Neue Satzungen und Satzungsänderungen: Antragstellung

Die Satzungen der EUF werden gemäß Hochschulgesetz von den jeweils zuständigen Organen beschlossen. Wenn Sie einen Antrag auf Beschlussfassung in die Wege leiten wollen, finden Sie auf dieser Seite die grundlegenden Informationen und Formulare.

Formulare für satzungsbezogene Anträge

Dateiname Kategorie Datum Größe / Typ
Formular zur Vorbereitung eines Antrags 22.01.2024 885 KB (DOCX)
Antragsmuster (optional für fortgeschrittene Autor*innen) 22.01.2024 884 KB (DOCX)

Ansprechpersonen

Ihre Ansprechpersonen für Ihre satzungsbezogenen Anträge (Satzungsänderungen, neue Stammsatzungen):

Satzungen der Fakultät I Geschäftsführung der Fakultät I
Satzungen im Bereich Studium und Lehre der Fakultät II Studiengangskoordination der Fakultät II
übrige Satzungen der Fakultät II Geschäftsführung der Fakultät II
Satzungen im Bereich Studium und Lehre der Fakultät III Studiengangskoordination der Fakultät III
übrige Satzungen der Fakultät III Geschäftsführung der Fakultät III
Satzungen des Senats Geschäftsführung des Senats
Satzungen des Präsidium Geschäftsführung des Präsidiums
Antragsfristen

Besondere Antragsfrist im Ressort Studium und Lehre: Anträge auf Satzungen bzw. Satzungsänderungen in Studium und Lehre, die im Herbstsemester 2024/2025 vom Fakultätskonvent bzw. Senat behandelt werden sollen, müssen bis zum 31. Mai 2024 bei der zuständigen Person eingereicht werden. Ab 2025 gilt als Antragsfrist im Ressort Studium und Lehre wieder wie aus den vergangenen Jahren gewohnt der 31. Juli.

Antragsfristen in anderen Ressorts: Die Antragsfristen hängen insbesondere vom Redaktionsschluss des ministeriellen Nachrichtenblatts NBl. HS ab. Bitte erfragen Sie die Fristen bei der für Ihren satzungsbezogenen Antrag zuständigen Person.

Satzungsmoratorien für Teil/-Studiengänge zwecks HISinOne-Einführung

Im Zuge der Einführung des neuen Campusmanagementsystems HISinOne wird es für die Studiengänge und Teilstudiengänge der EUF in den Jahren 2024 bis 2027 gestaffelte Moratorien geben, in denen die Satzungen der betreffenden Teil-/Studiengänge nicht geändert werden können. Bitte informieren Sie sich in folgendem Merkblatt über diese Moratorien.

Prozessmanagement: Hintergründe und Prozedere

Satzungen und Änderungssatzungen gehen den vorgesehenen Gremienweg, bevor sie in Kraft treten können (Prozessteil 2). Um Gremienreife zu erlangen, müssen satzungsbezogene Anträge zunächste vorbereitet werden (Prozessteil 1). Das heißt, der Entwurf einer Satzung muss (durch den Stab) geprüft und (vom Konvent, Senat oder Präsidium) beschlossen werden, bevor die Satzung schließlich bekanntgemacht werden und in Kraft treten kann. Den idealtypischen Verlauf dieses zweiteiligen Prozesses beschreiben die Prozessdiagramme (siehe unten auf dieser Seite).