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Studienorganisation

Adressänderung

Adressänderung

Sie erhalten alle wichtigen Informationen von der Hochschule an die Adresse, die dem Studierendensekretariat bei der Bewerbung oder der Immatrikulation mitgeteilt wurde.

Änderungen Ihrer Kontaktdaten, die nach der Immatrikulation eintreten, müssen Sie unverzüglich mitteilen. Sollten Sie wichtige Informationen nicht erhalten, da Sie Ihre Kontaktdaten nicht aktualisiert haben, haben Sie hieraus erwachsende Nachteile selbst zu vertreten.

Für die Änderung persönlicher Daten stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Persönliche Kontaktaufnahme mit dem Studierendensekretariat,
  2. Änderung der Daten im Studiport (nur möglich, wenn Sie bereits Zugangsdaten für das Studiport erhalten haben) oder
  3. Schriftliche Mitteilung auf Formblatt.

Sollten Sie unter mehr als einer Adresse erreichbar sein, geben Sie bitte unbedingt an, welche der Adressen Ihre Postanschrift sein soll.

Beurlaubung (Urlaubssemester)

Beurlaubung vom Studium

Sie können auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten:

  • Dienste im Sinne des Artikel 12a GG (Wehrdienst, Ersatzdienst);
  • Eigene Krankheit, Erkrankung eines nahen Angehörigen;
  • Studienaufenthalt im Ausland, wenn dieser nicht Bestandteil des Studiums ist;
  • Tätigkeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung;
  • Abwesenheit von der Hochschule im Interesse der Hochschule oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben;
  • Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erziehungsgeld bestünde;
  • Vorliegen einer besonderen sozialen Notlage;

Den Antrag müssen Sie im Zeitraum der Rückmeldung für das Folgesemester stellen. Bei Antragstellung muss der Semesterbeitrag bereits überwiesen worden sein.
Eine nachträgliche Beurlaubung ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. Krankenhausaufenthalt).

Bitte beachten Sie: Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester eines Studiums ist ausgeschlossen.

Während der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied der Hochschule, sodass das Ablegen von Prüfungen während des Urlaubssemesters an der Universität nicht möglich ist.

Einschreibung (Immatrikulation)

Die Immatrikulation (Einschreibung)

Nach der erfolgreichen Teilnahme am Auswahl- und Vergabeverfahren erhalten Sie von der Zulassungsstelle der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid per E-Mail.

Im Zulassungsbescheid wird Ihnen mitgeteilt, bis wann Sie sich immatrikulieren (einschreiben) müssen. Um sich zu immatrikulieren, müssen Sie dem Studierendensekretariat die Unterlagen, die im Zulassungsbescheid aufgeführten sind, per Post (nicht per Fax oder per E-Mail) zusenden.

Den Versand der Unterlagen kann jede beliebige Person vornehmen, da Ihre persönliche Unterschrift nicht mehr erforderlich ist.

Eine Einschreibung ohne vorherige Bewerbung und Zulassung ist an der Europa-Universität Flensburg nicht möglich. Dies gilt sowohl für zulassungsbeschränkte, als auch für zulassungsfreie Studiengänge.

Erforderliche Unterlagen zur Immatrikulation:

  1. einen Exmatrikulationsbescheid, sofern Sie bereits an einer anderen deutschen Hochschule studiert haben (dieser Bescheid kann bis zum Vorlesungsbeginn nachgereicht werden),
  2. einen Krankenversicherungsnachweis (elektronische Meldung durch die Krankenkasse)
  3. einen Nachweis (Kontoauszug oder abgestempelter Überweisungsträger) über die Einzahlung des Semesterbeitrags
  4. einen Nachweis (Kontoauszug oder abgestempelter Überweisungsträger) über die Einzahlung der Einschreibgebühr
  5. eine Kopie Ihres Personalausweises, Reispasses, ID-Card etc.
  6. die erste Seite Ihres Zulassungsbescheides in Kopie als Deckblatt Ihrer Einschreibung.
  7. der Nachweis der Aufenthaltsberechtigung, wenn Sie nicht Staatsangehörige*r eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union sind

Alle Bewerber*innen, die der studentischen Krankenversicherungspflicht unterliegen müssen zur Einschreibung einen Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse vorlegen bzw. bei privater Krankenversicherung eine Dauerbescheinigung über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenkasse; diese Bescheinigung kann nur von einer gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt werden (ein Merkblatt mit Informationen zur Krankenversicherungspflicht für Studierende finden Sie unten).

