Neue Satzungen und Satzungsänderungen: Antragstellung
Die Satzungen der EUF werden gemäß Hochschulgesetz von den jeweils zuständigen Organen beschlossen. Wenn Sie einen Antrag auf Beschlussfassung in die Wege leiten wollen, finden Sie auf dieser Seite die grundlegenden Informationen und Formulare.
Formulare für satzungsbezogene Anträge
| Dateiname | Kategorie | Datum | Größe / Typ |
|---|---|---|---|
| Formular zur Vorbereitung eines Antrags | 29.01.25 | 885 KB (DOCX) | |
| Antragsmuster (optional für fortgeschrittene Autor*innen) | 29.01.25 | 888 KB (DOCX) |
Ansprechpersonen
Ihre Ansprechpersonen für Ihre satzungsbezogenen Anträge (Satzungsänderungen, neue Stammsatzungen):
Antragsfristen
Besondere Antragsfrist im Ressort Studium und Lehre: Anträge auf Satzungen bzw. Satzungsänderungen in Studium und Lehre, die zum 1. September 2027 in Kraft treten sollen, müssen bis zum 31. Juli 2026 bei der zuständigen Person eingereicht werden.
Antragsfristen in anderen Ressorts: Die Antragsfristen hängen insbesondere vom Redaktionsschluss des ministeriellen Nachrichtenblatts NBl. HS ab. Bitte erfragen Sie die Fristen bei der für Ihren satzungsbezogenen Antrag zuständigen Person.
Nachrichtenblatt Hochschule (NBl. HS): Fristen und Termine
Im Nachrichtenblatt Hochschule (NBl. HS) des Wissenschaftsministeriums werden die Satzungen der EUF bekanntgemacht. Das NBl. HS erscheint in der Regel fünfmal im Jahr.
Voraussichtliche Termine für das Nachrichtenblatt Hochschule in 2026:
Satzungsmoratorien für Teil/-Studiengänge zwecks HISinOne-Einführung
Im Zuge der Einführung des neuen Campusmanagementsystems HISinOne wird es für die Studiengänge und Teilstudiengänge der EUF in den Jahren 2024 bis 2027 gestaffelte Moratorien geben, in denen die Satzungen der betreffenden Teil-/Studiengänge nicht geändert werden können. Bitte informieren Sie sich in folgendem Merkblatt über diese Moratorien.
Prozessmanagement: Hintergründe und Prozedere
Satzungen und Änderungssatzungen gehen den vorgesehenen Gremienweg, bevor sie in Kraft treten können (Prozessteil 2). Um Gremienreife zu erlangen, müssen satzungsbezogene Anträge zunächste vorbereitet werden (Prozessteil 1). Das heißt, der Entwurf einer Satzung muss (durch den Stab) geprüft und (vom Konvent, Senat oder Präsidium) beschlossen werden, bevor die Satzung schließlich bekanntgemacht werden und in Kraft treten kann. Den idealtypischen Verlauf dieses zweiteiligen Prozesses beschreiben die Prozessdiagramme (siehe unten auf dieser Seite).