Banner Social and Political Change

Bewerbung für den B.A. Sozialwissenschaften: Social and Political Change

Unter den nachfolgenden Menüpunkten finden Sie alle Informationen zur Bewerbung für den Bachelor Sozialwissenschaften: Social and Political Change.

Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren

Der Studiengang Sozialwissenschaften: Social and Political Change (B. A.) ist zulassungsbeschränkt.

Es stehen 41 Plätze zur Verfügung.

Nur die form- und fristgerecht eingegangenen Bewerbungen nehmen am Auswahlverfahren teil. Rechtsgrundlage für die Auswahl der Studienbewerber*innen sind das Hochschulzulassungsgesetz und die Hochschulzulassungsverordnung des Landes Schleswig Holstein.

Ablauf des Verfahrens:

Zunächst werden sogenannte Vorabquoten gebildet:

  • Internationale Bewerber/-innen aus Nicht-EU-Staaten (8 %),
  • Härtefälle (2 %),
  • Spitzensportler*innen (2 %)
  • Zweitstudium (3 %),
  • Beruflich Qualifizierte (Bewerber*innen ohne Abitur) (5 %)

Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, werden Sie vorab zugelassen.

Von den danach noch verfügbaren Studienplätzen werden zunächst

  • 20 % ausschließlich nach Leistung (Abiturnote), danach
  • 20 % ausschließlich nach Wartezeit (Wartesemester) und danach
  • 60 % nach Hochschulauswahlverfahren

zugelassen.

Im Hochschulauswahlverfahren wird ausschließlich die Abiturnote bewertet.

Die Studienplatzannahme

Unmittelbar nach Bewerbungsschluss (ca. 20.07.) findet das Auswahlverfahren (Hauptverfahren) statt und alle berücksichtigten Bewerber*innen erhalten per E-Mail den Zulassungsbescheid. 
Innerhalb weniger Tage müssen Sie dann die Annahme des Studienplatzes der Zulassungsstelle per E-Mail bestätigen. 
Nach Ablauf der Annahmefrist wird ermittelt, ob alle verfügbaren Studienplätze vergeben werden konnten. Ist dies nicht der Fall, wird sofort das erste Nachrückverfahren durchgeführt. Das weitere Procedere ist identisch mit dem des Hauptverfahrens.
 

Bitte beachten Sie:
  • Die Übersicht zu den geplanten Vergabeterminen und die Fristen zur Studienplatzannahme
  • Prüfen Sie bitte regelmäßig Ihren Mailaccount und dabei unbedingt auch den SPAM-Ordner.
  • Wenn Sie Ihren Studienplatz innerhalb der festgesetzten Frist nicht per E-Mail annehmen, erlischt Ihre Zulassung und eine Einschreibung ist nicht mehr möglich.
  • Sollten Sie zu den Vergabeterminen keinen Zugriff auf Ihre E-Mails haben, müssen Sie eine andere Person beauftragen, Ihre E-Mails zu sichten und ggf. die Annahme zu erklären.

Bevorzugte Auswahl

Die bevorzugte Auswahl

Wenn Sie

  1. zu Beginn oder
  2. während

eines sogenannten Dienstes (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst etc.) eine Zulassung erhalten haben und wegen des Dienstes den Studienplatz nicht antreten können, besteht die Möglichkeit, nach Abschluss des Dienstes bei einer erneuten Bewerbung an der Hochschule, an der Sie zugelassen worden sind, die "bevorzugte Auswahl" zu beantragen.

Voraussetzung ist, dass Sie sich für denselben Studiengang erneut bewerben und dieser Studiengang im Rahmen des erneuten Bewerbungsverfahrens auch angeboten werden.

Bewerbungsverfahren bei bevorzugter Auswahl

Sie nehmen ganz normal erneut am Online-Bewerbungsverfahren teil und beantworten auf einer der dortigen Abfrage-Masken die Frage nach der bevorzugten Auswahl mit "ja".

Zusätzlich zu den üblichen Bewerbungsunterlagen müssen Sie eine Kopie des letztjährigen Zulassungsbescheides sowie eine Bestätigung über den abgeleisteten Dienst mit Angabe der genauen Beginn- und Endezeit zusätzlich einreichen.

Bitte beachten Sie: Der Vertrag über die Ableistung ist keine Bestätigung, dass der Dienst tatsächlich abgeleistet worden ist. Die Bestätigung ist immer vom Träger der Dienstleistung zu erstellen, nicht von der Einrichtung, in der der Dienst absolviert wurde.