Mit diesem Nachweis wird Ihnen (von einer gesetzlichen Krankenkasse) bestätigt, dass Sie

  • gesetzlich krankenversichert oder
  • versicherungsfrei oder
  • von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit oder
  • nicht versicherungspflichtig sind.

Diese Bescheinigungen dürfen nur von gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt werden. Bestätigungen anderer Krankenversicherungen (z.B. privater) dürfen von der Hochschule zur Immatrikulation nicht akzeptiert werden.

Der Krankenversicherungspflicht unterliegen Sie nicht, wenn Sie,

  • das 30. Lebensjahr überschritten haben,
  • sich im 15. oder noch höheren Fachsemester befinden oder
  • ein Promotionsstudium aufnehmen.

In diesen Fällen ist ein Nachweis der bestehenden bzw. die Befreiung von einer gesetzlichen Krankenversicherung zur Immatrikulation nicht erforderlich.

NEU: Das Elektronische Studenten-Meldeverfahren (SMV) der Krankenkassen

Gemäß §199a SGB V besteht die gegenseitige Meldepflicht zwischen Krankenkassen und Hochschulen. 

Die Krankenkassen melden an die Hochschule den

  • Versicherungsstatus (M10)
  • Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
  • Verzug der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12)
  • Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13)

Die Hochschule meldet an die Krankenkassen

  • Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung (M20)
  • Ablauf des Semesters, indem oder mit Wirkung dessen Ablauf die Exmatrikulation erfolgt (M30) 

Zur Umsetzung dieser wechselseitigen Meldeverfahren werden wir ab dem 01.01.2022 das elektronische Meldeverfahren nutzen.

Wie und Wo wird die elektronische Meldung beantragt?

Folgende Semesterbeiträge gelten durch Anpassungen des Semestertickets bis zum Herbstsemester 2023/24:

im Herbstsemester 2021/22 insgesamt  181,00 Euro
im Frühjahrssemester 2022 insgesamt  226,00 Euro
im Herbstsemester 2022/23 insgesamt  241,00 Euro
im Frühjahrssemester 2023 insgesamt 251,00 Euro
im Herbstsemester 2023/24 insgesamt 262,50 Euro
im Frühjahrssemester 2024 insgesamt 233,60 Euro

Den entsprechenden Betrag zahlen Sie bitte ein:

Förde-Sparkasse Kiel

IBAN DE68 2105 0170 0025 0018 50
BIC/SWIFT Code NOLADE21KIE
Verwendungszweck "Ihren Vor- und Nachnamen", und das Semester, in dem Sie das Studium beginnen, z.B. "HeSe 2021/22"

Die Einschreibgebühr an die LKSH in Höhe von insgesamt 25,00 Euro zahlen Sie bitte ein bei der

Deutschen Bundesbank

IBAN DE82 2000 0000 0020 2015 77
BIC/SWIFT Code MARKDEF1200
Verwendungszweck "8723-11101" und "Einschreibgebühr z.B. "HeSe 2022/23" - Nachname"

Die Einschreibgebühr ist nur bei der erstmaligen Einschreibung an der Europa-Universität Flensburg zu entrichten).

Erforderliche Formulare und Informationen

Einschreiben nach Fachwechsel

Einschreibung nach Fachwechsel

Wenn Sie den Studiengang oder einen Teilstudiengang (Fach) wechseln wollen und an der Europa-Universität Flensburg bereits eingeschrieben sind, gilt Folgendes:

  • Sie müssen sich im Online-Verfahren "ganz normal" bewerben.
  • Alle geforderten Bewerbungsunterlagen müssen Sie dabei erneut einreichen.
  • War die Bewerbung im Auswahlverfahren erfolgreich, erhalten Sie den postalischen Zulassungsbescheid.
  • Sie müssen sich immatrikulieren und dazu dem Studierendensekretariat eine Kopie des Zulassungsbescheides und die bereits vorliegenden Studienbescheinigungen, die im Rahmen der fristgerechten Rückmeldung versandt wurden, zuleiten.
  • Das Semesterticket behalten Sie, da dies keine Studiengangsdaten enthält.

