Professur für Musikpädagogik (W3)

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Ablauf und aktueller Stand des Berufungsverfahrens

Im folgenden finden Sie Kurz-Informationen zu den Phasen eines Berufungsverfahrens an der EUF nach Ablauf der Ausschreibungsfrist.

Falls Sie es genauer wissen möchten: Das Hochschulgesetz Schleswig-Holstein (§§ 61-63, bei Juniorprofessuren § 64), die Berufungssatzung der EUF sowie die Empfehlungen des Senats zur Durchführung von Berufungsverfahren an der EUF ("best practice") öffnen Sie durch Anklicken der Titel.

Sie möchten erfahren, in welcher Phase sich das Verfahren derzeit befindet? Das icon am rechten Bildschirmrand gibt Auskunft über den aktuellen Stand dieses Berufungsverfahrens.

Phase 1: Vorauswahl

Grünes Häkchen: Verfahrensschritt abgeschlossen

Vor Aufnahme der eigentlichen Kommissionstätigkeit und nach Kenntnis der Namen aller Bewerber*innen geben die Mitglieder der Berufungskommission eine Befangenheitserklärung ab. Die Kommission prüft, ob eine Befangenheit vorliegt, und entscheidet über das weitere Vorgehen.

Die Berufungskommission sichtet die Bewerbungsunterlagen unter alleiniger Beachtung des in der Ausschreibung formulierten Anforderungsprofils eingehend. Auf Grundlage dieser Sichtung entscheidet die Kommission, welche Bewerber*innen zur Anhörung eingeladen werden.

Bewerber*innen, die die formalen Anforderungen nach § 61 bzw. 64 HSG nicht erfüllen, können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Die Dauer dieser Phase hängt insbesondere von der Anzahl der Bewerbungen ab.

Phase 2: Anhörungen

Grünes Häkchen: Verfahrensschritt abgeschlossen

1. Einladung zur Anhörung und Einreichung von Schriften

Bis zu acht Bewerber*innen werden zu einer Anhörung eingeladen. Mit der Einladung zur Anhörung werden diese Bewerber*innen um Einreichung einer definierten Anzahl von Schriften gebeten.

Achtung: Bei einer großen Zahl grundsätzlich geeigneter Bewerber*innen kann die Kommission noch im Rahmen der Vorauswahl von einem größeren Bewerber*innenkreis Schriften anfordern.

2. Die hochschulöffentliche Anhörung

Im Rahmen hochschulöffentlicher Anhörungen stellen sich die eingeladenen Bewerber*innen der Berufungskommission und der interessierten Hochschulöffentlichkeit vor.

Die ca. zweistündigen Anhörungen bestehen in der Regel aus einem wissenschaftlichen Fachvortrag, ggf. einer Lehrprobe, der Vorstellung eines Lehr- und Forschungskonzepts, einem Gespräch mit Studierenden sowie einem Gespräch mit der Berufungskommission

Die hochschulöffentlichen Anhörungen erstrecken sich je nach Anzahl der eingeladenen Bewerber*innen insgesamt auf ein bis zwei Tage. 

Phase 3: Auswärtige Begutachtung

Grünes Häkchen: Verfahrensschritt abgeschlossen

Im Anschluss an die hochschulöffentlichen Anhörungen entscheidet die Berufungskommission, wessen Unterlagen in die auswärtige Begutachtung gegeben werden. Grundlage der Auswahlentscheidung sind insbesondere die eingereichten Schriften sowie das Lehr- und Forschungskonzept und nicht zuletzt die im Rahmen der Anhörung gewonnenen Erkenntnisse. Üblicherweise werden drei Bewerber*innen für die auswärtige Begutachtung vorgeschlagen. 

Die beiden von der Berufungskommission bestellten auswärtigen professoralen Fachgutachter*innen geben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Befangenheitserklärung ab. Die Kommission prüft, ob eine Befangenheit vorliegt; im Falle der Befangenheit wird ein*e andere*r  Gutachter*in bestellt. 

Die Fachgutachter*innen sind gehalten, zur wissenschaftlichen Qualität der Bewerber*innen differenziert und vergleichend Stellung zu nehmen, Aussagen zur grundsätzlichen Listenfähigkeit aller Bewerber*innen zu treffen sowie schließlich eine begründete Reihung ("Liste") vorzuschlagen.

Die vergleichenden Gutachten werden üblicherweise innerhalb einer 8-10-Wochen-Frist erstellt. Die Phase der auswärtigen Begutachtung kann allerdings, insbesondere wenn Unterlagen von mehr als drei Bewerber*innen zur Begutachtung eingereicht wurden, durchaus länger dauern. 

Phase 4: Berufungsliste

Grünes Häkchen: Verfahrensschritt abgeschlossen

Auf der Grundlage der vergleichenden Gutachten und der in den Anhörungen und aus der Lektüre der Schriften  gewonnenen Erkenntnisse trifft die Berufungskommission eine Entscheidung über Eigung und Reihung der Bewerber*innen. Sie erstellt einen Listenvorschlag (in der Regel eine "Dreier-Liste"). 

Zusammen mit einem Bericht über das Berufungsverfahren, den Protokollen aller Sitzungen, den Laudationes der ausgewählten Bewerber*innen sowie den Stellungnahmen der studentischen Vertreter*innen und der Gleichstellungsbeauftragten wird der Listenvorschlag dem Senat zur Diskussion und Verabschiedung vorgelegt. Mit der Annahme der Berufungsliste endet die Arbeit der Berufungskommission.

Phase 5: Ruferteilung und Berufungsverhandlungen

Grünes Häkchen: Verfahrensschritt abgeschlossen

Die vom Senat verabschiedete Berufungsliste samt allen Protokollen und Begleitschriften wird in der Personalabteilung der EUF geprüft, bei rechtlicher Unbedenklichkeit erteilt der Präsident den Ruf.

Die erstberufene Person formuliert ihre Vorstellungen zur Ausgestaltung der Professur schriftlich. Dies bildet die Grundlage der Berufungsverhandlungen. 

Es folgen Verhandlungen mit dem Präsidium der EUF über die Rufannahme.

Phase 6: Rufannahme und Beendigung des Berufungsverfahrens

Grünes Häkchen: Verfahrensschritt abgeschlossen

Nimmt die berufene Person den Ruf an, wird das Einstellungsprocedere eingeleitet.  

Sofern die Berufungsverhandlungen nicht zu einem Erfolg führen und die erstberufene Person den Ruf nicht annimmt, wird die Berufungsliste im Regelfall "abgearbeitet".  

Das Verfahren endet mit der Ernennung der Person, mit der erfolgreich verhandelt wurde, zum Professor / zur Professorin.