Wenn die Voraussetzungen für eine bevorzugte Auswahl vorliegen und die erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, erfolgt die Zulassung vor der Auswahl aller anderen Bewerber*innen.

Bewerbungsfristen

Bitte beachten Sie die Bewerbungsfristen

für das 1. Fachsemester im Herbstsemester gilt:

15. Mai Bewerbungsbeginn
15. Juli Bewerbungsende 

für das 3. und 5. Fachsemester im Herbstsemester gilt: 

15. Mai Bewerbungsbeginn                                                                
15. Juli Bewerbungsende

für das 2., 4. und 6. Fachsemester im Frühjahrssemester gilt: 

01. Dezember Bewerbungsbeginn                                                                                                                       
15. Januar Bewerbungsende                          

Bewerbungsverfahren

Das Bewerbungsverfahren

Die Bewerbung an der Europa-Universität Flensburg erfolgt in zwei Schritten:

  1. die Durchführung des Online-Bewerbungsverfahrens und
  2. die Übersendung aller erforderlichen Bewerbungsunterlagen.

Eine parallele Bewerbung/Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung (DoSV) ist nicht erforderlich.

In der Online-Bewerbung geben Sie alle erforderlichen Daten für den von Ihnen gewählten Studiengang an. Am Ende der Online-Bewerbung müssen Sie sich den Bewerbungsbogen ausdrucken, der Ihre persönliche Bewerbungsnummer, weitere Informationen zum Ablauf sowie Ihre Zugangsdaten zum Bewerbungsportal beinhaltet. Zudem wird Ihnen ein Link mitgeteilt, der auf die Bewerbungsmerkblätter verweist.  Im Bewerbungsmerkblatt Ihres Studienganges finden Sie eine Aufstellung der für die Bewerbung erforderlichen Unterlagen. Für die Bewerbung müssen Sie dann den Bewerbungsbogen und die geforderten Unterlagen in Papierform an die Zulassungsstelle schicken. Die Unterlagen müssen spätestens am letzten Tag des Bewerbungszeitraumes (Bewerbungsschluss) in der Zulassungsstelle eingehen. Das Datum der Online-Bewerbung oder das Versanddatum der Unterlagen (Poststempel) sind irrelevant. Die Adresse, an die Sie die Unterlagen schicken müssen, ist auf dem Bewerbungsbogen vorgedruckt.

Nach Eingang Ihrer Unterlagen werde diese geprüft. Ob die Bewerbung vollständig ist oder eventuell Unterlagen fehlen, müssen Sie dann im Bewerbungsportal selbst prüfen. Sie erhalten von der Zulassungsstelle eine Mail, mit der Ihnen mitgeteilt wird, dass sich Ihr Bewerbungsstatus geändert hat. Eventuell im Bewerbungsportal aufgeführte fehlende Unterlagen müssen bis zum Bewerbungsschluss nachgereicht werden. Ein Nachreichen nach Bewerbungsschluss ist NICHT möglich.

Wenn Sie in der Online-Bewerbung einen Fehler gemacht haben oder die Bewerbung ändern wollen können Sie die Online-Bewerbung jederzeit erneut durchführen. Sie erhalten dann eine neue Bewerbungsnummer. Nur die zuletzt von Ihnen eingereichte Bewerbung nimmt am Auswahlverfahren teil. Alle vorherigen Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

So funktioniert die Online-Bewerbung


Wichtig ist, dass Sie sich nur für einen zulassungsbeschränkten Studiengang (bzw. eine zulassungsbeschränkte Studiengangkombination) bewerben dürfen. Gehen mehrere Bewerbungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge ein, wird nur die zuletzt von der Zulassungsstelle bearbeitete Bewerbung im Auswahlverfahren berücksichtigt.

Bitte unbedingt beachten: Vor dem offiziellen Bewerbungsstart durchgeführte Online-Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn Bewerbungsunterlagen nach Bewerbungsschluss eingehen. Für den fristgerechten Eingang der Bewerbungsunterlagen sind ausschließlich die Bewerberinnen und Bewerber verantwortlich.