Bitte beachten Sie: Reichen Sie die Unterlagen zur Einschreibung nicht innerhalb der festgesetzten Frist ein, erlischt Ihr Anspruch auf den Studienplatz unwiderruflich, da nicht angenommene Studienplätze in den Nachrückverfahren an noch nicht berücksichtigte Bewerber*innen vergeben werden.

Wenn Sie den zugewiesenen Studienplatz nicht annehmen und sich fristgerecht für das Folgesemester zurückgemeldet haben, bleiben Sie im "alten" Studiengang bzw. in den "alten" Teilstudiengängen (Fächern) eingeschrieben und können das Studium fortsetzen.

Endgültige Einschreibung

Die (endgültige) Einschreibung nach vorläufiger Zulassung

Wenn Sie sich für einen Masterstudiengang an der Europa-Universität Flensburg bewerben und zum Zeitpunkt Ihrer Bewerbung noch keinen Bachelorabschluss nachweisen können, erhalten Sie eine vorläufige Zulassung.

Absolvent*innen der Europa-Universität Flensburg

Wenn Sie eine vorläufige Zulassung erhalten haben, müssen Sie bis zum 31.08. (bei Zulassung zum Herbstsemester) bzw. 28.02. (bei Zulassung zum Frühjahrssemester) in der Zulassungsstelle  unaufgefordert einen Nachweis des erfolgreich und vollständig absolvierten Bachelorstudiums abgeben (in Papierform – nicht per E-Mail).

Als Nachweis akzeptiert wird

  • Einfache Kopie des Bachelorzeugnisses oder

  • Ausdruck der B.A.-Abschlussbestätigung aus dem Studiport (NEU) – ohne Unterschrift und Stempel

Wenn Sie den Nachweis nach Ablauf des 31.08. bzw. 28.02. nicht eingereicht haben, erlischt Ihre Zulassung. Damit verlieren Sie Ihren Studienplatz unwiderruflich.

Die Nachweise können im Postfach (Gebäude HELSINKI, Postfach-Nr. 18 oder 19) hinterlegt werden. Eine persönliche Abgabe ist nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie

Die hier genannten Termine gelten grundsätzlich. Allerdings können die Fristen je nach Studiengang variieren. Beachten Sie daher die Frist in Ihrem Zulassungsbescheid.

Absolvent*innen anderer Hochschulen

Absolvent*innen anderer Hochschulen können zur endgültigen Einschreibung folgende Dokumente einreichen:

  1. B.A.-Zeugnis in amtlich beglaubigter Kopie. (Auf dem vorgelegten Dokument muss der absolvierte Studiengang, das Prüfungsdatum und die Abschlussnote enthalten sein).
    Es ist auch möglich, der Zulassungsstelle eine einfache Kopie vorzulegen und das Original zur Verifikation mitzuführen.
    Oder
  2. eine offizielle Bestätigung des Prüfungsamtes Ihrer Hochschule im Original. Diese Bescheinigung muss enthalten, dass der Studiengang vollständig und erfolgreich absolviert wurde. Zusätzlich ist das Prüfungsdatum und die Abschlussnote erforderlich.

Wird die unter 2. aufgeführte Bestätigung eingereicht, ist das Zeugnis – wie unter Punkt 1. beschrieben – unverzüglich nachzureichen, sobald es ausgehändigt worden ist.

Bitte beachten Sie

Die hier aufgeführten Dokumente sind in der Zulassungsstelle in Papierform einzureichen. Eine elektronische Übermittlung (E-Mail) ist nicht möglich.

Exmatrikulation

Exmatrikulation

Eine Exmatrikulation bedeutet das endgültige Verlassen der Universität. Dies kann unterschiedliche Gründe haben, z.B. Sie möchten Ihr Studium nicht fortsetzen, die Hochschule wechseln oder Sie haben Ihr Studium erfolgreich absolviert.

Wenn Sie Ihr Studium im aktuellen Semester nicht fortsetzen möchten, können Sie jederzeit einen Antrag auf Entlassung (Exmatrikulation) stellen.

Dazu reichen Sie beim Studierendensekretariat den vollständig ausgefüllten Antragsvordruck ein.

Die Entlassung kann dabei tagesaktuell, zu einem Wunschdatum in der Zukunft (nicht rückwirkend!) oder spätestens zum Ende des aktuellen Semesters vorgenommen werden.

Der Antrag auf Entlassung kann allerdings nur bearbeitet werden, wenn der Entlastungsschein (Anlage zum Antrag) durch Mitarbeiter*innen der Bibliothek (ZHB) unterschrieben worden ist. Sie können den von Ihnen ausgefüllten Antrag der ZHB mit der Bitte um Unterschrift und Weiterleitung an das Studierendensekretariat übersenden. 
Exmatrikulationsbescheide, Nachweise für den Rentenversicherungsträger etc. erhalten Sie nur, wenn dem Studierendensekretariat ein vollständiger Antrag auf Entlassung vorgelegt wird.

Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise zur Exmatrikulation weiter unten!

Studierende sind "von Amts wegen" (ohne eigenen Antrag) aus folgenden Gründen zu exmatrikulieren:

  • Erfolgreicher Abschluss des Studienganges, für den ein*e Studierende*r eingeschrieben ist.
    • Die Exmatrikulation erfolgt zum Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums stattgefunden hat.
    • Als Datum des Bestehens bzw. Nicht-Bestehens der Bachelor- oder Masterprüfung gilt gemäß der RaPo 2020 das Datum der Leistungserbringung, unabhängig der Dauer der Leistungsbewertung. Näheres entnehmen Sie bitte den Dokumenten zu Ihrem Studiengang
  • Endgültig nicht bestandene Prüfung.
    • Die Exmatrikulation erfolgt zum Ende des Semesters, in dem die endgültig nicht bestandene Prüfung abgelegt wurde.
  • Versäumnis der fristgerechten Rückmeldung.
    • Die Exmatrikulation erfolgt zum Ende des aktuellen Semesters.
  • Erlöschen des Krankenversicherungsschutzes.
    • Die Exmatrikulation erfolgt mit dem Datum, das den Studierenden vom Studierendensekretariat mitgeteilt wurde.
  • Nachträglicher Eintritt eines Immatrikulationshindernisses
    • Die Exmatrikulation erfolgt nach dem Ablauf der Widerrufs- oder Klagefrist des zugegangenen Bescheides. 
  • Rechtswirksame Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in dualen Studiengängen
    • Die Exmatrikulation erfolgt zum Ende des Semesters, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde.

Sollten Sie kurz vor Ihrem Abschluss stehen und die letzte Prüfung abgelegt oder Ihre Thesis eingereicht haben, beachten Sie bitte, dass Sie zum Ende des Semesters exmatrikuliert werden, in dem Sie die Prüfungsleistung erbracht haben, auch wenn die Leistungsbewertung erst im folgenden Semester erfolgt. 

Das Gleiche gilt für eine Exmatrikulation, wenn der Studiengang endgültig nicht bestanden wurde.

Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, klären Sie bitte an entsprechender Stelle folgende Punkte:

  • Auswirkungen der Exmatrikulation auf finanzielle Förderungen (zuständig z.B. BAföG-Amt, Studentenwerk, Rentenkassen etc.)
  • Auswirkungen der Exmatrikulation auf Ihren Krankenversicherungsschutz (zuständig z.B. Krankenkassen)
  • Auswirkungen der Exmatrikulation auf etwaige studentische Beschäftigungsverhältnisse (zuständig z.B. Arbeitgeber)
  • Auswirkungen der Exmatrikulation auf Ihre Aufenthaltsgenehmigung, wenn Sie keinen deutschen Pass haben (zuständig z.B. Ausländerbehörde)
  • Auswirkungen der Exmatrikulation auf die möglicherweise notwendige Wiederholung von Prüfungen (zuständig z.B. SPA - Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten, Prüfungsausschüsse)

NEU: Krankenkassen-Meldeverfahren

Das Elektronische Studenten-Meldeverfahren (SMV) ist verpflichtend für alle Bewerber*innen ab dem Frühjahrssemester 2022

Gemäß §199a SGB V besteht die gegenseitige Meldepflicht bezüglich der Krankenversicherung zwischen Krankenkassen und Hochschulen. Ausgenommen sind lediglich Promotionsstudierende und Studierende, die bei Semesterbeginn das 30. Lebensjahr vollendet haben, da diese Personengruppen nicht mehr der studentischen Krankenversicherungspflicht unterliegen.