 Zum Online-Bewerbungsportal

Abgeleistete Dienste

Sogenannte Dienste (Wehrdienst, Zivildienst, FSJ, Bundesfreiwilligendienst etc.) führen nicht mehr zu einer Erhöhung der Wartezeit. Sie können aber wichtig sein, wenn es im Auswahlverfahren zu einer Ranggleichheit kommt.
Wenn Sie im Online-Bewerbungsverfahren angeben, einen Dienst geleistet zu haben, müssen Sie Ihren Unterlagen einen entsprechenden Nachweis in einfacher Kopie beifügen. Als Nachweis ist entweder die offizielle Bescheinigung über den abgeleisteten Dienst erforderlich oder – wenn der Dienst zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht beendet ist – eine aktuelle Bestätigung der Einrichtung über den Beginn, das Ende und die Art (FSJ, Bundesfreiwilligendienst etc.) des Dienstes.

Nur bei Beantragung der "bevorzugten Auswahl" muss der Nachweis amtlich beglaubigt sein.

Härtefallantrag

Der Härtefallantrag

In begründeten Ausnahmefällen können besondere Situationen dazu führen, dass Bewerber*innen für zulassungsbeschränkte Studiengänge im Rahmen der sogenannten Härtefallquote einen Studienplatz erhalten.

Dazu müssen so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass bei Anlegung strengster Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber auch nur ein Semester auf die Zulassung wartet. Es muss also ein besonderer Umstand vorliegen, der Ihre aktuelle und zukünftige Situation beschreibt.
In der Vergangenheit liegende Umstände spielen keine Rolle. Dafür könnten Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

Wenn Sie der Meinung sind, eine besondere Ausnahmesituation geltend machen zu können, die eine sofortige Zulassung rechtfertigt, müssen Sie zusammen mit Ihren Bewerbungsunterlagen einen Härtefallantrag stellen und die Berücksichtigung als "Härtefall" bereits im Online-Verfahren beantragen.

Nachfolgend finden Sie einige beispielhafte Informationen zu den Gründen, die zu einer Berücksichtigung als Härtefall führen oder auch nicht führen können sowie den Härtefallantrag jeweils als Download-Datei.

Achten Sie bitte insbesondere bei gesundheitlichen Gründen darauf, dass ein fachärztliches (für den medizinischen Laien verständliches) Gutachten beizufügen ist, das eine eindeutige Prognose des Krankheitsverlaufes beinhalten muss.

Internationale Bewerber*innen

Internationale Bewerber*innen

Für alle Bewerber*innen gilt: Um an der EUF zu studieren, müssen Sie sich online bewerben.

Viele Bewerber*innen aus dem Ausland sind deutschen Bewerber*innen gleichgestellt. Dies gilt für:

  • alle ausländischen Bewerber*innen sowie Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben oder bereits ein Studium in Deutschland absolviert haben, das zur Aufnahme des gewünschten Studiengangs berechtigt.
  • Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU).
  • Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht der EU angehören (also Island, Liechtenstein und Norwegen).
  • Ausländische Bewerber*innen, die Familienangehörige haben, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sind oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR

Alle internationalen Bewerber*innen, die keine deutschsprachige Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) nachweisen, benötigen einen Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Eine Übersicht über anerkannte Nachweise finden Sie unter "Zusatzqualifikationen".  

Zur Bewerbung müssen zertifizierte Kopien des Schulabschlusszeugnisses sowie zertifizierte deutsch- oder englischsprachige Übersetzungen eingereicht werden.

Internationale Bewerber*innen sollten ihre Unterlagen möglichst früh einreichen oder besser die Zeugnisse plus Übersetzungen bereits vor dem offiziellen Bewerbungsbeginn zur Prüfung in der Zulassungsstelle einreichen. Ist eine Verifikation nicht möglich, müssen die Unterlagen von der Zulassungsstelle an die Zentralstelle nach Bonn geschickt werden. Das dortige Prüfungsverfahren kann mehrere Monate dauern. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren muss das Ergebnis der Prüfung aber spätestens zum Bewerbungsschluss vorliegen.

Bitte beachten Sie:

Als internationale Bewerber*in sollten Sie Ihre Unterlagen möglichst früh einreichen oder besser noch die Zeugnisse plus Übersetzungen bereits vor dem offiziellen Bewerbungsbeginn zur Prüfung der Zulassungsstelle vorlegen (eingescannte Dokumente per E-Mail).
Sie erhalten dann eine Bewertung des Zeugnisses, die Sie anschließend mit der Bewerbung zusammen einreichen sollten.
Ist eine Evaluation nicht möglich, müssen Ihre Unterlagen von der Zulassungsstelle an die Zentralstelle nach Bonn geschickt werden. Das dortige Prüfungsverfahren kann mehrere Monate dauern. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren muss das Ergebnis der Prüfung aber spätestens zum Bewerbungsschluss vorliegen.

Fragen?

Wenn Sie Fragen haben oder mehr Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an:

Nachteilsausgleich

Der Nachteilsausgleich

Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Wenn ein solcher Antrag berücksichtigt wird, wird Ihre Note oder die zum Zeitpunkt der Bewerbung errechnete Wartezeit zu Ihren Gunsten korrigiert. Man unterscheidet daher zwischen

  • einem Antrag auf Verbesserung der Abiturnote und 
  • einem Antrag auf Verbesserung der Wartezeit.

Solche Anträge können dann gestellt werden, wenn Sie aufgrund besonderer Umstände daran gehindert waren, eine bessere Abiturnote zu erzielen oder das Abitur zu einem früheren Zeitpunkt abzulegen.

In den Informationen zum Nachteilsausgleich können Sie nachlesen, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt und wann ein solcher berücksichtigt werden kann. Einem Antrag auf Verbesserung der Abiturnote ist immer ein ausführliches Schulgutachten beizufügen. Informationen zu diesem Gutachten finden Sie ebenfalls in den o.g. Informationen.
Da ein solches Gutachten sehr umfangreich ist, sollten Sie entsprechend viel Zeit einplanen um das Gutachten rechtzeitig vorlegen zu können. Der Antrag ist zusammen mit Ihren Bewerbungsunterlagen einzureichen und muss alle erforderlichen Nachweise enthalten.

Zugangsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzungen sind:

  • die allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder
  • die fachgebundene Hochschulreife "Wirtschaft und Verwaltung" sowie "Gesundheit und Soziales"

Die Fachhochschulreife berechtigt nicht zur Aufnahme eines universitären Studiums in Schleswig-Holstein. Unter Studium ohne Abitur können Sie sich über die beruflichen Qualifikationen informieren, die zu einem Studium berechtigen.

Welche sprachlichen Qualifikationen erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Menüpunkt "Zusatzqualifikationen".

Zusatzqualifikationen

Der Studiengang B.A. Sozialwissenschaften: Social and Political Change setzt entsprechend der Studienqualifikationssatzung und den Satzungen zur Änderung der Studienqualifikationssatzungen der Europa-Universität Flensburg gute Kenntnisse der englischen und der deutschen Sprache voraus.

Es muss der Nachweis erfolgen, dass eine der beiden Sprachen auf Niveau C1 beherrscht wird, die andere auf Niveau B2.

Wenn Sie über kein deutschsprachiges Abitur oder keinen deutschsprachigen Hochschulabschluss verfügen, müssen Sie darüber hinaus den Nachweis guter deutscher Sprachkenntnisse mit der Bewerbung einreichen (siehe auch "Internationale Bewerber*innen").

Bitte beachten Sie:

Für alle Bewerber*innen, die die genannten Sprachzertifikate nachweisen müssen, gilt der 15. Juli als Bewerbungsschluss.

Der Studiengang B.A. Soziawissenschaften: Social and Political Change setzt Kenntnisse der englischen Sprache voraus. Der Nachweis über englische Sprachkenntnisse muss spätestens bis Bewerbungsschluss eingereicht werden. Ansonsten ist die Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Das vorgelegte Zertifikat zum Nachweis der Sprachkenntnisse darf nicht älter als maximal zwei Jahre sein. Gerechnet wird ab Beginn des Semesters, zu dem Sie die Einschreibung beantragen. Folgende Nachweise werden gleichberechtigt anerkannt:

C1:

  • TELC Level C1,
  • TOEFL iBT – Internet-Based Testing: mindestens 94 Punkte,
  • IELTS Academic (International English Language Testing System): Band Score mindestens 7.0 sowie
  • Cambridge English:
    • Advanced (CAE): min. Grade C; min. score on Cambridge English Scale: 180 und
    • Proficiency (CPE): min. score on Cambridge English Scale: 180.