Die Krankenkassen melden an die Hochschulen den

  • Versicherungsstatus (M10)
  • Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
  • Verzug der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12)
  • Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13)

Die Hochschulen melden an die Krankenkassen

  • Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung (M20)
  • Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung dessen Ablauf die Exmatrikulation erfolgt/erfolgte (M30)

Bewerberinnen und Bewerber

Spätestens zum Zeitpunkt der Einschreibung benötigen wir eine elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10).

Informieren Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse bitte spätestens, nachdem Sie zugelassen wurden und die Unterlagen zur Immatrikulation einreichen, über die beabsichtigte Aufnahme des Studiums an der Europa-Universität Flensburg.

Bitte geben Sie dazu unsere gesonderte Absendernummer H0000618 an.

Ihre Krankenkasse sendet dann die erforderliche Meldung an uns.

Studierende die ihre Krankenkasse wechseln

Für eine reibungslose Rückmeldung benötigen wir von Ihrer neuen Krankenkasse eine elektronische Meldung über den Krankenkassenwechsel (M11).

Bitte geben Sie dazu unsere Gesonderte Absendernummer H0000618 an.

Bildungsinländer*innen oder zulassungsrechtlich Gleichgestellte / Deutsche Staatsbürger*innen

Bitte fordern Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse vor Ihrer Bewerbung "Meldegrund M10 für die Europa-Universität Flensburg" an. Mit dieser Bestätigung meldet die Krankenkasse an die Universität, ob Sie

  • bei der Krankenkasse als selbstständiges Mitglied versichert oder
  • über die Eltern mitversichert sind.

Wenn Sie von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, z.B. aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer privaten Krankenversicherung können SIe frei wählen, welche gesetzliche Krankenkasse die elektronische Meldung "Meldegrund 10"  für SIe übernehmen soll.

Bitte geben Sie unsere Gesonderte Absendernummer H0000618 bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse an. 

EU Staatsbürger*innen

Für Bewerber*innen aus EU-Staaten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte besitzen, ist keine zusätzliche Krankenversicherung in Deutschland notwendig. 

Sie müssen lediglich vor der Einsendung Ihrer Unterlagen zur EInschreibung Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bei einer frei wählbar deutschen gesetzlichen Krankenverischerung vorlegen und dort eine Bestätigung über die Befreiung von der Versicherungspflicht und eine Meldung mit dem Meldegrund M10 zu erhalten.

Bitte geben SIe dazu unsere gesonderte Absendernummer H0000618 an.

Bürger*innen aus Staaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen haben

Wenn SIe eine gesetzliche Krankenkasse in Ihrem Heimatland haben, fragen Sie bei Ihrem Versicherungsvertreter nach einem Formular, das Ihren Krankenversicherungsschutz im Ausland bescheinigt. Die Formulare haben je nach Herkunftsland unterschiedliche Namen, z.B. ATN11, AT11 oder BH6.

Dieses Formular muss bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt werden, damit die Bestätigung über die Befreiung von der Versicherungspflicht und die Meldung mit dem Meldegrund M10 erteilt wird. 

Bitte geben Sie unsere gesonderte Absendernummer H0000618 an.

Rückmeldung

Rückmeldung

Wenn Sie Ihr Studium an der Europa-Universität Flensburg weiterführen wollen, müssen Sie sich für das jeweils kommende Semester innerhalb folgender Zeiträume zurückzumelden: 

  • für das jeweils kommende Frühjahrssemester: 01.01. - 31.01.
  • für das jeweils kommende Herbstsemester01.06. - 30.06.

Die Rückmeldefrist ist eine Ausschlussfrist. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten und auch nach schriftlicher Androhung der Exmatrikulation (Bescheid) und Setzen einer Nachfrist für eine verspätete Rückmeldung sich nicht rückmelden, werden Sie zum Ende des aktuellen Semesters exmatrikuliert.

Der Semesterbeitrag beträgt ab dem FrSe 24 233,60 Euro.

Sie müssen die Beiträge für das Studentenwerk Schleswig-Holstein e. V., die Studierendenschaft und das Semesterticket innerhalb der oben genannten Rückmeldefristen in einer Summe (jeweils aktueller Wert) auf das Konto des Studentenwerks Schleswig-Holstein überweisen:

Förde-Sparkasse Kiel
BIC-/SWIFT-Code: NOLADE21KIE
IBAN-Nummer: DE68 2105 0170 0025 0018 50

Bitte beachten Sie die Banklaufzeiten Ihrer Überweisung. Der Semesterbeitrag muss innerhalb der oben genannten Fristen auf dem Konto des Studentenwerkes eingegangen sein. Es reicht also in der Regel nicht aus, wenn Sie die Überweisung am letzten Tag der Frist tätigen.

Als Verwendungszweck geben Sie bitte ausschließlich an:

  • die sechsstellige Matrikelnummer (Beispiel: 123456) und
  • das Semester, für das die Rückmeldung gilt (Beispiel: HeSe 2022/2023)


Der Verwendungszweck ist dringend notwendig, da Ihre Überweisung ansonsten nicht zugeordnet werden kann und Sie nicht als fristgerecht rückgemeldet gelten.

Sollte der Semesterbeitrag nicht innerhalb der oben genannten Fristen eingegangen sein, muss die Rückmeldung manuell vorgenommen werden. Dazu müssen Sie dem Studierendensekretariat den Nachweis (Kontoauszug oder abgestempelter Überweisungsträger) über die Einzahlung des Semesterbeitrages vorlegen. Darüber hinaus müssen Sie eine Verwaltungsgebühr für die verspätete Rückmeldung zahlen und diese Zahlung ebenfalls nachweisen. Die verspätete Rückmeldung ist nur innerhalb der in dem o.g. Bescheid genannten Nachfrist möglich.

Nur in begründeten Ausnahmefällen (Nichtbestehen der letzten Prüfung nach Ablauf der Nachfrist) ist eine verspätete Rückmeldung bis maximal vier Wochen nach Semesterbeginn (also Ende März bzw. Ende September) möglich.

Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro ist zu überweisen auf das Konto der LKSH bei der
Deutschen Bundesbank
IBAN Nr.: DE82 2000 0000 0020 2015 77
BIC/SWIFT Code: MARKDEF 1200

Als Verwendungszweck geben Sie an: 8723-11101, "Ihre Matrikelnummer" und "verspätete Rückmeldung (z.B.) He/Se 2022/23"

Den Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr legen Sie zusammen mit dem Nachweis über den gezahlten Semesterbeitrag dem Studierendensekretariat vor.

Sie können den Semesterbeitrag und/oder die Verwaltungsgebühr an der EUF nicht bar einzahlen.

Umschreibung

Umschreibung

Unter Umschreibung ist der Wechsel eines (Teil-)Studienganges außerhalb des offiziellen Bewerbungsverfahrens zu verstehen. Eine Umschreibung ist nur in zulassungsfreien Studiengängen und nur nach vorheriger Absprache mit der Zulassungsstelle möglich. Um sich umschreiben zu können, müssen Sie

  1. Kontakt mit der Zulassungsstelle aufnehmen
  2. danach den Antrag auf Umschreibung einreichen.

Reichen Sie den Antrag ohne vorherige Zustimmung der Zulassungsstelle ein, geht dieser unbearbeitet an Sie zurück.
 

Zugangsdaten zum Studiport

Zugangsdaten zum Studiport

Wenn Sie Probleme mit Ihren Zugangsdaten haben, nicht daran gedacht haben, dass Ihr Passwort mindestens zwei Sonderzeichen enthalten sollte oder Ihr Passwort vergessen haben, wenden Sie sich bitte an das Studierendensekretariat. Bitte denken Sie daran, Ihren Ausweis und Ihren Studierendenausweis mitzubringen.