B2:

  • ein Notendurchschnitt von mindestens 10 Punkten im Fach Englisch in der gymnasialen Oberstufe, wobei Englisch ununterbrochen bis zum Abitur weitergeführt worden sein muss (Durchschnittswert der letzten vier Halbjahre),
  • TELC Level B2,
  • TOEFL iBT – Internet-Based Testing: mindestens 70 Punkte,
  • IELTS Academic (International English Language Testing System): Band Score 6,5 sowie
  • Cambridge English: FCE (First Certificate in English): Grade B.

Über die Anerkennung davon abweichender Nachweise als Äquivalente entscheidet der Zulassungsausschuss.
Bitte wenden Sie sich direkt an: socialchange-TextEinschliesslichBindestricheBitteEntfernen-@uni-flensburg.de

Die schriftliche Anerkennung anderer Nachweise muss der Bewerbung beigefügt werden. Ansonsten ist die Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Abweichend von § 4 Absatz 2 der Einschreibordnung gilt bezüglich der vorausgesetzten Deutschkenntnisse:
Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache wird über einen deutschsprachigen Schulabschluss, ein deutschsprachiges Studium oder ein Deutsch-Sprachzertifikat geführt. Das zum Nachweis der Deutsch-Sprachkenntnisse vorgelegte Zertifikat darf nicht älter als maximal zwei Jahre sein, gerechnet vom Datum der Prüfung bis zum Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung beantragt wird.

Der Nachweis muss spätestens bis Bewerbungsschluss eingereicht werden. Ansonsten sind Sie vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Folgende Zertifikate oder Mindestergebnisse in anerkannten Sprachtests werden als Nachweise von Kenntnissen der deutschen Sprache gleichberechtigt anerkannt:

C1:

  • TestDaF TND Stufe 4 (mit der Niveaustufe 4 in allen Teilprüfungen),
  • Goethe-Zertifikat C1,
  • DSH 2 (≥67%): Level C1,
  • DSD II: Level C1,
  • TELC "telc Deutsch C1 Hochschule",
  • Deutsches Sprachdiplom der KMK – Zweite Stufe,
  • Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung (Feststellungsprüfung),
  • das Große und das Kleine Deutsche Sprachdiplom sowie das Zeugnis der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts sowie
  • die "Deutsche Sprachprüfung II" des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München.

B2:

  • TestDaF TND Stufe 4,
  • Goethe-Zertifikat B2,
  • DSH 1 (≥57%): Level B2,
  • DSD 2: Level B2 sowie
  • TELC B2.

Über die Anerkennung davon abweichender Nachweise als Äquivalente entscheidet der Zulassungsausschuss.
Bitte wenden Sie sich direkt an: socialchange-TextEinschliesslichBindestricheBitteEntfernen-@uni-flensburg.de

Die schriftliche Anerkennung anderer Nachweise muss der Bewerbung beigefügt werden. Ansonsten ist die Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Zweitstudium

Das Zweitstudium

Nur wenn Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits einen Bachelor-, Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich und vollständig absolviert haben, müssen sich für ein Zweitstudium bewerben, wenn der gewählte Studiengang zulassungsbeschränkt ist.

In einem zulassungsbeschränkten Studiengang erfolgt die Auswahl von Zweitstudienbewerber*innen nicht nach Abiturnote und Wartezeit, sondern

  • nach der erzielten Gesamtnote des abgeschlossenen Studiums und
  • nach der Begründung für die Wahl eines Zweitstudiums.


Aus diesen beiden Angaben wird eine Messzahl gebildet, die bei einer die Studienplatzkapazität überschreitenden Zahl von Bewerber*innen den Ausschlag für eine Zulassung gibt.

Von den im gewählten Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätzen werden maximal 3 % an Zweitstudienbewerber*innen vergeben.

AUSNAHME: Absolvent*innen eines Bachelor-Studiums, die sich erstmalig für einen Masterstudiengang bewerben, sind keine Zweitstudienbewerber*innen.

Das Bewerbungsverfahren

Sie nehmen für das Zweitstudium nehmen "ganz normal" am Online-Bewerbungsverfahren teil. In einer der Online-Masken müssen Se die Frage, ob es sich bei dem gewählten Studium um ein Zweitstudium handelt, mit "ja" beantworten. Es wird dann auf den "Antrag auf Zulassung zum Zweitstudium" verwiesen, den Sie zusammen mit den Bewerbungsunterlagen einreichen müssen. Der Antrag ist nur zu verwenden, wenn Sie sich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben.