LT_Drucksache_Wappen_3Seiten SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 20/3919 20. Wahlperiode 13.01.26 Bericht Studie: Aufarbeitung der Geschichte der deutschen Sinti und Roma in Schleswig-Holstein – Drs. 19/3558(neu) durchgeführt von: Prof. Dr. Marc Buggeln Dr. Sebastian Lotto-Kusche Melanie Richter-Oertel (Forschungsstelle für regionale Zeitgeschichte und Public History der Europa- Universität Flensburg) im Auftrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags Prof. Dr. Marc Buggeln Direktor Besucheranschrift frzph Prinzenpalais 1b 24837 Schleswig Tel. +49 4621 861890 Fax +49 4621 36545 buggeln@frzph.de www.frzph.de Aufarbeitung der Geschichte der deutschen Sinti und Roma in Schleswig-Holstein Im Auftrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags Durchgeführt von: Prof. Dr. Marc Buggeln Dr. Sebastian Lotto-Kusche Melanie Richter-Oertel Schleswig/Flensburg 28. November 2025 Prof. Dr. Marc Buggeln | frzph | Prinzenpalais 1b | 24837 Schleswig INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis I. Einleitung (Marc Buggeln, Sebas2an Lo5o-Kusche, Melanie Richter-Oertel) 4 I.1 Vom Weltkriegsveteranen zum „Asozialen“. Eine biografische Skizze über die Abgründe der naAonalsozialisAschen Verfolgung von SinA* und Roma* 4 I.2 UntersuchungsauHrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags 9 I.3 DefiniAonen, Anonymisierung und Forschungskonzept 10 I.4 Forschungsstand 19 I.5 Unsere Quellengrundlage – Chancen und Probleme? 27 I.6 Methodisches Vorgehen und Hürden im Forschungsprozess 30 II. Chronologie zur Geschichte der Sin7* und Roma* bis 1900 43 III. Abschiebung ins Generalgouvernement: Die Verfolgung und Ermordung der Sin7* und Roma* in Schleswig-Holstein 1933–1945 (Marc Buggeln) 57 III.1 Vom polizeilichen Blick zum wissenschaHlichen Rassismus: Die Verfolgung der SinA* und Roma* bis 1939 57 III.2 Abschiebung in die Todeszone: Mai-DeportaAon 1940 und Leben und Sterben im Generalgouvernement 1940–1944 102 III.3 Von der Festsetzung nach Auschwitz: Das Schicksal der im Reich verbliebenen SinA* und Roma* 142 IV. Ganz normale Polizeiarbeit? Kriminalpolizisten im Verfolgungsprozess von Sin7* und Roma* in Schleswig-Holstein (Sebas2an Lo5o-Kusche) 170 IV.1 Radikalisierung der Kriminalpolizei in der Diktatur 170 IV.2 Regionale Zuständigkeiten und Handlungsfelder in der Verfolgung 173 IV.3 Polizeibeamte in Schleswig-Holstein, deren NS-Rollen und Karrieren nach 1945 177 IV.4 Strafverfolgungsversuche in Schleswig-Holstein und der alten Bundesrepublik 217 IV.5 Gruppenbiografische Erkenntnisse und Ausblick auf KonAnuitäten 222 V. „Ich stehe hier miRellos und ohne Vermögen“ – Entschädigung und RückerstaRung für Sin7* und Roma* in Schleswig-Holstein (Melanie Richter-Oertel) 228 V.1 Einführung 228 V.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen 233 V.3 SinA* und Roma* in Schleswig-Holstein nach 1945: Flucht, Rückkehr und Neuanfänge 246 V.4 QuanAtaAve Auswertung der Entschädigungs- und Rückerstagungsverfahren 261 V.5 QualitaAve Auswertung: Die Entschädigung der DeporAerten vom Mai 1940 294 V.6 Ein Blick hinter den SchreibAsch 316 V.7 Schlussbetrachtung – Neue alte Befunde auf empirischer Grundlage 327 INHALTSVERZEICHNIS VI. Eine Anwaltskanzlei in der S7Zstraße 13 in Kiel: Zur Rolle der Rechtsanwälte Freydag und Sauerbaum in Entschädigungsverfahren von Sin7* und Roma* (Laura Illgen) 340 VI.1 Einleitung 340 VI.2 Die Kanzlei Freydag/Sauerbaum 341 VI.3 Der Beispielfall Anton 345 VI.4 Das unterschiedliche Agieren von Freydag und Sauerbaum 349 VI.5 Fazit 356 VII. Erinnerungen an den Genozid und (Dis-)Kon7nuitäten der Diskriminierung – Biografische Interviews mit Sin7* und Roma* aus Schleswig-Holstein (Anja Hasler) 360 VII.1 Präsenz und Folgen des Genozids in den Familien 362 VII.2 PerspekAven auf die Entschädigung 369 VII.3 Eigene Diskriminierungserfahrungen 372 VII.4 Erinnerungs- und AnAdiskriminierungsarbeit von und für SinA* und Roma* 380 VIII. Zwischen Kriminalisierung und Roman7sierung: Regionale Pressedarstellungen über Sin7* und Roma* in Schleswig-Holstein (Ole Meyer) 387 VIII.1 Einleitung 387 VIII.2 Untersuchungsrahmen und Verfahren 393 VIII.3 QuanAtaAve Ergebnisse 398 VIII.4 QualitaAve Ergebnisse 409 VIII.5 Fazit 444 IX. Resümee der Gesamtstudie (Marc Buggeln, Sebas2an Lo5o-Kusche, Melanie Richter-Oertel) 448 IX.1 Die wichAgsten Forschungsfortschrige und Ergebnisse in aller Kürze 448 IX.2 Erst Festsetzung, dann DeportaAon: Die Verfolgung der SinA* und Roma* in Schleswig-Holstein während der naAonalsozialisAschen HerrschaH 449 IX.3 KonAnuitäten kriminalprävenAven Denkens über poliAsche Systemgrenzen: Die Täter 454 IX.4 Bewilligungen trotz großer Hürden: Entschädigung und Rückerstagung 456 IX.5 Kriminalisierung und RomanAsierung: eine hundertjährige Zeitungsanalyse 460 IX.6 Lebenspfade der Mehrheit der schleswig-holsteinischen SinA* und Roma* 461 IX.7 Desiderate und zukünHige ForschungsperspekAven 463 X. Bestandsübersicht über Akten mit Relevanz für die Geschichte der Sin7* und Roma* in Schleswig-Holstein 470 Dank 512 Quellenverzeichnis 514 Literaturverzeichnis 517 Anhang 533 Inhaltsverzeichnis 536 EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 4 I. Einleitung Marc Buggeln, Sebas1an Lo4o-Kusche, Melanie Richter-Oertel I.1 Vom Weltkriegsveteranen zum „Asozialen“. Eine biografische Skizze über die Abgründe der naAonalsozialisAschen Verfolgung von SinA* und Roma* Wie können wir etwas über die Biografie eines Menschen erfahren, wenn die Person keine persönlichen Dinge oder eine Personalakte hinterlassen hat, zeitlebens keinen Biografen engagierte und keine Autobiografie verfasste? Was, wenn keine Interviews oder Zeitzeuginnen- bzw. Zeitzeugengespräche geführt wurden, die Person verstorben ist und auch kein Kontakt zur Familie besteht? Man stelle sich zudem vor, dass die Person aus einer gesellschaQlichen Minderheit – wie den Sin1* und Roma* – kommt, die auch in Schleswig- Holstein gemäß Umfragen und Monitorings besonders von Rassismus und der Ablehnung der MehrheitsgesellschaQ betroffen ist.1 Im konkreten Fall wollen wir die Biografie von Heinrich schreiben. Gleichzei1g wollen wir seine Anonymität wahren, weil wir ihn nicht mehr postum fragen können, ob er überhaupt möchte, dass seine Lebensgeschichte an so prominenter Stelle publiziert wird. Daher nennen wir nur seinen Vornamen und geben nur seine Wohnorte in Großstädten preis. Letztlich bleibt es dennoch eine Aneignung seiner Biografie und wir können dieses moralische Problem nicht vollständig auflösen. Wir können seine Lebensgeschichte nur verantwortungsvoll einsetzen, um Erkenntnisse zur Geschichte der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein in der Zeit des Na1onalsozialismus und in der Nachkriegszeit sowie über Mechanismen, die bis weit in die Gegenwart hineinwirken, zu ermöglichen. Heinrichs Biografie können wir uns nur annähern, weil er das Kriegsende 1945 erlebt hat und aufgrund seiner erli4enen NS-Verfolgung Anträge auf Entschädigung und Rückersta4ung einreichte. Was sich im Detail hinter den Begriffen „Entschädigung“ und „Rückersta4ung“ verbirgt, wird später in der Einleitung der Studie genau erklärt. Wir wollen jedoch schon jetzt klarstellen: Beide Begriffe wirken nach unserem heu1gen Verständnis beschönigend im Hinblick auf das erli4ene Unrecht. Es sind spezifische Quellenbegriffe, die der schleswig- holsteinischen Behördendik1on folgen. Kann ein Aufenthalt in einem Konzentra1ons- oder Arbeitslager wirklich entschädigt werden? Oder um einen weiteren Sammelterminus zu bemühen: Kann eine entwürdigende „rassenbiologische“ Untersuchung, bei der man sich vor 1 Vgl. etw. Melde- und Informa2onsstelle An2ziganismus Schleswig-Holstein: An2ziganis2sche Vorfälle 2024 in Schleswig-Holstein. Erster Jahresbericht der Melde- und Informa2onsstelle An2ziganismus in Schleswig-Holstein. Kiel 2025. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 5 einer großen Zahl von Menschen komple4 entkleiden musste, tatsächlich wiedergutgemacht werden? Kann man einen liebgewonnenen Hausstand, der bei jedem Menschen so viele Erinnerungsstücke umfasst und der einem während der Deporta1on weggenommen wurde, durch Zahlung von Ausgleichszahlungen wirklich rückersta4en? Wahrscheinlich würden wir fast alle Fragen verneinen. Doch unabhängig von diesen poli1sch-moralischen Fragen bieten die Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten für die GeschichtswissenschaQ wich1ge Quellen, die uns Informa1onen zu Lebensläufen bieten, über die wir sonst vermutlich wenig wissen könnten. Wir finden personenbezogene Angaben zu Heinrich in zwölf Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten, die teilweise für ihn und teilweise für seine Nachkommen und seine Ehefrau angelegt wurden.2 Wenn es uns gelingt, die formalis1sch erscheinenden Quellen zum Sprechen zu bringen, bergen sie Erkenntnispotenziale weit über die sachlichen Informa1onen zum Ausgang der Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren hinaus. Sie können uns direkt und indirekt biografische Hintergründe zu Heinrich offenbaren. Wir lernen sein Leben etwas kennen, aber ein behördlicher Schleier liegt dennoch zwischen den gewonnenen Erkenntnissen und der Person Heinrichs. Heinrich wurde am 30. Januar 1894 oder vielleicht am 10. Januar desselben Jahres in der Nähe von Hamburg geboren. Wir kennen sein defini1ves Geburtsdatum nicht, weil es dazu unterschiedliche Angaben in den Akten gibt. Heinrich wurde morgens am 15. Juni 1938 um 5.00 Uhr von der Kriminalpolizei auf dem Wohnwagenplatz in der Ziegelstraße in Lübeck geweckt und auf das Revier mitgenommen. In diesem Fall liegt ein selten erhalten gebliebenes Dokument seines Verhörs durch die Lübecker Kriminalpolizei sowie die danach erfolgte Bewertung durch die Polizeibeamten vor. Den Bericht über die „Überholung des Zigeunerlagerplatzes“ fer1gte ein bislang nicht näher iden1fizierbarer Kriminaloberassistent. Die Festnahme in Folge der im Bericht gemachten Feststellungen ordnete der Kriminalkommissar O4o Schleuss an.3 Als einleitenden Grund für die VerhaQung nannte die Lübecker Kriminalpolizei: 2 Vgl. LASH Abt. 761/Nr.11518, 18472, 18648, 30180; LASH Abt. 352.3/Nr. 5938, 9218, 9220, 9221, 9986, 12041, 14325; LASH Abt. 510/Nr. 8988. 3 Vgl. die Darstellung seiner Dienstlau[ahn und seiner Rolle in der Verfolgung der Lübecker Sin2* und Roma* im Kapitel IV.3.3. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 6 „[Heinrich] hält sich schon jahrelang in Lübeck auf. Es ist der Kriminalpolizei bekannt, daß er wenig oder gar nicht gearbeitet hat, so daß er als Arbeitsscheuer bezeichnet werden muß. Aus diesem Grunde wurde [Heinrich] in das Büro der Kriminalpolizei zwangsbestellt.“4 Heinrich gab im Revier umfassend AuskunQ über sein Leben. Er war der älteste Sohn seiner Eltern Heinrich Dietrich und Anna, die zum Zeitpunkt des Verhörs beide in Lübeck in der Ziegelstraße wohnten. Er ha4e fünf Brüder und zwei Schwestern. In seiner Jugend war er mit seinen Eltern auf WanderschaQ gewesen, sodass er keine Schule besucht ha4e und Analphabet war. Als der Krieg 1914 ausbrach, wurde er im Alter von zwanzig Jahren eingezogen und diente als Infanterist. Nach zwei Jahren im Kriegseinsatz li4 Heinrich, nachdem er verschü4et worden war, an epilep1schen Anfällen. Er wurde schließlich als kriegsuntauglich entlassen. Er heiratete 1918 und zog mit seiner Frau Bertha 1934 nach Lübeck. Zusammen ha4en sie fünf Kinder. Das Geld verdiente vor allem seine Frau durch eine Handelstä1gkeit, während er eher leichtere Gelegenheitsarbeiten verrichtete. Er gab dazu selbst zu Protokoll: „Feste Arbeit habe ich nicht gehabt. Ich war nämlich viel krank. Was mir fehlt, können die Ärzte nicht genau feststellen. Ich habe aber mit dem Herzen zu tun.“5 Die Kriminalpolizei in Lübeck konnte er von seinem Leiden jedoch nicht überzeugen. Ihr Urteil lautete: „Er behauptet krank zu sein, jedoch ist das nur ein Vorwand, um sich vor jeglicher Arbeit zu drücken. Er ist als arbeitsscheu zu betrachten.“6 Nach 1945 wurde Heinrich unter verbesserten Diagnosemöglichkeiten ein schwerer Herzmuskelschaden a4es1ert.7 1938 wurde aus einem schwer herzkranken Kriegsveteranen und fünffachen Familienvater ein „Arbeitsscheuer“, der schließlich ins KZ Sachsenhausen depor1ert wurde. Hier musste er schwerste Arbeiten leisten. Heinrich schleppte Steine und Kies. Er wurde mit Knüppeln und Ochsenziemern geschlagen. Sogar mehrere Zähne wurden ihm mit einem Gewehrkolben ausgeschlagen. Da er im KZ Sachsenhausen völlig abmagerte 4 Verhörprotokoll der Kriminalpolizei Lübeck vom 15. Juni 1938, LASH Abt. 510/Nr. 8988. 5 Ebd. 6 Verhörprotokoll der Kriminalpolizei Lübeck vom 15. Juni 1938, LASH Abt. 510/Nr. 8988. 7 Vgl. Ärztliche Bescheinigung für Heinrich von Dr. med. Pahnke vom 30. August 1956, LASH Abt. 510/Nr. 8988. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 7 und nur noch 80 Pfund wog, wurde er schließlich entlassen.8 Am 11. Juli 1939 konnte er zunächst nach Lübeck zu seiner Familie zurückkehren.9 Er arbeitete bei zwei unterschiedlichen Baufirmen in Lübeck, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten und nicht erneut in den Fokus der Kriminalpolizei zu geraten.10 Ihm blieb ein dreiviertel Jahr, bis er mit seiner Familie im Mai 1940 über Hamburg ins Generalgouvernement depor1ert wurde. Die erste Sta1on war das Zwangsarbeitslager Bełżec. Später kam er nach Krychów, dann nach Lublin und letztlich nach Warszawa.11 In allen Lagern musste er Zwangsarbeit leisten. Über einen Einsatz sagte er 1957 in einer Aussage vor dem Oberlandesgericht Schleswig in seinem Entschädigungsverfahren aus: „Wir mussten Bäume fällen und Strassen bauen und wurden dabei sehr häufig mit Schlägen bedacht, wenn wir nicht schnell genug oder nicht zur Zufriedenheit unsere Arbeit verrichteten. Infolge dieser Arbeiten habe ich mir ein Herzleiden zugezogen. Ich habe mich mehrfach krankgemeldet, aber ein Arzt stand zur Behandlung nicht zur Verfügung.“12 Am 25. Juli 1941 stuQe die Rassenhygienischen Forschungsstelle Heinrich als „Zigeunermischling“ ein.13 Da er sich zu diesem Zeitpunkt im Generalgouvernement befand, wurde diese Einteilung wahrscheinlich allein nach Aktenlage entschieden. Wäre er nach diesem Datum ins Reichsgebiet zurückgekehrt, wäre Heinrich entweder alleine wegen der Rückkehr oder aber wegen seiner rassischen Einordnung nach dem Auschwitz-Erlass Himmlers ab 1943 von der Deporta1on nach Auschwitz bedroht gewesen. Heinrich kehrte erst Ende 1944 oder Anfang 1945 aus Warszawa mit einem Transport ins Reichsgebiet nach Wi4enberge zurück.14 Ab dem 19. Februar 1945 war er wieder in Lübeck gemeldet.15 8 Aussage des Klägers Heinrich vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19. Januar 1957, LASH Abt. 352.3/Nr. 9986. 9 Vgl. Schriesatz des Rechtsanwalts Eckhard Sauerbaum an das Landgericht Kiel – Entschädigungskammer – vom 5. Juni 1968, LASH Abt. 352.3/Nr. 12041. 10 Vgl. Klageschrie der Kanzlei Sauerbaum an die Entschädigungskammer des Landgerichts Kiel vom 5. Juni 1968, LASH Abt. 352.3/Nr. 12041. 11 Vgl. ebd. 12 Aussage des Klägers Heinrich vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19. Januar 1957, LASH Abt. 352.3/Nr. 9986. 13 Vgl. Abschrie der Bescheinigung der Bezirkskriminalpolizeistelle Lübeck für Heinrich vom 20. November 1954, LASH Abt. 14 Vgl. Aussage des Klägers Heinrich vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19. Januar 1957, LASH Abt. 352.3/Nr. 9986. 15 Vgl. Klageschrie der Kanzlei Sauerbaum an die Entschädigungskammer des Landgerichts Kiel vom 5. Juni 1968, LASH Abt. 352.3/Nr. 12041. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 8 Er lebte in den folgenden Jahren in einem Wohnwagen in der Geninerstraße in der Hansestadt.16 Nach der durchlebten Verfolgung bemühte Heinrich sich um eine Anerkennung als Opfer des Na1onalsozialismus und um eine Entschädigungsleistung. Nach den ersten noch landesrechtlichen Entschädigungsmöglichkeiten erhielt er 1950 eine HaQentschädigung von 9.150 DM zugesprochen. Nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhielt er zusätzlich 1958 eine Summe von 1.000 DM wegen eines Schadens an Körper und Gesundheit sowie im Beruflichen Fortkommen. Durch Bescheid vom 19. Februar 1958 sollte Heinrich seine HaQentschädigung aus dem Jahr 1950 allerdings wieder zurückzahlen, weil das Landesentschädigungsamt seine bei der Landespolizei damals noch vorhandene „Zigeunerpersonalakte“ ausgewertet ha4e und das Amt zu dem Ergebnis kam, dass Heinrich in seinem damaligen Antrag vermeintlich falsche Angaben zu seiner Verfolgungsgeschichte gemacht habe. Er sei als „Asozialer“ und nicht als rassisch Verfolgter depor1ert worden.17 Nach AuskunQ des Krankenhauses in Lübeck aus dem Jahr 1957 war er aufgrund seiner Erkrankung zu 100 Prozent erwerbsunfähig. Bevor über die Rückforderung entschieden werden konnte, verstarb Heinrich am 22. Juli 1958.18 Warum halten wir den biografiegeschichtlichen Zugang für so bedeutsam, dass wir mit einer Biografie in den Bericht einsteigen und auch im Folgenden Biografien eine zentrale Rolle in ihm einnehmen werden? Wir sind überzeugt, dass die Darstellung von Biografien es erlaubt, wie der vorliegende Fall zeigt, eine individuelle Sicht auf ein hochkomplexes Geschehen zu erlangen. Zudem können mit Biografien sowohl individuelle wie kollek1ve Handlungsmöglichkeiten rekonstruiert werden. Der Fall Heinrich zeigt, wie aus einem Weltkriegsveteranen und fünffachen Familienvater ein „Asozialer“ werden konnte, auf den deutsche Polizeibeamte meinten keine Rücksicht nehmen zu müssen und den sie bedenkenlos den SS-Schlägern im Konzentra1onslager auslieferten. Im Sinne Saul Friedländers ist die ausführliche Berücksich1gung der S1mmen der Verfolgten essen1ell, um zu einer integrierten Geschichte eines umfangreichen Verfolgungsprozesses zu kommen.19 Dies gilt für den Holocaust wie für den Völkermord an den Sin1* und Roma*. Nur über die Erzählungen der Verfolgten und Diskriminierten können wir etwas über Anpassungsprozesse, Widerstand und Selbstbehauptung in einer Welt erfahren, die vom Vernichtungswillen der Täter geprägt war. 16 Vgl. Klageschrie der Kanzlei Freydag für Heinrich gegen das Landesentschädigungsamt vom 5. März 1956, LASH Abt. 352.3/Nr. 9986. 17 Vgl. Klageschrie der Kanzlei Freydag für Heinrich gegen das Landesentschädigungsamt vom 12. Mai 1958, LASH Abt. 352.3/Nr. 14325. 18 Vgl. Klageschrie der Kanzlei Sauerbaum an die Entschädigungskammer des Landgerichts Kiel vom 5. Juni 1968, LASH Abt. 352.3/Nr. 12041. 19 Vgl. Saul Friedländer: Den Holocaust beschreiben. Auf dem Weg zu einer integrierten Geschichte. Göjngen 2007. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 9 Doch was, wenn solche Quellen fehlen? Die große Herausforderung in dieser Studie besteht darin, eine integrierte Geschichte zu schreiben, obwohl die Erzählungen der Verfolgten in den Entschädigungs und Rückersta4ungsakten nur selten in selbst verfasster Form überliefert sind. In wenigen Fällen finden sich an Behörden und Gerichte adressierte handschriQliche Briefe im Original, manchmal AbschriQen von Postkarten und Briefen aus der NSZeit. Die Perspek1ve der Verfolgten wird in den meisten Fällen nur vermi4elt sichtbar. Sie zeigt sich in Protokollen von Verhören, Anhörungen und medizinischen Gutachten, in Gerichtsurteilen und Schreiben von Anwälten und unterstützenden Parteien, die stellvertretend ihre Geschichte erzählen und Anliegen formulieren. Heinrich ist dabei ein typisches Beispiel, denn auch für ihn fehlen Selbstzeugnisse in den Akten. Und es fehlen für ihn und für alle Betroffenen Zeugnisse, die über die enge Rahmung der Verfahrenslogiken hinaus gehen, die mehr berichten, als das, was im Entschädigungs und Rückersta4ungsverfahren notwendig war. Das Fehlen dieser wich1gen Quellen können wir nicht kompensieren, die S1mme der Verfolgten bleibt in weiten Teilen zwangsläufig eine Leerstelle. Um so wich1ger ist aber dennoch der Versuch, uns ihren Geschichten biografisch zu nähern, ihre Perspek1ven soweit es möglich ist herauszuarbeiten, die Fremdzuschreibungen zu hinterfragen, Handlungsspielräume sichtbar zu machen und die Verfolgten als Handelnde in den Mi4elpunkt zu stellen. Das Ziel einer integrierten Geschichte lässt sich auf Grund der Quellenlage für die Verfolgung im Na1onalsozialismus nur begrenzt einlösen. Auch deswegen sind die fünf Oral HistoryInterviews, die wir im Rahmen dieser Studie mit Nachkommen ehemals Verfolgter führen durQen und die die Projektmitarbeiterin Anja Hasler sehr einfühlsam und dennoch wirkmäch1g zu einem sehr beeindruckenden Aufsatz verarbeitet hat, ein sehr wertvoller Beitrag dieser Studie. I.2 UntersuchungsauGrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags Am 27. Januar 2022 beschloss der Landtag (Drucksache 19/3558 neu), dass die Verfolgung und Vertreibung von Sin1* und Roma* im Na1onalsozialismus in Schleswig-Holstein im Rahmen eines Forschungsprojekts untersucht werden soll. Die am 23. März 2023 veröffentlichte Ausschreibung der GMSH (ZV-L1-23-0231000-4121.4) präzisierte diese Themenpale4e. Explizit sollten auch die Nachwirkungen des Na1onalsozialismus, die Anerkennung als NS- Opfer und die Entschädigungsverfahren Gegenstand der Untersuchungen werden. Die Forschungsstelle für regionale Zeitgeschichte und Public History der Europa-Universität Flensburg (frzph) setzte sich mit ihrem Konzept in der Ausschreibung durch. Die Arbeiten am Projekt begannen am 1. Dezember 2023 und dauerten bis Ende November 2025 an. Am 28. Oktober 2024 legte die frzph der Landtagspräsiden1n einen Zwischenbericht vor. Der nun hiermit vorgelegte Abschlussbericht ist das Produkt zweijähriger, intensiver Arbeit an einem EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 10 Thema, dass uns Forschende vor viele methodische Hürden stellte. Für die in der Studie thema1sierten schleswig-holsteinischen Sin1* und Roma* konnten massive Verfolgungen in der NS-Zeit, Benachteiligungen und fortdauernder Rassismus in der Nachkriegszeit, aber auch widerständiger Mut, soziale Not und unbändiger Überlebenswille der Minderheitenangehörigen herausgearbeitet und an vielen Einzelbeispielen erzählt werden. In dieser empirischen Tiefe gibt es dies bislang für kein anderes Flächenland. I.3 DefiniAonen, Anonymisierung und Forschungskonzept I.3.1 Sin)* und Roma*: Wer ist die Gruppe, welche Sprache verwenden wir? Der AuQrag des achleswig-holsteinischen Landtags klingt auf den ersten Blick klar umrissen: Es soll die Geschichte einer Minderheit (Sin1* und Roma*) in einem konkreten Gebiet (Bundesland Schleswig-Holstein) untersucht werden. Da wir aber als einen Schwerpunkt auch die Verfolgung der Minderheit im Na1onalsozialismus analysieren wollten, ergab sich die Schwierigkeit, dass die Grenzen des heu1gen Bundeslandes Schleswig-Holstein nicht mit den Grenzen der preußischen Provinz Schleswig-Holstein übereins1mmen. Da unsere wich1gsten Quellen aber aus den nach 1945 entstandenen Anträgen auf Entschädigung und Rückersta4ung stammen, entschieden wir uns zur Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes für eine Orien1erung am Gebiet des heu1gen Bundeslandes Schleswig-Holstein. Konkret bedeutet das, dass wir das in den schleswig-holsteinischen Entschädigungsakten dokumen1erte Schicksal der Lübecker Sin1* und Roma* untersuchen, obwohl Lübeck bis zum Groß-Hamburg-Gesetz 1937 selbständig war. Die Verfolgung der Altonaer Sin1* und Roma* thema1sieren wir dagegen nicht, da diese ihre Entschädigungs- und Rückersta4ungsanträge bei den Hamburger Behörden stellen mussten, obwohl Altona bis zum Groß-Hamburg-Gesetz Teil der preußischen Provinz Schleswig-Holstein gewesen war.20 Insgesamt entschieden wir uns dafür, in die Untersuchung der Verfolgung in der Zeit des Na1onalsozialismus alle Angehörigen der Minderheit in die Studie aufzunehmen, die in dieser Zeit zumindest zeitweise ihren Hauptwohnsitz innerhalb der Grenzen des heu1gen Landes Schleswig-Holstein ha4en und die nach dem Krieg hier auch einen Antrag auf Entschädigung oder Rückersta4ung stellten sowie die in diesen Anträgen genannten Angehörigen.21 20 Erst mit dem Groß-Hamburg-Gesetz entsprach die Preußische Provinz Schleswig-Holstein 1937/38 weitgehend dem heu2gen Bundesland Schleswig-Holstein. Den einzigen Unterschied stellt ein von der Größe der Fläche nicht allzu bedeutsamer Gebietsaustausch zwischen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 1946 dar. 21 Vor allem aus Polizeilisten aus der NS-Zeit sind uns Namen von weiteren Menschen bekannt, die von der Polizei zur Minderheit gezählt wurden. Die systema2sche Auswertung dieser Listen und die Aumlärung der Biografien der dort zusätzlich genannten Personen übers2eg aber die Kapazitäten des Projekts und bleibt vorerst ein Desiderat. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 11 Als deutlich schwieriger zu beantworten erwiesen sich die Fragen nach der Zugehörigkeit zur Gruppe der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein sowie zu ihrer Bezeichnung. Wer genau zur Gruppe der Sin1* und Roma* zählt beziehungsweise sich selbst dazuzählte, lässt sich nicht eindeu1g bes1mmen. Eigene Selbstzeugnisse aus der Zeit vor dem 20. Jahrhundert fehlen weitgehend. Zudem ist auch innerhalb der Minderheit durchaus umstri4en, ob Sin1* und Roma* überhaupt als eine gemeinsame Gruppe bezeichnet werden können. Wir entschieden uns in dieser Studie für eine Mischung aus Fremd- und Selbstbeschreibung: Wir fassen alle Menschen als Sin1* und Roma*, die im Na1onalsozialismus als „Zigeuner“ verfolgt wurden sowie alle Personen, die in ihren Entschädigungs- und Rückersta4ungsanträgen eine „rassische Verfolgung“ als „Zigeuner“ angezeigt haben, sowie die dort erwähnten Angehörigen. Dies betriy etwa auch eine Person, die im Na1onalsozialismus aufgrund eines Wandergewerbes als „Zigeuner“ verfolgt wurde, obwohl sie selbst meinte, durch ein eigens beantragtes „Rassegutachten“ nachgewiesen zu haben, dass sie nach na1onalsozialis1schen „Rassekriterien“ kein „Zigeuner“ gewesen sei. Weder das Gutachten noch die Tatsache, dass sie sich selbst nicht als Angehörige der Minderheit fühlte, schützte vor der Verfolgung durch die Na1onalsozialisten. Daher beantragte die Person nach 1945 Rückersta4ung/Entschädigung aufgrund einer „rassischen Verfolgung“. Sie stellte damit zwar eine Ausnahme dar, aber das Beispiel zeigt die Problema1k, alle als „Zigeuner“ verfolgten Personen unter der Gruppe Sin1* und Roma* zusammenzufassen. Bereits Michael Zimmermann ist zu der Erkenntnis gelangt, dass es zwar eine große Übereins1mmung gegeben hat zwischen den als „Zigeuner“ verfolgten Menschen und denen, die sich selbst der Minderheit der Sin1* und Roma* zurechneten, allerdings seien diese beiden Gruppen keinesfalls deckungsgleich gewesen.22 Auch wenn die Mehrheit der Antragstellenden sich in den Anträgen selbst als „Zigeuner“ bezeichnete, taten dies bei weitem nicht alle, die eine „rassische Verfolgung“ als „Zigeuner“ als Verfolgungsgrund angaben. In den Anträgen wurde zudem nicht ausgeführt, wie und warum sich jemand zur Minderheit zugehörig fühlte. Es wird auch von vielen Verbänden der Minderheit angenommen, dass die Vorfahren der Gruppe, die heute als Sin1* und Roma* gefasst werden, im 8. Jahrhundert nach dem Angriff der Umayyaden auf das Königreich Sindhi im heu1gen Pakistan Richtung Westen flohen. Als völlig gesichert kann dies aber nicht gelten, da zeitgenössische Quellen weitgehend fehlen. Aufgrund der Ähnlichkeit der Sprache Romanes mit dem al1ndischen Sanskrit gilt aber die HerkunQ aus dem indisch-pakistanischen Raum als wahrscheinlich. Nachdem viele Nachkommen dieser ursprünglich geflohenen Gruppe sich über mehrere Jahrhunderte vor 22 Vgl. Michael Zimmermann: Der Völkermord an den europäischen Zigeunern (Porrajmos). In: Detlef Brandes/Holm Sundhausen/Stefan Troebst (Hrsg.): Lexikon der Vertreibungen. Deporta2on, Zwangsumsiedlung und ethnische Säuberung im Europa des 20. Jahrhunderts. Köln/Weimar/Wien 2010, S. 703– 706, hier S. 706. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 12 allem in Vorderasien und Südosteuropa aufgehalten ha4en, was vor allem auch über Einflüsse der iranischen und griechischen Sprache auf das Romanes belegt wird, gab es eine erste aktenkundliche Erwähnung in Mi4eleuropa im Ungarn des 14. Jahrhunderts. Menschen, bei denen es sich vermutlich um Angehörige der Minderheit handelte, wurden im Heiligen Römischen Reich Deutscher Na1on erstmals 1417 in Hildesheim erwähnt.23 Im Laufe der Jahrhunderte setzte sich in Deutschland für diese und andere Gruppen zunehmend der Begriff „Zigeuner“ als Sammelbezeichnung durch. Neuere Quellenfunde aus der NS-Zeit legen allerdings den Schluss nahe, dass selbst in der MehrheitsgesellschaQ bekannt war, dass sich die Minderheit selbst als Sin1* oder mit anderen Gruppennamen bezeichnete, auch wenn gerade diese Frage noch intensiver Forschung bedarf.24 Mit dem in der MehrheitsgesellschaQ dominant genutzten „Zigeuner-Begriff“ waren im 19. und 20. Jahrhundert ganz unterschiedliche Vorstellungen verbunden sowie verschiedene Gruppen adressiert. Zunächst wurden alle als „Fahrende“ wahrgenommene Menschen soziografisch damit bezeichnet. Im 19. Jahrhundert entwickelte sich ein kulturalis1sch gemeintes, oQ roman1sch verklärtes Bild eines vermeintlich fremden und wild lebenden Volkes heraus, insbesondere in der Literatur und Kunst.25 Im 20. Jahrhundert gewann die biologis1sche Perspek1ve auf „Zigeuner“ die Oberhand. Man sah sie als minderwer1ge, zwanghaQ zur Kriminalität neigende „Rasse“.26 Die Krux liegt darin, dass diese Vorstellungen sich im 20. Jahrhundert vermischten beziehungsweise nebeneinander exis1erten. Insbesondere deshalb bestand die in den 1970er-Jahren entstehende Bürgerrechtsbewegung der Minderheit auf der Ersetzung des Begriffs, da nur so die Entwicklung einer nichtdiskriminierenden Perspek1ve überhaupt denkbar erschien. Auf interna1onaler Ebene legte der 2. Welt-Roma-Kongress 1978 in Genf fest, dass der Begriff „Roma*“ den Begriff „Gypsy“ ersetzen sollte. Da sich die Mehrheit der in Deutschland lebenden Minderheit aber als Sin1* verstand, setzte sich in Deutschland die Bezeichnung „Sin1 und Roma“ durch, was sich auch in der Benennung des größten Dachverbandes von Selbstorganisa1onen widerspiegelt („Zentralrat Deutscher Sin1 und Roma“).27 Im öffentlichen Diskurs setzte sich in Deutschland diese Bezeichnung seit der poli1schen Anerkennung durch Bundeskanzler 23 Vgl. Karola Fings: Sin2 und Roma. Geschichte einer Minderheit. München 2019, S. 11–18 und 34ff. 24 Vgl. Unbekannter Autor: „Cin2s in Hamburg“ Großstadt-Zigeuner ohne Roman2k. In: Hamburger Abendbla5 vom 19.8.1937. Das Hamburger Tagebla5 war eine Zeitung der NSDAP, die vom 1. Januar 1931 bis 31. August 1944 als Tageszeitung in Hamburg erschien. 25 Vgl. Klaus-Michael Bogdal: Europa erfindet die Zigeuner. Eine Geschichte von Faszina2on und Verachtung. Berlin 2011; Iulia-Karin Patrut: Phantasma Na2on. ,Zigeuner’ und Juden als Grenzfiguren des ,Deutschen’ (1770--1920). Würzburg 2014. 26 Vgl. Michael Zimmermann: Rassenutopie und Genozid. Die na2onalsozialis2sche „Lösung der Zigeunerfrage“. Hamburg 1996, S. 17f. 27 Vgl. Bernhard C. Schär: „Nicht mehr Zigeuner, sondern Roma!“ Emanzipa2on, Forschung und Strategien der Repräsenta2on einer „Roma-Na2on“. In: Historische Anthropologie 16 (2008) H. 2, S. 205–226. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 13 Helmut Schmidt 1982 langsam durch. Insbesondere in offiziellen Dokumenten wird seitdem rela1v durchgängig die Bezeichnung „Sin1 und Roma“ verwendet.28 Anders ist es in Österreich, wo mehrheitlich Roma* beheimatet sind, so dass hier von „Roma und Sin1“ gesprochen wird.29 Unter den Angehörigen der Minderheit ist es aber keineswegs eine unbestri4ene Posi1on, vorwiegend die Oberbegriffe „Sin1“ und „Roma“ zu nutzen. Manche halten die Bezeichnung für zu stark vereinheitlichend und bevorzugen ältere Selbstbezeichnungen, die Untergruppen der Minderheit benennen (z. B. „Lowara“ oder „Lalleri“). Nur noch wenig verbreitet ist hingegen das Festhalten am „Z-Begriff“, der im Wesentlichen nur noch wenig von der Minderheit genutzt wird, wie umfangreiche Interviewstudien belegen.30 Aufgrund der s1gma1sierenden Belegung des Begriffs „Zigeuner“ haben wir uns entschieden, auf die Nutzung des Begriffes in diesem Bericht weitmöglichst zu verzichten. Wenn wir ihn für nö1g erachten, weil er in Quellen genannt wird, gebrauchen wir ihn ausschließlich in durchgestrichener Form.31 In der Regel verwenden wir auch für die NS-Zeit die Begriffe Sin1* und Roma*32 oder auch Minderheit, obwohl diese Begrifflichkeiten in der damaligen Zeit nicht oder nur selten verwendet wurden. Wir orien1eren uns mit der Schreibweise mit Gendersternchen am Beschluss des Zentralrats Deutscher Sin1 und Roma zur Frage des Genderns. Das Durchstreichen diskriminierender Begrifflichkeiten ist keineswegs einzigar1g, sondern ein ähnlicher Umgang hat sich in der GeschichtswissenschaQ auch mit anderen s1gma1sierenden Begrifflichkeiten entwickelt, etwa im Hinblick auf das „N-Wort“. Wenn wir nun von Sin1* und Roma* sprechen, was charakterisiert die Gruppe(n)? In Deutschland wird mit dem Begriff Sin1* jene Gruppe bezeichnet, die schon vor dem 19. Jahrhundert in Deutschland eingewandert war und die zumeist seit Jahrhunderten in 28 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Poli2sche Anerkennung der Sin2 und Roma in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Untersuchung anhand des Wandels in der Sprachpraxis staatlicher Stellen. In: Heidrun Kämper/Daniel Schmidt-Brücken/Ingo Warnke (Hrsg.): Textuelle Historizität. Interdisziplinäre Perspek2ven auf das historische Apriori. Berlin/Boston 2016, S. 247–260. 29 Vgl. Fings: Sin2, S. 11. 30 In der 2021 erschienenen zweiten Bildungsstudie „Ungleiche Teilhabe“ der Forschungseinrichtung RomnoKher gaben von 613 Befragten lediglich 4,3 Prozent an, für sich selbst die Fremdbezeichnung „Zigeuner“ zu verwenden; vgl. Karin Cudak/Iulius Rostas: Bildungssitua2on(en) von Sin2 und Roma im deutschen Bildungssystem. In: Daniel Strauß (Hrsg.): RomnoKher-Studie 2021. Ungleiche Teilhabe. Zur Lage der Sin2 und Roma in Deutschland. Mannheim 2021, S. 13–44, hier S. 22. 31 Wir folgen damit dem Vorschlag der Unabhängigen Kommission An2ziganismus in ihrem Abschlussbericht; vgl. Unabhängige Kommission An2ziganismus: Perspek2vwechsel. Nachholende Gerech2gkeit. Par2zipa2on. Bericht der Unabhängigen Kommission An2ziganismus. Berlin 2021, S. 10. 32 Vgl. Beschluss der Mitgliederversammlung des Zentralrats Deutscher Sin2 und Roma – „Über die Kontroverse zum Gendern der Selbstbezeichnung Sin2 und Roma“. URL: h5ps://zentralrat.sin2undroma.de/wp- content/uploads/2024/10/stellungnahme-kontroverse-zum-gendern-der-selbstbezeichnung.pdf (zuletzt aufgerufen: 13.11.2025) EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 14 Deutschland lebt. Der Begriff Sin1* ist dabei nicht seit dem Mi4elalter überliefert und aus dem indischen Raum mitgebracht worden, sondern entwickelte sich erst im 18. Jahrhundert in Deutschland.33 Von Roma* spricht man in Deutschland bei allen Gruppen, die ab der Mi4e des 19. Jahrhunderts nach Deutschland eingewandert sind. Die historische Forschung hat gezeigt, dass Sin1* und Roma* in Deutschland in keiner strikt segregierten Welt lebten, sondern in engem Austausch mit dem Rest der Bevölkerung standen. Dabei kam es auch zu Beziehungen und Eheschließungen mit Menschen, die sich nicht als Angehörige der Minderheit verstanden. Gerade die unscharfe Trennung von Minderheit und Mehrheit bildete für die von Reinheitsfantasien besessenen Na1onalsozialisten einen Hauptgrund für die Verfolgung der Sin1* und Roma*. Sie erschienen den Na1onalsozialisten nicht stark genug abgetrennt von der deutschen „VolksgemeinschaQ“. In Deutschland leben heute nach unterschiedlichen Schätzungen 80.000 bis 120.000 Angehörige der Minderheit. Der schleswig-holsteinische Landesverband Deutscher Sin1 und Roma e. V. schätzt die Zahl der Sin1* und Roma* mit deutscher Staatsangehörigkeit in Schleswig-Holstein auf etwa 6.000 Menschen. Dabei ist zu betonen, dass weder die Sin1* noch die Roma* oder beide zusammen eine homogene Gruppe darstellen. Die GemeinschaQen sind untereinander stark ausdifferenziert und haben durch den Kontakt mit den verschiedenen europäischen MehrheitsgesellschaQen unterschiedliche Tradi1onen und Kulturen entwickelt. Dies traf für die Minderheit auch schon für die Zeit des Na1onalsozialismus zu. Bei aller Heterogenität der Gruppen spielt die gemeinsame Sprache, das Romanes, für einen erheblichen Teil der Minderheitenangehörigen eine zentrale Rolle. Die Sprache wurde über Jahrhunderte mündlich weitergegeben und stellt ein wich1ges Kulturgut dar. Dabei exis1ert inzwischen eine Vielzahl von Dialekten. So zentral die Sprache für das Selbstverständnis vieler Angehöriger der Minderheit ist, muss aber auch festgehalten werden, dass manche der Sprache inzwischen nicht mehr mäch1g sind. Auch für das Romanes besteht damit die Gefahr, wie für viele andere Regional- und Minderheitensprachen, langfris1g durch die jeweiligen Amtssprachen verdrängt zu werden.34 Die fehlende SchriQtradi1on bis ins frühe 20. Jahrhundert erschwert die Rekonstruk1on der Geschichte der Minderheit erheblich. Mündlich überlieferte Geschichten können nur in einem begrenzten sozialen Umfeld weitergegeben werden. Sie überdauern meist nur wenige Genera1onen und verlieren mit dem Abstand zur ursprünglichen Erzählung auch an Genauigkeit.35 Da es keine Selbstdarstellungen aus der Minderheit für die Zeit vor dem 20. Jahrhundert gibt, kann ihre Geschichte nur durch ein begrenzt mögliches „gegen den Strich“- 33 Vgl. Fings: Sin2, S. 11. 34 Vgl. ebd., S. 15–18. 35 Vgl. ebd., S. 18. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 15 Lesen der Dokumente der MehrheitsgesellschaQ in Ansätzen rekonstruiert werden. Dies hat zu einer weitgehenden Unsichtbarkeit der Perspek1ven von Minderheitenangehörigen auf ihre eigene Geschichte geführt. Dabei gibt es jedoch ein weiteres Wahrnehmungsproblem: Schon in der Weimarer Republik geriet die Minderheit vor allem in den Fokus der Polizei und auch der MehrheitsgesellschaQ, wenn Angehörige der Minderheit etwa auf Wagenplätzen wohnten oder in einem Wandergewerbe tä1g waren. Demgegenüber gab es aber genauso Angehörige der Minderheit, die einen festen Wohnsitz ha4en und einer abhängigen BeschäQigung nachgingen. Über diese Gruppe wissen wir aber bis zur einsetzenden Verfolgung im Na1onalsozialismus – im Fall der Minderheit in Schleswig-Holstein heißt dies oQ bis zu ihrer Deporta1on 1940 – kaum etwas, weil sie nicht im Fokus der Polizei stand und somit kaum aktenkundig wurde. Die überwiegende Mehrheit der Sin1* und Roma* ist heute für Angehörige der MehrheitsgesellschaQ weiterhin nicht sichtbar. Aufgrund der exis1erenden Stereotype über die Minderheit möchten sich viele gegenüber der MehrheitsgesellschaQ nicht als Angehörige der Minderheit zu erkennen geben. I.3.2 Anonymisierung von Namen aus der Minderheit Wir haben uns intensiv mit dem Landtagsbeirat zu Fragen der Anonymisierung beraten, gerade weil in den letzten Jahren die Tendenz besteht, in der Geschichte des Na1onalsozialismus sowohl Täter- als auch Opfernamen vollständig zu nennen. Wir haben uns im Sinne der Opfer auf eine restrik1ve Anonymisierung festgelegt, auch weil wir nicht alle aktuell noch lebenden Nachfahren der Verfolgten beziehungsweise Entschädigten oder Nichtentschädigten fragen können, ob wir die volle Namensnennung ihres Verwandten vornehmen dürfen. Namen von Minderheitenangehörigen werden deshalb nur mit Vornamen angegeben (z. B. Karl), um die Personen in ihren Persönlichkeitsrechten zu schützen. Wohnorte werden in der Regel nur bei kreisunabhängigen Städten genau angegeben (z. B. Kiel, Flensburg, Neumünster), um eine Anonymisierung zu gewährleisten. Bei kleineren Orten wird dagegen nur die heu1ge Kreiszugehörigkeit angegeben und nicht der Ortsname (z. B. „aus einem Dorf in Nordfriesland“). In dieser Studie stellen wir viele Biografien und Schicksale von Sin1* und Roma* vor. Aber es finden sich auch Biografien von Personen aus der MehrheitsgesellschaQ, z. B. von Polizeibeam1nnen und -beamten, Anwälten oder Entschädigungsamtsmitarbeiterinnen und - mitarbeitern. Diese anderen Personen, die in dieser Studie Erwähnung finden, werden mit vollständigen Namen und Daten – sofern bekannt – genannt. Wir verzichten außerdem darauf, bei Biografien oder bei der Erwähnung von Angehörigen der Minderheit eine genaue EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 16 Minderheitenbezeichnung zu benennen, da wir nicht wissen, ob eine Person zur Gruppe der Sin1*, zur Gruppe der Roma* oder zu einer anderen Untergruppe gehörte, oder sich vielleicht zu gar keiner Minderheitengruppe zugehörig fühlte. Wenn die Geschichte einer Person daher ausschließlich durch die Nennung des Vornamens erzählt wird, kann der Leser oder die Leserin davon ausgehen, dass die Person als „Zigeuner“ von den Na1onalsozialisten verfolgt wurde und wir vermuten, wenn nicht anders vermerkt, dass sie sich zur Gruppe der Sin1* und Roma* zugehörig fühlte. I.3.3 Forschungskonzept und Anpassungen im Prozess Quellen zur Geschichte der Sin1* und Roma*, insbesondere aus der NS-Zeit, sind für Schleswig-Holstein nur sehr fragmentarisch erhalten. Umso wertvoller erschien der frzph im Projek1erungsprozess, der noch vom scheidenden Direktor Prof. Dr. Uwe Danker getragen wurde, die umfassende Überlieferung der behördlichen und gerichtlichen Entschädigungs-36 und Wiedergutmachungsakten37 des Landes im Landesarchiv Schleswig-Holstein. Aufgrund ihrer inten1onalen Anlage enthalten diese Akten umfangreiche biografische Angaben und insbesondere individuelle Verfolgungserfahrungen der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Informa1onen zum behördlichen Umgang im Rahmen der Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren. Dokumen1erte Erfahrungen reichen auch in die Zeit vor 1933 und über das konkrete Antragsverfahren hinaus in die schleswig-holsteinische GesellschaQ bis teilweise in die 2000er Jahre hinein. Die Kernidee unseres Konzepts war, eine quan1ta1ve wie qualita1ve Auswertung dieses erst in Ansätzen systema1sch genutzten Massenaktenbestandes vorzunehmen. Aus diesem Aktenkorpus sollten sowohl eine belastbare Narra1on der NS-Verfolgungsgeschichte von Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein als auch eine umfassende Analyse der verfolgungsbedingten Entschädigungen und Rückersta4ungen in diesem Bundesland abgeleitet werden. Schließlich wollten wir eine systema1sche Charakterisierung der verschiedenen Verfolgungs- und Entschädigungserfahrungen vornehmen und diese an exemplarischen Lebens- und Leidensgeschichten vorstellen. Weitere in schleswig-holsteinischen Archiven vorhandene Quellen zur Geschichte der Sin1* und Roma* sollten für zukünQige Forschungen recherchiert 36 Die mit der „Entschädigung“ befassten Behörden und Gerichte behandelten die Ausführung der Gesetze zur individuellen Abgeltung von Gesundheits-, Verfolgungs-, und Berufsschadensfällen nach dem Bundesergänzungsgesetz (BErgG) und dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG); vgl. Heiko Scharffenberg: Sieg der Sparsamkeit. Die Wiedergutmachung na2onalsozialis2schen Unrechts in Schleswig-Holstein. Bielefeld 2004, S. 11. 37 Die mit der „Wiedergutmachung“ befassten Behörden und Gerichte beschäeigten sich mit der Rückersta5ung bzw. Kompensa2on von entzogenem Vermögen; vgl. Ins2tut für schleswig-holsteinische Zeit- und Regionalgeschichte (Hrsg.): Wiedergutmachung vor Gericht in Schleswig-Holstein. Gutachten- und Aktenerschließungsprojekt. Schleswig 1997, S. 18–20. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 17 werden. Darüber hinaus nahmen wir uns eine begrenzte Medienanalyse vor, wollten Oral History-Interviews führen und eine Chronologie für die Zeit vor 1900 verfassen. Wir konnten dieses ambi1onierte Programm in allen Teilprojekten bearbeiten und legen diese in leicht abgewandelter Form mit dieser Studie vor. Die Abwandlungen zur ursprünglichen Projektskizze resul1eren aus Entwicklungen im Forschungsprozess. Die aus der Sekundärliteratur von uns erstellte Chronologie liefert nun erstmals gebündelt die Geschichte der Minderheit vor dem Jahr 1900 für das Gebiet des heu1gen Schleswig-Holsteins. Aus dieser Aufstellung wird jedoch deutlich, wie viel Forschungsarbeit hier noch vorzunehmen ist, um auch dort die Perspek1ve der Minderheit stärker als bislang den Quellen zu entlocken. Von eminenter Bedeutung sind für uns die fünf Interviews, die wir im Rahmen des Landtagsprojekts mit Angehörigen der Minderheit führen konnten. Die Interviews wurden von der Projektmitarbeiterin Anja Hasler in einen reflek1erenden und zusammenfassenden Text überführt, der darüber AuskunQ gibt, wie die Verfolgungserfahrungen der Vorfahren und Verwandten verarbeitet wurden. Er zeigt aber auch in alarmierender Weise, wie gegenwär1ge Rassismuserfahrungen das Leben der Interviewten weiterhin prägen. Das größte Teilprojekt – die Suche und Auswertung aller Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten für Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein – ergab eine doppelt so große Aktenanzahl wie von uns aufgrund einer s1chprobenar1gen Suche ursprünglich erwartet worden war. Wir haben dennoch alle Akten im Hinblick auf Informa1onen zur Entschädigung und Rückersta4ung auswerten können. Dies war nur möglich, weil Kolleginnen und Kollegen der frzph sowie eine Vielzahl von studen1schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern uns intensiv unterstützten. Diese haben bewundernswerte Arbeit geleistet und sich stark mit dem Projekt iden1fiziert. Inhaltlich konnten viele neue Erkenntnisse zu Tage gefördert werden, die im umfangreichen Kapitel von Melanie Richter-Oertel detailliert beschrieben werden. Ohne zu viel vorwegzunehmen, sei so viel gesagt: Die Zahl der Antragsteller und Antragstellerinnen aus der Minderheit, die Anträge auf Zahlung von Entschädigung und Rückersta4ung in Schleswig-Holstein einreichten, war größer, als es die Forschung bislang annahm. Auch der Anteil der Personen, die einen bewilligenden Bescheid und eine Geldleistung erhielten, war höher als erwartet. Aus den individuellen Verfolgungswegen von Sin1* und Roma* konnten wir zahlreiche unterschiedliche Verfolgungssta1onen ermi4eln, die viele Angehörige der Minderheit durchleben mussten. Sehr gut dokumen1erte Einzelfälle aus den Akten ermöglichen das Erzählen vieler Einzelbiografien, die dazu beitragen, die strukturellen Ergebnisse anschaulich zu machen und zu zeigen, wie Entschädigungsprak1ken einzelne Leben prägten. Es ist im Rahmen dieser Studie aufgrund des Mehraufwandes allerdings nicht gelungen, eine systema1sche EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 18 Charakterisierung der verschiedenen Verfolgungs- und Entschädigungserfahrungen in Form von Lebenspfaden vorzunehmen, wobei wir aufgrund unserer Erfahrungen im Umgang mit den Quellen aber auch skep1sch sind, dass dies überhaupt in sinnvoller Weise möglich ist. Das Ziel, eine belastbare Narra1on der NS-Verfolgung der schleswig-holsteinischen Sin1* und Roma* zu schreiben, kann Marc Buggeln in dieser Studie einlösen, auch wenn mit dem Abschluss dieser Studie noch viel Arbeit von zukünQigen Forscherinnen und Forscher zu leisten sein wird. Die weitgehende Beschränkung auf die Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten im vorliegenden Projekt ergeben für die ZukunQ weitere Recherchebedarfe zu Schicksalen von NS-Verfolgung betroffener Sin1* und Roma* in na1onalen und interna1onalen Archiven. Für die regionalen Archive ist mit der erstellten Beständeübersicht, die maßgeblich von der studen1schen Mitarbeiterin Lea Lamade recherchiert wurde, eine gute Grundlage gelegt worden. Den Fokus auf den Massenaktenbestand der Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten zu legen, ha4e aber noch weitere Folgen. Im Zuge unserer Auswertung, insbesondere der Rückersta4ungsakten, sind eine erhebliche Anzahl von Zeugenaussagen von an der NS-Verfolgung beteiligter Polizeibeamten aus den 1950er und 1960er Jahren aufgetaucht, in denen diese rela1v offen über die Deporta1on der Sin1* und Roma* im Mai 1940 aus Schleswig-Holstein ins deutsch besetzte Generalgouvernement und weitere Unrechtsmaßnahmen berichteten. Auf Grundlage dieser Unterlagen hat Sebas1an Lo4o- Kusche in Kombina1on mit weiteren Einzelfunden im Landesarchiv und einer systema1schen Abfrage von Personal- und Entnazifizierungsakten in der vorliegenden Studie biografische Porträts der wesentlichen Polizeibeamten, die in den schleswig-holsteinischen Städten an Repressions- und Deporta1onsmaßnahmen gegen Sin1* und Roma* beteiligt waren, verfasst. Dabei konnten auch konkrete Tatbeteiligungen nachgewiesen und interessante gruppenbiografische Erkenntnisse generiert werden. Im Kontext des Forschungsprojektes sind an der Europa-Universität Flensburg einige Examensarbeiten entstanden. Im Falle von Ole Meyers Presseanalyse ist diese in Kurzform ein Teil dieser Studie geworden. Andere Arbeiten werden im Nachgang noch zur späteren Publika1on vorbereitet. Auch ha4en studen1sche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Projekt die Möglichkeit, sich in die Gesamtstudie einzubringen. Laura Illgens Studie zur Rolle der Kanzlei Freydag/Sauerbaum in den Entschädigungs- und Rückersta4ungsprozessen von Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein ist ein Resultat eines solchen Engagements. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 19 I.4 Forschungsstand Zum Eins1eg wird der überregionale und regionale Forschungsstand zur Geschichte der Sin1* und Roma* in Deutschland mit einem Schwerpunkt auf der NS-Zeit und der Bonner Republik dargelegt.38 Anschließend erfolgt noch der Blick auf den weitaus überschaubareren regionalen Forschungsstand zur Geschichte der Minderheit in Schleswig-Holstein.39 Damit diese Einleitung nicht zu lang wird, haben wir uns auf die zentralen Forschungsarbeiten konzentriert. In den jeweiligen Unterkapiteln gehen die Autorinnen und Autoren – wenn nö1g – noch einmal gesondert auf den Forschungsstand ein. Für die Geschichte des Deutschen Kaiserreichs ist die sich auffächernde polizeiliche Überwachung von Sin1* und Roma* durch die 1899 eingerichtete „Zigeunerpolizeistelle“ in München, die im Kaiserreich beginnend und spätestens ab 1927 eine für ganz Deutschland ak1ve Nachrichtensammelstelle für die rassis1sche Sondererfassung etablierte, bislang am intensivsten ausgeleuchtet worden.40 Marion Bonillo geht in ihrer grundlegenden Studie davon aus, dass Sin1* und Roma* in der übergroßen Mehrzahl bereits in den 1880er Jahren ortsfest lebten. Dies belegen reichsweite Umfragen, bei denen fast ausschließlich ortsansässige Sin1* und Roma* ermi4elt worden waren.41 Wenig erforscht ist die soziale und gesellschaQliche Lage von Sin1* und Roma* im Kaiserreich und in der Weimarer Republik. Der regionale Forschungsstand für Schleswig-Holstein ist dabei noch einmal rudimentärer. Für die Frühe Neuzeit gibt es zwar einige Publika1onen von Mar1n Rheinheimer, darin reichen allerdings nur einzelne Informa1onen bis ins 19. Jahrhundert.42 In Lokalstudien zur NS- 38 Zwar schon 10 Jahre alt, aber dennoch instruk2v ist der Literaturaufsatz von Karola Fings: Neuere Literatur zur NS-Verfolgung von Sin2 und Roma und zur Produk2on von 'Zigeuner'- Stereotypen. In: Neue poli2sche Literatur 60 (2015), S. 27–52. 39 Einen Überblick über den regionalen Forschungsstand, der die vorliegenden Projektergebnisse jedoch noch nicht berücksich2gen konnte, vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Sin2 und Roma in Schleswig-Holstein im 20. Jahrhundert – Überblick und Forschungsperspek2ven. In: Nils Abraham u. a. (Hrsg.): Grenzgänger zwischen Deutschland und Dänemark. Geschichte und Gegenwart anerkannter Minderheiten. Bielefeld 2025, S. 349–366. 40 Vgl. Marion Bonillo: „Zigeunerpoli2k" im Deutschen Kaiserreich 1871-1918. Frankfurt a. M. 2001; Ulrich Opfermann: Weimar: „Die Rassenkunde gibt Aufschluß“. In: Oliver von Mengersen (Hrsg.): Sin2 und Roma. Eine deutsche Minderheit zwischen Diskriminierung und Emanzipa2on. Bonn/München 2015, S. 71–85; Juliane Tatarinov: Kriminalisierung des ambulanten Gewerbes. Zigeuner- und Wandergewerbepoli2k im späten Kaiserreich und in der Weimarer Republik. Frankfurt a. M. 2015. 41 Vgl. Bonillo: „Zigeunerpoli2k“, S. 107, 155. 42 Vgl. etw. Mar2n Rheinheimer: Erbarmen, oder laß mich mit ihnen ziehn. Dämonisierung und Idealisierung der Zigeuner im vormodernen Schleswig-Holstein. In: Ortwin Pelc/Jürgen Ibs (Hrsg.): Arme, Kranke, Außenseiter. Soziale Randgruppen in Schleswig-Holstein seit dem Mi5elalter. Neumünster 2005, S. 41–100; Ders.: „In die Erde könnten sie nicht kriechen“. Zigeunerverfolgung im frühneuzeitlichen Schleswig-Holstein. In: Historische Anthropologie 4 (1996) H. 3, S. 330–358. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 20 Verfolgung in Schleswig-Holstein gibt es nur einige wenige kursorische Anmerkungen und Befunde zur Geschichte der Minderheit vor 1933.43 Überblicksdarstellungen zum NS-Völkermord an den Sin1* und Roma* hat es Jahrzehnte nach Ende des 2. Weltkrieges in deutscher Sprache nicht gegeben. Dies ha4e unterschiedliche Ursachen. Ein zentraler Grund war, dass die Täter und Täterinnen der NS-Verfolgung das Narra1v über die Minderheit auch nach 1945 bes1mmten, auch um sich vor Strafverfolgung zu schützen. Außerdem waren nach Kriegsende viele Quellen vernichtet oder von den Siegermächten konfisziert worden. Letztlich lag es aber auch am Desinteresse der deutschen Historikerinnen und Historiker, dass das Verbrechen im Vergleich zu anderen Ländern in Deutschland so spät erforscht wurde.44 Erst die Studie von Michael Zimmermann „Rassenutopie und Genozid“ aus dem Jahr 1996 war ein Meilenstein in der Forschung und ist bis heute das Standardwerk zur na1onalsozialis1schen Verfolgung der Sin1* und Roma*.45 Die einzige andere monografische Studie zum Thema, die das gesamte Reichsgebiet behandelt und ansatzweise das Niveau von Zimmermanns Buch erreicht, ist Mar1n Luchterhands „Der Weg nach Birkenau“ aus dem Jahr 2001.46 In dem im Jahr 2020 an der Forschungsstelle An1ziganismus am Historischen Seminar der Universität Heidelberg nach einer Konzep1on der Historikerin Karola Fings begonnene Projekt zur Schaffung einer „Enzyklopädie des NS- Völkermords an den Sin1 und Roma Europas“ sind bereits einige Einträge veröffentlicht worden. Am Ende des Projekts sollen über 1.000 Ar1kel den europäischen Forschungsstand in deutscher und englischer Sprache bündeln.47 Es gibt hingegen bislang keine Gesamtdarstellung der NS-Verfolgung von Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein.48 43 Vgl. Björn Marnau/Stephan Linck: „Im Januar 1944 in Kielce/Polen verstorben“. Die Flensburger „Zigeuner“ in den Jahren 1922-1945. In: Stadtarchiv Flensburg/Ins2tut für Zeit- und Regionalgeschichte Schleswig/Universität Flensburg (Hrsg.): Ausgebürgert. Ausgegrenzt. Ausgesondert. Opfer poli2scher und rassischer Verfolgung in Flensburg 1933–1945. Flensburg 1998, S. 190–222, hier S. 190–199; Manfred Bannow-Lindtke: Bruder Sin2, Schwester Roma. Ein Jahrhundert zwischen Diskriminierung und Verfolgung. Zur Geschichte der Sin2 und Roma im 20. Jahrhundert in Lübeck. Lübeck 2000, S. 6–11; Sylvia Träbing-Butzmann: Historische Erfahrung als kulturelle Determinante – Geschichte der Sin2 und Roma in Schleswig-Holstein. In: Rüdiger Wurr/Sylvia Träbing-Butzmann. (Hrsg.): Scha5enkämpfe. Widerstände und Perspek2ven der schulischen Emanzipa2on deutscher Sin2. Kiel 1998, S. 20–84, hier S. 20–55. 44 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Der Völkermord an den Sin2 und Roma und die Bundesrepublik. Der lange Weg zur Anerkennung 1949–1990. Berlin/Boston 2022, S. 41–108. 45 Vgl. Michael Zimmermann: Rassenutopie und Genozid. Die na2onalsozialis2sche Lösung der Zigeunerfrage. Hamburg 1996. 46 Vgl. Mar2n Luchterhand: Der Weg nach Birkenau. Entstehung und Verlauf der na2onalsozialis2schen Verfolgung der ‚Zigeuner‘. Lübeck 2000. 47 Vgl. Karola Fings: Perspek2ven auf den Völkermord. In: Karola Fings/Sybille Steinbacher (Hrsg.): Sin2 und Roma. Der na2onalsozialis2sche Völkermord in historischer und gesellschaespoli2scher Perspek2ve. Göjngen 2021, S. 7–26, hier S. 14. 48 Für erste Ansätze vgl. Träbing-Butzmann: Historische Erfahrung, S. 55–69. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 21 Insbesondere zu Einzelaspekten des Verfolgungsprozesses im Deutschen Reich liegen bereits recht valide Forschungsergebnisse vor. So sind die Zwangssterilisa1onen, die seit 1934 auch an Sin1* und Roma* nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses möglich waren, insbesondere von Hans-Jörg Riechert analysiert worden.49 In Schleswig-Holstein sind Zwangsterilisa1onen an Angehörigen der Minderheit bislang allerdings nur in Einzelfällen untersucht worden.50 Etwa die HälQe aller Sin1* und Roma* wurde während der NS-Zeit im Deutschen Reich in kommunalen und sicherheitspoli1schen Lagern oder auf Wohnplätzen zunehmend festgesetzt.51 Bislang sind für Schleswig-Holstein in Flensburg, Kiel und Lübeck mehr oder weniger aussagekräQige Darstellungen über die Errichtung dieser Zwangsorte vorhanden.52 Zur Deporta1on von circa 2.500 Sin1* und Roma* am 16. Mai 1940 aus den nördlichen und westlichen Reichsgebieten wurde bereits intensiv geforscht.53 Zu Lübeck, Neumünster, Flensburg und Schleswig sind dazu bereits ver1efende Lokalstudien erschienen.54 Für Schleswig-Holstein geht das im Auau befindliche Projekt „denk.mal Hannoverscher Bahnhof“ nach derzei1gem Recherchestand von 265 Depor1erten aus.55 Der Einbezug schleswig-holsteinischer Sin1* und Roma* in die beiden größeren Deporta1onen aus Hamburg nach Auschwitz-Birkenau am 11. März 1943 und am 18. April 1944 ist dagegen bisher nicht grundständig erforscht worden, auch weil die letzten Wohnorte der Depor1erten schwer 49 Vgl. Hansjörg Riechert: Im Scha5en von Auschwitz. Die na2onalsozialis2sche Sterilisa2onspoli2k gegenüber Sin2 und Roma. Münster/New York 1995. 50 Vgl. Björn Marnau: Von „Hademartschen“ nach Auschwitz. Spuren der Verfolgung von Sin2 und Roma in Schleswig-Holstein. In: Ministerium für Wissenschae, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.): Ende und Anfang im Mai 1945. Das Journal zur Ausstellung. Kiel 1995, S. 153–157, hier S. 156. 51 Vgl. Karola Fings: Na2onalsozialis2sche Zwangslager für Sin2 und Roma. In: Wolfgang Benz/Barbara Distel (Hrsg.): Der Ort des Terrors. Geschichte der na2onalsozialis2schen Konzentra2onslager, Bd. 9: Arbeitserziehungslager, Ghe5os, Jugendschutzlager, Polizeihaelager, Sonderlager, Zigeunerlager, Zwangsarbeiterlager. München, S. 192–217, hier S. 211. 52 Vgl. Nils Hobe: Kiel. In: Enzyklopädie des Völkermords an den Sin2 und Roma in Europa. URL: h5ps://encyclopaedia-gsr.eu/lemma/kiel-de-1-0/ (zuletzt aufgerufen: 13.11.2025); Sebas2an Lo5o-Kusche: „…daß für sie die gewöhnlichen Rechtsbegriffe nicht gelten“. Das NS-Zwangslager für „Zigeuner“ in Flensburg und dessen Wahrnehmung in der Stadtbevölkerung. In: Demokra2sche Geschichte 28 (2018), S. 225–238; Bannow- Lindtke: Bruder, S. 23. 53 Vgl. Hans Hesse: …wir sehen uns in Bremerhaven wieder… Die Deporta2on der Sin2 und Roma am 16./20. Mai 1940 aus Nordwestdeutschland. Bremerhaven 2021; Kris2na Vagt: The Deporta2on of Sin2 and Roma from Hamburg to the Belzec Forced Labour Camp in the ‘Generalgouvernement‘ of 1940. In: Henning Borggräfe/Akim Jah (Hrsg.): Deporta2ons in the Nazi Era. Berlin/Boston 2023, S. 319–340. 54 Vgl. Gerhard Eikenbusch/Elisabeth Eßer: Sin2 und Roma in Lübeck von 1933 bis heute. Die Geschichte ihrer Verfolgung im Na2onalsozialismus und das Unrecht an den Überlebenden nach 1945. Lübeck 2023; Ingo Schumann: Sin2 und Roma aus Neumünster im Na2onalsozialismus. Eine Bestandsaufnahme. Neumünster 2022; Sebas2an Lo5o-Kusche: Zur Deporta2on der Sin2 und Roma am 16. Mai 1940 aus Flensburg. Opferschicksale, Kämpfe der Überlebenden um Entschädigung und Strafverfolgung. In: Grenzfriedensheee 69 (2022), S. 3–38; Ders.: Zur Deporta2on der Schleswiger Sin2-Familie Laubinger im Mai 1940 und deren mühevoller Kampf um Entschädigung und Wiedergutmachung. In: Beiträge zur Schleswiger Stadtgeschichte 67 (2022), S. 7–30. 55 Wir danken Kris2na Vagt vom Projekt Hannoverscher Bahnhof herzlich für die Überlassung der Aufstellung. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 22 ermi4elbar sind. Belegt sind darüber hinaus Einzeltransporte aus Schleswig-Holstein in das Konzentra1ons- und Vernichtungslager Auschwitz.56 Die Täter, die insbesondere im Reichskriminalpolizeiamt (RKPA), in den regionalen Kriminalpolizeileitstellen beziehungsweise bei den Kriminalpolizeistellen vor Ort arbeiteten, sind in Teilen gut erforscht, so unter anderem in Hamburg57, Köln58, Magdeburg59, Frankfurt am Main60 und Bremen61. Andernorts kennen wir aber nicht einmal ihre Namen. Das Personal des Reichskriminalpolizeiamtes (RKPA)62 ist vergleichsweise sehr gut erforscht, auch der langjährige Leiter Arthur Nebe.63 Auch spezifische Gruppen von Täterinnen, wie die Weibliche Kriminalpolizei, waren bereits im Fokus der Betrachtung.64 Für Schleswig-Holstein sind dagegen bislang nur die zwei Polizeibeamten Peter Schneider und Paul Linke als Verantwortliche für die Verfolgung der Flensburger Sin1* und Roma* als Täter bekannt gewesen und unter anderem durch Stephan Linck in seiner Studie zur Geschichte der Flensburger Kriminalpolizei untersucht worden.65 56 Vgl. Ulrich Prehn: „…dass Hamburg mit als erste Stadt an den Abtransport herangeht“. Die na2onalsozialis2sche Verfolgung der Sin2 und Roma in Hamburg. In: Beiträge zur Geschichte der na2onalsozialis2schen Verfolgung in Norddeutschland 14 (2012), S. 35–54, hier S. 46; Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, S. 14f. 57 Vgl. Roger Repplinger: „Hat sich besondere Kenntnisse in der Bearbeitung des Zigeunerunwesens erworben.“ Der Kriminalinspektor Kurt Krause im Na2onalsozialismus und in der Bundesrepublik. In: Zeitschrie für Geschichtswissenschae 65 (2017), S. 1049–1070, hier S. 1050, 1054, 1058, 1065, 1068ff. 58 Vgl. Frank Sparing: Die Dienststelle für Zigeunerfragen bei der Kriminalpolizeileitstelle Köln. In: Harald Buhlan/Werner Jung (Hrsg.): Wessen Freund und wessen Helfer? Die Kölner Polizei im Na2onalsozialismus. Köln 2000, S. 519–574. 59 Vgl. Verena Meier: The ‘Preven2on Department’ within the Criminal Police. An Example of Learning Administra2ons and the Core of Organizing Transports of Sin2 and Roma to Concentra2on Camps. In: Henning Borggräfe/Akim Jah (Hrsg.): Deporta2ons in the Nazi Era. Berlin/Boston 2023, S. 181–206. 60 Vgl. Peter Sandner: Frankfurt. Auschwitz. Die na2onalsozialis2sche Verfolgung der Sin2 und Roma in Frankfurt am Main. Frankfurt a. M. 1998, S. 97–120, 269–274. 61 Vgl. Hans Hesse: Wilhelm Mündrath – Kriminalsekretär des Bremer „Zigeunerdezernats“. In: Barbara Danckwor5/Thorsten Querg/Claudia Schöningh (Hrsg.): Historische Rassismusforschung. Ideologen – Täter – Opfer. Hamburg 1995, S. 246–272. 62 Vgl. Verena Meier/Frank Reuter: Anzug und Hakenkreuz. Was ein Gruppenfoto von Tätern des Reichskriminalpolizeiamtes erzählt – neue Forschungsergebnisse. In: Fotogeschichte 45 (2025) H. 177, S. 66–73; Die Lebensläufe vieler RKPA-Beamten stellt Eveline Diener vor; vgl. Eveline Diener: Das Bayerische Landeskriminalamt und seine „Zigeunerpolizei“. Kon2nuitäten und Diskon2nuitäten der bayerischen „Zigeunerermi5lung“ im 20. Jahrhundert. Frankfurt a. M. 2021., S. 262–328. 63 Vgl. Ronald Rathert: Verbrechen und Verschwörung: Arthur Nebe. Der Kripo-Chef des Dri5en Reiches. Münster 2001. 64 Vgl. Verena Meier: Täterinnen der Weiblichen Kriminalpolizei der NS-Verfolgung von Sin2*ze und Rom*nja. In: Österreichische Zeitschrie für Geschichtswissenschae 33 (2022) H. 3, S. 144–166. 65 Vgl. die Erkenntnisse zu den in Flensburg zuständigen Polizeibeamten Peter Schneider und Paul Linke in: Stephan Linck: Der Ordnung verpflichtet: Deutsche Polizei 1933–1949. Der Fall Flensburg. Paderborn u. a. 2000, S. 65f., 76, 93; Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, bes. S. 21. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 23 Die europäische Dimension und die Mitwirkung der sogenannten „Rassenhygienischen Forschungsstelle“ (RHF) unter der Leitung von Robert Ri4er in der Verfolgung von Sin1* und Roma* konnte bereits 2007 im noch von Michael Zimmermann herausgegebenen Band „Zwischen Erziehung und Vernichtung“ in Grundzügen herausgearbeitet werden.66 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der RHF untersuchten auch in Schleswig-Holstein 1939/1940 Sin1* und Roma* erbbiologisch. Dies ist belegt für Lübeck am 5./6. Juni 1939 und Neumünster am 6./7. Mai 1940.67 Es bestehen weiterhin größere Forschungslücken für die Verfolgungen in der besetzten Sowjetunion und anderen besetzten Gebieten/Staaten, auch wenn insbesondere der Historiker Mar1n Holler bereits einige Lücken gefüllt hat.68 Die Forschung zum Radikalisierungsprozess der NS-Verfolgung von Sin1* und Roma* haben in den letzten Jahren deutlich herausgearbeitet, dass für viele Entwicklungen die regionalen Machteliten der Partei, der Polizei und der SS einen erheblichen Einfluss ha4en, der noch stärker und empirisch belastbarer untersucht werden muss.69 Immer noch s1cht die Studie von Karola Fings und Frank Sparing zur Verfolgung von Sin1* und Roma* in Köln und Umgebung sowie deren Sammelband zu den Entwicklungen im Rheinland und in WesÄalen als regionale Untersuchung der Verfolgungsdynamiken heraus.70 Es gibt allerdings noch viele Leerstellen: Die Einziehung von Vermögen durch die Finanzbehörden und die Polizei ist bislang nur sehr begrenzt erforscht worden.71 Bis heute exis1ert keine gesicherte Anzahl aller Opfer unter den Sin1* und Roma* Europas. Es wird von einer Mindestanzahl von 200.000 Opfern ausgegangen. Die immer wieder genannte Opferzahl von 500.000 ist durch empirische Forschungen nicht belegt.72 Der Historiker Anton Weiss-Wendt hat 2025 eine Untersuchung zur Frage der HerkunQ der verschiedenen Opferzahlen veröffentlicht.73 Sylvia Träbing- 66 Vgl. Michael Zimmermann (Hrsg.): Zwischen Erziehung und Vernichtung. Zigeunerpoli2k und Zigeunerforschung im Europa des 20. Jahrhunderts. Stu5gart 2007. 67 Vgl. Bannow-Lindtke: Bruder, S. 29; Vagt: Deporta2on, S. 326. 68 Vgl. Mar2n Holler: „Killing Fields“. Der Völkermord an den Roma in Ost- und Südosteuropa am Beispiel der besetzten Sowjetunion und Jugoslawiens. In: Karola Fings/Sybille Steinbacher (Hrsg.): Sin2 und Roma. Der na2onalsozialis2sche Völkermord in historischer und gesellschaespoli2scher Perspek2ve. Göjngen 2021, S. 82– 111. Ders.: Der na2onalsozialis2sche Völkermord an den Roma in der besetzten Sowjetunion (1941–1944). Gutachten für das Dokumenta2ons- und Kulturzentrum Deutscher Sin2 und Roma. Heidelberg 2009. 69 Vgl. Fings: Perspek2ven, S. 11. 70 Vgl. Karola Fings/Frank Sparing: Rassismus, Lager, Völkermord. Die na2onalsozialis2sche Zigeunerverfolgung in Köln. Köln 2006; Karola Fings (Hrsg.): Zigeunerverfolgung im Rheinland und in WesÇalen 1933–1945. Geschichte, Aufarbeitung, Erinnerung. Paderborn 2012. 71 Vgl. etw. Josephine Ulbricht: Das Vermögen der „Reichsfeinde“. Staatliche Finanzverwaltung und Gegnerverfolgung im na2onalsozialis2schen Deutschland. Berlin/Bosten 2022, S. 459–508. 72 Vgl. Karola Fings: Opferkonkurrenzen. Deba5en um den Völkermord an den Sin2 und Roma und neue Forschungsperspek2ven. In: S:I.M.O.N. – Shoah: Interven2on. Methods. Documenta2on 2 (2015) H. 1, S. 79–101, hier S. 84. 73 Vgl. Anton Weiss-Wendt: The Number of Romani Deaths during the Nazi Era Revisited. In: Ders. (Hrsg.): A People Destroyed. New Research on the Roma Genocide 1941-1945. Lincoln 2025, S. 254–310. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 24 Butzmann nannte in einem Aufsatz die Zahl von fast 400 Todesopfern aus Schleswig-Holstein, einen Beleg für ihre Zahl gab sie jedoch nicht an.74 Nach dem Ende der NS-HerrschaQ waren Sin1* und Roma*, wenn sie überlebt ha4en, weiterhin Benachteiligungen und Repressionen ausgesetzt.75 Die Lebenssitua1on der etwa 3.500 bis 5.000 überlebenden Sin1* und Roma*, die nach 1945 nach Deutschland zurückkehrten, ist bisher nur in Ansätzen und wenn dann vereinzelt beleuchtet worden.76 In den 1950er Jahren dominierte eine Abwehrpoli1k der Kommunen gegenüber der Minderheit. In den 1960er Jahren wurde diese durch einen Bewährungs- und schließlich in den 1970er Jahren durch einen Integra1onsdiskurs abgelöst.77 Über die Lebensbedingungen der Minderheit in Schleswig-Holstein ist kaum etwas bekannt, nur für Kiel und Lübeck gibt es einige wenige Erkenntnisse.78 Die fortgesetzte polizeiliche Überwachung und die personellen Kon1nuitäten in den Dienststellen ist für einige Bundesländer mi4lerweile zumindest im Ansatz erforscht worden. Maßgeblich war hierfür die Studie von Eveline Diener, die die erneute Schni4stellenfunk1on der „Landfahrerüberwachung“ im Münchener Landeskriminalamt 2021 untersucht hat.79 Auch zu Hamburg und Baden-Wür4emberg liegen entsprechende Studien vor.80 Die Fortsetzung der Überwachung auch in Schleswig-Holstein ist nur in Grundzügen und nur für die direkte Nachkriegszeit kursorisch beleuchtet worden.81 74 Vgl. Sylvia Träbing-Butzmann: Als eine Minderheit zur verfemten „Rasse“ wurde: Der na2onalsozialis2sche Völkermord an den Sin2 und Roma. In: Karin Penno (Hrsg.): Minderheiten in der NS-Zeit. Vom getrennten Gestern zum verbindenden Heute. Ladelund 2000, S. 49–66, hier S. 62. 75 Vgl. Gilad Margalit: Die Nachkriegsdeutschen und „ihre Zigeuner“. Die Behandlung der Sin2 und Roma im Scha5en von Auschwitz. Berlin 2001. Für dieses von Angehörigen der Minderheit oe „Zweite Verfolgung“ genannte Unrecht soll es in den nächsten Jahren eine Kommission geben, die dieses Unrecht besser erforschen soll; vgl. Marc Buggeln/Sebas2an Lo5o-Kusche: Aufarbeitung des an Sin2 und Roma begangenen Unrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Grundlagenkonzept für eine Wahrheitskommission. Wiesbaden 2024. 76 Vgl. Heike Krokowski: Die Last der Vergangenheit. Auswirkungen na2onalsozialis2scher Verfolgung auf deutsche Sin2. Frankfurt a. M. 2001; Suanne Urban u. a. (Hrsg.): Fundstücke. Entwurzelt im eigenen Land – Deutsche Sin2 und Roma nach 1945. Göjngen 2015; Anja Reuss: Kon2nuitäten der S2gma2sierung. Sin2 und Roma in der deutschen Nachkriegszeit. Berlin 2015. 77 Vgl. Peter Widmann: An den Rändern der Städte. Sin2 und Jenische in der deutschen Kommunalpoli2k. Berlin 2001, S. 190f. 78 Vgl. Nils Fieselmann: Kieler Sin2 1945–1965. Lagerleben und Fremdwahrnehmung. Kiel 2011, S. 19–74; Uwe Carstens/Bärbel Carstens: Das Lager am Kieler Rundweg. Eisenbahnwaggons als Wohnstä5e für Kieler Sin2. Dänischenhagen 2025; Bannow-Lindtke: Bruder, S. 41–60. 79 Vgl. Diener: Bayerische Landeskriminalamt. 80 Vgl. Laura Hankeln: An2ziganismus im baden-wür5embergischen Staatsapparat 1945-1970. Heidelberg 2024; Susanne Fischer: An2ziganismus und Polizei Hamburg nach 1945. Baden-Baden 2025. 81 Vgl. Linck: Ordnung, S. 324–327. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 25 Ein weiteres wich1ges Themenfeld ist die Geschichte der Entschädigung und Rückersta4ung für die Minderheit.82 Bislang gehen die meisten Forschungsbeiträge von einer generellen Benachteiligung der Minderheit in der behördlichen und gerichtlichen Entschädigungspraxis aus.83 Ein 2025 von Joey Rauschenberger erschienener Überblick über Forschungen zur Entschädigung von Sin1* und Roma* enthält den folgenden markanten Satz: „Die Literatur zum Thema hat sich auf eine Linie eingependelt, die im Grundsatz nicht mehr hinterfragt zu werden scheint, obwohl es ihr an empirischer Unterfü4erung mangelt.“84 Problema1sch ist, dass die bislang vorhandenen Studien nur kleine Samples analysieren und keine quan1ta1ven Daten erhoben haben.85 Eine Volluntersuchung für ein Flächenland fehlt bislang. Die Entschädigung von Sin1* und Roma* als NS-Opfer in Schleswig-Holstein ist bislang nur von Heiko Scharffenberg und Florian Bayer mit jeweils kleinem Sample untersucht und ansonsten anhand einiger weniger Akten in weiteren Lokalstudien erforscht worden.86 Die Entziehung von Vermögen durch die Na1onalsozialisten und der Prozess der Rückersta4ung in der Bundesrepublik wurde für Schleswig-Holstein bislang lediglich von Sven Hamann bezogen auf die Opfergruppe der Juden erforscht.87 Für die Opfergruppe der Sin1* und Roma* fehlen hierfür bislang Erkenntnisse. Zum sehr komplexen Themen- und Forschungsfeld der Entschädigung und Rückersta4ung findet sich ein sehr intensiver Überblick über alle wich1gen Studien im Kapitel zur Entschädigung.88 Über die NS-Verfolgung und die Nachkriegsgeschichte der Sin1* und Roma* hinaus sind weitere Themen relevant für die hier angestrengte Untersuchung. Die Entwicklung der themenspezifischen Erinnerungskultur/Geschichtskultur mit einem bundesweiten Blickwinkel kann als gut erforscht angesehen werden. Die späte Beachtung der Verbrechen an Sin1* und 82 Zur Ereignisgeschichte der Entschädigungsgesetzgebung vgl. Constan2n Goschler: Schuld und Schulden. Die Poli2k der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945. Göjngen 2005, bes. S. 196, 338, 347; Mar2n Feyen: „Wie die Juden?“ Verfolgte „Zigeuner“ zwischen Bürokra2e und Symbolpoli2k. In: José Brunner/Norbert Frei/Ders. (Hrsg.): Die Praxis der Wiedergutmachung. Geschichte, Erfahrung und Wirkung in Deutschland und Israel. Göjngen 2009, S. 323–355. 83 Vgl. Joey Rauschenberger: Wiedergutmachung für Sin2 und Roma. Bestandsaufnahme und Perspek2ven der Forschung. In: Thomas Höhne/Nicole Janka/Marcus Mühlnikel (Hrsg.): Sin2 und Roma in Geschichte und Erinnerung. Europäische und regionale Perspek2ven. Bamberg 2025, S. 125–144, bes. S. 127–140. 84 Ebd., S. 142. 85 Vgl. etw. Julia von dem Knesebeck: The Roma Struggle for Compensa2on in Post-War Germany. HerÇordshire 2011. 86 Vgl. Heiko Scharffenberg: Sieg der Sparsamkeit. Die Wiedergutmachung na2onalsozialis2schen Unrechts in Schleswig-Holstein. Bielefeld 2004, S. 165–170; Florian Bayer: Wiedergutmachung oder en5äuschte Hoffnung? Die Entschädigung von NS-Opfern in Stormarn nach dem zweiten Weltkrieg. Hamburg 2012; Eikenbusch/Eßer: Sin2, S. 105–168; Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, S. 18ff. 87 Vgl. Sven Hamann: „Jeder Käufer suchte möglichst güns2g zu kaufen“. Raub, Rückersta5ung und Entschädigung jüdischen Eigentums in Schleswig-Holstein. Hamburg 2022. 88 Vgl. den Forschungsstand zur Entschädigung und Rückersta5ung der Sin2* und Roma* im Kapitel V. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 26 Roma* in der offiziellen Geschichtskultur ist unumstri4en und mehrfach belegt worden.89 Für Schleswig-Holstein gibt es bislang nur einen Überblicksaufsatz aus dem Jahr 2024, in dem Lona Vogt, Michel Meinke und Sebas1an Lo4o-Kusche – allesamt Mitarbeitende in der vorliegenden Studie – die Entwicklung der Erinnerungskultur für Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein beschreiben und eine Übersicht über die noch wenigen lokalen Erinnerungsorte liefern.90 Obwohl sich auch die Forschungen zu literarischen, fotografischen und filmischen Repräsenta1onen von an1ziganis1schen Stereotypen im 19. und 20. Jahrhundert breit entwickelt haben,91 ist über die mediale Berichtersta4ung z. B. in Tages- und Wochenzeitungen bislang nicht systema1sch geforscht worden. Es wurden bislang nur wenige Einzelbefunde in historische Darstellungen eingebaut, ohne aber die Berichtersta4ung selbst umfassend zum Thema zu machen.92 Der Forschungsstand zu Repräsenta1onen über Sin1* und Roma* in Zeitungen ist daher sehr überschaubar, die wenigen Untersuchungen beziehen sich vor allem auf die letzten Jahrzehnte der Bundesrepublik.93 Die Forschung zu den südwestdeutschen Verbänden der Sin1* und Roma*, aus denen 1982 der Zentralrat Deutscher Sin1 und Roma maßgeblich hervorging, ist dank der Studien von Daniela Gress erheblich vorangekommen.94 Über die Geschichte der Verbände der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein informieren bislang lediglich Eigenpublika1onen der Organisa1onen selbst. Ma4häus Weiß, der langjährige Landesvorsitzende des seit Ende der 89 Vgl. bes. Yvonne Robel: Verhandlungssache Genozid. Zur Dynamik geschichtspoli2scher Deutungskämpfe. München u. a. 2013; Nadine Blumer: From Vic2m Hierarchies to Memorial Networks. Berlin’s Holocaust Memorial to Sin2 and Roma Vic2ms of Na2onal Socialism. Toronto 2011; Gabi Meyer: Offizielles Erinnern und die Situa2on der Sin2 und Roma in Deutschland. Der na2onalsozialis2sche Völkermord in den parlamentarischen Deba5en des Deutschen Bundestages. Konstanz 2012. 90 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche/Michel Meinke/Lona Vogt: „Vielleicht findest du in der Asche der Verbannten Träume deiner Funken“. Zur historischen Genese und spezifischen Bedrohung der Erinnerungskultur für Sin2 und Rom in Schleswig-Holstein. In: Grenzfriedensheee 71 (2024), S. 146–177. 91 Vgl. etw. Bogdal: Europa; Patrut: Phantasma; Frank Reuter: Der Bann des Fremden. Die fotografische Konstruk2on des „Zigeuners“. Göjngen 2014; Frank Reuter/Daniela Gress/Radmila Mladenova (Hrsg.): Visuelle Dimensionen des An2ziganismus. Heidelberg 2021; Kirsten von Hagen: Inszenierte Alterität. Zigeunerfiguren in Literatur, Oper und Film. München 2009. 92 Vgl. etw. Zimmermann: Rassenutopie, S. 258; Fings/Sparing: Rassismus, S. 50, 56, 97; Udo Engbring-Romang: Die Verfolgung der Sin2 und Roma in Hessen zwischen 1870 und 1950, Frankfurt a M. 2001, S. 146–151. 93 Vgl. etw. Markus End: An2ziganismus in der deutschen Öffentlichkeit. Strategien und Mechanismen medialer Kommunika2on. Heidelberg 2014, bes. S. 22–26; Peter Widmann: Stereotypes, Sound Bites and the Campaign Strategies. The Interac2on between Poli2cians and Journalists in the German Debate on Roma from Southeastern Europe. In: Georg Ruhrmann/Yasemin Shooman/Ders. (Hrsg.): Media and Minori2es. Ques2ons on Representa2on from an Interna2onal Perspec2ve. Göjngen 2016, S. 159–176. 94 Vgl. etwa Daniela Gress: „Wir wollen Gerech2gkeit!“ Die Ursprünge der Bürgerrechtsbewegung deutscher Sin2 und Roma in Heidelberg. In: Heidelberg. Jahrbuch zur Geschichte der Stadt 22 (2018), S. 111–128; Daniela Gress: Geburtshelfer einer Bewegung? Die mediale Kampagne der „Gesellschae für bedrohte Völker“ für Bürgerrechte deutscher Sin2 und Roma. In: Birgit Hofmann (Hrsg.): Menschenrecht als Nachricht: Medien, Öffentlichkeit und Moral seit dem 19. Jahrhundert. Frankfurt a. M./New York 2020, S. 267–306. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 27 1980er Jahre bestehenden „Verbandes Deutscher Sin1 und Roma – Landesverband Schleswig- Holstein“, berichtet in der im Jahr 2000 von Zazie Wurr herausgegebenen Publika1on „Newo Ziro – neue Zeit?“ von der Gründung des gemeinsam mit dem Studenten Thomas Matuszek ins Leben gerufenen Vorgängervereins „Verein zur Durchsetzung der Rechte der Sin1“ im Jahr 1980. Dieser Verein musste ohne staatliche Gelder auskommen, sodass die Arbeit des Vereins in der Wohnung von Matuszeks Mu4er begann. Erst der Landesverband erreichte 1989 eine finanzielle Förderung der eigenen Arbeit.95 Leider müssen wir uns in dieser Studie auf die Bearbeitung einiger weniger Desiderate beschränken, deshalb werden zu vielen Themen keine neuen Erkenntnisse erarbeitet werden können. Nach dem Aufzeigen des Forschungsstandes sollen nun die zentralen Aktenbestände vorgestellt werden, die in der vorliegenden Studie maßgeblich ausgewertet wurden. I.5 Unsere Quellengrundlage – Chancen und Probleme? I.5.1 Vorstellung zentraler Aktenbestände Das Projekt basiert in weiten Teilen auf der Auswertung von Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten, die im Landesarchiv Schleswig-Holstein archiviert sind. Es handelt sich um Einzel- und Sammelfallakten, die im Rahmen der Durchführung bundes- und landesgesetzlicher Regelungen zur Kompensa1on von NS-Unrecht erstellt und geführt wurden. Dabei liegt der Schwerpunkt der Dokumente auf der Zeit nach dem Bundesergänzungsgesetz (1953) bis zur Ausschlussfrist des 1965 erlassenen Bundesentschädigungsschlussgesetzes am 31. Dezember 1969. In vielen Akten sind ebenfalls Kopien aus der Zeit vor 1953 enthalten, als die Betreuung der Verfolgten noch in die kommunale Zuständigkeit der Kreissonderhilfsausschüsse fiel. In einigen Kreisarchiven und großen Stadtarchiven finden sich noch die Originaldokumente dieser Phase in von den Ausschüssen angelegten Akten. Diese wurden in diesem Projekt jedoch nicht verwandt.96 Die Akten der Kreissonderhilfsausschüsse werden mitunter ebenfalls als Entschädigungsakten bezeichnet, wir nennen sie hier zur besseren Differenzierung „Kreissonderhilfsausschussakten“.97 Diese Akten reichen bis zum Beginn der Bundesentschädigungsgesetzgebung 1953. Spätere dort enthaltene SchriQstücke beinhalten 95 Vgl. Ma5häus Weiß: Newo Ziro. In: Zazie Wurr (Hrsg.): Newo Ziro – Neue Zeit? Wider die Tsiganomanie. Ein Sin2- und Roma-Kulturlesebuch. Kiel 2000, S. 23–41, hier bes. S. 36–37. Ein im Archiv des Landesverbands erhaltener Rundbrief informierte bereits im November 1987 Sin2 und Roma in Schleswig-Holstein über die Gründung des entsprechenden Landesverbands; vgl. Archiv des Landesverbands Deutscher Sin2 und Roma – Landesverband Schleswig-Holstein. Rundbrief vom 27. November 1987. 96 Florian Bayer wertete für seine Disserta2on etwa die Akten des Kreissonderhilfsausschusses Stormarn aus, vgl. Bayer: Wiedergutmachung. 97 Vgl. ebd., S. 6. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 28 dann nur noch Nachfragen oder ähnliches, die von den Behörden im Rahmen der Entschädigungsanträge gestellt wurden. In der schleswig-holsteinischen Behördendik1on meint „Entschädigung“ die Abgeltung von NS-verfolgungsbedingten Lebens-, Gesundheits-, Verfolgungs- und Berufsschadensfällen durch die Zahlung von Renten oder Einmalzahlungen. „Wiedergutmachung“ und damit auch die „Wiedergutmachungsakten“ dokumen1eren dagegen den Prozess der Rückersta4ung beziehungsweise Kompensa1on von entzogenen Vermögenswerten. Beide große Aktenkonvolute haben die gleichen Herausforderungen: Sie sind sehr schema1sch und bürokra1sch aufgebaut und haben oQ einen Umfang von mehreren hundert Seiten. Eigenaussagen der Antragstellenden sind eher die Ausnahme, es dominieren behördlicher SchriQverkehr, Gerichtsurteile, Feststellungsbescheide und Personenstandsunterlagen. (Eigen- )Biografische Informa1onen können daher nur mit intensiver Quellenkri1k den Akten entnommen werden. Der von uns systema1sch ausgewertete Massenaktenbestand der Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten besteht aus 19.806 Entschädigungsakten im Bestand des Sozialministeriums (LASH Abt. 761, Untergliederungspunkt 8.4.3 Wiedergutmachung), der Kompensa1onsanträge für verfolgungsbedingte Schäden an Körper, Gesundheit, Leben, Vermögen und beruflichem Fortkommen dokumen1ert.98 Nach AuskunQ des Sozialministeriums des Landes Schleswig-Holstein liegen im Ministerium keine Akten mehr, die Sin1* und Roma* betreffen. Damit können wir für diese Opfergruppe von einem vollständigen Bestand im Landesarchiv ausgehen.99 Für andere Opfergruppen liegen auf Basis dieser AuskunQ noch Entschädigungsakten im zuständigen Ministerium vor. Im Bestand des Landgerichts Kiel (LASH Abt. 352.3) lagern 2.597 überlieferte Akten von ehemals 4.810 Verfahren der vier Wiedergutmachungsämter in Schleswig-Holstein (Untergliederungspunkt 7 Wiedergutmachungsanträge). Daneben sind von 2.747 Verfahren, die vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Kiel geführt wurden, 2.026 Akten überliefert.100 In diesen beiden Konvoluten sind Angaben zum behördlichen wie gerichtlichen Rückersta4ungsprozess belegt. Zwischen 1953 und 1993 wurden mindestens 6.731 Klagen vor den zeitweise vier Entschädigungskammern des Landgerichts Kiel eingereicht, davon sind 5.273 Akten – ebenfalls im Bestand des Landgerichts Kiel – im Landesarchiv erhalten 98 Vgl. Schrieliche Mi5eilung des Landesarchivs Schleswig-Holstein vom 10. März 2023. 99 Vgl. Schrieliche Auskune des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integra2on und Gleichstellung – Referat „Renten- und Unfallversicherung; Soziales Entschädigungsrecht; NS- Entschädigungsbehörde; Sozialberichtersta5ung – vom 10. März 2023. 100 Vgl. Ins2tut für schleswig-holsteinische Zeit- und Regionalgeschichte (Hrsg.): Wiedergutmachung, S. 29, 36. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 29 (Untergliederungspunkt 8 Entschädigungsakten).101 Diese Akten dokumen1eren die striÅgen Entschädigungsfälle. Ergänzend ist noch der Bestand der Oberfinanzdirek1on Kiel (Abt. 510) mit etwa 2.000 überlieferten Einzelfallakten zu nennen (Untergliederungspunkt 6.1.2 Rückersta4ung von Vermögenswerten an NS-Opfer), der ebenfalls Rückersta4ungsverfahren – teilweise als Parallelüberlieferung – dokumen1ert. Aus diesen umfänglichen Beständen, die insgesamt etwa 31.700 Akten umfassen, mussten wir die Akten herausfiltern, die Sin1* und Roma* betreffen. Der genaue Prozess der Sor1erung und der Suchstrategie wird im Unterkapitel I.6.2, der sich mit unserer Forschungsmethodik befasst, erläutert. Der aus diesen drei Teilrecherchen resul1erende Aktenbestand, stellte die wesentliche Quellengrundlage des Kernprojektes dar. Der Aufwand hat sich gelohnt, denn der Quellenwert dieser Akten ist erheblich. Der Aktenbestand enthält neben behördlichem SchriQverkehr zum Verlauf und Erfolg beziehungsweise Misserfolg der Verfahren wertvolle Zeugenaussagen der zuvor verfolgten oder geschädigten Personen, aber auch Aussagen von Zeugen und Zeuginnen, die die vom Antragssteller oder Antragsstellerin gemachten Angaben verifizieren sollten. Zudem finden sich in den Akten auch eine erhebliche Anzahl von Täteraussagen. I.5.2 Möglichkeiten und Grenzen von Entschädigungsakten für eine integrierte Geschichte Eines der Ziele unseres Projekts – und zugegebenermaßen eines der am höchsten gesteckten – war es, sich einer integrierten Geschichte des na1onalsozialis1schen Genozids an den Sin1* und Roma* im Sinne Saul Friedländers anzunähern. Das heißt, dass die Massengewalt in ihrer sozialen Eingebe4etheit dargestellt und durch die Berücksich1gung der Erzählungen von Täterinnen und Tätern, Mitläuferinnen und Mitläufern, Zuschauerinnen und Zuschauern sowie vor allen Dingen auch der Verfolgten mul1perspek1visch erforscht und auch geschrieben werden sollte. Diese Idee entstand auch, weil sich in den Entschädigungsunterlagen durchaus die S1mmen aller vier Gruppen finden lassen. Doch es zeigte sich, dass diese S1mmen durch die juris1sche Form des Verfahrens nur in stark regulierter Form vorhanden sind. Gerade die Erzählungen der Sin1* und Roma* finden sich vor allem in zwei Formen in den Quellen wieder: Erstens in der Form des anwaltlichen Schreibens, dass die Gründe für den Entschädigungsantrag benannte. Zweitens in der Form der Aussage vor Gericht, die aber in den Entschädigungsakten nicht als Wortprotokolle enthalten sind, sondern als auf das Wesentliche für den Prozess reduzierte GrobmitschriQen von Gerichtsangehörigen. In beiden Formen wurden selbst trauma1sche Erlebnisse wie die Ermordung der eigenen Eltern nach der Deporta1on oder das Verhungern jüngerer Geschwister oder eigener Kinder im Konzentra1onslager als sachliche Tatsache ohne Gefühle protokolliert. Das heißt, dass in den 101 Vgl. ebd., S. 27, 31. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 30 meisten unserer Quellen von den Verfolgten nur eine auf sachliche Fakten reduzierte Darstellung vorhanden ist. Die Frage wie eine Verfolgungssitua1on erlebt wurde, wird eigentlich nur verhandelt, wenn die Klägerinnen und Kläger psychische Langzeitschäden aus einer Verfolgungssitua1on geltend zu machen versuchten. Die Folge ist, dass eine integrierte Geschichte des Genozids an den Sin1* und Roma*, wie sie Friedländer für die Vernichtung der europäischen Juden geschrieben hat, bestenfalls in Ansätzen möglich ist. Während Saul Friedländer eine große Zahl an Autobiografien von Oral- History-Interviews mit jüdischen Überlebenden zur Verfügung standen, gibt es diese Quellen für Sin1* und Roma* nur in sehr kleiner Zahl. Wir haben versucht, diesem Mangel dadurch etwas beizukommen, indem wir die Biografien vieler Verfolgter soweit wie möglich rekonstruiert und in den Text integriert haben. Das Leid sowie die Handlungsmöglichkeiten der Verfolgten konnten so in Ansätzen sichtbar gemacht werden, wenn auch nur sehr bedingt durch ihre eigenen S1mmen. I.6 Methodisches Vorgehen und Hürden im Forschungsprozess I.6.1 Bildung der Untersuchungsgruppen Diese Studie ha4e zum Ziel, die NS-Verfolgungsgeschichte der Sin1* und Roma* in Schleswig- Holstein zu rekonstruieren, die Nachwirkungen dieser Verfolgung zu untersuchen sowie die Anerkennung der Betroffenen als NS-Opfer und ihre Erfahrungen in Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren zu analysieren. Die wich1gste Voraussetzung für dieses Vorhaben bestand in der Iden1fizierung der Sin1* und Roma*, die während der NS-Zeit und in der Nachkriegszeit in Schleswig-Holstein lebten, sowie derjenigen unter ihnen, die einen Antrag auf Entschädigung oder Rückersta4ung stellten. Die ermi4elten Personen teilten wir in drei Gruppen ein. Die ersten beiden Gruppen entstanden auf Basis der Auswertung der Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten: Auswertungsgruppe SH und Auswertungsgruppe Nicht-SH. Wir unterscheiden damit jene Personen, die während der NS-Zeit in Schleswig- Holstein lebten und jene, die zu dieser Zeit nicht in Schleswig-Holstein lebten. Die Personen der Auswertungsgruppe Nicht-SH lebten während der NS-Zeit überwiegend in Ostpreußen. Sie kamen nach dem Krieg als Flüchtlinge nach Schleswig-Holstein und stellten hier Entschädigungsanträge. Da der Schwerpunkt dieses Projekts aber auf der NS-Geschichte in Schleswig-Holstein lag, werteten wir die Gruppen unterschiedlich aus. Für die Auswertungsgruppe Nicht-SH erfassten wir aus den Entschädigungsakten immer nur die Antragssteller und Antragsstellerinnen selbst. Das heißt, die in den Akten darüber hinaus genannten verstorbenen Angehörigen, Zeugen und Zeuginnen oder Erben und Erbinnen wurden von uns nicht in die Untersuchungsgruppe übernommen. Der Fokus für die Auswertungsgruppe Nicht-SH lag auf der quan1ta1ven Analyse der Entschädigung. Darum EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 31 entnahmen wir den Akten nur solche Informa1onen, die mit den Verfahren zusammenhingen und die wir für die spätere quan1ta1ve Analyse benö1gten. Anders verhielt es sich bei der Auswertungsgruppe SH. Hier interessierten uns nicht nur die quan1ta1v notwendigen Daten, sondern auch die Verfolgungsgeschichten, der Umgang der Ämter und Behörden mit dieser und darüber hinaus die Erwähnung von verstorbenen Familienmitgliedern oder von Angehörigen, die als Zeugen und Zeuginnen aussagten oder als Erben und Erbinnen in Erscheinung traten. Das wich1gste Kriterium dabei war, dass die Personen einen Bezug zu Schleswig-Holstein während der NS-Zeit aufweisen mussten. Wenn diese Personen mit vollen Personenstandsdaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum) erwähnt wurden, nahmen wir sie in die Untersuchungsgruppe auf. Wir erfassten ihre Daten und ordneten ihnen die Akten zu, in denen sie erwähnt wurden, auch wenn sie selbst keine Anträge gestellt ha4en, sowie möglichst alle Informa1onen, die wir zur Verfolgungsgeschichte und ihren Lebensumständen in Erfahrung bringen konnten. So kam es, dass wir über die Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten auch Informa1onen über Personen erhielten, die selbst nie Anträge stellten. Abb.1: Zusammensetzung der Antragsteller und Antragstellerinnen in Entschädigungs- und Rückerstattungsfällen in Schleswig-Holstein auf Basis von 979 ausgewerteten Entschädigungs- und Rückerstattungsakten mit Bezügen zu Sinti* und Roma* (n = 363) EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 32 Eine Besonderheit betriy die Rekonstruk1on der Lebensumstände in Schleswig-Holstein nach 1945. Diese haben wir für beide Gruppen vorgenommen, das heißt für die Auswertungsgruppe SH und für die Auswertungsgruppe Nicht-SH, denn auch hier stand wieder Schleswig-Holstein im Mi4elpunkt. Gesamtzahl der Sin)* und Roma* in Schleswig-Holstein 1933 bis 1945 und nach 1945 Eine dri4e Gruppe fassen wir als Gesamtgruppe SH. Das Ziel in der Bildung dieser Gruppe war es, über die Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten hinaus eine möglichst umfassende Annäherung an die Gesamtheit aller Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein während der NS- Zeit zu ermi4eln, wenigstens aber diejenigen, die zwischen 1933 und 1945 in Schleswig- Holstein Spuren aufgrund ihrer Verfolgung hinterließen. Zur Erinnerung: Die Auswertungsgruppe SH beinhaltet dagegen nur die Personen und ihre Angehörigen, die wir aus den Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten ermi4eln konnten. Das bedeutet, hier bleiben all jene unberücksich1gt bleiben, die in diesen Akten nicht erscheinen. Aufgrund des Umfangs unseres Projektes war es leider nicht möglich, eine bundesweite Recherche in Archiven vorzunehmen. Wir entschieden uns darum für die Ermi4lung der Gesamtzahl der Sin1* und Roma*, die vier größten für Schleswig-Holstein bekannten Listen der Kriminalpolizei zu nutzen und zusätzlich eine Liste des Projektes „denk.mal Hannoverscher Bahnhof“102 heranzuziehen, die den aktuellen Arbeitsstand zur Ermi4lung der aus Schleswig-Holstein über Hamburg ins Generalgouvernement depor1erten Sin1* und Roma* abbildet. Bei drei von vier der von uns genutzten Kriminalpolizeilisten handelt es sich um Personenaufstellungen, die in der NS-Zeit erst maschinell erstellt und dann zum Teil handschriQlich nach 1945 fortgeführt wurden. Vermutlich dienten sie als Grundlage der Deporta1on im Mai 1940. Die erste Liste aus dem Bestand „331-.1 II Polizeibehörde II“ beim Staatsarchiv Hamburg enthält ein Verzeichnis der gutachterlichen Äußerungen der Rassenhygienischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes in Berlin-Dahlem, die beim Landeskriminalpolizeiamt Kiel noch in der Nachkriegszeit vorhanden waren und für Kiel, Lübeck, Neumünster, Rendsburg und Oldenburg erstellt worden sind.103 Eine zweite Liste aus demselben Bestand listet ohne weitere Hinweise für den Zweck der Aufstellung Personen der Minderheit in Kiel, Lübeck, Neumünster, Eutin, Rendsburg und Oldenburg in Holstein auf. Diese Liste enthält neben den Personenstandsdaten auch einige biografische Informationen 102 Arbeitsstand des Projektes „denk.mal Hannoverscher Bahnhof“ zur Ermi5lung der aus Schleswig-Holstein über Hamburg ins Generalgouvernement depor2erten Sin2* und Roma*. 103 Vgl. Liste der Gutachtlichen Äußerungen der Rassenhygienischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes abgelegt beim Landeskriminalpolizeiamt Kiel, Da2erung der letzten Änderung um 1953, StAHH 331-1 II/928. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 33 zu Wohnorten, der Staatsangehörigkeit, Familienverhältnissen und der Berufstätigkeit.104 Eine dritte während der NS-Zeit erstellte umfangreiche Liste mit dem Titel „Liste der am 26.10.39 in Lübeck wohnhaften Zigeuner“105 findet sich im Bestand Abteilung 627 „Kriminalpolizei“ des Landesarchivs in Schleswig. Eine vierte Liste der Kriminalpolizei mit dem Titel „Liste der bei der Kripo Flensburg erfaßten Zigeuner nach dem Stand von 1945“106 ist vermutlich nach 1945 entstanden und dokumentierte vermutlich die zuletzt von der Kriminalpolizeistelle Flensburg noch als „Zigeuner“ erfassten Personen in der NS-Zeit. Diese Kriminalpolizei-Listen sind nicht überschneidungsfrei. Wir glichen darum alle Aufstellungen der Kriminalpolizei miteinander, mit der Liste des Projektes „denk.mal Hannoverscher Bahnhof“ und mit den von uns in der Auswertungsgruppe SH aus den Entschädigungs- und Rückerstattungsakten ermittelten Personen ab. Die Zuordnung war in den meisten Fällen eindeutig, da die Personen in allen Quellen mit vollständigen Personenstandsdaten und teils auch mit weiteren biografischen Daten erfasst worden sind. Das Ergebnis dieser Aufstellung ist eine Annäherung an eine Gesamtzahl der in Schleswig- Holstein während der NS-Zeit lebenden Sinti* und Roma*. Die Zahl beträgt 491 Personen, 298 von ihnen konnten wir über die Entschädigungs- und Rückerstattungsakten ermitteln. 170 dieser Personen stellten in Schleswig-Holstein einen Antrag auf Entschädigung oder Rückerstattung. Die Zahl der 491 Angehörigen der Minderheit, die während der NS-Zeit in Schleswig-Holstein lebten, bildete außerdem eine Grundlage für eine Schätzung derjenigen Sinti* und Roma*, die nach 1945 in Schleswig-Holstein lebten. Wir gehen davon aus, dass es sich – zusammen mit den Geflüchteten – um eine Gruppe von 500 bis 1000 Personen gehandelt haben dürfte. Zu dieser Einschätzung gelangen wir, weil die Zahl 491 zumindest eine grobe Orientierung dafür bietet, wie viele Sinti* und Roma* während der NS-Zeit insgesamt in Schleswig-Holstein lebten. Sicher ist: Mindestens 170 von ihnen stellten hier Anträge auf Entschädigung und Rückerstattung – insgesamt waren es 363 Personen, von denen jedoch viele als Flüchtlinge in das Land kamen. Nicht erfasst sind ihre Familienangehörigen ebenso wenig wie diejenigen, die aus verschiedenen Gründen keine Anträge stellten. 104 Vgl. Unda2erte Aufstellung von Sin2* und Roma* der Ortspolizeibehörden, Kiel, Lübeck, Neumünster, der Kreise Eu2n, Rendsburg und Oldenburg in Holstein, StAHH 331-1 II/Nr. 929. 105 Vgl. Liste der am 26.10.39 in Lübeck wohnhaften Zigeuner, LASH Abt. 627/Nr. 136. 106 Vgl. Liste der bei der Kripo Flensburg erfassten Zigeuner nach dem Stand von 1945, LASH Abt. 627/Nr. 1426. EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 34 Unter dem Strich bleibt diese Zahl also eine vorsichtige Schätzung. Je nachdem, welche Fragestellung nun in dieser Studie gerade behandelt wird, bilden unterschiedliche Referenzgruppen die Basis: Die NS-Geschichte erzählen wir im Schwerpunkt aus den Ermi4lungen zu der Auswertungsgruppe SH und ziehen hier auch Informa1onen der Gesamtgruppe SH heran. Die Geschichte der Minderheit in Schleswig-Holstein nach 1945 erzählen wir für die Auswertungsgruppe Nicht-SH und für die überlebenden und zurückgekehrten Personen der Auswertungsgruppe SH. Wieder anders verhält es sich mit der Geschichte der Entschädigung und Rückersta4ung. Hier stehen die Antragssteller und Antragsstellerinnen aus beiden Gruppen im Fokus, nicht aber die Angehörigen, die keine Anträge stellten. Eine genaue Erläuterung zur Referenzgruppe der Entschädigung- und Rückersta4ung findet sich im Kapitel V.4.1 in dieser Studie. Zusammensetzung der Gesamtgruppe SH (n = 491) Zusammensetzung der Auswertungsgruppe SH (n = 298) Zusammensetzung aller Antragsteller und Antragstellerinnen (n = 363) Abb. 2: Die drei Untersuchungsgruppen Auswertungsgruppe SH, Auswertungsgruppe Nicht- SH und Gesamtgruppe SH im Zusammenhang EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 35 I.6.2 Prozess des Auffindens und der Vervielfäl)gung der Akten Die Basis dieses Forschungsprojektes bildete die Suche, Markierung, Digitalisierung und Auswertung aller Entschädigungs- und Wiedergutmachungsakten für Sin1* und Roma*, die im Landesarchiv Schleswig-Holstein aufgefunden werden konnten. Vor Beginn der Recherche konnten wir die Anzahl der aufzufindenden Akten nicht seriös schätzen. Eine überschlagsmäßige Hochrechnung auf Basis einer Lokalstudie zur Verfolgung der Sin1* und Roma* in Flensburg ließ eine mi4lere dreistellige Zahl von Akten erwarten. Die Zahl von 979 gefundenen Akten überraschte uns. Doch wie sind wir in der Ermi4lung der Akten vorgegangen? In einem ersten Schri4 war zu klären, welche Aktenbestände für die Bearbeitung des Themas inhaltlich überhaupt sinnvoll und bezogen auf die Quellenlage in der Bearbeitung auch machbar erschienen. Dann erfolgte im nächsten Schri4 das Auffinden der Akten. Mit dem „Untergliederungspunkt 8.4.3 Wiedergutmachung“, der Einzelanträge im Bestand der Abteilung 761 (Sozialministerium) enthält, musste ein fast 20.000 Einzelfallakten umfassender Bestand händisch nach Entschädigungsanträgen durchsucht werden. Auch die fast 2.000 Einzelfallakten in der Abteilung 510 (Oberfinanzdirek1on) unter dem „Untergliederungspunkt 6.1.2 Rückersta4ung von Vermögenswerten an NS-Opfer“ mussten wir händisch durchsuchen. Für die Durchsuchung des Bestands des Landgerichts und der StaatsanwaltschaQ Kiel, der im „Untergliederungspunkt 7 Wiedergutmachungsanträge“ und im „Untergliederungspunkt 8 Entschädigungsakten“ zu finden ist, konnte auf eine Datenbank aus einem älteren Projekt der frzph zurückgegriffen werden, in der allerdings nicht immer das vollständige Verfahren abgebildet war. Nachdem wir allen Einzelpersonen aus den Akten ermi4elt ha4en, suchten wir noch einmal rückwärts mit den nun ermi4elten Namen im Landesarchiv nach weiteren Akten zu den Personen. Wir konnten in diesem Zuge insbesondere InhaQierungsakten in Strafanstalten und Kranken- sowie Fürsorgeakten ermi4eln, die es uns in einer kleinen Anzahl von Fällen ermöglichten, unsere Informa1onen zu den Personen zu validieren und zu erweitern. Für die händische Durchsuchung der Akten musste ein System entwickelt werden, das es uns arbeitsteilig mit einer großen Anzahl an studen1schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlaubte, möglichst schnell und effek1v festzustellen, ob die Akte einer Person der Minderheit zuzurechnen ist oder nicht. Die studen1schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ha4en immer nur ein bis zwei Minuten Zeit, eine Entscheidung zu treffen. Sie durchsuchten die Akten nach Hinweisen, ob Antragssteller und Antragsstellerinnen sich selbst oder ihre Angehörigen als „Sin1/Roma“ oder als „Zigeuner“ bezeichneten oder von staatlichen Ins1tu1onen als solche e1keÅert worden sind. Auch Akten, die bes1mmte Indizien enthielten wie z. B. den Begriff „Landfahrer“ oder Hinweise auf bes1mmte Deporta1onsorte (z. B. Bełżec) oder Verfolgungssta1onen (z. B. Deporta1on im Mai 1940) wurden ausgewählt. In einem EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 36 mehrstufigen Verfahren wurde schlussendlich entschieden, ob wir die Akte in unser Sample aufnehmen sollten oder nicht. In den allermeisten Fällen war die Zuordnung gemäß unserer Defini1on eindeu1g. Bevor wir dann mit der Auswertung der Akten beginnen konnten, mussten diese digitalisiert werden. Allerdings war es angesichts der hohen Anzahl gefundener Akten mit einem Umfang von meist jeweils mehreren hunderten Seiten nicht möglich, diese vollständig zu digitalisieren. Aus diesem Grund schalteten wir einen Prozess des Auswählens und Markierens der Akten dem Scannen vor. Hierbei wurden vor allem durch den Ausschluss der Doppelungen von Dokumenten eine Reduzierung der zu scannenden Seiten auf ca. 100 bis 250 Seiten pro Akte erreicht. I.6.3 Von der Akte zur Person Im nächsten Schritt stand die Auswertung der Akten an. Hierbei entschieden wir uns, die Auswertung personenzentriert vorzunehmen. Das bedeutet: Wir ermittelten gemäß unserer Definition und unseres Forschungsinteresses die relevanten Personen aus den Akten und trugen dann in einer Datenbank ausgehend von den Personen auf unterschiedlichen Auswertungsebenen die Informationen nach vorab und im Auswertungsprozess weiterentwickelten Kategorien zusammen. Einer Person konnten dabei in der Regel mehrere Akten zugeordnet werden. Das ist der Grund dafür, dass der Zahl an 979 gefundenen Akten nur eine Zahl von 468 ermittelten Personen beider Auswertungsgruppen beziehungsweise nur eine Zahl von 363 Antragsstellende gegenüberstehen. Bezogen auf die Personen füllten wir dann die Auswertungsebenen mit Hilfe aller für die jeweilige Person gefundenen Akten. Überrascht hat uns dabei die große Menge an Akten von Sin1* und Roma*, die nicht in Schleswig-Holstein während der NS-Zeit gelebt ha4en. Aus diesem Grund unterteilten wir die Personen in die oben vorgestellten Gruppen: Auswertungsgruppe SH und Auswertungsgruppe Nicht-SH. Nicht immer fanden sich für die NS-Zeit klare Angaben zu den Wohnorten. Mitunter musste also die Zuordnung „SH“ oder „Nicht-SH“ indirekt z. B. durch Verfolgungssta1onen erfolgen. So nahmen wir beispielsweise an, dass eine Deporta1on im Mai 1940 von Lübeck nach Hamburg für einen zumindest zeitweisen Aufenthalt in Schleswig-Holstein während der NS-Zeit spricht, während eine Zwangssterilisa1on 1940 in Tilsit auch ohne die Angabe des Wohnortes, auf einen Aufenthalt außerhalb von Schleswig-Holstein hindeutet. Letztlich konnten wir die Zuordnung für fast alle Personen rela1v sicher vornehmen. Ausnahmefälle bildeten die während der Deporta1on geborenen Kinder. Wenn ihre Eltern aus Schleswig- Holstein kamen, ordneten wir diese Kinder ebenfalls der Gruppe Auswertungsgruppe SH zu. Nur aus dieser Gruppe, wie oben bereits erläutert, wurden aus den Akten nicht nur die Antragsstellenden als Personen in die Untersuchungsgruppe aufgenommen und ausgewertet, sondern auch nach bes1mmten Kriterien weitere, mit (fast) vollständigen EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 37 Personenstandsdaten genannte Angehörige mit einem Bezug zu Schleswig-Holstein während der NS-Zeit. Wir rechneten diese, auch wenn es keinen Hinweis auf eine Selbst- oder Fremdbezeichnung gab, aufgrund ihrer VerwandtschaQ ebenfalls der Minderheit zu. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Zusammenstellung der von uns ermi4elten Personen nicht nur unvollständig ist, sondern auch Personen enthalten kann, die sich selbst nicht als Angehörige der Minderheit iden1fiziert hä4en. Darüber hinaus haben wir einige wenige Personen als Sonder- und Zweifelsfälle aufgenommen, die sich ausdrücklich nicht der Minderheit zurechneten, aber aufgrund z. B. einer Ehe entschädigungsberech1gt und von Verfolgungsmaßnahmen indirekt betroffen waren. Darunter fallen auch solche Personen, die eine Zuordnung zur Minderheit für sich ausschlossen oder bezweifelten, die aber während der NS-Zeit als „Zigeuner“ verfolgt worden sind. Dies betraf aber nur wenige Personen. In der Regel – und das ist auch ein interessantes Ergebnis – stellten fast alle Personen Anträge als rassisch Verfolgte mit der Begründung, dass sie „Zigeuner“ seien. I.6.4 Prozess der Auswertung der Entschädigungs- und RückerstaZungsakten Auch die Auswertung der Entschädigungs- und Rückerstattungsakten nahmen wir in einem großen Team arbeitsteilig und in mehreren Etappen vor. Dabei wurde schnell klar, dass der zeitliche Rahmen des Projekts angesichts der Masse an Akten und deren Umfang eine selektive, auf bestimmte Fragestellungen und Kategorien hin ausgerichtete Auswertung erforderte. Aufgrund der Komplexität der in den Akten abgebildeten Verfahren war die Auswertung zum großen Teil explorativer Natur. So begannen wir mit vorab erstellten Kategorien und Fragestellungen, entwickelten im Prozess weitere, modifizierten die ursprünglichen und mussten während der gesamten Auswertung immer wieder abwägen zwischen dem Zeitaufwand, den es kostete, eine Akte auszuwerten und den Aspekten, die erfasst werden sollten. Zudem begegneten uns im Verlauf der Auswertung immer wieder neue Themenfelder, für die wir noch kein Prozedere entwickelt hatten. Glaubten wir beispielsweise zu Beginn noch, komplexe Erbschaftsfälle seien Einzelfälle, stellte sich bald heraus, dass sie eher die Regel waren und unsere Auswertungsmatrix dementsprechend angepasst werden musste. Im Folgenden sollen die Auswertungsebenen erläutert werden. Kerndaten der Personen Für alle Personen ermittelten wir biografische Kerndaten, die neben den Personenstandsdaten (Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) auch Angaben zur Konfession oder Selbst- und Fremdbezeichnung enthalten. Nicht alle diese Kategorien erwiesen sich als für viele Personen des Samples überliefert und konnten deshalb nicht systematisch erfasst und ausgewertet werden. So sind die Angaben zu den Todesumständen und dem Todesort von im Nationalsozialismus Verstorbener oft nicht überliefert oder EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 38 uneindeutig. Dennoch haben wir etwa diese Informationen später im Rahmen der NS- Verfolgungsgeschichte genutzt und ausgewertet. Angaben zur Konfession sind beispielsweise in den Akten kaum überliefert. Ein weiteres Beispiel ist die Kategorie der Selbst- und Fremdbezeichnungen. Wir hatten zu Beginn noch erwartet, dass es hier häufiger Abweichungen geben würde, Antragsteller und Antragstellerinnen zwar als „Zigeuner“ verfolgt worden waren, sich aber selbst nicht der Minderheit zurechneten oder sich gegen die Etikettierung der Behörden aussprachen. Dies war aber nicht der Fall. Dementsprechend haben wir die erfassten Informationen später nicht weiterverwendet und sie der besseren Übersichtlichkeit wegen ausgegraut. Zeitliche Auswertungsebene Die Auswertung der biografischen Informationen nahmen wir auf drei zeitlichen Ebenen vor: erstens für die Zeit vor 1933, zweitens für die NS-Zeit und drittens für die Zeit nach 1945.Auch hier zeigt sich der explorative Charakter dieser Studie. Nahmen wir zu Beginn noch an, auch Informationen über das Leben der Minderheit vor 1933 über die Akten zu erhalten, mussten wir im Auswertungsprozess feststellen, dass so gut wie keine Angaben zu dieser Zeit gemacht wurden. Die in den Akten genannten biografischen Informationen orientierten sich sehr eng an der Verfahrenslogik. Die eigene Lebensgeschichte wurde in der Regel sehr knapp und mit deutlichem Schwerpunkt auf die Verfolgung wiedergegeben. Oft fanden sich gar keine Selbstzeugnisse in den Akten und biografische Informationen ließen sich nur den behördlichen Angaben, Verhörprotokollen und Anträgen entnehmen. Selbst die Verfolgung wurde in der Regel nur knapp geschildert und konzentrierte sich auf die entschädigungsrelevanten Informationen. Für die NS-Zeit – und in wenigen Fällen auch für die Zeit davor – konnten wir in der Regel Informationen in folgenden Kategorien ermitteln: • Schule/Ausbildung • Wohnorte/Umzüge/Wohnverhältnisse Abb. 3: „Kopfzeile“ der LTSR-Projektdatenbank EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 39 • Familiären Situation/Familienstand • Erwerbstätigkeit • Wehrdienst Darüber hinaus hofften wir, auch Informationen zum Verhältnis der Personen zur Minderheit oder zur Mehrheitsgesellschaft zu erhalten. Das war über unseren Quellenzugriff aber so gut wie nicht möglich. Die Verfolgungsgeschichte erfassten wir zunächst vollständig in Stichpunkten und differenzierten dabei in gesonderten Feldern bereits folgende Bereiche heraus: „Verfolgungsgrund“, „Unklarheiten der Verfolgungsgeschichte“, „Widerständiges Verhalten“ und „Folgen der Verfolgungserfahrungen“. Um die Verfolgungsgeschichten vergleichbar zu machen und ähnliche Erfahrungen zu gruppieren, haben wir diese sowohl in ihren zeitlichen und räumlichen Verläufen als auch in ihren Dimensionen systematisiert. Zeitlich unterschieden wir dabei zwischen der Verfolgung in Schleswig-Holstein, der Deportation oder der Flucht aus Schleswig-Holstein und dem Leben nach der Deportation oder Flucht und der Befreiung oder Flucht, die dann zur Rückkehr nach Schleswig-Holstein führte. Dabei erfassten wir für jede Person die Erfahrungen, die sie in diesen Zeitabschnitten machte. Diese lassen sich für die Verfolgung in Schleswig-Holstein in folgende Kategorien zusammenfassen: • Vertreibung/Festsetzung/Umzugszwang • Kommunale Lager • Herausdrängen aus Berufen/Behinderung der Berufsausbildung • Versagung von Wandergewerbsscheinen • Wohlfahrtsunterstützung/Fürsorgeeinrichtungen • Zwangsarbeit • Schulausschluss • Behinderung der Eheschließung • Zwangssterilisation • Entlassung aus der Wehrmacht • Entziehung der Staatsangehörigkeit • Begutachtung durch Rasseforschung / Erfassung in Kripo-Listen • Gefängnisaufenthalt/Übergriffigkeiten der Behörden • Aktionen gegen „Arbeitsscheue“ und „Asoziale“ • Flucht/Untertauchen/Widerstand • Einweisung in ein Konzentrationslager EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 40 Die Auswertung zeigte, dass zu einigen dieser Themenbereiche sehr wenige Aussagen vorhanden waren, so dass sie in der Studie dann auch nur in entsprechender Kürze behandelt werden können. Den Themenbereich der Deportationen unterteilten wir in drei Kategorien: die Deportation im Mai 1940, die Deportation nach Auschwitz sowie Flucht, Untertauchen und Widerstand. Da die Deportation im Mai 1940 die prägendste Erfahrung der meisten schleswig- holsteinischen Sinti* und Roma* darstellte und die Akten hierzu besonders umfangreiche Informationen enthalten, differenzierten wir diesen Abschnitt eingehend. Im Mittelpunkt stand die Erfassung der Aufenthaltsorte und die Kategorisierung der unterschiedlichen Erfahrungen, die sich an die Deportation anschlossen. Die Betroffenen berichteten über Zwangsarbeit, Aufenthalte in Lagern, Unterbringungen in Dörfern, Erwerbstätigkeiten, Flucht und Untertauchen, Trennung von Angehörigen oder Fürsorgeübernahme für Familienmitglieder sowie über Kontakte zu Behörden oder nach Schleswig-Holstein. Für die Phase der Rückkehr erfassten wir Angaben zur Befreiung, zum Rücktransport, zur Zwangsarbeit oder zur eigenständigen Rückkehr über mehrere Zwischenstationen. Besondere Aufmerksamkeit galt der Frage, ob die Betroffenen Angaben zu Verfolgenden oder zu Personen machten, die ihnen Unterstützung leisteten. Die Zeit nach 1945 lässt sich auch mit „dem Warten auf Entschädigung“ überschreiben. Hier erfahren wir aufgrund des Quellenzugriffs immer nur so weit etwas, wie die Entschädigungsakten reichen, in der Regel am meisten für die Zeit der 1940er- und 1950er- Jahre. Die Quellen der biografischen Informationen für diese Zeit bilden neben den wenigen Selbstauskünften in den Anträgen oder in Briefen vor allem Auskünfte, die Gerichte und Behörden einholten. Weitere Angaben konnten aus den Schreiben der Rechtsbeistände oder aus den Abtretungsvereinbarungen, die die Antragsstellenden mit Firmen getroffen hatten, in Erfahrung gebracht werden. So erhalten wir für die Zeit nach 1945 Informationen zu Wohnorten, Umzügen, Heirat, Erwerbstätigkeit und Schulbildung, zu Kontakten mit der Polizei, der Betreuung durch Wohlfahrtsämter und auch Hinweise darauf, wie die Entschädigungsgelder verwendet worden sind. Die Folgen der Verfolgung werden vor allem in ärztlichen Gutachten teils eindrücklich geschildert. Eine wichtige Kategorie stellten die unterstützenden Personen dar, die den Betroffenen in dem Bemühen um Entschädigung und Rückerstattung zur Seite standen. Hier erfassten wir die in den Akten in Erscheinung tretenden Anwälte ebenso wie Opferverbände. Mit den Kategorien sind wir im Auswertungsprozess unterschiedlich umgegangen. Im Bereich der Entschädigung- und Rückerstattung zielte die Kategorienbildung auf eine quantitative EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 41 Analyse, d.h. auf die Ermittlung von Häufigkeiten und Durchschnittswerten. Im Bereich der NS-Geschichte erfassten wir nur wenige Daten, die später quantitativ ausgewertet werden sollten wie z.B. die Alterskohorte, die Verteilung der Wohn- und Verfolgungsorte oder die Häufigkeiten bestimmter Verfolgungserfahrungen. Die meisten Kategorien dienten jedoch der Systematisierung und bildeten eine Grundlage für die Erzählung der Verfolgungsgeschichte im Nationalsozialismus. Die Auswertung der Entschädigung- und Rückerstattung Eine eigene Auswertungsebene stellte die Abbildung der Entschädigung und Rückerstattung dar. Die Auswertungsmatrix wurde hier immer wieder angepasst, um sowohl möglichst effizient zu arbeiten als auch am Ende belastbare und quantitativ vergleichbare Aussagen tätigen zu können. Besonders die Darstellung der komplizierten, langwierigen, über Jahrzehnte geführten Verfahren bedurfte einer möglichst effizienten Zusammenfassung. Einer unserer studentischen Mitarbeiter, Michel Meinke, entwickelte hierfür ein Abkürzungssystem, das den Erfassungsprozess erheblich vereinfachte, und es uns ermöglichte, ein Verfahren in Bezug auf Anträge, Bescheide und beteiligte Instanzen in einem Blick schnell nachvollziehen zu können. Die Darstellung eines solchen Verfahrens konnte beispielsweise wie in der nachstehenden Abbildung gezeigt, aussehen. Die Abkürzungen lassen sich folgendermaßen entschlüsseln: Die Antragstellerin, Martha, stellte am 27. Juli 1954 nach Bundesentschädigungsgesetz einen Antrag auf Ausbildungsschaden in der Kategorie Berufliches Fortkommen. Dieser Antrag wurde ein Jahr später abgelehnt. Martha reichte daraufhin Klage beim Landgericht Kiel ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Am 20. März 1962 versuchte sie es erneut und reichte einen Abb. 4: Beispiel zur Nutzung des Abkürzungssystems in der Auswertung der Entschädigungs- und Rückerstattungsverfahren EINLEITUNG MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 42 Neuantrag wieder in der Kategorie Berufliches Fortkommen und dieses Mal auch in der Kategorie Soforthilfe für Rückwanderer ein. Beide Anträge wurden einen Monat später abgelehnt. Auch hiergegen klagte Martha, wurde wieder abgewiesen, ging aber dieses Mal in Berufung. Vor dem Oberlandesgericht Schleswig erhielt sie schließlich Recht und bekam in der Kategorie Soforthilfe für Rückwanderer 6.000 DM Entschädigung zugesprochen.107 Mit Hilfe dieses Abkürzungssystems wird der in diesem Fall noch recht unkomplizierte Verfahrensgang schnell darstellbar und auf einem Blick erfassbar. Das Abkürzungssystem war vor allem für die Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) eine große Erleichterung in der Auswertung. Diese Phase stellte die größte Herausforderung für uns dar. Antragsteller und Antragstellerinnen konnten hier eine Vielzahl von Teilanträgen in verschiedenen Kategorien sowohl für sich als auch für ihre verstorbenen oder noch minderjährigen Angehörigen stellen. Im Kapitel V zur Entschädigung und Rückerstattung wird dieses Problem ausführlich erläutert und die zugrunde liegenden methodischen Entscheidungen werden dargelegt. Eine zentrale Entscheidung betrifft die Wahl eines personenzentrierten statt eines verfahrensorientierten Ansatzes in der Auswertung. Der Fokus liegt dabei auf den Antragstellerinnen und Antragstellern sowie ihren Erfahrungen, nicht auf dem Verlauf einzelner Teilanträge. Nach diesem Ansatz ist es beispielsweise unerheblich, wie viele Teilanträge vor Gericht verhandelt wurden. Entscheidend ist, dass die betroffene Person überhaupt vor Gericht ging. Ebenso wurde nicht erfasst, für wie viele verstorbene Angehörige in unterschiedlichen Kategorien Anträge gestellt wurden, sondern lediglich, ob in den jeweiligen Kategorien überhaupt Anträge eingereicht und wie diese insgesamt beschieden wurden. Neben der Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) werteten wir außerdem die Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953), die Phase des Bundesentschädigungsschlussgesetzes (ab 1965) und den Bereich der Rückerstattung aus. Im entsprechenden Kapitel wird für jeden Bereich und jede Phase das methodische Vorgehen und die verwendeten Kategorien ausführlich erläutert. 107 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 30628; LASH Abt. 761/Nr. 30629. CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 43 II. Chronologie zur Geschichte der Sin8* und Roma* bis 1900 Zur Geschichte von Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein108 vor 1900 liegen bislang nur wenige Erkenntnisse vor. Auf Grundlage der vorhandenen Sekundärliteratur wurde daher eine Chronologie erstellt, die die bekannten Ereignisse bis zur Jahrhundertwende dokumen1ert und erstmals in systema1scher Form zusammenführt. Wir sind uns bewusst, dass durch den sehr marginalen regionalen Forschungsstand und die darin mitunter (teilweise erst auf Basis heu1ger Erkenntnisse so erkennbare) zu unkri1sche Handhabung von Quellen und Fremdbezeichnungen in der Sekundärliteratur diese Chronik nur ein vorläufiger Arbeitsstand sein kann, der noch durch quellenkri1sche Forschungen und insbesondere die Einbeziehung von Minderheitenperspek1ven erweitert und falsifiziert werden muss. Der mehrheitsgesellschaQliche Blick auf die Minderheit war und ist leider noch immer stereotyp, vorurteilsbehaQet und dieses Bild findet sich dementsprechend auch in der älteren Forschungsliteratur. So ist nicht immer klar, ob in den frühneuzeitlichen und neuzeitlichen Quellen, die in der Forschungsliteratur ausgewertet wurden, tatsächlich über Sin1* und Roma* etwas ausgesagt wird, oder ob der stereotype Blick von bes1mmten Angehörigen der MehrheitsgesellschaQ als ein Label für ein – vermeintlich respek1ve vorgeblich – wahrgenommenes Verhalten einer Außenseitergruppe genutzt wurde, um von eigenen Verfehlungen abzulenken, wie es einige Einträge in der Chronik nahelegen und ob die Behauptungen den Tatsachen entsprechen. Die genutzte Forschungsliteratur ist am Ende der Chronik verzeichnet. 1414: Erstes Erscheinen von Sin1* und Roma* in Deutschland nach Berichten von Wilhelm „Dilich“ Schäfer. 1417: Berichte über das Erscheinen von „Tateren ute Egipten“, u.a. aus Lübeck. 1435: Lübecker Dominikanermönch Hermann Cornerus berichtet im „Cronicon“ über das Ereignis im Jahr 1417: Schilderungen enthalten diskriminierende, an1ziganis1sche Elemente, betonen das Heidentum der Sin1* und Roma* und die Güte der deutschen Fürsten. bis 1496: Duldung der Sin1* und Roma* in Mi4eleuropa trotz Anschuldigungen und Gegens1mmen. 108 Bei der Auswertung der regionalen Forschungsliteratur haben wir zum einen auf allgemeine Informa2onen zur Geschichte der Sin2* und Roma* im Heiligen Römischen Reich Deutscher Na2on (bis 1806 exis2erend), im Dänischen Gesamtstaat – zu dem Schleswig und Holstein bis 1867 gehörten – und in Preußen geachtet, wozu Schleswig und Holstein nach dem deutsch-dänischen Krieg gehörten. CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 44 4.September 1498: Vogelfreierklärung der Sin1* und Roma* auf dem Reichstag zu Freiburg. Für die nächsten 300 Jahre wurde der Aufenthalt und Handel der Minderheit im Deutschen Reich untersagt. Begründung: „Späher“ der Osmanen vor dem Hintergrund einer osmanischen Invasion. 1500: Mit dem Reichstag zu Augsburg wird die Grundlage für eine sich über fast alle deutschen Territorien enÄaltende restrik1ve Gesetzgebung gegen Sin1* und Roma* geschaffen. Er untersagte den Ständen des Reiches prinzipiell, Sin1* und Roma* in oder durch ihr Territorium ziehen zu lassen. 1511: Herzog Friedrich von Go4orf stellt ersten bekannten Geleitbrief an einen gewissen ,,Junker Jürgen von Ägypten“ aus. 1520: Herausgabe der SchriQ „Saxonia“ von Albert Krantz (Rechtsgelehrter im AuQrag der Hansestädte Lübeck und Hamburg): Beschreibung des Pferdehandels der Sin1* und Roma*, geäußerter Zweifel an der Bußfahrt und Vermutung der Verbündung mit Be4lern. 1529: Aufrechterhaltung der Vogelfreierklärung der Sin1* und Roma* nach erfolgreich abgewehrtem Angriff der Osmanen vor Wien. 1536: Verbot der Einreise der „Tatere“ nach Dänemark unter Androhung von Strafen. 1542: Wörterlisten des Romanes erscheinen. 1551: Reichstag zu Augsburg: Verbot der Aushändigung von Pässen für Sin1* und Roma*, schon ausgestellte Pässe werden ungül1g, Ausweisungen sollen innerhalb von drei Monaten erfolgen. Einige Fürstentümer haben bereits „Vogelfreiheit“ verordnet. 4. April 1594: „Tataren“ überreichen Herzogin Chris1ne von Hessen (Herzogin von Schleswig- Holstein-Go4orf) eine Supplik der Bi4e um einen Geleitbrief und bieten als Geschenk eine silberne Kanne im Wert von 100 Mark. Beginn des 17. Jahrhunderts: Sin1* und Roma* zahlen dem Go4orfer Herzog Schutzgeld u.a. für Geleitbriefe, um geduldet zu werden. 1607/08: Sin1* und Roma* ziehen, geschützt durch einen Geleitbrief Herzog Johann Adolfs, durch Nordstrand, um ihr Winterquar1er in Pellworm zu beziehen. CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 45 1608/09: Nach Beschwerden der Einwohner erlässt Herzog Johann Adolf die Verfügung, dass Sin1* und Roma* in Eiderstedt, Everschop und Uthholm nicht mehr geduldet würden. 1618-1648: Aussetzen der Vogelfreierklärung während des Dreißigjährigen Krieges. 26. Juli 1622: Eine Gruppe Sin1* und Roma* mit einem Geleitbrief der Herzogin Anna wird in Friedrichstadt des Einbruchs und Diebstahls verdäch1gt. Als sie sich absetzen, lässt der Stapelholmer Landvogt Rautenstein sie verfolgen und zurückbringen, wobei einer der Verdäch1gen verwundet wird. Das Diebesgut wird nicht bei ihnen gefunden. 23. Dezember 1622: Erste landesherrliche Verordnung gegen Sin1* und Roma* im Bereich der gemeinschaQlichen Verwaltung von dänischem König und Go4orfer Herzog. Hierin ist auch das ausdrückliche Verbot, Sin1* und Roma* Geleit zu gewähren, festgehalten. 1636/1655: namentliche Verordnungen gegen Sin1* und Roma* durch den dänischen König und den Go4orfer Herzog. 22. Mai 1664: GemeinschaQliche Verordnung gegen Sin1* und Roma* von Friedrich III und dem Go4orfer Herzog Chris1an Albrecht. Ihnen wurde der Ein- und Durchzug durch die Herzogtümer verwehrt, bei Widersetzung drohten harte Strafen. Oktober 1666: In Karrharde (Amt Tondern) kommt es zu wechselsei1gen Zusammenstößen zwischen in der Erntezeit zugezogenen Sin1* und Roma* und der alteingesessenen Bevölkerung. Letztere verfassen ein Schreiben an den Herzog, in dem sie die Vertreibung der Sin1* und Roma* forderten. 1669/1680: namentliche Verordnung gegen Sin1* und Roma* durch den dänischen König und den Go4orfer Herzog. 1685/86: In Blankenese (HerrschaQ Pinneberg) verdäch1gt Margarete Bohnen Sin1* und Roma* des Diebstahls in ihrem Haus. 1692: Erwähnung zweier Sin1* und Roma*, die in der Festung Rendsburg der Karrenstrafe unterlägen. 1695/96: In Frörup (Amt Flensburg) werden die Gänse Chris1ans Hanßens gestohlen. Der Geschädigte beschuldigt zunächst den Fröruper Lorentz Klaußen. Vor Gericht ändert er seine Beschuldigung jedoch und wendet diese gegen Sin1* und Roma*. CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 46 1700: Bekanntmachung an alle Bauernvögte im Amt Eu1n, wonach Sin1* und Roma* nicht mehr beherbergt werden sollten. Andere Be4ler durQen einmal übernachten. 1701: Der Amtsschreiber von Fleckeby (Amt Hü4en) muss sich verantworten, da er die Anwesenheit von Sin1* und Roma* nicht angezeigt habe. 18. März 1701: Friedrich I. von Preußen erlässt Vagantenedikt (33 Paragraphen), wonach „alle fremde Be4ler und Vaganten binnen 4 Wochen à die publicaHonis ... sich aus unserm Lande wegmachen sollen.“ 21. April 1703: In Curslack kommt es nach Diebstahlsbeschuldigungen zu einer Schlägerei zwischen einer Gruppe Sin1* und Roma* und den Dorewohnern. Dabei wird ein Kind, das in einer Decke versteckt war, von dem Dorewohner Jürgen Elvers mit einer Fleischgaffel tödlich verletzt. Der Curslacker Vogt meldet den Fall, worauÉin Elvers wegen Mordes angeklagt wird. Er wird zu einer Geldstrafe von 100 Mark, die der Kirche von Curslack zukommen soll, verurteilt. 27. November 1704: In Bergedorf ergeht ein eigenes Mandat gegen Sin1* und Roma*, in welchem diesen das Betreten des Amtes bei Androhung von Schlägen untersagt wird. 1705: Im Herzogtum Lauenburg wird jedem Straffreiheit gewährt, der „ein oder mehr Zigeuner wegen ihrer Widersetzlichkeit“ verwundet oder tötet. 1709: Der Lübecker Bischof Chris1an August von Lübeck spricht von den Sin1* und Roma* als „einem höchstschädlichen und heillosen Geschmeiß, das haufenweise in von Anführern organisierten Kompanien bewaffnet durch die Lande ziehe und eine erhöhte Gefahr für Sicherheit und Ordnung im Staat“ darstelle. 1709: Aufstellen von „Zigeunerstöcken“ (erstmals in der Kurpfalz) zur Versinnbildlichung des Ausro4ungsanspruches. 27. September 1709: Das Herzogtum Lauenburg sendet eine Kompanie ohne Muni1on los, um eine Gruppe Sin1* und Roma* zu stellen. Letztere können fliehen. 1709/1710: Unter der vormundschaQlichen Regierung des minderjährigen Go4dorfer Herzog Karl Friedrich werden zwei Verordnungen erlassen, die die Behandlung von Sin1* und Roma* betreffen. Darin wird u.a. die Erhängung aller festgenommener Sin1* und Roma* ab sechszehn Jahren angedroht. Dieser Erlass gilt als Vorbild für andere Fürstentümer. CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 47 1. April 1710: Ein Militärkommando nimmt bei Neuhaus (Herzogtum Lauenburg) eine Gruppe von 22 Sin1* und Roma* fest, darunter sieben Frauen und 13 Kinder. Der Unterhalt der Kinder im Falle einer InhaQierung oder Hinrichtung der Erwachsenen scheint zu teuer, zudem weisen zwei der Kinder körperliche Beeinträch1gungen auf. DarauÉin wird die Gruppe wieder freigelassen. 24. November 1710: Friedrich I. von Preußen stellt fest, dass Sin1* und Roma* nicht bereit seien für eine „ehrliche Lebens-Art und Handarbeit […]“. Deshalb sollten sie Preußen verlassen, sonst würden sie erhängt. 1711: Verordnung für Süderdithmarschen im Dithmarscher Landrecht: Sin1* und Roma* sollen ohne Prozess zur Festungsarbeit gezwungen (Männer) oder öffentlich ausgepeitscht und anschließend des Landes verwiesen werden (Frauen). 1712: namentliche Verordnung gegen Sin1* und Roma* durch den dänischen König und den Go4orfer Herzog wegen der Pestepidemie der Jahre 1711/12 und der damit einhergehenden Quarantänemaßnahmen vor allem für Mi4ellose und Personen ohne festen Wohnsitz. Aufruf zum Aufspüren von Sin1* und Roma* und sofor1ger Festnahme. Männer sollen mit Gefängnisstrafen sowie Zwangsarbeit und Frauen mit Prügel bestraQ werden. 1712: GemeinschaQliche Verordnung des dänischen Königs und des Go4orfer Herzogs, wonach Gutsherren, die Sin1* und Roma* duldeten, 20 Reichstalern als Strafe zu entrichten hä4en. 1716: Das Meldorfer Gericht verurteilt zwei Männer aus dem Kirchspiel Eddelak (Dithmarschen) zu einer Geldstrafe und öffentlicher Abbi4e in der Kirche. Sie ha4en ein Mädchen aus der Minderheit der Sin1* und Roma* erschlagen. 1721: Kaiser Karl VI. befiehlt die VerhaQung und Ausro4ung aller Sin1* und Roma*. 1722: In Bönstrup wird die Vertreibung der Sin1* und Roma* durch das DorÖollek1v beschlossen. 1724: Verschärfung der Verordnung von 1712. In Preußen wird zugleich angeordnet, dass Sin1* und Roma* unabhängig von dem tatsächlichen Vorliegen einer StraQat mit Räubern gleichzusetzen und zu verfolgen seien. Bei VerhaQung drohte die Tötung am Galgen, Widersetzlichkeit wurde mit sofor1ger Füsilierung geahndet. CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 48 1725: Bei Sorgbrücke greifen vierzig Sin1* und Roma* mit Gewehren eine Einheit des Generalmajors Scheel an und verwunden einen Soldaten durch zwei Schüsse so schwer, dass er einige Tage später s1rbt. 1725: Schreiben eines Go4orfer Amtmanns an den König mit Anschuldigungen des Diebstahls aller Sin1* und Roma* und der Forderung, man solle Sin1* und Roma* erhängen, da diese sich nach ihrer Verjagung wieder einschleichen würden. 5. Oktober 1725: Edikt des preußischen Königs: Volljährige Sin1* und Roma* seien zu erhängen, Kinder in Waisenhäuser unterzubringen. 1727: Go4orfer Kommando unter Capitän Glaan stellt auf dem Gebiet des Klosters Preetz eine Gruppe Sin1* und Roma*. Sieben Sin1* und Roma* – überwiegend Frauen und Kinder – werden von den Soldaten getötet, vier schwer verletzt. Drei Männer werden verhaQet und nach Kiel überführt. 1727: Im Fürstlichen Schlossgarten in Kiel werden drei zur Karrenarbeit verurteilte Sin1* und Roma* eingesetzt. 1727: Veröffentlichte Stellungnahme durch den Gießener Autor Weissenbruch: Gleichsetzung von Sin1* und Roma* mit Räubern, Vorschlag zur Unterbringung in Zuchthäusern. 1735: Der Go4orfer Herzog Karl Friedrich setzt für die Ergreifung eines wehrhaQen Sin1* und Roma* ein Kopfgeld von 10 Reichstalern aus. 1735: Im Amt Apenrade werden fünf Sin1* und Roma* zur Karrenarbeit verurteilt. 1. Juni 1735: Im Zuchthaus Neumünster werden drei Sin1* und Roma* inhaQiert. Nach einem Befreiungsversuch ihrer VerwandtschaQ lässt der Go4orfer Herzog Karl Friedrich die drei Männer im Oktober, November und Dezember desselben Jahres ohne Prozess enthaupten. 1736: Verfügung im Hochs1Q Lübeck, wonach Sin1* und Roma* bei ihrer VerhaQung sofort an den an den Außengrenzen aufgestellten Kniegalgen aufgehangen werden sollten. 1736: Gemeinsames Mandat des Lübecker Bischofs Adolf Friedrich in Absprache mit dem dänischen König Chris1an VI., dem Go4orfer Herzog Karl Friedrich und dem Plöner Herzog Friedrich Karl gegen Be4elei. Neben der Formulierung harter Strafandrohnungen soll an den Grenzen ein Verwarnungspfahl mit der Anordnung sowie ein Kniegalgen aufgestellt werden. CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 49 zwischen 1736 und 1739: Go4orfer Herzog Karl Friedrich fer1gt Skizzen zu gegen Sin1* und Roma* gerichteten Maßnahmen auf seinem Territorium an. Diese zeigen u.a. Amputa1onen, Brandmarkung, das Binden aufs Rade sowie diverse Hinrichtungsarten. 1737: Hinrichtung eines Sinto in Neumünster. 1742: In Bergedorf wird Sin1* und Roma* durch eine Verordnung bei Betreten des Amtes eine langjährige HaQstrafe angedroht, auch wenn keine StraQat vorliegt. 1754: Verschärfung der Verordnungen von 1712/1724, vor allem in der Gegend um Lütjenburg, da dort eine große Anzahl Sin1* und Roma* umherschleiche, welche zum Teil bewaffnet seien. 1756: In Eckernförde wird eine Sinteza festgenommen, der einige Jahre zuvor in Kiel sämtliche Finger abgeschlagen worden waren. 1756: Bei Eckernförde wird ein 15 bis 16 Jahre alter Sinto durch einen Bajone4s1ch tödlich verwundet. 1756: Die Stadt Eckernförde weigert sich, zwei verhaQete Sin1* und Roma* zu verpflegen. 1757: Verabschiedung einer neuen Verordnung – zur Verschärfung der Verordnungen von 1712/1724/1754 – des dänischen Königs und des Go4orfer Herzogs. Hiernach sollen festgenommene Sin1* und Roma* vernommen und, sofern sie nicht straffällig geworden waren, ,,zur lebenswierigen Karren- oder Zuchthausarbeit‘‘ gezwungen werden. 29. Januar 1765: Der Sinto Hinrich Niclaes wird in Koldenbü4el (Eiderstedt) nach dem Vorwurf, einige Kleinigkeiten gestohlen zu haben, so schwer mit einem Knüppel geschlagen, dass er an den Misshandlungen vers1rbt. 1766: In Lauenburg heiratet Maria Dorothea Elisabeth Habeda den Pensionär, Sergeant und Mühlenschreiber Chris1an Benkelberg. Die Frau war laut Heiratseintrag Kind einer Familie der Sin1* und Roma* und dieser in ihrer Kindheit weggenommen worden. Ihr Vater starb am Galgen. 1766: Der Wensiner Gutsherr v. Thien gesta4et Sin1* und Roma* ausdrücklich den Aufenthalt. 1781: Chris1an Wilhelm von Dohm: Durch die Erziehung sei eine „bürgerliche Verbesserung“ der Sin1* und Roma* denkbar. CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 50 1783: Grellmanns Werk „Die Zigeuner“ erscheint, dieses hat starken Einfluss im 19. Jahrhundert. 1783: Heinrich Moritz Go4lieb: Verwilderung der Sin1* und Roma* durch lange Verfolgungsgeschichte sei so weit fortgeschri4en, dass selbstständige Anpassung (Assimila1on) nicht möglich sei. 1787/88: Kriminalpolizist Georg Jakob Schäffer gibt „Zigeuner-Liste“ heraus: Differenzierung zwischen „Zigeuner von Geburth“ und „kein Zigeuner“. Außerdem: Sin1* und Roma* als Volksgruppe mit nega1ven EigenschaQen – dies setzte sich in der Kriminalpolizei durch. 1810: Einführung der preußischen Gewerbefreiheit. Diese sah keine ausdrückliche Ausgrenzung einer Minderheit vor, dennoch wurde dies durch weitere Verordnungen und das Handeln der Polizei anders prak1ziert. 1824: Herausgabe eines Wörterbuches der geheimen Sprache des umherreisenden Nachtmannvolkes in Jütland von Niels Vinding Dorph. 2. Juni 1828: „Missionsbla4“ mit nega1vem Bericht über Sin1* und Roma*: Sie seien Heiden in Deutschland, obwohl sie mehrheitlich katholisch wären, sie sollten vermutlich in „Sinnlosigkeit und Blutschande“ leben und den Lebensunterhalt „durch Be4eln und Rauben“ verdienen. ab 1830: Staatliche Ansiedlungs- und Erziehungsversuche der Sin1* und Roma* in der Reformära in Preußen. 1830-1837: Regierung gibt Einverständnis für christliche „Besserung“ der Sin1* in Friedrichslohra durch „Evangelischen Missions-Hilfe-Verein“. 21. Juni 1832: Bericht in „Beiträgen zur Erleichterung des Gelingens der prak1schen Policey“ über die Einwanderung und die Geschichte der Sin1* und Roma* in Europa; darin nicht ausschließlich nega1ve Charakterisierung: sie hä4en „einen guten Verstand, viel Gedächtnis und FassungskräQe“. Besserung der Sin1* und Roma* demnach möglich, dies sei bisher lediglich an ständiger Isolierung der Sin1* und Roma* gescheitert. 1833: Generelle Verweigerung der Gewerbe- und Wanderscheine an Sin1* und Roma* in Preußen. CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 51 29. März 1834: Preußischer Kultusminister in einem Briefwechsel mit dem Innenminister: Infragestellung der geltenden „Zigeunergesetze“. Betrachtung der Sin1* und Roma* als eigenständiges Volk, Versuch der gesellschaQlichen Eingliederung – Bedingung: Ablegen der „Eigenthümlichkeiten“ und „bürgerliche Besserung“. 1835: Versuch der Popularisierung der Annahmen Grellmanns durch Theodor Tetzner: Vergleich der Sin1* und Roma* mit der Heuschreckenplage – begriffliche Einführung der „Landplage“ und „Zigeunerwesen“; Vergleiche der Sin1* und Roma* mit den Juden; Ausschließen einer Erziehung der Kinder. September 1837: Schließung der „Erziehungsanstalt“ in Friedrichslohra und Beendigung des Erziehungsprojektes mit der Folge, dass keine weiteren staatlichen Erziehungsversuche unternommen wurden und die Stellung der Sin1* und Roma* unter Beobachtung der Polizei durchgeführt werden sollte. 1842: Festlegung in Preußen zur Armenfürsorge in Zuständigkeit der Gemeinden, Folge: Versuche werden intensiviert, Sin1 aus den Gemeinden loszuwerden. 23. Mai 1842: Verfügung über volle staatsbürgerliche Rechte der Sin1 in Preußen: AuÉebung alter „Zigeuner- und Judengesetze“. 31. Dezember 1842: Preußisches Indigenat Gesetz zur Feststellung über die Staatsangehörigkeit der Sin1* und Roma*. 1858: Lübecker Kriminalist Chris1an Benedict Avé-Lallement schreibt vierbändiges kriminalis1sches Standardwerk „Das deutsche Gaunerthum“. Versuch der Ergründung des „Gaunerthums“, dieses hä4e sich der kon1nuierlichen Spezialisierung der Polizei angepasst. Daher: Spezialisierung der Beamten notwendig; Strafvollzug nicht ausreichend für die Besserung der BestraQen, „Gaunerthum“ nicht auf Sin1* und Roma* sowie Juden beschränkt, sondern „nur einzelne Zutaten zum Gaunerthum“. 1862: Einführung der Gewerbefreiheit für die Länder des Norddeutschen Bundes. 1863: Richard Liebich bringt erstes „Zigeunerbuch“ für Beamtengebrauch raus: Das Verhalten der Sin1* und Roma sei eine „angeborene Lebensweise“, Hinweis auf effek1ves Zwangsmi4el des Kindes- und Freiheitsentzuges. Forderung nach einer Ausgrenzungspoli1k, seit 1870er dann auch umgesetzt. CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 52 31. Oktober 1863: Ausstellung eines Gewerbescheines durch Beschluss des Bundesrates an „ausländische Bevölkerung“ verboten. 07. August 1866: Familie Altenburg gerät in Groß-Kampen (Wilstermarsch) unter Mordverdacht an dem Hoesitzer Johann Thode. 1867: Eintrag zu Sin1* und Roma* im „Neues Konversa1onslexikon“: „RätselhaQes Wandervolk“; Charakter: „leichtsinnig, treulos, u.a.“. 1. November 1867: Einführung der Freizügigkeitsgesetzes im Norddeutschen Bund. Deutschen Sin1* durQe der Gewerbeschein und Aufenthalt nicht verwehrt werden. 18. Mai 1868: Erlass des preußischen Innenministers und des Kultusministers: Nichtgesta4ung der Einreise von Sin1* und Roma*, unabhängig von den vorhandenen Dokumenten. 1869: In Preußen werden Polizeistellen angewiesen, ,,ungarische Kesselflicker und Drahtmacher‘‘ an einem Grenzübertri4 zu hindern. 10. Oktober 1870: Übernahme des Freizügigkeitsgesetzes in die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes und später in die des Reiches. 22. Oktober 1870: Aufruf zu den strengeren Anwendungen der geltenden Bes1mmungen gegenüber u.a. Sin1* und Roma* durch die Ini1a1ve Bismarcks. 18. November 1870: Verbot des Grenzübertri4s von ausländischen „Zigeunerbanden“ und Ausweisung der eingedrungenen „Banden“. 7. März 1871: Preußischer Innenminister weist Reichskanzler darauf hin, dass Sin1* und Roma*, die die deutsche StaatsbürgerschaQ besäßen, nicht in gleicher Weise behandelt werden dürQen – dennoch besäßen diese den Anspruch auf Freizügigkeit. Entscheidung des Vorgehens gegen diese Gruppe vertagt. 20. Oktober 1872: Anweisung an alle preußischen Regierungspräsidenten: Gewerbescheine und Legi1ma1onsscheine seien erst nach eingehender Prüfung an Sin1* und Roma* zu erteilen. 7. November 1872: In einem Rundschreiben des preußischen Außenministeriums wird den Polizeieinheiten, die nachweislich bei der Vertreibung von Be4lern und Landstreichern CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 53 erfolgreich gewesen sind und Gasthäuser über ihre Pflicht, Reisende ohne schriQlichen Iden1tätsnachweis zu melden, aufgeklärt haben, eine Belohnung versprochen. 1875: Dänisches Fremdengesetz tri4 in KraQ: „Tatere“ als nichterwünschte Gruppe betont und als migra1onspoli1sches Problem herausgestellt. 7. März 1877: Bekanntmachung der Bes1mmungen der Gewerbeordnung: Aufenthaltsstatus der Sin1* durch Gewerbescheine und andere gül1ge Papiere gesichert; Ausstellung an Kriterien geknüpQ, die häufig Sin1* und Roma* diskriminierten. 13. März 1878: Gesetz zur Unterbringung verwahrloster Kinder. Betraf Sin1* und Roma* und deren Kinder, die nicht einer Schulpflicht nachkamen. 31. Oktober 1883: Bundesratsabschluss: Verbot der Einfuhr aller sich als Sin1* und Roma* kennzeichnenden Personen und Verbot der Vergabe von Wandergewerbescheinen an Sin1* und Roma* aus dem Ausland. 3. März 1885: Beschwerden über das „Ueberhandnehmen der umherziehenden Zigeuner“ in preußischen Behördenberichten, polizeiliche Meldungen und Eingaben von Regierungspräsidien und LandeshauptmannschaQen an das preußische Innenministerium. 1886: Preußische Direk1ve, um reisende Gruppen aufzulösen und an ein sesshaQes Leben zu gewöhnen. Keine Konkre1sierung bezüglich der Umsetzung dieser Pläne. 30. April 1886: Erlass über eine allgemeingül1ge Richtlinie über die Abschiebung „ausländischer Zigeuner“. Dies gilt als der Startpunkt für die Unterscheidung von in- und ausländischen Sin1* und Roma* und dem Ausschließen vom Gewerbebetrieb im Reich und Abschiebung aller ausländischen Sin1* und Roma*. Im Falle eines verzögerten Bürokra1eprozesses sollten diese an „Ort und Stelle“ in Gewahrsam gebracht werden, die Kosten sollten durch die Person selbst oder von landespolizeilichen Fonds getragen werden. Vertreten wird die Annahme, Sin1* und Roma* seien „notorische Gauner“, wodurch jedem eine StraQat nachgewiesen werden könne, daher sofor1ge Festnahme. Vermutung des Innenministeriums einer abschreckenden Wirkung. Dies ist auch gegen die inländischen Sin1* und Roma* gerichtet, d.h. auch sie werden stärker beobachtet. 1. Juli 1886: Verschärfung der „Zigeunerpoli1k“ gegenüber aus- und inländischen Sin1* und Roma* mit der Begründung der reichsweiten Zählung. CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 54 27. November 1886: Reichskanzler O4o von Bismarck weist erneut auf das Verbot der Ausstellung von Wandergewerbescheinen an ausländische Sin1* und Roma* hin. September 1887: Erweiterungsdekret zu der Direk1ve von 1886. Danach seien all diejenigen, die weder eine preußische noch eine deutsche Zugehörigkeit nachweisen könnten, als Fremde anzusehen. Hierbei muss die eigene SesshaQigkeit oder die der Eltern in einem der deutschen Staaten vor 1870 nachgewiesen werden, der Nachweis der Geburt auf diesem Territorium genügt nicht. 24. Januar 1889: Erkundigung Bismarcks nach der Umsetzung der Empfehlung vom 01.07.1886; Ergebnis: Fürsorgeerziehung nur selten von Beamten eingeleitet, lediglich Einzug der Gewerbescheine, wenige hielten sich an die Vorgaben von 1886/87. 5. April 1889: Verweis des Jus1zministers, es sei nicht möglich, Sin1* und Roma* wegen Landstreicherei zu verurteilen, wenn diese im Besitz von Geldmi4el und Wandergewerbescheinen seien. 3. September 1889: Versuch Bismarcks, mit Innenminister von Herrfurth inländische Sin1* und Roma* ganz vom Wandergewerbe durch strengere Kontrollen und Regularien auszuschließen. 23. Oktober 1889: Verbot der Volksschullehrer den Kindern von durchwandernden „Zigeunern“ die Teilnahme an dem Schulunterricht zu gesta4en und zu bescheinigen. 8. Dezember 1892: Laut der Gewerbeordnung Preußens sind die persönlichen Verhältnisse inländischer Sin1* und Roma* besonders gründlich zu prüfen. 1896: In der Neufassung der Gewerbeordnung wird die „ZigeunereigenschaQ“ von Ausländern als Ablehnungsgrund für einen Wandergewerbeschein angeführt. 2. November 1899: Annahme eines Antrages aus dem preußischen Abgeordnetenhaus, das man das „Zigeunerwesen“ stärker bekämpfen müsse, hierzu: keine Vergabe der Wandergewerbescheine an Personen, die diese „zu Zwecken der Vagabondage“ missbrauchen würden. 1900: Preußisches Gesetz zur Durchsetzung der Schulpflicht (Zwangserziehung) für Kinder, die eine „Tendenz zum Vagabundieren oder Verbrechen“ hä4en. CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 55 Verwendete Forschungsliteratur Bannow-Lindtke, Manfred: Bruder Sin1, Schwester Roma. Ein Jahrhundert zwischen Diskriminierung und Verfolgung. Zur Geschichte der Sin1 und Roma im 20. Jahrhundert in Lübeck. Bonn 2001. Bonillo, Marion: „Zigeunerpoli1k“ im Deutschen Kaiserreich 1871–1918. Frankfurt am Main 2001. Constan1ne, Simon: Sin1 and Roma in Germany (1871–1933). Gypsy Policy in the Second Empire and Weimar Republic. New York 2020. Danckwor4, Babara: Die Sin1 von Friedrichslohra 1807–1945. Selbstbehauptung versus An1ziganismus. Berlin 2022. Danker, Uwe: Räuberbanden im Alten Reich um 1700. Ein Beitrag zur Geschichte von HerrschaQ und Kriminalität in der Frühen Neuzeit. Frankfurt am Main 1988. Denker, Walter/Sievers, Hermann: Von Bäumen und Menschen in der Quickborner Feldmark. Erinnerungen an das Leben der „Zigeunerfamilie“ Altenburg. In: Dithmarschen. Landeskunde, Kultur, Natur 83 (2024), S. 14–18. Fleermann, Bas1an: Ausgrenzung und Faszina1on. Sin1 und Roma in Düsseldorf und im nördlichen Rheinland vom Spätmi4elalter bis zum Ersten Weltkrieg. Düsseldorf 2024. Heuß, Herbert: Die Migra1on von Roma aus Osteuropa im 19. und 20. Jahrhundert. Historische Anlässe und staatliche Reak1on. Überlegungen zum Funk1onswandel des Zigeuner-Ressen1ments. In: Giere, Jacqueline (Hrsg.): Die gesellschaQliche Konstruk1on des Zigeuners. Zur Genese eines Vorurteils. Frankfurt am Main 1996, S. 109–131. Marnau, Björn/Linck, Stephan: „Im Januar 1944 in Kielce/Polen verstorben.“ Die Flensburger „Zigeuner“ in den Jahren 1922 bis 1945. In: Stadtarchiv Flensburg / Ins1tut für Zeit- und Regionalgeschichte Schleswig / Universität Flensburg (Hrsg.): Ausgebürgert. Ausgegrenzt. Ausgesondert. Flensburg 1998, S. 190–222. Rheinheimer, Mar1n: Die Zigeunerfamilie Altenburg (1866). In: Demokra1sche Geschichte 10 (1996), S. 77–89. Rheinheimer, Mar1n: Das getötete Zigeunerkind. Zigeuner, Einheimische und Obrigkeit um 1700. In: von Dülmen, Richard/Chvojka, Erhard/Jung, Vera (Hrsg.): Neue Blicke. Historische Anthropologie in der Praxis. Wien/Köln/Weimar 1997, S. 275–290. 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In: Lohmeier, Dieter/Paczkowski, Renate/Schulte-Wülwer, Ulrich (Hrsg.): CHRONOLOGIE ZUR GESCHICHTE DER SINTI* UND ROMA* BIS 1900 56 Nordelbingen. Beiträge zur Kunst- und Kulturgeschichte, Band 59. Heide 1990, S. 167– 174. Sievers, Kai Detlev: Vaganten und Be4ler auf Schleswig-Holsteins Straßen. Zum Problem der mobilen Unterschichten an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. In: ZeitschriQ der GesellschaQ für Schleswig-Holsteinische Geschichte 114, S. 51–72. Tatarinov, Juliane: Kriminalisierung des ambulanten Gewerbes. Zigeuner- und Wandergewerbepoli1k im späten Kaiserreich und in der Weimarer Republik. Trier 2014. Werther, Steffen: Ein Sonderweg zwischen Roman1k und Rassismus. Dänemarks Nachtmänner, Reisende und Roma im Spiegel der WissenschaQ. Nordeuropaforum – ZeitschriQ für Kulturstudien 2023, S. 15–52. Wurr, Rüdiger/Träbing-Butzmann, Sylvia: Scha4enkämpfe. Widerstände und Perspek1ven der schulischen Emanzipa1on deutscher Sin1. Kiel 1998. Zimmermann, Michael: Rassenutopie und Genozid. Die na1onalsozialis1sche „Lösung der Zigeunerfrage“. Hamburg 1996. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 57 III. Abschiebung ins Generalgouvernement: Die Verfolgung und Ermordung der Sin8* und Roma* in Schleswig-Holstein 1933–1945 Marc Buggeln III.1 Vom polizeilichen Blick zum wissenschaGlichen Rassismus: Die Verfolgung der SinA* und Roma* bis 1939 Die Machtübernahme durch die Na1onalsozialisten stellte für Sin1* und Roma* in Deutschland keinen sofor1gen scharfen Einschni4 dar, führte aber zu einer schri4weisen Verschärfung polizeilicher Überwachung und Verfolgung. Mit Kriegsbeginn setzte dann eine schnelle Radikalisierung ein, die schließlich zur Ermordung der Mehrheit der deutschen Sin1* und Roma* führte. Dass der Einschni4 1933 nicht so scharf war, lag maßgeblich daran, dass die Mehrheit der Sin1* und Roma* ausgegrenzt und seit langer Zeit durch die Polizei überwacht und gegängelt worden war. Schon im Kaiserreich und auch in der Weimarer Republik war der staatliche Umgang mit Sin1* und Roma* nahezu ausschließlich Aufgabe der Polizei gewesen. Demgegenüber spielten Bemühungen kirchlicher oder schulischer Einrichtungen, Sin1* und Roma* durch eine Kombina1on aus Disziplinierung und Hilfegewährung zu assimilieren, eine geringere Rolle.109 III.1.1 Diskriminierung und Verfolgung der Sin)* und Roma* bis 1933 Diese Dominanz von Repression steht in einer noch längeren Tradi1on. Erste Sin1* und Roma* kamen in Europa und auch im deutschen Sprachraum im 15. Jahrhundert an. Anfangs kam es – aufgrund von manchen posi1ven Konnota1onen – aus christlichem Glauben noch zu HilfsbereitschaQ, doch schon bald begannen Abwehr und Fremdenfeindlichkeit zur dominanten Reak1on zu werden. Dabei bildeten sich schon im 15. Jahrhundert bis heute bekannte Stereotype heraus und in den Worten Klaus-Michael Bogdal „erfand Europa die Zigeuner.“110 Für das heu1ge Schleswig-Holstein sind erste Verordnungen gegen Sin1* und Roma* im 17. Jahrhundert aktenkundig. Sie richteten sich – wie viele Verordnungen – in anderen deutschen Staaten vor allem darauf, die Ein- und Durchreise zu verhindern. Da die damaligen Staaten nicht über die Mi4el zur umfassenden Grenzüberwachung verfügten, 109 Vgl. Juliane Tatarinov: Kriminalisierung des ambulanten Gewerbes. Zigeuner- und Wandergewerbepoli2k im späten Kaiserreich und in der Weimarer Republik. Frankfurt am Main 2015; Simone Constan2ne, Sin2 and Roma in Germany (1871–1933). Gypsy Policy in the Second Empire and Weimar Republic. London 2020; Rainer Hehemann: Die „Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ im Wilhelminischen Deutschland und in der Weimarer Republik 1871–1933. Frankfurt am Main 1987. 110 Vgl. Klaus-Michael Bogdal: Europa erfindet die Zigeuner. Eine Geschichte von Faszina2on und Verachtung. Berlin 2011. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 58 setzte man auf die Androhung drakonischer Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe. Im 18. Jahrhundert nahmen die Überwachungsmöglichkeiten der Staaten zwar zu und es entstanden Zuchthäuser, doch dominierten weiterhin die Körperstrafen. Gegen Sin1* und Roma* ist für Schleswig-Holstein im 18. Jahrhundert bisher nur die Vollstreckung einer Todesstrafe nachgewiesen, allerdings kam es häufiger im Rahmen oder am Rande von Militärak1onen zu Tötungen.111 Erst im Zuge der AuÖlärung und bürgerlicher Reformen Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts endete das Zeitalter dauerhaQer Vertreibungsversuche und eine Ansiedlung in Orten wurde möglich. Dabei wurden Angehörigen der Minderheit am ehesten konzessionierte oder wirtschaQlich abhängige Tä1gkeiten als Hausierer und Hausiererinnen, Musiker oder ländliches Gesinde zugestanden. Auch in der Literatur wurde in dieser Zeit mit der „Zigeunerroman1k“ und Werken wie Alexander Puschkins „Die Zigeuner“ und Victor Hugos „Der Glöckner von Notre-Dame“ ein zwar keineswegs vorurteilsfreies, aber mit posi1ven Bezügen versehenes Bild der Minderheit gezeichnet.112 Die Phase der rela1ven Liberalisierung endete etwa mit der Gründung des Kaiserreichs 1871, wofür zwei Gründe wesentlich waren. Erstens nahm mit der Reichsgründung die Bedeutung von StaatsbürgerschaQ und Grenzen deutlich zu. Der immer dominanter werdende Na1onalismus verlangte eine schärfere Abgrenzung von Staatsangehörigen und Ausländern. Zweitens wurde dieser Abgrenzungsbedarf durch eine Zuwanderungsbewegung von Roma* aus Südosteuropa herausgefordert, die Ende der 1860er-Jahre eingesetzt ha4e. Hinzu kam, dass diese Zuwanderung in den Gemeinden auf stärkere Ablehnung traf, weil in der Armenfürsorge inzwischen das Unterstützungsgebot galt, das der Gemeinde des Aufenthaltsortes diese Pflichten zuwies.113 111 Vgl. Mar2n Rheinheimer: Erbarmen, oder laß mich mit ihnen ziehn. Dämonisierung, Verfolgung und Idealisierung der Zigeuner im vormodernen Schleswig-Holstein, in: Jürgen Ibs, Ortwin Pelc (Hrsg.), Arme, Kranke, Außenseiter. Soziale Randgruppen in Schleswig-Holstein seit dem Mi5elalter. Neumünster 2005, S. 41–100, hier S. 71. Generell zu Schleswig-Holstein bis zum 19. Jahrhundert: ders.: Die Zigeunerfamilie Altenburg (1866), in: Demokra2sche Geschichte 10 (1996), S. 77–89; ders. ,,In die Erde könnten sie nicht kriechen". Zigeunerverfolgung im frühneuzeitlichen Schleswig-Holstein, in: Historische Anthropologie 4 (1996), S. 330–358; Kai Detlev Sievers: Die Illustra2onen des Go5orfer Herzogs Karl Friedrich zur StraÖus2z an Zigeunern, in: Nordelbingen 59 (1990), 167–174; ders.: Vaganten und Be5ler auf Schleswig-Holsteins Straßen. Zum Problem der mobilen Unterschichten an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert, in: ZSHG 114 (1989), S. 51–71. 112 Vgl. Bogdal: Europa erfindet die Zigeuner, S. 177–210. 113 Vgl. Leo Lucassen: Zigeuner. Die Geschichte eines polizeilichen Ordnungsbegriffes in Deutschland 1700– 1945. Köln/Weimar/Wien 1996, S. 168f.; Thomas Fricke: Zwischen Erziehung und Ausgrenzung. Zur wür5embergischen Geschichte der Sin2 und Roma im 19. Jahrhundert. Frankfurt am Main 1991, S. 107–116. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 59 Die ersten polizeilichen Anordnungen richteten sich im Wesentlichen noch gegen die neu zugewanderten und damit als Ausländer gefassten Sin1* und Roma*. Aber Veränderungen im wissenschaQlichen Feld trugen dazu bei, dass die Polizei zunehmend auch inländische Sin1* und Roma* in den Blick nahm. Der Begriff „Zigeuner“ wurde zunehmend mit biologisch- rassis1schen Kategorien verknüpQ, während die bis dahin dominante sozial-ethnographische Sicht an Bedeutung verlor. Zumindest einige führende Vertreter in Polizei und WissenschaQ betrachteten die Minderheit nun weniger als soziale Gruppe, sondern vielmehr als „Rasse“. Dies markiert den gleitenden Übergang von der althergebrachten Fremdenfeindlichkeit zum modernen Rassismus.114 Der Bundesstaat Bayern spielte dabei als Kontaktzone des Reiches zu Südosteuropa eine zentrale Rolle.115 Insbesondere die Gründung der „Zigeunerzentrale“ innerhalb der Münchener Polizeidirek1on im Jahr 1899 führte mit ihrem Ziel der totalen Erfassung der Minderheitsangehörigen zu einer Ausweitung rassis1scher Diskurse.116 Dabei unterschied die bayerische Kriminalpolizei ausdrücklich zwischen „Zigeunern“ und „nach Zigeunerart umherziehenden Personen“. Für die erste Gruppe wurde das ethnisch-rassis1sche Kriterium zentral, während die zweite Gruppeneinteilung auf einem sozioökonomischen Kriterium beruhte. Ein zentrales Element der Erfassung waren Fotografien, die in der klassischen Form erkennungsdienstlicher Aufnahmen gehalten waren, und damit visuell die Gleichsetzung mit den damals populären „Verbrecheralben“ prägten. Fotos besaßen für die Polizei zudem den Vorteil, dass sie einfach zu vervielfäl1gen waren. So war eine Verbreitung im ganzen Reich und über dessen Grenzen hinaus möglich.117 Prägend wurde das 1905, mit einer Auflage von 7.000 Exemplaren, veröffentlichte Buch des Leiters der Münchener Zentrale, Alfred Dillmann, in dem Einzelangaben zu 3.350 Personen der Minderheit und auch eine größere Zahl von Fotografien 114 Während die Literatur aus den 1970er- und 1980er-Jahren eine rassis2sche Mo2va2on in der Polizei des Kaiserreichs lange Zeit negierte oder gering veranschlagte, hat die Arbeit von Marion Bonillo diese 2001 eindrücklich belegt: Marion Bonillo: „Zigeunerpoli2k“ im Deutschen Kaiserreich 1871–1918. Frankfurt am Main 2001. Ähnlich auch schon: Lucassen: Zigeuner, S. 174f. 115 Vgl. Angelika Albrecht: Zigeuner in Altbayern 1871–1914. Eine sozial-, wirtschaes- und verwaltungsgeschichtliche Untersuchung der bayerischen Zigeunerpoli2k. München 2002. 116 Vgl. Bonillo: „Zigeunerpoli2k“, S. 133–139. 117 Vgl. Frank Reuter: Der Bann des Fremden. Die fotografische Konstruk2on des „Zigeuners“. Göjngen 2014, S. 311–356 und 380–395; Laura Soréna Ti5el: Poli2sche Theorie des An2ziganismus. Genese und Kri2k eines modernen Herrschaesverhältnisses. Bielefeld 2025, S. 175–192; Jens Jäger: Polizeibilder und Verbrecherbilder. Bemerkungen zur Visualisierung von Polizei und Verbrechen zwischen Kaiserreich und Weimarer Republik. In: Karl Härter/Gerhard Sälter/Eva Wiebel (Hrsg.): Repräsenta2onen von Kriminalität. Frankfurt am Main 2010, S. 455–485. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 60 enthalten waren.118 Zwar scheiterte Bayern 1911 am Ziel seine Kripo-Stelle zur „Reichszigeunerzentrale“ mit Sitz in München zu machen am preußischen Widerstand,119 aber die bayerische Einteilung nach ethnischen Kriterien wurde im Rest des Reiches und auch in anderen Teilen Europas übernommen. In Preußen erfolgte aufgrund der erwarteten Kosten kein Auau einer zentralen polizeilichen Erfassungsstelle. Sta4dessen übernahm das Innenministerium eine koordinierende Funk1on. Auf Anregungen einiger Regierungsbezirke kam es schließlich zum Erlass zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens vom 17. Februar 1906, in dem viele vorher regionale Regelungen nun für Preußen zentralisiert wurden. Alle ausländischen „Zigeuner“ sollten fortan an den Grenzen abgewiesen werden. Im Hinblick auf die inländischen „Zigeuner“ dominierte nach wie vor das behauptete Ziel der SesshaQmachung, obwohl bereits eine Erhebung aus dem Jahr 1886 festgestellt ha4e, dass die Mehrheit der Angehörigen der Minderheit bereits sesshaQ war, obwohl Preußen alles andere als eine ak1ve Assimila1onspoli1k betrieb.120 Nicht sesshaQen Sin1* und Roma* sollten zudem schneller ihre Kinder entzogen und der Fürsorge überantwortet werden. Im Zentrum des Erlasses standen aber kriminalpräven1ve Ziele. Alle preußischen Polizeibehörden wurden aufgefordert, Angehörige der Minderheit dauerhaQ zu überwachen und Listen über sie zu führen.121 Letztlich zielte die Formel von der „SesshaQmachung der Zigeuner“ auf eine vollständige Anpassung an das moderne Produk1onsregime. Die Formel konnte allerdings nur funk1onieren, solange jede Gemeinde oder Stadt glaubte, selbst nicht als ein solcher Ort der Ansiedlung vorgesehen zu sein, sondern die Sin1* und Roma* als in benachbarten Städten beheimatet imaginierte. Nur so war es möglich, dass jede Stadt ihre lokale Vertreibungspoli1k als Beitrag zur „SesshaQmachung“ deuten konnte.122 1911 trafen sich Vertreter aus den Innenministerien mehrerer deutscher Bundesstaaten (Bayern, Preußen, Baden, Sachsen, Wür4emberg, Hessen sowie Vertreter des Sta4halters von 118 Vgl. Zigeuner-Buch; herausgegeben zum amtlichen Gebrauche im Auerage des K.B. Staatsministeriums des Innern vom Sicherheitsbureau der K. Polizeidirek2on München. Bearbeitet von Alfred Dillmann. München 1905. Vgl. dazu: Stephan Bauer: Von Dillmanns Zigeunerbuch zum BKA. 100 Jahre Erfassung und Verfolgung der Sin2 und Roma in Deutschland. Heidenheim an der Brenz 2008, S. 108–113; Bonillo: „Zigeunerpoli2k“, S. 155–166. 119 Vgl. Albrecht: Zigeuner, S. 179–182. 120 Vgl. Bonillo: „Zigeunerpoli2k“, S. 107–114. Einen wesentlichen Grund für die Sesshaeigkeit bildete, dass die Ausstellung eines Wandergewerbescheins an einen festen Wohnsitz und den Nachweis des Schulbesuchs der Kinder gebunden war. 121 Vgl. Ebd., S. 166–180; Hehemann: Bekämpfung, S. 261–270. 122 Vgl. Michael Zimmermann, Rassenutopie und Genozid, Die na2onalsozialis2sche „Lösung der Zigeunerfrage“. Hamburg 1996, S. 53; Mar2n Luchterhand: Der Weg nach Birkenau. Entstehung und Verlauf der na2onalsozialis2schen Verfolgung der „Zigeuner“. Lübeck 2000, S. 21. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 61 Elsass-Lothringen) in München, um über den Umgang mit der Minderheit zu beraten. Da Preußen eine bayerische Dominanz in der Frage fürchtete, ha4e es im Vorfeld allerdings durchgesetzt, dass nur unverbindliche Beschlüsse gefasst werden konnten. Bayern ging es, neben dem gescheiterten Versuch, Bayern als Heimat einer Zentralstelle durchzusetzen, vor allem darum, dass auch die anderen Bundesstaaten zukünQig das Fingerabdruck- und Fotoverfahren zur Erfassung der Minderheit anwandten, was mehrheitlich begrüßt wurde. Am radikalsten war der Vorschlag des Vertreters aus Elsass-Lothringen, der anregte, ausländische und staatenlose Sin1* und Roma* in die Kolonien zu depor1eren. Die Idee s1eß zwar bei den Vertretern aus Wür4emberg und Hessen auf Zus1mmung, konnte sich mehrheitlich jedoch nicht durchsetzen. Nichtsdestotrotz zeigte dies, dass umfassende Deporta1onspläne in Teilen von Poli1k und Verwaltung schon vor dem Ersten Weltkrieg denkbar waren.123 Der Erste Weltkrieg bot weiteres Radikalisierungspoten1al, nun vor allem in Militärkreisen, wo das seit dem Mi4elalter tradierte Vorurteil über Sin1* und Roma* als Agenten fremder Mächte besonders virulent war. So schlug das Stellvertretende Generalkommando I. in München 1917 vor, dass „Zigeuner“, weil sie generell als verdäch1g galten, in das Zivilgefangenenlager Traunstein verschleppt und dort zur Arbeit gezwungen werden sollten. Jedoch erst kurz vor Kriegsende ordnete das Generalkommando die Verlegung von Angehörigen der Minderheit an; bisher ist unklar, ob die geschlossene Lagerunterbringung dann tatsächlich noch erfolgte.124 Denkbar war sie für Teile des Militärs damals aber bereits. Die Etablierung der Demokra1e in Deutschland 1919 brachte für die Sin1* und Roma* kaum Fortschri4e. Zwar ha4e die Weimarer Verfassung im Vergleich zur Verfassung des Kaiserreichs die Grundrechte erweitert, doch diese fanden für die Gruppe der Sin1* und Roma* keine Anwendung, weil ihnen gegenüber eine Art Sonderrecht exeku1ert wurde.125 Die Poli1k der Länder und der Polizei folgte im Wesentlichen der repressiven Ausrichtung des Kaiserreichs. Gegen Mi4e der 1920er-Jahre verschärQen einige Länder sogar die Gesetzgebung. Erneut war Bayern der Schri4macher. 1926 verabschiedete das Parlament dort ein „Gesetz zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen“. Das Gesetz schuf die Möglichkeit, „Zigeuner“, die keine feste Arbeit nachweisen konnten, für bis zu zwei Jahre zwangsweise in eine „Arbeitsanstalt“ einzuweisen.126 123 Bonillo: „Zigeunerpoli2k“, S. 200–208. 124 Ebd.: S. 221f. 125 Zimmermann: Rassenutopie, S. 46. 126 Gesetz- und Verordnungsbla5 für den Freistaat Bayern. 1926, S. 359–361. München 1926. URL: h5ps://www.digitale-sammlungen.de/de/details/bsb00108608 (aufgerufen am 24.11.2025). Vgl. dazu Eva Strauß, Die Zigeunerverfolgung in Bayern 1885–1926, in: Gießener Heee für Tsiganologie 3 (1986), S. 31-108, hier S. 63–66; Hehemann: Bekämpfung, S. 294–315; Zimmermann, Rassenutopie, S. 49f.; Mar2n Luchterhand: Der VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 62 Auch in Preußen, und damit ebenso in der preußischen Provinz Schleswig-Holstein, kam es zu Verschärfungen. Ein Runderlass vom 3. November 1927 des preußischen Innenministeriums sah vor, von „allen nichtseßhaQen Zigeunern und nach Zigeunerart umherziehenden Personen“ Fingerabdrücke zu nehmen. Für alle Volljährigen der Minderheit galt, dass sie sich für einen Sonderausweis fotografieren lassen mussten, der fortan bei Kontrollen vorzuweisen war. Für Angehörige der Minderheit bestand damit schon zu dieser Zeit eine Ausweispflicht, wie sie für andere Bürger erst nach Beginn des Zweiten Weltkriegs im September 1939 eingeführt wurde. Von Erfolg gekrönt war die polizeiliche Poli1k gegen die Minderheit aber wie im Kaiserreich nur sehr bedingt. Dies lag weiterhin im Wesentlichen darin begründet, dass die jeweiligen Behörden und Polizeien darauf abzielten, die Minderheit nur möglichst kurz im eigenen Bezirk zu haben. So stellten etwa Städte, in denen Sin1* und Roma* den Winter hindurch lebten, in der Hoffnung möglichst viele würden als Händler, Handwerker und Hausierer den Sommer hindurch in den benachbarten ländlichen Regionen arbeiten, rela1v freizügig Wandergewerbescheine aus. Ländliche Gemeinden waren dagegen eher strikt mit der Ausstellung von Wandergewerbescheinen und oQ bemüht, Angehörige der Minderheit in größere Städte abzuschieben. Unter diesen Umständen war ein einheitliches Behördenvorgehen nur bei der Erfassung möglich. Für einige Angehörige der Minderheit bot dies Chancen, unterschiedliche Behörden gegeneinander auszuspielen und den Verfolgungsdruck zu unterlaufen.127 III.1.2 Öffentliche Diskussionen über die Minderheit in Flensburg zur Zeit der Weimarer Republik Generell dürQe sich der Umgang mit der Minderheit in Schleswig-Holstein wenig vom übrigen Preußen unterschieden haben. Auch hier dominierten Abwehr und Überwachung. In Flensburg führte ein Magistratsbeschluss des Frühjahrs 1922 zu einer öffentlichen Deba4e darüber, wie die Stadt die Minderheit behandeln sollte. Der Magistrat ha4e verfügt, dass für etwa 60 Sin1* und Roma* ein ehemaliger Fliegerschuppen unweit des Friedhofs zum Friedenshügel hergerichtet werden sollte. Der Grund dafür lag darin, dass die bisherige UnterkunQ der Gruppe in der Norderstraße 104 als so heruntergekommen galt, dass der Magistrat sie als unbewohnbar betrachtete. Dies führte zu einem Aufschrei in Teilen der Weg nach Birkenau. Entstehung und Verlauf der na2onalsozialis2schen Verfolgung der „Zigeuner“, Lübeck 2000, S. 25f. 127 Zimmermann, Rassenutopie, S. 48f. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 63 Bevölkerung. Die Unterzeichnenden eines Leserbriefes wollten den Sin1* und Roma* zwar ein UnterkunQsrecht zugestehen, aber eben nicht in Friedhofsnähe: „Aber es kann doch gesagt werden, daß die Zigeuner durch ihre Ansiedlung am Friedhof Friedenshügel sehr vielen Flensburgern die Freude am Besuch der Gräber ihrer Angehörigen in durchaus unnö1ger Weise beeinträch1gen würden.“128 Anwohnende befürchteten den Verfall ihrer Grundstückspreise. Der Kommunalverein für St. Nikolai hielt am Friedhof die Überwachung durch die Polizei nicht für ausreichend gegeben und forderte „die Neuansiedlung in der Nähe der dänischen Grenze einzurichten, wo ihre Bewohner nach Norden hin von der deutschen und dänischen Grenz-Gendarmerie kontrolliert würden und nach Süden hin durch unsere kasernierte Schutzpolizei.“129 Ein Brief von Anwohnenden vermutete, der Magistrat wolle, die Sin1* und Roma* bewusst in einem Arbeiterviertel ansiedeln und verlangte sta4dessen, sie in wohlhabende Bezirke der Stadt zu verlegen. Die Eingaben und Leserbriefe aus der Bevölkerung waren voller Stereotype und Abwertungen. Sie unterschieden sich dabei jedoch noch deutlich von einem Ar1kel eines Redakteurs der Flensburger Nachrichten, dessen Dik1on und Forderungen schon ganz dem na1onalsozialis1schen Sprachs1l entsprachen: „Irgendwo müssen die Zigeuner sein; niemand will sie dulden, und das wahrlich mit Recht. Es bedarf keiner langen Erörterung, daß die Zigeuner asoziale Elemente130 sind, die sich den Si4en und Gesetzen unsrer staatlichen GemeinschaQ nicht fügen.“131 128 Zit. Nach: Stephan Linck/ Björn Marnau: „Im Januar 1944 in Kielce/Polen verstorben.“ Die Flensburger „Zigeuner“ in den Jahren 1922 bis 1945, in: Stadtarchiv Flensburg / Ins2tut für Zeit- und Regionalgeschichte Schleswig / Universität Flensburg (Hrsg.): Ausgebürgert. Ausgegrenzt. Ausgesondert. Flensburg 1998, S. 190–222, hier S. 192f. 129 Zi2ert nach: ebd., S. 193. 130 Im Original in Sperrschrie. 131 Die Zigeuner und der Friedenshügel. In: Flensburger Nachrichten vom 14. Juni 1922. Der Ar2kel ist umfassender zi2ert bei Marnau/Linck: Januar 1944, S. 193f. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 64 Das gipfelte in der Forderung nach dem „starken Staat“, der dann elf Jahre später kommen sollte: „Wenn unser Staat stark wäre […], so würde er kurzen Prozeß machen, das papierene Recht, das ein lebendiges Unrecht ist, beiseite werfen und die UnseßhaQen entweder ausweisen oder in streng beaufsich1gten Arbeitskolonien abschließen.“132 Als dann auch noch die Flensburger Polizei den Magistrat warnte, es sei mit Protesten zu rechnen, wo immer man den Sin1* und Roma* eine neue Bleibe errichten würde, zog der Magistrat seinen Umzugsbeschluss zurück. Für die Sin1* und Roma* bedeutete das, dass sie weiter in den eigentlich als unbewohnbar betrachteten Häusern in der Norderstraße leben mussten. Im Herbst 1929 führte der Deutsche Städtetag eine „Rundfrage über Zigeuner“ durch, welche das Ziel verfolgte, eine schärfere Gesetzgebung zu ini1ieren. Für Flensburg ist überliefert, dass die örtliche Polizei wenig Handlungsbedarf sah und die bisher ergriffenen Mi4el für ausreichend hielt. Es gäbe ohnehin kaum durchreisende Gruppen, und die in Flensburg lebenden Sin1* und Roma* wohnten größtenteils in Gebäuden in städ1schem Besitz. Auch die Kinder würden regelmäßig zur Schule gehen. Als Hauptproblem wurde die mangelnde Hygiene beschrieben, für die allerdings nicht die schon seit Jahren von der Stadt monierten unzureichenden Unterbringungsmöglichkeiten verantwortlich gemacht wurde. Sta4dessen suchte man die Schuld bei den Bewohnerinnen und Bewohnern, führte „Zwangssäuberungen“ von Schulkindern durch oder zwang Bewohnende bei „Hygienekontrollen“ zum Putzen der städ1schen Wohngebäude. Parallel führte die Polizei Listen über alle Sin1* und Roma*in städ1schen Wohnungen und verzeichnete regelmäßig etwaige Zu- und Abgänge. Die Flensburger Polizei sah also nicht nur die Überwachung der Sin1* und Roma*als ihre Aufgabe an, sondern auch die gewaltsame Durchsetzung vorherrschender deutscher Wertevorstellungen. Einen Bedarf zur weiteren Verschärfung der Maßnahmen sah die Flensburger Polizei aber 1929 nicht.133 III.1.3 1933: An)semi)smus und An)ziganismus im Vergleich Sowohl an1semi1sche wie an1ziganis1sche Topoi und Stereotype waren in Deutschland weit entwickelt und verbreitet, bevor die NSDAP 1933 an die Macht kam. Der wesentliche Unterschied bestand darin, dass der An1ziganismus den gesamten gouvernementalen Diskurs über die Minderheit in der Weimarer Republik dominierte und 1ef in den administra1ven 132 Ebd. 133 Ebd., S. 198. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 65 Strukturen verankert war. Demgegenüber wurden an1semi1sche Stereotype für die staatliche Verfolgungsbehörden im Wesentlichen dann prägend, wenn es um zugewanderte Juden und Jüdinnen aus Osteuropa ging. Assimilierte deutsche Jüdinnen und Juden ha4en hingegen in der Weimarer Republik wenig von den staatlichen Verfolgungsbehörden zu befürchten. Anders als Sin1* und Roma* bekleideten assimilierte Juden und Jüdinnen in einigen Fällen auch hochrangige Posi1onen in der Polizei, wie etwa Bernard Weiß, der von 1927 bis 1932 Vizepräsident der Polizei in Berlin war. Dementsprechend bildete die Machtübernahme für die große Mehrheit der assimilierten deutschen Juden und Jüdinnen den denkbar schärfsten Einschni4. An1semi1smus wurde zur Staatsdoktrin, und innerhalb weniger Tage und Wochen setzten bis dato ungekannte Schikanierungen und Verfolgungsmaßnahmen ein. Für Sin1* und Roma* veränderten sich die spürbaren Repressions- und Verfolgungsmaßnahmen in den ersten Wochen des Regimes kaum. Die wesentlichen Veränderungen vollzogen sich zu Beginn eher hintergründig und waren für die Mehrheit der Angehörigen der Minderheit im Alltag kaum spürbar. III.1.4 Zwei Formen des Rassismus Zentral für den einsetzenden Wandel war, dass der Rassismus in der NS-Bewegung noch viel 1efer verankert war als in der Polizei und sich von hier zunehmend in der deutschen GesellschaQ ausbreitete. Die Sin1* und Roma*standen dabei im Schniãeld von zwei Formen des Rassismus. Die erste Form war der anthropologische Rassismus, bei dem man angeblich höher- und minderwer1ge Rassen unterschied. Dieser war in Europa seit dem 17. Jahrhundert weit verbreitet und fand insbesondere in Sklaverei und Kolonialismus seinen Ausdruck.134 Auch die Na1onalsozialisten und die ihnen zuarbeiteten WissenschaQler und WissenschaQlerinnen hielten Menschen außerhalb Nordwesteuropas größtenteils für „minderwer1g“.135 Für besonders bedrohlich erachteten sie aber „fremde Rassen“, die im Deutschen Reich lebten und von denen sie annahmen, dass sie die „Reinheit des deutschen Blutes“ gefährden würden. Dies waren für sie insbesondere Juden und Jüdinnen und „Zigeuner“. Im Zentrum stand für Hitler und andere führende Na1onalsozialisten der Kampf gegen das Judentum, der eine Obsession war und den einzigen Weg zur Erlösung wies. Deswegen spricht Saul Friedländer von einem „Erlösungsan1semi1smus“. In diesem wird 134 Chris2an Geulen, Geschichte des Rassismus. München 2024, S. 34–49. Zur Verschärfung des Diskurses im 19. Jahrhundert: ebd., S. 71–76. 135 Thomas Etzemüller: Auf der Suche nach dem Nordischen Menschen. Die deutsche Rassenanthropologie in der modernen Welt. Bielefeld 2015, insb. S. 139–156. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 66 „der Kampf gegen die Juden der beherrschende Aspekt einer Weltanschauung, in der andere rassis1sche Themen nur sekundäre Anhängsel sind. Der Erlösungsan1semi1smus ging aus der Furcht vor rassis1scher Entartung und aus dem religiösen Glauben der Erlösung hervor.“136 Der Kampf gegen die Sin1* und Roma* ha4e ideologisch eine weniger stark aufgeladene Bedeutung für die Na1onalsozialisten als der gegen die Juden und Jüdinnen. Er lief aber in der Tendenz auf dasselbe hinaus: eine möglichst weitgehende EnÄernung der Gruppe aus dem Deutschen Reich. Die zweite Form des Rassismus war der eugenische Rassismus, der im Na1onalsozialismus in Form der Rassenhygiene angewandt wurde. Bei diesem wurde davon ausgegangen, dass auch in der eigenen „Rasse“ einige Mitglieder „minderwer1g“ seien. Diese beschuldigten die Na1onalsozialisten die eigene „Rasse“ zu schwächen. Sie sollten daher an der Fortpflanzung gehindert werden. Zu den Gruppen, die die Na1onalsozialisten aus der VolksgemeinschaQ ausschließen wollten, gehörten Homosexuelle, Behinderte und Menschen, die unterschiedliche Formen devianten Verhaltens zeigten, das die Na1onalsozialisten unter dem Terminus „asozial“ fassten.137 Da auch Formen des nicht sesshaQen Lebens als „asozial“ galten, bestand für viele Sin1* und Roma*, insbesondere jene die auf Wagenplätzen lebten, die Gefahr von den Na1onalsozialisten unter diese Kategorie rubriziert zu werden. Nimmt man eine sehr grobe Einteilung vor, so dominierte in der Tendenz bei der Verfolgung der Sin1* und Roma*von 1933 bis 1939 der eugenische Rassismus, während mit dem Beginn des Zweiten Weltkriegs sehr schnell der anthropologische Rassismus handlungsleitend wurde. III.1.5 Erste an)ziganis)sche Maßnahmen Für den polizeilichen Umgang mit der Minderheit blieben vorerst die Anordnungen der Länder und der Gemeinden und weniger der Reichsebene zentral. Zu den ersten gesetzlichen Änderungen nach der Machtübernahme der Na1onalsozialisten gehörte das von der Hansestadt Bremen am 10. August 1933 verabschiedete „Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor Beläs1gung durch Zigeuner, Landfahrer und Arbeitsscheue“. Das Gesetz stand noch weitgehend in der Tradi1on des bayerischen Gesetzes von 1926. In Bremen drohte nun wie in Bayern beim fehlenden Nachweis geregelter Arbeit die Einweisung in eine „Arbeitsanstalt“ (§ 136 Saul Friedländer: Das Dri5e Reich und die Juden. Band 1: Die Jahre der Verfolgung 1933–1939. München 1998, Kapitel 3: Der Erlösungsan2semi2smus (Zitat: S. 101). 137 Hans-Walter Schmuhl: Rassenhygiene, Na2onalsozialismus, Euthanasie. Von der Verhütung zur Vernichtung „lebensunwerten Lebens“, 1890–1945. Göjngen 1987; Peter Weingart / Jürgen Kroll / Kurt Bayertz: Rasse, Blut und Gene. Geschichte der Eugenik und Rassenhygiene in Deutschland. Frankfurt am Main 2001. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 67 7). Das Bremer Gesetz schränkte zudem den Handlungsspielraum privater Platzbesitzer ein und erlaubte das Aufstellen von Wohnwagen fortan nur noch bei Vorliegen einer polizeilichen Genehmigung (§ 5).138 Die Maßnahmen in der Hansestadt Bremen s1eßen in der Hansestadt Lübeck auf großes Interesse. Doch die Sozialverwaltung bremste vorerst die von der Jus1zverwaltung angeregte Übernahme des Bremer Gesetzes, denn man habe schon im Winter 1932/33 erfolgreiche Maßnahmen getroffen. So berichtete die dor1ge städ1sche Behörde für Arbeit und Wohlfahrt: „Die vom Wohlfahrtsamt und Jugendamt angeordneten Maßnahmen, im Winter hier zuziehende Zigeuner und Landfahrer grundsätzlich von der Unterstützung in offener Fürsorge auszuschliessen und ihnen nur in besonderen NoÄällen Speise und Naturalien zu gewähren, haben dazu geführt, daß im letzten Winter sich die Zahl der Zigeuner wesentlich verringert hat. Im letzten Winter sind nur zwei Zigeuner mit ganz geringen Beträgen unterstützt worden.“139 Die seit der WeltwirtschaQskrise verstärkte Tendenz, Menschen aus der Fürsorge auszuschließen, wurde vielerorts gegen Sin1* und Roma* mit besonderer Vehemenz betrieben.140 Lübeck war dabei aus Sicht der Sozialverwaltung besonders erfolgreich gewesen. Von einer Übernahme des Bremer Gesetzes befürchtete die Verwaltung nun aber Mehrkosten. Schließlich sah das Gesetz vor, Kinder zur Sicherstellung der Schulpflicht ihren Eltern zu entziehen, was die Sozialverwaltung zu der Sorge veranlasste, „die Versorgung der Kinder würde […] zu einer erheblichen Belastung Lübeck mit Fürsorgekosten führen“.141 Im Gegensatz zur Sozialverwaltung sah die Lübecker Polizei erhebliche Vorzüge im Bremer Gesetz. Sie stellte fest, dass „Zigeuner und Landfahrer in größerer Zahl (10 Familien mit 50 Köpfen und mehr) gerade Lübeck für mehrere Monate, ja zum Teil ohne Unterbrechung seit Jahren, zu ihrem ständigen Aufenthaltsort gewählt [haben; M.B.], indem sie auf einem 138 Bremische Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor Beläs2gung durch Zigeuner, Landfahrer und Arbeitsscheue vom 10. August 1933, in: Archiv der Hansestadt Lübeck (AHL), 1.2. Neues Senatsarchiv, Nr. 1316. Vgl. Hans Hesse/Jens Schreiber: Vom Schlachthof nach Auschwitz. Die NS-Verfolgung der Sin2 und Roma aus Bremen, Bremerhaven und Nordwestdeutschland. Marburg 1999, S. 57–62. 139 Freie Hansestadt Lübeck, Behörde für Arbeit und Wohlfahrt, Senat Abteilung VI: Sozialverwaltung an Senat, Abteilung IV: Jus2zverwaltung vom 13. September 1933, in: AHL, Neues Senatsarchiv, Nr. 1316. 140 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 82. 141 Freie Hansestadt Lübeck, Behörde für Arbeit und Wohlfahrt, Senat Abteilung VI: Sozialverwaltung an Senat, Abteilung IV: Jus2zverwaltung vom 13. September 1933, in: AHL, Neues Senatsarchiv, Nr. 1316. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 68 Privatgrundstück in der Ziegelstrasse gegen Mietezahlung ihre Wohnwagen aufstellen.“142 Dies habe aus Sicht der Polizei zu „vielfach berech1gten Klagen“ der Nachbarn geführt. Wegen des gesetzlichen Schutzes des Privateigentums an Grund und Boden sei die Polizei nicht ausreichend in der Lage „diesem höchst unwürdigen Treiben ein Ende zu machen“.143 Das Polizeiamt forderte deswegen nachdrücklich die Übernahme des Bremer Gesetzes und konnte sich damit letztlich durchsetzen. Im November 1933 legte die innere Verwaltung einen entsprechenden Verordnungsentwurf vor. Im Begleitbrief betonte man, dass zwar das Lager in der Ziegelstraße aufgrund der Insolvenz des Besitzers und des Übergangs des Grundstücks in die Hände der Lübecker Kreditanstalt aufgelöst werden konnte, aber die Familien nun auf ein Grundstück in Lübeck-Vorwerk umgezogen wären, sodass der Bedarf für die Verordnung weiter bestehe.144 Die am 22. Januar 1934 erlassene „Polizeiverordnung zum Schutze der Bevölkerung vor Beläs1gungen durch Zigeuner und Landfahrer“145, orien1erte sich weitgehend am Bremer Vorbild, verzichtete aber auf die Drohung mit der Einweisung in eine Arbeitsanstalt. Dies geschah vermutlich aus Angst vor möglichen Kosten. Aufgrund der Bedenken der Sozialverwaltung ließ man zudem Ausnahmen bei der Durchsetzung der Schulpflicht zu. Das Gesetz zielte im Wesentlichen auf das Verbot, Sin1* und Roma* ohne Zus1mmung des Polizeiamtes die Unterstellung von Wohnwagen auf einem Privatgelände zu erlauben.146 III.1.6 Sterilisa)onen Während die Lübecker Polizeiverordnung noch stark in der Tradi1on vorheriger Poli1k stand, brachte der von der Reichsebene ausgehende eugenische Rassismus bald weitergehende Eingriffsdrohungen hervor. Den Eins1eg bildete das am 14. Juli 1933 verabschiedete Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Das Gesetz sah die Sterilisa1on von vermeintlich „Erbkranken“ vor. Für „erbkrank“ konnte eine breite Gruppe von Personen erklärt werden. Mögliche Begründungen reichten von angeblichem „Schwachsinn“ über Fälle von Alkoholmissbrauch bis hin zu körperlichen Einschränkungen wie Blindheit oder Taubheit. Für Sin1* und Roma* war das Gesetz damit vor allem aufgrund der weit und ungenau gefassten Kategorien eine Gefahr, ließen sich doch hergebrachte an1ziganis1sche Stereotype leicht zur 142 Der Senat, Abt. III: Innere Verwaltung an den Senat, Abt. IV: Jus2zwesen vom 9. Oktober 1933, ebd. 143 Ebd. 144 Der Senat, Abt. III: Innere Verwaltung an Senat, Abt. IV: Jus2zwesen vom 23. November 1933, ebd. 145 Polizeiverordnung zum Schutze der Bevölkerung vor Beläs2gungen durch Zigeuner und Landfahrer vom 22.1.1934, abgedruckt in: Gesetz- und Verordnungsbla5 der freien und Hansestadt Lübeck (1934), Nr. 1, S. 21. 146 Zum Erlass vgl. auch: Manfred Bannow-Lindtke: Bruder Sin2, Schwester Roma. Ein Jahrhundert zwischen Diskriminierung und Verfolgung. Zur Geschichte der Sin2 und Roma im 20. Jahrhundert in Lübeck. Lübeck 2000, S. 20f. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 69 RechÄer1gung der Diagnose „erbkrank“ heranziehen. In den bisher bekannten Fällen gingen die Anträge auf Sterilisa1on von Angehörigen der Minderheit vor allem auf staatliche Fürsorgerinnen und Ärzte zurück. Die Begründung lautete dabei fast immer „erblicher Schwachsinn“, was nach damals gängiger psychiatrischer Meinung vor allem eine starke intellektuelle Schwäche bedeutete. Da einige Sin1* und Roma* Analphabeten waren, bestanden hier Gefahren, da allein der Analphabe1smus für eine solche Diagnose bereits hinreichen konnte. Nach bisherigen Forschungen wurden reichsweit etwa 400–450 Sin1* und Roma* sterilisiert, was damit etwa zwei Prozent der Angehörigen der Minderheit betraf.147 Bei einer propor1onalen Übertragung auf Schleswig-Holstein würde dies bei etwa 500 Angehörigen der Minderheit heißen, dass dann mit etwa zehn Fällen zu rechnen wäre. In den Entschädigungsakten spielt die Sterilisa1on eine geringere Rolle als die propor1onale Übertragung erwarten ließ. Für Schleswig-Holstein können bisher in den Entschädigungsakten drei Fälle von Sterilisa1onen nachgewiesen werden. Nur in einem Fall ist für Schleswig-Holstein dabei die Sterilisa1on eines Mannes aus der Minderheit nachweisbar. Der Zwangseingriff erfolgte dabei rela1v spät im Jahr 1944 nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht im Jahr 1943. Die beiden Fälle, in den Frauen aus der Minderheit sterilisiert wurden, erfolgten dagegen vor Kriegsbeginn. Anna soll laut Aussagen ihrer Tochter 1939 im Alter von 19 Jahren sterilisiert worden sein, als sie wegen einer Lungenkrankheit ins Krankenhaus kam. Da Anna später im Generalgouvernement umkam, blieb die Sterilisa1on nur eine Randno1z in den Prozessunterlagen.148 Luise wurde im Alter von 43 Jahren wegen „Be4elns“ und „Landstreicherei“ vom Amtsgericht Bad Segeberg 1936 zu zwei Wochen HaQ und anschließender Verbringung in ein Arbeitshaus verurteilt. Sie verbrachte nach ihrer zweiwöchigen HaQ deswegen zwei Jahre in der Landesarbeitsanstalt Glückstadt (Mai 1936 bis Mai 1938). Da der Direktor der Landesarbeitsanstalt wiederholt erklärte, dass Luise „eine unstete Zigeunerin sei, von der eine Änderung ihres Lebenswandels nicht erwartet werden könne“149, beantragte er die Sterilisa1on, die dann auch erfolgte. Nach der Entlassung verliert sich der Weg von Luise. Nachkommen und Gericht gingen davon aus, dass sie 1940 ins Generalgouvernement depor1ert wurde und dort verstarb. 147 Zimmermann: Rassenutopie, S. 87–92. 148 Vgl. LASH Abt. 761/27101. 149 Bescheid im Entschädigungsverfahren vom 9. Januar 1958, LASH Abt. 761/18155. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 70 Aus anderen Akten sind zwei weitere Fälle von Sterilisa1onen gegenüber Frauen aus der Minderheit bekannt. Im Kreis Steinburg – wo die na1onalsozialis1schen Zwangssterilisa1onen in Schleswig-Holstein bisher am umfassendsten untersucht wurden – traf knapp zwei Prozent der Bevölkerung eine Anzeige zur Unfruchtbarmachung. Darunter befand sich eine Frau, die explizit als „Zigeunerin“ geführt wurde.150 Aus anderen Akten ist ein Fall bekannt, in dem eine in der Frauenstrafanstalt Lübeck-Lauerhof inhaQierte Frau aus der Minderheit im April 1935 zur Geburt ihrer Tochter in ein Krankenhaus verlegt wurde. Sie floh dann mit ihrer Tochter aus dem Krankenhaus nach Hamburg, wo sie jedoch von der Polizei verhaQet wurde. Sie sagte in ihrem späteren Entschädigungsverfahren aus, dass sie auf Anweisung der Polizei ohne Verfahren vor dem Erbgesundheitsbericht sterilisiert worden wäre.151 In zwei weiteren Fällen waren Frauen aus der Minderheit von der Sterilisa1on bedroht, konnten ihr aber entgehen. Bei einer Frau, die 1938 in der Frauenstrafanstalt Lübeck-Lauerhof einsaß, diagnos1zierte die Anstaltsärz1n, dass die InhaQierte „schwachsinnig“ sei und bat um „baldmöglichste Verlegung in eine Heilanstalt“.152 Diese Diagnose hä4e eine Sterilisa1on sehr wahrscheinlich gemacht. Allerdings verlangte die Kripo die Überprüfung der Diagnose. Das von ihr beauQragte Gesundheitsamt kam zu dem Urteil, dass eine „gemeingefährliche Geisteskrankheit“ nicht vorliege, sodass die Frau ihre Strafe im Gefängnis verbüßen könne.153 Einer jungen 19-jährigen Frau aus der Minderheit, Anita, die aus einem Ort in Holstein stammte und im Frauenjugendgefängnis Hamburg-Fuhlsbü4el einsaß, a4es1erte die dor1ge erste Oberin gegenüber dem Jugendamt in Oldenburg/Holstein „Schwachsinn“ und „TriebhaQigkeit“.154 Das veranlasste das Jugendamt beim Gesundheitsamt der Stadt Lübeck Anita nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses zu behandeln. Das Gesundheitsamt forderte darauÉin bei der HaQanstalt die Anita betreffenden Berichte an, um sich ein Urteil zu bilden.155 Die Akte der Strafanstalt endet mit der No1z, dass die Fragen des Gesundheitsamtes am 3. September 1940 beantwortet wurden. Anhand dieses Verlaufs hä4e es als sehr wahrscheinlich gelten können, dass Anita zeitnah einen Zwangseingriff erleiden 150 Björn Marnau: Von „Hademartschen" nach Auschwitz. Spuren der Verfolgung von Sin2 und Roma in Schleswig- Holstein. In: Ministerin für Wissenschae, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.): Ende und Anfang im Mai 1945. Das Journal zur Ausstellung. Kiel 1995, S. 153–157, hier S. 155f. 151 Vgl. LASH, Abt. 357.3, Nr. 3270. 152 Schreiben des Vorstands der Frauenstrafanstalt Lübeck-Lauerhof an die Kriminalpolizei Lübeck vom 27. Oktober 1938, LASH Abt. 357.3, Nr. 4126. 153 Vermerk der Kripo vom 10. November 1938, ebd. 154 Schreiben der Ersten Oberin beim Vorstand der Strafanstalten Hamburg-Fuhlsbü5el – Frauenjugendgefängnis – an den Landrat des Kreises Oldenburg (Holst.), Abt. Jugendamt vom 12. Februar 1940, Staatsarchiv Hamburg (StAHH), 242-1 II, Nr. 5612. 155 Schreiben des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck an den Arzt der Strafanstalten in Hamburg- Fuhlsbü5el vom 22. August 1940, ebd. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 71 musste. Der Fall zeigt, wie stark sich in der Frage rassis1scher Körpereingriffe Ämter und auch die Kirche engagierten. In den Entschädigungsakten aus Schleswig-Holstein machte Anita allerdings keinen Schaden aufgrund einer Sterilisierung geltend. Sie war sta4dessen zum Zeitpunkt der Antragbearbeitung verheiratet und ha4e ein Kind bekommen. Das spricht dafür, dass der anscheinend unmi4elbar bevorstehende Eingriff aus bisher ungeklärten Gründen nicht staãand. Anita erli4 aber andere körperliche Schäden im Na1onalsozialismus. Sie wurde 1943 wegen eines geringfügigen Diebstahls zu einem Jahr HaQ verurteilt. Als die HaQ endete, holte die Gestapo sie in der HaQanstalt ab und lieferte sie am 2. August 1944 ins KZ Ravensbrück ein. Sie wurde von dort ins KZ-Außenlager Graslitz (Kraslice) verbracht, welches am 1. September 1944 dem KZ Flossenbürg unterstellt wurde und wo sie die Flossenbürger- HäQlingsnummer 52674 zugeteilt bekam.156 In diesem Außenlager, das im April 1945 mit fast 900 Frauen belegt war, waren mehrere Sintezza untergebracht. Sie mussten feinmechanische Montagearbeiten für das LuQfahrtgerätewerk Hakenfelde GmbH, ein Tochterunternehmen des Siemens-Konzerns, leisten. Nach eigenen Angaben wurde sie während der KZ-HaQ mit Bajone4s1chen in die Beine misshandelt und erli4 zudem einen Gewehrstreifschuss am Hals.157 Während für Schleswig-Holstein zusammen fünf Fälle von Sterilisa1onseingriffen an Sin1* und Roma* nachgewiesen werden können, lassen sich für die nach 1945 aus Ostpreußen nach Schleswig-Holstein zugewanderten Angehörigen der Minderheit dagegen trotz der nicht vollständigen Auswertung der Akten bereits über 30 Fälle von Sterilisa1onen feststellen, die fast alle in Krankenhäusern (u. a. in Königsberg, Tilsit, Schlossberg und Gumbinnen) vorgenommen wurden. Nur in zwei Fällen erfolgte die Sterilisa1on vor 1942. In den meisten Fällen geschah der Eingriff erst 1943/44. Dies dürQe die zahlenmäßige Diskrepanz zu Schleswig-Holstein erklären. Die große Mehrheit der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein wurde bereits im Mai 1940 ins besetzte Polen depor1ert, sodass ein Eingriff in Schleswig- Holstein 1943/44 nur noch einen kleinen Teil der Minderheit hä4e treffen können. 156 Na2onal Archives Washington, Record Group 549, Series: War Crimes Trials Case Files, Book No. 7, Vol. 126. Als Mikrofilm: M1935-Concentra2on Camp Flossenbürg Inmate Entry Register 1938-1945: h5ps://catalog.archives.gov/id/73999514. Eine Häelingskarte des KZ Ravensbrück behauptet allerdings, dass Anita am 1.9.1944 im Außenlager Holeschau war: Arolsen Archives, Doc ID: 11092258; h5ps://collec2ons.arolsen-archives.org/en/document/11092258. 157 Antragsformular für frühere Häelinge in Konzentra2onslager vom 21. Juli 1947, LASH, Abt. 761/17675. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 72 III.1.7 Die „Nürnberger Gesetze“ und ihre Auswirkungen auf Sin)* und Roma* Die im September 1935 beschlossenen „Nürnberger Gesetze“ richteten sich vor allem gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland. Das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre („Blutschutzgesetz“) verbot die Eheschließung und generell sexuelle Kontakte zwischen der jüdischen Bevölkerung und allen jenen, die die Na1onalsozialisten als Mitglieder der „VolksgemeinschaQ“ betrachteten. In zweiter Linie standen aber nach wie vor auch Sin1* und Roma* im Fokus des staatlichen Rassismus. In einem Erlass, der die Ausführung des „Blutschutzgesetz“ erläuterte, betonte Reichsinnenminister Wilhelm Frick: „Zu den arÄremden Rassen gehören […] in Europa außer den Juden regelmäßig nur die Zigeuner.“158 Das zweite Gesetz des Gesetzespakets, das Reichsbürgergesetz, schuf mit der Unterscheidung zwischen Reichsbürgern und Staatsangehörigen, eine Art BürgerschaQ zweiter Klasse. Den Staatsangehörigen wurden die poli1schen Rechte weitgehend entzogen. Dies zielte erneut vor allem gegen die jüdische Bevölkerung, betraf aber auch Sin1* und Roma*. Reichsinnenminister Frick betonte dies in der „Deutschen Juristen-Zeitung“ vom 1. Dezember 1935 nachdrücklich: „Da die Deutschblü1gkeit eine Voraussetzung des Reichsbürgerrechtes bildet, kann kein Jude Reichsbürger werden. Dasselbe aber gilt auch für die Angehörigen anderer Rassen, deren Blut dem deutschen Blut nicht artverwandt ist, z. B. für Zigeuner und Neger.“159 Etwa einen Monat nach den „Nürnberger Gesetzen“ verabschiedete die Regierung das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes („Ehegesundheitsgesetz“). Dieses untersagte allen von den Na1onalsozialisten als „minderwer1g“ Deklarierten die Ehe. Damit lagen zwei Gesetze vor, die es den Ämtern ermöglichten, die Eheschließung zu verwehren. Da Eheverweigerung aber nicht entschädigungsrelevant war, spielt diese Form der Diskriminierung in den von uns ausgewerteten Akten keine vordergründige Rolle, sodass wir über den quan1ta1ven Gebrauch der Behörden vom Eheverweigerungsrecht gegenüber der Minderheit in Schleswig-Holstein nur bedingt etwas sagen können. Gleichzei1g finden sich in den Akten jedoch Fälle von Personen, die nur deswegen ins Generalgouvernement depor1ert wurden, weil sie ihr „arisches“ Gegenüber nicht mehr ha4en heiraten können. 158 Erlass vom Reichs- und Preußischen Minister des Inneren vom 3. Januar 1936, in: BAB, R 18/3514. Abgedruckt in: Bannow-Lindtke: Schwester, S. 21f. URL: h5ps://www.sin2undroma.org/de/set/020304/ (aufgerufen am 24.11.2025) 159 Zi2ert nach: Romani Rose (Hg.), „Den Rauch ha5en wir täglich vor Augen“. Der na2onalsozialis2sche Völkermord an den Sin2 und Roma. Heidelberg 1999, S. 33. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 73 Auch aus anderen Regionen wissen wir, dass die Maßnahme vor allem jene Sin1* und Roma* betraf, die sich mit einem Partner aus der MehrheitsgesellschaQ vermählen wollten. Zwar drängte im Reichsinnenministerium Ministerialrat Dr. Herbert Linden darauf, dass auch die Ehe zwischen Sin1* und Roma* verboten werden sollte, doch er konnte damit vorerst nicht durchdringen. So traf die Maßnahme vor allem jene Sin1* und Roma*, die die ohnehin keineswegs starren Trennungslinien zwischen Minderheit und Mehrheit durch Heirat überschreiten wollten. Dies zeigt deutlich die Veränderungen durch den na1onalsozialis1schen Rassismus an. Während sich vor 1933 fast alle Verfolgungsmaßnahmen gegen denjenigen Teil der Minderheit richteten, der eine als deviant empfundene Mobilität pflegte, so gerieten nun Menschen in den Blick der Behörden, die von der Polizei zuvor kaum beobachtet worden waren.160 III.1.8 Zunehmende Erfassung und Begutachtung der Minderheit Ab 1936 gewannen die Versuche, eine zentrale Erfassung der Sin1* und Roma* durchzuführen, an Bedeutung. Oberregierungsrat Dr. Zindel, der in der Abteilung III des Reichsinnenministeriums, die Poli1k gegenüber der Minderheit koordinierte, ha4e schon im März 1936 „Gedanken über den Auau des Reichszigeunergesetzes“ formuliert. Darin forderte er vor allem eine stärkere Zentralisierung der Erfassung der Minderheit. Da das Reichsinnenministerium aber noch keine Weisungsbefugnisse gegenüber den jeweiligen Länderpolizeien besaß, blieb es vorerst bei Forderungen.161 So beschränkte sich der Erlass des Reichsinnenministeriums mit dem Titel Bekämpfung der Zigeunerplage vom 6. Juni 1936 weitgehend darauf die wich1gsten Bes1mmungen aus den Ländern, zusammenzufassen, um diese nun reichsweit anzuwenden. Ausländische „Zigeuner“ sollten am Übertri4 der deutschen Grenze gehindert werden. Jene, die es bereits ins Land geschay ha4en, sollten ausgewiesen werden. Weiter heißt es: „Bei inländischen Zigeunern und nach Zigeunerart umherziehenden Landfahrern muß das Bestreben der Behörden darauf gerichtet sein, sie an einem bes1mmten Ort seßhaQ zu machen. Die polizeiliche Überwachung wird dadurch erleichtert und das Vagabundieren erschwert.“162 Dafür sollte auch die Ausstellung von Wandergewerbescheinen nur noch zurückhaltend erfolgen. Zur Erfassung der Minderheit sollte das Fingerabdruckverfahren verwendet werden. 160 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 91f. 161 Vgl. ebd., S. 107. 162 Runderlass des Reichsinnenministeriums vom 6. Juni 1936: „Bekämpfung der Zigeunerplage“, LASH Abt. 260, Nr. 17981. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 74 Der Erlass forderte zudem „rücksichtsloses Einschreiten“163 bei StraQaten und empfahl die häufigere Nutzung des Mi4els der Razzia. Diese Anweisungen wurden an die nachgeordneten Behörden weitergetragen, zum Teil mit Nachdruck. So schrieb der Regierungspräsident in Eu1n an Bürgermeister und Gendarmerieabteilung: „Der Zigeunerplage ist nach Möglichkeit ein Ende zu bereiten.“164 Nur wenige Tage nach dem Erlass vollzog sich ein zentraler Schri4 hin zur Zentralisierung der polizeilichen Verfolgung: Der Reichsführer-SS, Heinrich Himmler, wurde am 17. Juni 1936 zum Chef der deutschen Polizei ernannt, dem damit alle Polizeieinheiten unterstanden. Er verband in diesem Zuge Gestapo und Kriminalpolizei zur Sicherheitspolizei. Zur Lenkung der Kriminalpolizei wurden 14 Kriminalpolizeileitstellen eingerichtet. Im Juli 1937 gründete Himmler das Reichskriminalpolizeiamt (RKPA), dessen Direktor, Arthur Nebe, die einheitliche Befehlsausführung an die jeweiligen Länderkriminalpolizeien in die Wege leitete.165 Bereits im September/Oktober 1936 führte das Preußische Landeskriminalamt Regelumfragen durch, bei dem alle unterstellten Polizeidienststellen über ZusammenkünQe und Familienstrukturen der Minderheit berichten sollten. Ab März 1937 mussten alle Anzeigen gegen die Minderheit sofort auch ans RKPA gesandt werden.166 Obwohl schon seit 1936 vorgesehen, gelang es dann erst im Mai 1938 die seit 1899 bestehende „Zigeunerzentrale“ innerhalb der Münchener Polizeidirek1on in das RKPA zu integrieren.167 Sie brachte 18.000 Akten über Angehörige der Minderheit mit ins RKPA.168 Damit war eine wich1ge Voraussetzung für den nächsten Eskala1onsschri4 getan. Der Runderlass zur „Bekämpfung der Zigeunerplage“ vom 8. Dezember 1938 legte fest, dass alle sesshaQen und nicht sesshaQen „Zigeuner“ sowie alle nach „Zigeunerart“ umherziehende Personen von der Reichszentrale systema1sch erfasst werden sollten.169 In Schleswig-Holstein geschah das unter Federführung der Kriminalpolizeileitstelle Hamburg, die an die Kriminalpolizeistellen Kiel und Flensburg im Februar 1939 Erfassungsbögen sandte. Die Bögen sollten innerhalb von zweieinhalb Monaten für alle Angehörigen der Minderheit in dreifacher 163 Ebd. 164 Schreiben des Regierungspräsidenten vom 23. Juli 1936, ebd. 165 Zur weiteren Untergliederung siehe Kapitel IV in dieser Studie. 166 Zimmermann: Rassenutopie, S. 108. 167 Luchterhand: Weg, S. 110–112. 168 Fings: Sin2 und Roma, S. 64. 169 Runderlass des Reichsführers-SS und des Chefs der Deutschen Polizei „Bekämpfung der Zigeunerplage“ vom 8. Dezember 1938, LASH Abt. 627/135. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 75 Ausfer1gung ausgefüllt werden. Dazu gehörten neben Lichtbild und Fingerabdrücken auch Eintragungen über etwaige Vorstrafen.170 III.1.9 Einsatz der Wissenschai: Robert RiZer und die Rassenhygienische Forschungsstelle Während die Kripo die Erfassung der Minderheit bis Mi4e der 1930er-Jahre weitgehend allein betrieben ha4e, interessierte sich nun auch die boomende rassenbiologische Forschung für die Minderheit. Im Zentrum stand die „Rassenhygienische und Bevölkerungsbiologische Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes“ (im Folgenden: Rassenhygienische Forschungsstelle (RHF)), die 1936 gegründet wurde. Es ist ein Kennzeichen der NS-Verfolgung der Sin1* und Roma*, dass dieses kleine, neugegründete Ins1tut innerhalb kürzester Zeit in eine Schlüsselstellung gelangte.171 Da dieser Machtzugewinn zentral durch den Leiter des Ins1tuts, Dr. Robert Ri4er, möglich wurde, ist eine Analyse seines akademisch-poli1schen Werdegangs unerlässlich. Ri4er wurde 1901 in Aachen als Sohn eines Marineoffiziers geboren und wuchs in einem bürgerlich-konserva1ven Milieu mit klar deutsch-na1onalis1scher Haltung auf. Er selbst rechnete sich bis 1933 dem jungkonserva1ven Spektrum zu. Die NSDAP war ihm bis 1933 aufgrund seiner bürgerlich-elitären Weltsicht deutlich zu plebejisch und zu wenig wissenschaQlich. Ri4er promovierte 1927 mit einer Arbeit mit dem Titel „Versuch einer Sexualpädagogik auf psychologischer Grundlage“. In den Jahren nach der Disserta1on scheiterte er jedoch in der Praxis an der Umsetzung seiner weitreichenden pädagogischen Ideen.172 1932 wechselte er auf eine Stelle als Assistenzarzt beim Leiter der Universitäts-Nervenklinik in Tübingen, Professor Robert Gaupp. Dieser ha4e schon 1925 eine SchriQ mit dem Titel „Unfruchtbarmachung geis1g und si4lich Kranker und Minderwer1ger“ publiziert. Darin forderte er in eindeu1g rassenhygienischer Dik1on die Sterilisa1on all jener, die er für unerziehbar erklärte. Diese Ansicht übernahm Ri4er in kürzester Zeit. Ri4er begann nun in Wür4emberg mit umfangreichen Arbeiten zur Familien- und Abstammungsgeschichte und s1eß dabei dann auch erstmals auf Angehörige der Minderheit. Dabei entwickelte er die Idee „Zigeunermischlinge“ würden einige der ältesten „Gauner-Dynas1en“ des Landes bilden und seien deutlich gefährlicher als sogenannte „rassereine“ „Zigeuner“, die sich gegenüber der Umwelt abgescho4et hä4en. 170 Vgl. Schreiben der Kriminalpolizeileitstelle Hamburg vom 7. Februar 1939, LASH Abt. 627, Nr. 135. 171 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 123. 172 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 128. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 76 Nachdem Ri4er seine Ideen auf dem Interna1onalen Bevölkerungskongress 1935 in Berlin vorgestellt ha4e, erteilte ihm Ministerialrat Arthur Gü4, den AuQrag, im Reichsgesundheitsamt eine Forschungsstelle einzurichten.173 Dabei dürQe hilfreich gewesen sein, dass Ri4er ein absolutes Primat der rassenbiologischen Erforschung der „Zigeuner“ vertrat.174 Mit der Übernahme der Stelle radikalisierte Ri4er seine Ideen über die Minderheit weiter. In zwei 1938 publizierten Aufsätzen kommen seine rassis1schen Vorstellungen in unvermi4elter Härte zum Ausdruck. Erstmals bezeichnet Ri4er hier die Minderheit als „arÄremde Rasse“, wobei sein Fokus weiter auf den angeblich besonders gefährlichen „Zigeunermischlingen“ lag. Er warf damit der bisher von der Kriminalpolizei maßgeblich verfolgten Poli1k der „SesshaQmachung“ der Minderheit vor, kontraproduk1v und gefährlich zu sein. Er forderte einen rein rassenhygienischen Zugriff auf die Minderheit. Gerade „Zigeunermischlinge“ müssten weitgehend von der deutschen Bevölkerung getrennt und am besten sterilisiert werden.175 Besonderen Einfluss bei den „Rassefana1kern“ in der SS und besonders beim Reichsführer-SS verschaye sich Ri4er durch die Behauptung, er habe eine umfassende Vermessung der Minderheit nach rassenbiologischen Kriterien vorgenommen. Tatsächlich aber dürQen Ri4er und sein Team höchstens 2.000 ihrer rassis1schen Körpervermessungen durchgeführt haben.176 Der Großteil des Wissens der Forschungsstelle beruhte sta4dessen auf Fragebögen, die bei der Minderheit erhoben worden waren. Daneben dienten der RHF die Akten der Kriminalpolizei sowie von Land- und Amtsgerichten als Quelle. Trotzdem trug Ri4er, nicht zuletzt durch seine guten Kontakte zu RKPA-Leiter Arthur Nebe wesentlich dazu bei, dass die Kriminalpolizei zunehmend seinem rassenhygienischen Ansatz folgte. So entstand, wie bereits Michael Zimmermann herausgearbeitet hat, ein eng kooperierender „wissenschaQlich- polizeilicher Komplex“.177 173 Vgl. Barbara Danckwor5, Die „Rassenhygienische und Bevölkerungsbiologische Forschungsstelle“ im Reichsgesundheitsamt. Zur Bedeutung „wissenschaelicher“ Forschung bei der Verfolgung von Sin2 und Roma im Na2onalsozialismus, in: KZ-Gedenkstä5e Neuengamme (Hg.), Rassismus in Deutschland, Bremen 1994, S. 73–84, hier S. 74. Unsicherer in der Bewertung: Luchterhand: Weg, S. 125. 174 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 131f. 175 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 135f. Ähnlich: Zimmermann: Rassenutopie, S. 136. 176 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 137 FN. 177 Vgl. Zimmernann: Rassenutopie, S. 147. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 77 III.1.10 Zwangslager und Stellplätze unter Überwachung Die Idee, Zwangslager für die Minderheit einzurichten, war keine Erfindung des Na1onalsozialismus. In Köln ha4e die Polizei bereits 1929 gefordert, die zahlreichen Wohnwagenplätze aufzulösen und alle Angehörigen der Minderheit auf einem „Sammelplatz“ zusammenzuführen.178 In Frankfurt am Main errichtete die Stadt auf sozialdemokra1sche Ini1a1ve sogar ein „Konzentra1onslager“, um Angehörige der Minderheit außerhalb des Stadtzentrums zu konzentrieren und dadurch einfacher überwachen zu können.179 Ungeachtet solcher Vorläufer erreichte die Unterbringung der Minderheit in Zwangslagern im Na1onalsozialismus ein völlig neues Ausmaß. Die Ini1a1ve ging dabei von den Kommunen aus und war keineswegs von der Reichsebene angeordnet worden. Das erste Zwangslager für Sin1* und Roma* auf dem Reichsgebiet entstand 1935 in Köln. Es wurde von der Stadtverwaltung in Köln errichtet, die damit das Ziel verfolgte, die Kölner Sin1* und Roma* außerhalb des Stadtzentrums zu konzentrieren. Die Stadt stellte zur Führung des Lagers einen SS-Mann als Lagerverwalter ein. Das Lager wurde schri4weise belegt, indem zuerst städ1sche Wohnwagenplätze und dann private Stellplätze geräumt und deren Bewohnerinnen und Bewohner in das Zwangslager gebracht wurden. Im nächsten Schri4 mussten Sin1* und Roma*, die auf Wohlfahrtsunterstützung angewiesen waren, ihre Wohnungen verlassen. 1937 befanden sich durchschni4lich 400–500 Sin1* und Roma* in diesem Zwangslager, was etwa der HälQe der damals in der Stadt lebenden Minderheitenangehörigen entsprach.180 Ein zweites großes Zwangslager entstand 1936 in Berlin-Marzahn, als die Stadt für die Olympischen Spiele im Zentrum möglichst wenig Angehörige der Minderheit für die Besucher und Besucherinnen der Spiele sichtbar haben wollte.181 Dem Vorbild dieser beiden großen Lager in Köln und Berlin folgten bald weitere Städte. Bis 2009 waren 20 weitere Zwangslager in Braunschweig, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Fulda, Gelsenkirchen, Hamm, Hannover, Herne, Kassel, Kiel, Magdeburg, Oldenburg, Osnabrück, Ravensburg, Recklinghausen, Remscheid, Solingen, und Wiesbaden-Biebrich nachgewiesen worden.182 178 Vgl. Karola Fings/Frank Sparing: Das Zigeunerlager in Köln-Bickendorf 1935–1958. In: 1999. Zeitschrie für Sozialgeschichte des 20. und 21. Jahrhunderts (1991) H. 3, S. 11–40, hier: S. 17. 179 Vgl. Peter Sandner: Frankfurt. Auschwitz. Die na2onalsozialis2sche Verfolgung der Sin2 und Roma in Frankfurt am Main. Frankfurt am Main 1998, S. 40ff. 180 Vgl. Karola Fings: Na2onalsozialis2sche Zwangslager für Sin2 und Roma. In: Wolfgang Benz/Barbara Distel (Hrsg.): Der Ort des Terrors, Bd. 9. München 2009, S. 192–217, hier S. 192, 196; Zimmermann: Rassenutopie, S. 93–100. 181 Vgl. Patricia Pientka: Das Zwangslager für Sin2 und Roma in Berlin-Marzahn. Alltag, Verfolgung, Deporta2on, Berlin 2013. 182 Vgl. Fings, Na2onalsozialis2sche Zwangslager, S. 195. Als Update: Karola Fings: Zwangslager (Deutschland), in: Enzyklopädie des NS-Völkermordes an den Sin2 und Roma in Europa. Hg. von Karola Fings, Forschungsstelle VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 78 Im Zuge der seit 2020 laufenden Forschungen zur Enzyklopädie des NS-Völkermords an den Sin1* und Roma* in Europa werden immer mehr Orte bekannt, an denen Zwangslager exis1erten.183 Allerdings ist die Grenze zwischen früheren Stellplätzen und Zwangslagern nicht immer einfach zu ziehen und die Übergänge waren oQ fließend. Aufgrund mangelhaQer Quellen ist in einigen Fällen nicht klar, ob es sich eher um einen Stellplatz oder ein Zwangslager handelte.184 Damit man sinnvoll von einem Zwangslager sprechen kann, müsste zumindest nachweisbar sein, dass einige der Bewohner und Bewohnerinnen zwangsweise durch städ1sche Behörden oder die Polizei dorthin verbracht wurden. Klarer ersichtlich ist der Zwangscharakter, wenn die städ1schen Behörden bereit waren, das Geld für einen dauerhaQen Lagerverwalter auszugeben, um die Überwachung der Minderheit auf Dauer zu stellen. Für Schleswig-Holstein sind die vorliegenden Quellen spärlich, sodass eine Beurteilung, ob es sich in den konkreten Fällen um einen weitgehend freiwilligen Stellplatz oder ein Zwangslager handelte, häufig nur schwer und mitunter gar nicht möglich ist. Die bisherige Forschung in Schleswig-Holstein ha4e dazu tendiert, alle größeren Stellplätze als Zwangslager zu e1keÅeren. Dies ist jedoch bereits für Kiel, das als einzige Stadt in Schleswig-Holstein in die Liste von Karola Fings aus dem Jahr 2009 aufgenommen wurde, durchaus schwierig. Ein eindeu1ges Zwangslager war das sogenannte Obdachlosenasyl in der Preetzer Straße 117– 119. Dieses war 1937 in Gaarden-Süd auf einem städ1schen Grundstück errichtet worden, wobei sich am selben Ort zuvor ein Armenhaus befunden ha4e, das bereits im 19. Jahrhundert errichtet worden war. Das Obdachlosenasyl lag deutlich außerhalb des Stadtzentrums an der Stadtgrenze. Das Asyl bestand aus 90 UnterkünQen in Einfachbauweise. Das Lager war umzäunt und bewacht, sodass der Zwangscharakter offensichtlich ist. Aber das Lager diente nicht ausschließlich der Unterbringung von Sin1* und Roma*, sondern einer breiteren Gruppe, die von der Stadtverwaltung als „obdachlos“ und/oder „asozial“ deklariert wurden. Es sollen dort 24 Sin1* untergebracht gewesen sein.185 Es handelte sich dementsprechend um ein Zwangslager, in dem auch Sin1* und Roma* waren, aber diese nicht die Mehrheit der InhaQierten bildeten. An2ziganismus an der Universität Heidelberg, Heidelberg 5. März 2024. URL: h5ps://encyclopaedia- gsr.eu/lemma/zwangslager-fuer-als-zigeuner-verfolgte-de-1-0/ (aufgerufen am: 24.11.2025) 183 Vgl. Karola Fings: Perspek2ven auf den Völkermord. In: Karola Fings/Sybille Steinbacher (Hrsg.): Sin2 und Roma. Der na2onalsozialis2sche Völkermord in historischer und gesellschaespoli2scher Perspek2ve. Göjngen 2021, S. 7–26, hier S. 14. 184 Zur Kri2k an einem zu vereinheitlichenden Begriff: Luchterhand: Weg, S. 56. 185 Vgl. Nils Hobe, Kiel, in: Enzyklopädie des Völkermords an den Sin2 und Roma in Europa, Version 1.0, Publika2onsdatum 24. März 2025. URL: h5ps://encyclopaedia-gsr.eu/lemma/kiel-de-1-0/ (zuletzt aufgerufen am 24.11.2025). VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 79 Ob die beiden größeren Wohnwagenplätze in Kiel als Zwangslager bezeichnet werden können, ist unklar. Der größte Platz lag hinter der Alten Lübecker Chaussee 11a und ha4e gegen Ende der 1930er-Jahre etwa 80 Bewohnerinnen und Bewohner. Auf einem kleineren Platz an der Alten Lübecker Chaussee 57 lebten etwa 20 Angehörige der Minderheit. Eindeu1g ist, dass beide Plätze häufig von der Polizei kontrolliert und Listen von den Bewohnerinnen und Bewohnern angelegt wurden. Dass aber eine Zwangsverbringung an beide Plätze erfolgte, ist bisher nicht nachweisbar. In Lübeck, wo neben Kiel die größte Community der Minderheit lebte, exis1erten mehrere Wohnwagenplätze. Im Frühsommer 1939 kam es hier zu einer Zwangsumsiedlung. Jene Sin1* und Roma*, die auf einem Stellplatz in der Ziegelstraße in einem Wohnwagen wohnten, brachte die Stadt nach Siems-Dänischburg, wo 1936 eine größere Wohnanlage in Einfachbauweise für Obdachlose und „Asoziale“ errichtet worden war. Zu Beginn der Planungen ha4e Stadtbaudirektor Hans Pieper bereits betont, dass die Siedlung den Charakter eines „Konzentra1onslagers“ haben solle.186 Dementsprechend rudimentär blieb die Aussta4ung der Siedlung. Die Stadt begründete die Verlegung der Minderheit im Frühsommer 1939 gegenüber dem Schulamt, das den Kindern eine neue Schule zuweisen sollte, damit, dass Sin1* und Roma* aus dem Stadtbild enÄernt werden sollten. Zudem biete die neue UnterkunQ bessere Bedingungen für polizeiliche Kontrollen. Nicht unmaßgeblich dürQe jedoch der Druck der NSDAP-Ortsgruppe Lübeck-Holstenfeld gewesen sein, die sich mehrfach für eine Vertreibung der Sin1* und Roma* aus der Ziegelstraße ausgesprochen ha4e. In einem Schreiben der Ortsgruppe an den Oberbürgermeister von Lübeck vom 26. April 1938 heißt es: „Ich möchte daher nochmals um eine recht baldige Aussiedlung der Zigeuner aus meinem Ortsgruppenbereich bi4en. Ich glaube auch heute noch, daß die asozialen Siedlung in Siems der geeignete Aufenthaltsort sein dürQe, weil polizeiliche Aufsicht dort möglich ist. Polizeipräsident Pg. Schröder ist über diese Eingabe unterrichtet.“187 Im Juli 1939 verfügte die Gestapo Lübeck, dass sich Angehörige der Minderheit nicht mehr ohne Erlaubnis außerhalb der Wohnanlage auÉalten sollten.188 Dies spricht eindeu1g für den Zwangscharakter der Einrichtung. 186 Vgl. Bannow-Liedtke: Schwester, S. 23. 187 Schreiben der NSDAP-Ortsgruppe Lübeck-Holstenfeld an den Oberbürgermeister vom 26. April 1938, LASH Best. 627/Nr. 135. 188 Anordnung der Gestapo Lübeck vom 6. Juli 1939, in: ebd. Vgl. Bannow-Liedtke, Schwester, S. 23f.; Gerhard Eikenbusch/Elisabeth Eßer: Sin2 und Roma in Lübeck von 1933 bis heute. Die Geschichte ihrer Verfolgung im Na2onalsozialismus und das Unrecht an den Überlebenden nach 1945. Lübeck 2023, S. 23. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 80 Die anderen Stellplätze in Lübeck wurden dagegen nicht zwangsumgesiedelt und wurden weiterhin nur in bes1mmten Abständen von der Kripo überprüQ. Bei einem der Stellplätze ha4e eine Befragung bei Anwohnenden 1937 ergeben, dass sie „von den Bewohnern der Wagen bisher in keiner Weise beläs1gt worden seien.“189 In Flensburg lebten mehrere Familien aus der Minderheit seit den 1920er-Jahren in der Norderstraße 104 in baufälligen Gebäuden in einem Hinterhof in unmi4elbarer Hafen- und Zentrumsnähe. Nachdem der von der Stadt geplanter Umzug in den 1920er-Jahren gescheitert war, unternahm die Stadt ab 1935 unter den Bedingungen der Diktatur einen erneuten Anlauf. Sie plante die Errichtung von zwei Baracken in Einfachbauweise in der Nähe des außerhalb des Zentrums gelegenen Bahnhofs. Die beiden Baracken erhielten die Adressen Steinfelder Weg 41 und 43. Nach der Fer1gstellung der Baracken wohnten bereits 1936 acht Familien mit etwa 40 Personen aus der Minderheit unter beengten Verhältnissen in den Baracken. Die errichteten Aborte reichten für die Zahl der Menschen schnell nicht mehr aus, sodass die Stadt bald eine Erweiterung der sanitären Anlagen vornehmen musste. Fließendes Wasser wurde aber bis zur Deporta1on im Mai 1940 nicht verlegt, sodass die Familien einen Kilometer weit bis zur nächsten öffentlich zugänglichen Wasserquelle am städ1schen Krankenhaus laufen mussten.190 Eine Prüfung des Gesundheitsamtes ergab 1937, dass pro Bewohner und Bewohnerinnen nur 3 cbm LuQraum zur Verfügung stünde, weswegen die Bewohnenden mit der Errichtung von Holzbaracken begonnen hä4en. Da dies aufgrund der Brandschutzbes1mmungen unzulässig sei, regte das Gesundheitsamt den Bau einer dri4en Baracke an.191 Nach aktuellem Stand zogen die ersten Familien weitgehend freiwillig in die Baracken, während später zum Teil Druck ausgeübt wurde, um den Umzug zu erreichen, sodass ein Zwangscharakter gegeben zu sein scheint.192 Zusammenfassend lässt sich konsta1eren, dass zwar in den drei größten Städten Schleswig- Holsteins Maßnahmen zur Festsetzung ergriffen wurden, aber kein großes Zwangslager exis1erte, welches nur für Angehörige der Minderheit errichtet wurde. Sta4dessen erfolgte die zwangsweise Unterbringung in größeren Obdachlosenasylen, in denen auch andere Gruppen lebten oder in kleinen Barackengruppen, die jedoch keine Lageraufsicht besaßen. 189 Zit. nach: Luchterhand: Weg, S. 43. 190 Schreiben des Polizeipräsidenten an den Oberbürgermeister von Flensburg vom 4. Juni 1936, Archiv der Städ2schen Bauverwaltung Flensburg, Grundstücksakte betr. Steinfelder Weg 41/43. 191 Schreiben des Gesundheitsamtes an den Oberbürgermeister vom 7. April 1937, in: ebd. 192 Vgl. zum Lager auch: Sebas2an Lo5o-Kusche: „…daß für sie die gewöhnlichen Rechtsbegriffe nicht gelten“. Das NS-Zwangslager für „Zigeuner“ in Flensburg und dessen Wahrnehmung in der Stadtbevölkerung. In: Demokra2sche Geschichte, Band 28 (2018), S. 225–238. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 81 Der Hauptgrund hierfür dürQe darin zu suchen sein, dass die Zahl von Minderheitsangehörigen in Schleswig-Holstein recht klein war, sodass Lager in der Größe von Berlin oder Köln nicht nö1g schienen. Abb. 5: Heatmap zur Verteilung der Wohnorte, die Sinti* und Roma* in ihren Entschädigungs- und Rückerstattungsverfahren für die Zeit von 1933 bis 1945 in Schleswig-Holstein angaben (Visualisierung mit QGIS193) 193 Vgl. QGIS Associa2on: QGIS – Geographic Informa2on System 2025. URL: h5p://www.qgis.org (zuletzt geöffnet am 24.11.2025). VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 82 III.1.11 Zunehmende Festsetzung und Erzwingung ortsgebundener Arbeit Wenn in Schleswig-Holstein auch keine großen Zwangslager ausschließlich für Sin1* und Roma* errichtet wurden, so zielte die Arbeit von Polizei und Stadtverwaltungen doch zunehmend auf die Festsetzung an einem Wohnort und auf die Unterbindung des Wandergewerbes. Da ihnen die Ausübung eines Wandergewerbes immer häufiger verwehrt wurde, war ein weiteres Ziel der meisten Stadtverwaltungen, Angehörige der Minderheit an Arbeitsstellen am Wohnort zu vermi4eln. Viel spricht dafür, dass Polizei und Stadtverwaltungen mit ihrem Willen zur Festsetzung der Minderheit zunehmend erfolgreich waren. Ein Indiz hierfür sind die eingetragenen Geburtsorte der Kinder. Während in den 1920er-Jahren Kiel und Lübeck fast nie als Geburtsorte genannt werden, nimmt dies mit Beginn der HerrschaQ der Na1onalsozialisten deutlich zu. In der zweiten HälQe der 1930er-Jahre und insbesondere ab 1937 werden für Kinder, deren Eltern in Kiel oder Lübeck wohnten, auch fast nur noch die beiden Städte als Geburtsorte angegeben. Erreicht wurde dies durch eine immer restrik1vere Prüfung bei der Ausstellung von Wandergewerbescheinen sowie durch ein scharfes Vorgehen gegen die Minderheit, wenn sie ein Wandergewerbe ohne entsprechende Genehmigung betrieb. Dies engte die Möglichkeiten, den eigenen Lebensunterhalt im Wandergewerbe zu verdienen, deutlich ein. Bereits der Erlass vom Juni 1936 ha4e eine restrik1ve Vergabe der Wandergewerbsscheine vorgesehen. Der Erlass vom Dezember 1938 verschärQe diese Bedingungen erheblich und präzisierte sie zudem. Ab sofort sollte allen Angehörigen der Minderheit, die einen Wandergewerbeschein besaßen, „der bei strenger Handhabung der geltenden Bes1mmungen hä4e versagt werden können“194, dieser abgenommen und der ausstellenden Behörde die Rücknahme des Scheines empfohlen werden. Erlaubnisse zum Abhalten öffentlicher Vorführungen sollten generell nicht länger erteilt werden. Für Lübeck war schon durch die „Bes1mmungen zum Straßen- und Haushandel“ vom 21. November 1938 festgelegt worden, dass selbst in Lübeck ansässige Personen nur mit einer vorherigen Erlaubnis Haushandel betreiben durQen.195 Nach dem Erlass vom Dezember 1938 gab die Kriminalpolizeistelle Kiel der Kriminalabteilung Lübeck mehrere Namen von 194 Runderlass des Reichsführers-SS und des Chefs der Deutschen Polizei „Bekämpfung der Zigeunerplage“ vom 8. Dezember 1938, LASH, Abt. 627/Nr. 135. 195 Bes2mmungen über den Straßen- und Haushandel im Stadtgebiet Lübeck vom 21. November 1938, abgedruckt im Verkündungsbla5 der Hansestadt Lübeck vom 9. Januar 1939, LASH, Abt. 627/Nr. 135. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 83 Angehörigen der Minderheit durch, denen der Wandergewerbeschein entzogen worden war.196 Nicht überall fügten sich Sin1* und Roma* dieser Praxis widerstandslos. Einige stri4en vor Verwaltungsgerichten für ihr Recht und waren damit mitunter erfolgreich. Heinrich Himmler ordnete an, dass in solchen Fällen die Herausgabe des Scheines verzögert werden sollte. Falls auch die Herausgabe vom Gericht angeordnet würde, sei dem nachzugeben, aber gleichzei1g die Gestapo zu verständigen. Diese sollte den Schein dann „aus staatspoli1schen Gründen“ einziehen, wogegen die Verwaltungsgerichte nichts ausrichten könnten.197 Im Oktober 1939 meldete die Kriminalabteilung Lübeck an die Kriminalpolizeistelle Kiel, dass „von den in Lübeck ansässigen und nach Kiel gemeldeten keine mehr im Besitze von Wandergewerbescheinen oder Stadthausierscheinen“ seien.198 Diese bereits 1936 zunehmend restrik1ver ausgeübte Vergabe von Wandergewerbsscheinen führte dazu, dass Angehörige der Minderheit ihre bisher ausgeübten Tä1gkeiten nicht weiterführen konnten. Dementsprechend suchten Sin1* und Roma* nun vor Ort nach Arbeit, um ihre Familien ernähren zu können. Die Kriminalabteilung Lübeck meldete im Oktober 1936 an das RKPA: „Hier ist die Beobachtung gemacht worden, daß viele männliche Mitglieder der Zigeunerfamilien in letzter Zeit körperliche Arbeiten verrichten, um sich vor den Nachstellungen der Polizei zu schützen.“ Weiter heißt es: „Die hier in Lübeck befindlichen männlichen Mitglieder der Zigeunerfamilien stehen […] sämtlichst in Arbeit.“199 Etwas mehr als ein Jahr später sah die Situa1on allerdings ganz anders aus, weil viele der 1936 Vermi4elten ihre Stelle schnell verloren ha4en. Bei einer Besprechung zwischen Polizei, Sozialamt, Arbeitsamt und Tieauamt im Januar 1938 konsta1erte ein Vertreter des Arbeitsamtes, „dass alle Zigeuner, soweit sie arbeitsfähig sind, beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind und sich kräQig um Arbeit bemühen, dass es jedoch schwer sei, ihnen Arbeit zu vermi4eln, weil Zigeuner von den Arbeitgebern meistens abgelehnt würden und auch die Arbeiter nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollten.“200 196 No2z für die „Zigeunerakte“ vom 21. Februar 1939, ebd. 197 Schreiben des Reichsführers-SS und Chef der Deutschen Polizei vom 9. September 1939, ebd. 198 Kriminalabteilung Lübeck an Kriminalpolizeistelle Kiel vom 3. Oktober 1939, ebd. 199 Schreiben der Kriminalabteilung Lübeck an das Reichskriminalpolizeiamt vom 15. Oktober 1936, LASH Abt. 627/Nr. 131. 200 Niederschrie über eine Besprechung vom 27. Januar 1938, LASH, Abt. 627/Nr. 129. Vgl. auch Sylvia Träbing- Butzmann: Historische Erfahrung als kulturelle Determinante – Geschichte der Sin2 und Roma in Schleswig- Holstein. In: Rüdiger Wurr/Sylvia Träbing-Butzmann: Scha5enkämpfe. Widerstände und Perspek2ven der schulischen Emanzipa2on deutscher Sin2. Kiel 1998, S. 20–84, hier S. 61f. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 84 Das bestä1gte auch die Lübecker Polizei. Die Erfahrungen, die die Lübecker Sin1* und Roma* auf dem Arbeitsmarkt machten, waren aber durchaus unterschiedlich. Rudolf, zu dem Zeitpunkt etwa 45 Jahre alt, etwa arbeitete vom April bis September 1939 bei Villeroy & Boch zu einem vergleichsweise hohen Lohn. Er wechselte dann zum Bauunternehmen Alexander Unger in Lübeck, wo er bis zur Deporta1on ins Generalgouvernement im Mai 1940 blieb. Der Unternehmensleiter sagte im Entschädigungsverfahren 1949 aus: Rudolf „war mein fleißigster Akkordarbeiter“.201 Eine Odyssee mit vielen kurzfris1gen Anstellungen erlebte dagegen der 1918 geborene Josef in Lübeck. Mit 17 Jahren erhielt er seine erste Stelle im Holzlager Havemann & Söhne. Es folgten Tä1gkeiten bei der Straßenreinigung und beim Tieau. Nach einer längeren Zeit der Arbeitslosigkeit war er vom November 1937 bis Anfang März 1938 in der Bauverwaltung, Abteilung Straßenreinigung als HilfskraQ eingesetzt. Nach kurzer Arbeitslosigkeit erhielt er zum 1. Juni 1938 ebenfalls eine Stelle bei der Porzellanfabrik Villeroy & Boch. Laut der Kriminalpolizei verließ Josef aber nach acht Tagen die Arbeitsstelle „ohne zureichenden Grund“202, was ihn in das Visier einer Verfolgungsak1on der Polizei gegen sogenannte „Arbeitsscheue“ geraten ließ.203 Ähnliche Bemühungen der Behörden zum Entzug von Wandergewerbsscheinen und darauffolgende Versuche des Arbeitsamtes Angehörige der Minderheit in ortsgebundene Arbeit zu bringen, lassen sich auch in anderen Städten und Kleinstädten in Schleswig-Holstein zeigen. Besonders für Kiel und Neumünster finden sich in den Entschädigungsakten einige Beispiele. Der Entzug der Wandergewerbescheine konnte auch Menschen aus der MehrheitsgesellschaQ treffen, die mit Sin1* und Roma* verheiratet waren. Der 1890 geborene Eduard betrieb seit 1927 in Lübeck einen Handel mit Kurz- und Manufakturwaren sowie Wäsche. Zudem reparierte er Regenschirme. Laut seines Entschädigungsantrages verdiente er mit diesem GeschäQ in der zweiten HälQe der 1930er-Jahre im Monat etwa 300 Reichsmark ne4o, was einem guten Facharbeiterlohn entsprach. Ende 1939 wurde ihm in Lübeck der Wandergewerbeschein entzogen. Das Ordnungsamt Lübeck begründete diese Entscheidung am 17. Dezember 1942 wie folgt: Eduard „wohnt schon viele Jahre in Lübeck. Früher waren seine Frau und er im Besitze von Wandergewerbescheinen. Als dann aber die verschärQen 201 Aussage Alexander Unger vom 31. August 1949, LASH Abt. 761/Nr. 12808. 202 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 27. Januar 1961, LASH, Abt. 761/Nr. 11513. 203 Siehe dazu unten. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 85 Zigeunerbes1mmungen erlassen wurden, wurde ihnen kein neuer Gewerbeschein wieder erteilt.“ Weiter heißt: „Wenn es sich auch bei E[duard](…) und der F. [einer Frau, der auch 1940 der Wandergewerbeschein entzogen worden war] auch nur um Nichtzigeuner handelt, so muß aber doch berücksich1gt werden, daß sie mit Zigeunermischlingen verheiratet und früher nach Zigeunerart umhergezogen sind.“204 Die Schlussfolgerung war: „Ich halte es daher für zweckmässig, dass diese Elemente diesem Gewerbebetrieb ferngehalten werden und dass daher bei der Erteilung von Wandergewerbsscheinen an diese Leute ein besonders scharfer Maßstab angelegt wird.“205 Die Argumenta1on zeigt, dass rassis1sche Mo1ve beim Entzug des Wandergewerbescheins dominierten. Das Arbeitsamt vermi4elte Eduard darauÉin Anfang 1940 zwangsweise an die Baufirma Katz & Klumps. Da er seit seiner frühen Kindheit ein steifes Bein und eine verkrüppelte Hand ha4e, wurde er dort sofort wieder entlassen. DarauÉin vermi4elte ihn das Arbeitsamt als Nachtwächter zu einer Wach- und SchließgesellschaQ. Dort fiel ihm aber nach drei Wochen ein Eisenrolltor auf den Kopf, sodass er längere Zeit ausfiel und seine Frau die Familie unterhalten musste. Erst nach einer Zeit wurde er schließlich Budenwärter beim KraQwerk Lübeck-Siems. Er kam hier auf ein Monatsgehalt von nur knapp über 100 Reichsmark, wodurch die Familie nun in weitgehender Armut lebte. Dies besserte sich erst als seiner Frau und ihm 1943 wieder ein Wandergewerbeschein zugestanden wurde.206 Ein etwas anders gelagerter Fall spielte sich im Kreis Lauenburg ab. Alois, geboren im Jahr 1898, betrieb in der Weimarer Republik ein von seinen Eltern übernommenes Wandergewerbe mit Tex1lien. Seine GeschäQe liefen so gut, dass er auch ein LadengeschäQ auauen und einen teuren Lieferwagen kaufen konnte. Sein Jahresumsatz betrug 120.000 Mark im Jahr, sodass er zu den reichsten Männern seiner Kleinstadt gehörte. Dementsprechend erwarb er auch ein großes, prominentes Grundstück vor Ort. Mit der Machtübertragung an die Na1onalsozialisten änderte sich für Alois und seine Familie alles. Er wurde durch den Bürgermeister und Ortsgruppenleiter von Schwarzenbek, Meyer, sowie durch den Landrat von Lauenburg, Theodor Fründt, systema1sch beleidigt und verleumdet. Seine Frau war sich dabei unklar, ob dies daran lag, dass sie die einzige katholische Familie im Ort waren, oder ob die dauerhaQ vorgebrachten Behauptungen, dass sie „Zigeuner“ wären, 204 Bescheid im Entschädigungsverfahren vom 28. Februar 1956, LASH, Abt. 761/Nr. 18252. 205 Ebd. 206 Vermerk vom 1. Februar 1968, in: ebd. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 86 ernst gemeint gewesen wären. Die Familie versuchte dem mit einem „arischen“ Abstammungsnachweis zu begegnen, was die öffentlichen Angriffe aber nicht beendete. Die Verfolgungen verschärQen sich, als Alois behauptet ha4e, dass in einem künQigen Krieg Tex1lien teurer werden würden und seine Kunden sich besser bei ihm eindecken sollten. Dies führte dazu, dass ein Verfahren vor dem Volksgerichtshof gegen ihn angestrengt wurde. Alois erli4 unter dem ständigen Druck Mi4e 1938 einen weitreichenden Nervenzusammenbruch. Er musste in eine Nervenheilanstalt eingewiesen werden und li4 Zeit seines Lebens fortan unter Paranoia. Seine Frau, mit dem zweiten Kind hochschwanger, musste unter dem Druck örtlicher Honora1oren GeschäQ und Grundstück weit unter Preis verkaufen. Sie lebte danach bei ihren Eltern in Hannover, während Alois immer wieder längere Zeiten in Nervenheilanstalten verbringen musste. Aufgrund der jahrelangen Verfolgung als „Zigeuner“ beantragte seine Frau nach dem Krieg eine Rückersta4ung aufgrund „rassischer Verfolgung“.207 Die Akten verraten nicht, wie der Antrag beschieden wurde. III.1.12 „Ak)on Arbeitsscheu Reich“ 1938 Die Bedeutung, eine dauerhaQe Arbeitsstelle zu besitzen, zeigte sich 1938, als die von Himmler angetriebenen Polizeistellen bei der „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ zu einer Poli1k der „rassischen Generalpräven1on“ übergingen.208 Damit gerieten nicht nur Menschen, die Himmler und die Polizei als unverbesserliche „Berufsverbrecher“ kategorisierten, ins Visier, sondern alle die nicht in das Idealbild der von den Na1onalsozialisten entworfenen, homogenen VolksgemeinschaQ passten.209 Die Polizei wurde nun auf ein „gesellschaQsbiologisches Programm“210 hin ausgerichtet und in umfassendem Maße durch völkisches Denken geprägt.211 Das zentrale Dokument dieser Verfolgungsausweitung bildete der von Reichsinnenminister Frick unterzeichnete Grundlegende Erlaß über die vorbeugende Verbrechensbekämpfung durch die Polizei vom 14. Dezember 1937. Der Erlass wurde nicht offiziell publiziert, aber er war auch nicht als „geheim“ eingestuQ. Dadurch kursierte er breit 207 Antrag des Versicherungsinspektor Günter Engelhardt an das Landgericht Lübeck auf Zuteilung eines Armenanwalts vom 6. März 1958, LASH, Abt. 352.3/Nr. 5896. 208 Die Formel „rassische Generalpräven2on“ wurde geprägt durch Ulrich Herbert, vgl. Ulrich Herbert: Von der Gegnerbekämpfung zur „rassischen Generalpräven2on“. „Schutzhae“ und Konzentra2onslager in der Konzep2on der Gestapo-Führung 1933–1939. In: ders./Karin Orth/Christoph Diekmann (Hrsg.): Die na2onalsozialis2schen Konzentra2onslager. Entwicklung und Struktur, Bd. 1. Göjngen 1998, S. 60–86. 209 Wolfgang Ayaß: „Ein Gebot der na2onalen Arbeitsdisziplin“. Die Ak2on „Arbeitsscheu Reich“ 1938. In: Beiträge zur na2onalsozialis2schen Gesundheits- und Sozialpoli2k 6 (1988), S. 43–74; Patrick Wagner: Volksgemeinschae ohne Verbrecher. Konzep2onen und Praxis der Kriminalpolizei in der Zeit der Weimarer Republik und des Na2onalsozialismus. Hamburg 1996, S. 279–292. 210 Herbert: Gegnerbekämpfung, S. 81. 211 Vgl. Karl-Leo Terhorst, Polizeiliche planmäßige Überwachung und polizeiliche Vorbeugungshae im Dri5en Reich. Heidelberg 1985, S. 118. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 87 in den Polizeidienststellen und auch in Zeitungs- und Fachpublika1onen wurde auf ihn verwiesen. Der Erlass konkre1sierte und vereinheitlichte die ohnehin bestehende polizeiliche Praxis gegen „Berufs- und Gewohnheitsverbrecher“. Vor allem aber legte der Erlass die Ausweitung der „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ auf als „asozial“ bezeichnete Personen fest. Wer als „asozial“ gelten sollte, blieb im Erlass noch weitgehend unbes1mmt. Es wurde nur mitgeteilt, dass jemand gemeint war, der durch sein „Verhalten die Allgemeinheit gefährdet“. Schon der Grunderlass hielt fest, dass auch diese Personengruppe in polizeiliche VorbeugungshaQ in „geschlossenen Besserungs- und Arbeitslagern“ genommen werden konnte. Die VorbeugungshaQ war zeitlich unbefristet. Allerdings musste das RKPA spätestens nach zwei Jahren einen HaQprüfungstermin vornehmen, der danach bei Verlängerung jährlich zu wiederholen war. Eine InhaQierung von über vier Jahren war nach diesem Erlass nur durch eine persönliche Entscheidung Himmlers möglich.212 Der Erlass zielte vor allem auf das Handeln der Kriminalpolizei ab. Da diese jedoch zur Planung einer umfassenden Ak1on einen längeren Vorlauf benö1gte, ordnete Himmler im Januar 1938 eine einmalige VerhaQungsak1on durch die Gestapo an. In seinem Erlass vom 26. Januar 1938 hieß es im Hinblick auf die als „asozial“ S1gma1sierten: „Bei ihnen ist damit zu rechnen, daß sie nach Bekanntwerden der vorgesehenen Maßnahmen sofort Arbeitswilligkeit vortäuschen, ohne aber nach wie vor tatsächlich fruchtbare Arbeit zu leisten. Um durch die wirksame Erfassung auch dieser asozialen Elemente eine wirkliche Bereinigung zu erzielen, ist deshalb ein einmaliger umfassender und überraschender Zugriff erforderlich.“213 Neben dem schnelleren Handeln lag Himmlers Überlegungen auch eine Arbeitsteilung zwischen Gestapo und Kriminalpolizei zugrunde. Die Gestapo inhaQierte vorwiegend Menschen, die ein Arbeitsbuch besaßen und wegen des Vorwurfs der Renitenz oder wegen häufigen Arbeitsplatzwechseln vom Arbeitsamt gemeldet worden waren.214 Ab 1940 errichtete die Gestapo in enger Abs1mmung mit den Arbeitsämtern mit den sogenannten 212 Erlaß des Reichs- und preußischen Innenministers Dr. Wilhelm Frick vom 14. Dezember 1937, in: Wolfgang Ayaß (Bearb.): Gemeinschaesfremde. Quellen zur Verfolgung von „Asozialen“ 1933–1945. Koblenz 1998, Dokument 50, S. 94–98. Zum Erlass: Wagner: Volksgemeinschae, S. 258–262; Wolfgang Ayaß, „Asoziale“ im Na2onalsozialismus. Stu5gart 1995, S. 139f.; Julia Hörath, „Asoziale“ und „Berufsverbrecher“ in den Konzentra2onslagern 1933 bis 1938. Göjngen 2016, S. 297f. 213 Erlass des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei Heinrich Himmler an das Geheime Staatspolizeiamt und die Leiter der Staatspolizei(leit)stellen vom 26. Januar 1938, abgedruckt in: Ayaß: Gemeinschaesfremde S. 115 f., hier S. 115. 214 Vgl. Wagner: Volksgemeinschae, S. 292. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 88 Arbeitserziehungslagern für die entsprechend Kategorisierten eine gesonderte HaQstä4e.215 Die Kriminalpolizei arbeitete dagegen stärker mit den Fürsorgestellen zusammen und verfolgte vor allem jene, die neben Arbeitslosigkeit oder Absen1smus auch noch durch Formen von Devianz und devianter Mobilität in den Fokus der Behörden gelangten. Die Razzien der Gestapo sollten ursprünglich im März 1938 staãinden, mussten aber mehrfach verschoben werden. Sie fanden dann schließlich vor allem zwischen dem 20. Und dem 30. April 1938 sta4, wobei aber auch im Mai und Juni noch Einweisungen durch die Gestapo erfolgten. Die von der Gestapo VerhaQeten wurden in „SchutzhaQ“ genommen, während die später von der Kriminalpolizei VerhaQeten in „VorbeugungshaQ“ überführt wurden.216 Der Zielort der Einweisungen der Gestapo war das KZ Buchenwald. Dadurch zeigte sich, dass mit dem in dem Erlass genannten „geschlossenen Besserungs- und Arbeitslagern“ letztlich Konzentra1onslager gemeint waren.217 Der erste Transport der Ak1on erreichte mit 21 Personen aus Hamburg am 20. April 1938 – Hitlers Geburtstag – das KZ Buchenwald. Da der nächste Transport erst fünf Tage später dort eintraf, zeigte sich, dass dem Einlieferungsdatum symbolischer Gehalt zugeschrieben wurde. In Buchenwald setzte sich für die Neueingelieferten der Begriff „Arbeitsscheu Reich“ (abgekürzt ASR) durch. Bis zum 12. Juni – dem Tag vor dem Beginn der Ak1on der Kriminalpolizei – waren 1.930 ASR-HäQlinge durch die Gestapo als „Sicherungsverwahrte“ ins KZ Buchenwald verschleppt worden.218 Der Großteil der 333 ASR-HäQlinge aus Norddeutschland wurde erst zwischen dem 19. und 24. Mai in das KZ Buchenwald überstellt. Aus dem Bereich der Stapoleitstelle Kiel waren 62 HäQlinge ins KZ Buchenwald verbracht worden, was nach Hamburg und Hannover und vor Bremen der dri4höchsten Zahl an Überstellungen aus Norddeutschland entsprach.219 Aus unseren Quellen konnte bisher kein Fall belegt werden, in dem Sin1* und Roma* aus Schleswig-Holstein von der Gestapo-Ak1on betroffen waren und insgesamt wird angenommen, dass dies auch reichsweit nicht der Fall war.220 215 Vgl. Gabriele LoÇi: KZ der Gestapo. Arbeitserziehungslager im Dri5en Reich. Stu5gart 2000; Andrea Tech: Arbeitserziehungslager in Nordwestdeutschland 1940-1945. Göjngen 2003. 216 Vgl. Hörath, „Asoziale“, S. 306f. Diese Trennung erfolgte nach der einweisenden Stelle und nicht nach dem Haegrund. 217 Vgl. zu den Begrifflichkeiten: Dagmar Lieske: Unbequeme Opfer? „Berufsverbrecher“ als Häelinge im KZ Sachsenhausen. Berlin 2016, S. 160; Thomas Roth: „Verbrechensbekämpfung“ und soziale Ausgrenzung im na2onalsozialis2schen Köln. Kriminalpolizei, StraÖus2z und abweichendes Verhalten zwischen Machtübernahme und Kriegsende. Köln 2010, S. 220. 218 Vgl. Ayaß: Gebot, S. 49. 219 Vgl. Hans-Dieter Schmid: Die Ak2on «Arbeitsscheu Reich» 1938. In: KZ-Gedenkstä5e Neuengamme (Hrsg.): Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im na2onalsozialis2schen. Bremen 2009, S. 31–42, hier S. 33f. 220 Vgl. ebd., S. 31. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 89 Dies änderte sich, als die Kriminalpolizei in Ak1on trat. Dies zeigte bereits der Erlass des Chefs der Sicherheitspolizei, Reinhard Heydrich, der am 4. April 1938 u.a. an die Kriminalpolizeistellen versandt wurde. Nun definierte man genauer, wer gemeint war: „Als asozial gilt, wer durch gemeinschaQswidriges, wenn auch nicht verbrecherisches Verhalten zeigt, daß er sich nicht in die GemeinschaQ einfügen will. Demnach sind z.B. asozial: a) Personen, die durch geringfügige, aber sich immer wiederholende Gesetzesüberschreitungen sich der in einem na1onalsozialis1schen Staat selbstverständlichen Ordnung nicht fügen wollen (z.B. Be4ler, Landstreicher (Zigeuner), Dirnen, Trunksüch1ge, mit ansteckenden Krankheiten, insbesondere Geschlechtskrankheiten behaQete Personen, die sich den Maßnahmen der Gesundheitsbehörden entziehen); b) Personen, ohne Rücksicht auf etwaige Vorstrafen, die sich der Pflicht zur Arbeit entziehen und die Sorge für ihren Unterhalt der Allgemeinheit überlassen (z.B. Arbeitsscheue, Arbeitsverweigerer, Trunksüch1ge). In erster Linie sind bei der Anwendung der polizeilichen VorbeugungshaQ Asoziale ohne festen Wohnsitz zu berücksich1gen.“221 Es handelte sich also um alle Personen, die sich auch nur in geringfügiger Weise nicht der NS- Ordnung unterwerfen wollten sowie diejenigen, die nicht in fester Arbeit waren. Die Angehörigen der Minderheit der Sin1* und Roma* wurden nun explizit als „Zigeuner“ zu den möglicherweise zu VerhaQenden gezählt. Der Erlass legte fest, dass die zu VerhaQenden in „VorbeugungshaQ“ in den drei Konzentra1onslagern Sachsenhausen, Buchenwald und Dachau genommen werden sollten. Männer, die von Kriminalpolizeistellen in Norddeutschland verhaQet wurden, sollten ins KZ Sachsenhausen eingeliefert werden, die von mi4eldeutschen Stellen verhaQeten Männer ins KZ Buchenwald und die aus Süddeutschland ins KZ Dachau. Während der Ak1on verhaQeten Frauen sollten ins KZ Lichtenburg geschickt werden. Am 1. Juni 1938 präzisierte Heydrich die Anweisungen weiter. Er forderte, dass „in der Woche vom 13. bis 18. Juni 1938 aus dem dor1gen Kriminalpolizeileitstellenbezirk mindestens 200 männliche arbeitsfähige Personen (asoziale) in polizeiliche VorbeugungshaQ zu nehmen“222 seien. Bei den zu berücksich1genden Personengruppen hieß es nun: „Zigeuner und nach Zigeunerart umherziehende Personen, wenn sie keinen Willen zur geregelten Arbeit gezeigt haben oder straffällig geworden sind.“223 Daneben wurden Landstreicher, Be4ler, Zuhälter, 221 Erlaß des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes Reinhard Heydrich vom 4. April 1938, abgedruckt in: Ayaß: Gemeinschaesfremde, S. 124ff., hier S. 125. 222 Erlaß des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes Reinhard Heydrich an die Kriminalpolizeileitstellen vom 1. Juni 1938, abgedruckt in: Ayaß: Gemeinschaesfremde, S. 134f. 223 Ebd. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 90 VorbestraQe mit Gewaltdelikten sowie alle Jüdinnen und Juden, die eine Gefängnisstrafe von mindestens einen Monat absaßen, als Zielgruppe der geplanten VerhaQungen genannt. Die VerhaQungsak1on begann wie geplant am 13. Juni 1938. Insgesamt kam es im Raum der Kriminalpolizeileitstelle Hamburg bis September 1938 zur InhaQierung von 700 Personen, die mit dem Label „asozial“ belegt wurden.224 Alle in diesem Bereich Festgenommenen wurden zuerst ins Gefängnis Fuhlsbü4el gebracht und dann von dort ins KZ Sachsenhausen verschleppt.225 Wenn die 15 Kriminalpolizeileitstellen im Deutschen Reich nur ihre Mindestzahl erfüllt hä4en, wären 3.000 Personen inhaQiert worden, doch die Zahlen lagen weit darüber. Allein die in großer Zahl verhaQeten Jüdinnen und Juden hä4en diese Quote fast erfüllt. 1.256 jüdische Männer kamen ins KZ Buchenwald, 824 ins KZ Sachsenhausen und 211 ins KZ Dachau.226 Insgesamt wurden ins KZ Sachsenhausen während dieser Ak1on bis zum 25. Juni 6.224 HäQlinge verbracht. Laut Diens4agebuch des SchutzhaQlagerführers des KZ Buchenwald wurden dort bis zum 19. Juni 2.313 „Arbeitsscheue“ eingeliefert. Im KZ Dachau trafen die Transporte noch bis Mi4e Juli ein. Dort wurden insgesamt 895 unter dem S1chwort „Arbeitszwang Reich“ registriert, sodass insgesamt knapp unter 9.500 HäQlinge während der „Ak1on Arbeitsscheu Reich“ in den drei Konzentra1onslagern inhaQiert wurden.227 Im KZ Sachsenhausen verdreifachte sich durch die Transporte die HäQlingszahl von etwa 3.000 auf über 9.000. Auch in Buchenwald kam es durch die Einlieferung der Gestapo und dann jenen der Kriminalpolizei im Frühjahr/Sommer 1938 zu mehr als einer Verdoppelung der HäQlingszahlen. Während die jüdischen HäQlinge in den KZ-Sta1s1ken separat geführt wurden, war dies bei Sin1* und Roma* im Mai 1938 nicht der Fall. Dementsprechend kann über die Gesamtzahl der während der Ak1on VerhaQeten aus der Minderheit keine gesicherte Zahl genannt werden. Für das KZ Sachsenhausen wurde aber bald eine getrennte No1erung eingeführt, sodass gesichert ist, dass sich Ende Juni 1938 448 Angehörige der Minderheit dort befanden.228 Bedenkt man, dass der Verfolgungsapparat im Sommer 1940 davon ausging, dass im 224 Vgl. Wolfgang Ayaß: Vom „Pik-As“ ins „Kola-Fu“. Die Verfolgung der Be5ler und Obdachlosen durch die Hamburger Sozialverwaltung, in: Projektgruppe für die vergessenen Opfer des NS-Regimes (Hrsg.): Verachtet, verfolgt, vernichtet, Hamburg 1986, S. 153–171; ders.: Gebot, S. 59. 225 Vgl. Ayas: Gebot, S. 60. 226 Vgl. Schmid: Ak2on, S. 37; Stefanie Schüler-Springorum: Masseneinweisungen in Konzentra2onslager. Ak2on „Arbeitsscheu Reich“, Novemberpogrom, Ak2on „Gewi5er“. In: Wolfgang Benz/Barbara Distel (Hrsg.): Der Ort des Terrors. Geschichte der na2onalsozialis2schen Konzentra2onslager. Band 1: Die Organisa2on des Terrors. München 2005, S. 156–164, hier S. 159. 227 Vgl. zu den Zahlen: Schmid: Ak2on, S. 36. 228 Vgl. ebd., S. 39. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 91 Deutschen Reich (ohne Österreich) vor der Verschleppung von Juni 1938 und der Deporta1on vom Mai 1940 rund 19.000 Sin1* und Roma* gelebt ha4en, war dies eine beachtliche Zahl. Denn bei der HälQe der Minderheitsangehörigen dürQe es sich um Kinder und Jugendliche gehandelt haben, sodass – wenn man bei den Erwachsenen von einer etwa gleichen Verteilung unter den Geschlechtern ausgeht – nur weniger als 5.000 Männer aus der Minderheit im Reich gelebt ha4en.229 Dementsprechend hat fast jeder zehnte männliche Angehörige der Sin1* und Roma* im Deutschen Reich im Sommer 1938 im KZ Sachsenhausen eingesessen. Sie kamen auch nicht so schnell wieder aus den Konzentra1onslagern heraus. Während Eugen Kogon noch davon ausging, dass die während der Ak1on VerhaQeten in größerer Zahl bald amnes1ert worden wären, hat spätestens Wolfgang Ayaß gezeigt, dass weit weniger als die HälQe freikamen.230 Von den Sin1* und Roma* im KZ Sachsenhausen kamen bis Ende 1938 76 aus dem Lager.231 Für Juden und Jüdinnen sowie Sin1* und Roma* endete diese Möglichkeit generell im Juni 1940, als ein Erlass des Reichssicherheitshauptamtes festlegte, dass Angehörige beider Gruppen fortan nicht mehr aus Konzentra1onslagern entlassen werden durQen.232 Die durch die Ak1on Eingelieferten standen in allen drei Lagern am unteren Ende der HäQlingshierarchie. Sie ha4en wenig Zeit sich an die auf sie hereinbrechende Gewalt bei hohen Arbeitsanforderungen und niedrigen Essensra1onen zu gewöhnen. In Sachsenhausen wie in Buchenwald führte die Verdreifachung bzw. Verdoppelung der HäQlingszahlen dazu, dass beide Lager überbelegt waren und es erstmalig in der Geschichte der na1onalsozialis1schen Konzentra1onslager zu einem Massensterben kam. Während im gesamten KZ-System von Januar bis Mai 1938 90 Männer starben, waren es im KZ Sachsenhausen bereits allein im Juli 1938 33 Mann. Noch deutlich katastrophaler wurde die Lage, als der Winter einsetzte. Im KZ- System starben vom November 1938 bis April 1939 744 HäQlinge, die als „asozial“ eingeliefert worden waren. Allein im KZ Sachsenhausen starben im Februar 1939 121 Männer, die unter dieser Kategorie geführt wurden.233 Es verwundert daher nicht, dass die Erfahrungen, die die Angehörigen der Minderheit, die aus Schleswig-Holstein ins KZ Sachsenhausen kamen, machten, durchweg katastrophal waren. 229 Vgl. Karola Fings: Ak2on Arbeitsscheu Reich, in: Enzyklopädie des NS-Völkermordes an den Sin2 und Roma in Europa. Hg. von Karola Fings, Forschungsstelle An2ziganismus an der Universität Heidelberg, Heidelberg 31. Mai 2025. Online: h5ps://encyclopaedia-gsr.eu/lemma/ak2on-arbeitsscheu-reich-de-1-0/ 230 Vgl. Ayaß: Gebot, S. 60f. 231 Vgl. Schmid: Ak2on, S. 39. 232 Vgl. Ayaß: Gebot, S. 62. 233 Vgl. Nikolaus Wachsmann: KL. Die Geschichte der na2onalsozialis2schen Konzentra2onslager. München 2016, S. 166–187. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 92 Häufig führte die Einlieferung zum Tod.234 Aus Schleswig-Holstein sind uns bisher 13 Männer aus der Minderheit bekannt, die während der Juni-Ak1on 1938 ins KZ verschleppt wurden. Von diesen kamen zwölf aus Lübeck und einer aus dem Kreis Norderdithmarschen. Für sechs der Lübecker ist nachgewiesen, dass sie im KZ umkamen.235 Adolf war einer von ihnen und zum Zeitpunkt seiner VerhaQung 27 Jahre alt. Er ha4e bei Eduard, dem später der Wandergewerbeschein entzogen wurde, als Chauffeur gearbeitet. Die Kriminalpolizei reichte diese Anstellung aber nicht aus. Sie vermerkte als Begründung für seine VerhaQung: „hat nicht freiwillig gearbeitet, sondern lediglich auf ständigen Druck der Behörde gezwungenermaßen, aber dann auch nur geringfügig. Die BeschäQigung bei E[.] (auch Zigeuner) ist ebenfalls unregelmäßig und geringfügig gewesen. Für sein uneheliches Kind hat er bisher nicht gesorgt. Er ist arbeitsscheu.“236 Diese Entscheidung war letztlich sein Todesurteil. Adolf kam über Hamburg ins KZ Sachsenhausen und von dort wurde er später ins KZ Mauthausen überstellt, wo die Bedingungen noch katastrophaler waren. Adolf starb hier am 11. April 1940. Er hinterließ eine Frau und einen Sohn. Die Geschichte eines anderen Lübecker, Heinrich, der während der Ak1on verhaQet wurde, haben wir ausführlich in der Einleitung geschildert. Heinrich wurde von der Lübecker Kriminalpolizei verhört und anschließend ins KZ Sachsenhausen depor1ert. Er wurde dort mit Knüppeln und einem Ochsenziemer geschlagen. Auch wurden ihm mehrere Zähne mit einem Gewehrkolben ausgeschlagen. Da er im KZ Sachsenhausen völlig abmagerte und nur noch 40 Kilogramm wog, wurde er schließlich entlassen.237 Am 11. Juli 1939 konnte er nach Lübeck zu seiner Familie zurückkehren.238 Ihm blieb ein dreiviertel Jahr bis er mit seiner Familie im Mai 1940 ins Generalgouvernement depor1ert wurde. Die einzige von uns ermi4elte VerhaQung eines Sin1* und Roma* während der „Ak1on Arbeitsscheu Reich“ in Schleswig-Holstein außerhalb Lübecks erfolgte im Kreis Norderdithmarschen und traf Julius, der mit seiner Frau in einem Wohnwagen auf einem 234 Als Überblick zur Situa2on von Angehörigen der Minderheit als Häelinge in allen drei Konzentra2onslagern: Zimmermann: Rassenutopie, S. 118–125. 235 Vgl. Träbing-Butzmann: Historische Erfahrung, S. 62f.; Eikenbusch/Eßer: Sin2, S. 17. 236 Bescheid im Entschädigungsverfahren vom 2. Mai 1955, LASH, Abt. 761/Nr. 18897. 237 Aussage von Heinrich vor dem Oberlandesgericht Schleswig (4. Zivilkammer) vom 19. Januar 1957, LASH Abt. 352.3/Nr. 9886. 238 Rechtsanwalt Eckhard Sauerbaum an das Landgericht Kiel, Entschädigungskammer vom 5. Juni 1968, LASH Abt. 352.3/Nr. 12041. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 93 privaten Grundstück lebte. Die VerhaQung erfolgte durch den lokalen Polizeioberwachtmeister Oskar Dölitzsch.239 Dieser sagte nach dem Krieg aus, dass er auf Anweisung der Gestapo gehandelt habe.240 Frau Chris1ansen, auf deren elterlichen Grundstück der Wohnwagen des Paares stand, gab zu Protokoll: „Sowohl [Julius] wie die Adelheid waren stets sauber und ordentlich gekleidet. Sie waren ne4e und ordentliche Leute, die gelegentlich zu meinen Eltern ins Haus kamen. […] An Musikinstrumenten ha4e der Antragsteller wohl eine Geige oder eine Mandoline. […] Womit sich der Antragsteller damals beschäQigt hat, weiß ich nicht. Die Adelheid handelte wohl mit Klöppelspitzen.“241 Allen Anschein nach verhaQete die Polizei Julius also, weil er ein Angehöriger der Minderheit war und keinen festen Arbeitsplatz besaß. Julius war weder vorbestraQ noch lebte er von der Fürsorge. Doch der Kriminalpolizei reichte das Fehlen einer abhängigen Erwerbstä1gkeit, um Julius ins KZ einzuweisen. Julius traf am 14. Juni 1938 im KZ Sachsenhausen ein. Dort blieb er etwa anderthalb Jahre bis zum 21. Januar 1940, als er in das KZ Mauthausen überstellt wurde. Dort wurde er im Mai 1945 von amerikanischen Truppen befreit. Er verbrachte sieben Jahre in Konzentra1onslagern. III.1.13 Schule und Fürsorge: Der Umgang mit den Kindern von Sin)* und Roma* Schon in den Erlassen aus dem Kaiserreich und der Weimarer Republik ha4e die Poli1k weitgehende Vorstellungen zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen formuliert, die Angehörige der Minderheit waren. Generell sollte die Schulpflicht möglichst weitgehend durchgesetzt werden. Kinder, die in den Verdacht gerieten, nicht regelmäßig die Schule zu besuchen, konnten ihren Eltern weggenommen und zwangsweise in Fürsorgeeinrichtungen untergebracht werden. Da viele Städte und Gemeinden aber die Ansiedlung von Sin1* und Roma* bei ihnen selbst eher unterbinden wollten und die Kinder von den Schulen oQ auch als schwierig zu beschulen bewertet wurden, kam es kaum zu umfassenderen Versuchen zur Durchsetzung der Schulpflicht. Die Zahl der Kindswegnahmen erreichte aber spätestens in der Weimarer Republik eine solche Größe, dass in einer FachzeitschriQ 1930 vermerkt wurde: 239 Schreiben Rechtsanwalt Hans Schauenburg an das Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Kiel vom 16. November 1959, LASH Abt. 352.3/Nr. 8805. Zu Dölitzsch vgl. die Darstellung seiner Biografie im Kapitel IV in dieser Studie. 240 Protokoll der Aussage von Oskar Dölitzsch vor der Wiedergutmachungskammer vom 15. Februar 1960, ebd. 241 Aussage Frau Chris2ansen vor der Wiedergutmachungskammer am 20. April 1960 in Heide, LASH Abt. 352.3/Nr. 8805. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 94 „Die Kategorie von Zöglingen, in deren Adern Zigeunerblut fließt, ist jedem Anstaltsprak1ker bekannt.“242 Unter na1onalsozialis1scher HerrschaQ veränderten sich die grundlegenden Koordinaten im Umgang mit den Minderheiten im Vergleich zur Vorkriegszeit in den Grundprinzipien nicht wesentlich. Offiziell blieb die Durchsetzung der Schulpflicht das Ziel. Sie wurde aber weiterhin vorrangig als Kontrollmi4el genutzt. Auch der Runderlass zur Bekämpfung der Zigeunerplage vom Juni 1936 sah als Mi4el der Durchsetzung die Einweisung der Kinder in Fürsorgeeinrichtungen vor.243 Allerdings vollzog sich parallel ein langsamer Wandel hin zu einer grundlegenden rassis1schen Ausgrenzung der Minderheit und auch ihrer Kinder. So schrieb Robert Ri4er, dass die überwiegende Mehrheit der Kinder der Minderheit in Fürsorgeeinrichtungen mit der Entlassung aus der Einrichtung rückfällig geworden wären. Er führte dies darauf zurück, dass sie eben „Vagantenblut“ in sich trügen. Er hielt die Kinder deswegen für „unerziehbar“. Dieser Posi1on schlossen sich zunehmend auch NSDAP- Parteidienststellen und Fürsorgeeinrichtungen an, weswegen die Aufnahme von Kindern von Sin1* und Roma* zunehmend abgelehnt wurde.244 In den Entschädigungs- und Wiedergutmachungsakten findet sich für Schleswig-Holstein nur ein Fall einer Einweisung von Kindern aus der Minderheit in eine Fürsorgeeinrichtung. Diese betraf den 1929 geborenen O4o und seine fünf Geschwister über die wir allerdings keine Unterlagen haben. O4o kam 1935 im Alter von sechs Jahren aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Bad Bramstedt vom 23. August 1935 in Fürsorge. Der Grund war, dass seine Mu4er Luise sechs uneheliche Kinder ha4e und das Kreisjugend- und Wohlfahrtsamt zu dem Urteil gekommen war, dass die Kinder sich „im Zustand von trostloser körperlicher und si4licher Verwahrlosung“245 befänden. Alle Kinder wurden darauÉin im November 1935 in das Landesaufnahme- und Landeserziehungsheim in Schleswig überstellt. O4o wurde später dem Landesjugendheim Heiligenstedten verlegt, während seine Geschwister in Schleswig blieben. 1940 wurde er im Alter von elf Jahren von der Fürsorgestä4e in Aschenberg zu einer Witwe, die einen 242 Adalbert Gregor: Triebhaee Vagabunden. In: Badische Anstaltsblä5er (1930), zit. nach: Karola Fings/Frank Sparing: ,,tunlichst als erziehungsunfähig hinzustellen". Zigeunerkinder und -jugendliche: Aus der Fürsorge in die Vernichtung. In: Dachauer Heee: Studien und Dokumente zur Geschichte der na2onalsozialis2sche (1993) H. 9, S. 159–180, hier S. 161. 243 Runderlass des Reichsinnenministeriums vom 6. Juni 1936: „Bekämpfung der Zigeunerplage“, LASH Abt. 260, Nr. 17981. 244 Vgl. Fings/Sparing: Zigeunerkinder, S. 164–169. 245 Bericht der Landkreisverwaltung Rendsburg/Poli2sche Wiedergutmachung vom 16. Februar 1950, LASH Abt. 761/18123. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 95 landwirtschaQlichen Betrieb führte, gegeben. Nach Schwierigkeiten dort kam er zu einem Landwirt in Bargstedt. Dort führte sich O4o so gut, dass der Landwirt bereit war, ihm eine zweijährige landwirtschaQliche Ausbildung nach Abschluss der Schule zu ermöglichen. O4o blieb dort, bis er plötzlich im April 1944 vom örtlichen Gendarmerieposten abgeholt und nach Kiel verbracht wurde. Über Hamburg depor1erte man ihn schließlich ins KZ Auschwitz. Nachdem der Bauer die plötzliche Abholung dem Heim gemeldet ha4e, bat dieses den Oberpräsidenten in Kiel um AuskunQ. Dieser teilte dem Heim mit, dass der Reichsminister des Inneren am 19. Dezember 1942 mit Bezug auf einen „Erlass über die Heimerziehung fremdvölkischer Jugendlicher“ vom 1. Oktober 1942 angewiesen ha4e, alle „in Heimerziehung befindlichen jugendlichen Zigeuner“ zu melden. O4o sowie drei seiner Geschwister befanden sich zu dem Zeitpunkt offiziell noch in Heimerziehung. Die Kriminalpolizeistelle Flensburg entschied nach Sichtung der Akten seine drei weiblichen Geschwister von der Deporta1on auszunehmen. Der Kriminalpolizist Paul Linke nutzte dies später, um zu behaupten, dass er die Kinder gere4et habe. Aus den Fürsorgeakten der Geschwister geht jedoch hervor, dass insbesondere der Einspruch der Pflegeeltern bzw. der Betriebe, in denen die Geschwister arbeiteten und die fehlenden rassenbiologischen Unterlagen zur Abstammung der Geschwister die Deporta1on der drei Schwestern Rose, Alma und Johanna verhindert ha4en.246 Nur O4o wurde auf Anweisung der Kriminalpolizei Flensburg ins KZ Auschwitz überstellt. Das Heim und der Landwirt bemühten sich danach um seine Rücküberstellung. Dieser s1mmte die Kriminalpolizei Flensburg letztlich zu. O4o war im Sommer 1944 derweil von Auschwitz ins KZ Buchenwald verlegt worden. Laut AuskunQ des Kieler Oberpräsidenten ha4e das RSHA schließlich am 29. September 1944 in einem Brief an das KZ Buchenwald die Rücküberstellung angeordnet. Sie kam aus bisher ungeklärten Gründen jedoch nicht zustande. Sta4dessen wurde er einer SS-Eisenbahn-Baubrigade zugeteilt, die in der Nähe von Salzburg Schienen reparieren musste. Dort erlebte er im April 1945 die Befreiung durch US-amerikanische Truppen.247 Aus anderen Akten ist noch ein zweiter Fall der Fürsorgeunterbringung von Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein überliefert. In Kiel ha4e die Fürsorgebehörde die Aufnahme eines dreizehnjährigen Jungen aus der Minderheit verweigert. Der Streit ging bis vor das Berliner Kammergericht, das im Februar 1940 gegen die Kieler Fürsorgebehörde entschied. Es begründete sein Urteil wie folgt: 246 LASH Abt. 851/Nr. 3203; LASH Abt. 851/Nr. 3206; LASH Abt. 851/Nr. 3202; LASH Abt. 851/Nr. 2793; LASH Abt. 851/Nr. 3205; LASH Abt. 761/18123. Siehe dazu auch Kapitel IV in dieser Studie: Paul Linke. 247 Bericht der Landkreisverwaltung Rendsburg/Poli2sche Wiedergutmachung vom 16. Februar 1950, LASH Abt. 761/18123. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 96 „Ziel der Fürsorgeerziehung ist die Bekämpfung der Verwahrlosung. Die Verwahrlosung muß aber nicht nur bei deutschblü1gen Minderjährigen bekämpQ werden, sondern auch bei fremdrassigen. (…) Nur wenn die Fürsorgeerziehung auch gegenüber fremdrassigen Kindern durchgeführt wird, läßt sich verhindern, daß im deutschen Raume Angehörige fremder Rassen aufwachsen, die später als Erwachsene Schädlinge, Spaltpilze oder Parasiten im Volkskörper sind. (…) Es erscheint auch vom Standpunkt der VolksgemeinschaQ aus immer noch besser, verwahrloste Zigeunerkinder zunächst wie bisher weiter der Fürsorgeerziehung zu überweisen, als sie frei herumlaufen zu lassen und ihnen dadurch Gelegenheit zu StraQaten und zu verderblichen Einwirkungen auf die deutsche Jugend zu geben.“248 Der Richter des Kammergerichts ha4e die rassenbiologische Argumenta1on des Na1onalsozialismus mit seinen Tier- und Pflanzenmetaphern vollständig internalisiert und sah in den Jugendlichen aus der Minderheit einzig eine Gefahr. Da er diese Gefahr für immens groß hielt, entschied er gegen das Ansinnen der Kieler Fürsorgebehörde. Inhaltlich teilte er deren Anliegen jedoch vollständig und gab seiner Hoffnung Ausdruck, bald würde eine gesetzliche Regelung zur „Bewahrung von Zigeunerkindern“ getroffen.249 Dies half der Kieler Behörde jedoch vorerst nicht. Sie versuchte weiterhin die Aufnahme zu verhindern und argumen1erte nun ebenfalls mit dem Schutz der VolksgemeinschaQ. Schließlich müsse man gerade auch die deutschen Jugendlichen in den Fürsorgeanstalten vor solchen gefährlichen Kontakten bewahren. Deswegen bat Kiel, den Deutschen Gemeindetag in Erfahrung zu bringen, ob es nicht in anderen Provinzen Fürsorgeheime mit mehr Kindern aus der Minderheit gäbe. Dies war zwar der Fall, doch alle angeschriebenen Stellen verweigerten die Aufnahme von Angehörigen der Minderheit aus anderen Provinzen.250 Die Kieler Behörde fand jedoch bald einen anderen, na1onalsozialis1schen Weg: Sie ließ den Jungen mit anderen Angehörigen der Minderheit im Mai 1940 ins Generalgouvernement depor1eren.251 Während die Fürsorgeunterbringung von Kindern und Jugendlichen aus der Minderheit in Schleswig-Holstein eher selten vorkam, stellte der Schulgang bis zur Deporta1on 1940 den Regelfall für die große Mehrheit dar. Dabei verstärkte sich generell und insbesondere ab 1937 die Tendenz, Kinder aus der Minderheit aus der Regelschule zu enÄernen und in Förderschulen 248 Schreiben des Oberpräsidenten des Provinzialverbandes Kiel an den Deutschen Gemeindetag vom 5. März 1940, zit. nach Fings/Sparing: Zigeunerkinder, S. 169. 249 Ebd. 250 Vgl. Fings/Sparing: Zigeunerkinder, S. 170. 251 Ebd., S. 172. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 97 abzuschieben. Auch in Lübeck nahmen ab 1937/38 die Beschwerden von Schulen zu. Häufig wurde die EnÄernung der Kinder der Minderheit und eine Zusammenlegung als Klasse nur aus Kindern der Minderheit in einer anderen Schule gefordert. So schrieb der Rektor der Luther-Volksschule im Oktober 1938: „Zurzeit besuchen 3 Zigeunerkinder unsere Schule (Kl. 8 b) – 2 zwöläährige und 1 siebenjähriger Knabe. Die Unterrichtserfolge sind trotz aufgewendeter Mühe des Klassenlehrers gering. Eine Zusammenlegung der Zigeunerkinder zu einer Sammelklasse wäre dringend erwünscht.“252 Einen Monat zuvor ha4e die Berend-Schröder-Schule, eine Hilfsschule in Lübeck, um die Verlegung eines 12-jährigen Mädchens aus der Minderheit aus der Schule gebeten, weil sie aufgrund ihrer geringen Kenntnisse mit viel jüngeren Kindern gemeinsam in eine Klasse musste: „Immer wieder hat sich erwiesen, daß 12jährige Kinder in der KlassengemeinschaQ dieser Klasse Hilfsschüler und Hilfsschülerinnen eine Gefahr bedeuten. Ich bi4e zu prüfen, ob nicht eine andere Betreuung dieses Kindes möglich ist.“253 Kurz zuvor ha4e der Verwalter des Wohnwagenplatzes in der Ziegelstraße 28c in Lübeck, Fritz Stabaginski254 bei der Schulbehörde angefragt, wie mit den neu hinzugekommenen Kindern auf seinem Platz umzugehen sei: „Die Zahl der hier auÉältlichen Zigeunerkinder ist inzwischen auf etwa 50 angewachsen. Größtenteils besteht Schulpflicht. Die in Lübeck auÉältlichen Zigeuner unterstehen meiner Kontrolle. AuQragsgemäß erlaube ich mir die Anfrage, welchen Schulen die neu hinzu gekommenen Zigeunerkinder zugewiesen werden sollen. Vielleicht läßt sich in der Hilfsschule eine besondere Klasse einrichten.“255 Dieses Problem gewann weiter an Dringlichkeit nachdem die Bewohner und Bewohnerinnen des Platzes im Sommer 1939 nach Siems-Dänischburg umgesiedelt worden waren. 26 Kinder sollten nun mehrheitlich in der nahegelegenen Luisenhof-Volksschule beschult werden. Der dor1ge Schulleiter, Herbert Killai1s, ein NSDAP-Mitglied, versuchte im Dezember 1939 die Aufnahme der Kinder zu verweigern, indem er behauptete, nur sechs von ihnen besäßen nachweislich die deutsche StaatsbürgerschaQ. Im Januar 1940 widersprach die 252 Schreiben der Luther-Volksschule vom 18. Oktober 1938, zit. nach: Eikenbusch/Eßer: Sin2, S. 21. 253 Schreiben Schulleiter Berend-Schröder-Schule v. 3. September 1938, zit. nach: ebd., S. 22. 254 Zu Stabaginskis Rolle siehe Kapitel IV in dieser Studie. 255 Schreiben von Fritz Stabaginski v. 20. August 1938, zit. nach: ebd. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 98 Kriminalabteilung Lübeck, alle 26 Kinder wären deutsche Staatsbürger.256 Vermutlich musste die Schule die Kinder nun doch aufnehmen, aber nur vier Monate später wurden die meisten der neuen Schüler und Schülerinnen ins Generalgouvernement depor1ert. Der Schulbesuch der wenigen in Schleswig-Holstein verbliebenen Schüler und Schülerinnen aus der Minderheit endete dann spätestens 1941. Am 21. November legte der Runderlass des Reichssicherheitshauptamts über die Zulassung von „Zigeunern“ und „Zigeunermischlingen“ zum Besuch öffentlicher Volksschulen fest, dass die Kinder der Minderheit aus den Schulen verwiesen werden konnten. Allerdings gab das RSHA im Wesentlichen einen Erlass weiter, den das Reichsministerium für WissenschaQ, Erziehung und Volksbildung schon im Juni 1939 versandt, aber nicht allgemein bekannt gemacht ha4e. Anscheinend waren auch im Ministerium seit 1938 zahlreiche Beschwerden eingelaufen, die es zum Handeln brachten. Im Erlass heißt es: „Bei Zigeunerkindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und daher schulpflich1g sind, wird eine grundsätzliche Ablehnung der Aufnahme in die öffentlichen Volksschulen nicht angängig sein. Da die Zahl der Zigeunerkinder in der Regel hierfür nicht ausreicht, wird es auch nicht möglich sein, für sie besondere Schulen einzurichten. Soweit solche Kinder in si4licher oder sons1ger Beziehung für ihre deutschblü1gen Mitschüler eine Gefahr bilden, können sie jedoch der Schule verwiesen werden. In solchen Fällen wird es sich empfehlen, die Polizeibehörde entsprechend zu benachrich1gen.“257 Generell zeigt sich, dass die gemeldeten Probleme mit Kindern der Minderheit in der Schule nicht nur in Schleswig-Holstein, sondern auch im benachbarten Hamburg erst 1937/38 breit in den Schulakten dokumen1ert sind.258 Dies liegt sicher auch in der Zunahme des offensiv propagierten Rassismus gegen Sin1* und Roma* begründet. Der entscheidende Grund dürQe aber darin liegen, dass durch den Entzug der Wandergewerbsscheine nun vorher gewerblich reisende Angehörige der Minderheit festgesetzt wurden. Dadurch kamen nun ältere Kinder in die Schulen, die bis dato nur im Winter oder nur unregelmäßig Schulen besucht ha4en und die zumeist im Mi4elpunkt der Beschwerden standen. Demgegenüber sind keine bis nur wenige 256 Vgl. Eikenbusch/Eßer: Sin2, S. 23. 257 Runderlass des Reichssicherheitshauptamts über die Zulassung von Zigeunern und Zigeunermischlingen zum Besuch öffentlicher Volksschulen vom 21. November 1941, abgedruckt in: Uwe Lohalm: Diskriminierung und Ausgrenzung „zigeunerischer Personen“ in Hamburg 1933 bis 1939. In: Viviane Wünsche/Uwe Lohalm/Michael Zimmermann/Kathrin Herold /Yvonne Robel, Die na2onalsozialis2sche Verfolgung Hamburger Roma und Sin2. Hamburg 2006, S. 31–60, hier S. 50. 258 Zu Hamburg: Lohalm: Diskriminierung, S. 46–51. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 99 Probleme dokumen1ert, wenn die Kinder der Minderheit mit Gleichaltrigen eingeschult wurden. III.1.14 Die Minderheit als Teil der Mehrheitsbevölkerung Der bisherige Blick auf die Verfolgung der Sin1* und Roma* ist sehr stark geprägt vom polizeilichen und verfolgenden Blick auf die Minderheit. Ins Blickfeld der Polizei geriet, wer aus Sicht der Polizei und anderen Behörden als deviant galt und sich nicht so verhielt wie die Mehrheit bzw. wie es im na1onalsozialis1schen VolksgemeinschaQs-Ideal vorgesehen war. Dadurch wurde nur Abweichendes in den Akten festgehalten und viele Klischees über die Minderheit wurden auf dem Papier wieder und wieder bestä1gt. Dem wurde in diesem Kapitel versucht entgegenzuwirken, indem umfassendere Biografien präsen1ert wurden. Zudem bemühten wir uns, dort wo es durch die Entschädigungsakten möglich war, auch eigene Sichtweisen von Angehörigen der Minderheit auf die Verfolgung zu berücksich1gen. Nicht ins Bild kommen dabei aber diejenigen Personen aus der Minderheit, die sich stärker in die MehrheitsgesellschaQ integriert ha4en und die für die Polizei, aber ggf. auch die Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen gar nicht als Angehörige der Minderheit iden1fiziert werden konnten. Dies betraf keineswegs nur wenige Einzelfälle, ein nicht kleiner Teil der Minderheit war für die Polizei lange Zeit unsichtbar. Durch die Forschungen von Robert Ri4er und anderen über die VerwandtschaQsverhältnisse der Minderheit erhöhten sich die Zahlen über iden1fizierte Minderheitenangehörige gegenüber den bis dahin vorliegenden Daten der Kriminalpolizei mitunter erheblich. Allein in Berlin ging man von über 1.000 Sin1* und Roma* aus, die in Mietwohnungen lebten.259 Über diese Personen wissen wir in den meisten Fällen nichts oder sehr wenig; auch die von uns ausgewerteten Akten helfen hier nur bedingt. Eine Familie, die vermutlich nur durch Ri4ers Befragungen auf eine der Listen geriet, war jene von Alma. Sie wurde 1888 geboren und stammte aus einer Sin1*-Familie. Sie heiratete kurz nach der Jahrhundertwende Karl, der fünf Jahre älter als sie war und den die Na1onalsozialisten als „Arier“ kategorisierten. Sie ha4en zusammen eine Tochter und einen Sohn. Beide Kinder heirateten wiederum Menschen, die die Na1onalsozialisten als „arisch“ fassten. Karl, sein Sohn sowie der angeheiratete Mann der Tochter standen laut der Kieler Polizeiliste von 1939 alle in festen Arbeitsverhältnissen.260 Diese Familie taucht außer auf der Polizeiliste nur noch in den „Rassegutachten“ Ri4ers auf, wo Alma als „Zigeunermischling“ und Karl als „Nicht-Zigeuner“ erfasst werden. 261 Weder in 259 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 168. 260 StAHH, 331-1, II, Nr. 929. Nr. 1–4 und 56–58. 261 StAHH, 331-1, II, Nr. 928. Gutachten Nr. 9361 & 9362. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 100 anderen Dokumenten aus der NS-Zeit noch in den Entschädigungsakten wird die Familie sonst erwähnt. Es ist zu vermuten, dass ihnen aufgrund der jeweiligen Heirat mit als „arisch“ deklarierten Menschen bis 1945 keine Gewalt in Form von Deporta1onen oder Sterilisierung widerfuhr. Diese Familie wäre vermutlich erst in die Mühlen des Verfolgungsapparates gekommen, wenn das na1onalsozialis1sche Deutschland den Krieg gewonnen hä4e und Himmler und seine Rassefana1ker mehr Zeit gehabt hä4en, ihren irrsinnigen Traum vom „rassereinen“ Deutschen Reich weiterzuverfolgen. Durch die uns zur Verfügung stehenden Akten geraten zudem einige wenige Fälle, in den Blick, in denen Sin1* und Roma* längere Zeit in der Wehrmacht oder sogar Mitglied in der NSDAP oder der KPD waren. Das überraschendste Beispiel bildet sicher Bernhard, der 1883 geboren wurde und zu seinem 50. Geburtstag am 1. Mai 1933 in die NSDAP eintrat. Er lebte nun allerdings nicht unter der Mehrheitsbevölkerung, sondern mit seinen Eltern im Wohnwagen auf dem Stellplatz in der Lübecker Chaussee 11a in Kiel, der von der Polizei regelmäßig kontrolliert wurde. Trotzdem kam seine NSDAP-MitgliedschaQ erst 1940 kurz vor der Deporta1on ins Generalgouvernement zur Kenntnis der Polizei. In der Folge wurde Bernhard vom Gauleiter persönlich aus der Partei ausgeschlossen.262 Ein anders gerichtetes poli1sches Engagement zeigte Friedrich, der 1902 geboren wurde. Er war Mitglied und Funk1onär der KPD. Laut Nachkriegsaussagen des Polizeipräsidenten der Stadt Lübeck wurde er deswegen und nicht als Angehöriger der Minderheit 1937 ins KZ Sachsenhausen eingeliefert. Später wurde er ins KZ Flossenbürg verlegt, wo er 1941 starb.263 Ein Beispiel für eine längere Zeit in der Wehrmacht ist Heinrich, der 1910 in Kiel geboren worden war. Sein Vater gehörte nicht der Minderheit an, während seine Mu4er von den Na1onalsozialisten als „Zigeunermischling“ klassifiziert wurde. In Heinrichs Wehrpass wurde deswegen auch „Zigeuner“ vermerkt. Da Heinrich aber unbedingt zur Wehrmacht wollte, enÄernte er diese Kennzeichnung und meldete sich zur Wehrmacht. Er diente danach zwei Jahre als Fahrer bei der Wehrmacht am Standort Bremen. Erst 1943 führten die RSHA- Prüfungen zur Entdeckung seiner Wehrpassfälschung, die dann die Entlassung aus der Wehrmacht zur Folge ha4e. Er arbeitete danach bei einer Kieler TransporÄirma als LKW-Fahrer. Während der Arbeit wurde er im April 1944 verhaQet und ins KZ Auschwitz depor1ert. Er durchlief dann mehrere Konzentra1onslager und war kurz vor Ende des Krieges im KZ Sachsenhausen. Dort wurde er am 27. April 1945 zu einer StraÖompanie der Wehrmacht abgestellt. Drei Tage später wurde er von der Roten Armee gefangengenommen. In der Folge 262 LASH, Abt. 761/Nr. 15864. 263 Schreiben Rechtsanwalt Dr. Freydag an das Landesentschädigungsamt vom 2. November 1954, LASH Abt. 761/Nr. 15334. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 101 verbrachte er drei Jahre in einem sowje1schen Kriegsgefangenenlager und kehrte erst 1948 nach Kiel zurück.264 Dies zeigt zumindest einige wenige Fälle auf, in denen Minderheitenangehörige längere Zeit in Parteien und Ins1tu1onen der MehrheitsgesellschaQ agierten und dort z.T. auch eine ak1ve Rolle spielten. Die Assimila1on an die MehrheitsgesellschaQ konnte auch so weit gehen, dass man sich nicht mehr als Angehöriger der Minderheit fühlte. In GöÅngen no1erte die Polizei etwa: „Einige der Genannten streiten ab Zigeuner zu sein und begründen das mit langer Anwesenheit bezw. SeßhaQigkeit in Deutschland.“265 Bei den Polizisten fanden sie dabei aber kein Gehör, da diese die rassenbiologische Sicht internalisiert ha4en. Bis zur Vorlage eines Ariernachweises blieben die Betroffenen für sie „Zigeuner“. Der 1893 geborene Eduard, der 1940 mit seiner Familie aus Flensburg depor1ert worden war, machte die Aussage zu seiner Nicht-Zugehörigkeit vor einem Polizeiinspektor in Piotrków Trybunalski im Generalgouvernement im Februar 1944. Ziel seiner Aussage war, die erneute Umsiedlung seiner Familie zu verhindern und vorerst in Piotrków Trybunalski bleiben zu dürfen, wo er und sein Bruder Arbeit gefunden ha4en und dadurch ihre Familien ernähren konnten. Gegenüber der Polizei machte er folgende Aussage: „Ich bin Weltkriegsteilnehmer und stand von 1915 bis Kriegsende im Felde. Dasselbe auch mein Vater. (…) Ich werde manchmal als Zigeuner bezeichnet, glaube aber nicht, daß ich ein solcher bin, da ich bisher mit meiner Familie nie wanderte, sondern immer festen Wohnsitz und Arbeit ha4e. Das beweist mein 25-jähriger Wohnort in Flensburg. (…) Ausdrücklich möchte ich betonen, dass ich bis heute nicht vorbestraQ bin.“266 Eduard tat alles um den Polizeibeamten zu überzeugen, dass er der Kriminalpolizei nicht zur Last fallen würde und dadurch in Piotrków Trybunalski bleiben konnte. Er arbeitete insbesondere gegen bestehende Stereotype gegenüber der Minderheit in der Polizei an, indem er Weltkriegsteilnahme, SesshaQigkeit und fehlende Vorstrafen betonte. Er scheint mit dieser Darstellung erfolgreich gewesen zu sein und durQe vorerst in Piotrków Trybunalski bleiben. Beim Heranrücken der Roten Armee stellte ihm der Kreishauptmann in Piotrków Trybunalski sogar eine Bescheinigung aus, dass er die Verlegung der Familie nach Flensburg angeordnet habe. Die Familie machte sich darauÉin auf den Rückweg. Als sie im September 264 LASH, Abt. 761/Nr. 5713 und Nr. 26399. 265 Bericht der Ortspolizeibehörde Göjngen vom 29. März 1938, abgedruckt in: Rainer Driever: Die Verfolgungsgeschichte der Göjnger Sin2. Kaiserreich, Weimarer Republik, Na2onalsozialismus und Bundesrepublik Deutschland bis 1980. Göjngen 2025, S. 74. 266 Vermerk des Polizeiinspektors Weber vom 2. Februar 1944, LASH Abt. 761/Nr. 28376. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 102 1944 von der Kriminalpolizei in Schwerin angehalten wurde, akzep1erte diese die Bescheinigung, sodass Eduard mit einem Teil seiner Familie im Herbst 1944 nach Flensburg zurückkommen konnte. In dem geschilderten Fall muss berücksich1gt werden, dass die Aussage, nicht der Minderheit anzugehören, noch unter der HerrschaQ des Na1onalsozialismus staãand und die Ablehnung des Status als „Zigeuner“ zu der Zeit vorteilhaQ bis überlebenswich1g war. Es ist in beiden Fällen offensichtlich, dass die Betroffenen aus so ersichtlichen wie nachvollziehbaren Gründen ihren Minderheitenstatus verneinten. Einen Rückschluss darauf, inwieweit sich die Aussagenden wirklich als Angehörige der Minderheit fühlten oder nicht, lassen diese Quellen nicht zu. III.2 Abschiebung in die Todeszone: Mai-DeportaAon 1940 und Leben und Sterben im Generalgouvernement 1940–1944 III.2.1 Der Kriegsbeginn als EinschniZ Anders als die Machtübertragung an die Na1onalsozialisten 1933, die nicht sofort Auswirkungen auf die Verfolgung der Minderheit ha4e, war der Kriegsbeginn am 1. September 1939 ein entscheidender Einschni4, der eine sofor1ge Radikalisierung zur Folge ha4e. Bereits der Krieg gegen Polen wurde mit großer Brutalität und Rücksichtslosigkeit geführt, so dass die geschichtswissenschaQliche Forschung diesen inzwischen bereits als „AuQakt zum Vernichtungskrieg“ betrachtet.267 Der Überfall auf Polen öffnete die Schleusen der Gewalt in vielen Bereichen. Mit der Eroberung und Besetzung weiter Teile Polens boten sich der deutschen Regierung zudem bis dahin nicht zur Verfügung stehende Möglichkeiten zur EnÄernung von inzwischen als „arÄremde Rassen“ 1tulierten Minderheitengruppen. Der Kriegsbeginn war somit auch der Beginn der von den Nazis angestrebten „rassischen“ Neuordnung Europas. Der Krieg führte unmi4elbar zur weiteren Zentralisierung des Polizeiapparates. Das RKPA wurde mit der Gestapo, dem Hauptamt Sicherheitspolizei und dem Sicherheitshauptamt der SS am 27. September 1939 zum Reichssicherheitshauptamt (RSHA) zusammengefasst. Das RSHA wurde damit zur Zentrale und Koordinierungsinstanz für die Vernichtungspoli1k des Regimes.268 Eine der ersten Aufgaben des neuen Amtes bestand darin, die Deporta1on von Jüdinnen und Juden und „Zigeunern“ aus dem Reich ins besetzte Polen zu planen, wobei Heydrich dieses Ziel bereits sechs Tage vor der Gründung des RSHA auf einer 267 Vgl. Jochen Böhler: Aueakt zum Vernichtungskrieg. Die Wehrmacht in Polen 1939. Frankfurt am Main 2006. 268 Vgl. Michael Wildt: Die Genera2on des Unbedingten. Das Führungskorps des Reichssicherheitshauptamtes. Hamburg 2013, bes. S. 251–259; 480–485. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 103 Amtsleiterbesprechung am 21. September ausgegeben ha4e. Das Protokoll vermerkte die Zus1mmung Hitlers zu dem Plan. Das Ziel sei zudem, möglichst viele der Depor1erten über die Demarka1onslinie in die Sowjetunion zu treiben.269 Im Oktober 1939 ha4e Hitler entschieden, die deutsch besetzten polnischen Gebiete nicht einheitlich zu verwalten. Danzig-Westpreußen und das Wartheland wurden als eigene Gaue Teil des Reiches. Zudem wurden der Regierungsbezirk Ciechanów (Zichenau) und Teile Ostoberschlesiens den bestehenden Gauen Ostpreußen bzw. Schlesien angegliedert. Dagegen firmierte der nicht ins Deutsche Reich aber von Deutschland besetzte Teil Polens fortan als Generalgouvernement. Im deutsch-sowje1schen Grenzabkommen ha4e die Sowjetunion Deutschland auch die WoiwodschaQ Lublin überlassen, die nun das südöstlichste Gebiet des Generalgouvernements bildete und direkt an die nun sowje1sch besetzten Teile Polens anschloss. Am 17. Oktober 1939 erklärte Hitler dem Oberkommando der Wehrmacht, dass er das Ziel habe, „das alte und neue Reichsgebiet zu säubern von Juden, Polacken und Gesindel.“270 Die neu annek1erten Gebiete eröffneten buchstäblich den Raum für diese rassis1sche Bevölkerungspoli1k. So sah Adolf Eichmann, der bis dahin für die SS die Vertreibung von Juden und Jüdinnen aus Österreich und der besetzten Tschechoslowakei organisiert und auf der Sitzung am 21. September das Protokoll geführt ha4e, nun die Chance gekommen, seine Pläne zur Deporta1on der Juden und Jüdinnen aus Österreich und der Tschechoslowakei beschleunigt voranzutreiben. Er stellte vom 18.–26. Oktober 1939 sechs Transporte mit Juden und Jüdinnen aus der besetzen Tschechoslowakei, aus Wien sowie dem gerade besetzten Katowice zusammen und depor1erte diese ins Generalgouvernement. Ziel der Transporte war die Stadt Nisko am San, direkt an der Grenze zum nun sowje1schen Gebiet. Von den knapp 1.600 Depor1erten blieben nur etwa 200 zum Auau eines Barackenlagers im deutschen Machtbereich. Die Mehrheit der Depor1erten wurde über den San in sowje1sches Gebiet abgeschoben.271 Als Arthur Nebe von den Plänen Eichmanns erfuhr, schlug er vor, auch Sin1* und Roma* zu depor1eren. Eichmann antwortete am 15. Oktober 1939 und teilte mit, dass an den ersten 269 Vgl. Christopher Browning: Die EnÇesselung der „Endlösung“. Na2onalsozialis2sche Judenpoli2k 1939–1942. München 2006, S. 66; Zimmermann: Rassenutopie, S. 167. 270 Zit. nach Zimmermann: Rassenutopie, S. 167. 271 Vgl. Browning: EnÇesselung, S. 68–71; Zimmermann: Rassenutopie, S. 168; Seev Goshen: Eichmann und die Nisko-Ak2on im Oktober 1939. Eine Fallstudie zur NS-Judenpoli2k in der letzten Etappe vor der „Endlösung“. In: Vierteljahresheee für Zeitgeschichte 29 (1981) H. 1, S. 74–96; ders., Nisko – Ein Ausnahmefall unter den Judenlagern der SS. In: Vierteljahresheee für Zeitgeschichte 40 (1992) H. 1, S. 95–106. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 104 Transport aus Wien am 20. Oktober „3–4 Waggon Zigeuner angehängt“272 werden könnten. Doch diese kurze ZeiÄrist überforderte Nebes Möglichkeiten und so kam es vorerst nicht zur Deporta1on von Sin1* und Roma* ins Generalgouvernement. Denn bereits am 24. Oktober 1939 untersagte Gestapochef Heinrich Müller Eichmann weitere Deporta1onen aus Österreich und dem Protektorat Böhmen und Mähren. Den Hintergrund bildete Himmlers Ernennung zum Reichskommissar für die Fes1gung des deutschen Volkstums am 7. Oktober 1939. Die erste zentrale Aufgabe Himmlers war es, Volksdeutschen aus der Sowjetunion Platz in den ins Reich eingegliederten Gauen Danzig-Westpreußen und Wartheland zu schaffen.273 Himmlers erster Plan vom 30. Oktober 1939 sah vor, bis Februar 1940 eine Million Menschen aus diesen Gebieten ins Generalgouvernement zu depor1eren. Hinter diesen Plänen mussten die Deporta1onen aus dem „Alt-Reich“ und Österreich vorerst zurückstehen.274 Nebe ha4e aber in der Zwischenzeit bereits die Ini1a1ve ergriffen und am 17. Oktober einen Erlass mit dem Betreff „Zigeunererfassung“ versandt. Der heute als Festsetzungserlass bekannte Schnellbrief begann mit der Feststellung: „Auf Anordnung des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei wird binnen kurzem im gesamten Reichsgebiet die Zigeunerfrage im Reichsmaßstab grundsätzlich geregelt.“275 Den Polizeibehörden wurde mitgeteilt, dass sie allen „Zigeunern“ „die Auflage zu erteilen [hä4en], von sofort ab bis auf weiteres ihren Wohnsitz oder jetzigen Aufenthalt nicht zu verlassen“.276 Für einen Verstoß gegen den Erlass war die Einweisung ins Konzentra1onslager vorgesehen. Bereits kurz nach dem Erlass führte die Kriminalpolizei vom 25.–27. Oktober 1939 Fahndungstage durch, in denen Minderheitenangehörige erfasst werden sollten und an denen teilweise RHF-Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beteiligt wurden. Das erhobene Material musste ans RKPA gesandt werden. Die Ak1on betrieb man mit hohem bürokra1schem Aufwand. Der Hintergrund war, dass Nebe noch davon ausging, dass die Deporta1on großer Teile der Sin1* und Roma* aus dem Reich unmi4elbar bevorstand. Doch sollten im Mai 1940 „nur“ etwa 2.500 Menschen aus der Minderheit – und damit nach Schätzung der Verfolger nur etwas mehr als zehn Prozent der Gruppe – ins Generalgouvernement depor1ert werden. Auch wenn die damit von Nebe 272 Zit. nach Zimmermann: Rassenutopie, S. 168. 273 Vgl. Alexa S2ller: Völkische Poli2k. Prak2ken der Exklusion und Inklusion in polnischen, französischen und slowenischen Annexionsgebieten 1939-1945. Göjngen 2022, S. 85-95. 274 Vgl. Browning: EnÇesselung, S. 71–75; S2ller: Völkische Poli2k, S. 95f. 275 RSHA-Erlass vom 17. Oktober 1939: Betreff „Zigeunererfassung“, abgedruckt in: Reichskriminalpolizeiamt (Hrsg.): Vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Erlasssammlung, Berlin o. J., Bl. 156, zit. nach: IfZ-Archiv, Dc 17.02.; sowie: Bannow-Lindtke: Schwester, S. 34. 276 Karola Fings: Festsetzungserlass. In: Karola Fings, Forschungsstelle An2ziganismus an der Universität Heidelberg (Hrsg.): Enzyklopädie des NS-Völkermordes an den Sin2 und Roma in Europa. Heidelberg 5. März 2024. URL: h5ps://encyclopaedia-gsr.eu/lemma/festsetzungserlass-de-1-0/ (aufgerufen am 24.11.2025). VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 105 verknüpQen weitreichenden Ziele vorerst nicht verwirklicht wurden, blieb der Festsetzungserlass für die im Reich verbliebenen Sin1* und Roma* dauerhaQ bestehen. Jede Mobilität über die engere NachbarschaQ des Wohnorts hinaus konnte die Deporta1on bedeuten, wenn man nicht versuchte, sich diese von der Kriminalpolizei vorab genehmigen zu lassen. Jeder Verstoß gegen die Aufenthaltsbeschränkung konnte von der Polizei mit der Einweisung ins Konzentra1onslager bestraQ werden.277 Die Kriminalpolizei ha4e im Oktober 1939 zwar die Minderheit festgesetzt und noch stärker als zuvor erfasst, doch die geplante Deporta1on ins Generalgouvernement wurde mit der Zeit immer unwahrscheinlicher. Auch die Abschiebungen auf sowje1sches Gebiet wurden langsam gestoppt, weil das Reich auf Rohstofflieferungen aus der Sowjetunion angewiesen war. Die Verwaltung des Generalgouvernements unter Generalgouverneur Hans Frank etablierte sich langsam. Da die ersten Deporta1onen ziemlich chao1sch abgelaufen waren, verlangte Frank bald nur noch mit ihm abgesprochene Deporta1onen durchzuführen. Durch seinen guten Kontakt zu Reichsmarschall Hermann Göring konnte er mitunter SS-Planungen durchkreuzen.278 Bei Himmler selbst stand die Schaffung von Platz für Volksdeutsche in den neuen Reichsgauen an oberster Stelle der Prioritätenliste.279 Auf einer von Reinhard Heydrich geleiteten Sitzung Ende Januar 1940 sollten die Prioritäten zwischen den Ressorts gemeinsam festgelegt werden. Als Ergebnis kristallisierte sich heraus, dass zuerst 40.000 Polen und Juden aus dem Warthegau ins Generalgouvernement depor1ert werden sollten, um Platz für Baltendeutsche zu schaffen. Danach sollten 120.000 Polen aus einem noch nicht genau festgelegten Gebiet ins Generalgouvernement depor1ert werden, um Platz für Wolhyniendeutsche zu schaffen. Doch an letzter Stelle hieß es, dass „als letzte Massenbewegung die Abschiebung von sämtlichen Juden der neuen Ostgaue und 30 000 Zigeunern aus dem Reichsgebiet in das Generalgouvernement erfolgen“280 sollte. Proteste von der Verwaltung des Generalgouvernements wischte Heydrich mit der Bemerkung beiseite, dass die Depor1erten an der Ostgrenze in Zwangsarbeiterlagern untergebracht werden könnten, um dort den „Ostwall“ zu errichten.281 Die Regierung des Generalgouvernements 277 Vgl. Fings: Festsetzungserlass; Zimmermann: Rassenutopie, S. 169ff.; Luchterhandt: Weg, S. 141f.; Lewy: Rückkehr, S. 119–123. 278 Vgl. Raul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden, Band 1. Frankfurt am Main 1990, S. 216f.; Götz Aly: „Endlösung“. Völkerverschiebung und der Mord an den europäischen Juden. Frankfurt am Main 1995, S. 111. 279 Zum Ablauf der Vertreibungen in der ersten Hälee des Jahres 1940: Vgl. S2ller: Völkische Poli2k, S. 422–455. 280 Niederschrie der Besprechung vom 30. Januar 1940. In: Staatsarchiv Nürnberg, Nürnberger Dokumente, KV- Anklage NO-5322. Das Dokument ist abgedruckt in: Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das na2onalsozialis2sche Deutschland 1933 – 1945 (VEJ), Band 4: Polen September 1939 – Juli 1941, Bearbeitet von Klaus-Peter Friedrich. München 2011, S. 218–222, hier S. 221. Vgl. zur Besprechung auch: Browning: EnÇesselung, S. 99; Luchterhandt: Weg, S. 156f. 281 Vgl. Browning: EnÇesselung, S. 100. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 106 rechnete am 1. Februar 1940 damit, dass ab dem 1. Mai 1940 etwa 30.000 „Zigeuner“ ins Generalgouvernement depor1ert werden würden.282 Wie kam es nun zu der Zahl der 30.000? Robert Ri4er schätzte die Zahl der Minderheitenangehörigen im Deutschen Reich einschließlich Österreich und dem Sudetenland 1940 auf 32.230 Personen. Davon lebten nach seiner Zählung 13.000 in der „Ostmark“, 900 im Sudetenland und 18.330 im „Alt-Reich“. Dies brach er dann auf einzelne Regionen herunter. Für den Bereich Hamburg, Schleswig-Holstein und nördliches Hannover ging Ri4er zu diesem Zeitpunkt von 1.500 Sin1* und Roma* aus.283 Gegen den Plan der Deporta1on der Sin1* und Roma* ins Generalgouvernement versuchte Reichsärzteführer Leonardo Con1 im Februar 1940, Front zu machen. Er tat dies nicht aus Menschenfreundlichkeit, sondern weil er glaubte, dass mit der Abschiebung „wegen einer einfachen Gegenwartslösung eine wirkliche Radikallösung“284 unterbleibe. Er glaubte, dass Angehörige der Minderheit in der Täuschung von Behörden zu geübt seien und diese sich daher aus dem Generalgouvernement wieder ins Reich würden absetzen könnten. Seine Radikallösung sah dagegen die Zwangssterilisierung aller Sin1* und Roma* vor. Nach dieser Maßnahme könnte die Gruppe hinziehen, wo sie wolle, die Gefahr für den „Volkskörper“ sei dann besei1gt.285 Doch Con1 konnte sich mit dieser Idee vorerst nicht durchsetzen, auch weil eine andere Machtgruppe im Reich ganz andere Vorstellungen über die Gefährlichkeit der Minderheit ha4e. Die Wehrmachtsführung hielt am Aberglauben fest, dass die mobilen Sin1* und Roma* Spione der Feinde seien. Bereits am 2. September 1939 ha4e die Regierung eine Grenzzonenverordnung erlassen, die nicht unerhebliche Teile des Reiches zur Grenzzone erklärte. Die Zone umfasste fast ganz Schleswig-Holstein. Aufgelistet waren die Landkreise: Süderdithmarschen, Rendsburg, Norderdithmarschen, Eiderstedt, Husum, Südtondern, Flensburg, Schleswig, Eckernförde, Plön, Oldenburg und Eu1n, die Stadtkreise Flensburg, Kiel, Neumünster und Lübeck sowie die Insel Helgoland. In § 4 hieß es: „Das Umherziehen von Zigeunern und nach Zigeunerart ist in der Grenzzone verboten.“286 Diese von der Wehrmacht erwünschte Verordnung ha4e im Herbst/Winter 1939 erst einmal kaum Einfluss auf das Los 282 Vgl. Vermerk des Amts des Generalgouverneurs, Abteilung Innere Verwaltung vom 1. Februar 1940, abgedruckt in: VEJ, Bd. 4, S. 222. 283 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 151. 284 Zit. nach: Zimmermann: Rassenutopie, S. 171. 285 Vgl. ebd. 286 Reichsgesetzbla5 1939 I, S. 1578–1582, hier S. 1580, URL: h5ps://alex.onb.ac.at/cgi- content/alex?aid=dra&datum=1939&page=1811&size=45 (aufgerufen am 22.11.2025). VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 107 der Minderheit in Schleswig-Holstein. SS und Kriminalpolizei planten die Deporta1on unabhängig von dieser Verordnung. Am 31. Januar 1940 wandte sich das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) jedoch an Himmler, um auf die Gefahr der Spionage durch Sin1* und Roma* beim bevorstehenden Angriff auf Frankreich zu warnen und auf die baldmöglichste Deporta1on der Minderheit in den westlichen Regionen des Reiches zu drängen. Das OKW betonte, dass die Minderheit „unzuverlässig“ sei und ihre Anwesenheit in Grenzbereichen „abwehrmäßig“ gänzlich „untragbar“ sei.287 Da Himmler an einer guten Zusammenarbeit mit der Wehrmachtsführung interessiert war und deren Pläne in diesem Fall mit seinen übereins1mmten, räumte er der Deporta1on der Minderheit nun eine höhere zeitliche Dringlichkeit ein. Zentral blieben aus Himmlers Sicht die rassis1schen Mo1ve zur Deporta1on der Minderheit, diese waren mit den sicherheitspoli1schen Erwägungen der Wehrmacht in diesem Fall kompa1bel.288 Zudem erfolgte durch die Vorsprache der Wehrmachtsführung die Festlegung, aus welchen Gebieten die zu Depor1erenden kommen sollten. Sie sollten aus den westlichen Grenzregionen stammen. Luchterhandt vermutet, dass die endgül1ge Entscheidung für diese Regionen bereits Ende Februar 1940 gefallen sei, weil Robert Ri4er am 1. März in die geplanten Deporta1onsgebiete aurach, um dort Minderheitenangehörige zu iden1fizieren.289 III.2.2 Deporta)onen im Mai 1940 Als Himmler in einem Schnellbrief am 27. April 1940 samt angehängten Richtlinien an die relevanten Kriminalpolizei- sowie Regierungsstellen über den geplanten Ablauf der Deporta1onen unterrichtete, waren alle wesentlichen Entscheidungen gefallen: „Der erste Transport von Zigeunern nach dem Generalgouvernement wird Mi4e Mai in Stärke von 2500 287 Schreiben des OKW vom 31.1.1940 betr. „Zigeuner in der Grenzzone“, zit. nach: Zimmermann: Rassenutopie, S. 172. 288 Die Frage nach dem Verhältnis von rassis2schen und sicherheitspolizeilichen Mo2ven war auch insofern wich2g, als dass das Land Schleswig-Holstein nach 1945 in Entschädigungsverfahren oe mit der Verordnung vom 2. September 1939 argumen2erte und behauptete, dass sie zeige, dass die Minderheit aus Schleswig-Holstein aus sicherheitspoli2schen und nicht aus rassis2schen Gründen depor2ert wurde. Vgl. zu dieser Frage auch den älteren Text von Hans-Joachim Döring, der allerdings insofern problema2sch ist, als dass Döring generell zu unkri2sch mit den Selbstaussagen von Robert Ri5er umgeht sowie er insgesamt den Narra2ven der Kriminalpolizei folgt: Hans-Joachim Döring: Die Mo2ve der Zigeuner-Deporta2on. In: Vierteljahresheee für Zeitgeschichte 7 (1959) H. 4, S. 418–428; Zur Einordnung Dörings: Ulrich Opfermann: „Stets korrekt und human“. Der Umgang der westdeutschen Jus2z mit dem NS-Völkermord an den Sin2 und Roma, Heidelberg 2023, S. 302– 305. 289 Vgl. Luchterhandt: Weg, S. 157f. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 108 Personen – in geschlossenen Sippen – in Marsch gesetzt werden.“290 Der Transport sollte per Eisenbahn von drei Sammelstellen aus erfolgen. Die Sammelstellen sollten im Bereich der Kriminalpolizeileitstellen Hamburg, Köln und Stu4gart liegen. Bei der Durchführung der Maßnahme sollte die Kriminalpolizei von der Ordnungspolizei unterstützt werden. Zu deren weiterer Unterstützung sagte Himmler die Entsendung von Angehörigen des RKPA und des Reichsgesundheitsamtes zu, die am 14. Mai in den drei Orten eintreffen sollten. Für Hamburg ist bisher nur bekannt, dass Richard Zaucke vom RKPA in seiner EigenschaQ als Angehöriger der Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens bei der Deporta1on zugegen war.291 Ob Mitarbeitende der Rassenhygienischen Forschungsstelle bei der Hamburger Deporta1on anwesend waren, ist bis heute unklar. Allerdings haben die Forschungen von Ulrich Prehn und Mar1n Luchterhandt gezeigt, dass die RHF seit 1938/1939 eine Außenstelle in Hamburg errichtet ha4e, bei der Ruth Kellermann (geb. Hesse) beschäQigt wurde. Die 1913 geborene Frau ha4e an der Friedrich-Wilhelms-Universität in Berlin studiert und war dort 1938 mit einer Arbeit zur frühgeschichtlichen Archäologie promoviert worden.292 Um ihre Arbeit zu unterstützen, bestellte die Kriminalpolizei Sin1* und Roma* in Hamburg auf das Revier, um ein Verhör durch Ruth Kellermann zu ermöglichen, dessen Ergebnisse von einer Polizeistenotypis1n festgehalten wurden. Bei den Verhören soll auch Gewalt angewendet worden sein. Ein Junge sagte aus: „Als meine Mu4er zurückgebracht wurde von dieser Frau weinte sie und sie ha4e gerötete und geschwollene Wangen. (…) Erst später auf Drängen von uns Brüdern erzählte sie uns, daß sie von dieser Frau (…) geschlagen worden sei und zwar mit Ohrfeigen.“293 Da Hamburger Kriminalbeamte nach dem Krieg aussagten, dass Ruth Kellermann bis zum Abtransport am 20. Mai 1940 sehr umfangreiche und umfassende Befragungen durchgeführt habe, ist ihre Beteiligung als gegeben anzusehen.294 Genauso gesichert ist, dass Robert Ri4er, Karl Moravek und Eva Jus1n im Vorfeld der Deporta1on vom 25. April bis zum 4. Mai in Hamburg und am 6./7. Mai in Neumünster Untersuchungen an Sin1* und Roma* durchführten.295 290 Schnellbrief des Reichsführers-SS: Richtlinien für die Umsiedlung von Zigeunern vom 27. April 1940, LASH Abt. 611/Nr. 203, auch abgedruckt in: Reichskriminalpolizeiamt (Hrsg.): Vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Erlasssammlung, Berlin o. J., Bl. 180-182, zit. nach: IfZ-Archiv, Dc 17.02. 291 Vgl. Vagt: Deporta2ons, S. 330. 292 Vgl. Prehn: Hamburg, S. 47f., Luchterhandt, S. 178f. 293 Zit. nach Luchterhandt: Weg, S. 179. 294 Vgl. ebd., S. 178f. 295 Vgl. ebd., S. 328. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 109 Der Schnellbrief vom 27. April 1940 wurde ergänzt von den sehr umfassenden „Richtlinien für die Umsiedlung von Zigeunern (Erster Transport aus der westlichen und nordwestlichen Grenzzone)“.296 Himmler betonte: „Die Zahl von 2500 darf auf keinen Fall überschri4en werden.“297 Dies spricht dafür, dass Hans Frank im Generalgouvernement inzwischen eine striktere Poli1k verfolgte und Himmler aufgrund seiner weitreichenderen Umsiedlungspläne in den neuen Gauen hier keinen Ärger verursachen wollte. Er betonte aber auch, dass falls die Zahl in den ausgewählten Grenzzonen nicht erreicht werde, auch Angehörige der Minderheit aus benachbarten Gauen depor1ert werden könnten. Ausgenommen von der Deporta1on werden sollten Diejenigen: a) die älter als 70 Jahre oder hochschwanger waren, b) „Zigeuner, die mit Deutschblü1gen verheiratet sind. Sogenannte Zigeunerehen werden nur ausgenommen, wenn Kinder vorhanden sind.“298, c) deren Angehörige im Heeresdienst sind, d) die „mit Grundbesitz, sofern dieser im Grundbuch eingetragen ist und mit umfangreichem beweglichem Besitz (…). Eine gesetzliche Grundlage für eine Enteignung ist nicht gegeben.“299; sowie e) die mit fremder Staatsangehörigkeit. Die alten und hochschwangeren Angehörigen der Minderheit sollten zu Verwandten außerhalb der Sicherheitszone verbracht werden. Die VerhaQungen sollten gleichzei1g an einem noch festzulegenden Tag erfolgen. Die drei genannten Kriminalpolizeileistellen sollten Sammellager errichten. Der Aufenthalt dort sollte aber drei Tage nicht übersteigen. Jede verhaQete Person sollte Gepäck mit einem Gewicht von bis zu 50 kg mitnehmen dürfen. Allerdings wurden sperrige Gegenstände und Tiere von der Mitnahme ausgeschlossen. Allen zu Depor1erenden über 14 Jahren sollte eine laufende Nummer auf dem Unterarm mit Farbe aufgetragen werden und ein Foto von ihnen gemacht werden. Alle Legi1ma1onspapiere sollten den zu Depor1erenden vor der Fahrt entzogen werden, um Fluchten zu erschweren. An Geld durQe nur die Summe von zehn Reichsmark oder zwanzig Złoty mitgenommen werden. Als Schmuck waren nur Eheringe erlaubt. Aller darüberhinausgehende Besitz musste entweder zurückbleibenden Minderheitenangehörigen übergeben oder eingezogen und auf ein Sperrkonto eingezahlt werden. Den Depor1erten wurden Lebensmi4el für 14 Tage mit auf den Weg gegeben, die allerdings jeweils nur als Tagesra1onen ausgegeben wurden. Die Kosten für die Verpflegung ha4en die Gemeinden des letzten Wohnortes zu tragen. Alle anderen Kosten wurden von der Polizei getragen.300 296 Schnellbrief des Reichsführers-SS: Richtlinien für die Umsiedlung von Zigeunern vom 27. April 1940, LASH Abt. 611/Nr. 203, auch abgedruckt in: Reichskriminalpolizeiamt (Hrsg.): Vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Erlasssammlung, Berlin o. J., Bl. 180-182, zit. nach: IfZ-Archiv, Dc 17.02. 297 Ebd. 298 Ebd. 299 Ebd. 300 Richtlinien für die Umsiedlung von Zigeunern vom 27. April 1940, LASH Abt. 611/Nr. 203. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 110 Die Mitnahme von Lebensmi4elvorräten dürQe auch durch die Beschwerden aus der Verwaltung des Generalgouvernements bedingt gewesen sein, welche sich darüber beklagt ha4en, dass die Depor1erten oQ ausgehungert und ohne Nahrung angekommen waren. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine VorschriQen für die Enteignung der Depor1erten exis1erten, wurde das Eigentum der Depor1erten oQmals von den Polizeistellen der vormaligen Wohnorte verwaltet, was wiederum dazu führen konnte, dass die Polizei in Kontakt mit den Depor1erten blieb. In wenigen Fällen ist auch nachweisbar, dass sich Depor1erte auf eigene Kosten zurückgelassene Dinge vom sogenannten Abwesenheitspfleger nachsenden ließen.301 In Hamburg dagegen ließen Polizeibeamte das Eigentum allerdings auch zum Teil in illegaler Weise von Gerichtsvollziehern versteigern.302 Der sehr knappe Zeitrahmen von der Versendung des Schnellbriefes bis zum Beginn der Deporta1onen führte in den zuständigen Kriminalpolizei(leit)stellen zu hek1scher Betriebsamkeit und auch zu Unsicherheiten und Missverständnissen.303 Vor allem aber wurde aufgrund der kurzen Zeit die anvisierte Zahl von 2.500 Depor1erten nicht erreicht, weil für Festnahmen in benachbarten Gauen zu wenig Zeit blieb. Im nordwestdeutschen Raum (Sammelstelle Hamburg) wurden laut den Forschungen von Michael Zimmermann sta4 der anvisierten Zahl von 1.000 910 Personen verhaQet. Im Rheinland (Köln) sta4 1.000 930 Personen und im südwestdeutschen Bereich (Stu4gart) sta4 500 490 Minderheitenangehörige. Insgesamt sei es dadurch zur Deporta1on von 2.330 Sin1* und Roma* und einer Planunterschreitung von 170 Personen gekommen.304 Im nordwestdeutschen Raum begannen die VerhaQungen am Morgen des 16. Mai 1940. In der Stadt Hamburg nahmen sechs Kommandos der Kriminalpolizei etwa 550 Sin1* und Roma* fest. Zu bedenken ist dabei, dass die südlichsten Bezirke Schleswig-Holsteins damals der Kriminalpolizeistelle Hamburg zugeordnet waren, so dass sich unter diesen 550 Menschen auch einige Minderheitenangehörige befunden haben dürQen, die im Gebiet des heu1gen Schleswig-Holsteins wohnhaQ gewesen waren. In der Stadt Bremen und umliegenden Gemeinden fanden etwa 160 VerhaQungen sta4. Im Bereich Schleswig-Holstein schätzte Zimmermann, dass es zu etwa 200 VerhaQungen gekommen sei, wodurch die Gesamtzahl von 910 erreicht wurde.305 Neuere Forschungen, die an der Gedenkstä4e Hannoverscher Bahnhof in Hamburg durchgeführt wurden, gehen allerdings inzwischen davon aus, dass über Hamburg 301 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 175. 302 Vgl. Prehn: Hamburg, S. 45. 303 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 172f. 304 Vgl. ebd., S. 173. 305 Vgl. ebd. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 111 doch fast 1.000 Menschen depor1ert wurden. Eine AuQeilung gemäß den heu1gen Grenzen der Bundesländer geht dabei davon aus, dass aus dem heu1gen Schleswig-Holstein im Mai 1940 257 Minderheitenangehörigen ins Generalgouvernement verbracht wurden.306 Bevor der weitere Ablauf der Deporta1on in den Blick genommen wird, soll erst analysiert werden, wie es zur Erfassung der Minderheit in Schleswig-Holstein kam und wie der Auswahlprozess dort vonsta4enging. III.2.3 Die Erfassung für die Deporta)on in Schleswig-Holstein Der Erkennungsdienst der Kieler Kriminalpolizei zählte im Juni 1937 etwa 120 Personen der Minderheit im Stadtgebiet, die alle auf drei unterschiedlichen städ1schen Wohnplätzen lebten, die in der Lübecker Chaussee 11a, in der Lübecker Chaussee 57 und in der Preetzer Straße 119 verortet waren.307 Gemäß einer unda1erten Aufstellung, die sehr wahrscheinlich zur Vorbereitung der Deporta1on im Mai 1940 ins Generalgouvernement angefer1gt wurde, waren 1939/40 im Bereich der Ortspolizeibehörde Kiel 159 Personen auf der Liste. Fünf Personen auf der Liste waren dabei als „arisch“ markiert. Sie befanden sich nur auf der Liste, weil sie mit einem Angehörigen der Minderheit verheiratet waren. HandschriQlich ergänzt wurden in der Liste sechs Kinder, die mit einer Ausnahme alle zwischen Oktober 1939 und April 1940 geboren worden waren. Dies spricht dafür, dass die Liste auf Basis der Ermi4lungsergebnisse der Kriminalpolizei und vor allem der RHF bis zum Sommer 1939 erstellt und dann während der Deporta1on ergänzt worden war. Neben den sechs Kindern, die jeweils bei ihren Familien ergänzt wurden, fanden sich am Ende der Liste weitere acht Personen einer vermutlich neuzugezogenen Familie. Dementsprechend seien dann nach der Liste im Mai 1940 168 Sin1* und Roma* sowie fünf Angeheiratete, die als „arisch“ gefasst wurden, in Kiel wohnhaQ gewesen. Einige der in der Liste erfassten Menschen wohnten außerhalb der Wohnwagenplätze. Sie waren an unterschiedlichen Wohnadressen gemeldet, so z. B. in der Dammstraße, der Faulstraße und der Gerhardstraße.308 Die ges1egene Zahl hat vermutlich mit den Ak1vitäten der RHF unter Leitung von Robert Ri4er in Berlin zu tun, die darauf bedacht war, auch diejenigen Sin1* und Roma* ausfindig zu machen, die bislang von der MehrheitsgesellschaQ nicht als Minderheitenangehörige wahrgenommen worden waren. Dies geschah durch die 306 Vgl. Kris2na Vagt: The Deporta2on of Sin2 and Roma from Hamburg to the Belzec Forced Labour Camp in the ‘Generalgouvernement’ of 1940. In: Henning Borggräfe/Akim Jah (Hrsg.): Deporta2ons in the Nazi Era. Berlin/Boston 2023, S. 319–340, hier S. 325. 307 Vgl. Bericht des Erkennungsdienstes des 6. Kriminalkommissariats (Kriminaloberassistent Detlefsen) vom 25. Juni 1937, LASH Abt. 627/Nr. 927. 308 Vgl. Unda2erte Aufstellung von Sin2* und Roma* der Ortspolizeibehörden Kiel, Lübeck, Neumünster, der Kreise Eu2n, Rendsburg und Oldenburg in Holstein, StAHH 331-1 II/Nr. 929. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 112 Anfer1gung von Genealogien und durch rassebiologische Untersuchungen, wobei es bislang keinen Beleg dafür gibt, dass es in Kiel sogenannte Rasse-Begutachtungen der RHF vor Ort gegeben hat, während diese für Lübeck und Neumünster belegt sind. Hier fanden die Begutachtungen im Juni 1939 und Anfang Mai 1940 sta4.309 In der Erfassungsliste verzeichnete die Kieler Kriminalpolizeistelle alle erfassten Sin1* und Roma* in ihrem Zuständigkeitsbereich. Dies waren laut der gedruckten Liste insgesamt 353 Personen. 159 aus Kiel, 112 in Lübeck, in Neumünster 60, im Kreis Oldenburg in Holstein 10, im Kreis Eu1n 8 und im Kreis Rendsburg 4.310 Allerdings kamen auch in Lübeck drei neugeborene Kinder und zwei neu Hinzugezogene noch handschriQlich in die Liste. Insgesamt enthielt die Liste mit den handschriQlichen Ergänzungen zu Kiel und Lübeck damit 372 Namen, inklusive der fünf als „arisch“ eingestuQen Menschen. Bei den erfassten Menschen handelte es sich laut der Liste entweder um deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose. Eine ausländische StaatsbürgerschaQ wurde nirgends vermerkt. Die Verteilung war dabei sehr ungleich: Während in Lübeck, Eu1n, Oldenburg und Rendsburg nur deutsche Staatsangehörige lebten, war die Zahl der Staatenlosen in Kiel und Neumünster sehr hoch. In Neumünster waren von 60 Minderheitenangehörigen laut der Liste 47 staatenlos. In Kiel waren 63 Staatenlose in der Liste vermerkt. In der Liste sind 361 Personen mit Geburtsdatum angegeben, woraus sich folgende Altersstruktur ergibt. Tabelle: Alter der SinH* und Roma* auf der Erfassungsliste der Kieler Kriminalpolizeileitstelle vom Mai 1940 Vor 1870 1870- 1879 1880- 1889 1890- 1899 1900- 1909 1910- 1919 1920- 1929 1930- 1939 1940 8 12 14 27 45 48 89 113 5 Die Tabelle zeigt deutlich, dass die als Sin1* und Roma* im Bereich der Kriminalpolizeileitstelle Kiel bekannten Menschen eine sehr junge GemeinschaQ bildeten. Zum Zeitpunkt der Deporta1on waren über 200 Minderheitenangehörige und damit deutlich mehr als die HälQe der Gesamtgruppe jünger als 20 Jahre. Dagegen gab es nur 20 Personen über 60 Jahren. Zur 309 Vgl. Lo5o-Kusche: Sin2 und Roma, S. 354. 310 Vgl. Unda2erte Aufstellung von Sin2* und Roma* der Ortspolizeibehörden Kiel, Lübeck, Neumünster, der Kreise Eu2n, Rendsburg und Oldenburg in Holstein, StAHH 331-1 II/Nr. 929. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 113 Gruppe der über 70-Jährigen, die laut Himmlers Anweisung nicht depor1ert werden sollten, gehörten nur acht Personen. Die Region, für die die Kriminalpolizeistelle in Kiel zuständig war, umfasste jenes Gebiet des heu1gen Schleswig-Holsteins, in dem mit Abstand die meisten Minderheitenangehörigen wohnten. Von daher helfen die Erfassungslisten der Kieler Kriminalpolizei erheblich bei der Abschätzung der Größenordnungen. Nichtsdestotrotz ist aber auch der Bereich der Kriminalpolizeistelle Flensburg wich1g, um zumindest den Großteil des heu1gen Bundeslandes Schleswig-Holstein in den Blick zu bekommen. Für das Flensburger Stadtgebiet ging die Polizei 1936 davon aus, dass hier 50 Sin1* und Roma* ansässig waren.311 Diese waren zu dem Zeitpunkt alle im Zwangslager im Steinfelder Weg untergebracht. Bislang sind für die Stadt Flensburg 44 namentlich im Mai 1940 depor1erte Sin1* und Roma* nachweisbar.312 Für den weiteren Bereich der Kriminalpolizeistelle Flensburg ist daneben noch die Deporta1on einer fünÖöpfigen Familie aus Schleswig für den Mai 1940 bekannt.313 Zusammen kamen aus dem Bereich der Kriminalpolizeistelle Flensburg damit mindestens 49 der im Mai 1940 Depor1erten. Laut dem Deporta1onsbericht der Lübecker Kriminalpolizei wurden am 16. Mai 1940 64 Sin1* und Roma* aus Lübeck verhaQet und nach Hamburg überstellt. Auch hier zeigt sich das junge Durchschni4salter, denn es wurde vermerkt, dass es sich bei den Festgenommenen um 10 Männer, 17 Frauen, 37 Kinder, davon 17 unter sechs Jahren handelte. Damit verblieben laut Lübecker Kriminalpolizei im Stadtgebiet nur noch 17 Sin1* und Roma*.314 Depor1erte und Verbliebene machten zusammen 84 Menschen aus. Laut der Polizeiliste waren aber 117 Minderheitenangehörige in Lübeck wohnhaQ. Die Differenz von 33 Personen ergab sich erstens daraus, dass zu dem Zeitpunkt etwa zehn Lübeckerinnen und Lübecker aus der Minderheit im Konzentra1onslager waren, die aber weiterhin in Lübeck gemeldet blieben.315 Zweitens waren mehrere größere Familien zwischen Sommer 1939 und dem Mai 1940 aus Lübeck weggezogen, u. a. nach Bremen.316 311 Vgl. Linck: Ordnung: S. 92. 312 Vgl. Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, S. 11. 313 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Zur Deporta2on der Schleswiger Sin2-Familie Laubinger im Mai 1940 und deren mühevoller Kampf um Entschädigung und Wiedergutmachung. In: Beiträge zur Schleswiger Stadtgeschichte 67 (2022), S. 7–30. 314 Vgl. Deporta2onsbericht von Kriminalrat Schleuss für den Herrn Oberbürgermeister der Hansestadt Lübeck vom 20. Mai 1940, LASH Abt. 627/Nr. 135. Zur Gruppe der Zurückgebliebenen: Eikenbusch/Eßer: Sin2, S. 32f. 315 Siehe dazu das Kapitel III.1.12 in dieser Studie zur „Ak2on Arbeitsscheu Reich“. 316 Vgl. Schreiben der Kriminalpolizeistelle Lübeck an die Kriminalpolizeileitstelle Kiel vom 26. Mai 1942, LASH Abt. 627/Nr. 135. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 114 Für die anderen Städte im Bereich der Kriminalpolizeistelle Kiel exis1eren dagegen keine Angaben aus der NS-Zeit. Inzwischen hat aber die Gedenkstä4e Hannoverscher Bahnhof in Hamburg weiter recherchiert. Laut dem aktuellen Stand konnten 265 Namen von Minderheitenangehörigen festgestellt werden, die im Mai 1940 aus dem Bereich der Kriminalpolizeistellen Kiel und Flensburg depor1ert wurden.317 Nach dieser Liste ergeben sich für die Städte folgende Zahlen: Tabelle: Im Mai 1940 deporHerte SinH* und Roma* nach Städten in Schleswig-Holstein Kiel Lübeck Flensburg Neumünster Schleswig 115 62 45 38 5 Da für Lübeck vermutlich noch zwei Personen in der Liste fehlen, wäre derzeit von einer Mindestzahl von 267 Depor1erten aus beiden Kriminalpolizeistellen auszugehen. Für die Ermi4lung einer Gesamtzahl der Depor1erten aus Schleswig-Holstein müsste man die Personen hinzurechnen, die aus den südlichen Regionen des heu1gen Landes, die damals zum Bereich der Kriminalpolizeistelle Hamburg gehörten, depor1ert wurden. Von den Größenverhältnissen waren neben Lübeck die Städte Kiel und Neumünster die wich1gsten Wohnorte der Minderheit. In Kiel befanden sich laut der Liste der Kriminalpolizei 1940 159 Angehörige der Minderheit, von denen 115 depor1ert wurden, während in Neumünster von 60 Minderheitenangehörigen 38 depor1ert wurden. Selbst wenn in Kiel und Neumünster, anders als das Beispiel Lübeck zeigt, 1940 noch alle in der Liste der Kriminalpolizei vom Sommer 1939 verzeichneten Minderheitenangehörigen anwesend waren, wurde auch hier die überwiegende Mehrheit der Sin1* und Roma* depor1ert. Ausgenommen wurden nur Angehörige der Minderheit, die mit als „arisch“ deklarierten Menschen verheiratet waren und deren Kinder. Die in den Richtlinien genannte Altersgrenze von 70 Jahren war dagegen kein Hinderungsgrund. Zumindest vier der acht über Siebzigjährigen aus Schleswig-Holstein wurden depor1ert. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass für mehr als drei Viertel der 1940 in Schleswig-Holstein lebenden Angehörigen der Minderheit, die von den Behörden als solche registriert wurden, die Deporta1on im Mai 1940 und vor allem der darauffolgende 317 Wir danken Kris2na Vagt von der Gedenkstä5e Hannoverscher Bahnhof herzlich für die Überlassung der Aufstellung. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 115 Mangel, die Unterernährung und Gewalt im Generalgouvernement die prägendsten Erfahrungen der Verfolgung unter na1onalsozialis1scher HerrschaQ waren. III.2.4 Die erste Sta)on der Deporta)on: Von Schleswig-Holstein nach Hamburg Auch für den Vorgang der Deporta1on besitzen wir für die Stadt Lübeck durch einen Bericht der dor1gen Kriminalpolizei die genauesten Informa1onen. Die Festnahme der Sin1* und Roma* erfolgte am Morgen des 16. Mai 1940 um 4 Uhr. Alle festgenommenen Menschen unterzeichneten Vollmachten für den Verwalter des Lagerplatzes, Fritz Stabaginski, die es ihm erlaubte, den Besitz der VerhaQeten zu verwalten und zu verkaufen.318 Sehr wahrscheinlich mussten sie alle zudem eine No1z unterschreiben, dass sie im Falle der verbotenen Rückkehr ins Reich mit Sterilisa1on und KZ-HaQ zu rechnen hä4en.319 Geld und Wertsachen mussten noch in Lübeck der Polizei übergeben werden. Der Abtransport erfolgte dann mit LKWs, die durch Kriminal- und Schutzpolizisten bewacht wurden. In Hamburg brachte man die InhaQierten zuerst in den Bullerdeich 6, wo eine Desinfek1onsanstalt lag, in der die InhaQierten in einer entwürdigenden Prozedur entlaust wurden.320 Von dort wurden sie zum Fruchtschuppen C im Magdeburger Hafen von Hamburg gefahren, der als Zwischenlager vor der Deporta1on ins Generalgouvernement diente. Geld und Wertsachen der Lübecker Sin1* und Roma* wurden von der Lübecker Kriminalpolizei der Verwaltung des Sammellagers übergeben. Es handelte sich um 649,22 Reichsmark. Dieses Geld sollte den InhaQierten in polnischer Währung mit einem Umtauschkurs von 10 Reichsmark = 20 Zloty wieder ausgezahlt werden. Laut Polizeibericht dauerte der Abschluss aller Formalitäten bis zum 19. Mai um 21.30 Uhr. Erst dann wurden die Festgenommenen mit der Übergabe von Namenslisten in dreifacher Ausfer1gung final übergeben. Das in Lübeck erstellte erkennungsdienstliche Material wurde in Hamburg nicht benö1gt, da man dort eigenständig Fotos machte. Deswegen übersandte die Kriminalpolizei Lübeck dieses Material an die Kriminalpolizeistelle in Kiel.321 Während der InhaQierung im Fruchtschuppen C wurde den Sin1* und Roma* von den dort diensthabenden Kriminalpolizisten versprochen, dass sie in Polen Bauernhöfe zur eigenen BewirtschaQung zugeteilt bekommen würden.322 318 Vgl. Deporta2onsbericht von Kriminalrat Schleuss für den Herrn Oberbürgermeister der Hansestadt Lübeck vom 20. Mai 1940, LASH Abt. 627/Nr. 135; Siehe auch Kapitel IV in dieser Studie. 319 Möglicherweise geschah dies aber auch erst in Hamburg im Sammellager: Vgl. Vagt: Deporta2ons, S. 330; Zimmermann: Rassenutopie, S. 172. 320 Vgl. Marut G. Perle: Fruchtschuppen C. Die Deporta2on der Sin2 und Roma im Mai 1940 und die Logis2k des Hamburger Freihafens. Hamburg 2010, S. 38. 321 Vgl. Deporta2onsbericht von Kriminalrat Schleuss für den Herrn Oberbürgermeister der Hansestadt Lübeck vom 20. Mai 1940, LASH Abt. 627/Nr. 135. 322 Vgl. Prehn: Hamburg, S. 45. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 116 Ein weiterer Bericht von Kriminalkommissar Schröder hält zudem fest, dass allen Festgenommenen die Nummer der Evakuierungsliste auf den Unterarm angebracht worden waren und dass die Lübecker Kriminalpolizei diese Nummern in rot auch in ihre Liste übertragen hä4e. Dort heißt es auch: „Sämtliche hier festgenommene [sic] werden abtranspor1ert. Der Transport ist am 20.5.40, um 4.00 Uhr, in Marsch gesetzt worden.“323 Die Lübecker Sin1* und Roma* verbrachten vier nervenaufreibende Nächte, die von Unsicherheit und Überwachung geprägt waren, im Sammellager Fruchtschuppen C in Hamburg, bevor sie in Richtung Polen abtranspor1ert wurden. III.2.5 Ankommen im Ungewissen: Zwangsarbeiterlager Bełżec Der Zug brachte die Sin1* und Roma* aus Nordwestdeutschland über Warszawa und Lublin innerhalb von drei Tagen nach Bełżec. Bełżec lag im äußersten Südosten des Generalgouvernements im Distrikt Lublin und grenzte direkt an das sowje1sch besetzte Westgalizien. Der Grund für die Ortswahl war, dass in Bełżec das zu dem Zeitpunkt größte Zwangsarbeiterprojekt des Distrikts Lublin vorangetrieben werden sollte. Nach der Reduzierung der Ausmaße des noch von Heydrich erwähnten Ostwall-Projektes durch Konflikte zwischen Wehrmacht und SS, u. a. geprägt durch militärische Zweifel am Sinn des Projekts, beauQragte Himmler Odilo Globocnik, den SS- und Polizeiführer des Distrikt Lublins, schließlich mit der Errichtung eines „Burggrabens“ an der Grenze zum sowje1schen Besatzungsgebiet.324 Globocnik forderte von der Arbeitsverwaltung 30.000 jüdische Zwangsarbeiter an, die den geplanten Graben ausheben sollten. Da die Arbeitsverwaltung eine solche Menge an ArbeitskräQen nicht stellen konnte, begann Globocnik eigenständig Razzien durchzuführen, um Juden und Jüdinnen als Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen zu bekommen. Die Zahl von 30.000 Zwangsarbeitern und Zwangsarbeiterinnen konnte er dabei nicht erreichen, sondern vermutlich höchstens etwa 8.000 jüdische Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen gewaltsam rekru1eren. Insgesamt errichtete Globocnik acht Lager entlang der Grenzlinie, wobei Bełżec das zentrale Arbeitslager war, von dem aus das gesamte Projekt koordiniert werden sollte.325 Viele Mitarbeiter Globocniks beim „Burggraben“-Projekt 323 Deporta2onsbericht von Kriminalkommissar Schröder vom 20. Mai 1940, LASH Abt. 627/Nr. 135 324 Vgl. zum „Ostwall“-Projekt: Rolf-Dieter Müller: Hitlers Ostkrieg und die deutsche Siedlungspoli2k. Frankfurt am Main 1991, S. 11–23. 325 Vgl. Bogdan Musial: Deutsche Zivilverwaltung und Judenverfolgung im Generalgouvernement. Eine Fallstudie zum Distrikt Lublin 1939-1944. Wiesbaden 1999, S. 165f; Robert Kuwałek: Das Vernichtungslager Bełżec. Berlin 2013, S. 54; Frank Grelka: Mörderische Verschwendung. Der Beginn des Holocaust im Generalgouvernement. Wiesbaden 2025, S. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 117 ha4en später eine zentrale Stellung bei der Ermordung der Juden und Jüdinnen in den drei Vernichtungslagern der „Ak1on Reinhardt“, von denen das erste in Bełżec gebaut wurde.326 Aufgrund des ArbeitskräQemangels begrüßte Globocnik, dass ihm Sin1* und Roma* als zusätzliche Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen zugeführt wurden.327 Diese wurden nach ihrer AnkunQ vom Bahnhof in Bełżec unter Bewachung zu dem 500 Meter außerhalb der Stadt befindlichen Zwangsarbeiterlager geführt. Die Unterbringung erfolgte in einem großen Schuppen, zum Teil aber auch in einer Mühle oder einem Gutshof, die zum Lagergelände gehörten. Die erste Aufgabe der Sin1* und Roma* war die Errichtung eines Stacheldrahtzauns um das Lager sowie die Unterteilung in Lagerbereiche für Sin1* und Roma* sowie für Juden und Jüdinnen.328 Die ersten jüdischen HäQlinge aus Lublin und Piaski kamen am 29. Mai 1940 in Bełżec an,329 also vermutlich sechs Tage nach den nordwestdeutschen Sin1* und Roma*. Kenntlich gemacht wurde die Trennung zwischen Juden und Jüdinnen sowie Sin1* und Roma* durch Armbinden, die die Buchstaben „J“ und „Z“ trugen. Leiter des Zwangsarbeiterlagers wurde der 1889 in Türkheim geborene Hermann Dolp. Er war nach dem Ersten Weltkrieg in Freikorps ak1v und nahm 1923 am Hitler-Putsch in München teil. Er trat 1928 in die NSDAP und SS ein. 1934 war er kurzzei1g im KZ Dachau eingesetzt und im Sommer 1939 SchutzhaQlagerführer im KZ Sachsenhausen. Nach der Besetzung Polens wurde er zum Leiter der Gestapo in Kalisch. Im Dezember 1939 wurde er aber aus dem Amt entlassen und degradiert, weil er schwer betrunken versucht ha4e, eine junge Polin, die mit einem Deutschen liiert war, zu vergewal1gen. Himmler warnte ihn persönlich, dass ein weiterer Alkoholexzess seine Entlassung aus der SS zur Folge hä4e. Globocnik holte Dolp Mi4e Februar 1940 nach Lublin. Als Erstes begleitete er dort einen Marsch jüdischer Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen nach Biała Podlaska, bei dem eine größere Zahl an Juden und Jüdinnen ermordet wurden.330 Schließlich übernahm er im Sommer 1940 die Leitung des Zwangsarbeiterlagers Bełżec. Die WachmannschaQ wurde im Wesentlichen von 326 Vgl. Sara Berger: Experten der Vernichtung. Das T4-Reinhardt-Netzwerk in den Lagern Belzec, Sobibor und Treblinka. Hamburg 2013, S. 29; Jan-Erik Schulte: Ini2a2ve der Peripherie. Globocniks Siedlungsstützpunkte und die Entscheidung zum Bau des Vernichtungslagers Belzec. In. Ders. (Hrsg.): Die SS, Himmler und die Wewelsburg. Paderborn 2009, S. 118-137, hier S. 124f. 327 Vgl. Agnicazka Caban/Ewa Koper: Die Geschichte der Rom*nja und Sint*izze in den Arbeits- und Vernichtungslagern in Belzec. Bełżec 2020, S. 31. 328 Vgl. Michael Zimmermann: Deporta2on ins „Generalgouvernement“. Zur na2onalsozialis2schen Verfolgung der Sin2 und Roma in Hamburg. In: Frank Bajohr/Joachim Szodrzynski (Hrsg.): Hamburg in der NS-Zeit. Hamburg 1995, S. 151–174, hier S. 159. 329 Vgl. Caban/Koper: Geschichte, S. 31. 330 Vgl. David Silberklang: Willful Murder in the Lublin District of Poland. In: Michael L. Morgan/Benjamin Pollock (Hrsg.): The Philosopher as Witness: Fackenheim and Responses to the Holocaust. New York 2008, S. 185–206, hier S. 186. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 118 „Volksdeutschen“ gestellt, die schwarze Uniformen trugen. Dolp wurde von den dort InhaQierten einheitlich als brutal und rücksichtslos bezeichnet. Er verbot etwa den InhaQierten, nachts die Schlaforte zu verlassen, um draußen ihre NotdurQ zu verrichten, wodurch die Schlafräume, die ohnehin nur aus auf dem Boden ausgelegten Stroh bestanden, bald stanken und zu einem Herd von Seuchen wurden.331 Die Verhältnisse im Zwangsarbeiterlager entwickelten sich unter diesen Umständen schnell in eine katastrophale Richtung. Es gab zu Beginn weder fließendes Wasser noch einen Brunnen oder Toile4enanlagen. Die Verpflegung im Lager war völlig unzureichend. Mitunter wurde deswegen die Erlaubnis erteilt, das Lager zu verlassen, um bei umliegenden Bauern Nahrungsmi4el zu erwerben oder zu erbe4eln.332 Die InhaQierten mussten sieben Tage die Woche arbeiten und nur mit Schaufeln und Schubkarren ausgerüstet einen bis zu sieben Meter 1efen Graben ausheben. Um die Arbeitenden anzutreiben, setzten die Wachen Peitschen und Schlagstöcke ein. Der ehemalige jüdische InhaQierte Abram Fajerzajen sagte aus: „Wir erhielten kein Wasser. Die Gestapo sagte, das würde uns nur schwächen und uns schwerfällig machen. Es ist für uns unvergesslich, wie wir gezwungen wurden, während der glühenden Hitze im Juli und August zu arbeiten. Wir konnten nur Wasser trinken, wenn wir beim Graben der 6-7 Meter 1efen Löcher auf Wasser s1eßen. Dieses Wasser mussten wir heimlich trinken.“333 Die Bedingungen führten dazu, dass insbesondere die Sterblichkeit unter Kleinkindern hoch war. Der Direktor des naheliegenden Krankenhauses, Dr. Janusz Peter, berichtete: „Es gab derart schlechte Bedingungen dort, dass Mü4er ihre neugeborenen Kinder ihrem Ehemann gaben, wenn der baden ging, um das Kind zu ertränken.“334 Der Tod von Kleinkindern taucht auch in einigen Berichten von Depor1erten aus Schleswig-Holstein auf.335 Luise sprach von etwa 70–80 Todesfällen unter den Depor1erten aus Hamburg, bei denen es sich mehrheitlich um Kleinkinder gehandelt habe.336 Prägend wurde der Tod der Kinder auch für den 14-jährigen Eugeniusz Wielgosz. Er wurde von den WachmannschaQen dazu gezwungen, drei der 331 Vgl. Caban/Koper: Geschichte, S. 37; Kuwałek: Vernichtungslager Bełżec, S. 55f. 332 Vgl. Aussage von Olga vom 9. September 1958, LASH Abt. 761/16582; Caban/Koper: Geschichte, S. 35–39. 333 Aussage Abram Fajerzajen, in: Caban/Koper: Geschichte, S. 35f. 334 Zit. nach: Caban/Koper: Geschichte, S. 57. 335 Vgl. Aussage von Olga vom 9. September 1958, LASH Abt. 761/16582. 336 Vgl. Prehn: Hamburg, S. 44. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 119 gestorbenen Kinder aus der Minderheit zu begraben.337 Robert Kuwałek spricht von zwei Massengräbern die als Überbleibsel des Zwangsarbeitslagers bestehen geblieben seien.338 Eine jüdische Kommission, die die „Burggraben“-Lager besich1gte kam in ihrem Bericht zur Einschätzung: „Die Leiden und die Brutalität in den Lagern rund um Bełżec stellen Pitom und Ramses, bekannte Orte unserer Geschichte, in den Scha4en. Damals ging es um die Ausbeutung von ArbeitskräQen, in diesem Fall will man, unter dem offiziellen Vorwand, die jüdische ArbeitskraQ ausnutzen zu wollen, die Juden schlicht vernichten.“ Aufgrund der Zustände im Zwangsarbeiterlager kam es am 1. Juli 1940 zu einer hochrangigen Sitzung, die vom Distriktchef von Lublin, Frank Zörner, geleitet wurde. Auslöser für das Treffen war der Wunsch von Globocniks Vorgesetzten, dem Höheren SS- und Polizeiführer Friedrich- Wilhelm Krüger, die „im Lager Belzec befindlichen Zigeunerweiber und -kinder sowie die nicht arbeitsfähigen Männer aus dem Lager zu entlassen und anzusiedeln“339, um dadurch die Kosten für die Ernährung der nicht-arbeitenden Lagerbevölkerung zu sparen. Dies war jedoch von der Zivilverwaltung abgelehnt worden, weil Sin1* und Roma* ihrer Meinung nach nicht zur SesshaQigkeit neigten. DarauÉin ha4e Globocnik um Zuteilung von Geld und Lebensmi4eln für das Lager gebeten. Um die Ansprüche zu prüfen, besich1gte die Zivilverwaltung das Zwangsarbeiterlager. Die Besich1gung „ergab die Unhaltbarkeit der herrschenden Zustände. Bei der durchgeführten Besprechung herrschte Einmü1gkeit darüber, dass die Lagerverhältnisse einer Besserung bedürfen ganz gleich, was später einmal aus den Zigeunern wird.“340 Zörner bewilligte deswegen einen einmaligen und zurückzahlbaren Vorschuss zur Beschaffung von Nahrungsmi4eln und zum Bau von Sanitäranlagen. Das Protokoll hielt aber auch fest, dass der SS- und Polizeiführer letztlich für das Zwangsarbeiterlager verantwortlich sei und dementsprechend auch die Kosten zu tragen hä4e. Gegenüber der drama1schen Lage der Kleinkinder zeigten sich alle Beteiligten hartherzig und verweigerten mit Verweis auf die allgemein angespannte Ernährungslage die Belieferung des Zwangsarbeiterlagers mit Milch.341 Michael Zimmermann kam ob des 337 Caban/Koper: Geschichte, S. 61. 338 Vgl. Kuwałek: Vernichtungslager Bełżec, S. 57. 339 Besprechung wegen des „Zigeunerlagers“ Bełżec vom 1. Juli 1940, BArch B162/7348, abgedruckt in: Eikenbusch/Eßer: Sin2, S. 94. 340 Ebd. 341 Vgl. ebd. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 120 Verhaltens der Zivilverwaltung im Generalgouvernement zu dem Urteil, dass diese das Prinzip entwickelt hä4e, „Zigeuner in keiner Weise zu unterstützen.“342 Am 18. Juli 1940 stand das Zwangsarbeiterlager in Bełżec erneut auf der Tagesordnung der Versammlung der Kreis- und Stadthauptleute des Distrikts Lublin. Globocnik verkündete hier, dass er die Weisung erhalten ha4e, die inzwischen 1.140 reichsdeutschen Sin1* und Roma* „nicht im Lager Belzec unterzubringen bezw. sie wieder aus diesem zu entlassen.“343 DarauÉin schlug der Kreishauptmann von Chełm vor, das in seinem Kreis liegende, vormalige Zuchthaus in Krychów am Bug zum neuen Lager für die reichsdeutschen Sin1* und Roma* zu machen.344 Auch dieses Lager sollte der SS unterstellt bleiben, allerdings von der WasserwirtschaQsinspek1on versorgt werden. Der Vorschlag fand die Zus1mmung der Anwesenden. Bereits kurz darauf wurde ein Vorkommando zum Auau des neuen Zwangsarbeiterlagers in Krychów entsandt. Nach der Herrichtung des Lagers folgte Ende Juli die Verlegung der großen Mehrheit der Sin1* und Roma* aus Norddeutschland dorthin.345 Dies lag auch darin begründet, dass die Juden für die SS die güns1geren ArbeitskräQe waren, da die Versorgung von den Judenräten aus den abgebenden Städten finanziert werden musste.346 Im Oktober 1940 musste Globocnik die Arbeiten am „Burggraben“ einstellen lassen, weil sowohl die Zivilverwaltung wie auch HSSPF Krüger zur Einschätzung gekommen waren, dass andere Aufgaben vordringlicher waren.347 Rolf-Dieter Müller schreibt, dass der ganze Burggraben „militärisch wertlos“ und „dile4an1sch angelegt“ gewesen sei.348 Nun wurden auch die jüdischen ArbeitskräQe in andere Zwangsarbeiterlager verlegt. Ein Jahr später begann der Auau des Vernichtungslagers Bełżec.349 III.2.6 Zwangsarbeit für die Wasserwirtschaisinspek)on in Krychów In Krychów wurden die Sin1* und Roma* zu einem anderen Großbauprojekt eingesetzt. Das Vorhaben wurde von der WasserwirtschaQsinspek1on geleitet und ha4e das Ziel, durch Flussregulierungen, Entwässerungsarbeiten und Eindeichungen die dor1ge FlusslandschaQ zu 342 Zimmermann: Rassenutopie, S. 278. 343 Zit. nach: ebd., S. 180. 344 Ebd. 345 Aussage Rudolf beim Wohlfahrtsamt Bremen vom 12. Januar 1950, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. 346 Vgl. Grelka: Verschwendung, S. 54. 347 Musial: Zivilverwaltung, S. 166. 348 Müller: Hitlers Ostkrieg, S. 22. 349 Zur Verbindung zwischen dem Ort Bełżec und dem Vernichtungslager: Jan Burzlaff: In the Shadow of the Gas Chamber. Social Dynamics and Everyday Life around the Killing Center at Belzec (1941-1944). In: Holocaust and Genocide Studies 35 (2021) H. 3, S. 445–463. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 121 regulieren und dadurch die LandwirtschaQ zu verbessern. Zur Realisierung dieses Ziels ha4e die WasserwirtschaQsinspek1on im Frühjahr 1940 22.000 jüdische ArbeitskräQe angefordert, die aber nicht verfügbar waren. Insgesamt arbeiteten in 34 Lagern dieses Projekts zur Hochzeit etwa 10.000 jüdische Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen.350 Das Zwangsarbeiterlager wurde wie vorab besprochen von der SS bewacht und unterhalten. In den ersten Tagen nach der AnkunQ war die Bewachung allerdings noch nicht vor Ort, so dass die Depor1erten sich weitgehend frei in der Umgebung bewegen konnten. Erst nach etwa 14 Tagen traf ein SS-Unterscharführer mit vermutlich 18 ukrainischen Männern als Bewachung ein. Nach deren AnkunQ wurde zwar Stacheldraht um das Zwangsarbeiterlager gezogen, aber Ausgang blieb möglich.351 Das Zwangsarbeiterlager bestand aus dem einen großen Gefängnisgebäude, welches durch die Kriegseinwirkung stärker beschädigt worden war und deswegen nicht mehr als Gefängnis genutzt wurde. Das Vorauskommando ha4e vor allem die großen Räume des Gebäudes mit Bre4ern unterteilt, so dass die einzelnen Familien einen separaten Bre4erverschlag besaßen. Die arbeitsfähigen Männer verrichteten entweder Kanalisa1onsarbeiten oder mussten Torf stechen. Die Frauen ha4en den Torf dann zum Trocknen zu verteilen.352 Als Ende Oktober absehbar wurde, dass Kälte und Frost eine Einstellung der Arbeiten erzwingen würden, wollte die SS die Kosten für Überwachung und Ernährung nicht länger tragen. Als erste Entlastung transpor1erte man einen Teil der nicht-arbeitenden Lagerbewohner und Lagerbewohnerinnen, vor allem Alte, Frauen und Kinder, in umliegende Kleinstädte. Vermutlich Ende Oktober 1940 zog die SS dann die WachmannschaQ ab. Die Sin1* und Roma* blieben damit sich selbst überlassen. Sie erhielten auf jeden Fall vom SS- Unterscharführer vor dessen Abzug ihre Pässe wieder ausgehändigt.353 Sie standen nun vor der schweren Entscheidung, ob sie im einbrechenden Winter in Krychów blieben oder sich lieber in eine größere Stadt aufmachten, weil dort die Möglichkeit, Geld zu verdienen, größer erschien. Die deutliche Mehrheit entschied sich dafür, das Zwangsarbeiterlager in Krychów hinter sich zu lassen. Ihnen war mitgeteilt worden, dass sie sich überall im Generalgouvernement niederlassen konnten. Streng verboten blieb nur die Rückkehr ins Reich. Der namentlich nicht bekannte SS-Unterscharführer ha4e vor dem Abzug 350 Musial: Zivilverwaltung, S. 167. 351 Aussage Rudolf beim Wohlfahrtsamt Bremen vom 12. Januar 1950, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. 352 Vgl. ebd.; Aussage von Selma in Flensburg vom 2. Juli 1959, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. 353 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 180f. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 122 betont, dass dies nach wie vor Konzentra1onslager und Sterilisierung zur Folge haben würde.354 Der Weg der Depor1erten aus Nordwestdeutschland trennte sich nun. Die meisten Familien versuchten sich im Generalgouvernement durchzuschlagen. Einige blieben jedoch auch in Krychów. Viele, die dortgeblieben waren, starben im Winter 1940/41 an Hunger, Kälte, Typhus oder der Ruhr. Das Lager für Sin1* und Roma* in Krychów wurde spätestens im Februar 1941 endgül1g aufgelöst.355 Man funk1onierte es im März 1941 zum Straflager für widerspens1ge Bauern und Bäuerinnen und Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Juden und Jüdinnen um.356 Aus diesem und einigen der umliegenden Lager wurden dann ab Mi4e April 1942 viele der Insassen im nahegelegenen Vernichtungslager Sobibor ermordet.357 Zuvor ha4en die Verantwortlichen für das Zwangsarbeiterlager Krychów beim Auau des Vernichtungslagers geholfen.358 Die Zwangsarbeiterlager Bełżec und Krychów waren die ersten Sta1onen der Depor1erten aus Schleswig-Holstein. Sie waren in Bełżec etwa zwei und in Krychów etwa drei Monate. Der Historiker Frank Grelka betont, dass es sich sowohl am „Burggraben“ in Bełżec wie auch bei der WasserwirtschaQsinspek1on in Krychów um „unproduk1ve wie gefährliche Erdarbeits- und Trockenlegungsbaustellen“359 gehandelt habe. Er betrachtet die Lager dort wegen ihrer Unproduk1vität als bewusste Verschwendung von ArbeitskraQ und als Vorstufe der Vernichtung: „Die Gründung der nicht-industriellen Arbeitslager durch die SS und die deutsche Zivilverwaltung ab Mai 1940 war damit nichts anderes als die Ini1alzündung für den Genozid, der 1942 in der Errichtung der Vernichtungslager seinen grausamsten Ausdruck fand.“360 Die meisten der aus Nordwestdeutschland depor1erten Sin1* und Roma* verbrachten danach noch mindestens dreieinhalb Jahre im Generalgouvernement mit teils ebenso einschneidenden Erlebnissen und oQmals noch direkter im Angesicht des Holocausts. Die ersten Anträge auf Entschädigung stellten Depor1erte erst 1947/48. Die Ereignisse in Bełżec 354 Schreiben Rechtsanwalt Dr. Freydag an das Landgericht Kiel (Entschädigungskammer) vom 6. Oktober 1967, LASH Abt. 761/Nr. 12562. 355 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 181. 356 Vgl. Musial: Zivilverwaltung, S. 54. 357 Vgl. Wolfgang Curilla: Der Judenmord in Polen und die deutsche Ordnungspolizei 1939-1945. Paderborn 2011, S. 791, 803; Berger: Experten, S. 64. 358 Vgl. Berger: Experten, S. 56f. 359 Vgl. Grelka: Verschwendung, S. 60. 360 Ebd., S. 61. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 123 und Krychów lagen dann bereits etwa sieben Jahre zurück. Die Aussagen über die Geschehnisse in den beiden Zwangsarbeiterlagern sind dementsprechend meistens sehr knapp und auf Fragen von Bewachung, Unterbringung und Essen beschränkt. Für den dri4en Ort, an den es viele der aus Schleswig-Holstein Depor1erten verschlug, sind die Aussagen dagegen mitunter deutlich umfangreicher. III.2.7 Siedlce: Überleben direkt neben dem Massenmord Obwohl die Depor1erten sich nun zumindest kurzfris1g rela1v frei bewegen konnten, verbrachte der Großteil der depor1erten Sin1* und Roma* aus Schleswig-Holstein noch an einem dri4en Ort einen Teil ihrer Zeit im Generalgouvernement. Dieser Ort war die Kleinstadt Siedlce etwa 130 Kilometer nordwestlich von Krychów im südöstlichen Teil des Distrikts Warszawa, wobei Warszawa selbst gut 100 Kilometer westlich von Siedlce liegt.361 Abb. 6: Heatmap der Aufenthaltsorte von aus Schleswig-Holstein im Mai 1940 in das Generalgouvernement deportierten Sinti* und Roma* (Visualisierung mit QGIS362) 361 In unserer Datenbank wurde für 179 Personen der Aufenthalt in Bełżec als belegt no2ert. Für Krychów fanden sich noch 161 Belege und für Siedlce noch beachtliche 133 Nennungen. Für alle anderen Orte im Generalgouvernement finden sich weniger als 30 Nennungen. 362 Vgl. QGIS Associa2on: QGIS – Geographic Informa2on System 2025. URL: h5p://www.qgis.org (zuletzt geöffnet am 24.11.2025). VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 124 Es war lange nicht eindeu1g zu klären, warum so viele Depor1erte aus Nordwestdeutschland nach Siedlce gelangten. Von Krychów aus wäre Lublin die sowohl weitaus nähere als auch weitaus größere Stadt gewesen. Ein Grund könnte sein, dass ein erheblicher Teil der fast 1.000 aus Köln depor1erten Sin1* und Roma*, die zuerst an der östlichen Grenze des Distrikts Warszawa untergebracht worden waren, auch in Siedlce waren. Dabei hat Michael Zimmermann angenommen, dass diese teilweise schon 1940 und mehrheitlich spätestens 1941 nach Siedlce gekommen seien.363 Dies hä4e bedeuten können, dass die Depor1erten möglicherweise über Kontaktaufnahme freiwillig nach Siedlce gekommen seien. Karola Fings und Frank Sparing gehen dagegen davon aus, dass die aus Köln Depor1erten im Wesentlichen erst 1942 nach Siedlce gekommen seien, und zunächst nach Platerów – ein Dorf, das etwas weiter östlich liegt – verschleppt worden waren. Der Grund der Ansiedlung war zudem nicht freiwilliger Natur. Der Kreishauptmann von Siedlce ha4e am 23. Mai 1942 angeordnet, dass alle Sin1* und Roma* in seinem Bezirk bis Mi4e Juni 1942 ins jüdische Ghe4o von Siedlce umgesiedelt werden müssten.364 Dies könnte dafürsprechen, dass auch die Depor1erten aus Nordwestdeutschland erst 1942 und keineswegs freiwillig nach Siedlce kamen. Eine Auswertung der Berichte der aus Schleswig-Holstein Depor1erten liefert ein genaueres Bild. Sie kamen auf sehr unterschiedlichen Wegen nach Siedlce. Ein Teil der in Krychów Internierten scheint noch von den WachmannschaQen des Lagers nach Siedlce gebracht worden zu sein. Die umfassendste Aussage hierzu machte Elsa gegenüber ihrem Anwalt, der ihre Aussagen dann wie folgt zusammenfasste: „bei dessen Auflösung [des Zwangsarbeiterlagers Krychów] im November 1940 wurde sie mit ihren Familienangehörigen und zahlreichen anderen Zigeunern auf polnischen Pferdewagen in Richtung Siedlce transpor1ert. Die Zigeuner standen während des Transports unter ständiger Bewachung von SS-Soldaten und uniformierten Volksdeutschen, die Schußwaffen bei sich trugen. Auf dem Weg nach Siedlce wurden die Zigeuner (…) jeweils bei hereinbrechender Dunkelheit in dem Dorf einquar1ert, in das der Transport gekommen war. (…) Als der Transport in Siedlce eintraf, wurde die Klägerin in das dor1ge Juden-Ghe4o eingewiesen. Dieses war mit Stacheldraht 363 Zimmermann: Rassenutopie, S. 178. 364 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 220. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 125 umzäunt. Von außen wurde es durch bewaffnete SS-Soldaten und uniformierte Volksdeutsche bewacht. Jede Flucht endete in der Regel mit Erschiessen.“365 Dies spricht dafür, dass Elsa und ihre Gruppe vermutlich schon im November, spätestens im Dezember 1940 in Siedlce eintrafen und dort aus ihrer Sicht ins Ghe4o eingesperrt wurden, welches ihrer Darstellung zufolge bereits bewacht wurde. Auch Eduard betonte, dass er mit einem Sammeltransport im November 1940 nach Siedlce gekommen sei.366 Selma machte eine ähnliche Aussage. Sie betonte dabei noch, dass die Planwagen nur für die Älteren zur Verfügung gestanden hä4en und sie den ganzen Weg hä4e laufen müssen.367 Auch Josef kam schon 1940 nach Siedlce: „Unser Trupp, zu dem alle meine Familienangehörigen und auch noch einige andere Zigeuner gehörten, wurde mit Panjewagen nach Siedlce gebracht. Als wir dort eintrafen, befanden sich dort schon Zigeuner, die ich aber nicht kannte. Wahrscheinlich kamen diese aus dem Rheinland.“368 Dies spricht dafür, dass zumindest Teile der Kölner Gruppe ebenfalls schon 1940 nach Siedlce gebracht worden waren. Eindeu1g ist auch, dass die ersten Sin1* und Roma* aus Norddeutschland nicht freiwillig nach Siedlce kamen, sondern von den BewachungsmannschaQen hergebracht wurden. Unklar bleibt, aus welchen Gründen die WachmannschaQen sie dorthin brachten. Im Gegensatz zu Bełżec und Krychów gab es in Siedlce kein Großprojekt bei dem die Depor1erten zur Arbeit eingesetzt worden wären. Doch es gab auch andere Wege von Krychów nach Siedlce als den Sammeltransport im November 1940. Karl betonte, dass er im November 1940 mit der Familie nach Warszawa gegangen sei. Dort seien sie nach einigen Monaten aufgegriffen und zwangsweise ins Juden- Ghe4o in Siedlce verbracht worden.369 Robert sei mit einem Teil seiner Familie dagegen länger in dörflichen Regionen verblieben. Ein Teil seiner Familie sei aber bereits länger in Siedlce gewesen. Er hä4e mit ihnen Kontakt gehabt. Im Juli/August 1942 seien sie dann freiwillig nach Siedlce zum anderen Teil der Familie gegangen. 370 365 Schreiben Rechtsanwalt Dr. Freydag an das Landgericht Kiel (Entschädigungskammer) vom 6. Oktober 1967, LASH Abt. 761/Nr. 12562. 366 Vgl. Zeugenaussage von Eduard vor dem Amtsgericht Kiel am 18. Oktober 1949, LASH Abt. 761/Nr. 27762. 367 Vgl. Aussage von Selma in Flensburg vom 2. Juli 1959, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. 368 Aussage von Josef Krause vom 18. November 1958 in Kiel, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. 369 Vgl. Schreiben des Landesentschädigungsamtes an das Landgericht Kiel vom 17. Dezember 1958, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. 370 Vgl. Aussage von Robert in Kiel vom 11. November 1958, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 126 Ewald hingegen wurde mit seiner Familie Ende 1940 unter Bewachung in die Nähe von Siedlce gebracht. Sie mussten an einem kleineren Bahnhof, der etwa eine Stunde Fußmarsch von Siedlce enÄernt lag, Entladearbeiten durchführen. Im Juli 1941 hä4e man sie dann ins Ghe4o Siedlce verlegt.371 Viele kamen also erst 1941 oder gar 1942 nach Siedlce. Einige kamen, ohne unmi4elbar gezwungen zu sein, andere unter Zwang. Einhelligkeit herrscht darüber, dass alle, die bis spätestens Frühjahr 1942 nach Siedlce kamen, im großen Ghe4o in der Stadt untergebracht wurden. In was für eine Stadt waren die Depor1erten nun gekommen? Siedlce ha4e am Vorabend des deutschen Überfalls auf Polen etwa 41.000 Einwohner, von denen etwa 15.000 jüdischen Glaubens waren.372 Die deutsche Wehrmacht zerstörte nicht unerhebliche Teile der Stadt bei ihrem Vormarsch durch LuQangriffe. Bei diesen Angriffen starben 600 Zivilisten und Zivilis1nnen und 2.000 Menschen wurden obdachlos. Nachdem die Wehrmacht die Stadt erobert ha4e, zog sie sich bald darauf wieder zurück, um der Roten Armee die Stadt zu überlassen. Sie evakuierte dabei einen nicht unerheblichen Teil der Bewohner. Bei der finalen Grenzziehung fiel Siedlce wieder in den deutschen HerrschaQsbereich und die Deutschen kehrten mit den Evakuierten zurück. Vermutlich etwa 2.000 jüdische Bewohner und Bewohnerinnen zogen dagegen mit der Roten Armee gen Osten.373 Bereits beim Wiedereinmarsch stürmten Soldaten in die Synagoge des Ortes und verprügelten dort Gläubige. Am 24. Dezember 1939 setzten deutsche Soldaten die Synagoge in Siedlce in Brand und hinderten die lokale Feuerwehr am Löschen.374 An der an1semi1schen Ausrichtung der Poli1k ließ die deutsche Besatzungsverwaltung von Anfang an keinen Zweifel. Siedlce war dabei die Hauptstadt des Kreises und damit der wich1gste Verwaltungssitz in diesem. Kreishauptmann in Siedlce war zu Beginn Friedrich Gercke, der dann von Friedrich Seemann375 abgelöst wurde.376 In Siedlce war auch eine der fünf Hauptstellen der Arbeitsämter im Distrikt Warszawa angesiedelt.377 Dieses koordinierte gemeinsam mit dem bereits 1939 eingerichteten 371 Vgl. Aussage Ewald Krause vom 24. Mai 1968, LASH Abt. 761/30177. 372 Vgl. Grzegorz Rossolinski-Liebe: Polnische Bürgermeister und der Holocaust. Besatzung, Verwaltung und Kollabora2on. Berlin 2024, S. 122. 373 Vgl. Rossolinski-Liebe: Bürgermeister, S. 256; Edward Kopówka/Laura Crago: Siedlce. In: USHMM (Hrsg.): Encyclopedia of Camps and Ghe5os. Vol. II: Ghe5os in German-Occupied Eastern Europe. Bloomington 2012, S. 428–432, hier S. 428. 374 Vgl. Edward Kopówka: The Jews in Siedlce 1850-1945. New York 2014, S. 161. 375 Seemann beging nach 1945 in polnischer Untersuchungshae Selbstmord. Vgl. Musial: Zivilverwaltung, S. 354. 376 Vgl. Rossolinski-Liebe: Bürgermeister, S. 503. 377 Vgl. Witold W. Medykowski: Macht Arbeit frei? German Economic Policy and Forced Labor of Jews in the General Government, 1939-1943. Boston 2018, S. 47. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 127 Judenrat den ab April 1940 verpflichtenden Arbeitseinsatz aller männlichen Juden im Alter von 16 bis 60 Jahren.378 Im Dezember 1940 machte die Besatzungsverwaltung in Siedlce das Tragen eines Judensterns zur Pflicht. Dabei stellte die Verwaltung fest, dass zu dem Zeitpunkt noch 13.000 Juden und Jüdinnen in der Stadt lebten.379 Ein Dekret zur Einrichtung eines Ghe4os erlies die deutsche Verwaltung jedoch erst am 2. August 1941. Das Ghe4o sollte in einem Wohnbezirk der Stadt errichtet werden, in dem zu dem Zeitpunkt 3.600 Juden und Jüdinnen und 370 Christen und Chris1nnen lebten. Die Christen und Chris1nnen ha4en das Gebiet bis zum 6. August zu verlassen. Bis zum 20. August 1941 sollten dann etwa 9.400 Juden und Jüdinnen in diesen Bezirk ziehen. Nach der Umsiedlung wurde das Ghe4o mit Stacheldraht umzäunt und ab dem 1. Oktober 1941 galt das Ghe4o als geschlossen. Es durQe nur noch mit Passierscheinen verlassen oder betreten werden.380 Die Forschungen zeigen, dass die Erinnerungen von einigen der Depor1erten aus Schleswig- Holstein in der Hinsicht auf das Ghe4o nicht vollständig zutreffend waren: Ende 1940 exis1erte noch kein geschlossenes und dauerhaQ bewachtes Ghe4o. Nicht unwahrscheinlich ist aber, dass die Sin1* und Roma* bereits Ende 1940 in jenem Wohnbezirk lebten, der später Teil des Ghe4os wurde, weil hier durch die Flucht vieler Juden und Jüdinnen auf die sowje1sche Seite Wohnraum zur Verfügung gestanden ha4e. Im Winter 1941/42 kam es im Ghe4o zu einer Typhusepidemie. Auch Depor1erte aus Schleswig-Holstein berichteten, dass ihre Kinder erkrankten und einige auch an Typhus starben. Die Situa1on im Ghe4o wurde immer schlimmer und beengter. Die damals neunjährige Natalie berichtete später: „Wir wohnten in Baracken, und wir lebten dort wie die Ameisen! (…) Pritschen, Pritschen, Pritschen! Da bist du morgens aufgestanden: Da war einer tot, und da war noch einer tot (…). Und da hast du nur noch geguckt, ob er noch ein Stückchen Brot in der Hand hat. Das hat dich nicht mehr interessiert, ob der tot war. Hauptsache, was zu Essen.“381 Kreishauptmann Friedrich Seemann ordnete am 23. Mai 1942 an: „Alle in der KreishauptmannschaQ Siedlce wohnenden Zigeuner haben bis zum 15. Juni 1942 mi4ags 12 378 Vgl. Kopówka/Crago: Siedlce, S. 428. 379 Vgl. Kopówka: Jews, S. 163. 380 Vgl. ebd., S. 165; Kopówka/Crago: Siedlce, S. 429; Rossolinski-Liebe: Bürgermeister, S. 503f. 381 Zi2ert nach: Fings/Sparing: Rassismus, S. 220. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 128 Uhr ihren Wohnsitz in den jüdischen Wohnbezirk Siedlce zu verlegen.“382 Zur Erkennung mussten sie eine Armbinde mit einem „Z“ tragen. Am Ende dieser Verlegung sollen sich 326 Sin1* und Roma* im Ghe4o Siedlce befunden haben.383 Bogdan Musial ging wegen dieser Anordnung davon aus, dass „auch die Zigeuner nach Treblinka verschleppt und dort ermordet“ wurden.384 Die Zeuginnen- und Zeugenaussagen der depor1erten Sin1* und Roma* zeigen jedoch, dass dies mehrheitlich nicht der Fall war. Als SS- Männer unter SS-Obersturmführer Erhard Schulz am 22. August 1942 das Ghe4o umstellten, um es zu liquidieren, wurden die deutschen, nicht aber die polnischen Sin1* und Roma* von der Deporta1on ausgenommen. Dennoch wurden während der Liquidierung, vermutlich eher versehentlich, auch einige Sin1* und Roma* ermordet.385 Die Ak1on führten die deutschen Truppen mit äußerster Brutalität aus. Alle etwa 11.000 Bewohner und Bewohnerinnen des Ghe4os mussten sich stundenlang auf dem großen Platz im Ghe4o unter der glühenden Sonne hinsetzen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes s1mmte Schulz schließlich zu, 600 kräQige Männer im Alter von 15 bis 40 Jahren von der Deporta1on auszunehmen. Sie wurden aus dem Ghe4o geführt. Währenddessen begannen alkoholisierte deutsche Polizeitruppen auf dem Platz in die Menge zu schießen. Etwa 2.000 Menschen starben dabei. Zusammen mit 8.000 Juden und Jüdinnen aus Ghe4os der umliegenden Orte wurden etwa 9.000 Juden und Jüdinnen aus Siedlce am 23. August nach Treblinka abtranspor1ert und dort ermordet.386 Die 600 zur Arbeit selek1erten jüdischen Männer und die Sin1* und Roma* wurden in das historische Ghe4o der Stadt umquar1ert. Dort war nun mehr Platz vorhanden, so dass sich die bis dahin überaus beengte Wohnsitua1on etwas verbesserte. Seemann startete deswegen wenige Tage nach der Deporta1on der Jüdinnen und Juden einen Aufruf: „Durch Aussiedlung der Juden sind Arbeitsplätze und Wohnungen in den Städten Siedlce, Losice und Mordy frei geworden. Strebsamen und tüch1gen Menschen, insbesondere Handwerkern aller Berufe, ist jetzt die Möglichkeit gegeben, in den genannten Städten eine Lebensexistenz aufzubauen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, meldet sich bei dem zuständigen Bürgermeister. […] Der 382 Anordnung des Kreishauptmanns in Siedlce Nr. A 67/42 vom 23. Mai 1942, zit. nach: Musial: Zivilverwaltung, S. 302. 383 Vgl. Kopówka: Jews, S. 167. 384 Vgl. Musial: Zivilverwaltung, S. 302. Ähnlich: Rossolinski-Liebe: Bürgermeister, S. 505. 385 Vgl. Luchterhandt: Weg, S. 166; Aussage von Robert vom 11. November 1958, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. 386 Vgl. Kopówka: Jews, S. 173–179. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 129 zuständige Bürgermeister wird mi4eilen, ob die Übersiedlung möglich ist und welche Wohnung zugewiesen wird.“387 Tatsächlich füllte sich das kleinere Ghe4o durch diesen Aufruf bald wieder. Für die Sin1* und Roma* waren Arbeitseinsatzmöglichkeiten problemlos verfügbar. So etwa auch bei der Reichsbahn. Walter Hoop, der Dienstvorsteher der Reichsbahn-Bauinspek1on in Siedlce, sagte nach dem Krieg aus: „Als ich im Juli/August 1942 vom Sommerurlaub aus Warschau zurückkehrte, waren die Juden fort. Über ihr Schicksal ist mir nichts bekannt. In der Folgezeit wurden der Bauinspek1on vom Arbeitsamt Siedlce anstelle der Juden Zigeuner als ArbeitskräQe zugeteilt.“ 388 Theodor Vermassen, ein Vorarbeiter bei der Reichsbahn, gab an, dass etwa 80 Sin1* und Roma* bei der Reichsbahn zur Entladung von Zügen eingesetzt waren.389 Laut Ewald war die Arbeit dort allerdings hart: „Die Arbeit bei der Bahn war außerordentlich anstrengend. Wir mußten manchmal als einzelner 30 Tonnen Kohle am Tag entladen. Wenn es nicht schnell genug ging, wurden wir manchmal mit Kohlebrocken beworfen, und ein Zigeuner ist deswegen erschossen worden.“390 Ewald meinte sich im Interview zu erinnern, dass Theodor Vermassen der Todesschütze war. Zur Situa1on der Bewachung beim Weg vom kleinen Ghe4o zur Arbeit sowie allgemein zur Situa1on im kleinen Ghe4o sagte Ewald aus: „Wir wurden von Genscheworreck [der Stad4eil, in dem das kleine Ghe4o lag] zur Arbeit von den Bahnbediensteten mit Unterstützung volksdeutscher Polizisten abgeholt. Auf dem Rückweg von der Arbeit waren wir ohne Bewachung. Es war gewöhnlich dunkel, wenn wir zurückkamen. Wir liefen aber im Gänsemarsch ohne vom Weg abzugehen, denn wir ha4en Angst, daß uns einer hinterherspionierte. Es war einmal ein Zigeuner aus einer anderen Arbeitsgruppe aus der Reihe gegangen und sogleich von einem Volksdeutschen erschossen worden. Manchmal ha4en wir auch bei Helligkeit Feierabend, dann erhielten wir die übliche Bewachung auf dem Heimweg. 387 Bekanntmachung des Kreishauptmannes vom 27. August 1942, zit. nach: Rossolinski-Liebe, S. 644. 388 Aussage von Walter Hoop in Achim vom 27. April 1959, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. 389 Vgl. Aussage des Reichsbahners Theodor Vermassen in Oberhausen vom 27. November 1958, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. 390 Aussage Ewald Krause vom 24. Mai 1968, LASH Abt. 761/30177. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 130 Wir gingen auch nach der Arbeit nie mehr aus den Häusern, weil wir Angst haben mußten.“391 Deutlich wird hier bereits das Klima der Gewalt, das beide Ghe4os prägte und es wenig ratsam erscheinen ließ, die eigene Wohnstä4e nach Einbruch der Dunkelheit noch zu verlassen. Besonders problema1sch blieb die Ernährungslage. Elsa berichtete: „Das Essen im Ghe4o Siedlce bestand pro Tag aus einem 250 Gr. schweren Brot, das sich 4 Zigeuner teilen mussten. Jede Person erhielt ausserdem einen Löffel Marmelade. Zu Trinken gab es Wasser.“392 Dies änderte sich auch nach der Umsiedlung nicht. Allerdings war das Wohngebiet nun nicht mehr abgesperrt, so dass die zumeist nicht-arbeitenden Frauen mitunter im Umland Lebensmi4el besorgen konnten. Den verbliebenen Jüdinnen und Juden wurde weiter vorgespielt, dass sie als besonders arbeitsfähige Jüdinnen und Juden am Leben gelassen würden. Eine Verordnung des Distrikts Warszawa vom 16. November 1943 legte fest, dass Jüdinnen und Juden im Distrikt ab dem 30. November 1942 nur noch in den Ghe4os Warszawa-Stadt, Kałuszyn, Sobolew, Kosów, Rembertów und Siedlce leben durQen.393 Für Siedlce erwies sich diese Ankündigung aber nicht mehr als bedeutsam. Ende November 1942 wurde auch das kleine Ghe4o in Siedlce umstellt und die Jüdinnen und Juden über eine Zwischensta1on in Gęsi Borek nach Treblinka gebracht und ermordet. Auch hier wird von Historikerinnen vermutet, dass die Sin1* und Roma* Teil der Deporta1on gewesen seien,394 doch die Aussagen der depor1erten Sin1* und Roma* geben dies nicht her. Entweder sie ha4en die Stadt zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen oder sie wurden von der Deporta1on erneut ausgenommen. Bisher spricht jedenfalls nach den Berichten viel dafür, dass höchstens einige wenige Sin1* und Roma* aus Nordwestdeutschland von Siedlce nach Treblinka depor1ert wurden. Ganz anders sah die Situa1on bei den aus Köln Depor1erten aus. Von diesen wurde eine größere Gruppe mit den Jüdinnen und Juden nach Gęsi Borek gebracht. Viele starben bereits in dieser Zwischensta1on und eine kleinere Gruppe Sin1* und Roma* soll dann auch in den Zug nach Treblinka gekommen sein.395 391 Ebd. 392 Schreiben Rechtsanwalt Dr. Freydag an das Landgericht Kiel (Entschädigungskammer) vom 6. Oktober 1967, LASH Abt. 761/Nr. 12562. 393 Vgl. Rossolinski-Liebe: Bürgermeister, S. 721. 394 Vgl. Kopówka: Jews, S. 183; Kopówka/Crago: Siedlce, S. 430. 395 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 224f. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 131 Im gesamten Kreis Siedlce bestanden danach keine Ghe4os mehr und Juden, Jüdinnen und sie konnten nur noch im Untergrund überleben. Die Deutschen ha4en damit eine jahrhundertealte jüdische Tradi1on in Siedlce ausgelöscht. Die Synagoge und die jüdischen Friedhöfe waren weitgehend zerstört. Nach 1945 entstand auch keine jüdische Gemeinde mehr und im Stadtbild von Siedlce ist die lange jüdische Tradi1on der Stadt heute nicht mehr sichtbar.396 Die Rote Armee befreite Siedlce im Juli 1944. Einige Sin1* und Roma* berichteten, dass sie Siedlce erst im Frühjahr 1944 aufgrund des Vorrückens der Roten Armee verlassen hä4en. Olga etwa sagte aus, dass alle in Siedlce verbliebenen Sin1* und Roma* Anfang 1944 unter Bewachung in ein Lager in Częstochowa transpor1ert worden seien. Dort seien sie aber nicht lange geblieben, sondern spätestens im März 1944 weiter in ein Lager bei Koniecpol gebracht worden.397 Andere waren bereits in den Jahren 1942/43 aus Siedlce fortgegangen. Manche der aus Hamburg Depor1erten waren vermutlich sogar länger als drei Jahre in Siedlce. Für viele der Depor1erten war Siedlce so der Ort mit den prägendsten Erfahrungen ihrer Zeit im Generalgouvernement. Darum lohnt es sich abschließend noch einmal den Gewaltraum darzustellen, in dem die Angehörigen der Minderheit hier um ihr Leben kämpfen mussten. Siedlce war die Hauptstadt des Kreises und gleichzei1g die Stadt mit der größten jüdischen Gemeinde. Die Sin1* und Roma* lebten auf engsten Raum mit den Jüdinnen und Juden der Stadt zusammen. Sie mussten täglich mit ansehen, wie die Jüdinnen und Juden für die deutschen Besatzer Freiwild waren und von ihnen misshandelt wurden. Sie erlebten mit, wie zwei Ghe4os geräumt wurden, und es war in beiden Fällen klar, dass die Jüdinnen und Juden nun ermordet werden würden. Wolfgang Curilla schreibt dazu: „Das Schicksal der ausgesiedelten Juden war allgemein bekannt. Es hieß sie seien nach Treblinka geschay und dort vergast worden. An manchen Tagen, wenn der Wind aus Richtung Treblinka wehte, konnte man den Leichen- bzw. Verwesungsgeruch wahrnehmen, und dieser Geruch ließ keinen Zweifel.“398 Das bestehende Klima der Gewalt wird auch durch die Zahl der Exeku1onen in Siedlce belegt. Die deutschen Besatzer exeku1erten in Siedlce mindestens 670 Menschen, davon bisher nachweislich 298 Polinnen und Polen, 61 sowje1sche Kriegsgefangene, 31 Sin1* und Roma* sowie 26 Jüdinnen und Juden. Des Weiteren wurden 180 Polinnen und Polen sowie Jüdinnen 396 Vgl. Kopówka: Jews, S. 194–200. 397 Vgl. Aussage von Olga vom 9. September 1958, LASH Abt. 761/16582. 398 Curilla: Judenmord, S. 648. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 132 und Juden mit LKWs außerhalb der Stadt gebracht und dort erschossen.399 Die Zahl der exeku1erten sowje1schen Kriegsgefangenen ist hier vermutlich deutlich zu gering angesetzt. Andere Quellen sprechen von 200–600 exeku1erten sowje1schen Kriegsgefangenen.400 Viele der Exeku1onen wurden durch Polizeibataillone durchgeführt.401 Zum Umgang mit jüdischen Säuglingen und Kindern schreibt Curilla: „Ein SS-Obersturmführer entriss einer Jüdin ihren Säugling, warf ihn in die LuQ und tötete ihn mit einem Revolver. Anderen jüdischen Mü4ern nahm der SS- Obersturmführer die Kinder weg, fasste sie an den Beinen und zerschme4erte die Köpfe an der Wand.“402 Diese und ähnliche Szenen bekamen Minderheitenangehörige zusehen und lebten in der beständigen Angst, dass sie selbst eines Tages Opfer der deutschen Gewalt werden könnten. Besonders eindrücklich zeigt dies ein Bericht der damals zehnjährigen Sin1za Therese, die zufällig in eine Gewaltsitua1on geriet, als sie auf Geheiß ihrer Mu4er ihren im Ghe4o lebenden Onkel aufsuchen sollte: „Als ich dahin komme, ist mein Onkel nicht da und seine Frau auch nicht. Aber die SS ist da, bringt eine Frau um, die Mu4er, und ein Kind und noch ein Mädchen. Die Bilder seh‘ ich vor mir, immer! Sie ha4e einen langen Pferdeschwanz und klammerte sich an dem SS-Mann fest. Aber der hat die dann gepackt. (…) Ich konnte nicht mehr laufen. Ich war steif. Ich guckte nur so. (…) Ich dachte: ‚Jetzt bist Du auch dran!‘ Der [SS-Mann] hat das Mädchen gepackt, am Pferdeschwanz, und so weg gehalten und: Kopfschuss! (…) Ich habe gedacht: ‚Jetzt bist Du dran!‘ Die haben mich aber in Ruhe gelassen, die sind vorbei gegangen. Da habe ich noch eine zeitlang da gestanden, habe geheult. (…) Man war so kapu4, abgemagert. Meine Mu4er sagte [bei meiner Rückkehr]: ‚Was ist mit Dir‘? Sagte ich: ‚Soundso … Onkel ist nicht da‘. Da meinte meine Mu4er: ‚Vielleicht haben sie den auch schon umgebracht‘.“403 Dies war die Situa1on mit der die Sin1* und Roma* in Siedlce konfron1ert waren. Neben den nachweisbaren Exeku1onen von 31 Sin1* und Roma* finden sich in den Berichten der 399 Vgl. Kopowka: Jews, S. 157. 400 Vgl. Curilla: Judenmord, S. 673. 401 Aus diesem Grund wurde auch dem durch die Schrie von Christopher Browning bekannt gewordenen Kommandeur des Reserve-Polizeibataillons 101, Major Gustav-Wilhelm Trapp, im Juli 1948 in Siedlce der Prozess gemacht. Das Todesurteil gegen Trapp vollzog man durch Erhängen am 18. Dezember 1948 in Siedlce: Vgl. Curilla: Judenmord, S. 863f. 402 Curilla: Judenmord, S. 647. 403 Zi2ert nach: Fings/Sparing: Rassismus, S. 224. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 133 Depor1erten aus Schleswig-Holstein eine größere Zahl von erwähnten Todesfällen von nahen Verwandten in Siedlce. Da viele Ortsangaben bei Todesfällen in den Berichten vage blieben, haben wir auf eine Auszählung der Todesfälle nach Ortsangaben verzichtet. Es dürQe jedoch viel dafürsprechen, dass Siedlce der Ort mit den meisten Todesfällen von Sin1* und Roma* im Generalgouvernement war. BeispielhaQ zeigen dies die Erinnerungen von Rudolf. Er berichtete, dass seine Schwester Selma dort schon vor seiner AnkunQ verstorben sei. Sein Vater Jacob sei im Januar 1943 in Siedlce umgekommen. Seine Schwägerin Amalie sei auch im Winter 1942/43 in Siedlce gestorben und auch deren Söhne Christoph, Hans und Bruno seien dort ums Leben gekommen.404 Neben den beständigen Gefahren durch Exeku1onen, Hunger und Seuchen dürQe vielen Sin1* und Roma* aber auch bewusst gewesen sein, dass ihnen ein ähnliches Schicksal wie den Juden und Jüdinnen drohte. Dies zeigen auch die Aussagen von Deutschen, die damals in Siedlce waren und sich über das Schicksal der Sin1* und Roma* unsicher zeigten. So sagte etwa Heinz Treviranus, der von Januar 1940 bis Juli 1944 Kreislandwirt in Siedlce gewesen war, aus: „In der letzten Zeit meines Aufenthaltes habe ich keine Zigeuner mehr gesehen, woraus ich annehme, daß sie schließlich weggegangen sind. Ich habe aber nichts davon gehört, daß die Zigeuner zur Vernichtung in der Gaskammer abtranspor1ert worden.“405 III.2.8 Die verschlungenen Wege der Depor)erten durch das Generalgouvernement: Versuch einer biografischen Annäherung Bełżec, Krychów und Siedlce waren die drei Orte im Generalgouvernement, in denen die meisten Sin1* und Roma*, die aus Schleswig-Holstein depor1ert wurden, zeitweise lebten. Doch nach der Auflösung des Lagers Krychów gab es viele verschlungene Wege durch das Generalgouvernement. Andere Orte im Generalgouvernement, die in den Berichten genannt werden, waren in der Reihenfolge der Anzahl der Nennungen: Lublin-Majdanek (25), Radom (21), Warszawa (20), Koniecpol (16), Lublin (16), Częstochowa (13) und Piotrków Trybunalski (11). Viele weitere Orte mit unter zehn Nennungen wurden genannt, u. a.: Wyczółki, Tomaszów, Kielce, Cholm, Katowice oder Łódź. Es würde diese Darstellung überfordern, für alle diese Orte die generelle Situa1on zu schildern und dann noch die Situa1on der Sin1* und Roma* in ihnen zu rekonstruieren. Deswegen sollen sta4dessen mit wenigen Biografien, zu denen Quellen vorhanden sind, die unterschiedlichen Wege durch die lebensbedrohliche Situa1on im Generalgouvernement nachgezeichnet werden. 404 Vgl. Aussage von Robert vom 11. November 1958, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. 405 Aussage von Heinz Treviranus in Hannover vom 16. April 1959, ebd. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 134 Amalie wohnte mit ihren drei Kindern Robert, Lisa und Paul sowie ihrem Bruder Julius bis zur Deporta1on 1940 in Schleswig. Ihr Mann Heinrich war Mi4e der 1930er-Jahre gestorben.406 Alle Familienmitglieder durchliefen die Lager Bełżec und Krychów. Danach scheint die Familie erst einmal in Warszawa untergekommen zu sein. Von dort schrieb Amalies Bruder Julius auch im Namen von Amalie im Mai 1941 einen Brief an Kriminal-Inspektor Hamann, der seit 1937 die Schleswiger Kriminalabteilung leitete.407 In mehreren Prozessen um Entschädigung sagten Mitglieder der Kriminalpolizei aus, die als Nachlassverwalter der Depor1erten eingesetzt worden waren, dass sie aus dem Generalgouvernement Briefe der Depor1erten erhalten hä4en. In den Prozessen interpre1erten die Polizisten – und in ihrem Gefolge oQ auch die Richter – die Briefe häufig in der Form, dass diese zeigen würden, dass die Depor1erten Briefe schreiben und sich frei bewegen konnten. Das beweise, dass es ihnen nicht schlecht ergangen sei. Doch die Originale der Briefe finden sich meist nicht in den Akten. Der einzige bisher im Original erhaltene Brief ist jener von Julius an Inspektor Hamann und er zeigt etwas deutlich anderes, als die Polizisten in den Prozessen behaupteten. Julius schrieb am 17. Mai 1941: „Ich bi4e hiermit Ergebenst um eine Bescheinigung Zwecks unserer Führung das wir dauernd in Arbeit standen und wä[h]rend der ganzen Zeit in Schleswig uns nichts zu schulden kommen ließen. Es ist uns hier in Warschau gesagt worden wenn die Polizei in Schleswig nichts dagegen hä4e und wir dort Arbeit hä4en, könnten wir die Einreise nach Schleswig bekommen. Ich bi4e Sie höfli[ch]st Herr Hamann uns doch diese Bescheinigung zu senden; denn hier ist es uns (…) unmöglich zu leben wenn wir vor Hunger nicht sterben wollen. Haben uns hier um Arbeit bemüht aber immer Abschläge. Warum: Können uns mit den Polen nicht verständigen. Ich, Julius (…) und mein Neffe Robert (...) haben uns freiwillig zum Militär gemeldet müssen aber erst die Musterun[g] abwarten. Deswegen möchten wir doch gern die Familie in der Heimat wissen. (...) Wir sind als Zigeuner anerkannt und können im Deutschen Heer dienen. Es sind auch viele Zigeuner Mischlinge eingezogen worden. Wir bi4en doch unsern Wunsch Gehör zu schenken damit wir wieder zurück dürfen nach unser[em] liebe[n] Heimatland Deutschland wonach wir uns sehnen. Mit deutschem Gruß.“408 Der Brief zeigt, dass aufgrund des Mangels an Polnisch-Kenntnissen eine Verständigung mit der polnischen Bevölkerung kaum möglich war. Arbeit war in Warszawa anscheinend kaum zu 406 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Zur Deporta2on der Schleswiger Sin2-Familie Laubinger im Mai 1940 und deren mühevoller Kampf um Entschädigung und Wiedergutmachung. In: Beiträge zur Schleswiger Stadtgeschichte 67 (2022), S. 7–30. 407 Vgl. die Biografie von Gustav Hamann im Kapitel IV. 408 Schreiben von Julius an Kriminal-Inspektor Hamann vom 17. Mai 1941, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688 sowie Abt. 761/Nr. 30084. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 135 finden. So drohte der Familie der Hungertod. Dementsprechend verzweifelt bat Julius, um die Möglichkeit der Rückkehr nach Deutschland und betonte gleichzei1g die BereitschaQ, für Deutschland in den Krieg zu ziehen. Spätestens im Dezember 1941 zog die Familie zum Vater von Amalie in ein Barackenlager nach Kraków, dem Sitz des Generalgouverneurs. Der Versuch, sich dort zur Fürsorge für Reichsdeutsche anzumelden, scheiterte jedoch. Ihr Sohn Robert musste bei der Abteilung Bevölkerungswesen und Fürsorge des Generalgouvernements seinen aus Deutschland mitgebrachten Ausweis der Deutschen Arbeitsfront (DAF) abgeben, nachdem das Amt herausgefunden ha4e, dass Robert als „Zigeunermischling“ galt.409 Robert fand schließlich Arbeit bei einer Firma in Kraków. Während ihr Bruder Julius vermutlich im Generalgouvernement starb, schayen es Amalie und ihre drei Kinder 1944/45 unter ungeklärten Umständen ins Deutsche Reich zurückzukehren. Amalie war von den Strapazen jedoch so geschwächt, dass sie im Dezember 1945 in Kulmbach verstarb. Ihre drei Kinder bemühten sich in der Folge in Bayern um eine Entschädigung, was sich als sehr langwieriges und nur teilweise erfolgreiches Vorhaben erwies.410 Ab 1942 s1eg die Gefahr, dass einzelne Sin1* und Roma* bzw. eine einzelne Familie, die sich frei im Generalgouvernement bewegten, zur Zwangsarbeit eingesetzt, ins KZ depor1ert oder erschossen werden konnten.411 So nennt Michael Zimmermann zwei größere Massaker an Sin1* und Roma*, die in Bełżec und in Radom staãanden.412 Während des Massakers in Radom wurden 120 bis 130 Sin1* und Roma* erschossen.413 Auch Teile der aus Köln depor1erten Gruppe wurden in zwei Fällen Opfer von Erschießungen. In Żabno (Kreis Kraków) erschossen Gestapo und Polizei im August 1943 49 Sin1* und Roma* aus WesÄalen. In Sobków erschoss die Polizei drei deutsche Sin1* und Roma*.414 Der steigende Verfolgungsdruck erklärt auch die hohe Zahl an Nennungen, die das KZ Lublin- Majdanek in unserer Datenbank hat. Einer der dort InhaQierten war der 1923 in Altona geborene Eduard. Er ha4e in Kiel drei Schulen durchlaufen, bevor er im Alter von 16 Jahren eine Arbeit aufnahm. Kurz darauf wurde seine Familie aus Kiel depor1ert. Er war in den Zwangsarbeiterlagern in Bełżec und Krychów und kam schließlich auch in beide Ghe4os in Siedlce. Im Herbst 1943 verließ er Siedlce, wurde dabei jedoch von der Gestapo aufgegriffen. 409 Lo5o-Kusche: Deporta2on Schleswig, S. 13f. 410 Vgl. ebd., S. 14–20. 411 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 182f. 412 Vgl. Zimmermann: Deporta2on, S. 164. 413 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 225. 414 Vgl. ebd., S. 226. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 136 Diese brachte ihn ins KZ Lublin-Majdanek, wo Eduard ein Opfer der Gewalt der WachmannschaQen wurde: „Der Kläger war mit den übrigen HäQlingen dabei, einen Graben auszuheben. Dies ging dem dabei stehenden Wachposten offenbar zu langsam, jedenfalls erhielt der Kläger plötzlich mehrere Fußtri4e von dem Wachtposten. Als der Kläger darauf einige Schri4e zurücktrat, um den Fußtri4en auszuweichen, schlug der Wachtposten mit dem Gewehrkolben auf den Kläger ein. Dieser brach zusammen und wurde dann nach Arbeitsschluß von seinen Kameraden in den Block getragen. Dies war nach der Erinnerung des Klägers im Lager Maidanek. (…) Der Kläger hat seinen ersten epilep1schen Anfall im Lager Maidanek gehabt.“415 Die Rote Armee befreite ihn in Majdanek im Juli 1944. Er wurde dann allerdings noch von 1944 bis 1947 von „zivilen Polen“ zur Zwangsarbeit auf einem polnischen Gut eingesetzt und konnte erst 1947 durch Flucht nach Kiel zurückkehren.416 Seit den Schlägen in Majdanek li4 Eduard dauerhaQ an epilep1schen Anfällen. Er beschrieb dies 1958: „ich beiße mir dauernd auf die Zunge. Die Kopfschmerzen sind dauernd geblieben, die habe ich auch jetzt noch.“417 Anderen gelang es, sich in der Stadt Lublin einigermaßen einzurichten. Die 1909 geborene Dorothea wurde mit ihrer Familie aus Neumünster depor1ert. Nach den Lagern Bełżec und Krychów lebte ihre Familie noch einige Zeit bei Bauern in der Nähe von Krychów. Schon im Winter 1940/41 gingen sie jedoch nach Lublin: „Dort wohnten wir mit unserer gesamten VerwandtschaQ zusammen in einem Haus. In der Nähe von uns wohnten in anderen Häusern und in anderen Straßen auch noch viele andere deutsche Zigeuner, die ebenfalls nach Lublin gezogen waren. Juden wohnten ebenfalls in der Nähe. Diese sind aber später erschossen oder weggebracht worden. (…) Von Lublin aus haben wir mit Verwandten und Bekannten in Hamburg ständig im Briefwechsel gestanden. Wir erhielten auch öQers, etwa alle 14 Tage, ein Paket mit Lebensmi4eln geschickt.“418 Die drei Männer der Familie bekamen vom Arbeitsamt Arbeitsplätze zugewiesen, wo sie ausreichend Lohn erhielten. Die Frauen konnten sich in Lublin frei bewegen und auch aufs Land 415 Schreiben Dr. Freydag an das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (Zivilsenat) vom 20. Juli 1957, LASH Abt. 761/Nr. 27762. 416 Vgl. Aussage des Antragstellers vom 7. Februar 1957, LASH Abt. 761/Nr. 28394. 417 Aussage des Antragstellers vom 23. September 1958, LASH Abt. 352.3/Nr. 12838. 418 Aussage Dorothee vom 9. Februar 1959, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 137 „zum hamstern“419 fahren. Die Kombina1on aus Lohn, Paketen und „hamstern“ reichte zum Überleben. Als die Front sich Lublin näherte, zog die Familie nach Warszawa um, wo sie auch gemeinsam in einem Haus leben konnte. Als sich auch hier die Front näherte, wurde die Familie getrennt. Ihr Mann fuhr zuerst los. Sie folgte bereits hochschwanger mit dem Rest der Familie. Bei der AnkunQ in Hannover musste sie direkt ins Krankenhaus und gebar dort am 9. September 1944 ihren Sohn Rudolf. Nach zwei Wochen verließ sie das Krankenhaus und fand mit Hilfe des Roten Kreuzes ihren Schwager mit seiner Familie in Auerbach im Voigtland. Kurz nach Kriegsende kam ihr Mann nach Auerbach und holte sie nach Erfurt. Er ha4e dort bereits ein Pferd und einen Wohnwagen erstanden und mit diesem fuhren sie dann über Osnabrück und Hamburg nach Neumünster. Eine andere Odyssee erlebte die 1922 in Flensburg geborene Selma. Nach der Deporta1on 1940 aus Flensburg durchlief sie die Lager Bełżec und Krychów und kam dann mit ihrer Mu4er Luise nach Siedlce. Sie lebten dort zunächst im großen Ghe4o in der Stadt. „In einem Teil der Baracken wohnten auch Juden. Wir waren bewacht. Im Sommer 1942 wurden jedoch viele Juden erschossen. Ein anderer Teil ist weggebracht worden. Von da ab wurden wir nicht mehr bewacht. Wir wurden vielmehr in einen Gebäudekomplex verlegt, der etwas außerhalb der Stadt lag.“420 Sie arbeitete bei der Reichsbahn und entlud Kohle. Sie wohnte dort mit ihrer Mu4er zusammen. Doch irgendwann ging ihre Mu4er mit der Schwester von Selma und deren Mann aus Siedlce weg. Sie blieb aber mit der Mu4er wie mit einem anderen Teil der Familie, der zu dem Zeitpunkt in Piotrków Trybunalski lebte, in Kontakt. Sie beschloss dann zu den Verwandten nach Piotrków Trybunalski zu gehen. Sie berichtete von dort: „Wir haben alle zusammen in dem früheren Judenghe4o gewohnt, und zwar in der alten Warschauer Straße. In derselben Straße wohnten auch noch Polen und einige Deutsche. Die Juden waren schon lange weg. (…) In der Zeit als ich in Petrikau war, hat Eduard (…) nicht mehr in der Dachpappenfabrik gearbeitet, sondern in Lokalen musiziert.“421 Anscheinend ha4en sich Musikkapellen aus Angehörigen der Minderheit schon 1941 in Piotrków Trybunalski etablieren können, also zu einer Zeit, als das jüdische Ghe4o noch 419 Ebd. 420 Aussage Selma vom 2. Juli 1959, LASH Abt. 352.3/Nr. 10688. 421 Ebd. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 138 exis1erte.422 So berichtete Eugen Brauner, der Kaufmann und ab Mai 1940 Angestellter bei der Kreisstelle Piotrków Trybunalski der landwirtschaQlichen Zentralstelle des Distrikts Radom war: „Zigeuner wohnten in dem Ghe4o nicht. Die Zigeuner wohnten vielmehr in einem mehrstöckigen Gebäude in der Pilsudskistrasse. Das erste Mal habe ich dort Zigeuner im Jahr 1941 gesehen. Sie sprachen deutsch. Verschiedene von ihnen haben mir auch ihren deutschen Paß gezeigt. (…) In Petrikau bestanden auch verschiedene Zigeunerkapellen. Die Mitglieder besassen die deutsche Staatsangehörigkeit und sprachen deutsch. Sie spielten in den deutschen Gaststä4en und bei privaten Feierlichkeiten.“423 Selma blieb auch in Piotrków Trybunalski mit ihrer Mu4er und ihrer Schwester in Kontakt: „Eines Tages erhielt ich einen Brief von meiner Schwester Lina aus Kielce. Sie schrieb mir, daß meine Mu4er krank geworden sei. Ich fuhr darauÉin von Petrikau nach Kielce. (…) Ich blieb aber nur zwei Stunden in Kielce und fuhr dann wieder nach Petrikau zurück.“424 Es ist zu vermuten, dass zwischen den beiden etwa 100 Kilometer auseinanderliegenden Orten damals Zugverkehr bestand. Es zeigt aber auch, wie gut es zumindest einzelnen Familien im Generalgouvernement gelang, Kontakt untereinander zu halten. Das Leben in Piotrków Trybunalski bot für die junge Frau zumindest Kontakte zu anderen jungen Angehörigen der Minderheit, doch stellten sich diese auch schnell als gefährlich heraus: „Ich war in Petrikau auch besonders mit einem anderen Zigeunermädchen namens Selma und deren Brüdern bekannt. Diese beiden gingen immer zum Singen ins Soldatenheim. Als ich einmal zu diesem Soldatenheim mitging – ich ging aber nicht hinein – wurden alle jungen Mädchen, insbesondere Zigeunermädchen, die vor dem Soldatenheim standen, und sich mit den Soldaten, die sich aus den Fenstern hinauslehnten, unterhielten, von der Polizei aufgegriffen. Wir kamen dann in ein Zeltlager, das außerhalb der Stadt lag. In diesem Zeltlager waren nur junge Mädchen untergebracht. Wir mußten dort Panzergräben ausheben. Das dauerte aber höchstens 422 Vgl. zur Geschichte des Ghe5os in Piotrków Trybunalski: Carlo Alberto Haas: Das Private im Ghe5o. Jüdisches Leben im deutsch besetzten Polen 1939 bis 1944. Göjngen 2020, insb. S. 80–95 und 161–163. 423 Aussage Eugen Brauner in Goslar vom 22. Dezember 1958, LASH Abt 352.3/Nr. 10688. 424 Aussage Selma vom 2. Juli 1959, ebd. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 139 2-3 Wochen. Dann kam Eduard [einer ihrer Verwandten] mit Papieren vom Bürgermeister und holte uns heraus.“425 Eduard ha4e, wie weiter vorne bereits beschrieben, vom Kreishauptmann Papiere erhalten, die besagten, dass die ganze Familie sich in Flensburg zum Arbeitseinsatz melden sollte. Mit diesen Papieren gelang es, dass der gesamte in Piotrków Trybunalski weilende Teil der Familie im September 1944 wohlbehalten in Flensburg ankam. Die biografischen Kurzportraits über Wege im und durch das Generalgouvernement zeigen, dass die Schicksale der aus Hamburg depor1erten Minderheitenangehörigen nach der Aufspaltung der Gruppe mit der Auflösung des Zwangsarbeiterlagers in Krychów höchst unterschiedlich verliefen. Manche verhungerten, manche wurden erschossen, andere kamen ins Konzentra1onslager und wieder anderen gelang es, sich unauffällig eine Wohnung und Arbeit zu verschaffen und unter dem Radar der deutschen Besatzungsbehörden zu bleiben. III.2.9 Eigensinn und Resistenz Schon die bisherigen biografischen Kurzportraits haben gezeigt, dass die depor1erten Sin1* und Roma* im Generalgouvernement gewisse Handlungsspielräume innerhalb einer gefährlichen und bedrohlichen Umgebung ha4en. Alle versuchten in denen von den deutschen Machthabern gesetzten Grenzen ihr eigenes Leben sowie das ihrer Familien und Freunde so gut wie möglich zu sichern. Sie nutzten dabei alle Freiräume aus, die von der Besatzungsverwaltung nicht mit expliziten Verboten belegt worden waren. Einige gingen aber darüber hinaus und übertraten auch die expliziten Verbotsgrenzen, die mit dras1schen Strafandrohungen verbunden waren. Die wich1gsten Verbote betrafen die Grenze zwischen dem Reichsgebiet und dem Generalgouvernement. Weder war es den im Reich verbliebenen Sin1* und Roma* gesta4et, ihren Angehörigen zu folgen, noch durQen Depor1erte ins Reich zurückkehren. Obwohl Himmlers Schnellbrief vom April 1940 die Deporta1on „in geschlossenen Sippen“ vorgesehen ha4e, wurde diese Vorgabe nicht überall umgesetzt. Mitunter wurden Kranke zurückgelassen oder einzelne Familienangehörige waren trotz des Festsetzungserlasses am Tag der Deporta1on nicht am Wohnort. Andere wurden erst nach der Deporta1on ihrer Familie aus dem Konzentra1onslager entlassen. Zudem sollten Hochschwangere auch laut Schnellbrief in Deutschland zurückbleiben. Dies führte dazu, dass die Zurückgebliebenen bei der lokalen Polizei oder auch beim RKPA in Berlin vorsprachen und um eine Genehmigung zur Nachreise ins Generalgouvernement baten. Die Berliner Polizeibehörden waren hiervon so entnervt, 425 Ebd. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 140 dass sie im April 1942 mit einem Erlass reagierten, der es den örtlichen Polizeibehörden untersagte, Angehörigen der Minderheit Urlaubsscheine für die Reichshauptstadt auszustellen. Im Dezember 1942 erfolgte dann das offizielle Verbot, Urlaubsscheine an Sin1* und Roma* auszustellen, die zur Reise ins Generalgouvernement hä4en genutzt werden können.426 Die von Anfang an rela1v restrik1ve Praxis bei der Vergabe von Genehmigungen führte dazu, dass Sin1* und Roma* den Grenzübertri4 ohne Genehmigung wagten. Die 1923 geborene Frieda ha4e am 16. Mai 1940 ihr erstes Kind entbunden. Während sie im Krankenhaus lag, wurde der Großteil ihrer Familie ins Generalgouvernement depor1ert. Nur ihr Ehemann war noch in Schleswig-Holstein zurückgeblieben. Irgendwann wurde die Sehnsucht nach ihrer Familie aber zu groß. Sie ließ Mann und Kind in Schleswig-Holstein zurück und reiste mit dem Zug bis an die Grenze zum Generalgouvernement.427 Dort wurde sie aber im Juli 1940 verhaQet. Wir wissen dann nicht genau, was mit ihr passierte. Auf den Dokumenten aus dem Archiv in Bad Arolsen sieht es so aus, als sei sie bereits im Juli 1940 deshalb ins KZ Auschwitz eingewiesen worden.428 Rela1v sicher ist aber auch, dass sie 1941 wieder in Hamburg bei ihrem Mann war, von wo aus dann die ganze Familie im März 1943 nach Auschwitz depor1ert werden sollte. Die katastrophalen Verhältnisse im Generalgouvernement führten dazu, dass sowohl einzelne Angehörige der Minderheit, aber auch ganze Familien, versuchten trotz der Drohung mit Konzentra1onslager und Sterilisierung ins Reichsgebiet zurückzukehren. Alle, die dieses Verbot umgingen, sollten in einem Konzentra1onslager inhaQiert werden.429 Erste Versuche wurden bereits im Sommer 1940 unternommen. Der mit 19 Jahren aus dem Kreis Lauenburg depor1erte Paul floh bereits aus dem Zwangsarbeiterlager in Bełżec. Er wurde jedoch kurz vor Warszawa gefasst und dann ins Zwangsarbeiterlager in Krychów gebracht. Auch von dort gelang ihm die Flucht. Dieses Mal verhaQete ihn die Polizei beim Diebstahl von Lebensmi4eln. Er wurde vom Sondergericht in Lublin zu einem Jahr HaQ verurteilt, die er in einem Gefängnis im Generalgouvernement absaß. Nach der HaQ gelang ihm – vermutlich illegal – die Rückkehr nach Lauenburg, wo er ab dem 1. September 1941 bis Kriegsende bei der Firma Brügman arbeitete.430 426 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 185. 427 Aussage von Frieda vor dem Amtsgericht Neumünster am 13.11.1958, LASH Abt. 761/Nr. Nr. 12233. 428 Such- und Bescheinigungsvorgang Nr. 756.531, ITS Digital Archive, Arolsen Archives, 6.3.3.2 / 105631954, Bl. 12. 429 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 182. 430 Vgl. Eidessta5liche Versicherung von Paul vom 23. Januar 1954, LASH Abt. 761/13960. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 141 Erna wurde als 15-Jährige im Mai 1940 aus Neumünster ins Generalgouvernement depor1ert. Vermutlich mit der Auflösung des Zwangsarbeiterlagers in Krychów setzte sie sich in Richtung Reichsgebiet in Bewegung. Ihr gelang es bis nach Łódź im Warthegau zu kommen und damit die Grenze zum Reich zu überschreiten. In Łódź konnte sie eine Zeit lang bei einer Krankenschwester unterkommen. Sie wurde dann jedoch von der Polizei aufgegriffen und wegen Grenzübertri4s und Diebstahls verhaQet. Die Kriminalpolizeistelle Litzmannstadt fragte darauÉin bei der Kriminalpolizeileitstelle Hamburg nach, ob die VerhaQete zu den Mai- Depor1erten gehöre und wie mit ihr weiter zu verfahren sei.431 Die Kriminalpolizeileitstelle in Hamburg bat danach die Kriminalpolizeistelle in Kiel, die Korrespondenz zu führen. Sie wies aber darauf hin, dass die VerhaQete vorerst in HaQ bleiben solle, bis eine Entscheidung über den weiteren Umgang gefallen sei.432 Die Kriminalpolizeistelle in Kiel informierte die Kriminalpolizeistelle Litzmannstadt über die Korrektheit der Angaben und bat um Nachricht, wenn klar sei, wie weiter verfahren werde. In Litzmannstadt wurde Erna vom Jugendgericht zu einer HaQstrafe von drei Monaten und einer Woche verurteilt. Erna ha4e Glück. Als ihre HaQ beendet war, war sie nach wie vor erst 16 Jahre alt. Da Himmler angeordnet ha4e, dass Mädchen erst ab 17 Jahren ins KZ überwiesen werden sollten, entschied die Kriminalpolizei in Litzmannstadt, Erna ins Generalgouvernement abzuschieben. Ihr wurde dabei mit der Einweisung ins KZ bei einem erneuten Grenzübertri4 gedroht.433 Laut einer Aussage ihrer Mu4er nach dem Krieg sei Erna dann im Generalgouvernement ums Leben gekommen.434 1968 konnte vom Sonderstandesamt in Bad Arolsen ermi4elt werden, dass sie 1943 im KZ Lublin-Majdanek gestorben war.435 Katharina wurde im Mai 1940 mit ihren drei Kindern von Flensburg aus ins Generalgouvernement depor1ert. Ihr Lebenspartner, der auch der Vater des jüngsten Kindes war, wurde als „Arier“ nicht depor1ert. Da sich die beiden erst nach 1935 kennengelernt ha4en und durch die Nürnberger Gesetze keine Heirat mehr möglich war, bot diese Beziehung für Katharina und ihre Kinder keinen Schutz vor der Deporta1on. Ihr Lebenspartner Chris1an bemühte sich beim RKPA um die Erlaubnis zur Rückkehr für seine Familie, doch die Bi4e wurde abschlägig entschieden. Er organisierte die Rückkehr dann auf eigene Faust. Ende 1940 gelang Katharina mit ihren beiden Töchtern Dorothea und Maria der aus Sicht der NS-Behörden illegale Grenzübertri4 und die Rückkehr nach Flensburg. Ihr achtjähriger Sohn Erwin ging dabei bei der chao1schen Abreise verloren. Er wurde von der Polizei in Warszawa aufgegriffen und 431 Vgl. Schreiben Kriminalpolizeistelle Litzmannstadt an die Kriminalpolizeileitstelle Hamburg vom 30. Juni 1941, LASH Abt. 761/Nr. 25961. 432 Vgl. Kriminalpolizeileitstelle Hamburg an die Kriminalpolizeistelle Kiel vom 5. Juli 1941, ebd. 433 Vgl. Kriminalpolizeistelle Litzmannstadt an Kriminalpolizeistelle Kiel vom 3. September 1941, ebd. 434 Vgl. Aussage von Hulda am 7. Januar 1959, ebd. 435 Vgl. Vermerk vom 12. November 1968, ebd. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 142 an ein Waisenhaus übergeben. Er wuchs in Warszawa auf und blieb bis 1964 in Polen. Erst dann fand er eine seiner Schwestern, die zu dem Zeitpunkt in der DDR lebte, nahm zu ihr Kontakt auf und siedelte dann zu ihr über. In Flensburg erhielt die Kriminalpolizeistelle nach Mi4eilung des für den kleinen Ort in der Nähe der Fördestadt zuständigen Gendarmeriepostens schnell Kenntnis von der Rückkehr. Sie schrieb ans RKPA: „Eine Erlaubnis zur Rückkehr kann Frl. [Katharina] nicht aufweisen, ihr Schwager P. hat angeblich die Fahrkarten geschickt. (…) Er versucht jetzt durch das Wohlfahrtsamt Unterstützung und Kleidung für die Rückkehrer zu erlangen. (…) Die EinwohnerschaQ ist über die Rückkehr nicht besonders erfreut, man war froh, daß [Katharina] s[einer]. Zt. abgeschoben wurde. Ich bi4e um Bescheid, was jetzt geschehen soll.“436 Das RKPA verfügte die Einweisung von Katharina ins Konzentra1onslager. Die beiden Töchter durQen dagegen bei Chris1an verbleiben. Katharina wurde am 5. Februar 1941 verhaQet. Am 27. März 1941 erfolgte ihre Registrierung im KZ Ravensbrück. Dort verstarb sie am 13. Juni 1944 im Krankenbau, angeblich an einer Lungen-Tuberkulose.437 Ihrer Tochter Maria ist dagegen zwei Wochen zuvor vom RKPA a4es1ert worden, dass ihr „unter Würdigung ihrer sozialen Anpassung“ der Status als „Nicht-Zigeuner“ zugestanden werde.438 Der Versuch der Rückkehr ins Reich erwies sich damit als überaus riskante Op1on. Nur für Paul endete die Rückkehr mit dem Überleben; Erna und Katharina bezahlten ihren Grenzübertri4 dagegen mit dem Leben. III.3 Von der Festsetzung nach Auschwitz: Das Schicksal der im Reich verbliebenen SinA* und Roma* In Schleswig-Holstein waren im Mai 1940 mindestens dreiviertel der Angehörigen der Minderheit ins Generalgouvernement depor1ert worden. Deswegen blieben überall in Schleswig-Holstein, wenn überhaupt, nur noch sehr kleine Gruppen aus der Minderheit zurück. Selbst in Kiel lebten nun höchstens noch 40 Sin1* und Roma*, in Lübeck zählte die Polizei im Sommer 1940 nur noch 17 Sin1* und Roma* im Stadtgebiet. Für die Kriminalpolizei 436 Abschrie des Schreibens der Kriminalpolizeistelle Flensburg – Erkennungsdienst, I. A. gez. Schneider – an das RKPA – Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens – vom 3. Januar 1941, LASH Abt. 354/Nr. 784. Vgl. Marnau/Linck: Januar 1944, S. 216. 437 Vgl. Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, S. 22. 438 Abschrie der Durchschrie des Feststellungsbescheids des RKPA – Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens, I. A. gez. Böhlhoff – vom 27. Mai 1944, LASH Abt. 354/Nr. 784; Vgl. auch Marnau/Linck: Januar 1944, S. 216. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 143 in Schleswig-Holstein nahm die Bedeutung der Verfolgung der Minderheit damit deutlich ab. Alle Angehörigen der Minderheit, derer sie sich unbedingt entledigen wollte, waren in zwei Schüben – erst die „Ak1on Arbeitsscheu Reich“ und dann die Mai-Deporta1on 1940 – aus Schleswig-Holstein fortgeschay worden. In weiten Teilen des Reiches war dies aber nicht der Fall und der Verfolgungsdruck durch die Kriminalpolizei blieb hoch. Maßgeblich ging die zunehmende Eskala1on der Verfolgungsmaßnahmen jedoch von der Reichsebene und insbesondere dem Reichsführer-SS, dem RSHA und insbesondere dem RKPA aus. Der Festsetzungserlass erlaubte eine umfassende Kontrolle der Bewegungen aller im Reich verbliebenen Sin1* und Roma*. Jeder Ortswechsel über den engeren Kreis hinaus, musste bei der Kriminalpolizei angezeigt und genehmigt werden. Das lag auch darin begründet, dass das RSHA weiterhin von einer baldigen Deporta1on aller Sin1* und Roma* ins Generalgouvernement ausging. So hieß es in einer Besprechung bei Generalgouverneur Frank am 31. Juli 1940: „SS-Obergruppenführer Krüger weist darauf hin, daß er in einem kürzlich sta4gefunden[en] Gespräch mit Reichsführer SS Himmler auch die Frage der Zigeuner berührt habe. Die gesamten Zigeuner sollten nach dem Generalgouvernement kommen. Es handele sich wohl insgesamt um 30 000 Zigeuner aus dem Altreich und anderen Gebieten.“439 Eine Folge der Beharrung auf der Festsetzung war, dass Angehörige der Minderheit überhaupt keine Wandergewerbescheine mehr ausgestellt bekamen. Dies musste etwa auch der 1913 geborene Karl aus dem Kreis Eu1n erfahren. Er war 1939 zur Wehrmacht eingezogen worden. Er wurde aus dieser im Sommer 1940 wegen einer im Krieg erli4enen Verletzung wieder entlassen. Kurz nach seiner Rückkehr nach Hause teilte ihm das Landratsamt in Eu1n mit, dass sein Wandergewerbeschein eingezogen werde. Er dürfe sich ab jetzt nur noch im Kreis Eu1n sowie der Stadt Lübeck bewegen. Jede Bewegung über diese Grenzen hinaus müsse beantragt und genehmigt werden.440 Berufs- und Bewegungsverbote führten dazu, dass Sin1* und Roma* weiter von der deutschen GesellschaQ abgesondert und einer sozialrechtlichen Schlechterstellung unterworfen wurden, wie sie in ähnlicher Form sowohl für Juden und Jüdinnen wie auch für Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen aus Polen eingeführt wurden.441 Am 13. März 1942 legte der 439 Protokoll der Besprechung zwischen Generalgouverneur Frank, den Höheren SS- und Polizeiführern Krüger und Koppe, dem Reichssta5halter Greiser und dem Verwaltungschef des Warthegaus, Mehlhorn, in Krakau vom 31. Juli 1940. In: VEJ, Band 4, S. 339–342, hier S. 340. 440 Erklärung von Karl vor dem Landgericht Kiel am 1. März 1961, LASH Abt. 352.3/Nr. 10870. 441 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 187. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 144 Reichsarbeitsminister fest, dass die eingeführte Sonderstellung für Juden und Jüdinnen nun endgül1g und vollständig für Sin1* und Roma* gelten sollte. Sie galten fortan nicht mehr als Teil der BetriebsgemeinschaQ und erhielten weder Kinder- noch Familienzuschläge. Auch Überstunden- und Feiertagszuschläge durQen fortan für Angehörige der Minderheit nicht mehr gewährt werden. Eine Kündigung war am Schluss jedes Arbeitstages möglich. Das eigentliche Ziel war es, dass Sin1* und Roma* nur gruppenweise eingesetzt und streng von der deutschen BelegschaQ getrennt werden sollten. Für solche Pläne war die in Schleswig- Holstein verbliebene Gruppe der Sin1* und Roma* aber zu klein.442 Ende März 1942 erlegte die Reichsregierung den Sin1* und Roma* eine Sozialausgleichsabgabe auf, die zuvor bereits für Juden und Jüdinnen sowie zur Zwangsarbeit eingesetzte Polen und Polinnen galt. Die Abgabe lief auf eine etwa 15-prozen1ge Kürzung des Einkommens hinaus. Um dies umsetzbar zu machen, schrieb die Kriminalpolizei die Arbeitsämter der Städte an und teilte mit, wer aus ihrer Sicht zur Minderheit gehörte. DarauÉin wurde vom Arbeitsamt im Arbeitsbuch der „Zigeunerstatus“ der Person vermerkt.443 Dadurch wurden bisher z. T. nicht als Minderheitenangehörige sichtbare Menschen nun von Arbeitsamt wie Arbeitgeber iden1fizierbar. Anfang 1943 wurden weitere steuerrechtliche Diskriminierungen gegen Sin1* und Roma* eingeführt. Dies ermöglichte in der Praxis nur noch ein Leben knapp über und mitunter auch unterhalb der Armutsgrenze. Paul gab etwa an, dass er bei einem Bauunternehmen einen Bru4owochenlohn von 65 bis 70 Reichsmark gehabt hä4e. Nach der Einführung der Spezial- Ausgleichsabgabe erhielt er nach eigener Aussage jede Woche nur noch 28 Reichsmark ausgezahlt. „Ich weiß noch, daß mein Chef damals eigentlich dagegen war, mir soviel vom Lohn abzuziehen. Er hat deswegen mit mir gesprochen. Er mußte aber mit Schwierigkeiten rechnen, wenn er den Anordnungen nicht folgte.“444 III.3.1 Ehe- und Beziehungsverbote Die Hochzeit mit „Ariern“ konnte Angehörigen der Minderheit seit den Nürnberger Gesetzen prinzipiell verweigert werden. In der Regel betraf dies anfangs vor allem jene Minderheitenangehörigen, die der Polizei und den Ämtern als solche bekannt waren und auf Wagenplätzen lebten. Auch für diese bestanden jedoch noch Chancen, eine Heirat durch anwaltlichen Beistand oder aber durch das Ausweichen auf ein anderes Standesamt durchzusetzen.445 So ha4e die Kriminalpolizei noch 1940 bedauert, dass die Eheverbote ohne 442 Vgl. ebd., S. 189. 443 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 197. 444 Eidessta5liche Versicherung von Paul vom 6. November 1956, LASH Abt. 761/Nr. 13960. 445 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 209f. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 145 vorliegende Rassegutachten schwer umzusetzen waren.446 Durch die zunehmende Erfassung der Minderheit durch Kriminalpolizei und RHF-Gutachten wurde die Umgehung aber immer schwieriger. Außerdem gerieten zunehmend auch außereheliche Kontakte in den Blick. Das RKPA stellte zwar fest, dass außereheliche Kontakte zwischen „Zigeunern, Zigeunermischlingen und Deutschblü1gen“447 bisher nicht unter Strafe stünden. Die Polizei müsse deswegen zuerst mit Belehrungen und Verwarnungen agieren. Wenn diese aber nicht beachtet würden, könnten Sin1* und Roma* schon jetzt in ein KZ inhaQiert werden.448 Zudem forderten Erlasse die Standesämter zu schärferer Prüfung auf. Ein Erlass des Reichsinnenministeriums vom 20. Juni 1941 verlangte, dass Eheanträge einer „besonders scharfen Prüfung“ zu unterziehen seien, wenn „bei einem oder beiden Verlobten zigeunerischer Bluteinschlag festgestellt oder begründet vermutet“ werde.449 Im März 1942 ordnete das Reichsinnenministerium dann an, dass Ehegenehmigungsanträge von Juden und Jüdinnen und von „nichtjüdischen Fremdblü1gen“ nicht mehr bearbeitet werden sollten. Ein weiterer Erlass des Innenministers vom Dezember 1942 stellte klar, dass dies auch für die Ehen von „Zigeunermischlingen“ untereinander gelte.450 Die entscheidende Frage war, falls kein RHF-Gutachten vorlag, wie der Standesbeamte zu einer Einschätzung kam, ob jemand Sin1* oder Roma* war. Karl berichtet: „Meine Schwester Minna wollte wohl im Jahre 1942 heiraten. Zwei Stunden vor der Hochzeit lehnte der Standesbeamte aber die Eheschliessung ab. Meiner Schwester war damals mit einem Nichtzigeuner (…) verlobt. DarauÉin wurde meine Schwester aus dem Arbeitsdienst, in dem sie solange war, entlassen. Sie war dann zu Hause bei meinen Eltern.“451 RHF-Rassegutachten lagen für die Familie von Karl nicht vor. Deswegen ist es möglich, dass der lokale Standesbeamte hier eigenverantwortlich handelte, da er laut Karl der Familie auch schon zuvor Probleme bereitet ha4e. Das Ou1ng kurz vor der Hochzeit führte dann nicht nur zur Verunmöglichung der Trauung, sondern auch gleich noch zum Verlust des Arbeitsplatzes. III.3.2 Fortgesetzte General-Erfassung der Sin)* und Roma* Auch wenn bei Karls Schwester vermutlich kein RHF-Rassegutachten für das Heiratsverbot entscheidend war, spielten diese bei der Verfolgung der Sin1* und Roma* doch eine große 446 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 255. 447 Zit. nach: Luchterhand: Weg, S. 193. 448 Vgl. ebd. 449 Zit. nach Zimmermann: Rassenutopie, S. 210; Vgl. auch Fings/Sparing: Rassismus, S. 257. 450 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 194f. 451 Erklärung von Karl vor dem Landgericht Kiel am 1. März 1961, LASH, Abt. 352.3/Nr. 10870. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 146 Rolle. Sie ermöglichten es auf pseudo-wissenschaQlichem Weg Eindeu1gkeit herzustellen. Die Gutachten – in den meisten Fällen waren es nur äußerst kurz gehaltene „gutachterliche Äußerungen“ – von Ri4ers Forschungsstelle legten fest, wer als „Zigeuner“, „Zigeunermischling“ oder „Nicht-Zigeuner“ zu gelten ha4e. Die gutachterlichen Äußerungen wurden vor allem durch Befragungen und mit Hilfe von Standesämtern und Kirchenbuchauszügen erstellt. Hinzukamen mitunter Blutuntersuchungen oder bloße Inaugenscheinnahme. Die häufig von Ri4er in den Vordergrund gestellten Vermessungen fanden nur in etwa 2.000 Fällen der insgesamt 24.000 gutachterlichen Äußerungen sta4. Dementsprechend wurde häufig nur aufgrund von sehr wenigen Angaben ein Urteil über den Mischlingsgrad gefällt.452 Die gutachterlichen Äußerungen erlaubten den Verfolgungsakteuren dadurch vermeintliche Gewissheit über die Zugehörigkeit der Verfolgten zu haben. Die Arbeit der RHF wurde auch im Krieg weiterhin ganz wesentlich durch die Kaiser-Wilhelm-GesellschaQ finanziert und damit als wissenschaQlich valide anerkannt.453 Dies zeigt, dass Ri4er und die RHF ihre Taten nicht allein begingen, sondern eingebunden waren in ein Netzwerk aus Medizinern und Medizinerinnen und Rassehygienikern, die an den Universitäten und Kliniken ähnlich rassis1sche Forschungen betrieben. Sie arbeiteten an der Schni4stelle von WissenschaQ und Vernichtungspoli1k.454 Bei der Kategorisierung bedeutete für die RHF „Zigeuner“, dass die betreffende Person als „Vollzigeuner“ oder „stammechter Zigeuner“ galt. Als „Nicht-Zigeuner“ galt eine Person, die als „deutschblü1g“ bezeichnet werden konnte. Da die Mehrheit der Untersuchten aber als „Zigeunermischlinge“ bezeichnet wurde, fand hier eine weitere Unterteilung sta4. ZM+ bezeichnete einen „vorwiegend zigeunerischen Blutsanteil“, ZM- einen „vorwiegend deutschen Blutsanteil“. Wenn die RHF nur ZM gutachtete, galten die beiden Blutsanteile als ausgeglichen.455 Die RHF-Kategorisierung wurde zunehmend für alle Behörden maßgebend. Die Gutachten bildeten damit den Schluss- und Höhepunkt beim Versuch, die Minderheit auf Basis einer Rassenkategorisierung zu erfassen und auszuschließen.456 Bis zum September 1942 452 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Rassenhygienische Forschungsstelle. In: Michael Fahlbusch, Ingo Haar, Alexander Pinwinkler (Hrsg.): Handbuch der völkischen Wissenschaeen. Akteure, Netzwerke, Forschungsprogramme, 2. Auflage. Berlin 2017, S. 1590-1594, hier S. 1590; Danckwor5, „Rassenhygienische und Bevölkerungsbiologische Forschungsstelle“, S. 74. 453 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 208. 454 Vgl. Fings: Sin2 und Roma, S. 83. 455 Vgl. Karola Fings: Die „gutachterlichen Äußerungen“ der Rassenhygienischen Forschungsstelle und ihr Einfluss auf die na2onalsozialis2sche Zigeunerpoli2k. In: Michael Zimmermann (Hrsg.): Zwischen Erziehung und Vernichtung. Zigeunerpoli2k und Zigeunerforschung im Europa des 20. Jahrhunderts. Stu5gart 2007, S. 425–462, hier S. 438. 456 Vgl. ebd. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 147 ha4e Ri4er nach eigenen Angaben 18.904 Gutachten abgegeben. Laut diesen wären 12.360 „Zigeunermischlinge“, 2.652 „Nicht-Zigeuner“, 1.585 „Rom“, 1.079 „Vollzigeuner“, 1.017 „Lalleri“ und 211 als „balkanische Zigeuner“ iden1fiziert worden. Die „Zigeunermischlinge“ verteilten sich demnach wie folgt auf die drei Unterkategorien: ZM+ 6.992 Personen, ZM 2.976 Personen und ZM- 2.392 Personen.457 Bis Ende 1944 wuchs die Zahl der kategorisierten Personen auf etwa 24.000 an.458 Für den Bereich Schleswig-Holstein fer1gte die RHF mindestens 286 gutachterliche Äußerungen an, die für den Bereich der Kriminalpolizeistelle Kiel in Kurzzusammenfassung gebündelt überliefert sind. 141 Gutachten betrafen Menschen, die in Kiel wohnhaQ gewesen waren. Daneben gab es 87 Gutachten für Lübeck, 45 für Neumünster, 3 für Rendsburg und 10 für den Kreis Oldenburg.459 Ri4er hielt gerade „Zigeunermischlinge“ für besonders gefährlich, während ihm als „rasserein“ klassifizierte „Zigeuner“ weniger bedrohlich erschienen, weil sie stärker von der deutschen GesellschaQ separiert lebten. De facto lebten aber nach Ri4ers Gutachten in Schleswig-Holstein seit 1940 keine „rassereinen Zigeuner“ mehr, weil diese fast durchweg ins Generalgouvernement abgeschoben worden waren. Im Bereich Schleswig- Holstein wurden von Ri4er als solche fast nur erst im 19. Jahrhundert vor allem aus Ungarn zugewanderte Angehörige der Minderheit als „rasserein“ klassifiziert. In den meisten Fällen wurden sie als „Róm aus Ungarn“ bezeichnet oQ noch mit der Bemerkung, dass es sich um Lalleri oder Gelderari handele. Da die RHF nicht in der Lage war, Stammbäume außerhalb Deutschlands zu erschließen, ha4e Ri4er beschlossen, dass erst Ende des 19. Jahrhunderts Zugewanderte „sämtlich als vollblü1ge Rom Zigeuner gesehen“460 werden sollten. Sin1*, die schon deutlich länger in Deutschland lebten, wurden von Ri4er in Schleswig-Holstein fast durchgängig als „Zigeunermischlinge“ gefasst. Es ist wenig verwunderlich, dass die RHF auch nur wenige Familien so kennzeichnete, da Ri4er in einem Text 1941 schrieb, dass es in ganz Deutschland kaum 100 solcher Familien gäbe.461 Da aber kaum noch von der RHF als „rasserein“ markierte Minderheitenangehörige in Schleswig-Holstein lebten, spielte diese Unterscheidung hier poli1sch prak1sch keine Rolle mehr. Weit entscheidender war dagegen die Grenze, die die RHF zwischen „Zigeunermischling“ und „Nicht-Zigeuner“ zog. Diese Frage betraf vor allem Kinder aus Ehen zwischen einem als „Zigeunermischling“ und einem als „Arier“ deklarierten Menschen. Für die 457 Vgl. Fings: Äußerungen, S. 442; Luchterhand: Weg, S. 235. 458 Vgl. ebd., S. 440. 459 Vgl. Liste der Gutachtlichen Äußerungen der Rassenhygienischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes abgelegt beim Landeskriminalpolizeiamt Kiel, Da2erung der letzten Änderung etwa um 1953, StAHH 331–1 II/928. 460 Aussage einer RHF-Mitarbeiterin, zit. nach: Luchterhand: Weg, S. 213. 461 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 206. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 148 Stadt Kiel gab es sechs Kinder, in denen einen solche Entscheidung zu fällen war. In Kiel wurde nur eines dieser Kinder als „Zigeunermischling“ klassifiziert, während alle andere als „Nicht- Zigeuner“ beurteilt wurden und dadurch weniger von Verfolgung bedroht waren. Hä4e dies für eine RHF-Linie zugunsten der Kinder sprechen können, zeigt sich diese in den anderen Städten Schleswig-Holsteins aber nicht. Alle anderen Kinder, bei denen die RHF eine Entscheidung treffen mussten, wurden in Schleswig-Holstein als „Zigeunermischlinge“ klassifiziert. So etwa auch der Sohn von Fritz Stabaginski in Lübeck. Nach welchen Kriterien die Einteilung erfolgte, lässt sich bisher nicht nachvollziehen. Da bei mehreren Fällen, in denen die Kinder als „Nicht-Zigeuner“ klassifiziert wurden, angemerkt wurde, dass sie in einer „nicht- zigeunerischen Familie“ lebten, wäre zu vermuten, dass jene die Eltern mit einem festen Wohnsitz jenseits eines Wagenplatzes und in der der Vater einen festen Arbeitsplatz besaß, die höheren Chancen auf eine solche Einstufung ha4en. Allerdings gab es auch Fälle, wo „lebt in einer nicht-zigeunerischen Familie“ no1ert und final trotzdem auf „Zigeunermischling“ entschieden wurde.462 Im Vergleich zum entwickelten Verfahren zur Klassifizierung von Juden und Jüdinnen blieb das Verfahren, dass die RHF für Sin1* und Roma* prägte, höchst willkürlich. Die NS-Behörden leiteten die Zugehörigkeit zum Judentum häufig aus der Religionsangehörigkeit ab, die sich vor allem für weiter zurückliegende Genera1onen noch urkundlich belegen ließ.463 Für Sin1* und Roma* gab es kein solches Verfahren, da Sin1* und Roma* keine eigene Religion besaßen und wie die MehrheitsgesellschaQ vorwiegend katholisch oder evangelisch waren. Wie verstorbene Großeltern, die man nicht mehr befragen konnte, klassifiziert wurden, beruhte zumeist auf Hörensagen. Durch diese Unsicherheiten war eine genaue Einteilung in Viertel- oder Halb-Zugehörigkeiten anhand der Großeltern für Sin1* und Roma* im Gegensatz zu Juden und Jüdinnen nicht möglich. Dadurch konnte es passieren, dass jemand der nur einen Großelternteil aus der diskriminierten Minderheit besaß, im Fall des Judentums als „Viertel- Jude“ rela1v wenig Verfolgung zu befürchten ha4e, im Falle eines Angehörigen der Sin1* und Roma* bei einer Klassifizierung durch die RHF als „Zigeunermischling“ aber höchst gefährdet war und in das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau depor1ert werden konnte. III.3.3 Folgen der Erfassung: Fürsorgeheime und Wehrmacht Die Folge der vorliegenden gutachterlichen Äußerungen war, dass in immer mehr gesellschaQlichen Bereichen geprüQ wurde, ob Angehörige der Minderheit noch am gesellschaQlichen Leben teilnahmen, um sie dann gegebenenfalls auszuschließen. Ein solcher 462 Vgl. Liste der Gutachtlichen Äußerungen der Rassenhygienischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes abgelegt beim Landeskriminalpolizeiamt Kiel, Da2erung der letzten Änderung etwa um 1953, StAHH 331–1 II/928. 463 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 210f., 223f. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 149 Bereich war auch die Heimerziehung. Das Reichsinnenministerium wies die Jugendämter Ende 1942 an, alle Kinder zu erfassen, die der Minderheit angehörten und sich in Heimerziehung befanden. Nachdem die Aufstellungen eingegangen waren, erfolgte im Herbst 1943 die Anweisung, alle Sin1* und Roma* Kinder und Jugendlichen als „fremdrassige Elemente“ aus den Heimen zu enÄernen.464 Dies stellte einen Freibrief für die Heime dar, die Kinder nach Auschwitz-Birkenau depor1eren zu lassen. In der Praxis hing es dann stark davon ab, wie die Heimleitung auf die ihr gebotenen Möglichkeiten reagierte. Für Schleswig-Holstein ist bisher nur der eine bereits geschilderte Fall von O4o und seinen Geschwistern bekannt. In diesem Fall wurde O4o nach Auschwitz depor1ert, während seine drei Schwestern durch den Einspruch ihrer Pflegeeltern gere4et wurden.465 Eine andere Ins1tu1on, in der die zunehmende Erfassung Folgen zeigte, war die Armee. Vor 1941 war zwar in der Wehrmacht vereinzelt darüber gesprochen worden, ob Sin1* und Roma* ähnlich wie Juden vom Dienst aus der Wehrmacht ausgeschlossen werden sollten, doch konkrete Schri4e erfolgten erstmal nicht. Dies änderte sich als im Januar 1941 der Reichsamtsleiter im Propagandaministerium, Tießler, erfuhr, dass ein Angehöriger der Sin1* und Roma* vor kurzem wegen Tapferkeit ein Eisernes Kreuz verliehen bekommen ha4e. Im Reichspropagandaministerium galt eine solche Ehrung für Sin1* und Roma* nicht als opportun und man fragte bei der Reichskanzlei sowie beim OKW über die Praxis zu militärischen Ehrungen von Angehörigen der Minderheit nach. Dies bildete nach Mar1n Luchterhand den Auslöser, dass das OKW im Februar 1941 nun den generellen Ausschluss forderte. Um die Sin1* und Roma* in der Wehrmacht ausfindig machen zu können, hielt der Erlass fest: „Um die Durchführung der Maßnahmen zu erleichtern, hat der Reichführer SS und Chef der Deutschen Polizei das Reichskriminalpolizeiamt beauQragt, für die hier in Frage kommenden Personen besondere Erfassungslisten, getrennt nach vollblü1gen Zigeunern und Zigeunermischlingen, mit Angabe des Geburtsorts sowie der AnschriQ aufzustellen und den zuständigen Wehrersatzdienststellen zu übersenden.“466 Dieses geplante Verfahren überforderten jedoch die Kapazitäten des RKPA. Sta4dessen beschränkte man sich darauf, dass das RKPA für den nächsten zur Erfassung anstehenden Jahrgang, den Geburtsjahrgang 1923, alle Minderheitenangehörige an die Wehrersatzdienststellen meldete.467 Der Ausschluss bereits in der Wehrmacht befindlicher 464 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 191. 465 Siehe vorne sowie im Kapitel IV in dieser Studie. 466 Erlass des OKW vom 11. Februar 1941, abgedruckt in: Rose: Völkermord, S. 58; Vgl. auch: Luchterhand: Weg, S. 187. 467 Vgl. Fings/Sparing: Zigeunerdeporta2on, S. 272. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 150 Soldaten erfolgte dagegen im Einzelverfahren. Militärische Einheiten wurden dazu aufgefordert, mögliche Sin1* und Roma* in ihren Reihen zu melden. Endgül1g und detaillierter regelte das OKW das Verfahren durch einen Erlass vom 10. Juli 1942, auch weil der vorherige Erlass Spielräume gelassen und einzelne Einheiten sich geweigert ha4en, aus ihrer Sicht gute Soldaten zu entlassen.468 Im neuen Erlass hieß es, dass alle „vollblü1gen Zigeuner“ entlassen werden müssten und dass als Entlassungsgrund „wegen mangelnder Eignung“469 einzutragen sei. Gleichzei1g bot der Erlass Sin1* und Roma* aber auch die Möglichkeit, dem möglichen Tod an der Front zu entgehen. Einzelne Sin1* und Roma* meldeten sich selbst und wurden darauÉin aus der Wehrmacht ausgemustert.470 Doch blieb das freiwillige Ausscheiden eher der Ausnahmefall. Die meisten Soldaten unter den Sin1* und Roma* wurden in den nächsten Jahren zwangsweise ausgemustert. Die ehemaligen Soldaten aus der Minderheit sollten eigentlich nicht depor1ert werden, wenn sie „freiwillig“ einer Sterilisierung zus1mmten. Zum Teil wurden allerdings trotzdem ehemalige Wehrmachtsangehörige nach Auschwitz depor1ert, ohne dass sie vorher nach ihrer Zus1mmung zu einer Sterilisierung befragt worden waren.471 Die vermutlich meisten ehemaligen Soldaten wurden aber nachdrücklich auf die Notwendigkeit der Sterilisierung hingewiesen. Ein Beispiel hierfür ist Paul. Paul wurde 1917 geboren. Im Jahr 1938 erfüllte er erst seine Reichsarbeitsdienstpflicht und ging dann zur Wehrmacht. Er war dann von 1938 bis 1943 Soldat. Gemäß einer Mi4eilung der Heeresentlassungsstelle 2/X in Lübeck (Adolf-Hitler- Kaserne) vom 11. Januar 1943 wurde er „aus rassischen Gründen“ aus der Wehrmacht entlassen. Ihm wurde bei der Entlassung mitgeteilt, dass er seine Heimatstadt nicht mehr verlassen dürfe und jeden Kontakt mit deutschen Frauen vermeiden müsse. Nach dem er mit der Deporta1on bedroht wurde, s1mmte er schließlich im Juli 1943 seiner Sterilisa1on zu, die zu Beginn des Jahres 1944 vollzogen wurde.472 III.3.4 Nächster RadikalisierungsschriZ: „Vernichtung durch Arbeit“ Am 20. August 1942 ernannte Hitler O4o-Georg Thierack zum neuen Jus1zminister. Thierack war langjähriges Parteimitglied und zu1efst überzeugter Na1onalsozialist, weswegen es sein Ziel war, den Jus1zapparat so schnell wie möglich noch weitgehender als bisher nach 468 Vgl. ebd., S. 275. 469 Der Erlass des OKW wird zi2ert in einem Schreiben des RSHA an alle Kriminalpolizei(leit)stellen vom 28. August 1942, abgedruckt in: Reichskriminalpolizeiamt (Hrsg.): Vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Erlasssammlung, Berlin o. J., Bl. 303, zit. nach: IfZ-Archiv, Dc 17.02. 470 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 188. 471 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 277. 472 Aussage von Paul vom 27. November 1946, LASH Abt. 761/Nr. 27376. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 151 na1onalsozialis1schen Prinzipien auszurichten. Da Hitler geäußert haben soll, dass er es unerträglich fände, dass Soldaten an der Front fielen, während Schwerverbrecher in Anstalten vom Staat ernährt würden, sah Thierack in einem schärferen Zugriff auf Strafgefangene ein Themenfeld mit dem er sich profilieren zu können glaubte. Ein Gespräch, welches er mit Propagandaminister Joseph Goebbels über die Frage führte, bestärkte ihn in diesem Glauben. Als Ergebnis der Besprechung wurde in einer Aktenno1z vom 14. September 1942 festgehalten: „Hinsichtlich der Vernichtung asozialen Lebens steht Dr. Goebbels auf dem Standpunkt, daß Juden und Zigeuner schlechthin, Polen, die etwa 3-4 Jahre Zuchthaus zu erwarten hä4en, Tschechen und Deutsche, die zum Tode, lebenslangen Zuchthaus oder Sicherungsverwahrung verurteilt wären, vernichtet werden sollten. Der Gedanke der Vernichtung durch Arbeit sei der beste.“473 Auch wenn der Umgang mit den Sin1* und Roma* keineswegs den Mi4elpunkt des Gesprächs darstellte, so äußerte hier einer der hochrangigsten Regierungsmitglieder, dass Sin1* und Roma* genauso wie Juden und Jüdinnen in ihrer Gesamtheit umgebracht werden sollten. Um Goebbels Ideen, die auf Thieracks Zus1mmung s1eßen, in die Tat umzusetzen, traf der neue Jus1zminister sich vier Tage später mit Heinrich Himmler. Auf dem Treffen trafen beide folgende Vereinbarung: „Auslieferung asozialer Elemente aus dem Strafvollzug an den Reichsführer SS zur Vernichtung durch Arbeit. Es werden restlos ausgeliefert die Sicherungsverwahrten, Juden, Zigeuner, Russen und Ukrainer, Polen über drei Jahre Strafe, Tschechen und Deutsche über acht Jahre Strafe nach Entscheidung des Reichsjus1zministers.“474 Im Gespräch mit Himmler waren die Überstellungsrichtlinien nochmal deutlich verschärQ worden. Für Sin1* und Roma* blieb es aber dabei, dass alle sich in Jus1zhaQ befindlichen Minderheitenangehörigen von der Jus1z an die SS ausgeliefert werden sollten. Hitler s1mmte dem zwischen Thierack und Himmler vereinbarten Vorgehen am 28. September 1942 zu.475 473 Aktenno2z zur Besprechung von Thierack und Goebbels vom 14. September 1942. In: StA Nürnberg, Nürnberger-Dokumente, KV-Anklage, PS-682. 474 Aktenno2z zur Besprechung zwischen Himmler und Thierack vom 18. September 1942. In: StA Nürnberg, Nürnberger Dokumente, KV-Anklage, PS-654. 475 Vgl. Nikolaus Wachsmann: Annihila2on through Labor. The Killing of State Prisoners in the Third Reich. In: Journal of Modern History 71 (1999), S. 624–659, hier S. 632. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 152 Nach einem Bericht des Jus1zministeriums vom April 1943 waren 17.349 Personen zur Überstellung aus den Gefängnissen in die Konzentra1onslager ausgesucht worden. Unter der Kategorie „Zigeuner“ wurden davon 251 Menschen gefasst.476 Für Schleswig-Holstein ist bis jetzt jedoch kein Fall bekannt, der während dieser Ak1on vom Gefängnis ins Konzentra1onslager überstellt wurde. In der Folge wurden die jüdischen HäQlinge nach Auschwitz überstellt. Weibliche HäQlinge depor1erte die SS ins KZ Ravensbrück. Der Großteil der übrigen männlichen HäQlinge wurde ins KZ Mauthausen verbracht. Dies war für den Großteil der oQ älteren und durch das Gefängnis schon geschwächten Insassen ein Todesurteil. Die Schätzung ist, dass etwa zwei Dri4el der von der Jus1z überstellten HäQlinge in den Konzentra1onslagern starben.477 III.3.5 Auschwitz-Birkenau als Vernichtungsbefehl Etwa zeitgleich als Himmler mit Thierack die Verabredung zur Auslieferung der Jus1zgefangenen traf, fragte das SS-Ahnenerbe Himmler für die Unterstützung eines Forschungsvorhabens an. Das SS-Ahnenerbe war zu der Theorie gelangt, dass „rassereine Zigeuner“ auch „Arier“ wären und deswegen das Studium ihres Brauchtums wich1ge Aufschlüsse über die Vergangenheit des „Ariertums“ liefern könne. Das RKPA und die RHF wurden von dieser Entwicklung überrascht, passten sich aber schnell an, um Himmlers gewecktes Interesse in ihrem Sinne nutzen zu können. Ri4er, der Sin1* und Roma* zuvor immer nur als Stamm bezeichnet ha4e, nannte sie in einem neuen Bericht nun auch eine „Rasse“. Zudem nahm Ri4er die Gruppe der „Sinte“ aus seiner bisherigen Mischlingskategorie heraus und behauptete nun, diese hä4en ein „‘Rassegesetz‘, das ihnen die Vermischung mit Nichtzigeunern verbietet“478, dem sie zum Teil auch treu geblieben seien. In der Folge plädierten RKPA und RHF im Anschluss an das SS-Ahnenerbe, sowohl die „Sinte“ wie die „Lalleri“ von der Verfolgung auszunehmen, aber gleichzei1g schärfer gegen die anderen „Zigeunermischlinge“ vorzugehen. Die Folge war, dass beide Gruppen in den folgenden Erlassen als von der Verfolgung ausgenommen bezeichnet wurden. Um die Iden1fizierung dieser Gruppen zu gewährleisten, sollten „Sippenälteste“ und „Stammeshäuptlinge“ dieser beiden Gruppen darüber entscheiden, wer zu ihnen gehörte und damit von der Verfolgung verschont bleiben sollte. Ähnlich wie bei den jüdischen Verfolgten setzte der NS-Staat auch hier auf den Einbezug der Verfolgten bei der Entscheidung über die 476 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 204. 477 Vgl. Wachsmann: Annihila2on, S. 650. 478 Zit. nach: Luchterhand: Weg, S. 235. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 153 Deporta1on. Wie Judenräte mussten die ausgewählten „Sippenältesten“ nun bes1mmen, wer ausgenommen werden sollte. Dabei war aber von vorneherein klar, dass nur Wenige verschont bleiben würden. Mit der Entscheidung der Zugehörigkeit war damit unweigerlich auch das Gegenteil verbunden: die Defini1on, wer nicht dazugehörte und damit depor1ert werden konnte. Da aber für Schleswig-Holstein bisher nicht nachgewiesen ist, dass Angehörige der Minderheit durch die Zuordnung zur Kategorie „rasserein“ durch ein „Sippenoberhaupt“ von der Verfolgung ausgenommen worden wären, soll sich hier nicht weiter mit den Ausnahmeregelungen beschäQigt werden.479 Ab November 1942 arbeiteten das RKPA und die RHF daran, wie die Ausnahmeregelungen gestaltet werden könnten und parallel die große Mehrheit der von der RHF als „Zigeunermischlinge“ deklarierten Mehrheit der Sin1* und Roma* aus Sicht der beiden Ins1tu1onen „unschädlich“ gemacht werden könnten. Mit der Zeit entwickelten die beiden Ins1tu1onen dabei in Abs1mmung mit Himmler eine immer radikalere Lösung, die auf die sofor1ge oder langfris1ge Tötung der Mehrheit der „Zigeunermischlinge“ in den Konzentra1onslagern hinauslief. Nur Wenige, die in der Wehrmacht gedient, in der Rüstungsindustrie arbeiteten oder besonders angepasst lebten, sollten in Deutschland bleiben dürfen. Und dies auch nur unter der Bedingung, dass sie sich „freiwillig“ sterilisieren lassen würden. Im November 1942 gingen RKPA und RHF davon aus, dass etwa 20.000 Sin1* und Roma* depor1ert werden sollten, während 5.000 bis 8.000 ausgenommen werden könnten.480 Man rechnete also zu diesem Zeitpunkt noch mit mindestens 20 % Zurückbleibenden. Am 16. Dezember 1942 gab Himmler dann den Befehl heraus, der das Los der Mehrheit, der noch im Deutschen Reich befindlichen Sin1* und Roma* regelte. Die wesentlichen Zeilen lauteten: „Auf Befehl des Reichsführers SS (…) sind Zigeunermischlinge, Rom-Zigeuner und nicht deutschblü1ge Angehörige zigeunerischer Sippen balkanischer HerkunQ nach bes1mmten Richtlinien auszuwählen und in einer Ak1on von wenigen Wochen in ein Konzentra1onslager einzuweisen. Dieser Personenkreis wird im nachstehenden kurz als 'zigeunerische Personen' bezeichnet. Die Einweisung erfolgt ohne Rücksicht auf den Mischlingsgrad familienweise in das Konzentra1onslager (Zigeunerlager) Auschwitz.“481 479 Detaillierter dazu: Karola Fings: Eine „Wannsee-Konferenz“ über die Vernichtung der Zigeuner? Neue Forschungsergebnisse zum 15. Januar 1943 und dem „Auschwitz-Erlass“. In: Jahrbuch für An2semi2smusforschung 15 (2006), S. 303–333, hier S. 317–322; Luchterhand: Weg, S. 236–240. 480 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 284. 481 Der Befehl selbst ist nicht erhalten. Er wird im Schnellbrief des RSHA vom 29. Januar 1943 wiedergegeben. Der Schnellbrief findet sich in: Reichskriminalpolizeiamt (Hrsg.): Vorbeugende Verbrechensbekämpfung. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 154 Dies war letztlich ein Befehl zur Vernichtung der Mehrheit der noch im Deutschen Reich lebenden Sin1* und Roma*. Mit der Festlegung, dass „ohne Rücksicht auf den Mischlingsgrad“ alle „Zigeunermischlinge“ mit wenigen Ausnahmen betroffen sein sollten, war für die deutliche Mehrheit die Deporta1on vorgesehen. Mit der Wahl des KZ Auschwitz wurde das Lager mit der zu dem Zeitpunkt höchsten Sterblichkeitsrate unter den Konzentra1onslagern ausgewählt, welches zudem neben Lublin-Majdanek als einziges Konzentra1onslager auch die Anlagen zum Massenmord durch GiQgas besaß, die die sofor1ge Ermordung großer Transporte zuließ. Auf einer Sitzung am 15. Januar 1943 verhandelte das RKPA mit anderen beteiligten Ins1tu1onen wie mit den im Reich verbleibenden Angehörigen der Minderheit umgegangen werden sollte. Dabei einigten sich die Experten darauf, dass die Sterilisa1on der im Reich verbleibenden und nicht „rassereinen Zigeuner“ durchgesetzt werden sollte. Nach der Sterilisa1on könnte diese Gruppe dann von der RHF neu als „Nicht-Zigeuner“ begutachtet werden.482 Der Schnellbrief vom 29. Januar 1943 regelte dann die Details der bevorstehenden Deporta1on. Dabei wurden zehn Ausnahmekategorien für die Nicht-Deporta1on zugelassen.483 Neben den „reinrassige[n] Sinte- und Lalleri-Zigeuner[n]“ und „Zigeunermischlingen“, die von diesen als Teil ihrer Sippe akzep1ert wurden, sollten alle ausgenommen werden, die „mit Deutschblü1gen rechtsgül1g verheiratet“ waren. Daneben gab es aber auch noch die Kategorie der Ausnahme für „sozial angepaßt lebende zigeunerische Personen, die bereits vor der allgemeinen Zigeunererfassung in fester Arbeit standen und feste Wohnung ha4en“.484 Damit gab man der örtlichen Kriminalpolizei Spielräume, um zu entscheiden, wer depor1ert werden sollte. Die Deporta1on sollte wie 1940 möglichst in ganzer „Sippe“ erfolgen. Für den Ablauf der Deporta1on wurde festgelegt, dass eine längere PolizeihaQ zu vermeiden sei und die Personen erst verhaQet werden sollten, wenn der Abtransport gesichert kurz bevorstand. Mehr als der tägliche Wäschebedarf wurde als Gepäck nicht zugelassen. Das übrige Eigentum sollte von der Polizei sichergestellt werden und dann aber von der Reichsfinanzverwaltung abgewickelt Erlasssammlung, Berlin o. J., Bl. 322-327, zit. nach: Ins2tut für Zeitgeschichte (IfZ), Dc 17.02.; Siehe auch: Karola Fings: Auschwitz-Erlass, in: Enzyklopädie des NS-Völkermordes an den Sin2 und Roma in Europa. Hg. von Karola Fings, Forschungsstelle An2ziganismus an der Universität Heidelberg, Heidelberg 27. Januar 2025. 482 Umfassend zur Sitzung vgl. Fings: Wannsee-Konferenz. 483 Vgl. zu allen Kategorien: Fings/Sparing: Rassismus, S. 288. 484 Alle Zitate aus: Schnellbrief des RSHA (V A 2) an die Leiter der Kriminalpolizeileitstellen vom 29. Januar 1943. In: Reichskriminalpolizeiamt (Hrsg.), Vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Erlasssammlung, Berlin o. J., Bl. 322- 327, hier Bl. 323, zit. nach: IfZ-Archiv, Dc 17.02. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 155 werden. Dies war möglich, weil das Reichsinnenministerium dem RKPA und den Kripostellen eine Sammelfeststellung übermi4elt ha4e, die die „in ein Konzentra1onslager einzuweisenden zigeunerischen Personen“ als „volks- und staatsfeindlich bzw. reichsfeindlich“ einstuQe.485 Dadurch waren für die Verwaltung der im Mai 1940 Depor1erten Vermögen die Landesbehörden, für die der ab 1943 nach Auschwitz depor1erten Sin1* und Roma* aber die Reichsbehörden zuständig. Alle Ausweispapiere sollten den Depor1erten abgenommen werden. Zur zeitlichen Dimension heißt es: „Die Hauptak1on sollte Ende März 1943 abgeschlossen sein.“486 Der Zeitdruck war dementsprechend von Beginn an hoch. Auschwitz war als Lager auch ausgewählt worden, weil dort der Bau des neuen Abschni4s BII beschlossen worden war. Bereits seit Dezember 1942 arbeiteten dort HäQlinge am Ausbau des neuen Lagerabschni4s. Es wurde dann entschieden, dass für die Sin1* und Roma* ein separierter Lagerabschni4 innerhalb des neugebauten Abschni4s mit der Bezeichnung BIIe hergerichtet werden sollte. Dieser bestand aus 32 Baracken, die ursprünglich darauf ausgelegt waren, 52 Pferde unterzubringen.487 Sta4 etwa 1.700 Pferden wurden dort nun aber sehr schnell mehr als 15.000 Menschen untergebracht. Die Sin1* und Roma* waren die ersten HäQlinge, die im Abschni4 BII untergebracht wurden. Ein erster Transport mit Sin1* und Roma* aus dem Deutschen Reich traf am 26. Februar 1943 in Auschwitz ein.488 Am 7. März traf ein erster Transport mit Sin1* und Roma* aus dem deutsch besetzten Ausland dort ein.489 III.3.6 Deporta)on von Hamburg nach Auschwitz im März 1943 Die konkrete Auswahlpraxis erfolgte in den einzelnen Orten in höchst unterschiedlicher Form. OQ wurden dabei die konkreteren Vorgaben des Schnellbriefs übergangen oder unterlaufen.490 Im Gegensatz zur Mai-Deporta1on gab es dieses Mal auch keine Höchstzahl der zu Depor1erenden, so dass die einzelnen Kriminalpolizeistellen auch versucht sein konnten, ihr Gebiet „zigeunerfrei“ zu machen.491 485 zit. nach: Josephine Ulbricht: Das Vermögen der „Reichsfeinde“. Staatliche Finanzverwaltung und Gegnerverfolgung im na2onalsozialis2schen Deutschland, Berlin/Boston 2022, S. 505f. 486 Schnellbrief des RSHA (V A 2) an die Leiter der Kriminalpolizeileitstellen vom 29. Januar 1943. In: Reichskriminalpolizeiamt (Hrsg.), Vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Erlasssammlung, Berlin o. J., Bl. 322- 327, hier Bl. 325, zit. nach: IfZ-Archiv, Dc 17.02. 487 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 313. 488 Vgl. Danuta Czech: Kalendarium der Ereignisse im Konzentra2onslager Auschwitz-Birkenau 1939-1945. Hamburg 1989, S. 423. 489 Vgl. zur europäischen Dimension der Deporta2on von Sin2* und Roma* nach Auschwitz: Zimmermann: Rassenutopie, S. 309–315. 490 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 305–309; Luchterhand: Weg, S. 246f. 491 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 298. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 156 Für die Deporta1onen von Hamburg nach Auschwitz und damit auch für den Weg von Depor1erten aus Schleswig-Holstein ist bisher wenig bekannt. Im Gegensatz zur Kölner Kriminalpolizeileitstelle aus deren Bereich mehrere Transporte von über 50 Sin1* und Roma* abfuhren, gab es in Hamburg vor allem einen großen Transport im März 1943. Am 11. März 1943 wurden 357 Sin1* und Roma* aus Nordwestdeutschland von der Kriminalpolizei mit dem Zug von Hamburg nach Auschwitz-Birkenau depor1ert. Für den Transport exis1ert eine Liste mit den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort.492 Die Geburtsorte der jüngeren Kinder, insbesondere bei Geburten nach dem Festsetzungserlass, geben Anhaltspunkte auf die letzten Wohnorte der Depor1erten. Demnach spricht sehr viel dafür, dass die Mehrheit der Depor1erten in Hamburg selbst verhaQet wurde. Dies wird bestä1gt durch eine zweite Liste, die die Kriminalpolizei Hamburg am 12. Juli 1943 an die Sozialverwaltung der Hansestadt Hamburg schickte. Sie enthielt die Adressen von 251 Sin1* und Roma* (70 Prozent), die depor1ert worden waren und zum Zeitpunkt der Deporta1on in Hamburg gelebt ha4en.493 Die zweite größere Gruppe dürQe aus dem Gebiet des heu1gen nördlichen Niedersachsen gekommen sein. Demgegenüber spricht wenig dafür, dass eine größere Zahl der Depor1erten ihren letzten Wohnsitz im heu1gen Schleswig-Holstein gehabt hat. Ein vollständiger Abgleich zwischen unserer Datenbank und der Hamburger Deporta1onsliste war zwar nicht möglich, doch der grobe Abgleich und der Blick auf die Geburtsorte liefern wenig Anhaltspunkte für die Deporta1on aus Schleswig-Holstein. Bei einer Familie wurde das erste Kind 1935 in Kiel, das zweite 1938 in Neumünster und das dri4e Kind 1941 in Hamburg geboren. Das spricht dafür, dass die Familie spätestens nach der Mai-Deporta1on 1940 von Schleswig-Holstein nach Hamburg gezogen war. Die einzige gesicherte Abholung aus Schleswig-Holstein betraf eine Familie im Kreis Herzogtum Lauenburg, der in die Zuständigkeit der Kriminalpolizeistelle Hamburg gehörte. Hier wurde der 1891 geborene Karl-Theodor festgenommen. Mit ihm verhaQet wurden seine 1921 geborene Tochter Amanda sowie ihr Sohn Reinhold, der noch keine zwei Jahre alt war. Die Familie lebte mit mehreren Verwandten in selbst gebauten Baracken sowie in Wohnwagen am Rande einer Sandgrube. Die anderen dort Wohnenden verhaQete die Polizei allerdings nicht. Ein Grund für die Depor1erung nur der Familie von Karl-Theodor könnte darin gelegen haben, dass die Polizei bei der Kontrolle aufdeckte, dass Karl-Theodor unter falschem Namen lebte. Er war im Ersten Weltkrieg aus der Armee deser1ert und lebte deswegen in der Angst der Entdeckung und einer nachträglichen Bestrafung. 492 Vgl. Deporta2onsliste vom 11. März 1943, StAHH 331-1 II/922. 493 Vgl. Schreiben der Kriminalpolizei Hamburg an die Gemeindeverwaltung der Hansestadt Hamburg – Sozialverwaltung vom 12. Juli 1943, Arolsen Archives, Signatur 3609000, DocID: 11198117. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 157 Eine andere Familie war von Schleswig-Holstein nach Hamburg gezogen und wurde von hier depor1ert. Es war die Familie von Frieda, die 1940 auf eigene Faust versucht ha4e ins Generalgouvernement einzureisen und dabei verhaQet worden war. Sie kann nach der VerhaQung aber nicht dauerhaQ interniert gewesen sein, weil ihre Tochter Irmgard im April 1941 in Hamburg zur Welt kam. Im Juni 1942 kam ihre zweite Tochter Käthe ebenfalls in Hamburg zur Welt. Mit ihrem 1940 geborenen Sohn Heinrich und ihrem Mann Franz wohnte die Familie zusammen in Hamburg-Altona in der Hochstraße 28. Erstaunlicherweise steht die Familie aber nicht auf der größeren Liste mit den 357 Namen der Depor1erten aus Hamburg.494 Dies könnte dafürsprechen, dass die Familie in der ursprünglichen Planung der Deporta1on nicht vorgesehen war und erst kurz vor der Deporta1on durch neue Informa1onen ins Blickfeld der Kriminalpolizei geriet. Frieda wurde am 15. März 1943 in Auschwitz mit der Nummer Z-3809 erfasst. Mit der Nummer 3810 ist direkt unter ihr ihre Tochter Käthe vermerkt.495 Ihre Tochter Irmgard ist dort allerdings nicht verzeichnet. Auch in der Hamburger Liste ist ein nicht zu enträtselndes Zeichen bei ihr vermerkt, welches dafürsprechen könnte, dass sie vor oder während des Transports verstarb. Im Männereingangsbuch des „Zigeunerlagers“ in Auschwitz sind die Registrierung ihres Mannes und ihres Sohnes vermerkt.496 In Auschwitz traf sie ihre Schwester Anna, die 1937 noch ihre Tochter Hilde in Neumünster zur Welt gebracht ha4e,497 aber dann 1939 zu ihren Schwiegereltern nach Głogów gezogen war.498 Als Angehörige der Minderheit waren Anna und ihre Tochter Hilde nach Auschwitz depor1ert worden, wo sie die Nummern Z-906 und Z-907 erhalten ha4en.499 Laut Friedas Aussage überlebte sie zusammen mit ihrer Schwester etwa ein bis anderthalb Jahre lang in Auschwitz.500 494 Vgl. StaHH, 331-1 II/922. 495 Staatliches Museum Auschwitz-Birkenau (Hrsg.): Gedenkbuch. Die Sin2 und Roma im Konzentra2onslager Auschwitz-Birkenau. München 1993, Bd. 1, S. 270f.; Czech: Kalendarium, S. 441. 496 Staatliches Museum Auschwitz-Birkenau (Hrsg.): Gedenkbuch, Bd. 2, S. 928f. 497 Karteikarte betreffend Ausländer, die bei der Stadt Neumünster gemeldet waren von Anna, in: Arolsen Archives, Signatur 4813005, Doc ID: 70701777. 498 1938 verstarb eine weitere Tochter von ihr bei der Geburt in Neumünster. Vgl. ebd. 499 Staatliches Museum Auschwitz-Birkenau (Hrsg.): Gedenkbuch, Bd. 1, S. 84. 500 Aussage von Frieda vor dem Amtsgericht Neumünster am 13. November 1958, LASH Abt. 761/Nr. 12233. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 158 III.3.7 Leben und Sterben im „Zigeunerlager“ des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau Ein Jahr im „Zigeunerlager“ in Auschwitz zu überleben, war eher die Ausnahme als die Regel. Die HäQlinge lebten auf engstem Raum unter katastrophalen hygienischen Bedingungen zusammen. Allen HäQlingen war bei der AnkunQ ihre HäQlingsnummer mit einem „Z“ vorweg auf den Unterarm tätowiert worden, kleineren Kinder auf den Oberschenkel. Ihnen wurden die Haare geschoren.501 Alle Sin1* und Roma* mussten einen schwarzen Winkel tragen und galten dementsprechend unisono als „Asoziale“. Mehrheitlich durQen die Sin1* und Roma* aber im Gegensatz zu anderen HäQlingen ihre Kleidungsstücke behalten.502 Die arbeitsfähigen HäQlinge wurden in der Regel zu schweren Bauarbeiten im Lager eingesetzt.503 Das Essen reichte für die Bewäl1gung dieser schweren Arbeiten bei weitem nicht aus. Die tägliche Standardernährung bestand aus etwas Brot, einem viertel Liter Tee oder Kaffeeersatz und einem viertel Liter Suppe mit etwas Steckrüben. Mitunter wurden auch kleinere Por1onen Marmelade, Margarine und Wurst ausgegeben.504 Das Lager war von Anfang an darauf ausgelegt, dass die Sin1* und Roma* es nicht überlebten. Dies wusste auch die Kriminalpolizei in Deutschland. So schrieb etwa die Kriminalpolizei Essen: „Entlassungen von zigeunerischen Personen aus dem Zigeunerlager Auschwitz erfolgen grundsätzlich nicht.“505 Im Lager gab es nur wenige Waschmöglichkeiten und die Latrinen wurden selten geleert. Unter diesen Umständen brachen im Lager immer wieder Seuchen wie Typhus, Fleckfieber oder Krätze aus. Viele Kinder wurden auch von der Noma-Krankheit befallen.506 Da die Krankensta1onen ständig überbelegt waren, kam es häufig auch zu Pa1entenmorden. Im Fall einer Fleckfieberepidemie ermordete die SS alle Flecktyphusverdäch1gen des „Zigeunerlagers“, 507 Männer und 528 Frauen, in den Gaskammern.507 Am 30. Mai 1943 übernahm SS-Hauptsturmführer Dr. Josef Mengele die Funk1on des Lagerarztes im „Zigeunerlager“.508 Er führte dort mehrere Versuche an Zwillingen und Zwergwüchsigen durch, wobei er einige der Versuchspersonen auch zu Forschungszwecken tötete.509 Die SS agierte im Lager mit roher Gewalt und ständiger Erniedrigung der HäQlinge. Es gibt mehrere Berichte von 501 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 330. 502 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 275 503 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 336. 504 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 315. 505 Schreiben der Kriminalpolizei Essen vom 3. Juni 1944, zit. nach Zimmermann: Rassenutopie, S. 333. 506 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 337. 507 Vgl. Czech: Kalendarium, S. 503. 508 Vgl. ebd., S. 507. 509 Zu den Versuchen an Sin2* und Roma* in den Konzentra2onslagern: Zimmermann: Rassenutopie, S. 349-358. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 159 Vergewal1gungen durch SS-Männer.510 Mehrfach wurden HäQlinge wegen Kleinigkeiten zu Tode geprügelt oder erschossen.511 Einweisungen in den „Bunker“ oder die StraÖompanie waren keine Seltenheit.512 Bis zum 1. Mai 1943 waren 15.031 Sin1* und Roma* im Lagerabschni4 BIIe des KZ Auschwitz- Birkenau registriert worden. Bis Ende des Jahres 1943 erhöhte sich die Zahl um 3.705 Neu- Registrierte, inklusive der im Lager geborenen Säuglinge. Etwa 1.700 Männer, Frauen und Kinder wurden in Auschwitz gar nicht erst registriert, sondern unmi4elbar nach AnkunQ in den Gaskammern ermordet.513 Im Jahr 1944 erfolgten noch 2.207 Einweisungen in das „Zigeuner- Familienlager“ in Auschwitz-Birkenau.514 Einer der Transporte kam dabei erneut aus Hamburg. Der Zug fuhr aus Hamburg am 18. April 1944 mit 26 Sin1* und Roma* ab.515 Zu den Betroffenen gehörten erneut die Familien, die an der Sandgrube im Kreis Lauenburg wohnten. Willi berichtet vom Vorgehen der Polizei: „Eines Morgens gegen fünf Uhr fuhren bei uns MannschaQswagen der Wehrmacht oder Polizei vor. Wir mußten alle unsere Wohnung verlassen und uns in einer Reihe aufstellen. Der Oberleutnant Jensen von der Polizei Lauenburg hat anhand einer Liste unsere Namen aufgerufen. Meine Mu4er Cecillie [und] mein Bruder Karl (…) wurden nicht genannt.“516 Und auch er selbst stand nicht auf der Liste. Auf den Transport geschickt wurde seine Schwester Hedwig, die 25 Jahre alt war, mit drei Töchtern, die 1935, 1941 und 1942 geboren waren. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wurden alle vier in Auschwitz ermordet. Und noch eine weitere Familie aus Schleswig-Holstein stand in der Gefahr, auf diesen Transport zu kommen. Johanna wurde 1927 in Bad Bramstedt geboren. Sie lebte mit ihrer Familie auf dem Land in Schleswig-Holstein. Sie war ausgebildete Krankenpflegerin und arbeitete 1944 bei einem Bauern, als sie plötzlich und unerwartet mit ihren beiden Schwestern Rosa und Luise und ihrer Mu4er verhaQet wurde. Die Gestapo transpor1erte sie nach Hamburg, wo ihnen eröffnet wurde, das eine „Rassenüberprüfung“ ergeben ha4e, dass sie und ihre Schwestern zu 25 % Prozent „Zigeunerinnen“ wären. Ihre Mu4er sei dagegen zu 50 % „Zigeunerin“. Nach 510 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 290f. 511 Vgl. Fings/Sparing: Zigeunerdeporta2on, S. 316. 512 Vgl. Luchterhand: Weg, S. 281. 513 Vgl. Fings: Auschwitz-Erlass. 514 Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, S. 327. 515 Vgl. Deporta2onsliste vom 18. April 1944, StAHH 331-1 II/923. 516 Zit. nach: Luchterhand: Weg, S. 249. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 160 einigen Tagen HaQ entließ die Gestapo die drei Schwestern wieder. Die Mu4er wurde dagegen nach Auschwitz depor1ert und dort ermordet.517 Vermutlich nicht auf dem Transport im März 1944 kam noch eine weitere Schleswig- Holsteinerin, ggf. mit einem Einzeltransport 1944 ins KZ Auschwitz.518 Helga wurde 1930 als Tochter von Heinrich geboren und lebte 1939/40 bei ihrem Vater in Kiel. Nach dessen Deporta1on zog sie zur Mu4er nach Hamburg. Im Alter von 14 Jahren wurde sie in Hamburg verhaQet und ins KZ Auschwitz depor1ert. Sie berichtete in ihrem Entschädigungsverfahren von häufiger Misshandlung durch Schläge. Sie ha4e sich zudem im Lager mit Typhus infiziert. Im KZ Auschwitz musste sie bei einem Kommando zum Straßenbau arbeiten. Sie wurde dann noch 1944 ins KZ Ravensbrück verlegt, wo sie bei der Firma Siemens arbeiten musste. Dort wurden ihr Spritzen in den Oberschenkel gegeben, in deren Folge sie große Eiterbeulen am Bein bekam. Sie wurde darauÉin in ein Krankenhaus in Leipzig gebracht, wo ihr der Abszess opera1v enÄernt wurde. Sie wurde in Ravensbrück von der Roten Armee befreit, konnte die Lager so schließlich überleben. In ihrem Entschädigungsantrag machte sie neben der KZ-HaQ vor allem die starke Einschränkung des rechten Beines geltend, die sie als Überbleibsel der Spritzen und des Abszesses bezeichnete. Sie betonte zudem, dass die in Auschwitz vorgenommene Tätowierung ihres Unterarms sie s1gma1siere und diese Kennzeichnung dazu geführt habe, dass Bewerbungsgespräche häufig schnell beendet worden wären.519 Für die achtjährige Else, die auch aus Hamburg mit dem Transport im März 1944 nach Auschwitz kam, war die AnkunQ ein trauma1sches Erlebnis: „Zuerst ging es dann in eine Baracke, wo es so wahnsinnig überfüllt war. (...) Ich ha4e so einen Schock. Die Baracken waren so furchtbar. Ich ha4e das alles nie gesehen. Ich kam von einem guten Haushalt. Ich ha4e so viele Leute noch nie gesehen. Fetzen hingen an ihnen herunter. Einige waren wie Skele4e so mager und die Augen waren ganz 1ef. Schrecklich. Es gibt gar kein Wort dafür, um das zu beschreiben. Und ich war ja noch ein Kind. Ganz allein zwischen all den anderen, die mir fremd waren.“520 517 Vgl. Aussage der Antragstellerin vom 13. März 1958, LASH, Abt. 761/Nr. 18323. 518 Für einen weiteren Einzeltransport eines Kieler Sinto vgl. Kapitel IV in dieser Studie. 519 Vgl. Aussagen der Antragstellerin vom 15. Mai 1946 und 24. Februar 1951 sowie ein Schreiben von ihr vom 3. Dezember 1950. Zudem Schreiben ihres Arztes vom 10. Mai 1951. Alle: LASH, Abt. 761/Nr. 27120. 520 Zit. nach: Linde Apel/Frank Bajohr: Die Deporta2on von Juden sowie Sin2 und Roma vom Hannoverschen Bahnhof in Hamburg 1940–1945. In: Forschungsstelle für Zeitgeschichte (Hrsg.): Zeitgeschichte in Hamburg 2004, Hamburg 2005, S. 21–63, hier S. 35. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 161 Insgesamt kamen knapp unter 21.000 HäQlinge, davon 10.888 Frauen und 10.094 Männer, in das „Zigeunerlager“ des Konzentra1ons- und Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau.521 Etwa 2.000 Sin1* und Roma* wurden allerdings gar nicht erst registriert, sondern direkt bei der AnkunQ ermordet.522 Von den registrierten HäQlingen starben etwa 13.600 vorwiegend an der organisierten Mangelernährung sowie an den Seuchen und Krankheiten. Dieses Schicksal traf auch Friedas Kinder. Ihre Tochter Käthe starb etwa drei Monate nach der AnkunQ in Auschwitz am 25. August 1943, ihr Sohn Heinrich am 7. Mai 1944.523 Die Liquidierung des „Zigeunerlagers“ Mi4e Mai 1944 waren von den 21.000 Sin1* und Roma* nur noch etwa 6.000 am Leben. Am 15. Mai 1944 entschied sich die Lagerführung, das „Zigeunerlager“ aufzulösen und alle Bewohner*innen zu ermorden. Der damalige Lagerführer des Abschni4s, Paul Bonigut, war gegen diese Entscheidung eingestellt und teilte einigen Sin1* und Roma* die Pläne der Lagerleitung mit.524 Am 16. Mai 1944 verhängte die SS um 19 Uhr eine Lagersperre über den Lagerabschni4 und mit Maschinengewehren bewaffnete SS-Männer fuhren mit LKWs vor. Die mit Messern, Brecheisen und Spaten bewaffneten Sin1* und Roma* folgten der Aufforderung der SS, ihre Baracken zu verlassen, jedoch nicht. Da die SS es nicht wagte die Baracken zu betreten, wurde die Ak1on darauÉin abgeblasen.525 Die SS entschied darauÉin, dass die Liquidierung verschoben werden sollte und arbeits- und widerstandsfähige Sin1* und Roma* besser zum Arbeitseinsatz in andere Lager verlegt werden sollten. Am 23. Mai 1944 verlegte die SS etwa 1.500 männliche wie weibliche Sin1* und Roma* ins Stammlager Auschwitz I, unter ihnen war Friedas Mann Franz. Er wurde am 24. Mai 1944 dann aus Auschwitz abtranspor1ert und kam am 27. Mai 1944 im KZ Flossenbürg an. Er wurde im März 1945 noch ins KZ Dachau verlegt, wo ihn alliierte Truppen befreiten. Frieda blieb dagegen mit ihrer Schwester sowie deren Kind in Auschwitz zurück. Ende Juli 1944 fand dann dort eine weitere Selek1on sta4. 1.408 Sin1* und Roma* wurden als arbeitsfähig selek1ert und von den 2.900 zurückbleibenden Sin1* und Roma* abgetrennt. Vermutlich wurde Frieda hier von ihrer Schwester Anna getrennt, was sie in trauma1scher Erinnerung behielt. Am 2. August konnten sich die als arbeitsfähig Selek1erten aus dem Zug rufend und winkend von ihren zurückbleibenden Freunden und Verwandten verabschieden. Um 19 Uhr verlies der Zug das KZ Auschwitz-Birkenau. Die zurückgebliebenen 2.900 Sin1* und Roma* 521 Vgl. Franciszek Piper: Die Zahl der Opfer von Auschwitz. Oświęcim 1993, S. 102. 522 Vgl. ebd., S. 151. 523 Vgl. Staatliches Museum Auschwitz-Birkenau (Hrsg.): Gedenkbuch, Bd. 1, S. 270f. und Bd. 2, S. 928f. 524 Vgl. Czech: Kalendarium, S. 774. 525 Vgl. ebd., S. 774f.; Zimmermann: Rassenutopie, S. 340. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 162 wurden noch am gleichen Abend von der SS in den Gaskammern von Auschwitz-Birkenau ermordet.526 Frieda behielt dies in so schmerzlicher Erinnerung, dass sie später glaubte bei der Verbrennung der Leichen selbst dabei gewesen zu sein: „In der darauf folgenden Nacht mussten wir die Toten, die auf einem großen Haufen lagen, etwa 100 m weiter tragen. Die LagermannschaQ hat Benzin darüber gegossen und ein Feuer entzündet. Ich bin ganz sicher, dass meine Schwester Anna mit ihren Kindern auf diese Weise umgekommen ist.“527 Die Informa1on, dass die Leichen am 2./3. August 1944 verbrannt wurden, traf zu, denn die Krematoriumsöfen waren zu der Zeit nicht in Betrieb.528 Aber die Wahrscheinlichkeit, dass Frieda dies sehen konnte, ist gering, da alle Aussagen übereins1mmend berichten, dass der Zug vor der Ermordung abfuhr. Vielleicht traf Frieda später jemanden, der ihr von der Ermordung erzählte und sie nahm es dann in ihre eigene Erinnerung auf. Frieda wurde am 3. August 1944 als HäQling des KZ Ravensbrück registriert. Sie kam später von Ravensbrück in das Außenlager Zwodau oder Graslitz, welche beide ab dem 1. September 1944 dem KZ Flossenbürg zugeordnet wurden. Hier wurde sie im April 1945 von amerikanischen Truppen befreit und überlebte so das KZ-System.529 III.3.8 Überleben im Versteck Möglichkeiten, sich dem steigenden Verfolgungsdruck und den Deporta1onen zu entziehen, waren die Emigra1on oder aber das Untertauchen. Beide Möglichkeiten waren aber voraussetzungsreich und nicht ungefährlich. Für beides waren erhebliche Ressourcen von Vorteil. Bei der Emigra1on bestand die Gefahr der Zurückweisung oder VerhaQung an der Grenze. Auch das Leben in der Illegalität war ohne gutes Versteck und ein Netzwerk an Unterstützerinnen und Unterstützern von der ständigen Gefahr der Entdeckung und VerhaQung geprägt. Trotz des Ressourcenbedarfs und der Gefahren waren es nicht wenige Sin1* und Roma* die aufgrund der rassis1schen Verfolgungspoli1k diesen Weg wählten. Für den Bereich der 526 Vgl. Czech: Kalendarium, S. 837f.; Zimmermann: Rassenutopie, S. 343. 527 Aussage von Frieda vor dem Amtsgericht Neumünster am 13.11.1958, LASH, Abt. 761/Nr. Nr. 12233. 528 Vgl. Czech: Kalendarium, S. 838. 529 Vgl. zur Biografie neben ihrer Selbstaussage auch: Ingo Schumann: Sin2 und Roma aus Neumünster im Na2onalsozialismus. Eine Bestandsaufnahme. Neumünster 2022, S. 13. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 163 Kriminalpolizeileitstelle Köln haben Karola Fings und Frank Sparing 21 Fälle belegt, in denen Sin1* und Roma* sich für Emigra1on, Flucht oder Illegalität entschieden.530 Für Schleswig-Holstein sind bisher aber kaum Fälle bekannt, in dem diese Möglichkeiten gewählt wurden. Dies liegt zu einem erheblichen Teil daran, dass die große Mehrheit der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein bereits im Mai 1940 depor1ert worden waren. Das Leben in der Illegalität wurde zumeist erst nach den Auschwitz-Deporta1onen im Frühjahr 1943 gewählt. So auch im Fall von Karl. Er lebte mit seiner Familie im Kreis Eu1n. Sie galten vor Ort als gut angepasste Familie, weswegen sie trotz ihrer zeitweiligen Einordnung als „Zigeunermischlinge“ weder von der Mai-Deporta1on noch von den Auschwitz-Deporta1onen betroffen waren. Laut Karl fuhr seine Mu4er mehrfach nach Berlin, um ihre Einstufung als „Nicht-Zigeuner“ zu erreichen, womit sie wohl zeitweilig erfolgreich war. Hilfreich war zudem, dass Karl seit 1939 in der Wehrmacht gedient ha4e und aus dieser 1940 wegen einer Kriegsverletzung entlassen worden war. Da ihnen aber die Wandergewerbsbescheinigungen entzogen worden waren, lebten sie unter vergleichsweise prekären Bedingungen. Dies verleitete Karl dazu, auch mit im Krieg bezugsbeschränkten Waren zu handeln, was damals straar war. Nach dem die Kriminalpolizei davon erfahren ha4e, galt er seit dem 3. August 1944 als polizeilich gesucht wegen unerlaubten Handels mit bezugsbeschränkten Erzeugnissen. Da Karl um die Deporta1on seiner Verwandten aus Hamburg nach Auschwitz wusste, fürchtete er, dass er nicht vor Gericht gestellt, sondern ins Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau depor1ert werden würde und tauchte unter. Über Stade floh er nach Mecklenburg, wo er versteckt auf dem Land lebte und sich nach eigenen Angaben weiterhin mit Tauschhandel über Wasser hielt. Nachdem ihm die Situa1on in Mecklenburg zu unsicher wurde, lebte er erst eine Weile in Hamburg, dann in Stade. Von Stade aus kam er zwischenzeitlich auch zurück nach Hause, wo er dann versteckt auf dem Boden schlief. Ihm gelang es so, bis zum Kriegsende zu überleben.531 III.3.9 Rückkehr nach Deutschland Die Wege der Überlebenden zurück nach Deutschland, wenn sie denn genommen wurden, waren unterschiedlich und zogen sich über längere Zeit. Viele kehrten nach Schleswig-Holstein zurück. Da die Überlebenden in unserem Sample fast alle in Schleswig-Holstein Entschädigungs- und Rückersta4ungsanträge stellten, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die sehr hohe Zahl an Rückkehrerinnen und Rückkehrern repräsenta1v ist, 530 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 344. 531 Vgl. Aussage von Karl vom 1. März 1961 sowie Schreiben des Entschädigungsamtes an das Landgericht Kiel vom 16. März 1961, beide in: LASH, Abt. 352.3/Nr. 10870. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 164 sondern dass diejenigen, von denen wir nichts wissen, eher nicht nach Schleswig-Holstein zurückkehrten. Diejenigen, die das „Zigeunerlager“ in Auschwitz überlebt ha4en, kamen zumeist bereits Mi4e 1944 in Konzentra1onslager im Deutschen Reich zurück. Wenn sie auch diese noch überlebten, wurden sie von den Alliierten befreit. Viele kehrten nach der Befreiung dann rela1v zügig nach Schleswig-Holstein zurück, wenn sie körperlich wieder in der Lage dazu waren. Weit vielfäl1ger waren die Rückwege aus dem Generalgouvernement. Einige Sin1* und Roma* wurden von dort von Firmen, bei denen sie bereits im Generalgouvernement arbeiteten, als Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen mit ins Reich genommen. Eine Firma, die dies tat, war Wadle & Co. aus Düsseldorf. Einer der Depor1erten gab später zu Protokoll: „Ich selbst war in Düsseldorf nur bei der Firma Wadle & Co tä1g und habe bei der Firma Waggons mit zurückgeführten Material entladen. Wir erhielten Verpflegung aus der GemeinschaQsküche und keinen Barlohn. Nach der AnkunQ lebten wir zunächst einige Tage weiterhin im Waggon, bis wir in das Barackenlager geführt worden. Dort lebten wir etwa 6 Monate, bis die Amerikaner den Rhein überschri4en. Das Lager wurde vom Militär bewacht. Das Militär bewachte die Kriegsgefangenen, die Leute in schwarzen Uniformen bewachten uns.“532 Schon früher nach Deutschland kam der aus Lübeck depor1erte Hermann533 mit seiner Familie zurück. Sie wurden nach der Auflösung des Lagers Krychów nach einiger Zeit des Herumirrens verhaQet und sollten nach Łódź depor1ert werden. Aus dem Zug gelang ihnen jedoch die Flucht. Sie tauchten dann einige Zeit in Częstochowa unter. Die Familie versuchte nach Deutschland zurückzukommen, in dem sie sich als polnische Arbeitsfreiwillige, die nach Deutschland wollten, ausgaben. Möglich war dies, weil Hermann und seine Frau Polnisch sprachen. Doch in Częstochowa zweifelte das Arbeitsamt an der Echtheit der gefälschten Papiere. Deswegen zog die Familie lieber weiter nach Starachowice. Dort gelang es ihr, beim Arbeitsamt anerkannt und als Freiwillige nach Deutschland geschickt zu werden. Sie kamen 1942 in ein Zwangsarbeitslager in Leszkowice (1938 – 1945 Ober-Fähreichen). Doch auch das Leben als vermeintlicher polnischer Zwangsarbeiter erwies sich als schwierig: „Wir übrigen unterstanden der Aufsicht der Glogauer Polizei, die in den Abständen von 14 Tagen bis 4 Wochen die Anwesenheit der dort untergebrachten Familien kontrollierte. Wir waren eingesetzt zu Kanalisa1ons- und Waldarbeiten, des weiteren 532 Aussage Freiwald Krause vom 14. Juni 1968, LASH, Abt. 761/Nr. 30177. 533 Zu Hermanns Entschädigungsverfahren siehe: Kapitel V.5.2 in dieser Studie. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 165 mußten wir auf einem in der Nähe gelegenen Gut landwirtschaQliche Arbeit verrichten. Unser Arbeitseinsatz wurde von 2 Vorarbeitern geregelt und überwacht. (…) Frei bewegen durQen wir uns nur innerhalb der Gemeinde. Wollten wir die Gemeindegrenze aus irgendwelchem Grunde überschreiten, mußten wir von dem Amtsvorsteher eine Bescheinigung haben. Erwähnen möchte ich noch, daß der eine der beiden Vorarbeiter uns auch bei der Arbeit geschlagen hat, wenn er mit unseren Leistungen nicht zufrieden war.“534 Als sich die Chance ergab, flüchtete die Familie im Januar 1945 und kehrte direkt nach Lübeck zurück. Eine Familie erhielt in Piotrków Trybunalski die Erlaubnis zur Rückkehr und konnte im Sommer 1944 über Schwerin nach Flensburg zurückkehren. Eine andere Familie schaye es bis Berlin und erlebte das Kriegsende dann im „Zigeunerlager“ in Berlin-Marzahn.535 Von dort aus kehrten sie dann nach Schleswig-Holstein zurück. Die meisten Familien gelangten vor dem Einmarsch der Roten Armee wieder zurück nach Deutschland. Ein erheblicher Teil der Mai-Depor1erten wurde jedoch von der Roten Armee befreit. Einige konnten danach rela1v schnell nach Deutschland zurückkehren, andere wurden länger zurückgehalten und wieder andere wollten gar nicht so schnell wieder nach Deutschland. Alfred, der im Januar 1945 von der Roten Armee befreit wurde, und zu dieser Zeit erst 13 Jahre alt war, musste nach der Befreiung mit der Familie für polnische Bauern arbeiten. Eine Rückkehr war erst kurz vor Kriegsende möglich.536 Eine andere Familie sagte aus, dass sie nach der Befreiung von den Russen zur Zwangsarbeit eingesetzt wurde und erst 1957 nach Deutschland zurückkehren konnte.537 Elisabeth verzichtete dagegen lange freiwillig auf eine Rückkehr nach Deutschland. Sie war 1940 im Alter von 13 Jahren aus Neumünster depor1ert worden. Sie gelangte im Generalgouvernement nach der Auflösung des Zwangsarbeiterlagers Krychów nach Warszawa. Dort lernte sie ihren Mann kennen. 1944 wurde ihr erstes Kind geboren. Sie bekam mit ihm sieben Kinder in Polen. Irgendwann entschied sie sich jedoch, nach Deutschland zurückzukehren, und tat dies mit ihren sieben Kindern, während ihr Mann in Polen blieb.538 534 Aussage von Hermann am 20. Dezember 1967, LASH Abt. 761/Nr. 18379. 535 Aussage von Emil vor dem Landgericht Kiel am 17. Mai 1957, LASH Abt. 761/Nr. 27328. 536 Aussage von Alfred am 9. September 1958, LASH Abt. 761/Nr. 18393. 537 Aussage von Lena vom 19. Oktober 1957, LASH Abt. 352.3/Nr. 13522. 538 Aussage von Elisabeth vom 23. November 1967, LASH Abt. 761/Nr. 23335. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 166 III.3.10 Bilanz der Verfolgung: Tod und Überleben Mit hoher Sicherheit kam die Mehrheit der deutschen Sin1* und Roma* während der na1onalsozialis1schen Verfolgung ums Leben. Gerade für die ins Generalgouvernement verbrachten Sin1* und Roma* erweist es sich aber als überaus schwierig zu gesicherten Zahlen zu kommen. Das Komitee poli1scher Gefangener in Hamburg schätzte, dass von den 550 aus Hamburg Depor1erten 450 im Generalgouvernement ums Leben kamen.539 Dies würde eine Sterblichkeitsrate von 82 % bedeuten. Deutlich klarer sind die Zahlen für das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau. Von den 21.000 nach Auschwitz Depor1erten überlebten allerhöchstens 3.000 und damit ergibt sich eine Sterblichkeitsrate von mindestens 86 %. Die aktuellsten Schätzungen für die Gesamtzahl der deutschen Sin1* und Roma* gehen davon aus, dass die Sterblichkeitsrate bei etwa 70 % lag.540 Für Schleswig-Holstein lagen bisher kaum Zahlen vor und es war auch nicht die vorwiegende Aufgabe dieser Studie, dieses Defizit zu beheben. Es wurde zwar no1ert, wenn immer in den Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten zur Sprache kam, ob jemand starb oder überlebte, aber für viele Sin1* und Roma* aus Schleswig-Holstein ist nach wie vor unklar, ob sie überlebten oder während der na1onalsozialis1schen Verfolgung umkamen. Am vergleichsweise gesichertsten sind die Zahlen für Flensburg. In Flensburg sind von 44 Depor1erten 22 vor Kriegsende gestorben, 17 haben überlebt, bei 5 ist ihr Schicksal ungeklärt.541 Für Flensburg ergibt sich daraus eine Sterblichkeitsrate zwischen 50 und 61 %, je nach dem Schicksal der fünf ungeklärten Fälle. Für unsere Datenbank zu allen Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein, die uns in den Daten begegnet sind, ergibt sich folgendes Bild: 539 Vgl. Heinrich Erdmann, Vorwort zur ersten Auflage. In: Viviane Wünsche/Uwe Lohalm/Michael Zimmermann/Kathrin Herold /Yvonne Robel, Die na2onalsozialis2sche Verfolgung Hamburger Roma und Sin2. Hamburg 2006, S. 5-6, hier S. 5. 540 Vgl. Fings: Sin2 und Roma, S. 81. 541 Vgl. Lo5o-Kusche: Deporta2on, S. 11-13. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 167 Die Ermi4lung der Sterbefälle der 491 schleswig-holsteinischen Sin1* und Roma* erfolgte auf Grundlage einer systema1schen Auswertung mehrerer Quellenbestände. Herangezogen wurden die schleswig-holsteinischen Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten, Daten des Projekts Deporta1onsort Hannoverscher Bahnhof der Forschungsstelle für Zeitgeschichte in Hamburg sowie kriminalpolizeiliche Personenlisten aus Schleswig-Holstein und Hamburg. Die erhobenen Fälle haben wir in fünf Kategorien eingeordnet: Die Kategorie Ja umfasst 98 Sin1* und Roma*, deren Tod während der Zeit des Na1onalsozialismus eindeu1g nachgewiesen ist. In diesen Fällen ist entweder ein Todeszeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums dokumen1ert oder eine nachträglich ausgestellte amtliche Todeserklärung bestä1gt den Tod in dieser Zeitspanne. Zur Kategorie Nein gehören 183 Sin1* und Roma*, für die ein Fortleben nach 1945 eindeu1g belegt werden kann, etwa durch Hinweise auf Wohnorte, Arbeitsverhältnisse oder Todesdaten nach dem Kriegsende. Zwei Personen wurden von Angehörigen oder Behörden als Verschollen erklärt, nachdem sie nach 1945 nicht mehr auffindbar waren. Die Kategorie Unklar mit 79 Fällen enthält alle Sin1* und Roma*, bei denen die Datenlage keine eindeu1ge Zuordnung erlaubt; etwa, wenn nach einer Deporta1on oder VerhaQung keine weiteren Informa1onen vorliegen oder die Person lediglich in einer einzelnen Quelle ohne nähere Informa1onen oder Angaben eines Todeszeitpunktes genannt wird. Schließlich haben wir 129 Sin1* und Roma* der Kategorie Keine Daten zugeordnet. Hier sind die Personen zwar in den Listen der Kriminalpolizei erwähnt jedoch ohne Hinweise auf ihren Verbleib oder Tod. Außerdem sind sie weder in unseren Daten aus den Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten noch in denen aus dem Projekt des Hannoverschen Bahnhofs zu finden. Abb. 7: Sterbefälle Sinti* und Roma* im Nationalsozialismus 1933-1945 (Gesamtgruppe SH, n = 491) VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 168 Da die Überlebenden 26 % des Samples ausmachen, kann gesichert gesagt werden, dass die Sterblichkeitsrate für die von uns ermi4elten Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein nicht über 74 % gelegen haben kann. Vielmehr lässt es sich auf Basis unserer bisher erhobenen Daten für die Gesamtzahl der Sin1* und Roma* nicht gesichert sagen. Aktuell kann für etwa die HälQe der Sin1* und Roma* in unserem Sample nicht belegt werden, ob sie den Krieg überlebten oder nicht. Um dies zu ändern, wären aufwendige Recherchen in diversen Archiven im In- und Ausland nö1g. Anders sieht die Situa1on aber für die Sin1* und Roma* aus, die im Mai 1940 von Schleswig- Holstein ins Generalgouvernement depor1ert wurden. Von den nach aktuellem Stand 265 Depor1erten finden sich in den Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten Informa1onen zu 220 von ihnen (83 Prozent). Dadurch können wir für die Mai-Deporta1on schon jetzt eine sehr viel genauere Angaben zu den Überlebenschancen machen. Für Hamburg exis1ert hier die Schätzung, dass von 550 Depor1erten 450 den Zweiten Weltkrieg nicht überlebten. Karola Fings und Frank Sparing gingen davon aus, dass von 411 aus Köln im Mai 1940 Depor1erten höchstens 100 am Kriegsende noch am Leben gewesen wären, was bedeuten würde, dass mindestens 75 Prozent gestorben wären.542 Für Schleswig- Holstein ergibt sich durch unsere Daten das Bild einer höheren Überlebenschance. Von den 220 im Mai 1940 Depor1erten, von denen wir aus den Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten wissen, überlebten 143 das Kriegsende. Bei 66 der Depor1erten ist gesichert, dass sie vor Kriegsende starben und nur in elf Fällen ist das Schicksal ungeklärt. Von den 220 Sin1* und Roma* überlebten immerhin 65 Prozent das Generalgouvernement. Selbst wenn wir davon ausgingen, dass alle ungeklärten Fälle und alle Depor1erte über die wir nichts als ihre Namen wissen, umgekommen wären, hä4en immer noch 54 Prozent der aus Schleswig-Holstein Depor1erten das Kriegsende erlebt. Dementsprechend lag die Sterblichkeitsrate für die aus Schleswig-Holstein ins Generalgouvernement Depor1erten zwischen 35 und 46 Prozent. Dies stellt eine exorbitant hohe Sterblichkeitsrate dar. Eine ähnliche hohe Sterblichkeit hat zu der Zeit etwa im Konzentra1onslager Dachau exis1ert.543 Die Sterblichkeit der Sin1* und Roma* im Generalgouvernement war damit zugleich höher als bei allen Gruppen von zivilen Zwangsarbeitern und Zwangsarbeiterinnen, die ins Deutsche Reich verschleppt worden waren. Selbst die häufig unmenschlich behandelten und mit schlechten Ernährungssätzen 542 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 346. 543 Das KZ Dachau ha5e von den großen KZ-Hauptlagern in der Zeit von 1940-1944 die niedrigste Sterblichkeit. Zu den Sterblichkeitsraten in den Konzentra2onslagern im Krieg: Marc Buggeln: Das System der KZ-Außenlager. Krieg, Sklavenarbeit und Massengewalt. Bonn 2012, S. 66-73. VERFOLGUNG UND ERMORDUNG DER SINTI* UND ROMA* IN SH MARC BUGGELN 169 abgespeisten sowje1schen Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen ha4en im Deutschen Reich eine deutlich bessere Überlebenschance als die Sin1* und Roma* im Generalgouvernement.544 544 Vgl. Mark Spoerer: Zwangsarbeit unter dem Hakenkreuz. Ausländische Zivilarbeiter, Kriegsgefangene und Häelinge im Deutschen Reich und im besetzten Europa 1939-1945. Stu5gart 2001, S. 228; ders., Zwangsarbeitsregimes im Vergleich. Deutschland und Japan im Ersten und Zweiten Weltkrieg. In: Klaus Tenfelde/Hans-Christoph Seidel (Hrsg.): Zwangsarbeit im Europa des 20. Jahrhunderts. Vergleichende Aspekte und gesellschaeliche Auseinandersetzung. Essen 2007, S. 191-225, hier S. 219. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 170 IV. Ganz normale Polizeiarbeit? Kriminalpolizisten im Verfolgungsprozess von Sin8* und Roma* in Schleswig-Holstein Sebas1an Lo4o-Kusche IV.1 Radikalisierung der Kriminalpolizei in der Diktatur Bislang musste man davon ausgehen, dass bis auf wenige Ausnahmen die Täter innerhalb der Polizeibehörden in Schleswig-Holstein, die für die Verfolgung und Deporta1on der Sin1* und Roma* zuständig waren, durch gezielte Aktenvernichtungen nach 1945 und kriegsbedingte Überlieferungslücken anonym bleiben würden.545 Die relevanten Aktenbestände der Kriminalpolizeistellen in Kiel und Flensburg sind weitgehend vernichtet oder gelten als verschollen. Im Landesarchiv Schleswig-Holstein und im Archiv der Hansestadt Lübeck gibt es nur einen überschaubaren Bestand von Akten, den die Kriminalpolizei Lübeck zum Thema angelegt ha4e.546 Dabei müssen viel mehr Akten den Zweiten Weltkrieg überlebt haben: Aus einer Akte im Staatsarchiv Hamburg geht hervor, dass das 1946 gegründete Kieler Landeskriminalpolizeiamt die im Na1onalsozialismus erstellten „Zigeuner-Gutachten“ als Duplikate noch in den 1950er Jahren in seinem Bestand ha4e und für die polizeiliche Arbeit weiter verwendete.547 Auch eine Kieler Erfassungsliste, die für die Deporta1on im Mai 1940 erstellt worden war, ist im Staatsarchiv Hamburg überliefert. In ihr finden sich Ergänzungen, die noch in den 1960er Jahren hinzugefügt wurden, was dafürspricht, dass Polizisten auch diese Liste nach 1945 weiter nutzten und pflegten.548 Ob einschlägige Akten schließlich wegen belastender Unterlagen oder aufgrund von periodischen Aussonderungen vernichtet bzw. ausgedünnt wurden, lässt sich nicht mehr rekonstruieren.549 545 Vgl. die Erkenntnisse zu den in Flensburg zuständigen Polizeibeamten Peter Schneider und Paul Linke in: Stephan Linck: Der Ordnung verpflichtet: Deutsche Polizei 1933–1949. Der Fall Flensburg. Paderborn u. a. 2000, S. 65f., 76, 93; Sebas2an Lo5o-Kusche: Zur Deporta2on der Sin2 und Roma am 16. Mai 1940 aus Flensburg. Opferschicksale, Kämpfe der Überlebenden um Entschädigung und Strafverfolgung. In: Grenzfriedensheee 69 (2022), S. 3–38, hier bes. S. 21. Für die Reichsebene und die verschiedenen Regionen im Deutschen Reich ist die Forschungslage sehr unterschiedlich, in manchen Regionen gibt es detaillierte Erkenntnisse zu den Tätern und den Täterinnen, in manchen Regionen steht dies noch aus, vgl. die Bemerkungen zum Forschungsstand in der Einleitung dieser Studie Kapitel I.4. 546 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Sin2 und Roma in Schleswig-Holstein im 20. Jahrhundert – Überblick und Forschungsperspek2ven. In: Nils Abraham u. a. (Hrsg.): Grenzgänger zwischen Deutschland und Dänemark. Geschichte und Gegenwart anerkannter Minderheiten. Bielefeld 2025, S. 349–366, hier S. 350. 547 Vgl. Liste der Gutachtlichen Äußerungen der Rassenhygienischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes abgelegt beim Landeskriminalpolizeiamt Kiel, Da2erung der letzten Änderung etwa um 1953, StAHH 331–1 II/928. 548 Vgl. Unda2erte Aufstellung von Sin2* und Roma* der Ortspolizeibehörden Kiel, Lübeck, Neumünster, der Kreise Eu2n, Rendsburg und Oldenburg in Holstein, StAHH 331-1 II/929. 549 Besonders auffällig sind die Lücken in diesen Akten: LASH Abt. 627/Nr. 1366, LASH Abt. 611/Nr. 203. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 171 Im Zuge unserer Auswertung – insbesondere der Rückersta4ungsakten und auch einiger Entschädigungsakten – sind uns allerdings immer mehr Zeugenaussagen von Polizeibeamten aus den 1950er und 1960er Jahren begegnet, in denen diese rela1v offen – jedoch ohne sich strafrechtlich selbst zu belasten – über die Deporta1on der Sin1* und Roma* im Mai 1940 aus Schleswig-Holstein ins Generalgouvernement berichteten. Es ging in den Rückersta4ungsverfahren natürlich nicht um deren Tatbeteiligung. Es ging hauptsächlich darum, welche Gegenstände den Depor1erten abgenommen worden waren, welchen Wert diese damals besessen ha4en und was mit dem Besitz der Sin1* und Roma* nach der Deporta1on passiert war. Dennoch ist es uns mit diesen Unterlagen – in Kombina1on mit weiteren Einzelfunden im Landesarchiv – nun möglich, wesentliche Polizeibeamte zu benennen, die in den schleswig-holsteinischen Städten an Repressions- und Deporta1onsmaßnahmen gegen Sin1* und Roma* beteiligt waren. Wir haben zu diesen ermi4elten Beamten umfangreiche Recherchen im Landesarchiv Schleswig-Holstein und in den verschiedenen Bundesarchiven angestellt und Personal-, MitgliedschaQs-, und Entnazifizierungsakten genutzt, um deren biografische Werdegänge, Informa1onen über strafrechtliche Verfahren und letztlich gruppenbiografische Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass Überwachung, Erfassung und Deporta1on extrem arbeitsteilige Prozesse waren, an denen noch viele weitere, bislang unbekannte Polizeibeamte beteiligt waren. Bevor auf die ermi4elten Polizeibeamten nun nacheinander eingegangen wird, müssen zunächst die allgemeine Entwicklung der Polizei im Na1onalsozialismus und der Kriminalpolizei im Besonderen offengelegt werden. Auch zu den konkreten Aufgaben der Polizei in der Überwachung und Verfolgung von Sin1* und Roma* müssen einige Ausführungen gemacht werden. Besonders in Preußen – aber auch in den anderen Bundesstaaten der Weimarer Republik – wurden im Laufe der 1920er Jahre Polizeireformen im Sinne einer Modernisierung und einer Demokra1sierung von oben durchgeführt, um die Ausbildungstradi1onen des Kaiserreichs abzulösen.550 Im republikanisch orien1erten „Verband preußischer Polizeibeamter“ – auch „Schrader-Verband“ genannt – waren 1919 schon 22.000 und 1930 sogar 75.000 Mitglieder organisiert. Die Polizeien der Länder der Weimarer Republik ha4en allerdings auch ehemals kaisertreues Personal übernommen.551 Mit der Machtübernahme der Reichsregierung unter Reichskanzler Franz von Papen im Lande Preußen („Preußenschlag“) am 20. Juli 1932 wurde nicht nur der preußische SPD-Innenminister Carl Severing abgesetzt, der viele Reformen verantwortet ha4e, sondern auch viele republikanisch gesinnte Regierungs- und 550 Vgl. Antonio Vera: Von der ,Polizei der Demokra2e´ zum ,Glied und Werkzeug der na2onalsozialis2schen Gemeinschae´. Die Polizei als Instrument staatlicher Herrschae im Deutschland der Zwischenkriegszeit (1918– 1939). Baden-Baden 2019, S. 251–378. 551 Vgl. ebd., S. 170–174. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 172 Polizeipräsidenten – u. a. Karl Dietrich in Kiel und O4o Eggerstedt in Altona – durch überwiegend deutschna1onale Verwaltungsbeamte ersetzt. Bis Anfang Oktober 1932 wurden von den insgesamt 44 preußischen Polizeipräsidenten die HälQe ausgetauscht. Nach der Machtübernahme der Na1onalsozialisten am 30. Januar 1933 übertrug Adolf Hitler Hermann Göring die kommissarische Leitung des Preußischen Innenministeriums. Dieser beauQragte am 7. Februar 1933 Gruppenführer der Schutzstaffel (SS) Kurt Daluege mit der ideellen „Säuberung“ der preußischen Polizei. Noch im selben Monat wurden weitere 13 Polizeipräsidenten in preußischen Großstädten abgesetzt.552 Am 26. April 1933 schuf Göring das Geheime Staatspolizeiamt (Gestapa), in dem die Poli1sche Polizei – nun Geheime Staatspolizei (Gestapo) genannt – zusammengefasst wurde. Am 20. April 1934 übertrug Göring Heinrich Himmler die Aufsicht über die Gestapo Preußens. Reinhard Heydrich – Chef des Sicherheitsdienstes (SD) der Schutzstaffel (SS) – wurde Leiter des Gestapa.553 Die organisatorische Zusammenführung der Polizei und der SS wurde im Verlauf der NS- HerrschaQ forciert. Am 17. Juni 1936 wurden sämtliche Polizeieinheiten des Deutschen Reiches dem Reichsführer-SS Heinrich Himmler unterstellt, der umfassende Veränderungen auf den Weg brachte. Gestapo und Kriminalpolizei wurden in der Sicherheitspolizei verschmolzen. Wenn deren Angehörige Mitglied der SS waren, wurden sie automa1sch auch Mitglied des SD. Dieser wurde somit – über seine eigentliche nachrichtendienstliche Funk1on zur Beobachtung (innen-)poli1scher Gegner hinaus – zur polizeilichen Kaderschmiede. In der sogenannten Ordnungspolizei wurden die Schutzpolizei, die Gendarmerie und die Gemeindepolizei zusammengefasst. Die Kriminalpolizei wurde fortan im neu geschaffenen Hauptamt Sicherheitspolizei unter Reinhard Heydrich geführt. Verantwortlich für das darunter im Juli 1937 geschaffene Reichskriminalpolizeiamt (RKPA) war Arthur Nebe, der dieses Amt bis 1944 ausfüllte. Zur Koordina1on und zur Befehlsweitergabe wurden 1936 14 übergeordnete Kriminalpolizeileitstellen im ganzen Reich geschaffen. Ihnen unterstellt waren 51 Kriminalpolizeistellen, die die kriminalpolizeiliche Arbeit vor Ort verantworteten. Am 27. September 1939 wurde das RKPA schließlich in das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) integriert, womit die Verschmelzung von SS und Polizei unter Himmler und Heydrich ihren Abschluss fanden.554 552 Vgl. Friedrich Wilhelm: Die Polizei im NS-Staat. Die Geschichte ihrer Organisa2on im Überblick. Paderborn u. a. 1997, S. 32–38; Gerhard Paul: Staatlicher Terror und gesellschaeliche Verrohung. Die Gestapo in Schleswig- Holstein. Hamburg 1996, S. 24. 553 Vgl. Wilhelm: Polizei, S. 40-44. 554 Vgl. Michael Wildt: Genera2on des Unbedingten. Das Führungskorps des Reichssicherheitshauptamtes. Hamburg 2013, S. 240, 251ff. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 173 IV.2 Regionale Zuständigkeiten und Handlungsfelder in der Verfolgung Die regionale Zuständigkeit für die Kriminalpolizei im norddeutschen Raum lag für Hamburg, Schleswig-Holstein und Lüneburg nach der Reorganisa1on der Polizei, die sich auch an militärischen Gesichtspunkten orien1erte, im Wehrkreis X bei der Kriminalpolizeileitstelle Hamburg, die die Fachaufsicht übernahm.555 Die Organisa1on der Kriminalpolizeistellen war komplex: formaler Dienstvorgesetzter war der jeweilige Polizeipräsident. Der Leiter der Kriminalpolizeistellen war ständiger Vertreter des Präsidenten in allen kriminalpolizeilichen Angelegenheiten und führte die GeschäQe der Kriminalpolizei. Der Polizeipräsident musste allerdings vom Leiter über wich1ge Vorgänge unterrichtet werden.556 In Schleswig-Holstein bestanden in Kiel, Flensburg und Lübeck eigene Kriminalpolizeistellen, die der Leitstelle in Hamburg untergeordnet waren. In Folge des Groß-Hamburg-Gesetzes wurde die Kriminalpolizeistelle Lübeck zum 1. Dezember 1937 aufgelöst, fortan war die Kriminalpolizeistelle Kiel für die Städte Kiel, Lübeck und Neumünster sowie für die Kreise Eckernförde, Plön, Oldenburg, Eu1n, Rendsburg und Segeberg zuständig. Die Kriminalpolizeistelle in Flensburg war für den Stadt- und Landkreis Flensburg sowie die Landkreise Schleswig, Eiderstedt, Husum, Südtondern und Norderdithmarschen verantwortlich. Die unmi4elbare Zuständigkeit für die Überwachung von Sin1* und Roma* in den Kreisen Lauenburg, Stormarn, Pinneberg, Steinburg und Süderdithmarschen fiel in die direkte Zuständigkeit der Kriminalpolizeistelle Hamburg. Den Kriminalpolizeistellen waren größere Dependancen angegliedert – Kriminalpolizei-Außendienststellen genannt – und kleinere sogenannte Kriminalpolizei-Außenposten, an denen weniger als zehn Kriminalbeamte arbeiteten. Zu Kiel gehörten die Kriminalpolizei-Außendienststellen Neumünster und Lübeck sowie die Außenposten Rendsburg und Bad Schwartau. Flensburg unterstanden die Außenposten Schleswig, Heide, Husum und Westerland. Die Kriminalpolizeistelle Hamburg unterhielt in Schleswig-Holstein die Außenposten Itzehoe, Elmshorn, Pinneberg und Bad Oldesloe.557 Die lokalen Polizeiverwaltungen überwachten die Wohnplätze und Zwangslager für die Minderheit, die in Flensburg, Lübeck und Kiel im Laufe der 1930er Jahre entstanden waren.558 In das RKPA wurde am 16. Mai 1938 eine reichsweit zuständige „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ integriert. Diese nahm die „Zigeunerpolizeistelle“ der Münchner Polizei – eine schon mit reichsweiten Funk1onen seit Anfang des 20 Jahrhunderts 555 Vgl. Gerd Stolz: Geschichte der Polizei in Schleswig-Holstein. Heide 1978, S. 207. 556 Vgl. Schreiben des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD – gez. Dr. Kaltenbrunner – an die Leiter der Kriminal- leit-polizeistellen vom 27. Juli 1943, LASH Abt. 623/Nr. 873. 557 Vgl. Stolz: Geschichte, S. 207f. 558 Vgl. Lo5o-Kusche: Sin2 und Roma, S. 353. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 174 agierende Daten- und AuskunQsstelle – in sich organisatorisch auf.559 Heinrich Himmler erließ am 8. Dezember 1938 den Runderlass zur Bekämpfung der „Zigeunerplage“. Demnach sollten im gesamten Reichsgebiet alle sesshaQen und nicht sesshaQen „Zigeuner“ sowie alle nach „Zigeunerart“ umherziehenden Personen von der Reichszentrale erfasst werden.560 Dafür wurden in den Kriminalpolizeileitstellen koordinierende „Dienststellen für Zigeunerfragen“ eingerichtet. In den jeweiligen Kriminalpolizeistellen mussten Sachbearbeiter zur Koordinierung abgestellt werden, die teilweise fortan nur noch für „Zigeunerfragen“ zuständig sein sollten.561 Meist waren dies Beamte, die in den jeweiligen Erkennungsdiensten der Kriminalpolizei tä1g waren.562 Auch in Schleswig-Holstein wurde mit der systema1schen Erfassung begonnen. Dafür arbeiteten die Erkennungsdienste mit der „Rassenhygienischen Forschungsstelle“ (RHF) am Reichsgesundheitsamt zusammen, die von Robert Ri4er geleitet wurde.563 Ri4er behauptete, „reinrassige Zigeuner“, „Zigeunermischlinge“ und „Nicht- Zigeuner“ unterscheiden zu können. Das war insofern bedeutend für die Kriminalpolizei, weil sich dort die Ansicht durchgesetzt ha4e, dass die Ursachen für Kriminalität in den Erbanlagen der „Zigeuner“ – insbesondere in denen der „Zigeunermischlinge“ – zu suchen seien.564 Das biologis1sche Zerrbild des „Berufsverbrechers“, dessen ideologische Ursprünge bis weit in das Kaiserreich zurückreichte, bildete für diese Annahme die Grundlage.565 Anfang 1939 begann die RHF die Unterlagen der Hamburger „Zigeunerdienststelle“ auszuwerten, dies bewerkstelligten vornehmlich die Mitarbeiterin Ruth Kellermann und der Mitarbeiter Karl Morawek. Kellermann reiste im Sommer desselben Jahres mit Robert Ri4er und der Angestellten Cäcile Schulte durch die Region, um einzelne Sin1* und Roma* zu befragen und anthropometrisch zu untersuchen.566 Belegt sind konkrete Termine in Schleswig-Holstein vom 559 Zur Verfolgung der Sin2* und Roma* im Kaiserreich und der Weimarer Republik vgl. Kapitel III. 560 Vgl. Verena Meier: Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens. In: Enzyklopädie des NS- Völkermordes an den Sin2 und Roma in Europa. URL: h5ps://encyclopaedia-gsr.eu/lemma/reichszentrale-zur- bekaempfung-des-zigeunerunwesens-de-1-0/?oes-language-switch=language0 (zuletzt aufgerufen: 4.8.2025). 561 Vgl. Karola Fings/Frank Sparing: Rassismus – Lager – Völkermord. Die na2onalsozialis2sche Zigeunerverfolgung in Köln. Köln 2005, S. 111f. 562 Vgl. Protokoll der Zeugenvernehmung von Rudolf Hannig in einer Rückersta5ungssache vom 17. November 1959, LASH Abt. 352.3/Nr. 8639; Geschäesplan der Kriminaldirek2on Kiel 1937, LASH Abt. 627/Nr. 997; Linck: Ordnung, S. 87, 93. 563 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Rassenhygienische Forschungsstelle. In: Michael Fahlbusch/Ingo Haar/Alexander Pinwinkler (Hrsg.): Handbuch der völkischen Wissenschaeen. Berlin 2017, S. 1592–1596. 564 Vgl. Karola Fings: Na2onalsozialis2sche Zwangslager für Sin2 und Roma. In: Wolfgang Benz/Barbara Distel (Hrsg.): Der Ort des Terrors. Geschichte der na2onalsozialis2schen Konzentra2onslager, Bd. 9: Arbeitserziehungslager, Ghe5os, Jugendschutzlager, Polizeihaelager, Sonderlager, Zigeunerlager, Zwangsarbeiterlager. München 2009, S. 192–217, hier S. 199. 565 Vgl. Patrick Wagner: Volksgemeinschae ohne Verbrecher. Konzep2onen und Praxis der Kriminalpolizei in der Zeit der Weimarer Republik und des Na2onalsozialismus. Hamburg 1996, S. 19–25, 74f. 566 Ulrich Prehn: »…dass Hamburg mit als erste Stadt an den Abtransport herangeht«. Die na2onalsozialis2sche Verfolgung der Sin2 und Roma in Hamburg. In: KZ-Gedenkstä5e Neuengamme (Hrsg.): Die Verfolgung der Sin2 KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 175 5.-6. Juni 1939 in Lübeck und vom 6.-7. Mai 1940 in Neumünster.567 Auch in die Verfolgung von sogenannten „Asozialen“ wurden Sin1* und Roma* teilweise einbezogen, dies ist z. B. für Lübeck in zwölf Fällen belegt. In den Entschädigungsakten finden sich weitere Fälle, z. B. einer aus dem Kreis Norderdithmarschen, der später im Kapitel vorgestellt wird.568 Nach dem Überfall auf Polen radikalisierte sich die Poli1k gegen Sin1* und Roma*. Am 17. Oktober 1939 erließ das RSHA den Festsetzungserlass, womit es der Minderheit untersagt wurde, ihren Wohnort zu verlassen. Gleichzei1g sollten einheitliche Listen angelegt und diese gebündelt an das RSHA geschickt werden, mit deren Hilfe entschieden werden sollte, welche Sin1* und Roma* festgenommen und depor1ert werden sollten.569 Solch eine Liste ist für die Kriminalpolizeistelle Kiel überliefert.570 Widerstand gegen die Maßnahmen sollte mit Einweisung in ein Konzentra1onslager bestraQ werden.571 Eigentlich wollte das RSHA Juden, Polen und sons1ge „Fremdrassige“ aus dem nun vergrößerten Reichsgebiet in das unter deutscher Verwaltung stehende Generalgouvernement umsiedeln, darunter 30.000 Sin1* und Roma*. Um die Wehrmachtsführung, die vor dem bevorstehenden WesÄeldzug eine rassis1sch mo1vierte Angst vor spionierenden Sin1* und Roma* umtrieb, zu beschwich1gen und die Verwaltungsstrukturen nicht zu überfordern, entschied Himmler, dass zunächst nur 2.500 Sin1* und Roma* aus den nördlichen und westlichen Teilen des Deutschen Reiches depor1ert werden sollten. Das Reichskriminalpolizeiamt ordnete darauÉin die Deporta1on von je 1.000 Sin1* und Roma* aus den Kriminalpolizeileitstellenbezirken Hamburg und Köln an.572 In Folge dessen wurden aus Schleswig-Holstein mindestens 265 Personen der Minderheit über Hamburg in das Generalgouvernement nach Bełżec depor1ert.573 Polizeibeamte aus Schleswig-Holstein führten dafür die VerhaQungen durch und begleiteten und Roma im Na2onalsozialismus. Beiträge zur Geschichte der na2onalsozialis2schen Verfolgung in Norddeutschland. Bremen 2012, S. 35–54, hier S. 47. 567 Vgl. Manfred Bannow-Lindtke: Bruder Sin2, Schwester Roma. Ein Jahrhundert zwischen Diskriminierung und Verfolgung. Zur Geschichte der Sin2 und Roma im 20. Jahrhundert in Lübeck. Lübeck 2000, S. 29; Kris2na Vagt: The deporta2on of Sin2 and Roma from Hamburg and northern Germany to the Belzec forced labour camp in the Generalgouvernement of 1940. In: Henning Borggräfe/Akim Jah (Hrsg.): Deporta2ons in the Nazi Era. Sources and Research. Berlin/Boston 2023, 317–338, hier S. 328. 568 Vgl. Lo5o-Kusche: Sin2 und Roma, S. 354; Zeugenvernehmung von POM Oskar Dölitzsch vom 15. Februar 1960, LASH Abt. 352.3/Nr. 8805. 569 Vgl. Abschrie von beglaubigter Abschrie des Schnellbriefs des RSHA – Tgb Nr. RKPA 149/1939g. – an die Staatliche Kriminalpolizei in Kiel (Geheim!) vom 17. Oktober 1939, LASH Abt. 627/Nr. 135. 570 Vgl. Unda2erte Aufstellung von Sin2* und Roma* der Ortspolizeibehörden Kiel, Lübeck, Neumünster, der Kreise Eu2n, Rendsburg und Oldenburg in Holstein, StAHH 331-1 II/929. 571 Vgl. Michael Zimmermann: Rassenutopie und Genozid. Die na2onalsozialis2sche Lösung der Zigeunerfrage. Hamburg 1996, S. 169. 572 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 195–202. 573 Die Zahlen variieren aktuell noch leicht. Die Zahl von 265 dokumen2ert den aktuellen Stand der Recherchen der Kolleginnen und Kollegen des „denk.mal Hannoverscher Bahnhof“. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 176 die Transporte bis nach Hamburg in ein Sammellager.574 Sie verwerteten auch als sogenannte „Abwesenheitspfleger“ den Besitz der Depor1erten und bezahlten damit private oder staatliche Gläubiger. Übrig gebliebene Erlöse dieser fak1schen Enteignungen sollten auf Sperrkonten eingezahlt werden, was nicht an allen Orten auch so gehandhabt wurde. Wenn auch für Schleswig-Holstein bislang nur in Einzelfällen durch Quellen nachgewiesen, so war die schleswig-holsteinische Kriminalpolizei auch an Deporta1onen nach dem Auschwitz- Erlass vom 16. Dezember 1942 beteiligt, demzufolge insbesondere „Zigeunermischlinge“ – hier wurde die rassis1sche Klassifizierung der RHF deutlich handlungsleitend – in das Konzentra1ons- und Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau eingewiesen werden sollten. Die Kriminalpolizeileitstelle organisierte zwei größere Transporte von Hamburg ins Konzentra1onslager Auschwitz-Birkenau, die am 11. März 1943 (357 Depor1erte) und am 18. April 1944 (26 Depor1erte) starteten.575 Darunter waren einige Personen aus Schleswig- Holstein, insbesondere aus dem Herzogtum Lauenburg und aus Lübeck, allerdings sind die Wohnorte der verschleppten Menschen bislang nur unzureichend erforscht, weil die beiden überlieferten Deporta1onslisten nur Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte verzeichnen, allerdings keine letzten Wohnadressen.576 In Schleswig-Holstein sind darüber hinaus Einzeldeporta1onen bekannt, u. a. von Jugendlichen, die aus Fürsorgeeinrichtungen577 nach Auschwitz depor1ert wurden.578 Von der Einweisung nach Auschwitz konnten Personen ausgenommen werden, etwa wenn diese als „reinrassig“ oder „sozial angepasst“ galten, in kriegswich1gen Betrieben arbeiteten oder vormals in der Wehrmacht gedient ha4en.579 In diesen Fällen strebten die Polizeibehörden eine Sterilisierung an. Dies wurde etwa in Lübeck und Umgebung für neun Personen aus der Minderheit von der Kriminalpolizei angewiesen, darunter waren vier 574 Vgl. Protokoll der Zeugenvernehmung von Fritz Thiessen in der Rückersta5ungssache von Robert vom 9. Mai 1961, LASH Abt. 352.3/Nr. 9036. 575 Vgl. Prehn: Hamburg, S. 46; Deporta2onsliste vom 11. März 1943, StAHH 331-1 II/922. 576 Vgl. Deporta2onsliste vom 11. März 1943, StAHH 331-1 II/922; Deporta2onsliste vom 18. April 1944, StAHH 331-1 II/923. 577 Mit der Anweisung des Reichsministerium des Inneren vom 20. September 1943 an die Jugend- und Landesjugendämter sollten minderjährige Juden und „Zigeuner“ aus den Fürsorgeheimen in das Konzentra2onslager Auschwitz depor2ert werden, um die Staatsfinanzen zu entlasten und weil eine fürsorgerische Betreuung als nicht zielführend angesehen wurde, vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 255. 578 Vgl. die Schilderung der Deporta2on von Manfred aus Flensburg in: Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, S. 14f.; Ein in Kiel lebender Sinto namens Heinrich wurde am 21. April 1944 von Kiel nach Auschwitz überführt, u. a. weil er falsche Angaben in seinem Wehrpass über seine Abstammung gemacht ha5e, vgl. Vermerk des 3. Kommissariats in Kiel vom 29. Oktober 1948, LASH Abt. 761/Nr. 26399. 579 Vgl. Abschrie des Schnellbriefs – V A 2 Nr. 59/43 g. – des Reichssicherheitshauptamts vom 29. Januar 1943, LASH Abt. 627/Nr. 135. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 177 Kinder.580 Ob die Sterilisa1onen alle durchgeführt wurden, wird aus den Quellen nicht klar. Noch bis Kriegsende funk1onierte die Überwachung der Sin1* und Roma* durch die Kriminalpolizei, wie eine Erfassungsliste der Flensburger Kripo aus dem Jahr 1945 zeigt.581 Auch ein Fall aus Kiel belegt die Überwachung sehr eindrücklich: Ernst, der die Deporta1on im Mai 1940 und die schwierigen Bedingungen im Generalgouvernement überlebt ha4e, kehrte am 5. März 1945 wieder nach Kiel zurück. Dies wurde von der Kieler Kriminalpolizei noch in diesen letzten Kriegswochen bemerkt. Er wurde darauÉin auf Anordnung des Erkennungsdienstes noch bis zum 20. April 1945 in SchutzhaQ genommen.582 IV.3 Polizeibeamte in Schleswig-Holstein, deren NS-Rollen und Karrieren nach 1945 An der Kriminalpolizeileitstelle in Hamburg war die „Zigeunerdienststelle“ beim Kommissariat BK 2 der Kriminalinspek1on I A im Aufgabengebiet „Vorbeugende Verbrechensbekämpfung“ organisiert. Kurt Krause leitete diese ab Oktober 1938. Er wurde am 29. März 1888 in Bosatz (Schlesien) geboren, trat 1913 in die Polizei Harburg ein. Nach dem Dienst als Soldat im Ersten Weltkrieg, wechselte er 1919 zur Kriminalpolizei. Während seiner Tä1gkeit an der Dienststelle verantwortete er die Deporta1onslisten für die Mai-Deporta1on und für die Auschwitz- Transporte. Er ha4e dabei große Spielräume in der Erstellung der Listen und nutze diese nachweislich dafür Personen für die Transporte auszuwählen, die laut den Bes1mmungen des RKPA dafür eigentlich nicht vorgesehen waren. Am 27. September 1945 wurde Krause von der bri1schen Militärpolizei in Hamburg verhaQet und kam bis 20. Februar 1946 in das Internierungslager Neumünster-Gadeland.583 Zwar wurde er kurzzei1g wieder in den Polizeidienst eingestellt, aus diesem am 17. Juli 1946 jedoch wieder entlassen. Ehemaligen Depor1erten gelang es durch massiv vorgebrachte Anschuldigungen, dass Krause am 7. Dezember 1946 durch den Special High Court zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Er erreichte aber seine vorzei1ge HaQentlassung und erstri4 die Zahlung seiner Pension. Er starb am 29. September 1954 in Hamburg-Wilhelmsburg.584 In der Hamburger 580 Vgl. Vermerk des 2. Kommissariats – gez. Schröder – über anzustrebende Unfruchtbarmachungen vom 22. April 1943, LASH Abt. 627/Nr. 135. 581 Vgl. Liste der bei der Kripo Flensburg erfassten „Zigeuner“ nach dem Stand von 1945, LASH Abt. 627/Nr. 1426. 582 Vgl. Bescheinigung des Polizeigefängnisses Kiel für Ernst – Registernummer 188/3.45, LASH Abt. 761/Nr. 22817. 583 In dem bis zum 9. Oktober 1946 bestehenden Lager waren bis 10.000 ehemalige na2onalsozialis2sche Funk2onsträger – insbesondere der Gestapo, des SD der SS, der Waffen-SS, der Allgemeinen SS, der NSDAP interniert, um Anklagen vorzubereiten, Entnazifizierungsmaßnahmen durchzuführen oder sie für die Auslieferung an andere Länder festzuhalten, vgl. Alfred Heggen: Das „Civilian Internment Camp“ (C.I.C.) No. 1. Lageralltag in Neumünster-Gadeland 1945/46. In: Zeitschrie für Schleswig-Holsteinische Geschichte 141 (2016), S. 307–324, hier S. 308. 584 Vgl. Prehn: Hamburg, S. 44; Roger Repplinger: „Hat sich besondere Kenntnisse in der Bearbeitung des Zigeunerunwesens erworben." Der Kriminalinspektor Kurt Krause im Na2onalsozialismus und in der KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 178 „Zigeunerdienststelle“ arbeiteten noch weitere Beamte: Paul Everding war Krause als sein Sachbearbeiter unterstellt. Gerhard Junge fungierte als Verbindungsmann zum RKPA in Berlin. Auch Everding wurde nach Kriegsende zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und aus dem Polizeidienst entlassen. Auch er wurde vorzei1g aus der HaQ entlassen und erstri4 sich erfolgreich seine Pension.585 Ein Ermi4lungsverfahren gegen Junge, der weiterhin bei der Polizei Hamburg beschäQigt blieb, wurde im März 1967 mangels Tatnachweisen eingestellt. Es war zwischen 1965 und 1967 bei der Hamburger Jus1z aufgrund einer Anzeige des Schaustellers Helmut Rose ein Verfahren gegen ihn und weitere Beamte eingeleitet worden.586 Nachfolgend werden die Biografien der polizeilichen Akteure in den schleswig-holsteinischen Städten und Kreisen vorgestellt, die im Zuge der Recherchen ermi4elt werden konnten. IV.3.1 Polizeibeamte der Kriminalpolizeistelle Kiel Kiel ha4e als Sitz der Kriminalpolizeistelle mit dem größten Einzugsgebiet in Schleswig-Holstein eine zentrale Funk1on für die Überwachung und Verfolgung von Sin1* und Roma* in der preußischen Provinz Schleswig-Holstein.587 Organisatorisch bestanden innerhalb der Kriminaldirek1on Kiel im Jahr 1937 zehn Kommissariate und ein Sonderkommando für Kapitalverbrechen. Im 6. Kommissariat war der Erkennungsdienst mit einem Kriminalkommissar und weiteren 21 Beamten organisiert.588 Spätestens 1936 wurde in Kiel eine spezifische „Zigeunerstreife“ eingerichtet, weil es Beschwerden aus der Mehrheitsbevölkerung gegen die Minderheit gegeben ha4e. Diese Streife übernahmen die Kriminalsekretäre Rasmussen und HaeÖe. Für beide Personen konnten weder vollständige Personenstandsdaten noch Polizeipersonalakten ermi4elt werden. Daher kann über deren biografische Hintergründe nichts ausgesagt werden. Die Gestapo-Dienststelle in Kiel, die bereits 1933 geschaffen wurde, erbat im Oktober 1936 in Person ihres Leiters Dr. Hans Ulrich Geschke589 von den regionalen Polizeibehörden aus „staatspoli1schem Interesse“ eine Aufstellung aller „Zigeuner“, die im Bezirk wohnhaQ waren. Besonders kenntlich zu machen waren dabei jene, die in Rüstungsbetrieben oder in anderen staatlichen Betrieben beschäQigt Bundesrepublik. In: Zeitschrie für Geschichtswissenschae 65 (2017), S. 1049–1070, hier S. 1050, 1054, 1058, 1065, 1068ff. 585 Vgl. Prehn: Hamburg, S. 44. 586 Vgl. Susanne Fischer: An2ziganismus und Polizei Hamburg nach 1945. Baden-Baden 2025, S. 38–41. 587 Vgl. Stolz: Geschichte, S. 207f. 588 Vgl. Geschäesplan der Kriminaldirek2on Kiel 1937, LASH Abt. 627/Nr. 997. 589 Geschke war von 1935 bis 1938 Leiter der Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Schleswig, vgl. auch zur weiteren Biografie Geschkes: Paul: Staatlicher Terror, S. 100. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 179 waren.590 Dies zeigt den Fokus der Gestapo auf der Sicherung der Rüstungsbetriebe, aber auch, dass dort die Minderheit als Ganzes als eine Bedrohung der VolksgemeinschaQ gesehen wurde. Die Kieler Kriminalpolizei lieferte eine solche Aufstellung an die Gestapo-Stelle in Kiel. Dies ist ein Beleg dafür, dass frühzei1g die kriminalpolizeiliche Erfassung der Minderheit in Kiel begann.591 In einer Erfassungsliste, die in Vorbereitung der Mai-Deporta1on 1940 erstellt worden war, verzeichnete die Kieler Kriminalpolizeistelle alle Sin1* und Roma* im Zuständigkeitsbereich, insgesamt 353 Personen. Davon 159 aus Kiel, 111 aus Lübeck, aus Neumünster 60, aus dem Kreis Eu1n 8, aus dem Kreis Rendsburg 4 und aus Oldenburg in Holstein 10 Menschen. Einige wurden darin als „Nicht-Zigeuner“ rassebiologisch eingeordnet.592 Viele der Kieler Sin1* und Roma* wohnten auf den drei städ1schen Wohnplätzen in der Lübecker Chaussee 11a, in der Lübecker Chaussee 57 und in der Preetzer Straße 119. Dutzende lebten aber auch in Mietshäusern, so z. B. in der Dammstraße, der Faulstraße und der Gerhardstraße.593 Die hohe Zahl von Sin1* und Roma* außerhalb der städ1schen Wohnplätze und die Einordnungen mancher als „Nicht-Zigeuner“ gehen vermutlich auf die Ak1vitäten der RHF unter Leitung von Robert Ri4er zurück. Diese fer1gte Genealogien an und nutzte weitere Untersuchungen, deren Durchführung in Kiel – anders als in Lübeck und Neumünster – zwar wahrscheinlich aber bislang nicht belegt sind, um die polizeilichen Erfassungslisten zu erweitern.594 Formal unterstellt war die Kriminalpolizeistelle Kiel bis 1943 dem Polizeipräsidenten in Kiel, seit Oktober 1934 am1erte hier Joachim Meyer-Quade.595 Meyer-Quade wurde am 22. November 1897 in Düsseldorf geboren. Er war ab 1915 Soldat im Ersten Weltkrieg und schloss an den verlorenen Krieg eine LandwirtschaQslehre an. Er trat bereits am 13. Juni 1925 in die NSDAP ein, 1927 in die SA. Nach der Machtübernahme der Na1onalsozialisten wurde er im Mai 1933 zum Landrat in Schleswig ernannt. Wegen der Verwicklung in eine Affäre um seinen Stellvertreter wurde er bereits Ende November 1933 von diesem Amt wieder abberufen. Der Gauleiter Schleswig-Holsteins Hinrich Lohse machte ihn nach einer kurzen Versetzung nach Niedersachsen im Oktober 1934 zum Kieler Polizeipräsidenten. Im gleichen Jahr wurde er zum 590 Vgl. Schreiben der Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Schleswig – gez. Dr. Geschke – an die Ortspolizeibehörden vom 21. Oktober 1936 und speziell an den Polizeipräsidenten in Kiel vom 11. November 1936, LASH 627/Nr. 927. 591 Vgl. Schreiben nebst Nachweisung der in Kiel wohnhaeen „Zigeuner“ der Kriminalpolizeistelle Kiel an die Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Schleswig vom 24.11.1936, LASH Abt. 627/Nr. 927. 592 Vgl. Unda2erte Aufstellung von Sin2 und Roma der Ortspolizeibehörden Kiel, Lübeck, Neumünster, der Kreise Eu2n, Rendsburg und Oldenburg in Holstein, StAHH 331-1 II/929. 593 Vgl. zu den Zwangslagern in Kiel die Ausführungen im Kapitel III. 594 Vgl. Lo5o-Kusche: Sin2 und Roma, S. 354. 595 Vgl. Ma5hias Schartl: Eine Clique „Alter Kämpfer“. Aufs2eg und Fall regionaler NSDAP-Eliten in Stadt und Landkreis Schleswig. In: Demokra2sche Geschichte, Band 15 (2003), S. 161–222, hier S. 181. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 180 Beisitzer am Volksgerichtshof berufen. 1938 folgte dann die Beförderung zum Obergruppenführer der Sturmabteilung (SA) Nordmark. In dieser Funk1on gab er in der Nacht vom 9. auf den 10. November 1938 den Befehl zur Plünderung und Zerstörung der Synagogen in Schleswig-Holstein und zur VerhaQung eines Großteils der jüdischen Bevölkerung. Meyer- Quade meldete sich als Kriegsfreiwilliger und fiel am 10. September 1939 im Polenfeldzug bei Piatek. Nach seinem Tod wurde ein regelrechter Personenkult um ihn betrieben, eine polnische Stadt wurde etwa für kurze Zeit seit Oktober 1943 „Quadenstädt“ genannt.596 Tatsächlich ha4e er wohl wenig gestaltenden Einfluss auf die Rahmenbedingungen der Verfolgung der Sin1* und Roma* genommen, weil die Kieler Kriminalpolizei seit 1936 unter fachlicher Aufsicht der Kriminalpolizeileitstelle in Hamburg stand. Formal aber wurden alle polizeilichen Verfolgungsmaßnahmen unter seiner Aufsicht durchgeführt. Denn bis zur Übernahme des Reichsinnenministeriums durch Heinrich Himmler am 24. August 1943 waren alle Kriminalpolizeistellen den jeweiligen örtlichen Polizeiverwaltungen unterstellt.597 Bereits am 9. September 1939 wurde Bruno Krumhaar mit der Vertretung des Amtes des Kieler Polizeipräsidenten kommissarisch beauQragt.598 Krumhaar wurde am 21. August 1885 in Neubrück (Spree) geboren. Nach seinem Abitur trat er in die Marineschule ein und wurde Offizier zur See. Im Ersten Weltkrieg diente er als Kapitänleutnant von 1914 bis 1918 in der Kriegsmarine. Er trat zum 1. März 1920 in den Polizeidienst ein. Krumhaar wurde zum 1. Mai 1937 Mitglied der NSDAP und zum 20. April 1939 Mitglied der SS.599 Er diente zunächst im Reichswasserschutz und war ab 1934 Kommandeur bei der Schutzpolizei in Kiel, 1938 im Rang eines Oberst.600 Mit seinem Eintri4 in die SS wurde er 1939 SS-Führer im Oberabschni4 Nordwest, ab 20. April 1942 im RSHA und ab Januar 1944 gar im Stab des Reichsführer-SS aufgenommen.601 Er blieb während der gesamten Amtszeit als Kieler Polizeipräsident nur kommissarisch im Amt und wurde zum 1. September 1943 als Inspekteur der Wasserschutzpolizei zum Hauptamt Ordnungspolizei versetzt.602 Krumhaar sollte etwaige Personalersparnisse bei der Wasserschutzpolizei ermi4eln, auch wollte man ihm so den Abschied als Kieler Polizeipräsident erleichtern, um ihn nicht zu kränken.603 Er wurde zum 14. 596 Vgl. ebd., S. 179–182. 597 Vgl. Wilhelm: Polizei, S. 181. 598 Vgl. Schreiben des Reichsministerium des Inneren an den Regierungspräsidenten in Schleswig vom 9. September 1939, LASH Abt. 621/Nr. 284. 599 Vgl. SS-Stammkarte von Bruno Krummhaar, BArch R 9361-III/538243. 600 Vgl. Durchschlag eines Schreibens des Reichssicherheitshauptamtes I A 5 a Az. 6 279 an das SS- Personalhauptamt vom 4. November 1943, BArch R 9361-III/538243. 601 Vgl. Personalnachweis der SS-Dienstlau[ahn von Bruno Krumhaar, BArch R 9361-III/538243. 602 Vgl. Schnellbrief des Reichsministers des Inneren an den Regierungspräsidenten in Schleswig vom 8. Juli 1943, LASH Abt. 621/Nr. 284; Schreiben des Reichsministerium des Inneren an den Regierungspräsidenten in Schleswig vom 27. August 1943, LASH Abt. 621/Nr. 284. 603 Vgl. Schreiben des Kdo. an Herrn Oberstleutnant Suchanek vom 29. Juni 1943, BArch R 19/6508. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 181 September 1943 auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt, für seine Verwendung als Inspekteur bei der Wasserschutzpolizei wurde er im Rang eines Generalmajors der Polizei in ein Beamtenverhältnis auf Wiederruf versetzt.604 Zum 1. Juli 1944 wurde Krummhaar als Inspekteur der Wasserschutzpolizei durch Ernst Schröter ersetzt, wonach Krumhaar endgül1g in den Ruhestand versetzt wurde.605 Danach verliert sich seine Spur in den Akten, es bleibt unklar, wo er das Kriegsende erlebte. Belegt ist, dass Krumhaar in russische KriegsgefangenschaQ geriet, wo er 1946 verstarb.606 In seine Amtszeit fällt die Mai- Deporta1on der Sin1* und Roma* im Jahr 1940, in die er zwar nicht direkt involviert war, über die er aber qua Amt informiert war. Direkteren Einfluss auf die polizeiliche Repression gegenüber Sin1* und Roma* ha4en dagegen die Leiter der Kriminalpolizeistelle in Kiel. Dies waren im besagten Zeitraum zwei Personen. Zunächst Eduard Holters, der am 5. Dezember 1881 in Mielno (Pommern) geboren wurde. Er machte bereits früh eine steile Karriere in der Kriminalpolizei. Er trat 1908 in die Polizeischule Hannover als Kommissaranwärter ein.607 Bereits 1909 wurde er zum Kriminalkommissar befördert, 1913 zum Kriminalinspektor, 1925 zum Kriminaldirektor und 1940 zum Regierungs- und Kriminalrat.608 Er begann im Polizeidienst der Stadtverwaltung Essen und war von 1913 bis 1927 Leiter der Kriminalpolizei in Halle. In gleicher Funk1on war er 1927 bis 1929 in Breslau tä1g und 1929 bis 1933 in Magdeburg. 1933 wurde er – wegen seiner vormaligen SPD-MitgliedschaQ – auf den Dienstposten des Leiters der Kriminalpolizei in Kiel strafversetzt, er wurde fortan nicht mehr befördert. Er verblieb jedoch aufgrund seiner herausgehobenen Erfahrung im Polizeidienst und wurde nicht entlassen. Zum 1. Mai 1933 trat er in die NSDAP ein.609 In seiner Amtszeit verantwortete er die zunehmende Repression gegen die Kieler Sin1* und Roma* und die Erfassung der Sin1* und Roma* zur Vorbereitung der Mai- Deporta1on 1940. Für seine persönliche, ak1ve Rolle gibt es eindeu1ge Belege, so wies er die Kriminalabteilung in Lübeck mit der Einleitung von Erfassungsmaßnahmen der dort ansässigen Sin1* und Roma* an.610 Anfang 1940 bis 1942 wurde er – mit Beförderung zum Regierungs- 604 Vgl. Abschrie der Bestä2gung über die Versetzung in den Ruhestand für Bruno Krummhaar – gez. H. Himmler – im Führerhauptquar2er am 14. September 1943, BArch R 19/6508; Schreiben des Reichsministerium des Innern an Generalmajor der Polizei a. D. Bruno Krummhaar vom 8. Oktober 1943, BArch R 19/6508. 605 Vgl. Schreiben des Chefs der Ordnungspolizei an Generalmajor der Polizei Bruno Krummhaar vom 15. Juni 1944, BArch R 19/6508. 606 Vgl. Hans-Joachim Neufeldt/Jürgen Huck/Georg Tessin: Zur Geschichte der Ordnungspolizei 1936–1945. Koblenz 1957, S. 111. 607 Vgl. Wiedergutmachungsantrag Eduard Holters, LASH Abt. 761/Nr. 6694. 608 Vgl. Personalbogen Eduard Holters, LASH Abt. 621/Nr. 311. 609 Vgl. Karteiauszüge Eduard Holters, BArch R 9361-IX Kartei/16680288; BArch R 9361-VIII Kartei/12191219 610 Vgl. Schreiben der Kriminalpolizeistelle Kiel – gez. Dr. Holters – an die Kriminalabteilung in Lübeck betreffend Einleitung von Erfassungsmaßnahmen in Lübeck, angeordnet vom RSHA, vom 19. Oktober 1939, LASH Abt. 627/Nr. 135. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 182 und Kriminalrat nach SteÅn als Leiter der Kriminalpolizeistelle versetzt.611 Er wurde zum 1. April 1942 in den Ruhestand versetzt.612 Holters kehrte nach Kriegsende als Flüchtling nach Schleswig-Holstein zurück und wurde am 11. August 1945 aufgrund seiner umfassenden Vorkenntnisse beim Regierungspräsidenten in Schleswig mit Genehmigung der Bri1schen Militärregierung mit der Dienstaufsicht und der fachlichen Weiterbildung aller Kriminalbeamten im Regierungsbezirk beauQragt.613 Er wurde schließlich am 31. Dezember 1945 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt.614 Er strengte nach seiner Pensionierung ein Wiedergutmachungsverfahren für Angehörige des öffentlichen Dienstes an. Am 25. Juli 1958 entschied das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein – nachdem sich zuvor das Bundesinnenministerium und das Land Schleswig-Holstein jeweils gegensei1g als wiedergutmachungspflich1g deklariert und lange mit SchriQsätzen um die Zuständigkeit gestri4en ha4en – im Sinne des Antragstellers, dass er rückwirkend zum 1. April 1934 zum Regierungs- und Kriminalrat und zum 1. April 1939 zum Oberregierungs- und Kriminalrat befördert werden sollte, sein Ruhegehalt wurde ihm ab dem 1. April 1951 rückwirkend erhöht.615 Er leistete somit in drei Regimen in herausgehobener Posi1on seinen Dienst in der Kriminalpolizei. Sicherlich trug neben seiner herausgehobenen Diensterfahrung in hoher Posi1on auch seine sozialdemokra1sche Vorgeschichte in der Weimarer Republik zu dem schnellen Wiedereins1eg nach Kriegsende bei. Holters Eintri4 in die NSDAP im Mai 1933 zeugt von seinem Anpassungswillen und davon, dass er es verstand, sich mit den Mäch1gen gutzustellen. Er leitete die wich1ge Kieler Kriminalpolizeistelle bis kurz vor der Deporta1on im Mai 1940 und forcierte die Überwachung und Erfassung der Kieler Sin1* und Roma*. Auch seine (sozial-)demokra1sche Vorprägung hinderte ihn nicht daran. Nach Holters Versetzung am 15. Januar 1940 nach SteÅn vertrat OZo Krüger-Thiemer ihn zunächst kommissarisch als Leiter der Kriminalpolizeistelle Kiel.616 Krüger-Thiemer wurde am 5. März 1887 in Groß Wolz (Westpreußen) geboren. Poli1sch engagierte er sich von 1913 bis 1917 in der Deutschkonserva1ven Partei, während der Revolu1on 1918 und noch einmal von 611 Wiedergutmachungsantrag Eduard Holters, LASH Abt. 761/Nr. 6694. 612 Vgl. Begründung des Wiedergutmachungsantrags vom 21. April 1956, LASH Abt. 761/Nr. 6694. 613 Vgl. Schreiben des Regierungspräsidenten an die Herren Polizeipräsidenten in Flensburg, Kiel und Lübeck und andere Empfänger betreffend Einberufung eines Kriminalrates vom 11. August 1945, LASH Abt. 621/Nr. 311. 614 Vgl. Schreiben des Chefs der Polizei der Provinz Schleswig-Holstein vom 31. Dezember 1945, LASH Abt. 621/Nr. 311. 615 Vgl. Wiedergutmachungs- und Feststellungsbescheid vom 25. Juli 1958, LASH Abt. 621/Nr. 311; Diverse Schreiben zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Bundesinnenministerium, BArch B 106/67477. 616 Vgl. Meldung der Kriminalpolizeistelle Kiel an das Reichssicherheitshauptamt betreffend Verzeichnis der Kriminalpolizeistellen vom 2. Februar 1940, LASH Abt. 627/Nr. 997. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 183 März 1930 bis September 1931 war er kurzzei1g Mitglied der Deutschen Demokra1schen Partei (DDP).617 Er begann seine berufliche Tä1gkeit als Regierungs-Supernumerar in Marienwerder. Er war dort von 1905 bis 1913 tä1g. Anschließend von 1913 bis Ende 1918 war er Kreissekretär beim Landratsamt in Stuhm (Westpreußen). 1919 bis Januar 1920 war er Polizei-Distriktskommissar im Kreise Bromberg, bevor der Kreis in Folge des Ersten Weltkriegs an Polen abgetreten werden musste. Neben einigen Zwischensta1onen war er danach von 1921 bis 1924 als Grenzkommissar in Emmerich am Niederrhein eingesetzt, von 1924 bis 1927 als Polizeirat in Gumbinnen (Ostpreußen) und schließlich von 1927 bis 1933 als Leiter der Landeskriminalpolizeistelle in Tilsit. Von 1933 bis 1940 war er an der Kriminalpolizeistelle in Bochum als Kriminalrat tä1g, bereits ab 17. April 1939 war er in selber Funk1on allerdings an der Kriminalpolizeistelle in Kiel beschäQigt, deren Leitung er ab 1. September 1940 regulär übernahm.618 Diese Dienstzeitenangaben basieren auf seinen eigenen Angaben in seiner sogenannten Versorgungsakte nach 1945. Er ließ darin einige seiner früheren Tä1gkeiten und MitgliedschaQen unerwähnt. So trat er zum 1. Mai 1937 in die NSDAP ein und wurde zum 1. November 1941 – sein Dienstgrad war Sturmbannführer – in die SS aufgenommen. Er musste von der Obersten SA-Führung dafür erst freigegeben werden, denn er war bereits zum 15. Juli 1934 Mitglied der SA geworden und seit 9. November 1938 dort zum Truppführer aufges1egen.619 Eigentlich war er zu alt für einen SS-Bewerber, weshalb Heinrich Himmler persönlich eine Ausnahme genehmigte.620 Gemäß seiner SS-Personalakte wurde er am 19. November 1941 zum SS-Führer im RSHA ernannt, genauer im SD-Hauptamt.621 Die Ernennung zum SS-Führer war ein Mach1nstrument Reinhard Heydrichs, um SS-Mitgliedern im preußischen Staatsapparat eine höhere Autorität zu verleihen, gleichzei1g band er damit auch die Kriminalpolizisten stärker an sich.622 In seine Vertretungsamtszeit als Leiter der Kriminalpolizeistelle Kiel – und damit in seine Zuständigkeit – fällt die Deporta1on der Sin1* und Roma* aus Kiel, Lübeck und Neumünster im Mai 1940, deren vorbereitende Korrespondenz über seinen Schreib1sch koordiniert wurden. Die Anordnung zur Auswertung 617 Vgl. SA-Stammrolle Nr. 1305, BArch R 9361-III/538183. 618 Vgl. Dienstzeitenangaben von O5o Krüger-Thiemer vom 3. Oktober 1947, LASH Abt. 621/Nr. 306. 619 Vgl. SA-Stammrolle Nr. 1305, BArch R 9361-III/538183; Schreiben des Chefs des SS-Personalhauptamtes an den Reichsführer-SS – Persönlicher Stab vom 12. November 1941, BArch R 9361-III/538183. 620 Vgl. Schreiben des Persönlichen Stabs des Reichsführers-SS – abgesandt aus dem Führer-Hauptquar2er – an den Chef des SS-Personalhauptamtes vom 17.11.1941, BArch R 9361-III/538183. 621 Vgl. SS-Stammkarte, BArch R 9361-III/538183; BArch R 9361-IX Kartei/23581594; Schreiben des Chefs des SS- Personalhauptamtes an das SS-Hauptamt und SS-Erfassungsamt vom 8. Januar 1942, BArch R 9361-III/538183. 622 Vgl. George C. Browder: Die frühe Entwicklung des SD. Das Entstehen mul2pler ins2tu2oneller Iden2täten. In: Michael Wildt (Hrsg.): Nachrichtendienst, poli2sche Elite und Mordeinheit. Der Sicherheitsdienst des Reichsführers-SS. Hamburg 2003, S. 38–56, hier S. 43f. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 184 der rassebiologischen Gutachten über die Sin1* und Roma* und deren Abgleich mit den Polizeierfassungslisten von 1939/1940 trägt seine UnterschriQ.623 Er leitete die Kriminalpolizeistelle Kiel bis zum 12. Mai 1945 und wurde dann von der Bri1schen Militärregierung entlassen. Seinem Einspruch dagegen wurde teilweise entsprochen. Zwar wurde er in die Kategorie III (Minderbelastete) eingeordnet, in den Ruhestand versetzt, seine Ruhestandsbezüge jedoch wurden ihm mit einer Entscheidung vom 11. September 1947 zu 50 Prozent gewährt.624 Die periodische Überprüfung der Entscheidungen und die Gesetze zum Abschluss der Entnazifizierung in Schleswig-Holstein führten dazu, dass er in die Kategorie V (Entlasteter) eingereiht und sämtliche Sperren seiner Ruhestandsgelder zum 1. November 1949 aufgehoben wurden.625 Dies erreichte er unter anderem damit, dass er gegenüber dem Landesausschuss für Entnazifizierung seine selbst beantragte SS-MitgliedschaQ als bloße „Dienstgradangleichung“ hinstellte.626 Dies war eine vielfach vorgetragene Legende, die viele Polizeibeamte nutzten, um ihre SS-MitgliedschaQ zu verharmlosen.627 Er verstarb am 15. Januar 1957 mit voller Pension.628 Krüger-Thiemer war an Unrecht gegen die Kieler Sin1* und Roma* beteiligt, sowohl an der Deporta1on 1940 als auch an vielen weiteren – leider nur spärlich überlieferten – Unrechtsmaßnahmen. Während seiner Amtszeit sind zahlreiche Deporta1onen nach Auschwitz und in andere Lager sowie Sterilisa1onsfälle über seinen Schreib1sch gelaufen, denn er war Leiter der wich1gen Kriminalpolizeistelle Kiel, die für große Teile Schleswig-Holsteins zuständig war. Seine biografische Prägung legte dafür das Fundament. Er war zunächst durch und durch monarchis1sch geprägt, er erlebte die Abtretungen in Folge des Ersten Weltkrieges an Polen auf seinem Dienstposten im Kreis Bromberg. Aber gleichzei1g war er ebenfalls bereit, sich an sich verändernde poli1sche Verhältnisse anzupassen. Davon zeugen seine Beitri4e zur DDP einerseits und zur SA bzw. NSDAP und SS anderseits. Noch direkter an der Verfolgung von Sin1* und Roma* war der Kieler Erkennungsdienst beteiligt. Die zentrale Person hier war: Rudolf Hannig. Er wurde am 3. März 1896 in Quickborn 623 Vgl. Schreiben der Kriminalpolizeistelle Kiel an die Kriminalabteilung Lübeck vom 17. Februar 1942 – gez. Krüger-Thiemer –, LASH Abt. 621/Nr. 135. 624 Vgl. Schreiben der des Ministeriums des Innern an das Referat I 3 vom 18. Oktober 1947, LASH Abt. 621/Nr. 306. 625 Abschrie der Festsetzungsbehörde des Landesministeriums des Innern vom 28. Januar 1950, LASH Abt. 621/Nr. 306. 626 Vgl. Spruchentscheidung des Landesausschusses für Entnazifizierung vom 20. Juni 1949, LASH Abt. 621/Nr. 306. 627 Vgl. Patrick Wagner: Die Resozialisierung der NS-Kriminalisten. In: Ulrich Herbert (Hrsg.): Wandlungsprozesse in Westdeutschland. Belastung, Integra2on, Liberalisierung 1945–1980. Göjngen 2003, S. 179–213, hier S. 194. 628 Vgl. Neufestsetzung der Versorgungsbezüge von O5o Krüger-Thiemer für seine Witwe vom 24. August 1965, LASH Abt. 621/Nr. 306. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 185 im Kreis Pinneberg geboren. Nach seiner Schulentlassung begann er eine Lehre als Maurer, die jedoch von einem Einsatz als Soldat im Ersten Weltkrieg unterbrochen wurde, der von November 1914 bis 1918 andauerte.629 Zum 20. November 1918 wurde Hannig bei der Militärkriminalpolizei in Flensburg eingestellt, zunächst im Büro eingesetzt und wenig später zum 1. Oktober 1919 im Kriminaldienst verwendet. Vor dem Hintergrund der Volksabs1mmung über den Verbleib des Landesteils Schleswig im Deutschen Reich wurde er aus Flensburg weg versetzt und schließlich zum 1. April 1920 bei der Grenzpolizei der Regierung zu Schleswig als Beamter eingestellt.630 Ab 1923 diente er als Kriminalbetriebsassistent beim Staatlichen Grenzkommissariat, ab 1. Mai 1925 wechselte er zur Kieler Kriminalpolizei, wo er bis zum 28. Februar 1945 beschäQigt war. Am 5. August 1925 bestand er die Prüfung für Kriminalsekretäre mit „ausreichend“, er wurde zunächst aber nicht mehr befördert.631 In seinem Entnazifizierungsfragebogen aus dem Mai 1945 und in seinem Fragebogen aus der NS-Zeit zur Durchführung des Berufsbeamtengesetzes gab er an, nach dem Ersten Weltkrieg kurzzei1g der SPD angehört zu haben. Als Austri4sdatum gab er „ungefähr 1922 oder 1923“ an.632 Nach der Machtübernahme durch die Na1onalsozialisten versuchte Hannig, sich an das neue Regime anzupassen. Hannigs Antrag in die KreisfachschaQ „Polizei“ der Na1onalsozialis1schen BeamtenarbeitsgemeinschaQ in Kiel aufgenommen zu werden, wurde am 19. Mai 1933 aber abschlägig beschieden.633 Nach dem Kriegsende gab sein früherer direkter Dienstvorgesetzter Eduard Holters 1946 in einem Schreiben zu Protokoll, dass er sich 1933 gegen die Entlassung von Hannig ausgesprochen habe.634 Ob eine Entlassung aus poli1schen Gründen tatsächlich erwogen wurde, kann nicht abschließend geklärt werden. Hannigs Fragebogen aus der NS-Zeit zur Durchführung des Berufsbeamtengesetzes vom 1. Juli 1933 trägt den Stempel „Einwandfrei. Der Gauleiter.“, was dafürspricht, dass in der früheren SPD-MitgliedschaQ allein kein Entlassungsgrund gesehen wurde.635 In einer Erklärung vom 11. August 1933 gab er an, nach seinem Austri4 aus der SPD „keine Beziehungen zur SPD oder 629 Vgl. Unda2erter Personalbogen von Rudolf Hannig, LASH Abt. 621/Nr. 296. 630 Vgl. Abschrie des Zeugnisses für Rudolf Hannig – gez. vom Leiter der Grenzpolizei der Regierung Schleswig Viebrock – vom 30. Juni 1920, LASH Abt. 621/Nr. 296. 631 Unda2erter Personalbogen von Rudolf Hannig, LASH Abt. 621/Nr. 296. 632 Vgl. Fragebogen zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums von Rudolf Hannig vom 1. Juli 1933, LASH Abt. 621/Nr. 296; Entnazifizierungsfragebogen von Rudolf Hannig vom 15. Mai 1945, LASH Abt. 460.19/Nr. 552. 633 Vgl. Mi5eilung des Kreisfachschaesleiters – Polizei – der Na2onalsozialis2schen Beamtenarbeitsgemeinschae im Kreis Kiel vom 19. Mai 1933, LASH Abt. 460.19/Nr. 552. 634 Vgl. Erklärung von Eduard Holters in der Personalakte Hannig vom 31. Juli 1946, LASH Abt. 621/Nr. 296. 635 Vgl. Fragebogen zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums von Rudolf Hannig vom 1. Juli 1933, LASH Abt. 621/Nr. 296; Zur Rolle der Gauleiter bei der EnÇernung von Beamten durch das Berufsbeamtengesetz vgl. Peter Longerich: Hitlers Stellvertreter. Führung der Partei und Kontrolle des Staatsapparates durch den Stab Heß und die Partei-Kanzlei Bormann. München 1992, S. 71. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 186 ihren Hilfs- und Ersatzorganisa1onen unterhalten“636 zu haben. Weitere Anpassungsschri4e sind in seiner Teilnahme an na1onalsozialis1schen Schulungslehrgängen der Verwaltungsakademie der Nordmark in Kiel 1934/35 und 1935/36 zu sehen.637 Nach dem Ende der allgemeinen Mitgliedersperre, die von Mai 1933 bis April 1937 galt, trat er am 1. Mai 1937 der NSDAP bei.638 Dienstlich bildete er sich zum Spezialisten für Kapitalverbrechen, Brandermi4lungen und RauschgiQbekämpfung fort und erreichte so zum 1. April 1936 seine Beförderung zum Kriminalsekretär und am 1. April 1939 zum Obersekretär.639 Hannig leitete spätestens seit 1940 das 1. Kommissariat (zuständig u. a. für Kapitalverbrechen) und das 6. Kommissariat (zuständig u. a. für Erkennungsdienst, Kriminalwache, Karteien, Fahndung). Beide Kommissariate waren – anders als die acht anderen Kommissariate, die zum S1chjahr 1937 bestanden – direkt dem Leiter der Kriminalpolizeistelle Holters unterstellt und nicht dessen Stellvertreter.640 Ob dies Zufall war oder einen besonderen Schutz von Holters für Hannig zum Hintergrund ha4e, bleibt fraglich. Hannig blieb bis zum 29. Februar 1945 bei der Kriminalpolizeistelle Kiel beschäQigt und wurde mit Wirkung zum 1. März 1945 – nach eigener Aussage bereits im August 1944 – zur Ausweichstelle Hemmelmark im Kreis Eckernförde befehligt. Der Erkennungsdienst sollte dort nach seiner AuskunQ mit seinen wertvollen Sammlungen und daktyloskopischen Instrumenten vor Bombenangriffen geschützt werden.641 Hannig gab in seinen Zeugenaussagen in verschiedenen Rückersta4ungsverfahren von Sin1* und Roma* zu Protokoll, dass er nur zum Abwesenheitspfleger des zurückgelassenen Besitzes der Depor1erten bestellt worden sei. Mit dem Abtransport selbst will er nichts zu tun gehabt haben.642 Er re4ete die von ihm angelegten PflegschaQsakten über das Kriegsende hinaus, sodass diese zur Beweisermi4lung bei den Rückersta4ungsanträgen verwendet werden 636 Erklärung des Kriminalassistenten Rudolf Hannig vom 11. August 1933, LASH Abt. 621/Nr. 296. 637 Vgl. Bescheinigung der Kriminaldirek2on über die Teilnahme am na2onalsozialis2schen Schulungslehrgang der Verwaltungsakademie der Nordmark in Kiel im Wintersemester 1934/35 und 1935/36 vom 23. April 1935 und 14. Mai 1936, LASH Abt. 621/Nr. 296. 638 Vgl. NSDAP Karteiauszug Rudolf Hannig, BArch R 9361-IX Kartei/13431652; Jürgen Falter: Wer duree NSDAP- Mitglied werden und wer musste draußen bleiben?. In: Ders. (Hrsg.): Junge Kämpfer, alte Opportunisten. Die Mitglieder der NSDAP 1919–1945. Frankfurt/New York 2016, S. 15–37, hier S. 22. 639 Vgl. Dienstliche Beurteilung von Kriminalsekretär Rudolf Hannig vom 21. Dezember 1939 – gez. Kriminalrat Krüger-Thiemer, einverstanden Kriminaldirektor Holters –, LASH Abt. 621/Nr. 296. 640 Vgl. Protokoll der Zeugenvernehmung von Rudolf Hannig in einer Rückersta5ungssache vom 17. November 1959, LASH Abt. 352.3/Nr. 8639; Geschäesplan der Kriminaldirek2on Kiel 1937, LASH Abt. 627/Nr. 997. In seinem Entnazifizierungsfragebogen gab er an, den Erkennungsdienst erst ab 1942 geleitet zu haben, vgl. Entnazifizierungsfragebogen von Rudolf Hannig vom 15. Mai 1945, LASH Abt. 460.19/Nr. 552. 641 Vgl. Beglaubigte Abschrie der Kriminalpolizeistelle – gez. Krüger-Thiemer – an den Kriminalobersekretär Rudolf Hannig vom 28. Februar 1945, LASH Abt. 627/Nr. 997; Entnazifizierungsfragebogen von Rudolf Hannig vom 15. Mai 1945, LASH Abt. 460.19/Nr. 552. 642 Vgl. Protokoll der Zeugenvernehmung von Rudolf Hannig in einer Rückersta5ungssache vom 17. November 1959, LASH Abt. 352.3/Nr. 8639. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 187 konnten. Unter Hinzuziehung von weiteren Polizeibeamten versteigerte Hannig den Besitz der Depor1erten.643 Ausstände der Depor1erten – etwa Mietschulden bei der Stadthauptkasse – beglich er mit den ersteigerten Erlösen.644 Insgesamt erlöste er – nach Abzug aller Ausstände – rund 2.500 Reichsmark.645 Hannig nahm BrieÖontakt mit den Depor1erten auf, so mit Emil, den er bat, ihm die neuen AnschriQen aller nach Polen depor1erten Sin1* und Roma* mitzuteilen, die dieser aber nur zum Teil übersenden konnte.646 Einigen Depor1erten, wie z. B. im Fall von Karl versuchte er mit einer Sondergenehmigung der Devisenstelle beim Oberfinanzpräsidenten in Kiel den Erlös aus der Versteigerung ihres Besitzes ins Generalgouvernement nachzusenden. Zuvor ha4e Karl an Hannig geschrieben und die schwierigen finanziellen und familiären Zustände im Generalgouvernement beschrieben. Auch setzte sich Hannig bei einer Kieler Reinigungsfirma dafür ein, dass ein in Kiel zurückgebliebener Anzug Karls ihm nach Polen nachgesendet werden sollte, weil dieser beklagte, dass er dort nicht über genügend Kleidung verfügte.647 Ob das Geld und die nachgesandte Kleidung die Depor1erten schließlich erreichten, bleibt leider unklar. Für Bernhard wollte er noch zwei Jahre nach dessen Deporta1on ins Generalgouvernement erwirken, dass seine Versorgungsbezüge als „Kriegsrentner“ weitergezahlt werden sollten.648 Für den Depor1erten Ma4häus nahm er dessen Eheringe in Verwahrung und gab diese dem nach 1945 zurückgekehrten am 5. Februar 1946 nachweislich zurück.649 Alles in allem scheint Hannig seine Aufgabe als Abwesenheitspfleger gewissenhaQ durchgeführt zu haben, sowohl die Entziehung, die Verwertung, die Sicherung des Überschusses auf Sperrkonten, gleichzei1g aber auch die Verwahrung von Erinnerungsstücken und die, wenn auch nur erwogene, Übersendung des übrig gebliebenen Geldes an die Depor1erten. Hannig hat allerdings entgegen seiner eigenen Aussage nach 1945 wohl doch erheblich mehr getan, als „nur“ die AbwesenheitspflegschaQ zu übernehmen. Ihm unterstand viele Jahre der Erkennungsdienst, der eine zentrale Rolle in der Erfassung und Überwachung der Sin1* und Roma* einnahm. Der Kriminalobermeister Hans Warnholz, der in der NS-Zeit im Kommissariat „Vorbeugende Verbrechensbekämpfung“ in Kiel eingesetzt war, sagte 1960 aus, dass „wenn 643 Vgl. Abschrie aus den Pflegschaesakten 2 VIII K 5229 des Amtsgerichts Kiel über die Versteigerung der Gegenstände von Emil am 30. Mai 1940, LASH Abt. 352.3/Nr. 8791. 644 Vgl. Auszugsweise Abschrie von Bl. 10 der Pflegschaesakte 2 VIII K 5229 von Emil vom 28. Oktober 1940, LASH Abt. 352.3/Nr. 9017. 645 Vgl. Schreiben von Kriminalsekretär Hannig an die Devisenstelle am Landesfinanzamt Nordmark vom 2. Mai 1941, LASH Abt. 510/Nr. 9196. 646 Vgl. Schrieverkehr zwischen Emil und Rudolf Hannig aus dem Januar und Februar 1941, LASH Abt. 761/Nr. 28470 und in LASH Abt. 510/Nr. 9196. 647 Vgl. Schrieverkehr Karl und Rudolf Hannig November 1940 bis Mai 1941, LASH Abt. 761/Nr. 28467. 648 Vgl. Vermerk betreffend Erbengemeinschae Bernhard vom 2. Juni 1969, LASH Abt. 761/Nr. 27329. 649 Vgl. Schreiben der Oberfinanzdirek2on Kiel an das Wiedergutmachungsamt in der Rückersta5ungssache von Ma5häus vom 28. September 1964, LASH Abt. 510/Nr. 8713. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 188 überhaupt der Kriminalrat Hannig etwas über die Deporta1on aussagen“ könnte.650 Dies legt eine bedeutendere Rolle von Hannig im ganzen Deporta1onsgeschehen nahe. Sein Kollege Fritz Thiessen aus Neumünster sagte nach dem Krieg aus, dass er Hannig bei der Sammelstelle der Deporta1on im Mai 1940 in Hamburg gesehen habe.651 Dies belegt, dass Hannig die Depor1erten nach Hamburg begleitet ha4e. Hannig füllte am 15. Mai 1945 seinen Entnazifizierungsfragebogen aus, schon am 7. Januar 1946 entschied die Bri1sche Militärregierung, dass gegen die Belassung von Hannig im Amt keine Bedenken bestehen würden. Am 5. Juli 1948 wurde ihm vom Ausschuss für Entnazifizierung des Kreises Eckernförde bestä1gt, dass er gemäß dem „Gesetz zur ForÄührung und zum Abschluss der Entnazifizierung“ vom 15. Februar 1948 in die Kategorie V der Entlasteten eingereiht wurde.652 Hannig wurde mit Wirkung zum 20. Februar 1946 zur sogenannten „Gruppennachweisstelle“ der Kripo für die Provinz Schleswig-Holstein versetzt, die in Schleswig neu gegründet wurde.653 Er übernahm aufgrund seiner Sachkenntnisse in der Kriminaltechnik die Leitung des ab 13. Januar 1947 wieder unter deutscher Verantwortung geführten – nun umbenannten – Landeskriminalpolizeiamtes, das am 1. Oktober 1947 von Schleswig nach Eckernförde verlegt wurde. Er blieb bis zum 31. März 1953 in der Leitungsfunk1on im Rang eines Kriminalpolizeirats und wurde dann durch Viktor Korda ersetzt. Bis zum 1. April 1956 war er noch als stellvertretender Leiter im Amt, bevor er pensioniert wurde.654 Als erster Leiter des Landeskriminalpolizeiamtes – aus dem später das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein hervorging – erreichte Hannig aufgrund seiner Exper1se und weil er sich gegenüber der Bri1schen Militärregierung als kaum beförderter Polizeibeamter inszenieren konnte, eine exponierte Stellung. Er musste sich nie für seine Mitwirkung an den Repressions- und Erfassungsmaßnahmen gegen Sin1* und Roma* vor Gericht rechÄer1gen. Hermann Detlefsen war der zentrale Mitarbeiter im Erkennungsdienst, der die Überwachung und Erfassung der Kieler Sin1* und Roma* verantwortete.655 Hermann Detlefsen wurde am 12. Juni 1891 in Kiel geboren. Er leistete von 1911 bis 1920 ununterbrochen Militärdienst. Er 650 Vgl. Zeugenaussage von Hans Warnholz als Anlage zum Protokoll in verschiedenen Rückersta5ungssachen vom 12. Mai 1960, LASH Abt. 352.3/Nr. 8607. 651 Vgl. Protokoll der Zeugenvernehmung von Fritz Thiessen in der Rückersta5ungssache von Robert vom 9. Mai 1961, LASH Abt. 352.3/Nr. 9036. 652 Vgl. diverse Bescheide in der Entnazifizierungsakte von Rudolf Hannig, LASH Abt. 460.19/Nr. 552. 653 Vgl. Beglaubigte Abschrie eines Schreibens an den Kriminalsekretär Hannig vom 21.Februar 1946, LASH Abt. 621/Nr. 296. 654 Vgl. Stolz: Geschichte, S. 407f, 444; Ruhestandsmeldung Rudolf Hannig aus den Kieler Nachrichten vom 29. März 1956, LASH Abt. 621/Nr. 296. 655 Vgl. Dokumenta2on der Kenntnisnahme der Kriminaldirek2on Kiel vom 25. Juni 1936, LASH Abt. 627/Nr. 927. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 189 trat 1924 in den Polizeidienst ein und war ab 1928 im Erkennungsdienst tä1g. Bis 1933 gehörte er dem republikanisch orien1erten Verband preußischer Polizeibeamter an. Er trat nach der Machtübernahme der NSDAP dem sich der NS-Bewegung zugehörig fühlenden KameradschaQsbund deutscher Polizeibeamter bei. Am 1. Mai 1937 trat er in die NSDAP ein und nur drei Monate später war er bereits als Poli1scher Leiter in der Partei ak1v.656 1925 ha4e Detlefsen die Prüfung zum Kriminalsekretär mit „ausreichend“ bestanden. Er musste in der Folge an mehreren Schreib- und Deutschkursen teilnehmen, weil er erhebliche Schwächen in diesem Bereich aufwies.657 Auch wurde ihm noch 1930 von seinem Vorgesetzten a4es1ert, dass er oQ zu „ungeschickt“ agiere und „noch nicht genügend sicher und selbstständig“ auf Grund seines „sehr weichen und empfindlichen Charakters“ auQrete.658 1934 bis 1937 nahm er an na1onalsozialis1schen Schulungs-Lehrgängen und Vorträgen an der Verwaltungsakademie der Nordmark in Kiel teil.659 Detlefsen muss sich danach um eine MitgliedschaQ in der SS bemüht haben, denn er bekam am 26. September 1938 die Nachricht von der Musterungskommission, dass er für die SS geeignet sei.660 Ob die MitgliedschaQ vollzogen wurde, bleibt unklar. Er verstarb am 14. November 1939 in der Städ1schen Krankenanstalt an den Folgen einer Lungenentzündung.661 Detlefsens Beteiligung an Repressionsmaßnahmen gegen Sin1* und Roma* bis zu seinem Ableben im November 1939 lassen sich anhand einiger Aktenbeispiele belegen. Am 12. Juni 1937 bat der Kreispropagandaleiter der NSDAP das Polizeipräsidium in Kiel um AuskunQ, wie viele „Zigeuner“ sich in Kiel auÉalten würden, wo diese untergebracht seien und wie viele davon die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen würden. Mit diesen Informa1onen wollte das Kreispropagandaamt den zuständigen Dienststellen des Staates „Vorschläge über die Verringerung des Zigeunerunwesens“ machen.662 Diese Aufgabe bekam Detlefsen übertragen und er lieferte am 25. Juni die Gesamtzahl von 120 Sin1* und Roma*, die auf drei Wohnplätzen untergebracht seien und von denen 45 Personen nachweislich die deutsche 656 Vgl. Personalbogen Hermann Detlefsen, LASH Abt. 627/Nr. 1007; Zeugnis für Kriminalassistent Detlefsen vom 11. Oktober 1930, LASH Abt. 627/Nr. 1007; Erklärung von Hermann Detlefsen vom 18. September 1935, LASH Abt. 627/Nr. 1007. 657 Vgl. Prüfungsbescheinigung für Hermann Detlefsen vom 16. Juni 1925, LASH Abt. 627/Nr. 1007. 658 Zeugnis für Kriminalassistent Detlefsen vom 11. Oktober 1930, LASH Abt. 627/Nr. 1007. 659 Vgl. Bescheinigungen über Teilnahme an Schulungs-Lehrgängen und Vorträgen vom 26. Juli 1934, 21. April 1935, 8. April 1937, LASH Abt. 627/Nr. 1007. 660 Vgl. Beglaubigte Abschrie für Hermann Detlefsen (Musterungsnummer 2275/38) der Musterungskommission des SS-Oberabschni5s Nordwest vom 26. September 1938, LASH Abt. 627/Nr. 1007. 661 Vgl. Sterbeurkunde des Standesamts Kiel I Nr. 1460/1939 vom 17. November 1939, LASH Abt. 621/Nr. 1004. 662 Vgl. Schreiben des Kreispropagandaleiters der Kreisleitung der NSDAP in Kiel an das Polizei-Präsidium in Kiel vom 12. Juni 1937, LASH Abt. 627/Nr. 927. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 190 Staatsangehörigkeit besäßen.663 Diese Informa1onen wurden am 28. Juni 1937 von der Kriminalpolizeistelle an die NSDAP-Kreisleitung geschickt.664 Gemäß der Aussage von Hannig aus dem Jahr 1959 soll erst Ende des Jahres 1939 mit der Erfassung der „Zigeuner“ in Kiel begonnen worden sein. Dafür will er Detlefsen abgestellt haben.665 Bereits diese Aussage s1mmt mit Dokumenten aus der NS-Zeit und mit dem Sterbedatum Detlefsens am 14. November 1939 nicht überein. Spätestens mit dem Runderlass vom 8. Dezember 1938 muss die Kieler Kriminalpolizei mit der Erfassung begonnen haben und die Ak1vitäten mit dem Festsetzungserlass vom 17. Oktober 1939 intensiviert haben. Entsprechende Vorarbeiten müssen mindestens seit der Gestapo-Anfrage 1936 gelaufen sein. Mit der Erfassung muss dementsprechend früher als Ende 1939 begonnen worden sein. Daher erscheint es im Rückblick so, dass Hannig Detlefsen als „Sündenbock“ nach 1945 nutzte, wenn er behauptete, mit der Erfassung nichts zu tun gehabt zu haben. Detlefsen hat zwar eine wich1ge Rolle in der Erfassung gespielt, allerdings müssen andere Personen nach seinem Ableben am 14. November 1939 die weiteren Vorbereitungen für die Deporta1on am 16. Mai 1940 übernommen haben. IV.3.2 Polizeibeamte der Kriminalpolizei-Außendienststelle Neumünster In der Stadt Neumünster lebten nach polizeilicher Aufstellung mehrere Familien aus der Minderheit, insgesamt etwa 60 Personen.666 Die Stadt Neumünster und deren Umkreis fiel in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Kriminalpolizei-Außendienststelle.667 Geleitet wurde die Außendienststelle mindestens von 1940 bis zum 9. Mai 1945 von Fritz Rohwer, der am 1. September 1883 in Krogaspe geboren wurde.668 Er begann seine Lauahn zunächst als Hilfsaufseher der HaQanstalt Rendsburg und war dort zwischen 1904 bis 1908 tä1g.669 Rohwer gehörte seit 1920 der Kriminalpolizei in Neumünster an.670 Er trat nachweislich am 19. Juni 1937 – von der Partei rückda1ert auf den 1. Mai – kurz nach AuÉebung der Mitgliedersperre 663 Vermerk des Erkennungsdienstes (Detlefsen) des 6. Kriminalkommissariats in Kiel vom 25. Juni 1937, LASH Abt. 627/Nr. 927. 664 Vgl. Schreiben der Kriminalpolizeistelle an das Kreispropagandaamt der NSDAP vom 28. Juni 1937, LASH Abt. 627/Nr. 927. 665 Vgl. Protokoll der Zeugenvernehmung von Rudolf Hannig in einer Rückersta5ungssache vom 17. November 1959, LASH Abt. 352.3/Nr. 8639. 666 Vgl. Unda2erte Aufstellung von Sin2 und Roma der Ortspolizeibehörden Kiel, Lübeck, Neumünster, der Kreise Eu2n, Rendsburg und Oldenburg in Holstein, StAHH 331-1 II/929. 667 Vgl. Stolz: Geschichte, S. 207. 668 Vgl. Protokoll der Aussage in der öffentlichen Sitzung der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht in Kiel vom 7. April 1960 von Fritz Rohwer, LASH Abt. 352.3/Nr. 9008; Schreiben von Fritz Rohwer an die Oberfinanzdirek2on (Landesamt für Besatzungskosten und Kriegsschäden) vom 16.12.1951, LASH Abt. 510/Nr. 15409. 669 Vgl. Personalunterlagen von Fritz Rohwer, LASH Abt. 357.5/Nr. 237. 670 Vgl. Zeugenaussage in der Anlage zum Protokoll in der Rückersta5ungssache bei dem Landgericht in Kiel vom 17.02.1964 von Fritz Rohwer, LASH Abt. 352.3/Nr. 9036. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 191 in die NSDAP ein und wurde der Ortsgruppe Neumünster zugeordnet.671. Rohwer leitete die VerhaQung der Sin1* und Roma* am 16. Mai 1940. Er erinnerte sich in einer Aussage eines Rückersta4ungsverfahrens 1960 noch daran, dass die Erfassung der Sin1* und Roma* bereits 1938 angefangen ha4e. Er war auch an der Konfiszierung der Wertsachen der Depor1erten beteiligt, die er laut seiner Nachkriegsaussage an die Kripo nach Kiel weitergeleitet haben will.672 An seinen Namen konnten sich auch ehemalige Depor1erte nach 1945 noch erinnern.673 Rohwer leitete die letzten drei Wochen vor Kriegsende zusätzlich noch die Gestapo vor Ort.674 Er wurde am 9. Mai 1945 von den bri1schen Besatzungstruppen verhaQet und zunächst in einer nahegelegenen Kaserne vier Tage unter Arrest gestellt. Fortan saß er mehrere Wochen im Zentralgefängnis in Neumünster und wurde vom 25. Mai 1945 bis zum 15. März 1946 im inzwischen eröffneten Internierungslager Gadeland inhaQiert.675 Laut eigener Aussage wurde Rohwer nur auf Grund des Überschreitens der Altersgrenze nicht wieder in den Polizeidienst eingestellt. Er versuchte 1951 vergeblich, seine durch die Internierung entgangenen Gehaltszahlungen und eine Entschädigung für einen konfiszierten Kleiderschrank zu erstreiten. Er sah sich als „Opfer der englischen Besatzungsmacht“ und war der Überzeugung, sich im Polizeidienst nicht schuldig gemacht zu haben.676 In der Außenstelle Neumünster ha4e der am 28. November 1887 geborene Fritz Thiessen unter anderem die „Zigeunersachen“ zu bearbeiten, wie er selbst in einer Aussage in einem Entschädigungsverfahren 1958 zugab.677 Thiessen war spätestens seit 1930 Kriminalassistent bei der Kriminalpolizei in Neumünster. Er trat am 1. April 1933 in die NSDAP ein und versah vom 1. August 1938 bis 31. März 1945 das Amt eines Blockleiters der Partei.678 Er gestand nach 1945 offen ein, dass er an der Deporta1on am 16. Mai 1940 mitgewirkt und den Transport der 671 Vgl. Karteiauszüge und Aufnahmeantrag von Fritz Rohwer, BArch R 9361-IX Kartei/35490320, BArch R 9361- VIII Kartei/17221668; BArch R 9361-VII Kartei 21/2147. 672 Vgl. Protokoll der Aussage in der öffentlichen Sitzung der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht in Kiel vom 7. April 1960 von Fritz Rohwer, LASH Abt. 352.3/Nr. 9008. 673 Vgl. Unda2erte Begründungen der Haeentschädigungsanträge von Maria und Karl, LASH Abt. 761/Nr. 12231; LASH Abt. 761/Nr. 30422. 674 Vgl. Gerd Stolz: Die Polizei in Neumünster in den Jahren 1945–1955. In: Die Heimat. Zeitschrie für Natur- und Landeskunde von Schleswig-Holstein und Hamburg 94 (1987), S. 153–163, hier S. 157. 675 Vgl. Schreiben von Fritz Rohwer an die Oberfinanzdirek2on (Landesamt für Besatzungskosten und Kriegsschäden) vom 16. Dezember 1951, LASH Abt. 510/Nr. 15409. 676 Vgl. ebd. 677 Vgl. Protokoll der Aussage von Fritz Thiessen in den Entschädigungsverfahren von Elisabeth und anderen vom 14. November 1958, LASH Abt. 761/Nr. 24633. 678 Vgl. Entnazifizierungsfragebogen von Fritz Thiessen vom 14. Dezember 1945, LASH Abt. 460/Nr. 3501; Karteiauszug der NSDAP von Fritz Thiessen, BArch R 9361-IX Kartei/44550279. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 192 Sin1* und Roma* aus Neumünster nach Hamburg begleitet ha4e.679 Auch seinen Namen nannten Überlebende in Selbstaussagen über ihr Verfolgungsschicksal.680 Thiessen war mindestens noch bis 21. Dezember 1945 im Dienst der Kriminalpolizei Neumünster. An diesem Tag bescheinigte ihm sein Dienstvorgesetzter, dass er sein Amt als Blockleiter mit „größtem Interesse“ ausgeführt habe und bei entsprechenden Anlässen seine Uniform „mit Ehren getragen“ habe.681 Ob Thiessen aus seinem Amt enÄernt wurde, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Er wird allerdings in Zeugenaussagen in Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren der Nachkriegszeit als Kriminalsekretär im Ruhestand bezeichnet, was für eine regelhaQe Pensionierung spricht.682 IV.3.3 Polizeibeamte der Kriminalpolizei-Außendienststelle Lübeck In Lübeck hinterließ die Machtübernahme der Na1onalsozialisten ebenfalls ihre Spuren im Personal der städ1schen Polizei: 41 Beamte entließen die neuen Machthaber und zwölf versetzten sie in den Ruhestand. Im September 1933 wurde die Poli1sche Polizei in die Geheime Staatspolizei umgewandelt und aus der Polizeiverwaltung herausgelöst. In Folge des 1937 erlassenen Groß-Hamburg-Gesetzes wurde Lübeck eine preußische Gemeinde und als kreisfreie Stadt in die Provinz Schleswig-Holstein integriert. Die Lübecker Kriminalpolizeistelle wurde aufgelöst und der Kieler Kriminalpolizeistelle als Außendienststelle unterstellt.683 In den überlieferten Akten der Lübecker Kriminalpolizei wird die Dienstelle oQ weiterhin als Kriminalabteilung bezeichnet. In der Erfassungsliste der Kriminalpolizeistelle Kiel, die in Vorbereitung der Deporta1on im Mai 1940 erstellt wurde, verzeichnete diese für Lübeck 111 Sin1* und Roma*. Einige wurden jedoch als „Nicht-Zigeuner“ rassebiologisch eingeordnet. Die Sin1* und Roma* wohnten bis 1939 auf einem Wagenplatz in der Ziegelstraße 28c, einige wenige auf einem kleineren Platz mit der Adresse Herrendamm 16.684 Im Frühsommer wurde der Platz in der Ziegelstraße geräumt, die Wohnwagen auf einen Ausweichplatz in der Nähe der neuen „Asozialensiedlung“ 679 Vgl. Protokoll der Zeugenvernehmung von Fritz Thiessen in der Rückersta5ungssache von Robert vom 9. Mai 1961, LASH Abt. 352.3/Nr. 9036; Protokoll der Zeugenvernehmung von Fritz Thiessen in einer Rückersta5ungssache vom 7. April 1960, LASH Abt. 352.3/Nr. 9008. 680 Vgl. Unda2erte Begründungen der Haeentschädigungsanträge von Maria und Karl, LASH Abt. 761/Nr. 12231; LASH Abt. 761/Nr. 30422. 681 Vgl. Schreiben des Meisters der Schutzpolizei Kröger als Anlage zum Entnazifizierungsfragebogen von Fritz Thiessen vom 21. Dezember 1945, LASH Abt. 460/Nr. 3501. 682 Vgl. Protokoll der Zeugenvernehmung von Fritz Thiessen in der Rückersta5ungssache von Robert vom 9. Mai 1961, LASH Abt. 352.3/Nr. 9008. 683 Vgl. Stolz: Polizei, S. 219–222. 684 Vgl. Unda2erte Aufstellung von Sin2 und Roma der Ortspolizeibehörden Kiel, Lübeck, Neumünster, der Kreise Eu2n, Rendsburg und Oldenburg in Holstein, StAHH 331-1 II/929. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 193 in der Waldemarstraße umgesiedelt. Einige Sin1* und Roma* erhielten in dieser Siedlung auch Wohnungen.685 Am 16. Mai 1940 wurden 67 Sin1* und Roma* aus Lübeck über Hamburg nach Bełżec depor1ert. 17 weitere Sin1* und Roma* durQen zunächst bleiben und wurden weiterhin von der Kriminalpolizei Lübeck überwacht.686 1943 wurden einige von ihnen nach Auschwitz depor1ert.687 Den Platz in der Ziegelstraße und später in der Waldemarstraße bewohnte ebenfalls Fritz Stabaginski mit seiner Familie. Er, der nicht der Minderheit angehörte und damit vor den Deporta1onen nicht betroffen war, verwaltete den Platz und erledigte den behördlichen SchriQverkehr für die dort lebenden Sin1* und Roma*. Gleichzei1g bespitzelte er die Bewohnerinnen und Bewohner für die Polizei und veräußerte im Mai 1940 den Besitz der Depor1erten. Auch in Lübeck war die Erfassung und Verfolgung der Sin1* und Roma* in den Händen von Kriminalbeamten, die nachfolgend biografisch vorgestellt werden. Bereits mit der Machtübernahme der Na1onalsozialisten in Lübeck wurde Walther Schröder am 6. März 1933 als kommissarischer Polizeiherr bes1mmt.688 Schröder wurde am 26. November 1902 in Lübeck geboren. Nach dem Besuch der Oberrealschule absolvierte er ein technisches Volontariat bei der Lübecker Maschinenbau AG. Daran schloss er ein Maschinenbaustudium an der Technischen Staatslehranstalt in Hamburg an. Zum 5. Mai 1925 trat er in die NSDAP ein und im selben Jahr in die SA. 1925 bis 1932 wirkte er weiter als Konstrukteur im Schiôau in Lübeck. Zum 31. Mai 1933 wurde Schröder Senator der inneren Verwaltung und Polizeiherr der Freien und Hansestadt Lübeck. Nach dem Übergang nach Schleswig-Holstein wurde er nahtlos mit der Leitung der staatlichen Polizeiverwaltung in Lübeck beauQragt, ab Oktober 1938 wurde er auch offiziell zum Polizeipräsidenten Lübecks ernannt.689 Von März bis Mai 1941 wurde Schröder als Polizeipräsident von Amsterdam in die Niederlande abgeordnet.690 Am 11. August 1941 wurde Schröder als SS- und Polizeiführer für das Gebiet des Generalbezirks Le4land mit Dienstsitz in Riga abgeordnet und war dort in führender Rolle am Holocaust beteiligt.691 März bis Mai 1942 wurde Schröder aufgrund der 685 Vgl. Gerhard Eikenbusch/Elisabeth Eßer: Sin2 und Roma in Lübeck von 1933 bis heute. Die Geschichte ihrer Verfolgung im Na2onalsozialismus und das Unrecht an den Überlebenden nach 1945. Lübeck 2023, S. 23. 686 Vgl. Deporta2onsbericht von Kriminalrat Schleuss für den Herrn Oberbürgermeister der Hansestadt Lübeck vom 20. Mai 1940, LASH Abt. 627/Nr. 135. 687 Vgl. Aussage von O5o Schleuss vom 27. Juli 1960, LA NRW Abteilung Rheinland Bestand Gerichte Rep. 118/Nr. 517, Pag. 170f. 688 Vgl. Poli2scher Werdegang, unterschrieben von Walther Schröder am 3. Januar 1938, Abt. 621/Nr. 254. 689 Vgl. Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der poli2schen Parteien (Hrsg.): Sta2sten in Uniform. Die Mitglieder des Reichstags 1933–1945. Ein biographisches Handbuch. Unter Einbeziehung der völkischen und na2onalsozialis2schen Reichstagsabgeordneten ab Mai 1924. Düsseldorf 2004, S. 588f. 690 Vgl. Schreiben des Polizeipräsidenten in Lübeck (Schröder) an den Herrn Regierungspräsidenten in Schleswig vom 17. Mai 1941, LASH Abt. 621/Nr. 254. 691 Vgl. Abschrie von der Abschrie eines Schreibens des Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler an diverse Empfänger vom 11. August 1941, LASH Abt. 621/Nr. 254; Margers Vestermanis: Die na2onalsozialis2schen Haestä5en und Todeslager im okkupierten Le5land. In: Ulrich Herbert/Karin KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 194 schweren LuQangriffe auf Lübeck dorthin zurückbeordert. Im November 1944 kehrte er nach Abwicklung seiner DienstgeschäQe als SS- und Polizeiführer in Le4land endgül1g wieder zurück nach Lübeck, wo er bis zur Einnahme Lübecks durch bri1sche Truppen im Mai 1945 Polizeipräsident blieb.692 Schröder war in die opera1ven Vorgänge um die Erfassung und Verfolgung der Sin1* und Roma* in Lübeck nicht direkt eingebunden. Er berichtete jedoch in der Besprechung des Oberbürgermeisters mit den Beigeordneten am 3. Juni 1940 über die Deporta1on.693 Auch gibt es Hinweise darauf, dass Schröder die Umsiedlung der Sin1* und Roma* aus der Ziegelstraße nach Siems im Jahr 1939 – insbesondere aufgrund von Protesten von Anwohnern – forcierte.694 Schröder wurde durch bri1sche Truppen verhaQet und vom Spruchgericht Bergedorf im April 1948 zu zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Vom Holocaust und den Zuständen in den Konzentra1onslagern will er nichts mitbekommen haben. Bis auf neun Monate war die Strafe durch die Internierung bereits verbüßt. Er lebte nach seiner Entlassung wieder in Lübeck und versuchte erfolglos, Schadensersatz für sein von den Briten beschlagnahmtes Vermögen zu erstreiten.695 Es gelang ihm aber, die Einordnung in Kategorie III (Minderbelastete) des Entnazifizierungshauptausschuss Lübeck zu unterminieren und damit eine Aberkennung aller Ruhegehaltsansprüche und eine Vermögenseinziehung zu verhindern. Dafür sammelte er geschickt sogenannte „Persilscheine“ und nutzte Formfehler zu seinem Vorteil aus. Am 29. März 1951 ordnete ihn der Entnazifizierungshauptausschuss des Landes Schleswig-Holstein in die Kategorie V (Entlastete) ein. DarauÉin erstri4 er die Zahlung eines Ruhegelds von knapp 1.000 DM.696 Walther Schröder starb am 31. Oktober 1973 in Lübeck.697 Der wohl einflussreichste Kriminalbeamte bei der Verfolgung der Sin1* und Roma* in Lübeck war OZo Schleuss. Er wurde am 16. August 1886 in Tappendorf (Kreis Rendsburg) geboren. Nach dem Besuch der Volksschule war er zunächst als Musiker tä1g. Seinen Militärdienst leistete er von 1906 bis 1910 in einem Infanterie-Regiment ab. Am 1. Oktober 1910 trat er als Hilfsschutzmann beim Polizeiamt Lübeck ein, bereits ab 1912 diente er in der Kriminalpolizei. Orth/Christoph Dieckmann (Hrsg.): Die na2onalsozialis2schen Konzentra2onslager – Entwicklung und Struktur. Göjngen 1998, S. 472–492, hier S. 486. 692 Vgl. Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der poli2schen Parteien (Hrsg.): Sta2sten, S. 558f. 693 Vgl. Auszug aus der Niederschrie über die Besprechung des Oberbürgermeisters mit den Beigeordneten am 3. Juni 1940, AHL Neues Senatsarchiv 1.2/Nr. 1316. 694 Vgl. Auszug aus der Niederschrie über die Besprechung des Oberbürgermeisters mit den Beigeordneten am 19. Juni 1939, AHL Neues Senatsarchiv 1.2/Nr. 1316. 695 Vgl. Uwe Danker: Grandioses Scheitern oder kluger Pragma2smus? Entnazifizierung in der bri2schen Zone – betrachtet mit nüchterner Distanz. In: Niedersächsisches Jahrbuch für Landesgeschichte, Band 93 (2021), S. 287– 341, hier S. 306f. 696 Vgl. Schrieverkehr zur Entnazifizierung und Ruhegeldzahlung von Walther Schröder, LASH 621/Nr. 254. 697 Vgl. Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der poli2schen Parteien (Hrsg.): Sta2sten, S. 558. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 195 1925 bestand er die Prüfung zum Kriminalkommissar, 1933 wurde er in diesen Rang befördert. 1940 wurde er Kriminalrat. Zunächst war er in sämtlichen Arbeitsgebieten eingesetzt, ab 1931 verstärkt im Einbruchskommissariat. Von 1933 bis 1937 war er bereits einmal Vertreter des Leiters der Kriminalpolizei in Lübeck und von 1940 bis 1943 erneut in dieser Stellung. Ab 1. Oktober 1943 leitete er die Kriminalpolizei-Außendienststelle in Lübeck.698 Schleuss wurde am 1. Mai 1937 in die NSDAP und am 1. September 1942 als Staffelmann in die SS und den SD aufgenommen. Im Rahmen des Angleichungserlasses vom 1. Juli 1941 wurde er direkt zum Hauptsturmführer befördert.699 Seinen Beitri4 zur SS ha4e er bereits 1939/1940 beantragt.700 Er wurde jedoch wegen des Überschreitens des SS-Höchsteintri4salters im Juni 1941 zunächst abgelehnt.701 Schleuss und sein ihm unterstellter Mitarbeiter Carl Schröder, der im weiteren Verlauf noch betrachtet wird, waren intensiv in die Erfassung, Verfolgung und Deporta1on der Lübecker Sin1* und Roma* involviert. Schleuss verfasste einen Bericht zur Deporta1on der Sin1* und Roma* im Mai 1940 für den Oberbürgermeister der Stadt Lübeck.702 Laut Eigenaussage von Schleuss in einem Rückersta4ungsverfahren war er auch bei der VerhaQungsak1on im Mai 1940 dabei, die angeblich jedoch von dem im Dienstrang niedrigeren Schröder geleitet worden sein soll. Er gab jedoch zu, dass er gemeinsam mit Schröder die Depor1erten mit LastkraQwagen nach Hamburg zunächst in eine Entlausungsanstalt und danach in die Sammelstelle gebracht habe.703 Die Entlausung wurde von den Depor1erten im Nachhinein als eine der schlimmsten Verfolgungsmaßnahmen beschrieben, weil sie sich dafür komple4 entkleiden mussten.704 1943 organisierte Schleuss die Deporta1onen einer unbekannten Zahl705 von Lübecker Sin1* und Roma* über die Zwischensta1on der Lübecker Strafanstalt Lauerhof nach Auschwitz und wies seinen Mitarbeiter Schröder an, die Unfruchtbarmachung von neun weiteren Personen aus der Minderheit mit dem Verweis auf den Auschwitz-Erlass dem Gesundheitsamt vorzuschlagen. Im Weigerungsfalle sollte Schröder dem Kriminalrat 698 Vgl. Personalbogen aus der NS-Zeit von O5o Schleuss, LASH Abt. 621/Nr. 257. 699 Vgl. Beförderungsvorschlag des Inspekteurs der Sicherheitspolizei und des SD in Hamburg an das Reichssicherheitshauptamt vom 17. Oktober 1942, BArch R 9361-III/553296. 700 Vgl. diverse Fragenbögen des SS-Bewerbers O5o Schleuss, BArch R 9361-III/176953. 701 Vgl. Bescheinigung der Kriminalpolizeileitstelle Lübeck vom 22. Oktober 1947 für O5o Schleuss, BArch Z 42- III/1942. 702 Vgl. Deporta2onsbericht von Kriminalrat Schleuss für den Herrn Oberbürgermeister der Hansestadt Lübeck vom 20. Mai 1940, LASH Abt. 627/Nr. 135. 703 Vgl. Zeugenaussage von O5o Schleuss in der Rückersta5ungssache von Alfred vom 19. Februar 1962, LASH Abt. 352.3/Nr. 8915. 704 Vgl. Fings/Sparing: Rassismus, S. 207. 705 Gerhard Eikenbusch und Elisabeth Eßer vermerken zwölf Sin2* und Roma*, bei denen in den erhalten gebliebenen Lagerbüchern des „Zigeunerlagers“ im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau der Geburtsort Lübeck angegeben war. Allerdings kann man von dieser Informa2on nicht darauf schließen, wo diese zuletzt gewohnt haben, vgl. Eikenbusch/Eßer: Sin2, S. 35. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 196 Krüger-Thiemer bei der Kieler Kriminalpolizeistelle dies berichten, was mit großer Wahrscheinlichkeit die Deporta1on nach Auschwitz bedeutet hä4e.706 Schleuss soll im April 1945 zusätzlich noch die Gestapo-Dienststelle in Lübeck geleitet haben.707 Schleuss wurde am 5. oder 6. Mai 1945 von bri1schen Truppen als Leiter der Kriminalpolizei verhaQet und zunächst in die UntersuchungshaQanstalt Lübeck-Stadt gebracht. Dort blieb er bis zum 16. Juni. Am 20. Juli 1945 wurde er abermals verhaQet und blieb zunächst bis zum 7. November 1945 im Zivilinternierungslager Neumünster. Im August 1946 wurde er vom Entnazifizierungsausschuss Lübeck entnazifiziert und zur Wiedereinstellung empfohlen. Vom 20. Mai 1947 bis 6. April 1948 wurde er abermals verhaQet und kam ins Zivilinternierungslager Neuengamme. Dort wurde ein Spruchgerichtsverfahren gegen ihn – insbesondere wegen seiner selbst beantragten SS-MitgliedschaQ – geführt. Es endete mit dem Urteil des Spruchgerichts Bergedorf vom 26. Mai 1948, das ihn in allen Anklagepunkten freisprach. Er sei nur auf Druck seiner Vorgesetzten in die SS eingetreten und ihm sei kein verbrecherisches Handeln nach den Statuten des Interna1onalen Militärgerichtshofs nachzuweisen.708 Gegen Schleuss wurde 1947 eine Strafanzeige wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in einem Fall eingereicht, der nicht mit der Verfolgung von Sin1* und Roma* in Verbindung stand, aber seine Tä1gkeit bei der Kriminalpolizei berührte. Anzeigende war die Mu4er einer Lübecker Frau, die nach einer verbüßten 5-mona1gen HaQstrafe wegen Arbeitsvertragsbruchs auf Anordnung der Kriminalpolizeistelle Kiel ins Konzentra1onslager Ravensbrück gebracht wurde und dort am 14. Februar 1945 verstarb, angeblich aufgrund von Scharlach und Herzmuskelschwäche. Schleuss saß während der Ermi4lungen in InternierungshaQ, daher entschied die StaatsanwaltschaQ, dass er nicht vernommen werden müsste, weil er laut Aussage eines Polizeikollegen nur formell mit der Sache befasst war.709 In den Polizeidienst fand Schleuss trotz seiner Bemühungen nicht mehr zurück. Der Lübecker Polizeipräsident O4o Passarge zögerte aus ungenannten Gründen die Wiedereinstellung von Schleuss 1946 so lange heraus, bis er schließlich mit einigen Verzögerungen am 1. Februar 706 Vgl. Aussage von O5o Schleuss vom 27. Juli 1960, LA NRW Abteilung Rheinland Bestand Gerichte Rep. 118/Nr. 517, Pag. 170f.; Vermerk des 2. Kommissariats über anzustrebende Unfruchtbarmachungen vom 22. April 1943, LASH Abt. 627/Nr. 135. 707 Vgl. Paul: Staatlicher Terror, S. 97. 708 Vgl. Arrest Report zu O5o Schleuss, LASH Abt. 458/Nr. 355; Urteil der 12. Spruchkammer des Spruchgerichts Bergedorf gegen O5o Schleuss vom 26. Mai 1948, BArch Z 42-III/1942. 709 Vgl. Bericht der Oberstaatsanwaltschae Lübeck an den Herrn Landesminister der Jus2z betreffend Ermi5lungsverfahren gegen den ehemaligen Leiter der Lübecker Kriminalpolizei Kriminalrat O5o Schleuss a. D. und andere wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, LASH Abt. 351/Nr. 461. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 197 1949 in den Ruhestand versetzt wurde.710 Schleuss versuchte, das ihm seiner Meinung nach bereits seit 1946 zustehende Ruhegehalt zu erwirken. Dies lehnte das Landesministerium des Inneren 1951 allerdings ab, weil erst der Einreihungsbescheid des Entnazifizierungshauptausschusses Lübeck vom 28. Januar 1949 ihn rechtskräQig als entlastet eingestuQ und er erst ab dann einen Anspruch auf Zahlung der vollständigen Pension erhalten ha4e, die er ab dann auch vollständig bekam.711 Schleuss war ohne Zweifel in Lübeck neben Carl Schröder der zentrale Akteur in der Verfolgung der Sin1* und Roma*. Er war gegenüber Schröder ranghöher und besaß als stellvertretender Leiter (1940-1943) und schließlich ab 1943 als Leiter der Lübecker Kriminalpolizei erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen in der Stadt. Neben führenden Rollen in den Deporta1onen 1940 und 1943 war Schleuss auch in die Maßnahmen zur Unfruchtbarmachung involviert. Seine hochrangige Stellung und sein Eintri4 in die SS ermöglichten ihm einen großen Machtzuwachs, den er klug für seine Karriere zu nutzen wusste. Aus den umfangreichen Dokumenten zur Verfolgung der Sin1* und Roma* in Lübeck, die im Landesarchiv Schleswig-Holstein überliefert sind, geht hervor, dass ein weiterer Polizeibeamte eine sehr zentrale Rolle darin ha4e: Carl Schröder. Er wirkte im 2. Kommissariat der Lübecker Kriminalpolizei, das für die Überwachung der Lübecker Sin1* und Roma* zuständig war, und war darüber hinaus der gerichtlich bestellte Abwesenheitspfleger des zurückgebliebenen Besitzes der im Mai 1940 depor1erten Lübecker Sin1* und Roma*.712 Carl Schröder wurde am 17. Oktober 1882 in Rostock geboren.713 Er besuchte vom sechsten bis zum 14. Lebensjahr die Volksschule in Sülze (Mecklenburg). Er trat am 1. Juli 1908 in den Polizeidienst ein. 1911 wechselte er zur Kriminalpolizei. 1928 legte er die Prüfung zum Kriminalkommissar erfolgreich ab. Von 1922 bis 1933 war er Angehöriger der Freimaurerloge „Tempel der FreundschaQ“ und der „Caritasloge“.714 Gleichzei1g will er vor 1933 Mitglied der republiktragenden Deutschen 710 Vgl. Schreiben von O5o Schleuss an den Beaueragten für die Entnazifizierung bei der Landesregierung vom 13. März 1951, LASH Abt. 627/Nr. 257. 711 Vgl. Vermerk des Landesministeriums des Inneren – Polizei-Abteilung – vom 31. Mai 1951, LASH Abt. 627/Nr. 257. 712 Vgl. die umfangreiche Akte LASH Abt. 627/Nr. 135. Die Tä2gkeit als Abwesenheitspfleger und die Zugehörigkeit zum 2. Kommissariat wird durch dieses Dokument belegt, vgl. Bericht des 2. Kommissariats über die Abschiebung der „Zigeuner“ und die Verwertung des Besitzes der Depor2erten – gez. von Kriminalkommissar und gerichtlich bestelltem Abwesenheitspfleger Carl Schröder – vom 1. Oktober 1940, LASH Abt. 352.3/Nr. 8915. 713 Zu Carl Schröder konnten keine Personalakten aufgefunden werden, die Angaben zu seiner Biografie basieren daher zumeist – außer es ist anders angegeben – auf seinen Eigenangaben im Entnazifizierungsverfahren in Lübeck, vgl. AHL 2.7 Entnazifizierungsausschuss DENA unbetroffen/Nr. 4977. 714 Die Johannis-Loge „Zum Füllhorn“ bescheinigte Carl Schröder 1949 die Mitgliedschae in der Vorgängerloge „Tempel der Freundschae“ ab 27. Oktober 1922 und ab 27. Februar 1930 in der Andreas-Loge „Caritas“. Er sei auf Anordnung seiner Vorgesetzten 1933 ausgetreten, vgl. Bescheinigung der Johannis-Loge „Zum Füllhorn“ für Carl Schröder vom 27. Juli 1949, LASH Abt. 761/Nr. 7575. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 198 DDP gewesen sein.715 Schröder wurde mit großer Wahrscheinlichkeit kein Mitglied der NSDAP. Dies lässt sich durch seine Eigenangabe auf seinem Entnazifizierungsfragebogen und zusätzlich durch eine Nega1v-AuskunQ des Bundesarchivs belegen.716 Über die Entwicklung seiner genauen Dienstlauahn kann leider nur wenig ausgesagt werden, weil die Personalakte nicht überliefert ist. Schröder behauptete in der Nachkriegszeit, dass er in der NS-Zeit – beginnend mit einem Lübecker Verwaltungskuriosum und fortgesetzt nach Übernahme durch die preußische Polizeiverwaltung am 1. April 1937 – nicht in die Besoldung als Kriminalkommissar übernommen wurde, obwohl er alle Aufgaben eines Kommissars prak1sch ausführte. Dennoch sei er weiter wie ein Kriminalobersekretär bezahlt worden.717 In Dokumenten aus der NS-Zeit zeichnet er 1938 als Kriminalobersekretär, spätestens ab 1940 aber mit Kriminalkommissar SchriQstücke ab.718 Schröder wurde am 28. Mai 1940 vom Amtsgericht Lübeck für 11 Familien aus der Minderheit der Sin1* und Roma* als Abwesenheitspfleger bes1mmt.719 Eigentlich ha4en alle Familien Fritz Stabaginski eine Vollmacht zur Verwahrung ihres Besitzes gegeben, allerdings misstraute die Lübecker Kriminalpolizei Stabaginski und bestellte Schröder zum formellen Abwesenheitspfleger. Dennoch suchte Stabaginski fortan Käufer für den Besitz und ließ sich die Verkaufsverträge von Schröder genehmigen. Als Gesamterlös wurden so 632,92 Reichsmark erzielt. Nach Abzug von Unkosten und bevorrech1gten Forderungen verblieben 336,15 Reichsmark Überschuss.720 Dieser reduzierte sich im Laufe der nächsten Jahre weiter. Mit den verbliebenen Geldmi4eln zahlte Schröder 1944 noch 48 Reichsmark an die Lübecker Sozialverwaltung, 34,50 Reichsmark an das Frauen-Zuchthaus Lauerhof in Lübeck für entstandene HaQkosten und die letzten 21 Reichsmark spendete er an das Deutsche Rote 715 Vgl. Fragenbogen zur Entnazifizierung von Carl Schröder vom 30. März 1946, AHL 2.7 Entnazifizierungsausschuss DENA unbetroffen/Nr. 4977. 716 Vgl. Mi5eilung des Bundesarchivs Berlin zu Carl Schröder geb. am 17. Oktober 1882 in Rostock vom 18. Februar 2025 an den Verfasser. 717 Vgl. Schreiben von Carl Schröder an den kommissarischen Polizeipräsidenten in Lübeck vom 9. Oktober 1945, AHL 2.7 Entnazifizierungsausschuss DENA unbetroffen/Nr. 4977. 718 Vgl. Vermerk „Für die Rich2gkeit gez. Schröder Kriminalobersekretär“ auf Schreiben der Kriminalpolizeistelle Kiel an die Kriminalabteilung in Lübeck vom 9. Dezember 1938, LASH Abt. 627/Nr. 135; Bericht des 2. Kommissariats über die Abschiebung der „Zigeuner“ und die Verwertung des Besitzes der Depor2erten – gez. von Kriminalkommissar Carl Schröder – vom 1. Oktober 1940, LASH Abt. 352.3/Nr. 8915. 719 Vgl. Abschrie des Bestallungsberichts für Carl Schröder vom 28. Mai 1940, LASH 352.3/Nr. 12706. 720 Vgl. Bericht des 2. Kommissariats über die Abschiebung der „Zigeuner“ und die Verwertung des Besitzes der Depor2erten – gez. von Kriminalkommissar und gerichtlich bestelltem Abwesenheitspfleger Carl Schröder – vom 1. Oktober 1940, LASH Abt. 352.3/Nr. 8915. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 199 Kreuz. Das Amtsgericht war mit der Verwendung der letzten Gelder einverstanden und entließ Schröder aus seinem Amt als Abwesenheitspfleger.721 Seine Rolle als Abwesenheitspfleger war gegenüber den Depor1erten weniger engagiert als die des Kieler Beamten Hannig. Er ließ die Hauptarbeit der Veräußerung von Stabaginski erledigen und handelte wenig, als es darum ging, was mit den noch vorhandenen Geldbeträgen passieren sollte, die eigentlich den Depor1erten zugestanden hä4en. Er zahlte die Gelder nicht auf Sperrkonten ein oder versuchte diese den Depor1erten nachzusenden. Laut Aussage von O4o Schleuss aus dem Jahr 1962 soll Schröder die VerhaQungsak1on im Mai 1940 geleitet haben, wobei Schleuss hier Schröder auch als Sündenbock genutzt haben könnte, da dieser bereits verstorben war und sich deshalb nicht mehr wehren konnte. Gemeinsam mit Schleuss brachte Schröder die Depor1erten mit LastkraQwagen nach Hamburg, zunächst in eine Entlausungsanstalt und danach in die Sammelstelle.722 Für neun Sin1* und Roma* aus der Stadt und der Umgebung, die auf Grundlage von Ausnahmebes1mmungen von der Auschwitz-Deporta1on ausgenommen worden waren, schlug Schröder seinem Vorgesetzten Schleuss die Unfruchtbarmachung vor. Unter den neun Personen waren vier Kinder im Alter zwischen vier bis sechs Jahren.723 Mit diesem Vorschlag unterschri4 Schröder die eigentlich vorgesehene Altersuntergrenze dieser Maßnahme von zwölf Jahren in den Richtlinien deutlich.724 Diese Beispiele belegen eine massive Rolle im Verfolgungsgeschehen, die Schröder einnahm. Ob dies aus seinem eigenen Antrieb heraus geschah oder auf Anweisung von Vorgesetzten, bleibt bislang ungeklärt. Er nahm jedoch keine opposi1onelle Rolle gegen die NS-Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der Minderheit ein und schlug selbst kleine Kinder dem Gesundheitsamt zur Unfruchtbarmachung vor. Mit Wirkung zum 8. September 1945 wurde Schröder ohne Nennung von Gründen auf Anordnung der Bri1schen Militärregierung aus seinem Amt entlassen.725 Gegen die Entlassung 721 Vgl. Durchschrie eines Briefes von Carl Schröder an das Amtsgericht Lübeck, Abteilung 4 vom 15. Januar 1944, LASH 352.3/Nr. 12706; Brief von Carl Schröder an das Amtsgericht Lübeck vom 11. Februar 1944, ebd. 722 Vgl. Zeugenaussage von O5o Schleuss in der Rückersta5ungssache von Alfred vom 19. Februar 1962, LASH Abt. 352.3/Nr. 8915. 723 Vgl. Zeugenaussage von O5o Schleuss vom 27. Juli 1960, LA NRW Abteilung Rheinland Bestand Gerichte Rep. 118/Nr. 517, Pag. 170f.; Vermerk des 2. Kommissariats – gez. Schröder – über anzustrebende Unfruchtbarmachungen vom 22. April 1943, LASH Abt. 627/Nr. 135. 724 Vgl. Abschrie des Schnellbrief des Reichskriminalpolizeiamtes an die Leiter der Kriminalpolizeileitstellen betreffend Einweisung von „Zigeunermischlingen“ usw. in ein Konzentra2onslager, LASH Abt. 627/Nr. 135. 725 Vgl. Schreiben des kommissarischen Polizeipräsidenten in Lübeck an den Kriminalkommissar Karl Schröder vom 8. September 1945, AHL 2.7 Entnazifizierungsausschuss DENA unbetroffen/Nr. 4977. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 200 legte Schröder Einspruch ein und bat um seine Rehabili1erung. Er begründete dies mit den Worten: „Meinen Dienst habe ich immer als Diener der Gesamtheit, und nicht einer Partei, in vorderster Front im Kampf gegen das Verbrechertum ausgeübt. In poli1schen Sachen bin ich nicht tä1g gewesen, auch habe ich mich nicht mit der Poli1k der Na1onal Sozialis1schen Deutschen Arbeiterpartei befasst.“726 Für die Rehabili1erung sprach sich der Lübecker SPD-Oberbürgermeister Emil Helms in einem Schreiben an die Bri1sche Militärregierung vom 20. Oktober 1945 aus.727 Der Berufungsausschuss für die Entnazifizierung der Stadt Lübeck entschied am 2. Mai 1946, dass die Entlassung rückgängig gemacht und Schröder das entgangene Gehalt nachgezahlt werden müsse. Der Ausschuss begründete dies unter anderem damit: „Einigen Mitgliedern des Berufungsausschusses ist bekannt, dass Schröder sich immer als An1faschist ak1v betä1gt hat.“728 Die Bri1sche Militärregierung genehmigte am 23. Juli 1947 die Rücknahme der Entlassung.729 Ob es sich um eine Panne handelte oder ob doch eine Beschuldigung gegen ihn vorlag, lässt sich nicht mehr klären. Bereits 1946 beantragte er Wiedergutmachung aufgrund seiner ausgebliebenen Beförderung bzw. Besoldung zum Kriminalkommissar 1938 und 1943 zum Kriminalrat, die er auf seine ehemalige Logenzugehörigkeit als Freimaurer zurückführte. Das Verfahren zog sich sehr lange hin, auch weil viele GesetzesvorschriQen noch nicht erlassen waren. Am 8. Januar 1951 bekam er schließlich mitgeteilt, dass er rückwirkend zum 1. April 1938 zum Kriminalkommissar befördert werde und ihm sein Gehalt und seine Pension rückwirkend seit 1. Juni 1945 nachgezahlt werde. Die rückwirkende Beförderung zum Kriminalrat konnte Schröder nicht durchsetzen, das Innenministerium begründete dies damit, weil eine solche Beförderung alles andere als sicher anzunehmen war. Die Andersbehandlung im Vergleich zu Schleuss, der am Ende seiner Dienstlauahn Kriminalrat war, blieb daher bestehen.730 Schröder wurde die Anerkennung als Wiedergutmachungsberech1gter 1951 726 Vgl. Schreiben von Kriminalkommissar a. D. Karl Schröder an die Bri2sche Militärregierung vom 12. September 1945, AHL 2.7 Entnazifizierungsausschuss DENA unbetroffen/Nr. 4977. 727 Vgl. Schreiben des Oberbürgermeisters der Hansestadt Lübeck an die Bri2sche Militärregierung vom 20. Oktober 1945, AHL 2.7 Entnazifizierungsausschuss DENA unbetroffen/Nr. 4977. Zur Biografie Emil Helms vgl. Jessica von Seggern: Demokra2scher Neubeginn in Lübeck: Emil Helms und O5o Passarge als oberste Repräsentanten der Stadt nach 1945. In: Zeitschrie des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde 86 (2006), S. 229–242. 728 Schreiben des Berufungsausschusses für die Entnazifizierung der Hansestadt Lübeck an die Public Safety in Lübeck vom 2. Mai 1946, AHL 2.7 Entnazifizierungsausschuss DENA unbetroffen/Nr. 4977. 729 Vgl. Fragebogen Ac2on Sheet betreffend Carl Schröder vom 23. Juli 1946, AHL 2.7 Entnazifizierungsausschuss DENA unbetroffen/Nr. 4977 730 Vgl. Feststellungsbescheid vom 8. Januar 1951 für Carl Schröder als Wiedergutmachungsberech2gter, LASH Abt. 761/Nr. 7575. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 201 gewährt. Viele Sin1* und Roma* mussten erheblich länger und mit größeren Schwierigkeiten um ihre Entschädigung kämpfen als der Täter Carl Schröder. Die apoli1sche Sichtweise der Nachkriegspoli1ker in Lübeck auf die Tä1gkeitsfelder von Schröder bei der Kriminalpolizei in herausgehobener Stellung im Allgemeinen und das Verschweigen seiner Rolle in der Verfolgung der Sin1* und Roma* in der Stadt ist bemerkenswert. Seine Rolle als Abwesenheitspfleger setzte er alles andere als zum Wohle der Depor1erten um, hier hä4e er größere Handlungsspielräume im Rahmen der Anweisungen aus Berlin gehabt. Schröder verstarb laut Meldekartei der Hansestadt Lübeck am 11. März 1957.731 IV.3.4 Polizeibeamte der Kriminalpolizeistelle Flensburg Der Flensburger Kriminalpolizeistelle unterstand die Zuständigkeit für den nördlichen Teil der preußischen Provinz Schleswig-Holstein. Sie überwachte Sin1* und Roma* im Stadt- und Landkreis Flensburg sowie in den Landkreisen Schleswig, Eiderstedt, Husum, Südtondern und Norderdithmarschen. Ihr unterstanden die Außenposten der Kriminalpolizei in Schleswig, Heide, Husum und Westerland.732 1929 wurde die bis dato kommunal verantwortete Kriminalpolizei in Flensburg umstrukturiert und in die Landeskriminalpolizeistelle (LKP) eingegliedert, die zuvor bereits den Grenzverkehr zu Dänemark überwacht ha4e. 1934 wurde die Grenzüberwachung und die Poli1sche Polizei aus der LKP ausgegliedert und in die Staatspolizeistelle Kiel eingegliedert.733 Bei der Flensburger Kriminalpolizei verblieben zwei Kommissariate und der Erkennungsdienst, der gemeinsam mit der Gestapo genutzt wurde. Insgesamt ha4e die Flensburger Kriminalpolizei 1934 eine Gesamtsollstärke von 40 Beamten, wovon zehn Stellen aber unbesetzt waren. Das 2. Kommissariat war unter anderem zuständig für „Zigeuner“.734 Später ging die Zuständigkeit auf den Erkennungsdienst über, der 1939 sieben Mitarbeiter ha4e.735 Geleitet wurde die Kriminalpolizei in Flensburg zwischen 1934 bis 1945 von Hermann August Weese, Eduard Wurm und Peter Schneider. Für den gesamten Bereich der Kriminalpolizeistelle sind weder Erfassungs- noch Deporta1onslisten überliefert, weshalb es für den nördlichen Teil Schleswig-Holsteins besonders schwer ist, die genaue Zahl der hier lebenden oder eher der von der Polizei als solche e1keÅerten Sin1* und Roma* festzustellen. Einzig für das Jahr 1945 ist eine Liste 731 Vgl. AHL Meldekartei Schröder, Carl. 732 Vgl. Stolz: Polizei, S. 207. 733 Vgl. Linck: Ordnung, S. 52ff. 734 Vgl. Stephan Linck: Der Wandel der Kriminalitätsbekämpfung 1933 bis 1945 am Beispiel der Kriminalpolizeistelle Flensburg. In: KZ-Gedenkstä5e Neuengamme (Hrsg.): Polizei, Verfolgung und Gesellschae im Na2onalsozialismus. Beiträge zur Geschichte der na2onalsozialis2schen Verfolgung in Norddeutschland. Bremen 2013, S. 61–67, hier S. 61, 63; Linck: Ordnung, S. 87. 735 Vgl. Linck: Ordnung, S. 93, 325; Schreiben der Kriminalinspek2on Flensburg an unbekannte Adressaten betreffend Mehrbedarf an Beamten der Kriminalpolizei vom 10. Mai 1939, LASH Abt. 627/Nr. 1369. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 202 überliefert, welche die zu dem Zeitpunkt erfassten Sin1* und Roma* im Kriminalpolizeistellenbezirk auflistet, wobei die Liste offensichtliche Fehler enthält. Darin kommen Depor1erte vor, die seit 1940 nicht mehr im Zuständigkeitsbereich wohnten oder aber zu dem Zeitpunkt bereits nicht mehr am Leben waren.736 Für das Flensburger Stadtgebiet vermerkte der Flensburger Polizeipräsident Konrad Fulda in einer Mi4eilung an das Preußische Landeskriminalpolizeiamt vom 20. Oktober 1936, dass im Stadtgebiet 50 Sin1* und Roma* ansässig seien.737 Diese waren ab Ende 1935 in einem neu errichteten Zwangslager im Steinfelder Weg in der Nähe des Bahnhofs untergebracht.738 Bislang sind durch regionalgeschichtliche Untersuchungen 44 namentlich im Mai 1940 depor1erte Sin1* und Roma* nachweisbar.739 Welche Zuständigkeiten lagen vor Ort bei welchen Beamten, und welche biografischen Erfahrungen oder Prägungen beeinflussten deren Handeln? Auch in Flensburg waren bis August 1943 die jeweiligen Polizeipräsidenten formal für die Kriminalpolizei zuständig, insbesondere in Personalfragen. Bereits am 1. Juli 1931 kam Konrad Fulda ins Amt des Flensburger Polizeipräsidenten.740 Fulda wurde am 23. April 1878 in Magdeburg geboren.741 Vor seiner Tä1gkeit als Polizeipräsident war er als Regierungsdirektor in Arnsberg eingesetzt. Vor 1933 war er weder Mitglied in einer Partei noch in einem republikanischen Beamtenverein. Anfang Mai 1933 wurde er allerdings förderndes Mitglied der SS. Dies war ein Anpassungsschri4 hin zum Regime. Er wurde nicht aus seinem Amt entlassen. Dies ist bemerkenswert, weil für seine gesamte Amtszeit, die bis 1937 andauerte, sich immer wieder Beispiele und Belege finden, aus denen Konflikte zwischen ihm und der örtlichen NSDAP und SA deutlich werden. Allerdings vermied er jedwede offene opposi1onelle Handlung, die als Protest gegen den Na1onalsozialismus hä4e gewertet werden können. Er spielte seine ihm zugedachte Rolle in der Diktatur verlässlich, wie folgendes Beispiel zeigt: Als es am 1. April 1933 in Flensburg einen Boyko4 gegen jüdische GeschäQe gab, war davon auch das Hotel „Flensburger Hof“ betroffen, das den Brüdern Grabbe gehörte. Obwohl die Denunzia1on ein „jüdisches“ Hotel zu betreiben von den Hoteliers erfolgreich bestri4en 736 Vgl. Liste der bei der Kripo Flensburg erfassten „Zigeuner“ nach dem Stand von 1945, LASH Abt. 627/Nr. 1426. Der dort aufgeführte Julius war 1940 aus Schleswig depor2ert worden und kehrte nicht nach Flensburg, sondern nach Kulmbach in Bayern zurück ins Deutsche Reich. Manfred war bei Erstellung der Liste bereits in Auschwitz verstorben, vgl. Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, S. 14f.; Sebas2an Lo5o-Kusche: Zur Deporta2on der Schleswiger Sin2-Familie Laubinger im Mai 1940 und deren mühevoller Kampf um Entschädigung und Wiedergutmachung. In: Beiträge zur Schleswiger Stadtgeschichte 67 (2022), S. 7–30. 737 Vgl. Linck: Ordnung: S. 92. 738 Zu dem Zwangslager in Flensburg vgl. die Ausführungen im Kapitel III. 739 Vgl. Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, S. 11. 740 Vgl. Stephan Linck: „Am Werk des Führers mitarbeiten“. Die Leiter der Flensburger Polizeibehörde 1931–1945. In: Stadtarchiv Flensburg (Hrsg.): Verführt. Verfolgt. Verschleppt. Aspekte na2onalsozialis2scher Herrschae in Flensburg 1933–1945. Flensburg 1996, S. 75–100, hier S. 75. 741 Vgl. Entnazifizierungsfragebogen von Konrad Fulda, LASH Abt. 460/Nr. 3501. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 203 werden konnte und dies einen öffentlichen Widerruf des Boyko4s zur Folge ha4e, geriet das Hotel in finanzielle Schieflage. Die Brüder verkauQen das Hotel am 15. April 1934 an den preußischen Staat, Konrad Fulda drückte in den Verkaufsverhandlungen den Preis von 500.000 auf 250.000 Reichsmark. Im März 1935 zog das Polizeipräsidium von der Waldstraße in das ehemalige Hotel um. Der Historiker Stephan Linck vermutet einen Zusammenhang zwischen der Ernennung von Heinrich Himmler zum Chef der Deutschen Polizei am 17. Juni 1936 und der Versetzung von Fulda in den Ruhestand zum 18. Februar 1937 unter Zahlung eines Wartegeldes. Für eine abrupte Absetzung spricht auch die Vakanz der Funk1on bis zum Herbst desselben Jahres.742 Wie die Kieler Polizeipräsidenten auch, war Fulda opera1v kaum in die Überwachung involviert. Gleichzei1g fällt die Einrichtung des Flensburger Lagers für Sin1* und Roma* im Steinfelder Weg in seine Amtsperiode.743 Nach Kriegsende wurde Konrad Fulda von der bri1schen Besatzungsmacht am 4. Juni 1945 erneut zum Polizeipräsidenten von Flensburg ernannt, auch weil er nie der NSDAP angehört ha4e und damit als unverdäch1g galt. Als Ende 1945 die Zuständigkeitsbereiche der Polizei neu eingeteilt wurden, war Fulda noch für kurze Zeit Leiter des um den Landkreis Flensburg erweiterten Polizei-Bezirks A, den er bis zu seiner Pensionierung am 1. April 1946 leitete.744 Sein Wirken bleibt in der Rückschau ambivalent, zwar verweigerte er die für andere Beamte normalen Anpassungsschri4e wie den Parteibeitri4. Aber auch wenn er Konflikte mit der örtlichen Parteileitung austrug, funk1onierte er im sich immer weiter aufspannenden Repressionsapparat der Polizei dennoch akkurat, sonst hä4e er sich nicht so lange im Amt gehalten. Er trug Unrecht mit, wie der Fall des Ankaufs des Flensburger Polizeipräsidiums zeigte, und trug die Umsiedlung der Flensburger Sin1* und Roma* an den Stadtrand mit. Am 24. September 1937 wurde Fuldas Nachfolger Hinrich Möller zum kommissarischen Polizeipräsidenten in Flensburg ernannt. Möller wurde am 20. April 1906 in Grevenkoop (Kreis Steinburg) geboren. Er trat am 1. Februar 1929 der NSDAP bei und am 15. Oktober 1930 der SS. Er leitete ab April 1933 die kommunale Polizei in Neumünster. Im Zuge dessen ließ er im Januar und Februar 1935 die beiden Funk1onäre der Kommunis1schen Partei Chris1an Heuck und Rudolf Thimm ermorden. Im Mai 1938 wurde das Polizeipräsidium in eine Polizeiverwaltung umgewandelt, damit wurde er zum Polizeidirektor. Er ließ sich bereits kurz nach seiner erstmaligen Ernennung nicht als „Polizeipräsident“ anreden, sondern lag Wert darauf als „Standartenführer“ angesprochen zu werden. Zusammen mit mindestens acht weiteren Flensburger Schutzpolizisten wurde Möller im August 1941 aus Flensburg 742 Vgl. Linck: Werk, S. 75, 81, 84f., 87f. 743 Vgl. Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, S. 9. 744 Vgl. Linck: Ordnung, S. 174, 256; Personalunterlagen von Konrad Fulda zur Wiederbeschäeigung durch die bri2sche Besatzungsmacht, LASH Abt. 621/Nr. 321. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 204 abkommandiert und zum SS- und Polizeiführer von Estland ernannt. Dort war er maßgeblich an der Ermordung der 3.000 – 5.000 estnischen Juden beteiligt. Er verblieb dort bis kurz vor Kriegsende und kehrte nicht nach Flensburg zurück. Nach Kriegsende wurde Möller aufgrund der Morde an den beiden kommunis1schen Führern am 4. Dezember 1947 zum Tode verurteilt. Die Strafe wurde jedoch später in eine lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt. 1955 wurde er aus der HaQ entlassen, er starb 1974 in Preetz.745 In seine Amtszeit fallen die Erfassung der Sin1* und Roma* in Flensburg und die Deporta1on im Mai 1940 ins Generalgouvernement, ohne dass dabei eine konkrete Rolle von ihm überliefert wäre. Qua Amt war er darüber aber intensiv informiert. Das Amt des Flensburger Polizeidirektor war nach dem Weggang von Möller längere Zeit vakant, was auch damit zu tun hat, dass es mit dem fortschreitenden Ausbau des Reichssicherheitshauptamtes und der Einsetzung von SS- und Polizeiführern durch Heinrich Himmler an Bedeutung deutlich eingebüßt ha4e. Im Januar 1943 wurde Hans Hinsch ins Amt des Flensburger Polizeidirektors eingesetzt. Hinsch wurde am 21. März 1901 in Hamburg geboren. Er trat zum 1. September 1929 in die NSDAP ein und bereits 1930 in die SS. Er vertrat die NSDAP in der Hamburger BürgerschaQ. Eine schlechte dienstliche Beurteilung im April 1933 verhinderte jedoch eine weitergehende SS-Karriere. Die Ernennung zum Flensburger Polizeidirektor erfolgte nach seiner abgeleisteten Dienstlauahn in der Schutzpolizei, er galt dort aus gesundheitlichen Gründen als dienstunfähig. Nach seinem Ausscheiden wurde er in dieser repräsenta1ven Funk1on als Ruhestandesbeamter während des Krieges weiterbeschäQigt. Dies unterstreicht die geringe prak1sche Bedeutung des Amtes. Am Kriegsende sollte Hinsch zufällig noch eine wich1ge Rolle zukommen. Er half Teilen der SS- Führung, der Inspek1on der Konzentra1onslager und FührungskräQen aus dem Reichssicherheitshauptamt, die kurz vor Kriegsende nach Flensburg vor den herannahenden Alliierten geflüchtet waren, in Flensburg unterzutauchen. 1945 sollen von der Flensburger Polizeiverwaltung circa 2.000 falsche Kennkarten ausgestellt worden sein.746 Da die Kriminalpolizei im August 1943 aus der formellen Zugehörigkeit der örtlichen Polizeiverwaltungen herausgelöst und diese fachlich sowieso den Kriminalpolizeistellen unterstellt war, ha4e Hinsch bei aller Vorsicht aufgrund der desolaten Quellenlage zu Flensburg wenig Berührungspunkte mit der lokalen Verfolgung der Sin1* und Roma* gehabt. Der in Flensburg spätestens am 12. Mai 1945 im Polizeipräsidium eintreffende bri1sche Major Perry verhaQete als eine der ersten Amtshandlungen Hans Hinsch.747 Laut seiner Spruchgerichtsakte war er ab 14. Mai 1945 in InternierungshaQ. Er wurde vom Spruchgericht 745 Vgl. Linck: Werk, S. 89–94. 746 Vgl. Linck: Werk, S. 96ff. Gerhard Paul: Mai 1945: Das absurde Ende des „Dri5en Reichs“. Wie und wo die Nazi- Herrschae wirklich ihr Ende fand. Freiburg 2025, S. 84–89. 747 Vgl. Linck: Ordnung, S. 217f. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 205 Bielefeld wegen seiner Zugehörigkeit zur SS zu drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 10.000 Reichsmark verurteilt. Dagegen legte er Revision ein und der Oberste Spruchgerichtshof in Hamm hob das Urteil auf, weil seine Kenntnis von der Mitwirkung der SS an der Judenverfolgung unzureichend erwiesen sei. Das Verfahren wurde an das Spruchgericht Bergedorf verwiesen. Im Berufungsurteil der 5. Spruchkammer des Spruchgerichts Bergedorf vom 1. Februar 1949 wurde Hinsch zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafe war mit der InternierungshaQ bereits abgegolten.748 Hinsch verstarb am 9. Dezember 1949.749 Die Polizeipräsidenten waren zwar – zumindest dem formalen Anspruch nach bis August 1943 – über alle Vorgänge der Polizei unterrichtet, direkten Einfluss auf die Maßnahmen gegen die Minderheit ha4en jedoch nur die Leiter der Kriminalpolizeistelle, die nachfolgend biografisch untersucht werden. Zum 1. Juli 1934 wurde Hermann August Weese aus Altona nach Flensburg versetzt und übernahm dort die Leitung der Flensburger Kriminalpolizei. Weese wurde am 2. Januar 1878 in Leubingen (Kreis Eckartsberg) geboren. Er trat nach längerem Militärdienst (1897–1903) im Jahr 1904 in Altona in die Polizei ein, zunächst als Schutzmann. 1916 wurde er schließlich Polizeiwachtmeister, 1920 Kriminalkommissar und 1934 Kriminalrat. Während seiner Altonaer Zeit war Weese in führenden Rollen beim Polizeiamt Wandsbek und spezialisierte sich dort auf Wucherei und kaufmännische Delikte.750 Weese war von 1930 bis 1933 Mitglied der Deutschen Staatspartei, einem Zusammenschluss der DDP und des „Jungdeutschen Ordens“. Er galt somit eigentlich als den republiktragenden Parteien der Weimarer Demokra1e nahe stehend. Er versuchte diesen Eintri4 in der NS-Zeit mit Opportunismus zu verteidigen. Als Anpassungsschri4 wurde er Mitglied in der SA-Reserve.751 Weese wurde am 18. März 1937 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Bereits im Jahr 1936 war er vermehrt dienstunfähig wegen einer Nervenerkrankung.752 Er verantwortete in seiner Amtszeit die Unterbringung der Sin1* und Roma* im Zwangslager für Sin1* und Roma* im Steinfelder Weg. 748 Vgl. Urteilsbegründung des Urteils der 5. Spruchkammer des Spruchgerichts Bergedorf gegen Hans Hinsch vom 1. Februar 1949, BArch Z 42-III/3715. 749 Vgl. Schreiben der Witwe Hinsch an das Spruchgericht Bielefeld vom 23. Januar 1950, BArch Z 42-III/3715. 750 Vgl. Unda2erter Personalbogen von Hermann Weese, LASH Abt. 621/Nr. 4579. 751 Vgl. Fragebogen von Kriminalrat Wees vom 25. September 1935, LASH Abt. 621/Nr. 4579. 752 Vgl. Linck: Ordnung, S. 54; diverser Schrieverkehr aus den Jahren 1936 und 1937 bezüglich des Gesundheitszustandes von Hermann Weese, LASH Abt. 621/Nr. 4579. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 206 Eduard Wurm753 folgte auf Weese am 1. Juni 1937, er wurde am 16. Juli 1882 in Gerlingen (Kreis Olpe) geboren. 1897 schloss er die Höhere Schule in Olpe ab. Danach ist seine berufliche Lauahn zunächst unbekannt. Im Ersten Weltkrieg wurde er aufgrund seines Alters nicht zum Militärdienst herangezogen. Im August 1918 bestand er in Essen die Prüfung zum Oberwachtmeister der Königlichen Polizei, im Januar 1923 die Prüfung als Polizeisekretär im selben Ort. Bereits im gleichen Jahr besuchte er die Höhere Polizeischule in Potsdam und schloss dort die Prüfung als Polizeikommissar ab. Sein Verwendungsnachweis auf seinem Entnazifizierungsbogen beginnt im Jahr 1931, dort gab er an, dass er ab 1. Januar 1931 bis Ende Mai 1937 Dienststellenleiter im Polizeipräsidium Essen gewesen sei. Nach eigenen Angaben will er vor der Machtübernahme der Na1onalsozialisten die Zentrumspartei gewählt haben. Er sei erst im Jahr 1934 in die NSDAP eingetreten. Er sei allerdings von der Parteiverwaltung auf das Eintri4sdatum des 1. Mai 1933 rückda1ert worden. Am 1. Juni 1937 wurde er nach Flensburg versetzt, er übernahm dort die Leitung der Kriminalpolizeistelle bis zum 15. März 1940.754 In seine Amtszeit fällt die Erfassung der Flensburger Sin1* und Roma* zur Vorbereitung der Deporta1on im Mai 1940. Weitere Details seiner dienstlichen Tä1gkeiten in Flensburg im Themenfeld sind nicht überliefert. Laut eigenen Angaben wurde er am 15. März 1940 wiederum als Dienststellenleiter zum Polizeipräsidium nach Bochum versetzt, wo er bis 19. August 1945 gearbeitet haben will. Dann soll Wurm auf Anordnung der Militärregierung von seinem Amt entlassen worden sein. Auf seinem Entnazifizierungsfragebogen gab er an, dass er nur in die NSDAP eingetreten sei, „um nicht immer wieder benachteiligt und zurückgesetzt zu werden“. Er gab noch zu Protokoll: „Bin weder Kriegshetzer noch Konjunkturri4er gewesen, lediglich Karteimitglied.“ 755 Der Entnazifizierungs-Kreis-Ausschuss folgte seinen Angaben, er stuQe Wurm nicht als ak1ves Parteimitglied ein, er wurde in die Kategorie V (Entlastete) eingeordnet. Gegen die Auszahlung seiner Pension wurden keine Bedenken vorgebracht.756 Wurms Rolle in der NS-Verfolgung der 753 Zu Eduard Wurm konnte lediglich seine Entnazifizierungsakte im Landesarchiv Nordrhein-WesÇalen ermi5elt werden, seine biografischen Angaben ergeben sich daraus, daher sind viele Angaben unsicher bzw. stehen unter einem erheblichen Quellenvorbehalt, vgl. Entnazifizierungsfragebogen von Eduard Wurm, LA NRW Abteilung Rheinland Bestand SBE Hauptausschuss Landkreis Olpe NW 1109/Nr. 3883. 754 Der Historiker Stephan Linck gibt an, dass der Wechsel von Wurm zu Schneider bereits 1939 erfolgte, die Da2erung des Wechsels auf den 15. März 1940 kommt aber sowohl in Wurms Entnazifizierungsakte als auch in Schneider Personalakte vor, daher wird dieses Datum hier angenommen, Entnazifizierungsfragebogen von Eduard Wurm, LA NRW Abteilung Rheinland Bestand SBE Hauptausschuss Landkreis Olpe NW 1109/Nr. 3883; Unda2erter Personalbogen von Peter Schneider, LASH Abt. 621/Nr. 249. 755 Zitate aus dem Einlegebla5 zum Entnazifizierungsfragebogen von Eduard Wurm, LA NRW Abteilung Rheinland Bestand SBE Hauptausschuss Landkreis Olpe NW 1109/Nr. 3883. 756 Vgl. Entscheidung des Entnazifizierungs-Kreis-Ausschusses vom 19. Oktober 1946 betreffend Eduard Wurm, LA NRW Abteilung Rheinland Bestand SBE Hauptausschuss Landkreis Olpe NW 1109/Nr. 3883. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 207 Flensburger Sin1* und Roma* bleibt vage, allerdings war er der dienstranghöchste Beamte, der die Erfassung der Minderheit für die Deporta1on vorantrieb. Wurms Nachfolger in der Leitung der Flensburger Kriminalpolizeistelle war Peter Schneider.757 Schneider wurde am 7. Juli 1882 in Heyweiler (Kreis Simmern) im Hunsrück geboren. Nach dem Besuch der Volksschule und der Höheren Schule ließ er sich von 1898 bis 1901 am Lehrerseminar in Neuwied ausbilden. 1908 trat er in die Schutzpolizei ein, 1921 in Düsseldorf in die Kriminalpolizei. Bereits im April 1932 wurde er zur Kriminalpolizei nach Flensburg versetzt und dort als Kommissariatsleiter eingesetzt. 1933 wurde im Zuge der Überprüfung aller Beamten von der Polizeiverwaltung der Frage nachgegangen, ob Schneider mit der SPD in der Weimarer Republik sympathisiert hatte. Diese Prüfung ergab keine belastbaren Anhaltspunkte, weshalb er im Dienst belassen wurde.758 Auf seinem Personalbogen, der aus der NS-Zeit stammt, war verzeichnet, dass Schneider Anfang 1919 für einige Monate Mitglied der SPD gewesen sei, bevor er aus Protest gegen das „Friedensdiktat“ von Versailles seine Mitgliedschaft wieder beendet habe Er trat am 1. Mai 1933 in die NSDAP ein. Schon seit Februar 1932 will er Parteianwärter gewesen sein. Sein höchstes Amt, welches er in der Partei bekleidete, war Blockleiter.759 Da er bereits zuvor Zahlungen an die NSDAP geleistet haben will, versuchte er vor dem Obersten Parteigericht vergebens, sein Eintrittsdatum vordatieren zu lassen.760 Am 24. Oktober 1935 wurde er von seinem Amt als Blockleiter wieder enthoben, weil er sich nicht bei seinem Ortsgruppenleiter gemeldet hatte.761 Seit 16. April 1940 bis Kriegsende leitete Peter Schneider die Flensburger Kriminalpolizeistelle. Zum 9. November 1943 wurde er zum Kriminalrat befördert.762 Er übernahm somit kurz vor der Deportation der Flensburger Sinti* und Roma* im Mai 1940 die Amtsgeschäfte der Kriminalpolizei. Sein Mitarbeiter im Erkennungsdienst Paul Linke sagte in einem Ermittlungsverfahren in der Nachkriegszeit aus, dass Schneider für die Vorbereitung der Mai-Deportation zu einer Besprechung nach Hamburg gefahren sei. Er war dementsprechend eng in die Abläufe eingebunden.763 In einem Fall ist ein konkretes Tathandeln nachweisbar. Als zu Jahresbeginn 1941 Katharina – eine der im Mai 1940 aus Flensburg Deportierten – mit zwei ihrer drei Kinder aus dem Generalgouvernement verbotener Weise zurückkehrte, war es Peter Schneider der 757 Die Polizeibeamten Peter Schneider und Paul Linke wurden in knapperer Form bereits hier untersucht: Linck: Ordnung, S. 65f., 76, 93; Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, hier bes. S. 21. 758 Vgl. diverser Schrieverkehr aus dem Jahr 1933 zwecks Überprüfung Peter Schneider im Rahmen des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, LASH Abt. 621/Nr. 249. 759 Vgl. Unda2erter Personalbogen aus der NS-Zeit von Peter Schneider, LASH Abt. 621/Nr. 249. 760 Vgl. Diverse Schriewechsel zwischen der Gauleitung Schleswig-Holstein und dem Obersten Parteigericht zur Da2erung der NSDAP-Mitgliedschae von Peter Schneider, BArch R 9361-II/1125005. 761 Vgl. Abschrie eines Schreibens der NSDAP-Ortsgruppe Marienhölzung (Stadtkreis Flensburg) an den Parteigenossen Peter Schneider vom 24. Oktober 1935, LASH 621/Nr. 249. 762 Vgl. Unda2erter Personalbogen aus der NS-Zeit von Peter Schneider, LASH Abt. 621/Nr. 249. 763 Vgl. Bericht des Flensburger Tagebla5s vom 4. August 1950, LASH Abt. 354/Nr. 784. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 208 die Ankunft von Katharina dem Reichskriminalpolizeiamt meldete, nachdem ein Gendarm ihm dies gemeldet hatte.764 Katharina wurde daraufhin nach Ravensbrück deportiert, wo sie 1944 verstarb.765 In einer Einschätzung des Beamtenrats der Flensburger Polizei über die politische Einstellung von Schneider, die nach 1945 abgegeben wurde, bescheinigte ihm der Vorsitzende Koch, dass er bis zuletzt „ein fanatischer Verfechter der Naziideen“ gewesen sei, der „jeden Erlaß schärfer auslegte, als von seinen Urhebern beabsichtigt“.766 Schneider wurde am 19. Mai 1945 auf Anweisung der Britischen Militärregierung verhaftet. Am 18. August 1945 wurde er zwar aus dem Gefängnis entlassen, aber gleichzeitig mit Wirkung vom 5. September 1945 aus dem Kriminaldienst entfernt.767 Eine schwere Herzerkrankung und ein Lungenödem führten zu seinem Tod am 16. September 1945.768 Er musste sich dementsprechend auch nie für die ihm dienstlich unterstehende Verfolgung der Sinti* und Roma* in Flensburg verantworten.769 Seine Witwe erkämpfte posthum seine Entnazifizierung, wodurch sie eine Witwenpension erhielt.770 Schneider übernahm die Flensburger Kriminalpolizeistelle kurz vor der Deportation im Mai 1940, es gibt leider kaum Quellen zu seinem konkreten Tathandeln. Allerdings zeigt der Fall von Katharina, dass er die Anweisungen des RKPA sehr genau befolgte und das von einer Besserbehandlung der Flensburger Sinti* und Roma* im Vergleich zu andernorts, wie von seinem Mitarbeiter Linke in der Nachkriegszeit behauptet, keine Rede sein kann. Die zentrale Figur in der Überwachung und Verfolgung der Flensburger Sin1* und Roma* war Paul Linke. Er leitete seit 1928 den Flensburger Erkennungsdienst.771 Linke wurde am 7. Oktober 1888 in Gosel (Kreis Altenburg) geboren. Er leistete von Februar 1915 bis September 1919 Wehrdienst und trat danach am 1. Oktober 1919 in die Kriminalpolizei ein.772 Auf seinem Entnazifizierungsfragebogen gab er an, von 1912 bis 1915 oder 1916 Mitglied der SPD gewesen zu sein. Weiterhin behauptete er, 1933 wegen poli1scher Unzuverlässigkeit fast entlassen und 1937 wegen poli1scher Gründe nicht zum Obersekretär befördert worden zu sein. Zum 1. 764 Vgl. Abschrie des Schreibens der Kriminalpolizeistelle Flensburg – Erkennungsdienst, I. A. gez. Schneider – an das RKPA – Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens – vom 3. Januar 1941, LASH Abt. 354/Nr. 784. 765 Vgl. die Schilderung der Familiengeschichte von Katharina und ihren Kindern im Kapitel III und die Darstellung des Ermi5lungsverfahrens gegen die Flensburger Polizei im Kapitel IV.4. 766 Vgl. Schreiben des Beamtenrats – gez. Koch – an den Herrn Polizeipräsidenten betreffend Entlassung Kriminalrat Schneider vom 27. August 1945, LASH Abt. 621/Nr. 249. 767 Vgl. Schreiben des Polizeipräsidenten in Flensburg an Kriminalrat Peter Schneider vom 5. September 1945, LASH Abt. 621/Nr. 249. 768 Vgl. Abwesenheitsliste von Kriminalrat Peter Schneider, LASH Abt. 621/Nr. 249 769 Vgl. Ermi5lungsverfahren gegen Flensburger Beamte, LASH Abt. 354/Nr. 784. 770 Vgl. Schreiben des Referat I/5 an den Herrn Referenten I/3 vom 23. Juli 1947, LASH Abt. 621/Nr. 249. 771 Vgl. Linck: Ordnung, S. 93. 772 Vgl. Personalbogen von Kriminalpolizei-Obermeister Paul Linke, LASH Abt. 623/Nr. 828. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 209 Oktober 1941 wurde er Mitglied der NSDAP.773 Aus diversen Dokumenten wird ersichtlich, dass er der zuständige Sachbearbeiter bei der Flensburger Kriminalpolizeistelle war, der die Erfassung und Überwachung der Sin1* und Roma* zu organisieren ha4e. Über seine prak1sche Arbeit liegen kaum Primärquellen aus der NS-Zeit vor. Linke gelang es dagegen, dass seine retrospek1ve, beschönigende Aussage zum Ablauf der NS-Verfolgung der Sin1* und Roma* in Flensburg lange Zeit als objek1ve Schilderung der Ereignisse galt. Doch wie gelang ihm dies? Im Rahmen des 1947 von der StaatsanwaltschaQ Flensburg geführten Ermi4lungsverfahrens gegen ihn und andere Flensburger Polizisten, das von Fritz Stabaginski – einem Angehörigen einer Depor1erten – angestoßen wurde, gab er folgende AuskunQ: „Zusammenfassend kann ich nur noch angeben, daß meine humane Behandlung der Zigeuner auch über den Kreis der Flensburger Polizei hinaus bekannt geworden ist. Wäre es anders, so hä4e man mich 1945, als auf diese Beamten förmlich Jagd gemacht wurde, zur Strecke gebracht.“774 Er versuchte diese Aussage damit zu untermauern, dass ihm der vorgebliche Flensburger „Zigeunerhäuptling“ Eduard angeblich nach seiner Rückkehr aus dem Generalgouvernement mehrmals unaufgefordert versichert habe, dass er die Flensburger Sin1* und Roma* immer human behandelt habe. Weiterhin behauptete Linke, dass er in Flensburg verbliebene Angehörige der Minderheit vor der Sterilisa1on und einige Kinder mit einer Re4ungsfahrt zur Kriminalpolizeileitstelle nach Hamburg im Jahr 1944 vor einer Deporta1on nach Auschwitz bewahrt haben will.775 Linke spielt mit seiner behaupteten Re4ungsak1on sehr wahrscheinlich auf den Fall der sich seit 1935 in Fürsorge befindlichen sechs Geschwister an, darunter Rose, Alma, O4o und Johanna, deren Deporta1on 1944 angeordnet worden war. Aus den Fürsorgeakten der Geschwister geht jedoch hervor, dass insbesondere der Einspruch der Pflegeeltern bzw. der Betriebe, in denen die Geschwister arbeiteten und die fehlenden rassenbiologischen Unterlagen zur Abstammung der Geschwister die Deporta1on der drei Schwestern Rose, Alma und Johanna verhinderten.776 O4o wurde dagegen am 12. April 1944 in Kiel festgenommen und nach Auschwitz depor1ert, was Linke unerwähnt lässt. Er überlebte die Liquidierung des „Zigeunerlagers“ in Auschwitz-Birkenau nur, weil er mit einem der letzten 773 Vgl. Entnazifizierungsfragebogen von Paul Linke vom 21. Mai 1948, LASH Abt. 460.18/Nr. 406. 774 Stellungnahme des Erkennungsdienstes – gez. von Kriminalpolizeiobermeister Linke – vom 1. Dezember 1947, S. 3, LASH Abt. 354/Nr. 784. 775 Vgl. ebd., S. 3. 776 Vgl. die umfangreichen Akten LASH Abt. 851/Nr. 3203; LASH Abt. 851/Nr. 3206; LASH Abt. 851/Nr. 3202; LASH Abt. 851/Nr. 2793; LASH Abt. 851/Nr. 3205; LASH Abt. 761/18123. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 210 Transporte nach Buchenwald überstellt und dort befreit wurde. Das Schicksal von zwei weiteren Geschwistern, wird aus den Akten nicht ersichtlich.777 Als das später von der StaatsanwaltschaQ Flensburg eingestellte Ermi4lungsverfahren778 Eingang in die Presseberichtersta4ung fand, lancierte Linke am 4. August 1950 einen Ar1kel im Flensburger Tagebla4, in dem er dem Redakteur die Tatsachen über die Deporta1on im Mai 1940 aus seiner Sicht soufflierte. Darin berichtete der Redakteur – einzig durch Linke informiert – dass der ehemalige Kriminalpolizeistellenleiter Schneider erst auf einer Besprechung in Hamburg von der bevorstehenden Deporta1on erfahren habe. Man habe die Sin1* und Roma* 24 Stunden vor der Deporta1on vorgewarnt, sodass diese ihre Habe noch hä4en veräußern können und den Verkaufserlös hä4en behalten dürfen. Weiterhin wurde dort behauptet, dass annährend die HälQe der etwa 50 Depor1erten im Herbst 1943 unversehrt aus Polen nach Flensburg zurückgekehrt war. Der Bericht führte weiter aus, dass jenen Zurückgekehrten durch die Flensburger Kriminalpolizei „keinerlei Schwierigkeiten“ gemacht wurden.779 Für all diese Behauptungen gibt es keinerlei Belege bzw. einige Angaben können durch andere Quellen widerlegt werden. Es kehrten nicht die HälQe der Depor1erten zurück, sondern nur circa zwölf Personen und das mit Genehmigung der Behörden im Generalgouvernement, weil diese im Arbeitseinsatz im Reichsgebiet gebraucht wurden.780 Die Warnung der Depor1erten durch Linke einen Tag vor der Deporta1on hä4e Fluchtgefahr bedeutet und ist deswegen sehr unwahrscheinlich. Auch durQen die Depor1erten laut den Richtlinien nur 10 Reichsmark – umgetauscht in 20 Złoty – mit ins Generalgouvernement nehmen, was Linke auch bekannt gewesen sein muss.781 Daher wäre der Verkauf der persönlichen Habe völlig nutzlos für die Flensburger Sin1* und Roma* gewesen, wenn sich dieser tatsächlich so schnell hä4e organisieren lassen. Ganz davon abgesehen, dass die Flensburger Polizeibeamten mit all diesen Sonderregeln gegen diverse Dienstanweisungen verstoßen hä4en. Auf seinem Entnazifizierungsfragebogen ist die sehr güns1ge Einordnung in die Kategorie V (Entlastete) verzeichnet.782 Linke blieb auch nach Kriegsende Leiter des Erkennungsdienstes. Ab September 1946 oblag ihm die Leitung der Kriminalpolizei in Flensburg. Im März 1949 777 Vgl. Häelingspersonalkarte des Konzentra2onslagers Buchenwald von O5o, AA ITS Digital Archive 1.1.5.3/Nr. 01010503 001.114.412. Seine Entschädigungsakte ist im Landesarchiv überliefert, vgl. LASH Abt. 761/18123. 778 Vgl. die ausführliche Darstellung des Ermi5lungsverfahrens im Kapitel IV.4.2. 779 Vgl. Bericht des Flensburger Tagebla5s vom 4. August 1950, LASH Abt. 354/Nr. 784. Es bleibt unklar, ob die Angabe von 50 Depor2erten nur für die Stadt Flensburg gemeint war, oder ob damit alle Sin2*und Roma* aus dem Kriminalpolizeistellenbezirk gemeint waren. Aus Flensburg wurden nach bisherigem Kenntnisstand mindestens 44 Personen depor2ert, aus Schleswig fünf, vgl. Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, S. 11.; Lo5o- Kusche: Deporta2on Schleswig, S. 11. 780 Vgl. Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, S. 11. 781 Vgl. die Darstellung der Deporta2on vom Mai 1940 im Kapitel III. 782 Vgl. Entnazifizierungsfragebogen von Paul Linke vom 21. Mai 1948, LASH Abt. 460.18/Nr. 406. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 211 wurde er regelhaQ pensioniert.783 Die lange Dauer seiner Tä1gkeit im Erkennungsdienst unterstreicht die Fachkenntnisse, die ihm seine unterschiedlichen Vorgesetzten zubilligten, ob in der Weimarer Demokra1e, der NS-Diktatur oder durch die bri1sche Militärverwaltung. Nach 1945 verstand er es, kompromiÅerende Akten verschwinden zu lassen bzw. zu säubern und ein Narra1v zu etablieren, dass noch heute den Blick auf die NS-Verfolgung von Sin1* und Roma* im nördlichen Schleswig-Holstein in Teilen bes1mmt. Die Kriminalpolizeistelle Flensburg ha4e einige Außenposten, an denen sich weitere Personen an den Verfolgungsmaßnahmen beteiligten, wie folgende Beispiele zeigen. IV.3.5 Gustav Hamann – Leiter des Kriminalpolizei-Außenpostens Schleswig Die Stadt Schleswig gehörte zum Zuständigkeitsbereich der Kriminalpolizeistelle in Flensburg. In der Stadt an der Schlei bestand in der NS-Zeit ein Kriminalpolizei-Außenposten mit vier Kriminalbeamten (Stand 1944).784 Den Standort gab es bereits seit dem 15. Juli 1917 in der Stadt.785 In der Stadt Schleswig waren nach polizeilicher Mi4eilung vom August 1938 keine Sin1* und Roma* wohnhaQ.786 Die Schleswiger Dienststelle ha4e zu dem Zeitpunkt noch nicht die Aufmerksamkeit auf die Familie von Amalie geworfen, die nach dem Tod ihres Mannes Heinrich mit ihren drei Kindern und ihrem Bruder im Oktober bzw. Dezember 1937 in das Hinterhaus der Adresse Domziegelhof 8 gezogen war. Irgendwann muss die Familie jedoch der örtlichen Kriminalpolizei aufgefallen sein, denn auch sie wurde am 16. Mai 1940 – hierfür ist die genaue Abfahrtszeit um 6.58 Uhr ab Schleswig überliefert – über Hamburg nach Bełżec ins Generalgouvernement depor1ert.787 Den SchriQverkehr mit den Flensburger Vorgesetzten zur Kontrolle der Schleswiger Sin1* führte der Kriminalbeamte Hamann.788 Gustav Hamann wurde am 25. Juli 1885 in Kiel geboren. Nach dem Besuch der Dorfschule arbeitete er von 1900 bis 1904 in der LandwirtschaQ, ab dann bis zum 16. März 1919 leistete er Wehrdienst. Am 17. März 1919 trat er als Polizeisergeant in den Polizeivollzugsdienst der Gemeindepolizei der Stadt Schleswig ein, ab 11. Mai 1928 diente er in der Kriminalabteilung. Er gehörte in der Weimarer Republik keiner Partei an, wohl aber von 1919 bis 1933 dem „Verband Preußischer Polizeibeamter“. Mit der Machtübernahme der Na1onalsozialisten trat er aus diesem aus und wurde zum 1. September 783 Vgl. Linck: Ordnung, S. 93, 231, 265. 784 Vgl. Stolz: Polizei, S. 207; Schreiben des Kriminalpolizei-Außenposten Schleswig an das Hauptamt der Stadt Schleswig betreffend Aushändigung von Dienstausweisen vom 1. August 1944, KuStA SLFL Abt. 19/Nr. 76. 785 Vgl. Abschrie einer Anordnung der Polizeiverwaltung Schleswig vom 14. Juli 1917, KuStA SLFL Abt. 10/Nr. 6. 786 Vgl. Mi5eilung der Kriminalpolizei Schleswig – i. A. Hamann – an die Kriminalpolizeistelle Flensburg vom 4. August 1938, LASH Abt. 627/Nr. 1366. 787 Vgl. Lo5o-Kusche: Deporta2on Schleswig, hier bes. S. 8–14. 788 Vgl. Kriminalabteilung – gez. Hamann – an Abt. II a vom 19. Januar 1939, KuStA SLFL Abt. 15/Nr. 106. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 212 1933 Mitglied im „KameradschaQsbund Deutscher Polizeibeamter“. Den Beitri4 zur NSDAP beantragte er am 11. Juni 1937, sein Eintri4 wurde auf den 1. Mai 1937 rückda1ert.789 Seine Dienstlauahn entwickelte sich kon1nuierlich weiter, nach der Ernennung zum Kriminalassistenten 1928 erreichte er 1937 die Beförderung zum Kriminalsekretär und schließlich 1942 zum Obersekretär.790 Hamanns Vorgesetzter schlug ihn im Dezember 1936 zur Beförderung vor und begründete dies damit, dass Hamann „auf dem Boden der Na1onalsozialis1schen Regierung“ stehen würde und „sich jederzeit für den Bestand dieses Staates“ einsetzen würde.791 Seit 1. Januar 1937 leitete Hamann die Schleswiger Kriminalabteilung.792 Er tri4 in den Quellen bereits vor der Deporta1on themenspezifisch auf, weil er Razzien zur Suche nach Sin1* und Roma* auf Märkten in der Stadt durchführte.793 Die im Mai 1940 depor1erte Familie kennt ihn mit Namen und AnschriQ und kontak1ert ihn noch nach der Deporta1on mit Briefen aus Polen. In einem Schreiben an Gustav Hamann vom 17. Mai 1941 flehte Amalie – mi4lerweile in Warszawa lebend – diesen um die Erlaubnis an, wieder nach Schleswig zurückkehren zu dürfen, weil die Lebensumstände in Polen von Hunger und Arbeitslosigkeit geprägt seien.794 Eine Antwort ist nicht überliefert, allerdings spricht die Geschichte von Amalie und ihrer Familie gegen eine posi1ve Antwort. Der Familie gelang es erst 1944 oder 1945 ins Deutsche Reich – AnkunQsort war Kulmbach in Bayern – zurückzukehren.795 Zum 1. Oktober 1945 wurden Hamanns Erkennungsmarke und sein Dienstausweis an die Stadt Schleswig übersandt, weil Hamann aus dem Polizeidienst ausschied.796 Vermutlich geschah dies, weil er das Pensionsalter erreicht ha4e. Hamann füllte am 12. Mai 1945 den Fragebogen zur Entnazifizierung aus. Er betonte darin auch seine MitgliedschaQ im „Schrader-Verband“ vor 1933.797 Der Bri1sche Militärgeheimdienst, die Field Security Sec1on (FSS), entschied, dass gegenüber der Beibehaltung von Hamann im Dienst keine Bedenken bestehen würden. 789 Vgl. Karteiauszug und Mitgliedsantrag von Gustav Hamann, BArch R 9361-IX Kartei/13270694; BArch R 9361 VII-Kartei 88/185. 790 Vgl. Unda2erter Personalbogen von Gustav Hamann, KuStA SLFL Abt. 19/Nr. 76. 791 Beförderungsvorschlag von Kriminalkommissar Meier an den Herrn Bürgermeister von Schleswig vom 22. Dezember 1936, KuStA SLFL Abt. 19/Nr. 76. 792 Vgl. Beurteilung des Kriminalsekretärs Gustav Hamann vom 1. April 1940, KuStA SLFL Abt. 19/Nr. 76. 793 Vgl. etw. Schreiben der Gendarmerieinspek2on Schleswig – gez. Hamann – an die Kriminalpolizeistelle Flensburg betreffend Razzia gegen „Zigeuner“ vom 12. September 1938, LASH Abt. 627/Nr. 1366; Mi5eilung der Kriminalpolizei Schleswig – i. A. Hamann – an die Kriminalpolizeistelle Flensburg vom 4. August 1938, LASH Abt. 627/Nr. 1366. 794 Vgl. Abschrie der Abschrie eines Briefes von Amalie an Kriminal-Inspektor Hamann vom 17. Mai 1941, abgesandt aus Warszawa, LASH Abt. 761/Nr. 18648. 795 Vgl. Lo5o-Kusche: Deporta2on Schleswig, S. 14f. 796 Vgl. Schreiben des Polizeireviers Schleswig an das Hauptamt der Stadt Schleswig vom 1. Oktober 1945, KuStA SLFL Abt. 19/Nr. 76. 797 Vgl. Fragebogen der Militärregierung von Gustav Hamann vom 12. Mai 1945, LASH Abt. 460/Nr. 3517. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 213 Weiterhin wurde no1ert: „gave useful informa1on“.798 Dies belegt einmal mehr die große BereitschaQ von Hamann, sich an die jeweiligen poli1schen Systeme anzupassen. IV.3.6 Oskar Dölitzsch – ein Schutzpolizist in Norderdithmarschen Von den Verfolgungsmaßnahmen gegen sogenannte „Asoziale“ sind auch in Schleswig- Holstein Sin1* und Roma* betroffen gewesen. Durch den Fund einer Zeugenaussage eines Polizeibeamten während der Projektrecherchen kann dabei der Fall von Julius aus einem kleinen Ort im Landkreis Norderdithmarschen – heute Kreis Dithmarschen – rekonstruiert werden. Aus dieser Aussage wird auch klar, dass der aussagende Beamte Oskar Dölitzsch die VerhaQung von Julius durchgeführt ha4e.799 Norderdithmarschen gehörte zum Zuständigkeitsbereich der Kriminalpolizeistelle Flensburg. Gleichzei1g war die Gendarmerie im Kreis als Teil der Ordnungspolizei in Heide in einer Gendarmerie-Abteilung konzentriert, der wiederum diverse Gendarmerie-Posten unterstellt waren.800 Dölitzsch sagte in seiner Befragung im Februar 1960 zu den Umständen der VerhaQung von Julius im Juni 1938 aus, dass er von der Gestapo die Anordnung dazu bekommen habe und er diesen ins Gerichtsgefängnis nach Heide gebracht habe, von wo dieser weiter nach Flensburg gebracht worden sei.801 Aus 1960 noch vorhandenen Polizeiakten, die der Oberfinanzdirek1on Kiel zur Klärung der Umstände vorlegt wurden, wird allerdings deutlich, dass Julius im Rahmen der sogenannten Ak1on „Arbeitsscheu Reich“ zwischen dem 13. und 18. Juni 1938 auf Anordnung des Reichskriminalpolizeiamtes festgenommen wurde und am 22. Juni 1938 ins Konzentra1onslager Sachsenhausen gebracht wurde.802 Es bleibt im Rückersta4ungsverfahren umstri4en, ob Julius Besitz von Dölitzsch beschlagnahmt wurde, oder ob dieser bei seiner Ehefrau zurückblieb. Belegt ist, dass Julius fast bis zum Ende der NS-Diktatur – genauer bis zum 8. April 1945 – im Konzentra1onslager Mauthausen inhaQiert war und dort im Baukommando I eingesetzt wurde.803 Nachweislich war Dölitzsch somit nur punktuell an Verfolgungsmaßnahmen gegen Sin1* und Roma* beteiligt. Oskar Dölitzsch wurde am 7. Januar 1903 in Praha geboren. Er besuchte die Mi4elschule und wurde zum 15. Oktober 1918 als Offiziersvorschüler eingezogen. Als Unteroffizier wurde er am 11. Juni 1920 entlassen und einen Tag später in Magdeburg als Hilfswachtmeister in den Polizeidienst eingestellt. Bereits am 30. Juni 1920 wurde er zur Schutzpolizei in Flensburg 798 Vgl. Unda2erte Einschätzungen der Sc. III – Public Safety und Field Security Sec2on, LASH Abt. 460/Nr. 3517. 799 Vgl. Zeugenvernehmung von POM Oskar Dölitzsch vom 15. Februar 1960, LASH Abt. 352.3/Nr. 8805. 800 Vgl. Stolz: Polizei, S. 167, 207. 801 Vgl. Zeugenvernehmung von POM Oskar Dölitzsch vom 15. Februar 1960, LASH Abt. 352.3/Nr. 8805. 802 Vgl. Schreiben der Oberfinanzdirek2on an die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Kiel vom 12. April 1960 in der Rückersta5ungssache von Julius, LASH Abt. 352.3/Nr. 8805. 803 Vgl. Häelingspersonalkarte des Konzentra2onslagers Mauthausen von Julius, AA ITS Digital Archive 1.1.26.3/Nr. 01012603 023.253. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 214 versetzt. Seine Lauahn gestaltete sich geradlinig, 1921 wurde er Unterwachtmeister, 1924 Wachtmeister und 1927 Oberwachtmeister.804 Ausweislich seiner Angaben in der Entnazifizierung will Dölitzsch dem „Verband Preußischer Polizeibeamter“ von 1920 bis 1933 angehört haben, weshalb angeblich seine Entlassung nach den Bes1mmungen des Berufsbeamtengesetzes 1933 vorgesehen war. Dies konnte mutmaßlich – so Dölitzsch Angabe – von seinem Dienstvorgesetzten verhindert werden.805 Er trat am 1. September 1933 dem „KameradschaQsbund der deutschen Polizei-Beamten“ bei, dem er bis 7. Mai 1945 angehörte.806 Dölitzsch beantragte schließlich am 23. Juli 1937 den Beitri4 zur NSDAP. Dieser wurde auf den 1. Mai 1937 rückda1ert. Er wurde der Ortsgruppe Lunden zugeordnet.807 Örtlich wurde er vom 30. November 1922 bis 31. Mai 1936 zur Schutzpolizei Altona-Wandsbek versetzt und danach bis 31. Oktober 1946 zur Gendarmerie Heide. In diese Zeit fällt auch die VerhaQung von Julius im Sommer 1938. Doch Dölitzsch Dienstlauahn weist noch weitere Verwendungsorte auf. Vom 27. August 1939 bis zum 31. Januar 1940 war er im Polenfeldzug als Feldgendarm eingesetzt, wonach er nach Heide zurückkehrte. Vom 9. September 1941 bis 16. Juni 1944 war er zur Gendarmerie im Kreis Sokółka abgeordnet.808 Sokółka lag im Bezirk Białystok und wurde dem entsprechend erst nach dem deutschen Angriff auf die Sowjetunion von deutschen Truppen besetzt. Nach der Besetzung endete am 15. August 1941 die deutsche Militärverwaltung und das Gebiet wurde einer deutschen Zivilverwaltung übergeben, die vom Oberpräsidenten von Ostpreußen Erich Koch geleitet wurde. Ab 2. November 1942 erfolgte die Konzentra1on der Jüdischen Bevölkerung in Ghe4os, eines davon direkt in der Stadt Sokółka. SD und Sicherheitspolizei ha4en die Oberaufsicht, die Durchführung wurde den Kreiskommissaren überlassen, die sich der örtlichen Gendarmerie bediente. Ab Januar 1943 wurden etwa 2.300 Juden und Jüdinnen aus Sokółka nach Auschwitz depor1ert, nicht transporÄähige Juden erschoss man an Ort und Stelle.809 Dölitzsch war somit in Tatnähe, während massive Verfolgungs- und Vernichtungsak1onen gegen die einheimische polnische und jüdische Bevölkerung staãanden. Er wurde nach 1945 in zahlreichen Ermi4lungsverfahren deshalb auch als Zeuge vernommen, nicht aber als Beschuldigter. In der ausführlichsten Zeugenvernehmung aus dem Jahr 1966 gab er – angesprochen auf seine Arbeitsfelder in Sokółka, das jüdische Ghe4o und dessen Liquida1on – an, dass er hauptsächlich Küchendienst verrichtet habe. Er hä4e sehr gute Beziehungen zu den jüdischen 804 Vgl. Unda2erte Personalkarte von Oskar Dölitzsch, LASH Abt. 621/Nr. 101. 805 Vgl. Anlage zum Fragebogen der Militärregierung von Oskar Dölitzsch vom 10. September 1946, LASH Abt. 460.7/Nr. 181. 806 Vgl. Fragebogen der Militärregierung von Oskar Dölitzsch vom 28. Mai 1945, LASH Abt. 460/Nr. 3324. 807 Vgl. Antrag auf Aufnahme in die NSDAP vom 23. Juli 1937 und Karteiauszüge, BArch R 9361-VII Kartei 46/2319, BArch R 9361-IX Kartei/6520259, BArch R 9361-VIII Kartei/6501650. 808 Vgl. Unda2erte Personalkarte von Oskar Dölitzsch, LASH Abt. 621/Nr. 101. 809 Vgl. Wolfgang Curilla: Der Judenmord in Polen und die deutsche Ordnungspolizei 1939–1945. Paderborn u. a. 2011, S. 239, 307f., 311. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 215 Bewohnerinnen und Bewohnern gehabt und sei während der Auflösung des Ghe4os im Urlaub gewesen.810 Auf Basis heu1ger Erkenntnisse sind diese Äußerungen wenig glaubhaQ. Er wurde 1942 zum Meister der Gendarmerie befördert.811 Sein Dienstvorgesetzter in Sokółka bescheinigte ihm im Januar 1943 eine Befähigung als Bezirks-Offizier der Gendarmerie, insbesondere wegen seines „dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten, vor allem als Na1onalsozialist“.812 Dölitzsch gab in seinem Entnazifizierungsbogen an, dass er sich gemeinsam mit der Gendarmeriekompanie unter Hauptmann Kastner ab 16. Juni 1944 aus Sokółka abgesetzt hä4e und nach Schleswig-Holstein zurückgekehrt war.813 Dölitzsch schaye es sofort nach seiner Rückkehr als Gehilfe bei der Polizei in Heide wieder beschäQigt zu werden. Seine dienstliche Überprüfung in der frühen Phase der Entnazifizierung brachte das Ergebnis, dass es keine Gründe für eine Entlassung geben würde.814 Diese Einschätzung wurde vorgenommen, obwohl alle seine Einsatzorte der Bri1schen Militärregierung bekannt waren. Er konnte im Dienst verbleiben, wurde 1950 noch zum Polizei- Obermeister und 1956 zum Polizei-Bezirksobermeister befördert, bevor er am 31. März 1963 in den Ruhestand eintrat.815 Dölitzsch Biografie steht exemplarisch für die nachweisebare Mitwirkung der Schutzpolizei an Verfolgungsmaßnahmen gegen Sin1* und Roma*, aber auch die sehr wahrscheinliche Rolle in Vernichtungsak1onen gegen die polnische und jüdische Bevölkerung in Polen. Dies alles unterstreicht die BereitschaQ des Beamten, massive Gewalt auszuüben und sich an die jeweiligen poli1schen Systeme und deren Vorgaben perfekt anzupassen. IV.3.7 Verhaiungen in Lauenburg für die Deporta)on ins KZ Auschwitz-Birkenau Der Kreis stand seit Dezember 1937 unter der Zuständigkeit der Kriminalpolizeistelle Hamburg. Diese ländliche Region im Umfeld der Großstadt taucht indirekt in den zwei Deporta1onslisten für Sin1* und Roma* vom 11. März 1943 und vom 18. April 1944 im Staatsarchiv Hamburg auf. Dort sind Personen aus unserer schleswig-holsteinischen Untersuchungsgruppe verzeichnet. Die Liste umfasst nur Vornamen, Nachnamen, Geburtsdaten und Geburtsorte, daher ist sie allein nicht aussagekräQig genug um zu ermi4eln, wo die Depor1erten wohnten. Nur in Kombina1on mit Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten ist die Verortung in Schleswig- 810 Vgl. Zeugenvernehmung von Oskar Dölitzsch durch das Landeskriminalamt Nordrhein-WesÇalen vom 24. Juni 1966, BArch B 162/1912. 811 Vgl. Unda2erte Personalkarte von Oskar Dölitzsch, LASH Abt. 621/Nr. 101. 812 Beurteilung des Meisters der Gendarmerie Oskar Dölitzsch vom 29. Januar 1943 durch den Bez.-Oberleutnant der Gendarmerie und Gendarmerie-Kreisführer, LASH Abt. 621/Nr. 101. 813 Vgl. Fragebogen der Militärregierung von Oskar Dölitzsch vom 10. September 1946, LASH Abt. 460.7/Nr. 181. 814 Vgl. Unda2erte Einschätzungen der Sc. III – Public Safety, LASH Abt. 460/Nr. 3324. 815 Vgl. Unda2erte Personalkarte von Oskar Dölitzsch, LASH Abt. 621/Nr. 101. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 216 Holstein möglich.816 An der Repression und der VerhaQung der Personen waren schleswig- holsteinische Polizeibeamte beteiligt, die in den schleswig-holsteinischen Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren darüber aussagten. Für die drei Beamten (Walter Behn, Rudolf Lucht, Kurt Wappler) konnten im Zuge der Recherchen zu dieser Studie kaum personenbezogene Akten im Landesarchiv Schleswig-Holstein oder in den verschiedenen Standorten des Bundesarchivs ermi4elt werden. Daher bleiben ihre Biografien und konkreten Tathandlungen leider sehr im Ungefähren.817 Walter Behn, geboren am 27. Februar 1898 in Reinbek gibt in seiner Aussage 1962 zu Protokoll, dass er vom 1. Februar 1940 bis 1948 im Kreis Herzogtum Lauenburg als Polizeibeamter tä1g war und von der Gestapo Hamburg 1943 gemeinsam mit dem Polizeibeamten Rudolf Lucht den AuQrag bekommen habe, neun bis elf Sin1* und Roma*, die im Kreisgebiet in einer Kiesgrube wohnten, nach Hamburg zu bringen. Sechs bis sieben der dort lebenden Menschen sollen jedoch nicht verschleppt worden sein. Angeblich soll auch kein Besitz oder Hausrat beschlagnahmt worden sein.818 Da die angegebene beauQragende Dienststelle und die angeblich nicht vorgenommene Beschlagnahmung mit den historischen Befunden aus anderen Regionen im Widerspruch stehen, ist die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage sehr gering einzuschätzen. Rudolf Lucht sagte 1962 aus, dass er von 1932 bis 1945 als Polizeibeamter – zuletzt im Rang eines Polizeimeisters – im Kreis Herzogtum Lauenburg tä1g gewesen sein will und entsprechend an der Deporta1on der Sin1* und Roma* 1943 oder 1944 mitgewirkt habe.819 Ansonsten bleibt seine Aussage sehr im Ungefähren. Er gab nur Details preis, die auch Behn bereits genannt ha4e. Es wirkt so, als hä4en die Beiden ihre Aussagen abges1mmt. Auch Kurt Wappler gibt in einer Aussage 1963 zu Protokoll, dass er im fraglichen Zeitraum von 1939 bis 1945 als Polizeihauptwachmeister im Kreisgebiet tä1g gewesen sein will. Von 1943 bis Sommer 1944 sei er allerdings im Osteinsatz gewesen, weshalb er nichts über die 816 In Kombina2on unserer Entschädigungs- und Rückersta5ungsakten mit Listen im Staatsarchiv Hamburg (StAHH 331-1 II/922 und StAHH 331-1 II/923) waren im Herzogtum Lauenburg u. a. betroffen Hedwig, Ju5a, Angelika und Anita sowie Reinhold und Amanda. 817 Einzig für Walter Behn konnten Funde im Bundesarchiv ermi5elt werden, diese taugen allerdings nicht für eine biografische Untersuchung, da diese nur einen Lazare5aufenthalt während des Ersten Weltkrieges und eine Karteikarte der Deutschen Dienststelle mit geringen Informa2onen enthalten, vgl. Krankenbuch des Armee Feldlazare5 394 in Lichervelde/Belgien, BArch B 578/40025; Karteikarte der Deutschen Dienststelle für Walter Behn, BArch B 563-1 Kartei/1069173. 818 Vgl. Zeugenbefragung von Walter Behn als Anlage zum Protokoll der Rückersta5ungssache von Anton vom 7. Mai 1962, LASH Abt. 352.3/Nr. 9069. 819 Vgl. Zeugenbefragung von Rudolf Lucht als Anlage zum Protokoll der Rückersta5ungssache von Anton vom 19. Februar 1962, LASH Abt. 352.3/Nr. 9070 KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 217 VerhaQung der Sin1* und Roma* aussagen könnte. Er bestä1gte aber die Wohnverhältnisse der von der Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Sin1* und Roma* und beschreibt den Wohnort als „Sandkuhle“.820 Mehrere der aus dem Herzogtum Lauenburg depor1erten Sin1* und Roma* wurden im Konzentra1ons- und Vernichtungslager Auschwitz ermordet. Auch wenn die Biografien der Täter weiter im Unklaren bleiben, so zeigt sich auch an diesem örtlichen Beispiel die reibungslose Mi4äterschaQ der Schutzpolizei an den Verfolgungs- und Repressionsmaßnahmen. Bevor nun eine gruppenbiografische Betrachtung als GesamÄazit vorgenommen werden soll, soll noch auf die Strafverfolgung gegen die Täter in Schleswig- Holstein und in der Bundesrepublik generell geblickt werden. IV.4 Strafverfolgungsversuche in Schleswig-Holstein und der alten Bundesrepublik Im Dezember 1945 war vom Alliierten Kontrollrat das Gesetz Nr. 10 (KRG 10) erlassen worden, nach dem Verbrechen gegen die Menschheit vor Gericht gebracht werden konnten. In den zwischen 1945 und 1949 durchgeführten Nürnberger Prozessen war dies einer der wesentlichen Anklagepunkte. In diesen großen Prozessen wurde das Unrecht, dass Sin1* und Roma* im Na1onalsozialismus erleiden mussten, jedoch kaum bis gar nicht verhandelt.821 Neben den Verfahren der Alliierten, die sich mit na1onalsozialis1schen Verbrechen an alliierten Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern beschäQigten, sah das Kontrollratsgesetz auch die Möglichkeit vor, deutschen Gerichten die Ermäch1gung zur Verfolgung na1onalsozialis1scher Verbrechen zu erteilen. In der bri1schen Besatzungszone galt diese Regelung generell.822 Ab Sommer 1946 war es den deutschen Behörden erlaubt, deutsche Täter und Täterinnen zu verurteilen, die sich an Deutschen schuldig gemacht ha4en. Doch oQ schützten neben der Unwilligkeit der Straäus1z, Anklage zu erheben, auch Rechtstradi1onen wie das Rückwirkungsverbot – bezogen auf nach 1945 erlassener Gesetze – diese vor Strafverfolgung.823 Bereits Mi4e 1951 wurde die deutsche Ermäch1gung zur Anwendung des KRG 10 zurückgenommen.824 In Schleswig-Holstein wurden nach besagtem Gesetz von 820 Vgl. Zeugenbefragung von Kurt Wappler als Anlage zum Protokoll der Rückersta5ungssache von Anton vom 21. März 1963, LASH Abt. 352.3/Nr. 9070. 821 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Der Völkermord an den Sin2 und Roma und die Bundesrepublik. Der lange Weg zur Anerkennung 1949–1990. Berlin/Boston 2022, S. 29–32; Lara Raabe: Der Völkermord an den Roma im Nürnberger Einsatzgruppen-Prozess 1947/48. Narra2ve, Quellen und Historiografie. In: Zeitschrie für Geschichtswissenschae 73 (2025) H. 5, S. 446–66. 822 Vgl. Hans-Chris2an Jasch: NS-Verbrechen vor bundesdeutschen Gerichten. Zu Täterschae und Täterbegriff. In: Markus Brechtken (Hrsg.): Aufarbeitung des Na2onalsozialismus. Ein Kompendium. Göjngen 2021, S. 210–242, hier S. 216f. 823 Vgl. Danker: Grandioses Scheitern, S. 319. 824 Vgl. Jasch: NS-Verbrechen, S. 218f. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 218 deutschen Gerichten nur 157 Personen verurteilt.825 Wie viele Verfahren bezogen auf die Verfolgung von Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein geführt wurden, ist nicht bekannt, weil die Strafverfahren im Landesarchiv nur nach Namen von Beschuldigten durchsuchbar sind. Nach einem Gesamtblick auf die bundesdeutschen Verfahren soll hier ein solches frühes Verfahren vorgestellt werden, das in Schleswig-Holstein geführt wurde. Doch zunächst soll ein Gesamtüberblick auf die Strafverfahren in der Bundesrepublik geworfen werden. Die 2023 erschienene Studie von Ulrich Opfermann zum „Umgang der westdeutschen Jus1z mit dem NS-Völkermord an den Sin1 und Roma“ ermöglicht für die juris1schen Verfahren bezogen auf die NS-Verfolgung von Sin1* und Roma* einen ersten empirisch belastbaren Überblick.826 Opfermann räumt ein, dass es schwer sei, die genaue Zahl all jener Verfahren zu bes1mmen, in denen die Minderheit erwähnt bzw. in der Anklage, im Prozess und im Urteil berücksich1gt wurde. Er selbst konnte in seiner Studie 151 Verfahren auswerten.827 Er geht aber davon aus, dass es erheblich mehr Verfahren gab. Nach seinen Zahlen wurden von den Alliierten in sechs Verfahren insgesamt 25 Personen für Verbrechen an Sin1* und Roma* angeklagt. Von diesen Personen wurden zwei freigesprochen, ein Verfahren wurde eingestellt. Zwei Personen erhielten die Todesstrafe, die jedoch nur in einem Fall vollstreckt und in einem anderen Fall in eine lebenslange HaQstrafe umgewandelt wurde. Die restlichen Angeklagten erhielten HaQstrafen. Diese Verurteilten wurden jedoch – mit einer Ausnahme – bis 1953 allesamt begnadigt. In westdeutschen Ermi4lungen iden1fiziert Opfermann insgesamt 323 Beschuldigte, deren Verfahren in 145 Fällen eingestellt wurden und in 48 Fällen mit einem Freispruch endeten. Die restlichen Angeklagten erhielten eine HaQstrafe, wobei aber bei den hohen HaQstrafen davon auszugehen ist, dass diese nicht voll abgesessen werden mussten. Seit den 1970er Jahren waren HaQstrafen in NSG-Verfahren die absolute Ausnahme und niemand musste eine Strafe aufgrund von Verbrechen gegen Sin1* und Roma* verbüßen, obwohl der Zentralrat nach seiner Gründung im Jahr 1982 noch erwirkte, dass 30 Verfahren aufgenommen wurden.828 Von zentraler Bedeutung war das sogenannte Sammelverfahren zum „Zigeunerkomplex“, das zwischen 1958 und 1970 von Fritz Bauer angeregt und zunächst bei der StaatsanwaltschaQ 825 Vgl. Danker: Grandioses Scheitern, S. 319. 826 Eine ähnliche Darstellung von Opfermanns Studie und des Sammelverfahrens findet sich hier, vgl. Marc Buggeln/Sebas2an Lo5o-Kusche: Aufarbeitung des an Sin2 und Roma begangenen Unrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Grundlagenkonzept für eine Wahrheitskommission. Wiesbaden 2024, S. 31–34. 827 Vgl. Ulrich Friedrich Opfermann: „Stets korrekt und human“. Der Umgang der westdeutschen Jus2z mit dem NS-Völkermord an den Sin2 und Roma. Heidelberg 2023, S. 454–503. Das weiter unten beschriebene Flensburger Verfahren fehlt beispielsweise in der Auflistung. 828 Vgl. ebd., S. 128–133, 431–434. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 219 Frankfurt am Main und dann in Köln geführt wurde.829 Das Verfahren blieb lange unbeachtet in der wissenschaQlichen Literatur, obwohl es gegen insgesamt 70 Angehörige der RHF und zentrale Akteure der Kriminalpolizei geführt wurde. Ini1ator war der Sinto Heinz Lehmann- Lamary, der beim Frankfurter Magistrat ein Verfahren gegen Angehörige der RHF und des RKPA anregte. Daneben ist der SprachwissenschaQler Siegmund A. Wolf zu nennen, der 1958 Anzeige gegen Eva Jus1n, neben Ri4er eine besonders exponierte Mitarbeiterin der RHF, ersta4ete.830 Der Oberstaatsanwalt gelangte zu der Einschätzung, dass diese Verfahren ausgeweitet werden sollten. Der Sondersachbearbeiter Fritz Thiede wurde mit den Ermi4lungen beauQragt. 1960 wurde das Verfahren von Frankfurt nach Köln verlegt, wo Wolfgang Kleinert als Staatsanwalt Thiede ablöste. Trotz des Wechsels in der Verantwortlichkeit setzte sich die Entlastungsstrategie der StaatsanwaltschaQ, die schon Thiede in Frankfurt verfolgt ha4e, unverändert fort. Kleinert lehnte die Strafverfolgung genozidaler Massenverbrechen ab und entschied in mindestens 25 Fällen auf Verjährung. 1963 legte er den Abschlussbericht seiner Ermi4lungen vor. Darin berücksich1gte er die Mai- Deporta1onen, urteilte aber allgemein, dass die NS-Poli1k gegen Sin1* und Roma* keine Vernichtungsabsicht verfolgt habe. Die Massenverbrechen in den Ostgebieten seien durch das Kriegsrecht gerechÄer1gt gewesen, es fehle darüber hinaus an Beweisen für eine planvolle Tötung der Minderheit. Von 70 Beschuldigten wurde nur eine Person angeklagt, schließlich aber nicht verurteilt.831 In dem Massenverfahren wurde auch mindestens ein ehemaliger Kriminalbeamter aus Schleswig-Holstein befragt. Dies war der ehemalige Leiter der Lübecker Kriminalabteilung O4o Schleuss, der am 27. Juli 1960 im Lübecker Polizeipräsidium insbesondere zu den Auschwitz- Deporta1onen und der Rolle der RHF angehört wurde.832 Im Wortlaut sagte er: „An den Schnellbrief von Jan. 43, nach welchem die Zigeuner an einem bes1mmten Tag festzunehmen waren, kann ich mich noch erinnern. Vor der Festnahme mußten wir noch über die vorgesetzten Dienststellen an das RKPA Listen über die betr. Zigeuner einreichen. Die Festnahme der Zigeuner erfolgte in Lübeck fristgerecht.“833 829 Vgl. Unabhängige Kommission An2ziganismus (UKA): Perspek2vwechsel. Nachholende Gerech2gkeit. Par2zipa2on. Bericht der Unabhängigen Kommission An2ziganismus. Berlin 2021, S. 69f.; Opfermann: „Stets“, S. 249–412. 830 Vgl. Lo5o-Kusche: Völkermord, S. 55–58, 63ff., 83ff. 831 Vgl. Opfermann: „Stets“, S. 323–337, 392–406. 832 Vgl. Aussage von Kriminalrat a. D. O5o Schleuss vom 27. Juli 1960, Landesarchiv Nordrhein-WesÇalen, Abteilung Rheinland, Gerichte Rep. 118/Nr. 517, Bla5 170f. 833 Ebd. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 220 Die Aussage ist in diesem empathielosen Sprachduktus ausgeführt. Die Aussage, dass die VerhaQung „fristgerecht“ erfolgte, mutet in diesem Zusammenhang besonders bizarr an. An die Durchführung von Zwangssterilisa1onen konnte sich Schleuss nicht erinnern, obwohl ihm Dokumente vorgehalten wurden, die seine UnterschriQ trugen. Darin berichtete Schleuss über eine Unterredung mit dem Leiter der Kriminalpolizeistelle in Kiel Krüger-Thiemer bezüglich der Umsetzung der neun zur Unfruchtbarmachung vorgeschlagenen Sin1* und Roma* aus Lübeck und Umgebung. Nachfolgend gab er noch zu, dass er Robert Ri4er kennen würde und dass dieser in Lübeck Sin1* und Roma* untersucht habe und dabei „Zigeuner scharf angefasst“ habe.834 Schleuss offenbarte mit seiner Aussage Details zu seiner Rolle und zu den Abläufen in Lübeck. Dennoch wurde gegen ihn in diesem Verfahren und auch in keinem anderen Verfahren im Zusammenhang mit seiner Rolle in der Verfolgung von Sin1* und Roma* in Lübeck nicht strafrechtlich ermi4elt. Zwei Ermi4lungsverfahren, die sich mit der Verfolgung der schleswig-holsteinischen Sin1* und Roma* beschäQigten, liefen in den Jahren 1947 bis 1950 gegen Flensburger Polizeibeamte und gegen die Person selbst, die die erste Ermi4lung ini1iert ha4e. Dies war der SchriQsteller und Verwandte einer Depor1erten Fritz Stabaginski. Dieser ersta4ete am 25. Oktober 1947 Anzeige wegen Kriegsverbrechen gegen einen unbekannten Gendarmen und den „Sachbearbeiter der Flensburger Gestapo“. Konkret prangerte er besonders die Deporta1on seiner Schwägerin Katharina an, da sie seiner Meinung nach – in „wilder Ehe“ lebend – zu Unrecht depor1ert worden sei.835 Der Anzeigende kri1sierte die erneute Deporta1on von Katharina am 5. Februar 1941 ins Konzentra1onslager Ravensbrück, nachdem diese mit ihren Kindern aus dem Generalgouvernement zugekehrt war.836 Katharina verstarb dort am 13. Juni 1944.837 Die StaatsanwaltschaQ Flensburg leitete den Vorgang 1947 sofort nach Eingang der Anzeige an den bereits in der NS-Zeit für die „Zigeunerüberwachung“ zuständigen Flensburger Sachbearbeiter Paul Linke weiter. Dieser entgegnete, dass die Vorwürfe größtenteils unrich1g seien. Die Deporta1on 1940 sei eine normale Umsiedlung gewesen. Die Flensburger Sin1* und Roma* wären außerdem im Vergleich human behandelt worden. Katharina wäre als „Zigeunermischling“ in „wilder Ehe“ lebend zu Recht depor1ert worden.838 Die 834 Vgl. ebd. 835 Vgl. die Schilderung der Familiengeschichte von Katharina und ihren Kindern im Kapitel III. 836 Vgl. Anzeige von Fritz Stabaginski vom 25. Oktober 1947, LASH Abt. 354/Nr. 784; vgl. auch die Darstellung des Falls bei Linck: Ordnung, S. 95f; Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, S. 22ff. 837 Vgl. Abschrie eines Schreibens von K (BV) 351/41 an den Erkennungsdienst (Zigeunerkartei) vom 17. Juni 1944, LASH Abt. 354/Nr. 784. 838 Vgl. Schreiben des Erkennungsdienstes – gez. Linke – vom 1. Dezember 1947, LASH Abt. 354/Nr. 784. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 221 StaatsanwaltschaQ stellte das Verfahren am 2. März 1948 ein und schloss sich der Argumenta1on der Polizei an. Diese Entscheidung führte zu einem Protestbrief von Stabaginski an die OberstaatsanwaltschaQ in Flensburg mit der Bi4e um Wiedereröffnung des Verfahrens.839 Auch schaltete er die Presse und den Pe11onsausschuss des Deutschen Bundestags ein. Doch der zuständige Oberstaatsanwalt Adolf Voß beließ es bei der Einstellung und verteidigte diese Entscheidung vehement mit Bezug auf die Befehle des Reichskriminalpolizeiamts.840 Den Tatvorwurf, ein Verbrechen gegen die Menschheit begangen zu haben, prüQe Voß erst gar nicht. Der im Kreis Tondern 1899 geborene Adolf Voß war seit Dezember 1948 Oberstaatsanwalt in Flensburg. In der NS-Zeit ha4e Voß zwischen 1934 und 1936 mehrmals die Anklage vor dem Sondergericht in Altona vertreten. Seit 1933 war er förderndes Mitglied der SS geworden. Nach AuÉebung der Mitgliedersperre war er 1937 in die NSDAP eingetreten.841 Der vergleichsweise späte Eintri4 in die Partei ermöglichte ihm nach 1945 die rasche Wiederverwendung in der Jus1z.842 Das Verfahren zeigt, wie einfach es die Flensburger Polizeibeamten ha4en, die Ermi4lungen gegen sie abzuwenden, obwohl es Stabaginski gelang, das Thema sogar in die Bundespoli1k zu bringen. Die erhebliche NS- Belastung der erneut in gehobene Funk1onen gelangten Spitzenjuristen in Schleswig-Holstein schützte ganz offenkundig auch die Polizeibeamten. Rechtsstaatlich besonders problema1sch war es, dass nur jener Beamte von der StaatsanwaltschaQ über die Abläufe der Deporta1on befragt wurde, der gleichzei1g auch die Maßnahmen vormals durchgeführt ha4e. Es wurden keine Zeugen aus der Minderheit vernommen, noch nicht einmal versucht, diese zu ermi4eln. Gleichzei1g wird in dem Verfahren deutlich, wie unkri1sch die Nachkriegsjuristen die damaligen Befehle und die dahinterliegenden rassis1schen Vorurteile des NS-Machtapparates einschätzten und teilten. Gegen Stabaginski selbst wurde von Lübecker Sin1* und Roma* ein Ermi4lungsverfahren angestrengt. Dies bezog sich auf die Rolle Stabaginskis, die er in Lübeck während der NS-Zeit inneha4e. Er erledigte in Lübeck den SchriQverkehr der dor1gen Sin1* und Roma* mit den städ1schen Ämtern und der Polizei. Er nahm überwachende Funk1onen auf dem Wagenplatz in der Ziegelstraße war, verdingte sich schließlich als Spitzel und schließlich nach der Deporta1on als Veräußerer des zurückgelassenen Besitzes. Das Verfahren gegen Stabaginski wurde jedoch schnell eingestellt, weil die StaatsanwaltschaQ Lübeck zu der Einschätzung 839 Vgl. Schreiben von Fritz Stabaginski an die Oberstaatsanwaltschae Flensburg vom 15. Dezember 1948, LASH Abt. 354/Nr. 784. 840 Vgl. Schreiben des Oberstaatsanwalts von Flensburg an den Landesminister der Jus2z und den Herrn Generalstaatsanwalt vom 20. November 1950, LASH Abt. 354/Nr. 784. 841 Vgl. Uwe Danker: Rekonstruierte Eliten, In: Ders. (Hrsg.): Geteilte Verstrickung. Elitenkon2nuitäten in Schleswig-Holstein. Husum 2021, S. 22–308, hier S. 244f. 842 Vgl. Edith Raim: Jus2z zwischen Diktatur und Demokra2e. Wiederau[au und Ahndung von NS-Verbrechen in Westdeutschland 1945–1949. München 2013, S. 342–345. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 222 gelangte, dass er keinen Einfluss auf die Entscheidungen gehabt ha4e, wer von den Lübecker Sin1* und Roma* depor1ert worden war.843 Eine sicherlich rich1ge Einschätzung, auch wenn man ihm nach heu1ger Rechtsauslegung Beihilfe zu diversen Repressions- und Unrechtsmaßnahmen anlasten könnte und wohl auch müsste. Nach dem Blick auf die Strafverfahren, sollen nun die in diesem Kapitel herausgearbeiteten Erkenntnisse zusammengeführt werden. Welche gruppenbiografischen Erkenntnisse lassen sich ableiten? IV.5 Gruppenbiografische Erkenntnisse und Ausblick auf KonAnuitäten Das durch die Aussagen der Beamten in den Rückersta4ung- und Entschädigungsakten gebildete Sample ergibt am Ende ein ziemlich systema1sches und gruppenbiografisch homogenes Bild der schleswig-holsteinischen Polizeibeamten in der NS-Verfolgung von Sin1* und Roma*. Hauptakteur der Verfolgung war, wie bereits in zahlreichen Studien herausgearbeitet wurde, die Kriminalpolizei. Hier konnte an einigen Beispielen gezeigt werden, wie die Ordnungspolizei in dem Verfolgungsprozess ak1v mitwirkte. Auch die Rolle der Gestapo – mit der die Kriminalpolizei nach der gemeinsamen Administra1on in der Sicherheitspolizei sowieso eng verbandelt war – konnte hier exemplarisch gezeigt werden. Der Kieler Gestapo-Chef Geschke forderte die Kriminalpolizei zur Überwachung und Informa1onsweitergabe auf. Gleichzei1g waren gegen Kriegsende mindestens zwei der Kriminalpolizisten – O4o Schleuss in Lübeck und Fritz Rohwer in Neumünster – Leiter der örtlichen Gestapo-Dienststellen. Die betrachteten Polizeipräsidenten sind nicht ganz überraschend meist vor deren Amtsübernahme keine ak1ven Polizeibeamten gewesen. Sie gehörten meist früh – in der Regel vor 1933 der NSDAP sowie der SS oder der SA an. Diese waren vor ihrer Amtsübernahme Poli1ker oder höhere Verwaltungsbeamte. Neben der meist repräsenta1ven Aufgabe des Polizeipräsidenten in der NS-Zeit waren diese teilweise massiv an NS-Gewaltverbrechen in den besetzten Gebieten beteiligt. Selbst der NS-Bewegung eher fernstehende Polizeipräsidenten beteiligten sich an NS-Unrechtsmaßnahmen, wie mit dem durch Konrad Fulda verhandelten Kauf des Gebäudes des späteren Flensburger Polizeipräsidiums von den ehemaligen Besitzern Krabbe – weit unter Wert – deutlich wurde. Insgesamt wurden 13 Kriminalbeamte intensiver biografisch betrachtet. Die Geburtsdaten lagen zwischen 1878–1896 mit einem Schwerpunkt in den 1880er Jahren. Die Beamten wurden somit allesamt im Kaiserreich geboren und auch sozialisiert. In den Polizeidienst traten 843 Vgl. Einstellungsbericht der Oberstaatsanwaltschae Lübeck an den Landesminister der Jus2z vom 16. März 1950, Abt. 351/Nr. 854. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 223 diese zwischen 1904 und 1924 ein, fünf von Ihnen noch im Kaiserreich. 844 Die meisten anderen nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg. Neun von ihnen waren vor 1933 in demokra1schen Parteien oder dem „Schrader-Verband“ Mitglied, vier davon in der SPD. Obwohl also alle Personen im Kaiserreich aufgewachsen waren, engagierten sie sich mehrheitlich für die Weimarer Demokra1e, wenn auch nicht in herausgehobenen poli1schen Funk1onen. Zwölf der 13 Beamten wurden nach 1933 Mitglied der NSDAP oder SA, nur Carl Schröder ging diesen Schri4 nicht. Diese weitgehende und oQ sehr schnelle Anpassung an die Diktatur ist vor dem Hintergrund des Engagements in den Weimarer Parteien und demokra1schen Beamtenvereinigungen bemerkenswert. Interessant ist aber auch die rela1ve Ferne zur SS, die die Gruppe bis auf zwei Ausnahmen hielt. Nach Quellenlage wurden nur zwei Personen rela1v spät Mitglied der SS: O4o Krüger-Thiemer (Kiel) im Jahr 1941 und O4o Schleuss (Lübeck) im Jahr 1942. Für die meisten Kriminalbeamten konnten sehr konkrete Tatbeteiligungen im Verfolgungsprozess der schleswig-holsteinischen Sin1* und Roma* nachgewiesen werden. Gleichzei1g scheinen verschiedene Dienstauffassungen aus den Akten hervor, die man als Handlungsspielräume deuten kann. Hannig übte sein Amt als Abwesenheitspfleger in Kiel anders aus, als Schröder dies in Lübeck tat. Dass Schröder die Sterilisa1on kleiner Kinder vorschlug, erschreckt dabei besonders, denn die Vorgaben aus Berlin ha4en ihm dies nicht vorgegeben. Auch die Erkenntnisse zum Leiter der Hamburger „Zigeunerdienststelle“ Kurt Krause machen deutlich, dass die regionalen Polizeibeamten – und insbesondere er – erhebliche Spielräume bei der Auslegung und Anwendung der komplizierten und sich teilweise widersprechenden Erfassungs- und Deporta1onsbefehle besaßen. In fast allen näher ausgeführten Aktenbeispielen wird deutlich, wie manipulierend, empathielos und entlastend die Polizeibeamten ihre Tä1gkeiten nach 1945 beschrieben. Sie konnten sich auf eine ziemlich gefes1gte Vorurteilsstruktur der Mehrheitsbevölkerung gegenüber der Minderheit auch nach 1945 verlassen, sodass es nicht verwundert, dass kein Beamter in Schleswig-Holstein strafrechtlich für seine Taten belangt wurde. Die meisten der hier vorgestellten Polizei-Beamten verloren zwar nach Kriegsende ihre Dienstposten in Folge der Übernahme der Verantwortung durch die Besatzungsmacht. Zumeist wurden sie aber durch Erreichen der Altersgrenze pensioniert und bekamen meist auch ihre volle Pension. Rudolf Hannig und Paul Linke konnten sogar noch an exponierterer Stelle in der Landespolizei nach 1945 wirken. Besonders Hannigs Ernennung zum ersten Leiter des Landeskriminalpolizeiamtes – aus dem später das Landeskriminalamt wurde – ist vor dem 844 Für Fritz Thiessen ist kein Eintri5sdatum überliefert, er wird hier nicht mitgezählt. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 224 Hintergrund seiner Rolle im Verfolgungsprozess besonders problema1sch. Da diese Behörde die Erfassung und Überwachung der Sin1* und Roma* nach 1945 über Jahrzehnte weiter betrieb, ist diese Personalie eine schwere Hypothek für die Polizei in Schleswig-Holstein. Aus einigen Aussagen von Polizeibeamten aus der Nachkriegszeit, die sie in Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren tä1gten, ergeben sich Anhaltspunkte auf den retrospek1ven, nach wie vor rassis1schen, Blick der Beamten auf ihr Handeln. Natürlich muss man solche Aussagen mit großer Vorsicht lesen und bewerten, denn auch wenn die Beamten rela1v offen über die Abläufe der Deporta1on und Repressionen berichteten, so vermieden sie es, sich mit ihrer Aussage selbst in irgendeiner Weise zu belasten. Fritz Rohwer, vormaliger Dienststellenleiter in Neumünster sagte aus: „Über die Gründe der Zigeunerak1on weiß ich natürlich nur das, was aus den Akten ersichtlich war. Ich bin der Meinung gewesen, daß man die Zigeuner abtranspor1erte, weil sie Zigeuner und als solche läs1g waren.“845 Bereits der erste Teilsatz wirkt wie eine Schutzbehauptung, im zweiten Teilsatz teilte Rohwer dann allerdings doch seine Meinung über die Ak1on 1940 mit. Interessanterweise entspricht dies nicht dem offiziell genannten kriminalpräven1ven Narra1v, dem der Deporta1onsbefehl folgte. Er behauptete dagegen, dass die Sin1* und Roma* läs1g gewesen wären, gleichzei1g begründete er die Ak1on aber auch mit der schlichten Tatsache, dass die Personen „Zigeuner“ gewesen wären, woraus man ein rassis1sches Mo1v ablesen kann. Sein Neumünsteraner Kollege Fritz Thiessen sagte in einem Entschädigungsverfahren aus: „Insgesamt habe ich seinen Erzählungen [die, eines Neumünsteraner Depor1erten] entnommen, daß es ihnen in Polen nicht besonders schlecht gegangen ist. Alle Familienangehörigen machten, als sie 1945 in Neumünster eintrafen, körperlich keinen heruntergekommenen Eindruck.“846 Diese Aussage zielte auf zweierlei: Einerseits beschönigte Thiessen die Lebensumstände der depor1erten Menschen in Polen, damit auf ihn keine rechtliche oder gar moralische Schuld fallen konnte. Gleichzei1g erschwerte er mit diesen Äußerungen die Erwirkung von Entschädigungszahlungen für die Überlebenden. 845 Protokoll der Aussage in der öffentlichen Sitzung der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht in Kiel vom 7. April 1960 von Fritz Rohwer, S. 2, LASH Abt. 352.3/Nr. 9008. 846 Protokoll der Aussage von Fritz Thiessen in den Entschädigungsverfahren von Elisabeth und anderen vom 14. November 1958, LASH Abt. 761/Nr. 24633. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 225 Paul Linke, der Flensburger Sachbearbeiter im Erkennungsdienst sagte in dem bereits erwähnten Ermi4lungsverfahren gegen ihn aus: „Die hiesigen Zigeuner wurden nach Hamburg gebracht und am 20.5.1940 mi4els Bahntransport in das damalige Generalgouvernement überführt. Über ihre ZukunQ war aus dem Erlaß nichts Näheres zu ersehen. Es war die Umsiedlung einer Volksgruppe, wie sie seit der Nazizeit üblich geworden ist und wie es jetzt noch Hunder4ausende erleben, die aus den Ostgebieten ausgesiedelt werden.“847 Linke versuchte sich hier ahnungslos zu geben, obwohl ihm spätestens mit dem Runderlass zur Bekämpfung der „Zigeunerplage“ Himmlers aus dem Jahr 1938 bekannt gewesen sein muss, dass die „endgül1ge Lösung der Zigeunerfrage“ aus „dem Wesen dieser Rasse heraus“ in Angriff genommen werden sollte. Linke nutzte das Leid der deutschen Ostvertriebenen, um die NS-Verfolgung von Sin1* und Roma* zu normalisieren und zu rela1vieren. Dies unterstrich Linke mit einer abschließenden Aussage zu seinen Tä1gkeiten in Flensburg: „Aus den vorstehenden Ausführungen dürQe zu ersehen sein, daß in Flensburg nichts Ungesetzliches geschehen ist. Es ist auch nicht einzusehen, warum St. erst nach 2 1/2 Jahren mit seiner Anzeige kommt.“848 Über das Schicksal der Depor1erten im Generalgouvernement gab er an: „Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob fast alle Abtranspor1erten systema1sch und planmäßig abgeschossen wurden. Von den Flensburger Zigeunern kam 1944 14 oder 15 zurück. Nach ihren Erzählungen sind nur wenige erschossen worden.“849 Diese Aussage ist in hohem Maße selbstentschuldigend, insbesondere deshalb, weil in vielen NS-Verbrechen auch andere Repressionsinstrumente wie Hunger, Folter oder Zwangsarbeit genutzt worden waren. Auch andere schwer belastete Beamte – insbesondere aus dem aufgelösten Reichskriminalpolizeiamt – übernahmen nach dem Krieg wieder wich1ge Funk1onen. So beispielsweise der in der NS-Zeit in Hamburg und im RKPA tä1ge und deshalb in dieser Studie nicht näher untersuchte Eduard Richrath, der ab 1948 im schleswig-holsteinischen Polizeidienst arbeitete. Ab 1953 leitete er die Flensburger Bezirkskriminalpolizeistelle sowie ab 847 Schreiben des Erkennungsdienstes – gez. Linke – vom 1. Dezember 1947, LASH Abt. 354/Nr. 784. 848 Ebd. 849 Ebd. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 226 1958 die Kieler Bezirkskriminalpolizeistelle.850 Die Bri1sche Militärregierung ha4e bereits zum 1. Januar 1946 ein Zonenkriminalamt geschaffen, wo zentrale Karteien verwaltet wurden, um besonders „reisende Täter“ zu verfolgen. Das Hamburger Amt wurde im Kern von 48 ehemaligen Beamten des RKPA geschaffen, die sich am Kriegsende in Schleswig-Holstein niedergelassen ha4en.851 Die „Kontrollkommission für Deutschland – Public Safety Branch“ wies zwar mit Anordnung vom 7. Juni 1946 darauf hin, dass „Zigeuner“ automa1sch unter den Schutz des Gesetzes der Militärregierung Nr. 1 Art. 2. fallen würden und diese somit nicht durch besondere Kontrollen benachteiligt werden dürQen. Der Chef der Polizei der Provinz Schleswig-Holstein leitete diese Anweisung auch an alle Polizeiinspek1onen und Polizeiabteilungen weiter.852 Die Überwachung von Sin1* und Roma* wurde jedoch kurze Zeit später wieder aufgenommen durch die schleswig-holsteinische Polizei. Dies bleibt jedoch zunächst ein Forschungsdesiderat. Im Landesarchiv Schleswig-Holstein sind zahlreiche Bestände überliefert, mit deren Hilfe die regionalen Erkenntnisse erheblich erweiterbar wären. Aus ihnen geht beispielsweise hervor, dass in Schleswig-Holstein polizeiliche Sonderregeln zur Überwachung von „Landfahrern“ – wenn auch ohne Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage wie etwa in Bayern – bis 1977 galten. Am 21. August 1948 trat ein Erlass zur Bekämpfung des „Zigeunerunwesens“ in KraQ, der am 14. September 1957 um einen Erlass zur „Landfahrerunwesens“ ergänzt wurde. Beide Erlasse wurden erst 1977 durch den Leiter des Kriminalpolizeiamtes Schleswig-Holstein für aufgehoben erklärt.853 Diese Sonderüberwachung in ihrer Genese und in der polizeilichen Praxis zu beleuchten, wäre gewinnbringend, auch um Vergleiche mit anderen Bundesländern anstellen zu können. Die in diesem Kapitel gewonnenen Erkenntnisse machen deutlich, wie umfassend, konsensual und ohne wirkliches Schuldempfinden – auch bis weit nach 1945 – die Polizeiakteure ihre Rollen im Verfolgungsprozess selbstverständlich ausfüllten. Da sie in der Nachkriegszeit nicht mit Strafen rechnen mussten und die 1950er und 1960er Jahre weiter vom kriminalpräven1ven Denken über die Verfolgung der Sin1* und Roma* geprägt waren, wurden polizeiliche Sonderregeln und rassis1sche Diskriminierung, die in der na1onalsozialis1schen Diktatur erlassen oder forciert worden waren, auf dem Boden der Demokra1e fortgesetzt.854 Die häufig ungebrochen rassis1schen und diskursbes1mmenden Stereotypen über die 850 Vgl. Personalbogen von Eduard Richrath, LASH Abt. 621/Nr. 731. 851 Vgl. Wagner: Resozialisierung, S: 187; Stolz: Polizei, S. 408. 852 Vgl. Schreiben des Chefs der Polizei der Provinz Schleswig-Holstein – gez. Lienau (Major der Polizei) –, LASH Abt. 627/Nr. 1426. 853 Vgl. Anweisung des Kriminalpolizeiamtes vom 19. Juli 1977, LASH Abt. 611/Nr. 8066. 854 Vgl. Lo5o-Kusche: Völkermord, S. 41–108. KRIMINALPOLIZISTEN IM VERFOLGUNGSPROZESS VON SINTI* UND ROMA* IN SH SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE 227 Minderheit und ihre dadurch gerechÄer1gte fortgesetzte Überwachung und Benachteiligung bilden eine schwere Hypothek sowohl für Schleswig-Holstein wie für die Bundesrepublik, die es noch intensiver zu erforschen gilt. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 228 V. „Ich stehe hier miQellos und ohne Vermögen“ – Entschädigung und RückerstaQung für Sin8* und Roma* in Schleswig-Holstein Melanie Richter-Oertel V.1 Einführung Im nächsten Teil der Studie steht die Entschädigungs- und Rückersta4ungspraxis gegenüber Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein im Fokus. Die Ergebnisse werden in vielerlei Hinsicht überraschen, denn der Kampf um Anerkennung und Leistungen war weitaus komplexer als bislang angenommen. Seine Grundlage bildeten komplizierte gesetzliche Regelungen, die sich mehrfach änderten. Im ersten Teilkapitel wird ein Überblick zu dem zeitlichen Verlauf und den unterschiedlichen Gesetzen der Entschädigung und Rückersta4ung gegeben. Danach kommen dann die Antragssteller und Antragsstellerinnen in den Blick: Was erfahren wir aus den untersuchten Akten über die Lebensrealität von Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein nach 1945? Welche Erfahrungen machten sie auf dem Weg durch die unterschiedlichen Phasen und Instanzen der Entschädigung und Rückersta4ung? Im dri4en Teil folgt die quan1ta1ve Auswertung der Akten nach einem personenzentrierten Verfahren. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Bereich der Entschädigung, der – neben dem Bereich der Rückersta4ung – in drei Phasen betrachtet wird: erstens die Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953), zweitens die Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) und dri4ens die Phase des Bundesentschädigungsschlussgesetzes ab 1965. Erstmals liefern wir hier für ein gesamtes Bundesland belastbare Zahlen zur Anzahl der Personen, die Anträge in den unterschiedlichen Kategorien stellten und zu deren Ergebnissen und Verläufen in den unterschiedlichen Bereichen und Phasen. Im Anschluss an dieses Teilkapitel folgt dann eine qualita1ve Betrachtung von Bescheiden und Urteilen, die sich mit der Deporta1on im Mai 1940 und damit mit der häufigsten Verfolgungserfahrung schleswig-holsteinischer Sin1* und Roma* befassten. Hier wird es um die Frage gehen, wie das Landesentschädigungsamt und die Gerichte mit dieser Verfolgungserfahrung umgingen und mit welchen Argumenten und Begründungsstrategien sie im Bereich der Entschädigung Anträge bewilligten oder ablehnten. Zuletzt werden dann die Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen der Verfahren gruppenbiografisch in den Blick genommen. Abschließend werden diese ganz unterschiedlichen Perspek1ven zusammengebunden und ein Fazit zur Entschädigungs- und Rückersta4ungspraxis gegenüber Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein gezogen. Bevor nun mit dem Überblick über die gesetzlichen Grundlagen der Entschädigung und Rückersta4ung begonnen wird, soll ein typischer Fall, wie er uns häufig in den Akten begegnet, vorgestellt werden. An ihm lässt sich nicht nur ein klassischer Weg durch die Phasen und ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 229 Instanzen der Entschädigung und den Bereich der Rückersta4ung nachzeichnen, sondern auch grundsätzliche Herausforderungen der Forschung verdeutlichen. In diesem Fall geht es um Anna, die im Mai 1940 gemeinsam mit ihren sieben Kindern aus Lübeck in das Generalgouvernement depor1ert wurde. Ihre Geschichte ist besonders tragisch. Bereits 1938 wurde ihr Mann Robert in ein KZ eingewiesen und verstarb dort laut Angaben seiner Frau im Februar 1942.855 Im Generalgouvernement musste Anna erleben, wie alle sieben Kinder erst an Typhus erkrankten und später erschossen wurden. Als einzige Überlebende kehrte Anna nach der Befreiung wieder nach Lübeck zurück. Der Kreissonderhilfsausschuss Lübeck erkannte ihren Aufenthalt in verschiedenen Lagern im Generalgouvernement als „rassische Verfolgung“ an. 856 Im September 1949 stellte sie in der Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953) einen Antrag auf HaQentschädigung, dieser wurde zwei Jahre später in Höhe von 7.200 DM bewilligt.857 Auch in der Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) stellte sie Anträge. Dabei wurde sie mindestens seit 1954 durch die Kanzlei des Rechtsanwaltes Alois Freydag vertreten, der eine Schlüsselrolle in den Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren der Minderheit in Schleswig-Holstein einnahm. Wie Anna auf Freydag aufmerksam wurde, wissen wir nicht. Ab 1968 übernahm Eckhard Sauerbaum, der Nachfolger des kurz zuvor verstorbenen Freydag, Annas Fall. Mindestens 14 Jahre blieb sie Mandan1n der Kanzlei. Anna war alles andere als vermögend. Wie alle im Mai 1940 depor1erten Sin1* und Roma* ha4e sie durch die Verfolgung ihre gesamte Habe verloren.858 1958 beantragte Anna Rückersta4ung für den Besitz, den sie aufgrund der Deporta1on zurücklassen musste. Der Wert ihres zurückgelassenen Wohnwagens mitsamt Einrichtung, Haushaltsgegenständen und Bekleidung bewertete die Wiedergutmachungskammer unterhalb der Mindestgrenze von 1.000 Reichsmark. Anna ging damit leer aus.859 In den überlieferten Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten erfahren wir darüber hinaus nicht viel über Annas Schicksal und ihre Lebensumstände nach 1945. Klar wird aber, dass sie in prekären Verhältnissen lebte; ihr Anwalt wies immer wieder darauf hin. Ihre HaQentschädigung ha4e sie zum Teil bereits vor der Bewilligung an eine Wagenbaufirma 855 Vgl. Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Dezember 1958, LASH Abt. 761/Nr. 14967; Schreiben vom Amtsgericht Lübeck an das Landesentschädigungsamt vom 28. Oktober 1957, LASH Abt. 761/Nr. 14967; Liste der am 26.10.39 in Lübeck wohnhaften Zigeuner, LASH Abt. 627/Nr. 136. 856 Vgl. Beschluss des Kreissonderhilfsausschusses Lübeck vom 9. Februar 1951, LASH Abt. 761/Nr. 14967; Erklärung vor dem Amtsgericht Lübeck vom 8. Februar 1950, LASH Abt. 761/Nr. 14967. 857 Vgl. Feststellungsbescheid Haeentschädigung vom 11. August 1951, LASH Abt. 761/Nr. 14967. 858 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 14967; LASH Abt. 761/Nr. 26916; LASH Abt. 352/Nr. 13507; LASH Abt. 761/Nr. 27065. 859 Vgl. Beschluss der Wiedergutmachungskammer Kiel vom 21. August 1964, LASH Abt. 352/Nr. 9171. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 230 abgetreten, vermutlich zum Erwerb eines Wohnwagens, in dem sie dann später lebte. Ihre Entschädigungsleistung musste sie also zum großen Teil für die Sicherung ihrer Existenz einsetzen.860 1950 heiratete sie erneut und war mindestens bis 1960 in einem Wandergewerbe tä1g. Im Alter war Anna schließlich auf Sozialhilfe angewiesen, die Unterstützung durch ihre Kinder fehlte. Es gibt Hinweise darauf, dass sie zeitlebens Analphabe1n war, wieviel sie also von dem Handeln ihrer Anwälte nachvollziehen konnte, ist schwer zu sagen, auch wie sie für die Leistungen der Kanzlei auÖam.861 Als Freydag Annas Fall übernahm, ha4e sie bereits eine für damalige Verhältnisse hohe Summe an HaQentschädigung erwirken können. Der Anwalt musste ihren Fall darum als aussichtsreich eingeschätzt haben, sonst hä4e er ihn vermutlich nicht übernommen. Auch die Entscheidungspraxis der schleswig-holsteinischen Behörden war zum Zeitpunkt der Übernahme – wie im Verlaufe dieser Studie noch gezeigt werden wird – der Minderheit gegenüber eher wohlwollend. Vermutlich ha4e keiner der Beteiligten vorab damit gerechnet, wie lange sich die Verfahren hinziehen und wie viel Aufwand und KraQ sie kosten würden. Auch für die geschichtswissenschaQliche Forschung ist die nun einsetzende Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) besonders herausfordernd. Nicht selten finden sich mehrere hundert Seiten an SchriQverkehr in den Entschädigungsakten, zum Teil über mehrere Akten für eine Person verteilt, nicht durchgängig chronologisch sor1ert, lückenhaQ und mit vielen Duplikaten. Für die Zeit der Landesentschädigungsgesetzgebung (1948–1953) sind die Vorgänge in den Akten dagegen in der Regel in einem überschaubaren Umfang dokumen1ert. Die Anträge wurden in der Regel rela1v schnell, ohne viel SchriQverkehr und ohne Gerichtsverfahren entschieden. So auch bei Anna. Ihr Antrag auf HaQentschädigung verlief ohne Komplika1onen. Doch mit ihrem Antrag auf Entschädigung nach dem Erlass des ersten Bundesgesetzes zur Entschädigung 1953 wurde nicht nur ihre Verfolgungsgeschichte, sondern auch ihre Iden1tät selbst in Frage gestellt. Der Grund hierfür: Anna war mit ihrem ersten Mann nicht standesamtlich verheiratet gewesen, auch ihre Eltern waren nur innerhalb der Minderheit aber nicht nach dem Gesetz getraut worden. Damit führte Anna unterschiedliche Nachnamen: Die Nachnamen, die sie selbst als Mädchenname und später als Familienname trug, und die Nachnamen, die ihr die Behörden zuwiesen. Damit wurde die Zuordnung der Geburtsurkunden von Annas Kindern zu einem Problem: Sowohl die Kinder, als auch Anna trugen auf den Urkunden unterschiedliche Nachnamen. Das Amt nahm dies zum Anlass, Anna nicht nur Falschangaben und eine Täuschungsabsicht zu unterstellen, sondern auch vollkommen in Frage zu stellen, dass Anna überhaupt Kinder gehabt ha4e, diese mit ihr 860 Vgl. Abtretungsurkunde aus dem Jahr 1951 o. D., LASH Abt. 761/Nr. 14967. 861 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 14967; LASH Abt. 761/Nr. 26916. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 231 depor1ert und im Generalgouvernement ums Leben gekommen wären.862 So bezeichnete das Amt in einem ablehnenden Bescheid ihre Kinder pietätlos als „für tot erklärte angebliche Kinder“863. Auch die zum Teil in Annas verschiedenen Zeugenaussagen voneinander abweichenden Schilderungen der Todesumstände ihrer Kinder, deutete das Amt nicht etwa als Folge einer Trauma1sierung, sondern als Versuch, sich Entschädigungsleistungen zu erschleichen.864 Zusätzlich folgte das Amt der höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1956, wonach die Deporta1on im Mai 1940 nicht aus rassischen, sondern aus sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgt und damit auch nicht entschädigungswürdig sei.865 Der Vorgang der Iden1tätsfeststellung, die Todeserklärung der Kinder und die Klärung der VerwandtschaQsverhältnisse nahm sehr viel Raum in den Akten ein und führte zu der Eröffnung mehrerer unterschiedlicher Verfahren, die später teilweise zusammengeführt wurden.866 Hieraus ergibt sich eine zentrale Herausforderung für die Forschung: Die Zählung und Zuordnung von Verfahren und Anträgen. Anna stellte mehrere Teilanträge bezogen auf unterschiedliche Kategorien der Bundesentschädigungsgesetzgebung sowohl für sich selbst als auch für ihre sieben ermordeten Kinder – zum Teil unter verschiedenen Hauptanträgen. Daraus ergibt sich die Frage, wie diese Anträge und ihre Ergebnisse quan1ta1v gezählt und ausgewertet werden können. In unserer Studie haben wir uns dafür entschieden, nicht jeden einzelnen Teilantrag zu erfassen, sondern von der Person auszugehen. Im Mi4elpunkt steht damit Annas Bemühen um Entschädigung, ihre Erfahrungen und wie die Ergebnisse und Verläufe des Verfahrens sich auf ihr Leben auswirkten – unabhängig davon, wie viele Teilanträge Anna nun insgesamt in dieser Phase stellte. Eine wohl besonders prägende und bedrückende Erfahrung dieser Zeit war das Anzweifeln ihrer Mu4erschaQ und des Mordes an ihren Kindern. Anna führte den Kampf um Anerkennung und Leistungen trotzdem fort, sie zog zusammen mit ihrem Anwalt bis vor das Oberlandesgericht Schleswig. Dort erstri4 sie in einem Fall ihrer vielen Teilanträge nach sechs Jahren 1960 schließlich 2.000 DM, die ihr in einem Vergleich zugesprochen wurden – ein Ergebnis, das sich für sie wohl kaum als ein Erfolg im Kampf um die Anerkennung des ihr widerfahrenen Leids angefühlt haben dürQe.867 Mit dem Erlass des Bundesentschädigungsschlussgesetzes folgte fünf Jahre nach dieser Entscheidung eine neue Möglichkeit für Anna, Entschädigung zu beantragen. Sie wagte den Schri4 und nahm den Faden ihrer Anträge wieder auf. Die VerwandtschaQsverhältnisse waren 862 Vgl. Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 17. Oktober 1958, LASH Abt. 761/Nr. 14967. 863 Ebd. 864 Vgl. Ebd. 865 Vgl. ebd. 866 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 14967; LASH Abt. 761/Nr. 26916; LASH Abt. 352/Nr. 13507; LASH Abt. 761/Nr. 27065. 867 Vgl. Schreiben des Rechtsanwalts Alois Freydag vom 23. Dezember 1965, LASH Abt. 761/Nr. 14967. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 232 in der Zwischenzeit geklärt worden. Trotzdem musste sie ihren Entschädigungsanspruch vor Gericht durchsetzen. Erst im Jahr 1968 – mehr als 23 Jahre nachdem ihre gesamte Familie durch die NS-Verfolgung ums Leben kam – erhielt sie für ihre vielen Teilanträge zusammengenommen eine Zahlung von 24.899 DM sowie eine Rente von 165 DM zugesprochen.868 Kurz bevor ihr Anwalt die noch verbliebene Klage zurückzog, wandte Anna sich mit einem handschriQlichen Brief an den Bundespräsidenten – vermutlich dik1erte sie ihn einer Angehörigen. In dem Schreiben prangerte sie den formalis1schen und entwürdigenden Umgang mit ihrer Verfolgungserfahrung an, in der der Erfolg in einer bes1mmten Kategorie der Entschädigung davon abhing, wie alt die Kinder zum Zeitpunkt ihres Todes gewesen waren. In dem Brief heißt es: „Denn es kann nicht davon abhängig sein, ob meine Kinder nun 1942, 1943, 1944 oder 1945 erschossen wurden, denn aussuchen konnten sie es sich doch nicht und außerdem können Sie sich Herr Bundespräsident wohl vorstellen, wenn einem als Mu4er auf einmal 7 Kinder erschossen werden, wie einem da zu Mute ist.“869 Diese Zeilen, fast dreißig Jahre nach der Deporta1on verfasst, können nur erahnen lassen, was es für Anna bedeutet haben muss, nach dem Mord an ihrer gesamten Familie bis ins Rentenalter hinein um Anerkennung und finanzielle Kompensa1on – wenn es so etwas überhaupt für derart extreme Gewalterfahrung geben konnte – streiten zu müssen. Entschädigung wurde Anna in allen drei hier betrachteten Phasen zwar nicht verweigert und sowohl zu Beginn als auch zum Schluss erhielt sie eine recht hohe Summe Geld zugesprochen. Eine Entschuldigung für den entwürdigenden Umgang der Behörden aber hat sie nie erhalten. Auch das Bundespräsidialamt verfasste nur eine Standardantwort. In der Sta1s1k mag Anna zwar in allen Phasen der Entschädigung als erfolgreiche Antragstellerin erscheinen, doch für die ehemals Verfolgte bedeuteten die langwierigen Verfahren wohl kaum eine tatsächliche Anerkennung oder Würdigung ihres erli4enen Leids. 868 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 26916. 869 Brief an das Bundespräsidialamt vom 23. März 1970, LASH Abt. 761/Nr. 26916. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 233 V.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen V.2.1. Zwischen Großzügigkeit und Ausschluss: Die Kreissonderhilfsausschüsse als frühe Entscheidungsinstanzen (1945-1948) Im Dezember 1945 erließ die bri1sche Militärregierung mit der Zonenanweisung Nr. 20 eine erste einheitliche Regelung zugunsten der Opfer na1onalsozialis1scher Verfolgung. In den Monaten davor ha4e sich ein Nebeneinander zahlreicher regionaler Maßnahmen entwickelt, die sich teils erheblich voneinander unterschieden. Die Zonenanweisung sah allerdings noch keine Entschädigungsleistungen im eigentlichen Sinne vor, sondern war als Fürsorgeleistung zu verstehen, die auf die Linderung der größten Not der Verfolgten abzielte. Auch eine Regelung zur Rückersta4ung geraubten Vermögens oder Eigentums war darin noch nicht enthalten.870 Die bri1schen Anweisungen sahen die Bildung von Kreissonderhilfsausschüssen (KSHA) vor, die über eine Bewilligung von Unterstützungsleistungen entscheiden sollten. Die Ausschüsse blieben bis zur Einführung einer bundeseinheitlichen Gesetzgebung 1953 bestehen. In den ersten beiden Jahren nach ihrer Gründung bildeten sie die zentralen Entscheidungsinstanzen: Sie bewilligten finanzielle und materielle Hilfen und sorgten für eine bevorzugte Zuteilung von Wohnraum, Arbeitsplätzen und Bezugsscheinen. Die Studien von Florian Bayer und Heiko Scharffenberg zeigen, dass die Ausschüsse in dieser frühen Phase noch mit recht großem Spielraum, unkompliziert und großzügig über Soforthilfeleistungen entschieden, was sicher auch ihrer Besetzung mit ehemaligen Verfolgten zuzuschreiben ist.871 Die Zonenanweisung enthielt eine genaue Defini1on darüber, wer einen Anspruch geltend machen konnte. Die Eingrenzung auf bes1mmte Gruppen von Verfolgten blieb bezogen auf deutsche Staatsangehörige im Kern auch in allen späteren gesetzlichen Regelungen erhalten: Anspruch ha4en ehemalige HäQlinge von Konzentra1onslagern, die aufgrund von Rasse, Religion oder poli1scher Überzeugung inhaQiert gewesen sind. Damit waren es die Mo1ve und Zuschreibungen der Täter und Täterinnen – nicht aber die Tatsache der Verfolgung an sich – die für eine Anerkennung als Opfer ausschlaggebend waren. Ausgeschlossen waren damit z. 870 Vgl. Anweisung an den Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein. Hilfeleistung für frühere Häelinge der Konzentra2onslager vom 22. Dezember 1945, LASH, Abt. 320.13/Nr. 2481; Heiko Scharffenberg: Sieg der Sparsamkeit. Die Wiedergutmachung na2onalsozialis2schen Unrechts in Schleswig-Holstein. Bielefeld 2004, S. 20–26. 871 Vgl. Scharffenberg: Sieg, S. 26–37; Florian Bayer: Wiedergutmachung oder en5äuschte Hoffnung? Die Entschädigung von NS-Opfern in Stormarn nach dem zweiten Weltkrieg. Hamburg 2012, S. 282. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 234 B. als „asozial“ s1gma1sierte Verfolgte. Auch Personen mit einem vermeintlich „schlechten Charakter“ sollten keine Hilfen erhalten.872 Über den Umgang mit Sin1* und Roma* in dieser frühen Phase ist kaum etwas bekannt. Fest steht aber, dass sie auf Grund dieser restrik1ven Handhabung von Anspruchsberech1gung über Jahrzehnte hinweg unabhängig ihres erlebten Leidens um die Anerkennung kämpfen mussten, tatsächlich aus rassischen Gründen verfolgt worden zu sein.873 V.2.2 Vom Ermessen zur bloßen Verwaltung: Die Landesgesetze und der Beginn der Sparpoli)k (1948–1953) Am 4. März 1948 verabschiedete der Schleswig-Holsteinische Landtag die ersten Landesgesetze zur Entschädigung. Allen, die wegen der erli4enen Verfolgung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen konnten, sollte eine alle drei Jahre neu zu überprüfende Rentenleistung (ODN-Rente) gewährt werden.874 Die Kreissonderhilfsausschüsse führten weiterhin die grundsätzliche Anerkennung als Opfer des Na1onalsozialismus durch, veranlassten die notwendige Gutachtenerstellung durch Vertrauensärzte und trugen alle Informa1onen zusammen – die Entscheidung über eine Rentenbewilligung trafen sie aber nicht. Sta4dessen wurden die Akten an das Wiedergutmachungsreferat im Kieler Innenministerium weitergeleitet, wo die Gutachten durch ein medizinisches Sonderreferat geprüQ und dann ggf. neu beauQragt wurden. Nur Antragstellende, denen eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens zwanzig Prozent a4es1ert wurde, ha4en überhaupt Aussicht auf die regelmäßige Leistung. Mit einem Beschlussvorschlag ging der Antrag schließlich zur Entscheidung an den Rentenausschuss des Oberversicherungsamtes als vorerst letzte Instanz im Bewilligungsprozess. Auch für die Gewährung von Soforthilfen nahmen die Anträge nun den längeren Verwaltungsweg durch das Innenministerium.875 Mit dem Rentengesetz führte der Landtag ein Territorialitätsprinzip als Ausschlusskriterium ein: Nur, wer am 1. Januar 1948 mit seinem Wohnsitz in Schleswig-Holstein gemeldet war, oder aus KriegsgefangenschaQ oder Emigra1on nach diesem S1chtag zurückkehrte, konnte eine 872 Vgl. Anweisung an den Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein. Hilfeleistung für frühere Häelinge der Konzentra2onslager vom 22. Dezember 1945, LASH, Abt. 320.13/Nr. 2481. 873 Vgl. Hans-Gerhard Schmidt: Entschädigung für NS-Unrecht ohne Wiedergutmachung? Sozialstaatliche Schadensregulierung für Verfolgte des Na2onalsozialismus in Bremen. Bremen 2023, S. 366ff; Scharffenberg: Sieg, S. 33. 874 Vgl. Gesetz über die Gewährung von Renten an die Opfer des Na2onalsozialismus und deren Hinterbliebene vom 4. März 1948. In: Gesetz- und Verordnungsbla5 für Schleswig-Holstein 10 (1948), S. 74–76. 875 Vgl. Scharffenberg: Sieg, S. 41–46. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 235 Rente erhalten.876 Heiko Scharffenberg urteilt, dass es sich bei den strengen Prüfungen und restrik1ven Zugangsvoraussetzungen eher um eine „verbesserte Fürsorge als eine Entschädigung“877 gehandelt habe. Scharffenberg zufolge machte die angespannte Finanzlage des Landes Schleswig-Holstein eine Priorisierung staatlicher Ausgaben notwendig, die jedoch zulasten der Opfer erfolgte.878 Etwa ein Jahr nach dem Rentengesetz trat am 4. Juli 1949 das HaQentschädigungsgesetz in KraQ. 150 DM Entschädigung sollten berech1gte Personen für jeden erli4enen KZ-HaQmonat erhalten – zu dieser Zeit ca. die HälQe eines durchschni4lichen Monatslohns. Die Defini1on des Berech1gtenkreises blieb im Wesentlichen dieselbe, nur eine BedürQigkeit war nicht mehr Voraussetzung. Die Auszahlung erfolgte allerdings nicht so, wie es für den Auau neuer wirtschaQlicher Existenzen förderlich gewesen wäre, als Sofortzahlung, sondern über vier Jahre gesteckt. Die Befugnisse der Kreissonderhilfsausschüsse wurden mit dem HaQentschädigungsgesetz noch weiter verringert. Sie beschränkten sich nur noch darauf, mi4els eines Vordrucks die ermi4elten HaQmonate an das Innenministerium zu übermi4eln.879 Die mit der Phase der Landesgesetze beginnende Sparpoli1k in Entschädigungssachen zeigte sich nicht zuletzt im Wechsel des Wiedergutmachungsreferates vom Arbeits- und Wohlfahrtsministerium zum Innenministerium im Jahre 1949. Während die Kreissonderhilfsausschüsse in der frühen Phase noch wohlwollend entschieden, verschlechterte sich mit den Landesgesetzen die Erfolgsaussicht der Anträge. In Rentenverfahren wurden vom Innenministerium häufig neue ärztliche Gutachten verlangt – mit dem Ergebnis einer oQ geringeren Erwerbsminderung als in dem zuerst erstellten Gutachten. Personalnot und Bürokra1e führten zu langen Wartezeiten. So kam es zu Rückforderungen, wenn Personen im Laufe der langwierigen Verfahren Vorschüsse erhielten, die sie dann nach einem nega1ven Bescheid zurückzahlen mussten – was durch die Mitarbeitenden des Innenministeriums auch rigoros eingefordert wurde.880 In solchen und anderen Fällen abgelehnter Anträge blieb den Betroffenen noch die Möglichkeit, Berufungsinstanzen einzuschalten. Im Falle eines nega1ven Bescheides eines Kreissonderhilfsausschusses konnten sie sich zunächst an den Landessonderhilfsausschuss als 876 Vgl. Gesetz über die Gewährung von Renten an die Opfer des Na2onalsozialismus und deren Hinterbliebene vom 4. März 1948. In: Gesetz- und Verordnungsbla5 für Schleswig-Holstein 10 (1948), S. 74–76. 877 Scharffenberg: Sieg, S. 43. 878 Vgl. ebd. 879 Vgl. Haeentschädigungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 4. Juli 1949. In: Gesetz- und Verordnungsbla5 für Schleswig-Holstein 21 (1949), S. 161f.; Scharffenberg: Sieg, S. 46. 880 Vgl. Scharffenberg: Sieg, S. 64. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 236 nächsthöhere Instanz wenden. War dies auch erfolglos, blieb noch eine Klage vor dem Landesverwaltungsgericht, dann dem Oberverwaltungsgericht und später dem Bundesverwaltungsgericht. Für abgelehnte HaQentschädigungsanträge waren dieselben Instanzen zuständig. Berufungen in Rentenverfahren entschied die Sonderkammer des Oberversicherungsamtes in Schleswig.881 Die Phase der Landesgesetzgebung von 1948 bis 1953 beurteilt Heiko Scharffenberg treffend mit dem „Sieg des Rots1Qs“882. Dennoch lässt die Studie von Florian Bayer auf Basis von 825 Akten des Kreissonderhilfsausschusses Stormarn eine nicht unerhebliche Anzahl posi1v beschiedener Anträge erkennen. So erhielten z. B. 57 Prozent der jüdischen Antragstellerinnen und Antragsteller nach Landesrecht Leistungen zugesprochen. Für Sin1* und Roma* konnten erste lokale Studien für Neumünster und Lübeck zeigen, dass die Minderheit nicht pauschal von Renten und HaQentschädigung ausgeschlossen war – in Lübeck wurden beispielsweise 13 von 18 Sin1* und Roma* eine HaQentschädigung zugesprochen.883 V.2.3 Anspruch, Nachweis, Frist: Die komplexe Architektur des Bundesentschädigungsgesetzes (1953–1956) Die Entschädigungsgesetzgebung auf Länderebene glich einem Flickenteppich. Nach Gründung der Bundesrepublik im Mai 1949 wurden Forderungen für eine vereinheitlichende Regelung immer lauter. Auch die Alliierte Hohe Kommission verwies nachdrücklich auf die unzulängliche Situa1on, für die die neue Bundesregierung eine Lösung zu entwickeln ha4e. Mit dem Bundesergänzungsgesetz (BerG) von 1953 folgte dann allerdings keine umfassende Neuregelung, sondern eine provisorische Ergänzung der Ländergesetze, orien1ert an der amerikanischen Regelung. Das BerG – von Beginn an ein Provisorium – passierte die bundesdeutschen Gremien nur unter der Bedingung, es in der nächsten Legislaturperiode zu novellieren. Einer der vielen Mängel betraf das subjek1v-persönliche Territorialitätsprinzip. Das Prinzip sah vor, dass Anträge nur dann zugelassen wurden, wenn die Antragstellenden selbst in der Bundesrepublik lebten oder – im Falle von Anträgen zugunsten Verstorbener – die betroffene Person vor ihrem Tod dort gelebt ha4e. Eine Erweiterung auf das ehemalige Reichsgebiet in seinen Grenzen von 1937 erfolgte erst mit der Gesetzesneufassung 1956. Der schnelle und überstürzte Erlass des BerG stellte die Länder, die für die Ausführung des Gesetzes verantwortlich waren, vor große administra1ve und personelle Herausforderungen, 881 Vgl. ebd.,S. 103–117. 882 Ebd., S. 118. 883 Vgl. ebd.,S. 118; Bayer: Wiedergutmachung, S. 287; Gerhard Eikenbusch/Elisabeth Eßer: Sin2 und Roma in Lübeck von 1933 bis heute. Die Geschichte ihrer Verfolgung im Na2onalsozialismus und das Unrecht an den Überlebenden nach 1945. Lübeck 2023, S. 117; Ingo Schumann: Sin2 und Roma aus Neumünster im Na2onalsozialismus. Eine Bestandsaufnahme. Neumünster 2022, S. 7. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 237 die zu langen Bearbeitungszeiten führten.884 Die drei Jahre seiner Anwendung wurden von intensiver Kri1k begleitet. Bemängelt wurden etwa eine fehlende Durchführungsverordnung, erhebliche Unterschiede in der Ausführung durch die Länder und die eher restrik1ve und zurückhaltende, an fiskalischen Gesichtspunkten orien1erte Entscheidungspraxis, die häufig erst vor Gericht endete.885 Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 29. Juni 1956 sollte dann – rückwirkend ab dem 1. Oktober 1953 – für eine umfassende Neuregelung sorgen und bestehende Mängel beheben. Die neue S1chtagsregelung schloss nun auch Personen aus dem Ausland ein, wenn sie bis zum 31. Dezember 1952 in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz ha4en. Auch gab es Nachbesserungen in der Nachweispflicht der Verfolgung, im Umgang mit Erbansprüchen oder in der Herabsenkung der Erwerbsminderungsgrenze für den Erhalt einer Rente von 30 auf 25 Prozent. Das Gesetz definierte den Berech1gungskreis ähnlich wie schon in vorherigen Regelungen: „Opfer der na1onalsozialis1schen Verfolgung ist, wer aus Gründen poli1scher GegnerschaQ gegen den Na1onalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch na1onalsozialis1sche Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaQlichen Fortkommen erli4en hat (Verfolgter).“886 Nicht jede während der Zeit des Na1onalsozialismus geschehene Unrechtshandlung wurde nach diesem Gesetz auch als entschädigungswürdig erachtet. Es musste sich um eine „na1onalsozialis1sche Gewaltmaßnahme“ handeln. Diese lag dann vor, wenn auf Veranlassung oder mit Billigung na1onalsozialis1scher Stellen oder Organisa1onen gegen eine Person aus Gründen poli1scher GegnerschaQ, der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung Maßnahmen durchgeführt wurden. Diese Maßnahmen mussten einen feststellbaren Verfolgungsschaden in den oben genannten Kategorien zur Folge gehabt haben. Die Handlung musste also aufgrund bes1mmter Mo1ve erfolgt sein und eine bes1mmte Form von Schaden verursacht haben, der zudem ohne diese Maßnahme nicht eingetreten wäre. 887 Auch die einzelnen Schadensarten ha4en ihre ganz eigenen Bedingungen. Um in der Kategorie 884 Vgl. Constan2n Goschler: Schuld und Schulden. Die Poli2k der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945. Göjngen 2005, S. 182–193. 885 Vgl. Katharina Stengel: Tradierte Feindbilder. Die Entschädigung der Sin2 und Roma in den fünfziger und sechziger Jahren. Frankfurt a. M. 2004, S. 29–31. 886 Dri5es Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der na2onalsozialis2schen Verfolgung. In: Bundesgesetzbla5 31 (1956) Teil 1, S. 559–598, hier S. 563. 887 Vgl. Stengel: Tradierte, S. 85, 568. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 238 Körper und Gesundheit eine Leistung zu erhalten, musste durch ärztliche Gutachten nachgewiesen sein, dass der Betroffene oder die Betroffene „nicht unerheblich geschädigt worden ist“888. In diesem Fall konnten Renten, Kapitalentschädigungen, Heilverfahren und weitere Hilfen zugesprochen werden. In der Kategorie Freiheit erhielten Personen eine Entschädigung von 150 DM pro HaQmonat, wenn sie inhaQiert gewesen waren oder im Falle eines Zwangsaufenthalts in einem Ghe4o oder unter haQähnlichen Bedingungen gelebt ha4en.889 Für einen Antrag in der Kategorie Berufliches Fortkommen musste nachgewiesen werden, dass „der Verfolgte in der Nutzung seiner ArbeitskraQ geschädigt worden ist“890 oder im Falle eines Ausbildungsschadens, seine angestrebte Ausbildung nicht abschließen konnte oder diese unterbrechen musste. Im Falle eines posi1ven Bescheides wurden Kapitalentschädigungen, Renten oder auch vergüns1gte Darlehen gewährt.891 Für die schleswig-holsteinischen Sin1* und Roma*, die in der großen Mehrzahl ins Generalgouvernement depor1ert worden waren, stellte die Soforthilfe für Rückwanderer eine wich1ge Antragskategorie dar. 6.000 DM Soforthilfe sollte erhalten, wer aus den obigen Verfolgungsgründen von Deporta1on oder Ausweisung betroffen war und – das ist der problema1sche Punkt – erst nach dem 8. Mai 1945 zurückgekehrt ist.892 Besonders herausfordernd gestalteten sich auch die Anträge in der Kategorie Leben. Hier musste für eine im Na1onalsozialismus verstorbene Person der Nachweis geführt werden, dass der „ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist“893– also Altersgründe z. B. keine Rolle gespielt ha4en. In diesem Fall wurden Renten oder Kapitalentschädigungen gewährt.894 Entschädigungsleistungen konnten unter bes1mmten Bedingungen vererbt werden.895 Das Gesetz bot die Möglichkeit, Vorschusszahlungen zu bewilligen, aber auch mit Zus1mmung der Entschädigungsbehörden Verpfändungen und Abtretungen vorzunehmen. Unter bes1mmten Bedingungen war außerdem der Erhalt eines Härteausgleiches vorgesehen. Etwa für Personen, die „ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses […] sterilisiert worden sind“.896 888 Dri5es Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der na2onalsozialis2schen Verfolgung. In: Bundesgesetzbla5 31 (1956) Teil 1, S. 559–598, hier S. 567. 889 Vgl. ebd., S. 567–570. 890 Ebd., S. 573. 891 Vgl. ebd., S. 573–580. 892 Vgl. ebd., S. 583. 893 Ebd., S. 566. 894 Vgl. ebd., S. 585. 895 Vgl. ebd., S. 565. 896 Ebd., S. 587. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 239 Für alle Antragskategorien galt: Die Betroffenen mussten den Nachweis dafür erbringen, dass eine definierte Verfolgungshandlung aufgrund der benannten Verfolgungsgründe einen bes1mmten Verfolgungsschaden verursacht ha4e. Einen Anspruch auf Entschädigung bestand also nur, wenn alle drei Elemente gemäß dem Gesetz ineinandergriffen, der Verfolgungstatbestand also erfüllt war.897 Doch selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt waren, konnte die beantragte Entschädigungsleistung verweigert werden, sofern einer der im Gesetz genannten Hinderungsgründe vorlag. Wer z. B. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen war, nach 1945 zu einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde, vorsätzlich falsche Angaben machte oder aber schlicht seinen Antrag erst nach Ablauf der Frist am 1. April 1958 stellte, blieb von einer Entschädigung ausgeschlossen.898 V.2.4 Behörden unter Druck – die Instanzen der Entschädigung Mit InkraQtreten des Bundesergänzungsgesetzes 1953 wurde in Schleswig-Holstein auf Grundlage bestehender Strukturen im Innenministerium das Landesentschädigungsamt (LEA) als zentrale Stelle für die Bearbeitung und Entscheidung von Entschädigungsanträgen eingerichtet. Obwohl die Antragszahlen in Schleswig-Holstein im Vergleich zu anderen Bundesländern eher gering waren, geriet die Behörde dennoch schnell an ihre Belastungsgrenze. Das ohnehin schon zu knappe Personal musste sich erst in die komplexe Gesetzeslage einarbeiten. Die Bearbeitungsdauer übers1eg oQ zwei Jahre; viele Verfahren ruhten monatelang. Der Leiter des Entschädigungsamtes Hans Sievers, ein Kri1ker der unzureichenden Wiedergutmachungspoli1k und ehemaliger Verfolgter, geriet zunehmend in Konflikt mit dem Innenministerium und wurde 1957 erst degradiert und schließlich – auf eigenen Wunsch – in den vorzei1gen Ruhestand versetzt. Sein Nachfolger war Karl-August Zornig – aufgrund seiner Tä1gkeit am Sondergericht und der Beteiligung an Todesurteilen während der NS-Zeit wurde er von Uwe Danker als „NS-Verfolgungsakteur“ eingeordnet.899 Zornig leitete unter hohem öffentlichem Druck eine 1efgreifende Reorganisa1on ein, die die Abläufe deutlich beschleunigte – allerdings zu Ungunsten der Antragsteller und Antragstellerinnen. Das LEA entschied restrik1v, mit dem Ziel, möglichst viel Geld einzusparen Prozesse mit ungewissem Ausgang wurden gezielt durch Vergleichsangebote vermieden. Erst 897 Vgl. Chris2an Reimesch: Vergessene Opfer des Na2onalsozialismus? Zur Entschädigung von Homosexuellen, Kriegsverweigerern, Sin2 und Roma und Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland. Berlin 2003, S. 13. 898 Vgl. Dri5es Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der na2onalsozialis2schen Verfolgung. In: Bundesgesetzbla5 31 (1956) Teil 1, S. 559–598, hier S. 564; Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes. In: Bundesgesetzbla5 29 (1957) Teil 1, S. 663. 899 Vgl. Uwe Danker: Rekonstruierte Eliten. In: Ders. (Hrsg.): Geteilte Verstrickung: Elitenkon2nuitäten in Schleswig-Holstein. Husum 2021, S. 22–309, hier S. 250. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 240 zum Jahreswechsel 1963/64 galt die Bearbeitung der Entschädigungsanträge als nahezu abgeschlossen.900 Gegen ablehnende oder nur teilweise sta4gebende Bescheide des Landesentschädigungsamts konnten Antragstellende vor dem Landgericht Kiel (LG) klagen. Dort war im Februar 1954 eine spezielle Entschädigungskammer eingerichtet worden, die zwischen 1955 und 1962 um drei Kammern erweitert wurde. Gegen Urteile des Landgerichts war Berufung beim Oberlandesgericht Schleswig (OLG) möglich, als letzte Instanz sprach der Bundesgerichtshof ein endgül1ges Urteil.901 V.2.5 Späte Anerkennung, bleibende Hürden: Sin)* und Roma* in der bundesdeutschen Entschädigungspoli)k Die Anerkennung von Sin1* und Roma* als rassisch Verfolgte im Sinne des § 1 BEG war von Beginn an umstri4en. Behörden und Gerichte rechÄer1gten Deporta1onen und InhaQierungen unter Rekurs auf ihre angebliche „Asozialität“ und behaupteten Kriminalität. Dabei zeigten sich regional deutliche Unterschiede: So sah das Oberlandesgericht Frankfurt 1952 bereits mit den Nürnberger Gesetzen von 1935 eine rassische Verfolgung als evident an. Andere Oberlandesgerichte hingegen argumen1erten, dass diese erst mit dem sogenannten Auschwitz-Erlass vom 16. Dezember 1942 begonnen habe. Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte dieser Deutung in seinem Grundsatzurteil vom 7. Januar 1956: Erst mit InkraQtreten des Erlasses am 1. März 1943 hä4e eine rassische Verfolgung vorgelegen. Frühere Verfolgungsak1onen wie die Mai-Deporta1onen 1940 deutete man als „sicherheitspolizeiliche“ Maßnahmen. Dabei übernahm der BGH rassis1sche Stereotype und erklärte etwa, „Zigeunern“ sei ein „ungehemmter Okkupa1onstrieb wie primi1ven Urmenschen“902 zu eigen – ein juris1sch wie moralisch fragwürdiger Umgang mit massivem NS-Unrecht. Diese Tatsache führte auch schon kurz nach dem BGH-Entscheid 1956 zu heQiger Kri1k. Einige Oberlandesgerichte gingen dabei auf entschiedenen Konfronta1onskurs gegen den BGH und zeigten damit die Breite möglicher Handlungs- und Entscheidungsspielräume. Ein Beispiel bietet der Frankfurter OLG-Richter und Vorsitzender des Entschädigungssenats Franz Cavelli-Adorno. Er argumen1erte in einem viel beachteten Beitrag in einer juris1schen FachzeitschriQ öffentlichkeitswirksam gegen das BGH-Urteil. Der Bundesgerichtshof änderte schließlich 1963 sein umstri4enes Urteil und erkannte eine rassische Verfolgung zum Teil bereits ab 1935, mindestens aber ab 1938 an. Ein moralisches Fehlverhalten sah der BGH 900 Vgl. Scharffenberg: Sieg, S. 139–179; Danker: Eliten, S. 213–215. 901 Vgl. Scharffenberg: Sieg, S. 202–202. 902 Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Januar 1956, Az.: IV ZR 273/55. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 241 jedoch nicht in seiner früheren Entscheidung. Erst 60 Jahre später distanzierte sich das Gericht ausdrücklich von seinem diskriminierenden und skandalösen Urteil.903 Am 14. September 1965 sollte mit dem Bundesentschädigungsschlussgesetz (BEGSchlG) schließlich ein Schlussstrich unter die Entschädigung gezogen werden. Neuerungen bezogen sich hauptsächlich auf formale Überarbeitungen. Für die verfolgten Sin1* und Roma* allerdings stellte die letzte große Novellierung des BEG einen entscheidenden Wendepunkt dar. Es ermöglichte allen Betroffenen, die aufgrund des BGH-Urteils von 1956 einen ablehnenden Bescheid erhalten ha4en, ihren Antrag erneut zu stellen.904 Ausgeschlossen blieben allerdings jene, die aufgrund der BGH-Rechtsprechung gar nicht erst versucht ha4en, einen Antrag nach BEG zu stellen. Sin1* und Roma* sahen sich im Kontext der Entschädigungspoli1k nicht nur auf juris1scher Ebene mit einer Vielzahl an Hürden konfron1ert. Ein 1ef verankertes Misstrauen gegenüber staatlichen Behörden – gespeist durch die bi4eren Erfahrungen der Verfolgung im Na1onalsozialismus und der systema1schen Ausgrenzung auch in den Jahren davor – ließ einige erst gar keine Anträge stellen, andere verweigerten sich den medizinischen Gutachten im Verlauf des Verfahrens. Diese wurden allerdings wiederum, wie erörtert, von den Gerichten als notwendig angesehen, um die „Entschädigungswürdigkeit“ festzustellen. Darüber hinaus erschwerte die Nichtanerkennung tradi1oneller Eheschließungen die Geltendmachung von Erbansprüchen. Hinzu kam die juris1sche Komplexität der Antragsverfahren, die ohne anwaltliche Unterstützung kaum zu bewäl1gen war. Die Auseinandersetzung mit ablehnenden Bescheiden zog sich in vielen Fällen über Jahre hin und war für die Betroffenen nicht nur emo1onal belastend, sondern auch sozial und finanziell schwer zu tragen. Erschwerend wirkte sich zudem das Fehlen einer durchsetzungsstarken Interessenvertretung aus. Während jüdische Opfer des Na1onalsozialismus ihre Ansprüche über die Conference on Jewish Material Claims Against Germany (Claims Conference) bündeln konnten – einem Zusammenschluss jüdischer Organisa1onen, der seit 1951 Entschädigungsforderungen vertrat –, fehlte Sin1* und Roma* lange Zeit eine vergleichbare Organisa1on. Auch die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) verlor bereits 1948 ihre Funk1on als übergreifende 903 Vgl. Detlev Fischer: Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1956 – Entscheidung, Vorgeschichte und Entwicklung. In: Die Präsiden2n des Bundesgerichtshofs/Zentralrat Deutscher Sin2 und Roma (Hrsg.): Doppeltes Unrecht – eine späte Entschuldigung. Gemeinsames Symposium des Bundesgerichtshofs und des Zentralrats Deutscher Sin2 und Roma zu den Urteilen vom 7. Januar 1956. Karlsruhe/Heidelberg 2016, S. 25–41; Mar2n Feyen: „Wie die Juden“? Verfolgte „Zigeuner“ zwischen Bürokra2e und Symbolpoli2k. In: José Brunner/Norbert Frei/Constan2n Goschler (Hrsg.): Die Praxis der Wiedergutmachung. Geschichte, Erfahrung und Wirkung in Deutschland und Israel. Göjngen 2009, S. 323–355, hier S. 330–332; Michael Kißener/Andreas Roth: Jus2z im Umbruch. Die Geschichte des Bundesgerichtshofes 1950 bis 1965, Band 1, Berlin/Boston 2025, S. 83–85. 904 Vgl. Goschler: Schuld, S. 260; Feyen: Juden, S. 342f. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 242 Vertretung aller Verfolgten, und es bildeten sich zahlreiche rivalisierende Verbände, die ihre KräQe nicht bündelten. So kam es, dass potenziell Anspruchsberech1gte zum Teil nicht um ihre rechtlichen Möglichkeiten wussten oder die Anträge erst nach Ablauf der Fristen stellten.905 Lokale Studien belegen, dass zahlreiche Angehörige der Minderheit mit großem Engagement und erheblichem Durchsetzungsvermögen um Entschädigungsleistungen kämpQen. Posi1ve (Teil-)Bescheide und Gerichtsurteile stellten dabei keineswegs Ausnahmen dar. So ermi4elten Hans Hesse und Jens Schreiber nach der Auswertung von 133 Fällen für Bremen eine Anerkennungsquote von 60 Prozent; in Bremerhaven lag sie bei 90 Prozent – allerdings bei nur 51 Fällen. Zugleich wiesen sie auf die durchschni4liche Verfahrensdauer von zehn Jahren hin.906 Frank Bischoff und Jürgen Höötmann resümieren für Arnsberg, dass die Bewilligungsraten für Anträge von Sin1* und Roma* nur wenig unterhalb des Durchschni4s lagen. Auch Katharina van Bebbers Analyse der von den Landgerichten Münster, Arnsberg und Detmold gefällten Urteile bestä1gt, dass gerichtliche Entscheidungen zugunsten der Betroffenen keine Seltenheit waren.907 Kleine Lokalstudien von Sebas1an Lo4o-Kusche zu Flensburg und Schleswig sowie eine Untersuchung zu Neumünster zeigen, dass Sin1* und Roma* trotz der restrik1ven, zurückweisenden Praxis des Landesentschädigungsamtes auch in Schleswig-Holstein nicht pauschal von Entschädigung ausgeschlossen waren.908 Gleichwohl ist bei der Interpreta1on von Anerkennungsquoten Zurückhaltung geboten: Die bloße 905 Vgl. Arnold Spi5a: Entschädigung für Zigeuner? Geschichten eines Vorurteils? In: Constan2n Goschler/Ludolf Herbst(Hrsg.): Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland. München 1989, S. 385–401, hier S. 396– 401; Anna von Törne: „Wiedergutmachung“ für Sin2 und Roma – eine zweite Verfolgung? In: Wacław Długoborski (Hrsg.): Sin2 und Roma im KL Auschwitz-Birkenau 1943–44. Vor dem Hintergrund ihrer Verfolgung unter der Naziherrschae. Oświęcim 1998, S. 378–394; Esther Sajg: Das Zigeunerlager Ravensburg Ummenwinkel. Die Verfolgung der oberschwäbischen Sin2. Berlin 2016, S. 333. Goschler: Schuld, S. 308. 906 Vgl. Hans Hesse/Jens Schreiber: Vom Schlachthof nach Auschwitz. Die NS-Verfolgung der Sin2 und Roma aus Bremen, Bremerhaven und Nordwestdeutschland. Marburg 1999, S. 133f., 164f. 907 Vgl. Frank Bischoff/Hans-Jürgen Höötmann: Wiedergutmachung – Erschließung von Entschädigungsakten im Staatsarchiv Münster. In: Archivar 51 (1998) H. 3, S. 425–439; Katharina van Bebber: Wiedergutgemacht? Die Entschädigung für Opfer der na2onalsozialis2schen Verfolgung nach dem Bundesentschädigungsgesetz durch die Entschädigungsgerichte im OLG-Bezirk Hamm. Berlin 2001, S. 117ff., 132. 908 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Zur Deporta2on der Schleswiger Sin2-Familie Laubinger im Mai 1940 und deren mühevoller Kampf um Entschädigung und Wiedergutmachung. In: Beiträge zur Schleswiger Stadtgeschichte Band 67 (2022), S. 7–30; Sebas2an Lo5o-Kusche: Zur Deporta2on der Sin2 und Roma am 16. Mai 1940 aus Flensburg. Opferschicksale, Kämpfe der Überlebenden um Entschädigung und Strafverfolgung. In: Grenzfriedensheee 69 (2022), S. 3–38; Sebas2an Lo5o-Kusche: Sin2 und Roma in Schleswig-Holstein im 20. Jahrhundert. Überblick und Forschungsperspek2ven. In: Mar2n Göllnitz/Nils Abraham/Thomas Friis/Morgens Nissen (Hrsg.): Grenzgänger zwischen Deutschland und Dänemark. Geschichte und Gegenwart anerkannter Minderheiten. Bielefeld 2025, S. 349–366; Schumann: Sin2. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 243 Quan1fizierung posi1ver und nega1ver Bescheide vermag die komplexe Lebensrealität der Betroffenen nicht hinreichend abzubilden.909 V.2.6 Die RückerstaZung als zweiter Pfeiler der Wiedergutmachung Die Rückersta4ung bildete neben der Entschädigung einen eigenständigen, rechtlich gesonderten Bereich der Wiedergutmachung. Die Entschädigungsgesetze auf Bundesebene sahen mit der Antragskategorie Vermögen und Eigentum zwar finanzielle Ausgleichszahlungen für zerstörte und geraubte Güter oder für Nutzungsausfälle des Vermögens oder Eigentums vor.910 Handelte es sich aber um die Entziehung eines „feststellbaren Vermögensgegenstandes“, der poten1ell wieder zurückgegeben werden könnte, dann gehörte der Fall in den Bereich der Rückersta4ung. Auch dann, wenn Vermögensgegenstände „verlorengegangen, beschädigt oder in ihrem Wert vermindert worden sind“,911 musste Rückersta4ung – nicht Entschädigung – beantragt werden. Der Grundsatz „Rückersta4ung vor Entschädigung“ ha4e Vorrang, da andernfalls das NS-Unrecht fortgeschrieben worden wäre. Die Unterscheidung zwischen Rückersta4ung und Entschädigung war jedoch weder für Betroffene noch für die beteiligten Behörden leicht nachvollziehbar. Immer wieder kam es zu Problemen mit Zuständigkeiten, doppelt oder falsch gestellten Anträgen.912 Die Geschichte der Rückersta4ung in der Bri1schen Zone begann 1946 zunächst mit der Sperre und Kontrolle von „arisiertem“ Vermögen und Eigentum. Ab Oktober 1947 bestand erstmals die Möglichkeit, Ansprüche auf das enteignete Hab und Gut anzumelden. Es dauerte allerdings noch bis zum 12. Mai 1949 ehe in der bri1schen Zone ein eigenes Rückersta\ungsgesetz, das Bri1sh Res1tu1on Law (BrReG), in KraQ trat und der Prozess der Rückabwicklung beginnen konnte.913 Die gesetzlich verankerte „Entziehungsvermutung“ kann dabei wohl als der markanteste Unterschied zur Nachweispflicht in Entschädigungsfragen bezeichnet werden: War ein Antragsteller oder eine Antragstellerin als rassisch oder weltanschaulich Verfolgter oder Verfolgte anerkannt, wurde ein Zusammenhang zwischen Verfolgung und Eigentumsverlust grundsätzlich unterstellt. Es musste also für den konkreten Fall nicht nachgewiesen werden, dass die Entziehung des Besitzes auch tatsächlich aus den 909 Vgl. Tobias Winstel: Verhandelte Gerech2gkeit. Rückersta5ung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland. München 2006, S. 106. 910 Vgl. Dri5es Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der na2onalsozialis2schen Verfolgung. In: Bundesgesetzbla5 31 (1956) Teil 1, S. 559–598. 911 Bundesgesetz zur Regelung der rückersta5ungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (BRüG). In: Bundesgesetzbla5 32 (1957) Teil 1, S. 734–742, hier S. 736. 912 Vgl. Kißener: Jus2z, S. 71; Hamann: Käufer, S. 395–407. 913 Vgl. Jürgen Lillteicher: Die Rückersta5ung jüdischen Eigentums in Westdeutschland nach dem Zweiten Weltkrieg. Eine Studie über Verfolgungserfahrung, Rechtsstaatlichkeit und Vergangenheitspoli2k 1945–1971. Freiburg im Breisgau 2003, S. 56–62. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 244 Verfolgungsgründen getä1gt wurde – es wurde einfach pauschal angenommen.914 Die Unterscheidung der beiden Bereiche Entschädigung und Rückersta4ung bildete sich auch ins1tu1onell ab. Für die Bearbeitung der Rückersta4ungsanträge wurde beim Landgericht Kiel ein eigenes Wiedergutmachungsamt und als juris1sche Instanz eine Wiedergutmachungskammer eingerichtet. Konnte auch dort keine Einigung erzielt werden, war ein spezieller Senat am Oberlandesgericht Schleswig zuständig. Die oberste und letzte Entscheidungsinstanz bildete das ausschließlich durch bri1sche Richter besetzte „Board of Review“. Damit behielten sich die Briten bis zur Ablösung durch eine bundeseinheitliche Gesetzgebung 1957 das letzte Wort in Rückersta4ungsfragen vor, während die Entschädigung zu diesem Zeitpunkt schon vollständig in deutschen Händen lag.915 Rückersta4ung nach Landesgesetzgebung betraf fast ausschließlich wiederauffindbares Gut – vorrangig Immobilien –, während bei beweglichen und meist versteigerten Gütern, deren Verbleib unklar war, die Rückersta4ung nicht greifen konnte. Besonders umstri4en war die Rolle von Privatpersonen, die – nicht selten auch im Zweit- oder Dri4erwerb – von Vermögenswerten profi1erten, die ihren ursprünglichen Eigentümern unter dem Druck der NS-Verfolgung abgenommen oder zu Schleuderpreisen abgekauQ worden waren. Die Diskussion um „gutgläubigen“ Erwerb offenbarte die Verstrickung der „normalen“ Bevölkerung in die NS-Verbrechen. Das Rückersta4ungsverfahren war nicht nur juris1sch, sondern auch gesellschaQlich ein Spiegel des Umgangs mit der NS-Vergangenheit. Die Verfahren gestalteten sich als sehr konfliktreich, häufig endeten sie erst vor Gericht.916 Das Bundesrückersta\ungsgesetz (BRüG) von 1957 vereinheitlichte die verschiedenen Länderregelungen. Es definierte auch im Ausland geraubtes und ins Reich verbrachtes Eigentum als rückersta4ungspflich1g. Die mehrfachen Novellen – insbesondere jene von 1958 und 1959 – reagierten auf Fristprobleme und Antragsirrtümer, da nach wie vor viele Anspruchsberech1gte ihre Forderungen zunächst fälschlich über das BEG geltend machten. Mit dem Bundesrückersta\ungsgesetz selbst wurde zudem der Kreis der Anspruchsberech1gten erheblich erweitert. Anders als im Rahmen des Bri1sh Res1tu1on Law war es jetzt auch möglich, nicht wiederauffindbare Vermögenswerte wie Schmuck oder Möbel geltend zu machen.917 914 Vgl. ebd., S. 75; Julia von dem Knesebeck: The Roma Struggle for Compensa2on in Post-War Germany. HerÇordshire 2011, S. 21. 915 Vgl. Lillteicher: Rückersta5ung, S. 74f.; Grumblies: Rückersta5ung, S. 11f. 916 Vgl. Sven Hamann: „Jeder Käufer suchte möglichst güns2g zu kaufen“. Raub, Rückersta5ung und Entschädigung jüdischen Eigentums in Schleswig-Holstein. Hamburg 2022, S. 357f., 394; Lillteicher: Rückersta5ung, S. 83, 112. 917 Vgl. Lillteicher: Rückersta5ung, S. 333–365. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 245 Weiterhin aber blieb die Rückersta4ungspraxis konflikthaQ. Sie war geprägt von fiskalisch mo1vierten Abwehrhaltungen staatlicher Stellen, rechtsprak1schen Problemen sowie grundlegenden Konflikten um die moralische und rechtliche Verantwortung im Umgang mit der NS-Vergangenheit.918 Eine zentrale Deba4e entstand um die Frage, ob auch Personen zur Rückgabe verpflichtet werden sollten, die enteignetes oder unter dem Verfolgungsdruck veräußertes Eigentum nicht unmi4elbar, sondern über Zwischenhändler oder Auk1onen erworben ha4en. Eine weitere Diskussion betraf Personen, die behaupteten, nicht von einer Enteignung gewusst oder aber einen angemessenen Kaufpreis gezahlt zu haben.919 Rückersta4ungsgegner und Rückerstungsgegnerinnen bezeichneten die Regelungen der Alliierten als erneutes Unrecht, setzten sie vereinzelt sogar mit der na1onalsozialis1schen Verfolgungspoli1k gleich. In diesem Kontext formierte sich eine einflussreiche InteressengemeinschaQ, die öffentlichkeitswirksam intervenierte und poli1sche Zugeständnisse erwirkte. So wurde ab 1960 die Möglichkeit geschaffen, Darlehen auf Leistungen zu erhalten, die im Rahmen der Rückersta4ung erbracht werden mussten. Mit dem Repara1onsschädengesetz (RepG) von 1969 konnten schließlich in bes1mmten Fällen auch Ausgleichszahlungen gewährt werden. Dennoch blieben zentrale Forderungen der Rückersta4ungsgegner und Rückersta4ungsgegnerinnen unerfüllt. Sie ha4en den Staat in deutlich stärkerem Maße in die Verantwortung nehmen wollen – mit der Argumenta1on, dass dieser die zentrale Rolle bei der Enteignung gespielt habe. Die rund zwanzig Jahre dauernden Rückersta4ungsverfahren legten jedoch offen, in welchem Ausmaß breite Teile der deutschen Bevölkerung wissentlich von Arisierung, Enteignungen und Zwangsveräußerungen profi1ert ha4en und in diese involviert gewesen waren. Diese Erkenntnis beeinflusste nicht zuletzt auch die Ausgestaltung des Repara1onsschädengesetzes von 1969. Welche Rolle die Rückersta4ung für Sin1* und Roma* spielte, ist bislang kaum erforscht. Eine Rolle mag hierbei sicher auch die Annahme spielen, die Minderheit dürQe die Rückersta\ungsgesetzgebung „kaum tangiert haben, da diese nur in seltenen Fällen Eigentümer von Immobilien oder Wertsachen gewesen waren“, wie u. a. Arnold Spi4a urteilt.920 Auch Gerhard Eikenbusch und Elisabeth Eßer vermuten, dass wohl viele Sin1* und Roma* keinen Antrag auf Rückersta4ung gestellt hä4en, da sie eher geringere Geldwerte und keine Grundstücke oder Immobilien besessen hä4en.921 Julia von dem Knesebeck weist hier zurecht auf die Problema1k eines vorurteilsbehaQeten Blickes in der Forschung hin. Durch die Analyse von 29 Rückersta4ungsfälle aus dem Archiv Münster konnte sie zeigen, dass Sin1* und 918 Vgl. Hamann: Käufer, S. 360, 612–615. 919 Vgl. ebd., S. 367ff. 920 Spi5a: Entschädigung, S. 392. 921 Vgl. Eikenbusch: Sin2, S. 129. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 246 Roma* durchaus Anträge auf Rückersta4ung stellten und diese sogar schneller und erfolgreicher beschieden wurden als ihre Anträge auf Entschädigung.922 V.3 SinA* und Roma* in Schleswig-Holstein nach 1945: Flucht, Rückkehr und Neuanfänge Nach der juris1schen Grundlage der Entschädigungs- und Rückersta\ungsgesetzgebung richtet sich der Blick nun auf die Sin1* und Roma*, die in der Nachkriegszeit in Schleswig- Holstein Entschädigungs- und Rückersta4ungsanträge stellten. Wer waren die Antragsteller und Antragstellerinnen? Unter welchen Bedingungen kamen sie ins Land – als Rückkehrende, als Überlebende, als Geflüchtete? Welche Spuren ha4e die Verfolgung hinterlassen, und wie gestaltete sich ihr Leben in Schleswig-Holstein nach der Befreiung? Die Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten bieten keine umfassenden Antworten auf diese Fragen. Sie folgen der Logik der Verfahren – und erfassen nur, was für die Anspruchsprüfung relevant war. Dennoch erfahren wir erstaunlich viel über das Leben von Angehörigen der Minderheit nach dem Ende der NS-Zeit: gesundheitliche LangzeiÄolgen der Verfolgung, wirtschaQliche Notlagen, Konflikte mit Behörden und die Selbstbehauptung der Betroffenen im Eintreten für ihre Anliegen, die in vielen Fällen auf bemerkenswerte Weise individuelle Handlungsfähigkeit sichtbar macht. Die Antragstellerinnen und Antragsteller lassen sich in zwei Gruppen unterteilen. Die erste Gruppe umfasst Personen, die während der NS-Zeit in Schleswig-Holstein gelebt ha4en und nun entweder aus dem Generalgouvernement oder anderen Verfolgungsorten zurückkehrten. Zu ihr gehören auch jene Sin1* und Roma*, die während der gesamten Verfolgungszeit in Schleswig-Holstein geblieben waren. Die zweite Gruppe besteht aus Antragstellern und Antragstellerinnen, die zu Beginn der na1onalsozialis1schen Verfolgung nicht in Schleswig- Holstein lebten. Viele von ihnen stammten aus Ostpreußen. Zunächst soll im Folgenden die Gruppe der nach Schleswig-Holstein Geflüchteten betrachtet werden, anschließend die erste Gruppe. V.3.1. Geflüchtete Sin)* und Roma* ringen um Anerkennung Als Bernhard im Sommer 1946 mit einer Gruppe von 47 Sin1* und Roma* im Ratekauer Flüchtlingslager „Waldlager“ ankam, ha4e er bereits ein Jahrzehnt der Verfolgung hinter sich: verhaQet 1938 im Rahmen der Ak1on „Arbeitsscheu Reich“, verschleppt ins Konzentra1onslager Sachsenhausen, zwangssterilisiert, schwer erkrankt auf der Flucht aus Ostpreußen. Nun lebte er mit seiner Familie und den anderen geflüchteten Sin1* und Roma* in einer notdürQigen Holzbaracke mit kapu4en Türen und fehlenden Fenstern. Hier sollte für 922 Vgl. von dem Knesebeck: Roma, S. 200–220. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 247 die Überlebenden ein Neuanfang beginnen – doch ihr Status war unklar.923 Der zuständige Kreissonderhilfsausschuss (KSHA) Eu1n war zunächst bemüht und half unkompliziert, als die Gruppe aufgrund desaströser hygienischer Verhältnisse die erste UnterkunQ in Luschendorf verlassen musste. Die Flüchtlinge erhielten eine Baracke im Waldlager. Der KSHA erklärte sich in einer Sondersitzung umstandslos bereit, die Gruppe erst einmal zu betreuen.924 Die Gemeinde Ratekau allerdings wollte die Neuankömmlinge so schnell wie möglich loswerden. In einem Schreiben an die Kreisverwaltung Eu1n vom 7. August 1946 klagte sie über die Last des „Zigeunerlagers“ und forderte, die Bewohner nach der Quarantänezeit auf andere Gemeinden zu verteilen. Die Baracke, in die alle Personen der Minderheit gedrängt wurden, war nicht winterfest, es fehlte an Bekleidung, Waisenkinder mussten versorgt werden.925 Bernhard erinnerte sich im Rahmen einer ärztlichen Gutachtenerstellung 1969 an diese erste Zeit nach der Befreiung: „Es drehen sich die Gedanken in meinem Kopf, dass ich keine Kinder haben kann, ich kann nicht rich1g einschlafen. Zuerst habe ich oQ vom K-Z geträumt jetzt weniger. Zuerst war ich wie verrückt, mir wurde kalt, wenn ich Uniformierte sah, ich wusste nicht, was ich tun sollte. Ich fühlte mich verfolgt, war innerlich immer auf der Flucht.“926 Bernhard und die anderen Lagerbewohner und Lagerbewohnerinnen bemühten sich darum, als Opfer des Na1onalsozialismus dauerhaQ anerkannt und entsprechend versorgt zu werden. Zwei Monate nach der AnkunQ im Waldlager holte ein Vertreter der Gruppe beim KSHA Eu1n die offiziellen Antragsformulare auf Soforthilfe ab. Das Bemühen war zunächst erfolgreich: Am 27. August 1946 gab der Ausschuss Berech1gungsausweise und Lebensmi4elkarten aus.927 Doch hinter den Kulissen begann ein zähes Ringen darum, ob diese Gruppe wirklich unterstützt werden, oder ob sie eher – wie vielfach s1gma1siert – als „asozial“ und damit unwürdig gelten sollte. Der KSHA wandte sich an das Wohlfahrtsministerium in Kiel, von wo aus er im Januar 1947 eine klare Antwort erhielt: Die Bri1sche Militärregierung hä4e es den deutschen Stellen überlassen, über den Umgang mit der Minderheit zu entscheiden. Diese hä4en beschlossen, eine Betreuung der Minderheit im Allgemeinen abzulehnen, da die InhaQierung der Minderheit nicht aus rassischen, sondern aus „asozialen“ Gründen vorgenommen worden sei. Nur im Ausnahmefall – bei nachweisbarer rassischer Verfolgung – dürfe Soforthilfe zuerkannt werden. Das Ministerium erkannte in seinem Schreiben allerdings selbst, dass eine solche 923 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 19333; LASH Abt. 761/Nr. 12131. 924 Vgl. Sondersitzung des „Kreissonderhilfsausschuss Eu2n“ am 15. Juli 1946, LASH Abt. 320/Nr. 55. 925 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 12131. 926 Gutachten der psychiatrisch und neurologischen Klinik der medizinischen Akademie Lübeck vom 16. Mai 1969, LASH Abt. 761/Nr. 19333. 927 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 12131. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 248 Nachweisführung den geflüchteten ostpreußischen Sin1* und Roma* schwerfallen dürQe. Darum empfahl es, die Sonderdienststelle der Kriminalpolizei in der S1Qstraße 4 in Kiel hinzuzuziehen, die seit dem 1. Juli 1945 unter der Leitung des Kriminalobermeisters Werner Mi4elhaus landesweit für „zweifelhaQe Anträge auf poli1scher Wiedergutmachung“928 zuständig war.929 Der KSHA Eu1n folgte diesem Rat. Es ist dem dann folgenden SchriQverkehr zu verdanken, dass wir erstmals überhaupt etwas über diese Dienststelle und ihre Arbeit erfahren. In einem Antwortschreiben der Dienststelle an den Ausschuss hieß es, sie besäße „weitgehende Erfahrungen und Mi4el, um zu objek1ven Stellungnahmen zu kommen“930 und überprüfe auch „solche Fälle, wo es sich um Zigeuner handelt“931. Ihre Exper1se speise sich aus polizeilichen Mi4eln, kombiniert mit der Erfahrung „erfahrener Beamter und ehemaliger Verfolgter“932, die für die Einschätzung der Würdigkeit der Antragsteller zuständig waren. In dem Schreiben wurden sogleich nega1ve Stereotype bedient und darüber informiert, dass „Zigeuner“ Hilfeleistungen missbräuchlich behandelt hä4en: „Die Folge davon war, daß zunächst die amerikanische Mil. Reg. im Gebiet von Bremen und Oldenburg jegliche Betreuung von Zigeunern untersagte. Diese Handhabung machten sich auch die dafür infrage kommenden Stellen in der bri1schen Zone zu eigen und lehnten jegliche Betreuung von Zigeunern, die durchweg als asozial angesehen wurden, ab.“933 Das Schreiben informiert weiter, die Betroffenen hä4en darauÉin die zuständigen Stellen bestürmt und schließlich die Einholung einer Stellungnahme des Komitees ehemaliger poli1scher Verfolgter in Hamburg erreicht. Die Stellungnahme legte die Sonderdienststelle ihrem Schreiben bei. Darin berichteten die Mitglieder des Komitees, sie hä4en sich zu dem Thema mit Kameraden der gesamten Bri1schen Zone besprochen und wären dabei zu dem 928 Schreiben von Ro5merhusen, Kriminalpolizeileitstelle K4 Kiel an den Kreissonderhilfsausschuss Eu2n vom 27. Februar 1947, LASH Abt. 761/Nr. 12131. 929 Vgl. Schreiben des Ministeriums für Volkswohlfahrt der Landesregierung Schleswig-Holstein an die Kreisverwaltung Eu2n vom 23. Januar 1947, LASH Abt. 761/Nr. 12131; Gesuch des Kriminalpolizeiwachtmeisters Ernst Ro5merhusen an die Landesregierung Schleswig-Holstein vom 11. Juni 1947, LASH 761/Nr. 14319. 930 Scheiben der Polizeigruppe Kiel Kriminalpolizeistelle K4 an den Kreissonderhilfsausschuss Eu2n vom 27.02.1947, LASH Abt. 761/Nr. 12131. 931 Ebd. 932 Schreiben des schleswig-holsteinischen Wohlfahrtsministeriums an den Kreissonderhilfsausschuss Eu2n vom 23. Januar 1947, LASH Abt. 761/Nr. 12131. 933 Schreiben der Polizeigruppe Kiel Kriminalpolizeistelle K4 an den Kreissonderhilfsausschuss Eu2n vom 27. Februar 1947, LASH Abt. 761/Nr. 12131. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 249 Ergebnis gekommen, dass Sin1* und Roma* grundsätzlich als rassisch Verfolgte anerkannt werden sollten: „Der Einwand, sie seien als Asoziale in einem Lager zu halten, triy nur in den wenigsten Fällen zu. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass man sich nicht ohne weiteres die Ideologie des Na1onalsozialismus zu eigen machen kann, nämlich alles als asozial zu betrachten, was ihm nicht genehm war. Nach unseren bisherigen Erfahrungen und eingehenden Feststellungen hat man die Zigeuner ohne Unterschied ob sie – wie es auch viel der Fall war – arbeiteten oder in Gruppen herumzogen – wie es ihrer Art entspricht ins Lager gesteckt. Man hat sie mit Frau und Kind nach Auschwitz und sonst wo hingebracht und vergast. Die frühere Behauptung, es seien alles Kriminelle, muss durch die AuskünQe, die uns bisher, im Durchschni4 gesehen, von dem Polizeista1onen und StaatsanwaltschaQen erreichten, abgelehnt werden. (…)“934 Trotz dieser Erkenntnis empfahl das Komitee der Sonderdienststelle, Vorsicht walten zu lassen und „in jedem Fall bei der zuständigen Polizeibehörde das Strafregister anzufordern.“935 Diese dennoch grundsätzlich wohlwollende Haltung haben die Kieler Kriminalbeamten nicht gänzlich übernehmen wollen. Die interne Haltung der Sonderdienststelle schwankte zwischen Anerkennung einer rassisch mo1vierten Verfolgung und der ForÄührung na1onalsozialis1scher Denkmuster. Am Ende ihres Schreibens an den KSHA heißt es: „Bei der Überprüfung (…) wurde hier die Erfahrung gemacht, daß es sich bei dem weit überwiegenden Teil um asoziale Elemente handelt (…) Abschließend sei dazu gesagt, daß es sich bei der KZ-HaQ von Zigeunern vor 1942 durchweg um asoziale HaQ handeln dürfe, dagegen die VerhaQungen nach diesem Zeitpunkt zu großen Teilen aus rassischen Gründen erfolgten.“936 Die Tä1gkeit der Sonderdienststelle wird besonders durch die Gutachten des Kriminalbeamten Ernst Ro4merhusen sichtbar, der 1947 das Waldlager Ratekau auf Bi4en des KSHA Eu1n besuchte. Für Bernhard und die anderen bedeutete das: erneute Überprüfung, erneute Demü1gung. Aus Bernhards Schilderung im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens 1969 lässt sich erahnen, was es für ihn und andere Überlebende bedeutet haben musste, wieder durch einen Polizisten begutachtet zu werden: 934 Abschrie eines Schreibens des Komitees ehemaliger poli2scher Gefangener in Hamburg an das Kriminalpolizeiamt Kiel K4 vom 1. November 1946, LASH Abt. 761/Nr. 12131. 935 Ebd. 936 Schreiben der Polizeigruppe Kiel Kriminalpolizeistelle K4 an den Kreissonderhilfsausschuss Eu2n vom 27. Februar 1947, LASH Abt. 761/Nr. 12131. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 250 „Immer noch, wenn unverhoy ein Polizist ins Haus kommt (…) steigt in mir Hitze hoch, dann zi4ere ich, werde nervös und außer mir. Ich versuche mich zu beherrschen, es kommt alles unbewusst, automa1sch, ist innerlich eine Angst, daß dieselbe Sache wiederkommt. Deswegen denke ich automa1sch, wenn ein Polizist ins Haus kommt, nun ist es wieder soweit.“937 Ernst Ro4merhusen verfasste eine Gesamtbeurteilung der Ratekauer Gruppe. Dabei rang er sichtbar zwischen eigenen Vorurteilen und den Beobachtungen vor Ort: „Ich bin der Meinung, daß von den in Ratekau lebenden Zigeunern nur wenige im Sinne der bri1schen Mil. Reg. vollwürdig sind, in den Genuss der Sonderhilfe (…) zu kommen, kann mich aber andererseits nicht der Tatsache verschließen, dass alle in schwerster Form in rassenpoli1scher Hinsicht durch den NS geschädigt wurden.“938 Ro4merhusen empfahl deshalb lediglich eine „in Maßen gehaltene Hilfe“939. Durch seine Berichte und die erhaltenen Gutachten wird die Funk1onsweise der Sonderdienststelle in Schleswig-Holstein greiar: Sie agierte mindestens bis 1948 als landesweite Prüfstelle, setzte bestehende polizeiliche Kategorien fort und war zugleich ein Nadelöhr, durch das Sin1* und Roma* hindurch mussten und dabei Anerkennung oder Ablehnung oder beides gleichzei1g erfuhren.940 Der Kriminalbeamte Ro4merhusen ist dabei ein Beispiel, wie ehemals Verfolgte zur moralischen Prüfinstanz für Antragsteller und Antragstellerinnen auf Unterstützung durch die Sonderhilfsausschüsse wurden. Ro4merhusen arbeitete für die Sonderdienststelle „als poli1scher Berater für die Bearbeitung der Wiedergutmachungsvorgänge und sons1ge poli1sche Angelegenheiten“941 und fand so – eigentlich gelernter Tischler – nach Kriegsende als fast Fünfzigjähriger den Weg in die Kriminalpolizei. Nach seinen Erfahrungen im Ersten Weltkrieg ha4e sich der ehemalige Sozialdemokrat der Kommunis1schen Partei angeschlossen. 1936 geriet er in die Fänge der Gestapo, nachdem er für die Widerstandsbewegung mehrfach SchriQgut über Dänemark geschmuggelt ha4e. Er erhielt eine Zuchthausstrafe und wurde anschließend in Buchenwald und Ravensbrück inhaQiert. 937 Gutachten der psychiatrisch und neurologischen Klinik der medizinischen Akademie Lübeck vom 16. Mai 1969, LASH Abt. 761/Nr. 19333. 938 Schlussbericht, unterzeichnet von Ro5merhusen vom 1. April 1947, LASH Abt. 761/Nr. 12131. 939 Ebd. 940 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 19333; LASH Abt. 761/Nr. 12131. 941 Gesuch des Kriminalpolizeiwachtmeisters Ernst Ro5merhusen an die Landesregierung Schleswig-Holstein vom 11. Juni 1947, LASH 761/Nr. 14319. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 251 Nach Kriegsende kehrte er nach Kiel zurück und erstri4 sich als ehemaliger poli1sch Verfolgter HaQentschädigung, eine ODN-Rente und später Leistungen nach dem BEG.942 Von der Tä1gkeit des Kriminalbeamten für die Sonderdienststelle sind neben den Gesamtempfehlungen zu den Bewohnern des Waldlagers mindestens zwei Einzelgutachten erhalten.943 Eines davon über Bernhard. Ro4merhusen urteilte, dass es sich bei Bernhard „um einen asozialen Menschen“944 handeln würde, obwohl die Sterilisa1on seiner Ansicht nach „mehr im Hinblick auf seine Rassenzugehörigkeit“945 erfolgt sei. Was folgte, war ein bürokra1sches Hin und Her. 1948/49 entzog der KSHA Eu1n aufgrund der Begutachtungen der Sonderdienststelle nahezu allen Sin1* und Roma* des Waldlagers die Anerkennung und forderte die Rückgabe der Berech1gungsausweise.946 In einem Bericht an das Innenministerium vom Mai 1949 meldet der Ausschuss, „Einspruch gegen den Beschluss ist von keinem Zigeuner erhoben worden“947. Das ist falsch: Bernhard wehrte sich. Sein Weg führte über den Landessonderhilfsausschuss bis vor das Landesverwaltungsgericht Schleswig. Das Gericht rügte die Haltung der Behörden scharf: Allein die VerhaQung im Rahmen der Ak1on „Arbeitsscheu Reich“ beweise keine „Asozialität“. Vielmehr seien „Juden und Zigeuner während des Krieges im Wesentlichen völlig gleichmäßig verfolgt“948 worden. Das Urteil markierte eine Wende. Das Wiedergutmachungsreferat versendete es nach eigenen Angaben an alle Kreissonderhilfsausschüsse des Landes. Während die Posi1on der „deutschen Stellen“ wie oben beschrieben 1947 noch eine grundsätzliche Ablehnung der Minderheit vorgesehen ha4e, wies das Wiedergutmachungsreferat drei Jahre später an, Sin1* und Roma* sollten grundsätzlich anerkannt werden, solange keine HaQ aus „asozialen“ Gründen nachgewiesen werden könne.949 Welche Folgen ha4en diese Entwicklungen für Bernhard? Er erhielt zwar eine HaQentschädigung, doch sein Versuch, als dauerhaQ geschädigter Verfolgter eine Rente zu erhalten, scheiterte. 1954 wandte Bernhard sich mit Unterstützung seiner Ehefrau an die 942 Vgl. LASH 761/Nr. 14319. 943 Vgl. Bericht einer Begutachtung, unterzeichnet von Ro5merhusen vom 28. März 1947, LASH Abt. 761/Nr. 19333; Bericht einer Begutachtung, unterzeichnet von Ro5merhusen vom 9. März 1948, LASH Abt. 761/Nr. 16315. 944 Ebd. 945 Bericht einer Begutachtung, unterzeichnet von Ro5merhusen vom 28. März 1947, LASH Abt. 761/Nr. 19333. 946 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 12131; LASH Abt. 761/Nr. 19333. 947 Schreiben des Kreissonderhilfsausschusses Eu2n an das Wiedergutmachungsreferat der Landesregierung Schleswig-Holstein vom 23. Mai 1949, LASH Abt. 761/Nr. 19333. 948 Abschrie eines Urteils des Landesverwaltungsgerichts zu Schleswig vom 8. Juni 1950, LASH Abt. 761/Nr. 19333. 949 Schreiben des schleswig-holsteinischen Wiedergutmachungsreferats an den Kreissonderhilfsausschuss Eu2n vom 13. Juni 1950, LASH Abt. 761/Nr. 19333. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 252 Kieler Rechtsanwaltskanzlei Freydag und stellte einen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesergänzungsgesetz. Drei Jahre wartete er auf einen Bescheid, 1957 dann der herbe Rückschlag: Obwohl das Urteil des Landesverwaltungsgerichts 1950 eindeu1g war, behauptete das Amt unter ausdrücklicher Kenntnisnahme des vorherigen Urteils, Bernhard sei nicht aus rassenpoli1schen Gründen, sondern als „Asozialer“ verhaQet worden – und falle somit nicht unter das BEG. Wörtlich hieß es: „Keine Personen [seien] inhaQiert worden, die in Arbeit standen“950 – womit Bernhards Status als Erwerbstä1ger offen in Zweifel gezogen wurde. Diese Argumenta1on ignorierte bewusst die vorab erfolgte gerichtliche Klärung und stellte Bernhards gesamte Glaubwürdigkeit infrage. Erst 1959 gelang ein Vergleich: Bernhard erhielt eine einmalige Entschädigung von 3.000 DM. Weitere Anträge blieben erfolglos – bis 1967. Das Bundesentschädigungsschlussgesetz vom 14. September 1965 verhalf Bernhard schließlich zu einer monatlichen Rente von 165 DM sowie einer zusätzlichen Einmalzahlung von etwa 35.000 DM.951 Das Waldlager Ratekau wurde 1970 – drei Jahre nach Bernhards errungener Entschädigungsleistung – endgül1g aufgelöst. Mindestens bis 1957 blieb Bernhard im Lager wohnen. 1960 zählte die Gemeinde unter 109 Bewohnern und Bewohnerinnen des Lagers noch etwa 30 Sin1* und Roma*. Die Behörden bemühten sich lange um eine Auflösung des Lagers – doch obwohl viele aus der Minderheit offenbar bereit waren, in den Ort zu ziehen, scheiterte dies lange an der Weigerung von Vermietern, ihnen Wohnraum zu überlassen.952 1960 vermerkte die Gemeinde überraschend posi1v: „Es bestehen kaum Schwierigkeiten mit den Zigeunern (…) Bei den Zigeunern handelt es sich nicht um Asoziale (…) [sie] gehen überwiegend einem Beruf nach und hä4en sich auch bereit erklärt, nicht zu hohe Mieten (…) zu zahlen.“953 Dies markierte einen deutlichen Wandel: Von der pauschalen S1gma1sierung in der Nachkriegszeit hin zu einer vorsich1gen Anerkennung – allerdings noch immer entlang der Kategorie „asozial“. Auch wenn weiter Vorbehalte bestanden haben mögen, scheint die Verwaltung bemüht gewesen zu sein, pragma1sche Lösungen zu finden. Spätestens 1967 war Bernhard nicht mehr im Lager, sondern innerhalb Ratekaus gemeldet. Auch andere Familien zogen nach. Wann und wie genau diese Umsiedlung erfolgte und wie sich das Leben innerhalb 950 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 11. Oktober 1957, LASH Abt. 761/Nr. 19333. 951 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 19333. 952 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 19333; Vermerk Betr. Waldlager Ratekau, Kreis Eu2n vom 7. September 1960, LASH Abt. 611/Nr. 8065. 953 Vermerk Betr. Waldlager Ratekau, Kreis Eu2n vom 7. September 1960, LASH Abt. 611/Nr. 8065. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 253 der DorfgemeinschaQ gestaltete, bleibt unklar – doch die Adresswechsel in den Ort belegen, dass sie bleiben wollten und schließlich auch bleiben konnten.954 Die Erfahrungen Bernhards und die der anderen Sin1* und Roma*, die im Waldlager Ratekau lebten, stehen exemplarisch für die Erfahrungen der Minderheit in Schleswig-Holstein nach 1945. Bernhards Geschichte war dabei kein Einzelfall. Eine vom KSHA Eu1n angefer1gte Auflistung aller 1946 dort ansässigen Sin1* und Roma* und die Zahl der Personen, die wir zusätzlich über die Entschädigungsakten ermi4eln konnten, lassen vermuten, dass möglicherweise an die hundert Personen der Minderheit das Ratekauer Lager passierten.955 Schleswig-Holstein wurde mit Kriegsende zum Aufnahmeland für Hunder4ausende Geflüchtete – eine immense Herausforderung für Verwaltung, Wohnungswesen und Fürsorge. 956 Dass gut die HälQe der von uns ermi4elten Entschädigungsanträge von Sin1* und Roma* stammten, die während der NS-Zeit nicht in Schleswig-Holstein lebten, überrascht daher kaum. Viele kamen aus Ostpreußen, wo sie – wie Bernhard – kommunale Zwangslager, Konzentra1onslager und viele auch Zwangssterilisa1on durchli4en ha4en. Nach der Befreiung ha4en sie nicht nur ihre Heimat und Angehörigen verloren, sondern auch ihre wirtschaQliche Existenz. Besonders erschü4ernd sind dabei Fälle doppelter Verfolgung: Menschen, die das NS-Lagersystem überlebten, wurden nach 1945 erneut zur Zwangsarbeit herangezogen – diesmal durch sowje1sche Stellen. So etwa im Fall des ostpreußischen Stellmachers Ferdinand, einem der späteren Bewohner des Waldlagers Ratekau: „Ich wurde mit meiner ganzen Familie ins Zwangslager Königsberg überführt und mußte dort unter Gestapobewachung und unter Mißhandlungen, Schlägen und Hunger mein Leben fristen. Mein Sohn Bruno ist dort im Alter von 15 Jahren an schweren Mißhandlungen und Hunger zu Tode gekommen.“957 954 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 19333; Schreiben vom Kreis Ostholstein, Ordnungsamt an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Dezember 1970, LASH Abt. 611/Nr. 8065. 955 Die Liste zählt 49 Personen ehemaliger KZ-Häelinge, an anderer Stelle wird von um die 60 Personen gesprochen. 24 Personen, die auf der Liste 1949 vermerkt sind, haben wir über die Entschädigungsakten ermi5elt. Darüber hinaus geben 22 weitere, von uns ermi5elte Antragsteller und Antragstellerinnen an, zwischen 1950 und 1980 in Ratekau oder auch explizit im Waldlager gelebt zu haben. Vermutlich wird eine dreistellige Zahl an Sin2* und Roma* den Ort passiert haben, was angesichts der vermuteten Gesamtzahl der Sin2* und Roma* in Schleswig-Holstein nach 1945 einen beträchtlichen Anteil bildet. Vgl. Liste der in Luschendorf untergebrachten „Zigeuner“, LASH Abt.761/Nr. 12131. 956 Vgl. Uwe Carstens: Wie lange dauert Krieg, wenn er zu Ende ist? Flüchtlingsalltag. In Paul Gerhard/Uwe Danker/Peter Wulf (Hrsg.): Geschichtsumschlungen: Sozial- und kulturpoli2sches Lesebuch Schleswig-Holstein 1848–1948. Bonn 1996, S. 272–278. 957 Beglaubigte Abschrie. Eidessta5liche Versicherung vom 21. Juli 1957, LASH Abt. 761/Nr. 8296. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 254 Die ersehnte Freiheit erlangten Ferdinand und seine Familie auch nach Kriegsende nicht zurück: „Kurz nach meiner Befreiung wurde ich von den Russen erneut geschnappt und in einer russischen Kolchose, wo ich weiterhin Zwangsarbeit ohne jegliches Entgelt leisten mußte, verschleppt.“958 Erst 1957, mehr als ein Jahrzehnt später, gelang Ferdinand mit Hilfe des Roten Kreuzes die Umsiedlung nach Westdeutschland. Die Nachwirkungen der Gewalt verließen ihn nicht: Er entwickelte ein schweres Asthma – eine SpäÄolge der HaQ- und Arbeitsbedingungen. Auch seine Biografie zeigt: Verfolgung und Entrechtung hörten mit dem Ende des NS-Staats nicht auf.959 Wie viele andere Sin1* und Roma*, die aus Ostpreußen nach Schleswig-Holstein kamen, suchte Ferdinand Anschluss an bestehende Netzwerke.960 Auch die Familien in Ratekau baten um kollek1ve Unterbringung – ein Ausdruck von Schutzbedürfnis und Zusammenhalt in einer GesellschaQ, die ihnen weiterhin mit Misstrauen und Ablehnung begegnete.961 V.3.2 Rückkehr der schleswig-holsteinischen Sin)* und Roma* Viele Sin1* und Roma*, die nach 1945 in Schleswig-Holstein lebten, waren keine Neuankömmlinge, sie ha4en hier bereits während der NS-Zeit, zum Teil auch vor 1933 gewohnt. Nach der Befreiung kehrten sie vielfach dorthin zurück, wo sie vor der Deporta1on gelebt ha4en: an Orte, an denen sie bereits Entrechtung, Überwachung und schließlich Deporta1on erfahren ha4en. Hinter dieser Rückkehr stand häufig die Hoffnung, überlebende Angehörige zu finden, an frühere soziale Netzwerke anzuknüpfen oder sich in vertrauter Umgebung neu zu orien1eren. Nicht selten siedelten sich die Zurückkehrenden wieder auf denselben Lagerplätzen oder UnterkünQen an wie vor ihrer VerhaQung. Die Akten belegen dieses Muster deutlich: Mindestens 30 Personen kehrten nach Kiel zurück, 26 nach Neumünster, 25 nach Lübeck. Diese Städte waren Orte der Verfolgung – aber zugleich die wenigen räumlichen Bezugspunkte in einer GesellschaQ, die Sin1* und Roma* weiterhin kaum Raum ließ.962 Die Haltung der Kommunen war geprägt von Abwehr. Gut belegt ist der anhaltend s1gma1sierende Umgang mit der Minderheit für die Stadt Kiel und der dor1gen Entwicklung des ehemaligen „Asozialenlagers“ in der Preetzer Straße.963 Auch wenn einzelne Familien in Wohnungen untergebracht wurden und sich dadurch dem Blick der Kieler 958 Ebd. 959 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 8296. 960 Siehe hierzu auch Anja Reuss: Kon2nuitäten der S2gma2sierung. Sin2 und Roma in der deutschen Nachkriegszeit. Berlin 2015, S. 103. 961 Vgl. ebd.; LASH Abt. 761/Nr. 19333. 962 Vgl. Reuss: Kon2nuitäten, S. 77–88. 963 Vgl. Nils Fieselmann: Kieler Sin2 1945–1965. Lagerleben und Fremdwahrnehmung. Kiel 2011. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 255 Behörden zumindest teilweise entziehen konnten, blieben viele auf SammelunterkünQe angewiesen. Die katastrophale Wohnungsnot der Nachkriegszeit ließ ihnen oQ keine Wahl.964 Und sie war vermutlich auch der Grund für eine sehr viel stärkere Verteilung der Wohnorte von Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein als vor 1945(Abb. 8). Abb. 8: Heatmap zur Verteilung der Wohnorte in Schleswig-Holstein, die Sinti* und Roma* in ihren Entschädigungs- und Rückerstattungsakten für die Zeit nach 1945 erwähnten, im Vergleich dazu (oben rechts) die Verteilung der Wohnorte vor 1945 (Visualisierung mit QGIS965) 964 Vgl. ebd., S. 27f. 965 Vgl. QGIS Associa2on: QGIS – Geographic Informa2on System 2025. URL: h5p://www.qgis.org (zuletzt geöffnet am 24.11.2025). ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 256 In Lübeck versuchte die Stadtverwaltung ab 1949 die nach Kriegsende erfolgte spontane Ansiedlung von rückkehrenden Sin1* und Roma* auf dem Heiligen-Geist-Feld aufzulösen. Die Stadt richtete einen offiziellen „Landfahrer- und Zigeunerplatz“ am Stadtrand in einem Gewerbegebiet ein – mit schlechter Infrastruktur, mangelhaQer Versorgung und minimaler sozialer Teilhabe.966 Auch auf Landesebene war die strukturelle Ausgrenzung der Minderheit 1ef verankert. Die Landespolizei führte die Überwachung unter dem Begriff „Landfahrer“ fort und griff dabei auf Karteien und Erfassungen aus der NS-Zeit zurück. 1957 erließ das Innenministerium einen Runderlass zur „Landfahrerunwesens“, der polizeilichen Kontrolle, Meldepflichten und die Zusammenarbeit mit Ordnungs- und Gewerbeämtern regelte. 1958 empfahl das Landeskriminalamt zusätzlich die Erfassung von Fingerabdrücken – ein deutlicher Beleg für die ForÄührung kriminalisierender und diskriminierender Rou1nen. Hinweise deuten zudem auf eine Zusammenarbeit mit überregionalen Landfahrernachrichtenstellen hin. Zwar kam es ab den 1960er Jahren allmählich zu einem Wandel hin zu einem Bewährungs- und später Integra1onsdiskurs, doch strukturelle Diskriminierung blieb lange und zum Teil bis zum heu1gen Tag bestehen. Die Folgen der NS-Verfolgung wurden so über Jahrzehnte hinweg nicht nur fortgeschrieben, sondern vielfach auch verschärQ.967 Besonders deutlich wird das im Fall von Robert aus Lübeck – einem Beispiel für verlorene Bildungschancen und ins1tu1onelles Unverständnis gegenüber der Lebensrealität der Überlebenden. Noch kurz vor der Mai- Deporta1on wurde Robert an Ostern 1940 eingeschult. Sein Vater ha4e, wie sein Anwalt später betonte, großen Wert auf Bildung gelegt: Roberts Brüder Mar1n und Josef ha4en bis zur Konfirma1on regelmäßig die Schule besucht. Doch kurz nach der Einschulung wurde die Familie verschleppt – ins Generalgouvernement, nach Bełżec, Siedlce und Warszawa. Eine Schulbildung war dort unmöglich, Robert konnte nach der Rückkehr kaum mehr als seinen Namen schreiben. Robert berichtete, er hä4e die Schule gerne wieder aufgenommen, doch: „Es sei ihm zu peinlich gewesen, mit jüngeren Kindern zusammen zur Schule gehen zu müssen.“968 Ein Rückweg in die Bildung war ihm fak1sch versperrt. Doch die zuständigen Stellen sprachen ihm den Ausbildungsschaden ab. Das Landesentschädigungsamt unterstellte Robert, gar kein Interesse am Schulbesuch gehabt zu haben: 966 Vgl. Manfred Bannow-Lindtke: Bruder Sin2, Schwester Roma. Ein Jahrhundert zwischen Diskriminierung und Verfolgung. Zur Geschichte der Sin2 und Roma im 20. Jahrhundert in Lübeck. Lübeck 2000, S. 41–49. 967 Vgl. Fieselmann: Sin2, S. 25–46; Sebas2an Lo5o-Kusche: Sin2 und Roma in Schleswig-Holstein im 20. Jahrhundert. Überblick und Forschungsperspek2ven. In: Mar2n Göllnitz /Nils Abraham / Thomas W. Friis/ Mogens R. Nissen (Hrsg.): Grenzgänger zwischen Deutschland und Dänemark. Geschichte und Gegenwart anerkannter Minderheiten. Bielefeld 2025, S. 349–366; Susanne Fischer: An2ziganismus und Polizei Hamburg nach 1945. Baden-Baden 2025, S. 126. 968 LASH Abt. 761/Nr. 18472. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 257 „Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Antragssteller einen entschädigungsfähigen Schaden erli4en hä4e. (…) Es kann (…) schon zweifelhaQ sein, ob er den Besuch der Volksschule im Sinne des § 115 BEG überhaupt erstrebt hat. (…) Der Schaden (…) ist nur geringfügig.“969 Die Unterstellung, Robert hä4e gar kein Bildungsinteresse gehabt, war nicht nur diskriminierend, sondern ignorierte die schwierigen Umstände, unter denen er ha4e leben müssen. Robert wehrte sich. Unterstützt von der Kanzlei Freydag, zog er vor Gericht – obwohl ihm selbst das schwer gemacht wurde: Als geringverdienender Arbeiter beantragte er eine Übernahme der Anwaltskosten nach dem Armenrecht. Doch das Oberlandesgericht Schleswig lehnte mit der Begründung ab, er könne sicher eine besser bezahlte Arbeit finden und von der vor knapp zehn Jahren erhaltenen HaQentschädigung müsse doch sicher noch etwas übrig sein, um die Anwaltskosten decken zu können970. Die Situa1on eines verfolgungsbedingten Analphabeten wurde nicht anerkannt, sondern verhöhnt. Robert klagte trotzdem. 1961 – über 20 Jahre nach seiner Deporta1on – sprach ihm das Gericht schließlich 5.000 DM für den Ausbildungsschaden zu. Zwischen 1951 und 1968 erhielt Robert insgesamt rund 20.000 DM an Entschädigungsleistungen. Doch ob diese Summe den verlorenen Bildungsweg, die versäumten Chancen und das lebenslange S1gma aufwiegen konnte, bleibt zweifelhaQ.971 V.3.3 Zerstörte Lebensläufe – Die Folgen der NS-Verfolgung Erinnerungsberichte zeigen, dass Sin1* und Roma* das Kriegsende oQ von Angst, Unsicherheit und Orien1erungslosigkeit geprägt erlebten. Viele li4en unter schweren Traumata, körperlichen Verletzungen und dem Verlust von Angehörigen – sie versuchten, zerrissene Familien neu zu formen und unter schwierigen Bedingungen Verantwortung zu übernehmen.972 In den Akten finden sich bei mindestens 105 Personen – rund einem Dri4el aller ermi4elten Antragsteller und Antragstellerinnen– detaillierte Angaben über körperliche und psychische Beeinträch1gungen durch die erli4ene Verfolgung. Zahlreiche Betroffene wurden im Verlauf der Verfahren ärztlich begutachtet. Häufig dokumen1ert sind bleibende Organschäden, chronische Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Beschwerden, neurologische Störungen sowie Folgeerscheinungen von Unterernährung und körperlicher Misshandlung. Die 969 Bescheid des Landesentschädigungsamts vom 5. September 1958, LASH Abt. 761/Nr. 18472. 970 Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 22. September 1960, LASH Abt. 761/Nr. 18472. 971 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 18472, 18648. 972 Vgl. Daniela Gress: Nachgeholte Anerkennung. Sin2 und Roma als Akteure in der bundesdeutschen Erinnerungskultur. In: Phillip Neumann-Thein/Daniel Schuch/Markus Wegewitz (Hrsg.): Organisiertes Gedächtnis. Kollek2ve Ak2vitäten von Überlebenden der na2onalsozialis2schen Verbrechen. Göjngen 2022, S. 425–458, hier S. 427. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 258 Bandbreite der Diagnosen war groß – und in den Akten oQ erschü4ernd konkret. Besonders bedrückend sind die Schilderungen seelischer LangzeiÄolgen: Wiederholt ist von Depressionen, Angst- und Schlafstörungen, Migräne und innerer Unruhe die Rede. In einem Fall wird ein Selbstmordversuch erwähnt.973 Viele Betroffene – fast 50 Prozent der Antragsteller und Antragstellerinnen – erlebten die Verfolgung als Kinder. Eines von ihnen war Karl. Er besuchte gerade einmal für ein Jahr die Schule, als er im Mai 1940 mit seiner Familie aus Neumünster depor1ert wurde. Er überlebte mehrere Lager, unter anderem Bełżec und Krychów. Nach dem Krieg kehrte die Familie an jenen Ort zurück, der sie einst ausstoßen wollte. Karl gründete später eine Familie, arbeitete als Händler, lebte in München. Doch die Spuren der Vergangenheit ließen ihn nicht los – weder körperlich noch seelisch.974 In einem ärztlichen Gutachten 1992 hieß es: „Er war als Opfer der na1onalsozialis1schen Verfolgung im Alter von 8 bis 11 Jahren Unterernährung und Todesangst ausgesetzt. Auch wurde er Zeuge von schwersten Mißhandlungen (…) Er hat (…) einen großen Teil seiner Großfamilie (…) verloren (…) So bedeuteten die damaligen Erlebnisse (…) einen Bruch in seiner persönlichen und ethnischen Iden1tätsbildung.“975 Fast fünf Jahrzehnte nach Kriegsende li4 Karl noch immer: „Er habe keine Träume, wälze sich aber jede Nacht mit Erinnerungen an das KZ herum (…) Er schäme sich, von seinen Erlebnissen zu erzählen, weil ihm nicht geglaubt würde.“976 Als er im Rahmen der Begutachtung über seine Zeit im Generalgouvernement sprach, no1erte der Arzt: „Er brach immer wieder in Tränen aus, die einfach auf den Boden rollten.“977 V.3.4 Neuanfänge zwischen prekären Lebenslagen und Selbstbehauptung Die Entschädigungsakten geben nur selten Einblick in das Alltagsleben der Antragsteller und Antragstellerinnen. Sichtbar wird darin jedoch die vielfach prekäre soziale Lage: In 69 Fällen traten Betroffene ihre Entschädigungsansprüche noch vor der Auszahlung an beispielsweise Händler oder KauÉäuser ab – etwa wegen Schulden oder offener Anwaltskosten. In 84 Fällen ist eine zeitweise Inanspruchnahme von Sozialleistungen belegt. Auch meldeten sich regelmäßig Fürsorgeämter, um geleistete Hilfen über die Entschädigungssumme zurückzufordern. Solche Verwaltungsvermerke geben zumindest indirekt Aufschluss über die 973 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 7983. 974 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 30420; LASH Abt. 761/Nr. 30421; LASH Abt. 761/Nr. 30419; LASH Abt. 761/Nr. 12233. 975 Nervenklinik der Universität München, psychiatrische Klinik und Poliklinik: Psychosoma2sches Gutachten vom 25. August 1992, LASH Abt. 761/Nr. 30420. 976 Ebd. 977 Ebd. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 259 schwierigen Lebensverhältnisse vieler Überlebender – selbst wenn sie Entschädigungsleistungen erhalten ha4en.978 Parallel dazu mussten die Antragsteller und Antragstellerinnen immer wieder ihre „Entschädigungswürdigkeit“ nachweisen. Diese wurde nicht nur anhand der Verfolgungsgeschichte geprüQ, sondern auch von ihrem Lebenswandel nach 1945 abhängig gemacht. Strafregisterauszüge gehörten zum Standardprozedere und gerieten vielen Betroffenen, die als Angehörige der Minderheit ohnehin kriminalisiert und s1gma1siert wurden, zum Nachteil.979 In mindestens 79 Fällen finden sich Hinweise auf Verurteilungen in den Akten – fast durchweg kleinere Vergehen, Mundraub und Bagatelldelikte wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fischereivergehen oder Schwarzschlachtung. In einem Fall wurde ein Mann zu einer Woche Gefängnis verurteilt, weil sein Hund frei herumlief.980 Gleichzei1g begegneten die Betroffenen diesem Klima nicht passiv. Die Entschädigungsakten zeigen, dass Sin1* und Roma* bereits in der frühen Nachkriegszeit selbstbewusst auQraten, Missstände benannten und strategisch handelten, um ihre Rechte durchzusetzen – ein Ausdruck individuellen Handlungswillens trotz struktureller Machtungleichgewichte. Zentral war dabei die gezielte Suche nach Verbündeten außerhalb der eigenen Gruppe, was die Bedeutung von Allianzen für kollek1ve Emanzipa1on unterstreicht.981 Die Sin1* und Roma* aus Ratekau etwa sprachen regelmäßig persönlich bei den Kreissonderhilfsausschüssen vor. Auch in den Entschädigungsverfahren finden sich häufig Angaben darüber, dass die Antragsteller und Antragstellerinnen unangemeldet bei den Behörden erschienen, um sich für ihre Anliegen einzusetzen. In den Akten finden sich viele, oQ handschriQlich verfasste, Briefe. Darüber hinaus suchten sich die Betroffenen gezielt Unterstützung – bei Anwälten, der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN), später beim Zentralrat Deutscher Sin1 und Roma. Besonders die Kanzlei Freydag s1cht als eine Anlaufstelle heraus. Sie übernahm zahlreiche Mandate – auffällig viele, angesichts der prekären wirtschaQlichen Lage vieler Betroffener. Dies steht im deutlichen Gegensatz zu der mitunter geäußerten Vorstellung, Sin1* und Roma* hä4en den Gang zu Anwälten oder den Kontakt zu Behörden eher gescheut.982 Wie die Kanzlei 978 Vgl. Anna von Törne: „Wiedergutmachung“ für Sin2 und Roma – eine zweite Verfolgung?. In: Wacław Długoborski (Hrsg.): Sin2 und Roma im KL Auschwitz-Birkenau 1943-44. Vor dem Hintergrund ihrer Verfolgung unter der Naziherrschae. Oświęcim 1998, S. 378–395, hier S. 380. 979 Vgl. Gilad Margalit: Die Nachkriegsdeutschen und „ihre Zigeuner“. Die Behandlung der Sin2 und Roma im Scha5en von Auschwitz. Berlin 2001, S. 125–133; Reuss: Kon2nuitäten, S. 194. 980 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 30173. 981 Vgl. Joey Rauschenberger: Niches of Agency: Romani Voices and Romani Allies in Compensa2on Procedures aeer 1945. In: Cri2cal Romani Studies 5 (2022), H.2, S. 4–26. 982 Vgl. Stengel: Tradierte, S. 86; Hans-Gerhard Schmidt: Entschädigung für NS-Unrecht ohne Wiedergutmachung? Sozialstaatliche Schadensregulierung für Verfolgte des Na2onalsozialismus in Bremen, S. 263–266. Hans-Gerhard Schmidt zeigt hier für Bremen, dass an allen erfolgreichen Verfahren der Minderheit Anwälte beteiligt gewesen sind, in keinem Verfahren ohne Anwalt Wiedergutmachungsleistungen erstri5en werden konnten. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 260 an eine derart hohe Zahl an Klien1nnen und Klienten unter der Minderheit kam, ob sie gezielt Mandate unter dieser Verfolgtengruppe akquirierte, bleibt offen. Klar ist jedoch: Ohne juris1sche Unterstützung wären viele Anträge sicher nicht mit der Bewilligungsquote entschieden worden, wie im kommenden Kapitel dargelegt wird.983 Denn: Eine Interessenvertretung besaß die Minderheit lange nicht. Erst 1980 debaÅerte der schleswig- holsteinische Landtag erstmals über die NS-Verfolgung der Sin1* und Roma* sowie ihre soziale Lage. Im selben Jahr wurde mit dem Verein zur Durchsetzung der Rechte der Sin1* ein erster landesweiter Zusammenschluss gegründet, aus dem 1989 der Landesverband Deutscher Sin1* und Roma* Schleswig-Holstein hervorging – erstmals mit staatlicher Förderung. Die Aufnahme der Minderheit als schützenswerte Gruppe in die Landesverfassung erfolgte schließlich im Jahr 2012 – spät, aber symbolisch bedeutsam: ein überfälliges Zeichen ins1tu1oneller Anerkennung nach Jahrzehnten struktureller Diskriminierung.984 V.3.5 Die Antragsteller und Antragstellerinnen in Zahlen Auf Basis von insgesamt 979 ausgewerteten Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten konnten 363 Personen iden1fiziert werden, die in Schleswig-Holstein nach 1945 Anträge stellten – sei es für sich selbst oder für verstorbene Angehörige. Das Geschlechterverhältnis innerhalb dieser Gruppe ist nahezu ausgeglichen: 187 Frauen stehen 176 Männern gegenüber. Bezogen auf den Geburtszeitraum lässt sich feststellen, dass 173 Personen die NS-Zeit als Kinder oder Jugendliche erlebt haben (geboren 1926 oder später), 163 Personen zum damaligen Zeitpunkt dem mi4leren Erwachsenenalter zuzurechnen waren (geboren zwischen 1879 und 1925), und sechs Personen bereits einem höheren Alter angehörten (geboren 1878 oder früher). Zudem wurden 21 Personen nach 1945 geboren. Etwa die HälQe der Antragsteller und Antragstellerinnen – 170 Personen – lebte während der NS-Zeit teilweise oder vollständig in Schleswig-Holstein, ebenso viele Personen, die nach 1945 in Schleswig-Holstein Anträge stellten, stammten aus anderen Regionen; bei einer Person blieb der HerkunQsort unklar. 22 Personen wurden nach 1945 geboren und sind daher als Nachkommen von Verfolgten zu verstehen. Betrachtet man die geringe Gesamtzahl der in Schleswig-Holstein ansässigen Sin1* und Roma* während der NS-Zeit, liegt die Vermutung nahe, dass ein Großteil der Überlebenden, die sich nach Kriegsende im Land auÉielten, ein Entschädigungs- oder Rückersta4ungsverfahren anstrebte. In 206 Fällen wurde eine anwaltliche Vertretung durch die Kanzlei Freydag dokumen1ert. 12 Verfahren wurden durch die VVN, 29 durch den Zentralrat Deutscher Sin1 und Roma 983 Für die Bedeutung von Rechtsanwälten in Entschädigungsverfahren vgl. Schmidt: Entschädigung, S. 366f. 984 Vgl. Lo5o-Kusche: Sin2, S. 360–365. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 261 unterstützt. In 96 Fällen wurden bleibende körperliche Schäden angegeben, in 22 Fällen psychische LangzeiÄolgen. Mindestens 89 Personen unterzogen sich einem ärztlichen Gutachten. Eine Erwerbstä1gkeit konnte für 145 Personen nachgewiesen werden, 84 waren zeitweise auf Sozialhilfe angewiesen. In 69 Fällen wurden Entschädigungsansprüche vor Auszahlung abgetreten. Bei 114 Antragstellern und Antragstellerinnen finden sich Hinweise auf Vorstrafen. Nach dem sta1s1schen und biografischen Blick auf die Antragsteller und Antragstellerinnen sollen nun im folgenden Teil die Verfahren, ihre Ergebnisse und Verläufe in den Fokus rücken. V.4 QuanAtaAve Auswertung der Entschädigungs- und Rückerstaeungsverfahren V.4.1 Methodik der Auswertung – im MiZelpunkt steht der Mensch Ein zentrales Ziel dieses Projekts ist es, die Geschichte der Wiedergutmachung in Schleswig- Holstein auf eine solide, breit gestützte Datenbasis zu stellen. Doch wer die Wiedergutmachungspraxis in Zahlen fassen will, betri4 ein Gelände voller Fallstricke: lückenhaQe Akten, verschachtelte Verfahren und komplizierte ErbschaQsfälle. Die Quellenbasis ist komplex. Akten sind oQ mehrere hundert Seiten lang, teils unvollständig, doppelt abgelegt oder falsch sor1ert. Antragsteller und Antragstellerinnen handelten häufig zugleich für sich, verstorbene Angehörige oder minderjährige Kinder; Verfahren wurden zusammengelegt, geteilt, an andere Bundesländer abgegeben oder von diesen übernommen, häufig mehrere Teilanträge in einem Vergleich abgegolten. Zahlen können daher trügerisch sein. Bewilligungsquoten, Verfahrensverläufe und Entschädigungssummen hängen maßgeblich vom methodischen Zugriff, der Zählweise und den Bewertungskriterien ab.985 Wer Ergebnisse präsen1ert, muss daher die eigene Methodik offenlegen und Grenzen klar benennen. So muss an dieser Stelle deutlich gesagt werden: Alle quan1ta1ven Ergebnisse dieser Studie sind Näherungswerte – bedingt sowohl durch die fragmentarische Quellenlage als auch durch die Grenzen einer rein menschlichen Auswertung von geschätzt etwa 200.000 Seiten, die im Laufe dieses Projektes durch ein großes Team arbeitsteilig ausgewertet wurden.986 Um mit unserem Zugriff eine möglichst hohe AussagekraQ der Ergebnisse zu erzielen, ist es notwendig, zentrale Begriffe präzise festzulegen und methodische Entscheidungen transparent zu machen – allen voran die Defini1on dessen, was in dieser Studie als ein 985Vgl. Uwe Danker/Eckard Colmorgen: Wiedergutmachung vor Gericht in Schleswig-Holstein. Gutachten- und Aktenerschließungsprojekt. Schleswig 1997, S. 50f. 986 Siehe Kapitel I.6 in dieser Studie. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 262 bewilligter Antrag gelten soll. Als „bewilligt“ (bzw. posi1v entschieden, anerkannt) verbuchen wir einen Antrag oder Teilantrag dann, wenn er einen zuerkennenden Bescheid erhielt – auch bei einer geringeren zugesprochenen Leistung als beantragt oder wenn nur ein Teilaspekt des Antrages erfolgreich war. Entscheidend für unsere Defini1on ist allein, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin in mindestens einem Punkt Recht erhielt. Aussagen über die Bewilligung eines Antrages beschreiben hier also ein formales Ergebnis, nicht dessen Gerech1gkeit oder Angemessenheit. Eine weitere zentrale methodische Entscheidung besteht in der Frage, ob die Auswertung nach Personen (personenzentrierter Ansatz) oder nach Anträgen (verfahrensorien1erter Ansatz) erfolgen soll. Besonders deutlich zeigt sich die Notwendigkeit, sich für einen Ansatz zu entscheiden, in der Auswertung von ErbschaQsfällen. Diese waren keineswegs selten. Mindestens ein Dri4el der Antragstellerinnen und Antragsteller war Teil einer ErbengemeinschaQ, stellte Anträge im Namen Verstorbener, führte Verfahren Verstorbener fort oder wurde selbst beerbt. In solchen Konstella1onen ist die Aktenlage immer komplex, häufig unklar und es herrschen komplizierte Verflechtungen zwischen unterschiedlichen Verfahren. Mitunter bleibt dabei offen, wie Leistungen letztlich verteilt wurden, die Daten zu Erbinnen und Erben sind unvollständig oder der Erbstatus ist nicht eindeu1g dokumen1ert. Zudem waren auch Personen darin verwickelt, die nicht in Schleswig-Holstein lebten, sodass wir durch unseren Zugriff manche Verfahren nicht weiterverfolgen konnten, da die Akten nicht in Schleswig-Holstein liegen. Eine weitere Herausforderung in der Wahl des methodischen Zugriffs ergibt sich daraus, dass in diesem Projekt nicht nur eine einzelne Phase der Entschädigung, sondern der gesamte Zeitraum der Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren von 1948 bis 1965 betrachtet wird – also Bereiche mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen und administra1ven Rahmenbedingungen. Was bedeutet das konkret? In der Phase der Landesgesetzgebung von 1948 bis 1953 bestanden zwei rela1v klar umrissene Antragsmöglichkeiten: die HaQentschädigung und die ODN-Rente. Zentrale Voraussetzung war die Anerkennung als Opfer des Na1onalsozialismus (ODN) durch die Kreissonderhilfsausschüsse. Diese Anerkennung konnte auch dann erfolgen, wenn HaQentschädigungs- oder ODN-Anträge abgelehnt wurden – etwa, weil das medizinische Gutachten keine ausreichende Erwerbsminderung feststellte oder die HaQzeit als zu kurz galt. Es kam vor, dass Anträge auf die Leistungen nach Landesgesetzgebung und der Antrag auf Anerkennung als ODN getrennt gestellt wurden. Hier muss methodisch entschieden werden, ob der ODN-Antrag einzeln oder in Zusammenhang mit einem Renten- oder HaQentschädigungsantrag gewertet wird. Es finden sich zudem zahlreiche Fälle, in denen Anträge zunächst gestellt, dann zurückgezogen und später erneut eingereicht wurden. Ebenso ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 263 häufig sind Fälle, in denen Verwandte für minderjährige Angehörige Anträge stellten, die diese nach Erreichen der Volljährigkeit eigenständig weiterführten. Später konnten diese frühen Anträge im Zusammenhang mit einem Antrag nach Bundesgesetzgebung (BEG und BerG) erneut relevant werden, etwa wenn Zahlungen für Freiheitsschäden auf bereits gezahlte HaQentschädigungen angerechnet wurden. Mit der Einführung der Bundesgesetzgebung 1953 wurde die Antragslage komplexer. Es exis1erten nun mehrere Schadenskategorien, in denen Anträge gestellt werden konnten. Manche Personen beantragten verschiedene Kategorien mit einem Antrag, andere reichten für jede Kategorie und zu unterschiedlichen Zeitpunkten je einen gesonderten Antrag ein. Dabei wurden häufig mehrere Anträge innerhalb einer Schadenskategorie – z. B. für die Person selbst und zugleich für ihre verstorbene Angehörigen – gestellt. Es kam häufig vor, dass einzelne Teilanträge nach einer Ablehnung über mehrere Instanzen weiterverfolgt wurden, während andere zurückgezogen oder nach einem erfolgreichen Verfahren wiederaufgenommen wurden. Im Rahmen der Bundesgesetzgebung wurden also pro Person eine Vielzahl von Teilanträgen, die teils separat, teils gemeinsam – etwa in Vergleichen – abgegolten wurden, gestellt. 987 Eine ähnliche Problema1k zeigt sich bei Anträgen nach Bundesentschädigungsschlussgesetz ab 1965, wobei dort rela1v häufig alle zuerkannten Schäden gemeinsam mit einer Gesamtsumme oder Rente beschieden wurden und der Verfahrensgang sich weniger unübersichtlich darstellt. Im Bereich der Rückersta4ung ist das Antragsverfahren vergleichsweise klar strukturiert, da es keine unterschiedlichen Schadenskategorien gab. Welchen Unterschied macht es nun, ob nach verfahrensorien1ertem oder personenzentriertem Vorgehen ausgewertet wird? Unter einer verfahrensorien1erten Auswertung verstehen wir, den Verlauf jedes einzelnen Antrages bzw. Teilantrages zu rekonstruieren, d.h. die Anzahl, die beteiligten Instanzen und Akteure, die Dauer bis zu den Bescheiden und die zugesprochenen Leistungen jeweils bezogen auf den Antrag bzw. Teilantrag zu ermi4eln. Das Verfahren steht also im Mi4elpunkt. Ein verfahrensorien1erter Ansatz wäre insbesondere dann sinnvoll, wenn das Behördenhandeln im Zentrum der Analyse stünde, wenn also der Umgang der Behörden mit den Verfahren untersucht oder wenn das Antrags- und BescheidauÖommen etwa mit der Bearbeitungsdauer oder der Personalaussta4ung in Beziehung gesetzt werden soll. Eine entsprechende 987 Siehe hierzu auch Danker: Wiedergutmachung, S. 50f. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 264 Auswertungsmatrix müsste dann den gesamten Verfahrensverlauf ausgehend von jeder beantragten Schadenskategorie bzw. von jedem Antrag mit allen beteiligte Parteien abbilden. Im Mi4elpunkt unseres Projektes steht aber nicht das Behördenhandeln, sondern die Erfahrungen der Antragssteller und Antragsstellerinnen. Aus diesem Grund haben wir uns für einen personenzentrierten Ansatz entschieden. Das bedeutet, wir fragen ausgehend von den Antragsstellern und Antragsstellerinnen, welche Art von Anträgen gestellt und wie diese insgesamt beschieden wurden. Relevant wird diese Entscheidung vor allem für die Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965). Wir weisen für diese nicht aus, wie viele Teilanträge für wie viele Personen in welchen Kategorien gestellt wurden und wie sich die einzelnen Teilanträge jeweils für sich entwickelten sondern, ob eine Person eine bes1mmte Kategorie überhaupt beantragte. Es geht um die Frage, welche Erfahrungen die Person in dieser Phase – und mit den Schadenskategorien ganz grundsätzlich – machte. Wie lange war sie insgesamt mit der Durchsetzung der einzelnen Kategorien beschäQigt, hat sie überhaupt in irgendeinem Punkt Recht erhalten und eine Zahlung bekommen? Ist der Antragsteller oder die Antragstellerin – unabhängig davon, wie viele Schadenskategorien für wie viele Personen wie oQ zur Verhandlung standen – vor Gericht gezogen? Diese Fragen stellen wir vergleichend für jede Phase bzw. jeden Bereich der Entschädigung und Rückersta4ung. Da es mit diesem gewählten Ansatz also um die Erfahrungen der Betroffenen geht, kann hier gut zwischen den Phasen der Entschädigung und dem Bereich der Rückersta4ung verglichen werden. Immer geht es dabei um die Anzahl der Personen, die Anträge stellten, vor Gericht zogen, Anwälte beauQragten und Leistungen erhielten. Den Unterschied zwischen verfahrensorien1ertem und personenzentriertem Ansatz macht also die Defini1on dessen aus, was als ein „Fall“ betrachtet wird. Im verfahrensorien1erten Vorgehen wird jeder Teilantrag in jeder Kategorie für jede Person (Antragstellende und Angehörige) aber auch jeder Antrag einer ErbengemeinschaQ als ein „Fall“ betrachtet und sein Verlauf und Ergebnis ausgewertet. Im personenzentrierten Ansatz wird die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als ein „Fall“ definiert, der verschiedene Teilanträge beinhalten kann. Ausgewertet wird das Ergebnis aller Teilanträge zusammen und bezogen auf die antragstellende Person. In der Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) differenzieren wir die Bemühungen und die Ergebnisse der Antragsteller bzw. Antragstellerin gebündelt je Kategorie. Wenn wir die einzelnen Phasen der Entschädigung und den Bereich der Rückersta4ung in Beziehung zueinander setzen, dann zählt am Ende nur das Gesamtergebnis der ganzen Phase. Das heißt: Wenn mindestens ein Teilantrag in einer Kategorie bewilligt wurde, dann gilt der „Fall“ in dieser Phase insgesamt als bewilligt. Auf diese Weise lassen sich die beiden Bereiche der Wiedergutmachung in allen Phasen miteinander vergleichen, auch wenn die Antragsmodalitäten unterschiedlich waren. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 265 Der gewählte Ansatz muss dabei an die jeweilige Fragestellung angepasst werden. Mit dem personenzentrierten Ansatz lässt sich nicht beantworten, wie viele Teilanträge das Landesentschädigungsamt von Sin1* und Roma* insgesamt bearbeitete und dann bewilligte oder ablehnte. Der verfahrensorien1erte Ansatz hingegen ist nicht geeignet, die Erfahrungen der Beteiligten in den Verfahren biografisch einzube4en. Eine Kombina1on beider Zugänge würde eine sehr aufwändige Auswertung und eine speziell entwickelte Datenbank erfordern, die eine Zuordnung der Informa1onen sowohl für Personen als auch für Verfahren insbesondere für Sammelverfahren ermöglicht und hier jeweils unterschiedliche Auswertungsebenen kombiniert. Die Erfahrung in diesem Projekt zeigt, dass bei einer menschlichen Auswertung eines derart großen Quellenbestandes eine kombinierte Auswertung nicht machbar ist. Dies würde sich eher für kleinere Samples eignen. Herausfordernd ist nun, dass jeder methodische Zugang zu unterschiedlichen Bewilligungs- und Ablehnungsquoten führt, je nachdem, wie „Fälle“ und ihre Ergebnisse jeweils definiert und ermi4elt werden. Die Zahlen unterschiedlicher Forschungsprojekte zur Entschädigung – insbesondere zur Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) lassen sich darum nur bedingt miteinander vergleichen. Die ermi4elten Erfolgsquoten der betrachteten „Fälle“ können nur dann verglichen werden, wenn sie das Ergebnis ähnlichen methodischen Vorgehens sind. Im Zentrum unserer Studie stehen nun die Antragstellerinnen und Antragsteller. Bewilligungen und Zahlungen werden jeweils der Person zugerechnet, die ein Verfahren ursprünglich ini1ierte – auch wenn diese im Verlauf verstarb und ihre Anträge von Erbinnen oder Erben weitergeführt wurden. Besonders relevant wird diese methodische Entscheidung in Fällen, in denen mehrere Angehörige Anträge für dieselbe im Na1onalsozialismus verstorbene Person stellten, was auf mindestens 49 Personen unserer Gruppe zutriy. Während sich Angehörige in manchen Fällen zusammenschlossen und gemeinsam einen einzelnen Antrag einreichten, wurden in anderen Fällen mehrere Anträge parallel gestellt und von den Behörden später zusammengeführt. Gelegentlich blieben parallele Anträge auch isoliert bestehen. Nach unserem personenzentrierten Ansatz werden alle Anträge – unabhängig davon, ob sie allein oder gemeinsam eingereicht wurden – jeweils allen antragstellenden Personen zugeordnet. Ein solches Vorgehen führt dann zwangsläufig zu einer Mehrfachzählung der Anträge. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn drei Geschwister gemeinsam einen BEG-Antrag in der Kategorie Leben für ihre verstorbenen Mu4er stellten, so rechnen wir diesen Antrag jeder antragsstellenden Person zu, er würde in der Sta1s1k damit drei Mal – sta4 nur ein Mal – auQauchen, wenn wir versuchen würden, einzelne Anträge zu quan1fizieren. In dieser Studie geht es aber nicht darum, die Summe aller Anträge zu ermi4eln. Vielmehr stehen das Antragsverhalten, der Verlauf und das Ergebnis von Verfahren für jeweils individuelle Personen im Zentrum. Entscheidend ist, dass sich in diesem Beispiel drei Personen um Entschädigung ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 266 bemühten und wie sich das Verfahren dann jeweils individuell gestaltete, nicht, dass ein Antrag gemeinsam gestellt wurde. Im Mi4elpunkt unseres Projekts stehen die Antragstellerinnen und Antragsteller: ihre Erfahrungen, ihr Engagement, ihre erhaltenen Bewilligungen und Ablehnungen – nicht die Verwaltungsvorgänge als solche. Insgesamt konnten wir aus den Akten 363 Antragsteller und Antragstellerinnen ermitteln. Wir unterscheiden in dieser Gruppe zwischen primären und sekundären Antragsstellenden. Sekundäre Antragsstellende – 21 Personen – führten als Erbinnen oder Erben Verfahren fort, nachdem die ursprünglichen Antragstellenden verstarben. Sekundäre Antragsstellende stellten für sich selbst oder Angehörige keine Anträge in Schleswig-Holstein, wurden also nicht von sich aus tä1g. Die Ergebnisse dieser Verfahren rechnen wir den ursprünglichen, d. h. den verstorbenen primären Antragsstellenden zu, um den personenzentrierten Ansatz durchzuhalten – unabhängig davon, wie das Erbe später aufgeteilt wurde. Im Fokus stehen also die Personen, die sich ak1v um einen Antrag bemühten. Neben den sekundären Antragsstellenden gibt es noch Sonderfälle: Acht Personen, deren Verfahren entweder in anderen Bundesländern entschieden wurden oder die zu viele Unklarheiten aufwiesen. Die verbleibenden 334 Personen werden als primäre Antragstellende bezeichnet. Sie bilden die Hauptreferenzgruppe der sta1s1schen Auswertung. Abb. 9: Bildung der Referenzgruppe für die statistische Auswertung (n = 363 Antragsstellende) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 267 Nachdem die grundlegende Zählweise und der personenzentrierte Ansatz geklärt sind, stellt sich die Frage, wie die Auswertung strukturiert werden soll. Auf den Bereich der Entschädigung haben wir unseren Schwerpunkt gelegt. Wir unterteilen ihn in drei Phasen: erstens die Phase der Landesgesetzgebung von 1948 bis 1953 (einschließlich KSHA-Entscheide, ODN-Rente und HaQentschädigung), zweitens die Bundesgesetzgebung (BerG und BEG) von 1953 bis 1965 und dri4ens Anträge nach dem Bundesentschädigungsschlussgesetz ab 1965. Diese zeitliche Gliederung ermöglicht es, Entwicklungen, Brüche und Kon1nuitäten innerhalb der Entschädigungspraxis zu erfassen. Für den Bereich der Rückerstattung war eine zeitliche Unterteilung nicht notwendig, da ausschließlich Anträge nach dem Bundesrückerstattungsgesetz vorliegen. Unabhängig von dem Bereich und der Phase werten wir die Akten in den gleichen Kernkategorien aus: Wir erfassen, wie viele Personen Anträge stellten, wie hoch ihre Bewilligungsquoten waren und wie lange die Verfahren dauerten. Außerdem unterscheiden wir die verschiedenen Antragsarten und ermitteln Durchschnittswerte der zugesprochenen Leistungen – jeweils differenziert nach Renten und Kapitalentschädigungen. Je nach Phase und Bereich betrachten wir auch die Instanzen und den zeitlichen Verlauf der Antragstellung und -bescheidung. Nach der Vorstellung der Ergebnisse der einzelnen Phasen und Bereiche folgt abschließend eine Auswertung über beide Bereiche der Wiedergutmachung hinweg. Mit dieser klaren Struktur in Zeitphasen, Auswertungskategorien und personenzentrierten Ansatz schaffen wir die Grundlage, um die komplexe Entschädigungs- und Rückerstattungspraxis Schleswig- Holsteins vergleichbar, transparent und analytisch belastbar darzustellen. Bevor nun die Ergebnisse nach Entschädigungsphasen und dem Bereich der Rückerstattung präsentiert werden, soll eine weitere Erkenntnis dieses Projektes vorgestellt werden: Die Verbindung zwischen Verfahren und Personen in „Verfahrenskomplexen“. V.4.2 Ein relevanter Zufallsbefund: Verfahrenskomplexe Ergänzend zur quan1ta1ven Analyse der Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren stellen wir im Kapitel V.5 die qualita1ve Auswertung der Argumenta1onsmuster der Behörden in ausgewählten Akten vor. Im Zuge der Analyse der erhobenen Daten fiel schnell auf, wie eng viele Verfahren miteinander verflochten waren. Immer wieder wurde in Urteilen und Bescheiden auf andere Verfahren verwiesen und diese als Teil der eigenen Argumenta1on herangezogen. Besonders Zeugen und Zeuginnen, die in mehreren Verfahren auQraten und ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 268 zusätzlich noch eigene Anträge stellten, bildeten Verbindungspunkte. Auch GemeinschaQen von Erben und Erbinnen schayen Verbindungen. Dieser Erkenntnis folgend wurde eine Visualisierung dieser Verbindungen soQwaregestützt erstellt. In dieser Visualisierung konnten allerdings nur Akten zu der Gruppe der 293 Sin1* und Roma*, die während der NS-Zeit in Schleswig-Holstein lebten, berücksich1gt werden. Der Grund dafür liegt im Zuschni4 der Studie: Für die schleswig-holsteinischen Personen – auf die sich der Schwerpunkt des Projekts richtet – wurden von uns in der Auswertung der Akten immer alle Angehörigen erfasst, in der Regel selbst Schleswig-Holsteiner und Schleswig- Holsteinerinnen, die mit vollständigen Personenstandsdaten genannt sind. Aus diesem Grund haben wir für diese Gruppe nicht nur die Akten einer Person zugeordnet, in der diese Antragssteller oder Antragsstellerin war, sondern auch die Akten, in der sie mit einer Zeugenaussage oder in einem ErbschaQsfall in Erscheinung trat. Auch kam es vor, dass Antragssteller und Antragsstellerinnen bei der Erzählung ihrer Verfolgungsgeschichte die Namen anderer Betroffener oder möglicher Zeugen und Zeuginnen nannten. Die Gerichte und das Landesentschädigungsamt schienen diese Verbindungen zwischen Personen zu unterschiedlichen Entschädigungsfällen sehr genau registriert zu haben. Dies zeigt sich daran, dass in Entschädigungs- und Rückersta4ungsfällen immer wieder auf andere Verfahren Bezug genommen wurde, in denen der Antragssteller oder die Antragsstellerin in unterschiedlichen Rollen ebenfalls Erwähnung fand. Da es sich bei der Analyse der Verfahrenskomplexe in diesem Projekt nur um ein Nebenaspekt der eigentlichen Untersuchung handelt und die technischen Möglichkeiten angesichts der Massen an Akten in diesem Projekt begrenzt sind, konnte eine Ver1efung im Rahmen dieser Studie nicht mehr erfolgen. Die Ergebnisse sind aber in jedem Fall schon jetzt spannend und sie sind überraschend. Die Grafik (Abb. 10) zeigt die Verbindungen, die wir zwischen Personen und Akten herstellen konnten. Personen sind hier alle schleswig-holsteinischen Sin1* und Roma*, die wir in diesem Projekt über die Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten ermi4elten. Dazu zählen sowohl Antragstellende als auch Angehörige und Verstorbene, soweit sie in den Akten mit vollständigen Personenstandsdaten aufgeführt sind. Bei den Akten handelt es sich um alle von uns zu dieser Personengruppe ermi4elten Akten – insgesamt 510 – aus den Beständen 761, 510 und 352.3. Die Kanten in der Grafik stehen für die Verbindungen zwischen Akten und Personen. Eine Verbindung liegt dann vor, wenn diese Person in der Akte Erwähnung fand. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 269 Abb. 10: Verbindungen zwischen Personen und Akten zur Erwähnung von 293 Sinti* und Roma* mit vollständigen Personenstandsdaten in 510 Entschädigungs- und Rückerstattungsakten aus den Beständen LASH Abt. 761, Abt. 510, Abt. 352 (Visualisierung mit Gephi988) Wir ha4en erwartet, auf diese Weise mehrere größere Verfahrenskomplexe zu iden1fizieren. Tatsächlich zeigt die Grafik einen sehr umfangreichen Hauptkomplex, dem 163 Personen zugeordnet werden können, daneben 20 kleinere Komplexe mit jeweils zwischen zwei und 14 Personen sowie 22 Einzelzuordnungen, bei denen keine Verbindungen zu weiteren schleswig- 988 Vgl. Mathieu Bas2an, Sébas2en Heymann, Mathieu Jacomy: Gephi: An Open Source Soeware for Exploring and Manipula2ng Networks. In: Proceedings of the Interna2onal AAAI Conference on Web and Social Media 3/1 (2009), S. 361–362. Personen Akten ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 270 holsteinischen Sin1* und Roma* in den Akten erkennbar sind. Auffällig sind zudem zwei Akten, die sich jeweils auf 26 Personen beziehen.989 Die starke Verflechtung der Verfahren legt den Schluss nahe, dass Entschädigungs- und Rückersta4ungsfälle künQig nicht mehr isoliert, sondern im Zusammenhang des entsprechenden Verfahrenskomplexes und im Vergleich zu anderen Komplexen betrachtet werden sollten. Erst auf dieser Ebene können Unterstützungsnetzwerke sichtbar werden und es eröffnen sich neue Perspek1ven auf die Agency von Angehörigen der Minderheit, die durch ihr wiederholtes AuQreten als Zeugen und Zeuginnen in unterschiedlichen Verfahren vermutlich größeren Einfluss nahmen, als bisher angenommen. Die Analyse von Sin1* und Roma* in der Rolle als Zeugen und Zeuginnen sowie Erben und Erbinnen im Kontext von Verfahrenskomplexen kann Aufschluss darüber geben, welche Handlungsspielräume bestanden und wie sich diese auf die Verfahren auswirkten. Sie erlaubt zudem den Vergleich zwischen Verfahren, in denen Antragstellende allein agierten, und solchen, in denen sie auf ein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen konnten oder als Erben- und ErbinnengemeinschaQen handelten. Auch ins1tu1onell eröffnet sich ein breites Untersuchungsfeld: Der Einfluss paralleler Verfahren auf die Urteilsfindung im Einzelfall kann ebenso in den Blick genommen werden wie die Frage, inwieweit große Komplexe gezielte Ermi4lungen – etwa zu den Geschehnissen im Generalgouvernement – beeinflussten. Sta4 Einzelfälle miteinander zu vergleichen, erscheint es daher wesentlich ergiebiger, zusammenhängende Verfahren zu iden1fizieren und systema1sch nach deren Bedingungen, Dynamiken und Verläufen zu fragen. Darüber hinaus würden sich über eine differenzierte Netzwerkanalyse auch weitere Akteurs- und Akteurinnengruppen in den Blick nehmen lassen – insbesondere die Rolle von Rechtsbeiständen. Zwar zeigen unsere Überprüfungen, dass abgrenzbare Komplexe nicht in jedem Fall einzelnen Kanzleien zugeordnet werden können; dennoch wäre es lohnend, die Rolle einzelner Akteure, etwa der Kanzlei Freydag, gezielt in Verbindung mit Verfahrenskomplexen zu untersuchen. Schließlich eröffnet sich ein vielversprechendes Feld für vergleichende Forschung: Zwischen verschiedenen Bundesländern ließe sich prüfen, ob sich ähnliche Vernetzungsmuster in den Verfahren finden, und wie sich diese bei anderen Opfergruppen darstellen. Eine systema1sche Auswertung solcher Zusammenhänge birgt das Potenzial, die Forschung zu Entschädigungs- und Rückersta4ungspraxis in Deutschland nicht nur empirisch zu ver1efen, sondern auch konzep1onell neu zu jus1eren. In dieser Studie konnte mit den Erkenntnissen aus den Verfahrenskomplexen nicht mehr gearbeitet werden. 989 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 7944; LASH Abt. 761/Nr. 28376. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 271 Sie sind aber ein wich1ges Ergebnis dieses Projektes, das in der Konzep1on von Folgeuntersuchungen unbedingt berücksich1gt und weiter ver1eQ werden sollte. V.4.3 Entschädigung nach Landesrecht 1948 bis 1953 Die erste Untersuchungsphase umfasst die Zeit der Landesgesetzgebung von 1948 bis 1953. Sämtliche Verfahren wurden hier in erster Instanz über die 1946 gegründeten Kreissonderhilfsausschüsse (KSHA) geführt. Deren Sitzungsprotokolle und Fallakten sind dabei nur noch für einige wenige KSHA – meist dezentral in Stadt- und Kreisarchiven – überliefert. Die Entschädigungsakten im Landesarchiv erlauben es aber, Rückschlüsse auf die Anerkennungspraxis der Ausschüsse zu ziehen. Zum Teil finden sich auch schon frühe Entscheidungen der KSHA über die Anerkennung als Opfer des Na1onalsozialismus vor 1948 in den Akten dokumen1ert. Die Entschädigungsakten bündeln die zentralen Ergebnisse der Landesgesetzgebung (1948–1953) und spiegeln viele der maßgeblichen Entscheidungen der KSHA wider. Für die HälQe der primären Antragsteller und Antragstellerinnen (50 %, 166 Personen) sind Hinweise auf Vorgänge aus der ersten hier betrachteten Phase in den Akten enthalten. Nicht für alle Fälle lässt sich dabei eindeu1g bes1mmen, welcher Kreissonderhilfsausschuss die Entscheidung getroffen ha4e. Mitunter waren mehrere Ausschüsse beteiligt oder die Verfahren fanden außerhalb Schleswig-Holsteins sta4 – in 34 Fällen bleibt die genaue Zuordnung offen. Das Gesamtergebnis ist gleichwohl bemerkenswert. 126 Personen (76 %) wurden als Opfer des Na1onalsozialismus anerkannt. Abb. 11: Kreissonderhilfsausschüsse, Antragsverhalten und Gesamtergebnisse 1946– 1953 (n = 334 primäre Antragsstellende) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 272 Die Anerkennungsquote erweist sich nicht nur als außergewöhnlich hoch, sondern ist auch über die Ausschüsse hinweg auffallend gleichmäßig verteilt. Für eine Einordnung dieser Befunde bietet sich die Untersuchung Florian Bayers zum Kreissonderhilfsausschuss Stormarn an.990 Er folgt in der Zählweise einem ähnlich personenzentrierten Ansatz wie unsere Studie, und quan1fiziert nicht die einzelnen Anträge, sondern die Personen, die die Anträge stellten. Auf diese Weise ermi4elt er über alle Opfergruppen hinweg eine Anerkennungsquote von 55 Prozent.991 Seine genaue Betrachtung einzelner Opfergruppen zeigt dann allerdings recht hohe Abweichungen. Für jüdische Antragsstellende etwa ermi4elt Bayer eine Anerkennungsquote von zwei Dri4eln. Diese Quote befindet sich bemerkenswerterweise aber noch immer leicht unter den Zahlen, die wir für Sin1* und Roma* ermi4eln konnten.992 Gleichwohl ist Vorsicht bei der Interpreta1on dieser Zahlen geboten: Wahrscheinlich begüns1gte eine bereits erfolgte Anerkennung durch die KSHA eine Antragstellung nach Landes- und Bundesrecht. Betroffene, die in einer frühen Phase durch die Kreissonderhilfsausschüsse Ablehnungen erfuhren, haben möglicherweise eher auf eine erneute Antragsstellung verzichtet und tauchen damit nicht in den Entschädigungsakten im Landesarchiv und damit auch nicht in unserer Sta1s1k auf. Die Zahlen sind daher zwar eindrucksvoll, insbesondere die niedrige Ablehnungsquote muss jedoch als Mindestwert betrachtet und unbedingt im Kontext differenziert beurteilt werden. Auch die geringe Anzahl der Antragsteller und Antragstellerinnen pro Ausschuss gilt es dabei im Blick zu behalten. So beruhen die Zahlen aus Bayers Studie allein in der Gruppe der jüdischen Antragsstellenden auf einem Sample von 102 Personen, während in unserer Studie die größte Personenanzahl pro Ausschuss bei gerade einmal 45 Personen für Kiel liegt. Auch am Beispiel von Eu1n lassen sich die Grenzen dieser Untersuchung aufzeigen. Während wir durch den Fall des Ratekauer Waldlagers wissen, dass etwa 47 Personen zunächst vom KSHA betreut wurden, finden sich über den Zugriff auf die Entschädigungsakten in diesem Projekt nur für 10 Personen KSHA-Entscheidungen wieder.993 990 Vgl. Bayer: Wiedergutmachung. 991 Bayer weist Voll- und Teilerfolge aus. Um die Zahlen vergleichen zu können, rechnen wir seine Voll- und Teilerfolge zusammen. Das Ergebnis wird als „Bewilligungsquote“ bezeichnet. 992 Vgl. Bayer: Wiedergutmachung, S. 193. 993 Siehe Kapitel V.3.1 in dieser Studie. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 273 In unserer Sta1s1k s1cht der Kieler Ausschuss durch die vergleichsweise hohe Zahl an Antragstellern und Antragstellerinnen hervor. Das ist bemerkenswert, da in den Akten immer wieder in kurzen No1zen explizit darauf hingewiesen wird, Angehörige der Minderheit würden von dem Ausschuss grundsätzlich nicht anerkannt werden. Für keinen anderen Ausschuss sind in den Akten solche No1zen überliefert – und das im Widerspruch zur tatsächlichen Praxis. Der Grund für die Diskrepanz zwischen den No1zen und tatsächlichen Ergebnissen wird aus den Entschädigungsakten nicht deutlich. Der Befund kann aber als ein weiterer Hinweis für die Ambivalenz der Behörden und Ausschüsse gelesen werden, wie schon am Beispiel des Ratekauer Waldlagers gezeigt wurde. Gleichzei1g wird aber auch deutlich, dass die in dieser Studie ermi4elten Zahlen der These eines systema1schen Ausschlusses der Minderheit deutlich widersprechen. Die Kreissonderhilfsausschüsse entschieden überraschend häufig posi1v. Allerdings: Die Anerkennung durch die Ausschüsse bedeutete nicht zwingend auch eine Bewilligung auf Ebene der Ministerien. Ein Blick auf die Verfahren zu ODN-Renten und HaQentschädigung zeigt, wie sich die vermeintliche Großzügigkeit der KSHA in der Praxis auszahlte – oder eben nicht. Von 55 Antragstellern und Antragstellerinnen ist ein Begehren nach ODN-Rente überliefert. Nur 26 von ihnen erhielten einen posi1ven Bescheid und selbst diese Anerkennungen waren nicht sicher: In neun Fällen wurden Renten später wegen angeblicher Betrugsfälle wieder entzogen und gezahlte Beträge zurückgefordert. In einem Fall erhielt die Person zwar eine Vorschussleistung, später aber einen nega1ven Bescheid, ebenfalls verbunden mit rigoroser Abb. 12: Entscheide der Kreissonderhilfsausschüsse über die Anerkennung von Sinti* und Roma* als Opfer des Nationalsozialismus 1946–1953 (n = 166) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 274 Rückforderung. Die hohen Hürden – BedürQigkeit und verfolgungsbedingte Erwerbsminderung – machten Rentenanträge zu einem Unterfangen, das selten Erfolg brachte. Im Durchschni4 dauerte ein Verfahren von Antragsstellung bis zum Abschluss 39 Monate. Wenn tatsächlich eine Rente bewilligt wurde, fiel sie mit durchschni4lich 143 DM gemessen an dem damaligen Rentenniveau rela1v hoch aus. Heute würde dies einer Rente in Höhe von 427 Euro entsprechen.994 Ganz anders das Bild bei den HaQentschädigungen. Drei Viertel der ehemaligen Rentenantragstellenden versuchten auch über dieses Instrument Entschädigungsleistungen zu erhalten – und mit ihnen viele weitere. Insgesamt 110 Personen stellten einen Antrag auf HaQentschädigung, 86 Prozent erhielten eine Bewilligung. Die niedrige Ablehnungsquote ist vermutlich auch der Grund für die im Vergleich zu den Rentenanträgen niedrigere Verfahrensdauer von durchschni4lich 14 Monaten. Im Fall der Bewilligung erhielten die Antragsteller und Antragstellerinnen im Durchschni4 6.311 DM über eine Zeit von vier Jahren ausbezahlt. Das würde heute einer Summe von 18.849 Euro entsprechen. 994 Vgl. Deutsche Bundesbank: Kaumraeäquivalente historischer Beträge in deutschen Währungen Stand Januar 2025. URL: h5ps://www.bundesbank.de/resource/blob/615162/4162e577aa9cb1691714327342d6156b/472B63F073F071 307366337C94F8C870/kaumraeaequivalente-historischer-betraege-in-deutschen-waehrungen-data.pdf (zuletzt aufgerufen: 12.09.2025). Abb.13: ODN-Renten, Antragsverhalten und Gesamtergebnisse (n = 334 primäre Antragsstellende) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 275 Eine HaQzeit von durchschni4lich 42 Monaten wurde den Betroffenen damit nach dem Landesrecht entschädigt. Angesichts der damals sehr kleinen Gesamtzahl von vermutlich nur wenigen Hundert Angehörigen der Minderheit in Schleswig-Holstein spricht vieles dafür, dass ein Großteil der zu dieser Zeit in Schleswig-Holstein lebenden Sin1* und Roma* einen Antrag auf HaQentschädigung stellte.995 Auffällig ist, dass sich in den untersuchten Akten kaum Hinweise auf Rechtsstrei1gkeiten im Zusammenhang mit der HaQentschädigung finden. Dies überrascht, weil Sin1* und Roma* in der dann folgenden Phase der Entschädigung häufig eine hohe BereitschaQ zeigten, ihre Ansprüche über alle Instanzen hinweg durchzusetzen. Diese Beobachtung legt nahe, dass die Anerkennung der HaQentschädigungen in den meisten Fällen und insbesondere im Vergleich zu Verfahren in der darauffolgenden Phase rela1v reibungslos verlief. Welche Gründe könnte es hierfür gegeben haben? Ein wesentlicher Faktor dürQe der damalige Wissensstand der Behörden gewesen sein. Wie später noch ausführlicher erläutert werden wird, deutet einiges darauf hin, dass es in dieser frühen Phase als unstriÅg galt, dass die 995 Zu der Schätzung der Gesamtzahle der Minderheit in Schleswig-Holstein nach 1945 siehe Kapitel I.6 in dieser Studie. Abb. 14: Haftentschädigung, Antragsverhalten und Gesamtergebnisse (n = 334 primär Antragsstellende) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 276 Minderheit während der NS-Zeit in besonders schwerem Maße verfolgt und ermordet worden war. Zwar wurde – teils unterschwellig, teils offen – immer wieder die Frage nach einer vermeintlichen „Asozialität“ der Betroffenen gestellt; das Ausmaß der Verfolgung selbst wurde jedoch kaum in Zweifel gezogen. Gleichzei1g verfügten die Behörden in dieser frühen Phase nur über sehr bruchstückhaQe Informa1onen zu den genauen Umständen der Deporta1onen ins Generalgouvernement oder über die Verfolgung der ostpreußischen Sin1* und Roma*. Wenn also Antragsteller und Antragstellerinnen angaben, in einem Konzentra1onslager oder einem Ghe4o interniert gewesen zu sein, wurde diesen Angaben in der Regel zunächst Glauben geschenkt.996 Erst im Zuge der Bundesentschädigungsgesetzgebung, die von systema1schen Recherchen und einer zunehmend formalisierten Bearbeitung geprägt war, setzte eine kri1sche Neubewertung ein. Nun begannen die Behörden, einzelne Lager nicht mehr als Konzentra1onslager anzuerkennen, die Gleichsetzung der Lebensbedingungen in Ghe4os mit denen der jüdischen Bevölkerung in Frage zu stellen oder einen bloßen Aufenthalt im Generalgouvernement nicht als HaQ im rechtlichen Sinne zu werten. In dieser frühen Phase jedoch, als das Wissen noch begrenzt und die ins1tu1onelle Skepsis gering war, wirkte das grundsätzliche Bewusstsein um die massive Verfolgung der Minderheit vermutlich wie ein Türöffner: Die Schilderungen der Betroffenen wurden kaum hinterfragt, und die Anerkennung der HaQentschädigungen erfolgte häufig schnell und ohne größere Konflikte. Aber auch im Bereich der HaQentschädigung kam es zu Rückforderungen und nachträglichen Aberkennungen bereits bewilligter Anträge – wenn auch im Verhältnis in geringerer Zahl als bei den ODN-Rentenverfahren. 996 Siehe hierzu auch Kapitel V.5 in dieser Studie. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 277 Wie lassen sich die Ergebnisse unserer Untersuchung einordnen? Für Schleswig-Holstein liefern bislang nur die Studien von Scharffenberg (Flensburg Stadt) und Bayer (Stormarn, Lübeck, Flensburg Land) eine systema1sche Auswertung mit größeren S1chproben. Die Vergleichbarkeit – etwa in der Verhältnissetzung zu anderen Opfergruppen – ist nur sehr eingeschränkt gegeben, zu unterschiedlich groß sind die S1chproben der Studien. Scharffenberg greiQ zudem für den KSHA Flensburg Stadt nicht auf eigene Erhebungen, sondern die Sta1s1k des Ausschusses zurück. Es bleibt unklar, wie der Ausschuss zählte – nach Antragstellern und Antragstellerinnen (personenzentriert) oder nach Anträgen (verfahrensorien1ert). Auch liefert Scharffenberg keine Zahlen für die Anträge auf HaQentschädigung oder ODN-Renten. Die folgende (Abb. 16) zeigt für Flensburg Land, Stormarn und Lübeck jeweils die Entscheidungen über die Anerkennung als ODN beim KSHA und dann das Ergebnis der von den anerkannten Personen gestellten Anträge auf HaQentschädigung und Renten. Für Flensburg Stadt liegen nur Zahlen für den KSHA vor. Abb. 15: Rückforderungen und Ergebnisse von Haftentschädigung und ODN-Rente im Vergleich ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 278 Es kann vorsich1g geschlussfolgert werden, dass die Anerkennungsquoten für Sin1* und Roma* insgesamt und pro Ausschuss zumindest nicht unter den über alle Opfergruppen hinweg ermi4elten Quoten der Ausschüsse und Behörden lagen. Von einem systema1schen Ausschluss der Minderheit von Soforthilfe und Entschädigung in dieser ersten Phase kann in jedem Fall nicht gesprochen werden. Es bleibt noch viel Raum für weitere Studien. So könnte beispielsweise die Diskrepanz zwischen den vom KSHA vorgeschlagenen und den vom Innenministerium tatsächlich berücksich1gten HaQmonaten untersucht werden. Erst im Laufe unserer Auswertung zeigte sich, dass die Vorschläge der anzuerkennenden HaQmonate in vielen Akten enthalten sind – eine Spur, die wir aus Gründen der Schwerpunktsetzung nicht weiterverfolgen konnten. Darüber hinaus wäre es ein lohnendes Desiderat, auch die in Stadt- und Kreisarchiven überlieferten KSHA-Akten systema1sch auszuwerten. Auf diese Weise ließe sich nicht nur die Quellenbasis erweitern, sondern auch die Zusammenhänge zwischen den KSHA- Entscheidungen und der späteren Antragsstellung nach Landes- und Bundesgesetzen ermi4eln. Insgesamt eröffnen die Akten erhebliches Poten1al, die frühe Phase der Entschädigung jenseits von Bewilligungs- und Ablehnungsquoten ver1efend zu analysieren und die Handlungsspielräume der Ausschüsse genauer zu bes1mmen. V.4.4 Entschädigung nach Bundesrecht 1953 bis 1965 Die nächste Phase unserer Untersuchung beinhaltet die Zeit der Entschädigung nach Bundesgesetzgebung in den Jahren 1953 bis 1965. Dabei unterscheiden wir nicht zwischen Abb. 16: Vergleich der Anerkennungs- und Ablehnungsquoten der von Bayer und Scharffenberg ermittelten Ergebnisse mit den Ergebnissen unserer Studie (LTSR) für die Phase der Entschädigung nach Landesgesetzgebung (1948–1953) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 279 Anträgen nach Bundesergänzungs- und Bundesentschädigungsgesetz, da die meisten Verfahren zwar nach dem Bundesergänzungsgesetz gestellt, aber aufgrund der langen Bearbeitungsdauer nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschieden worden sind. Die Vielzahl an Teilanträgen, Zwischenbescheiden, Instanzenwechseln und ErbschaQsfällen macht die Auswertung dieser Phase zu einer Herausforderung. In unserer Analyse nehmen wir eine Schwerpunktsetzung auf die fünf Kategorien: Leben, Freiheit, Berufliches Fortkommen, Gesundheit und Rückwandererhilfe vor. In den meisten Anträgen wurden pro Person mehrere Teilanträge in diesen Kategorien gestellt – sowohl für die Betroffenen selbst, als auch für verstorbene Angehörige. Nicht alle wurden konsequent weiterverfolgt. Häufig setzten die Antragstellerinnen und Antragsteller nur bei den aussichtsreichsten Punkten auf ein ForÄühren der Verfahren oder beantragten pauschal zunächst alle Kategorien und schränkten diese später ein. In unserer Untersuchung steht gemäß des personenzentrierten Ansatzes nicht die Zählung einzelner Teilanträge im Vordergrund, sondern das Ergebnis für die jeweilige Person, den Antragstellern und Antragstellerinnen. Entscheidend für die Bes1mmung der Bewilligungsquote ist, ob mindestens ein Teilantrag zu einer Geldleistung führte, unabhängig von deren Höhe. Damit erfassen wir das Minimum an finanzieller Anerkennung. Personen, deren Verfahrensausgang unklar ist, oder deren Anträge in anderen Bundesländern entschieden wurden, sowie Personen die lediglich Verfahren verstorbener Angehöriger weiterführten, sind nicht in die Bewilligungsquote eingeflossen. Auf dieser Grundlage zeigt sich, dass von 274 Antragstellenden in dieser Phase 124 mindestens eine Geldleistung erhielten, während 150 Personen leer ausgingen. Dies entspricht einer Bewilligungsquote von 45 Prozent. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 280 Wie sind die Antragskategorien verteilt? In unserer Analyse erfassen wir – unserem personenzentrierten Ansatz folgend – nicht die Anzahl der pro Kategorie gestellten Teilanträge, sondern wir zählen, ob eine Person mindestens einen Antrag in dieser Kategorie gestellt hat. Auf diese Weise ergibt sich folgende Verteilung: In der Kategorie Berufliches Fortkommen haben 195 Antragstellenden mindestens einen Teilantrag gestellt, es ist damit die häufigste Kategorie, dicht gefolgt von Freiheit mit 188 Fällen. Soforthilfe für Rückwanderer beantragten 157 Personen, Gesundheit 144. In der Kategorie Leben eröffneten 83 Betroffene ein Verfahren. Die Bewilligungsquoten der Kategorien sind ähnlich hoch, sie liegen zwischen 32 und 34 Prozent. Nur die Quoten für Rückwandererhilfe und Leben fallen mit knapp 20 Prozent deutlich niedriger aus. Diese Zahlen sind im Vergleich jedoch mit Vorsicht zu interpre1eren, da die Zahl der Teilanträge pro Kategorie und Person stark variiert. So beantragten die Betroffenen die Kategorie Soforthilfe für Rückwanderer in der Regel nur für sich selbst, die Kategorie Leben nur für Verstorbene aber die Kategorie Berufliches Fortkommen häufig sowohl für die verstorbenen Angehörige als auch für sich selbst. Abb. 17: Verfahren nach Bundesentschädigungsgesetzgebung 1953–1965, (n = 334 primäre Antragsstellende) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 281 Besonders auffällig ist die hohe BereitschaQ vieler Sin1* und Roma*, ihre Anliegen über mehrere Instanzen hinweg zu verfolgen. In vier der von uns betrachteten fünf Antragskategorien (Leben, Freiheit, Gesundheit, Berufliches Fortkommen) unterscheiden wir, ob die endgül1ge Entscheidung auf Ebene des Landesentschädigungsamtes fiel oder ob die Betroffenen den Weg zum Landgericht Kiel oder dem Oberlandesgericht Schleswig wählten. Die Ausgangsgröße stellt 251 Personen dar, für die wir ein Ergebnis in einer der vier Kategorien vorliegen haben. Für 81 von ihnen endete der Weg beim Landesentschädigungsamt, während 170 Personen – also 68 Prozent – mindestens in einer Kategorie den Klageweg vor das Land- oder Oberlandesgericht beschri4en. Abb. 18: Personen, die mindestens einen Teilantrag pro Kategorie nach Bundesentschädigungsgesetzgebung 1953-1965 stellten (n = 342 primäre Antragsstellende) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 282 Die Bewilligungsquote der endgül1gen Entscheide beim Landesentschädigungsamt lag bei 42 Prozent, während diese bei den gerichtlichen Verfahren leicht höher war und 45 Prozent erreichte. Abb. 20: Personen, die in mindestens einer Kategorie (Leben, Gesundheit, Berufliches Fortkommen, Freiheit) zwischen 1953 und 1965 den Klageweg beschritten gegenüber jenen, die nach der Entscheidung des Landesentschädigungsamtes nicht weiter stritten (n = 251 primäre Antragstellende) Abb. 19: Verfahrensergebnisse der Personen, die in mindestens einer Kategorien (Leben, Gesundheit, Berufliches Fortkommen, Freiheit) zwischen 1953 und 1965 den Klageweg beschritten gegenüber jenen, die nach der Entscheidung des Landesentschädigungsamtes nicht weiter stritten, (n = 251 primäre Antragsstellende) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 283 Berücksich1gt man, dass nahezu alle Personen, die ein Verfahre vor Gericht brachten, zuvor vom Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein abgelehnt worden waren, zeigt sich eine Ablehnungsquote des Amtes von 86 Prozent. Im Vergleich dazu entschieden die Gerichte häufiger zugunsten der Betroffenen, wenn auch ohne überwäl1gende Bewilligungszahlen. Auch mit Blick auf tatsächliche Zahlungen ergibt sich ein eher ernüchterndes Bild. Über alle fünf Kategorien hinweg wurden an 274 Antragstellenden insgesamt 621.462 DM ausgezahlt, was einem Durchschni4sbetrag von 2.268 DM pro Person entspricht. Nur in acht Fällen wurde eine Rentenzahlung bewilligt. Die zeitliche Verteilung der Verfahren über alle fünf Kategorien hinweg zeigt, dass die meisten Personen ihre Anträge 1954 stellten und die ersten Verfahren 1955 abgeschlossen wurden. Viele Verfahren zogen sich jedoch, vor allem durch die gerichtlichen Auseinandersetzungen, bis in die 1960er Jahre hin. Die Betroffenen mussten oQ mehrere Jahre auf einen endgül1gen Bescheid warten, was den insgesamt geringen finanziellen Ertrag in ein besonders ungüns1ges Verhältnis zum hohen zeitlichen und emo1onalen Aufwand setzt. Abb. 20: Leistungen, die Antragsteller und Antragstellerinnen mit bewilligten Bescheiden im Durchschnitt in der jeweiligen Antragskategorie beschieden bekamen ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 284 Heiko Scharffenberg legt für Schleswig-Holstein die einzige Referenzstudie zu dieser Phase vor – allerdings nicht ausschließlich mit Bezug zu Sin1* und Roma*. Er zeigt die Überlastung des Landesentschädigungsamtes auf, das nach seiner Analyse bis 1956 lediglich etwa die HälQe der bis dahin eingegangenen Anträge – über alle Opfergruppen hinweg – bearbeiten konnte. 997 Unsere Daten bestä1gen, dass der Großteil der Entscheidungen erst nach 1956 getroffen wurde und zahlreiche Betroffene den Klageweg einschlugen. Scharffenberg weist zudem auf Verfahrensdauern von teils sechs Jahren sowie Wartezeiten von über zwei Jahren bis zum Erstbescheid hin – Befunde, die sich auch in unseren Ergebnissen widerspiegeln. 998 Seine Auswertung der Antragskategorien verdeutlicht darüber hinaus, dass in Schleswig-Holstein das Berufliche Fortkommen die häufigste Kategorie darstellte, während die Bundessta1s1ken an erster Stelle die Gesundheit nennen.999 Auch diese Abweichung können wir bestä1gen. 997 Vgl. Scharffenberg: Sieg, S. 141. 998 Vgl. ebd., S. 143. 999 Vgl. ebd., S. 150. Abb. 21: Zeitliche Verteilung der Antragstellungen und Entscheidung, pro Person jeweils das Datum des ersten Teilantrages und des letzten Bescheides bis einschließlich 1965 ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 285 Die Bewilligungsquoten hingegen sind nur bedingt mit den von Scharffenberg ermi4elten Zahlen vergleichbar. Er berechnet die Anerkennungsquote für jede einzelne Antragskategorie während wir die Anerkennung personenzentriert untersucht haben (mindestens ein Antrag pro Kategorie bewilligt).1000 Dennoch lassen sich zumindest Tendenzen vergleichend aufzeigen: Die von uns ermi4elten niedrigen Bewilligungsquoten beim Landesentschädigungsamt decken sich mit Scharffenbergs Beobachtung. Auch sein Ergebnis, dass sich der Klageweg über alle Opfergruppen hinweg zumindest teilweise lohnen konnte, findet Bestä1gung. Für das Landesentschädigungsamt ermi4elte er auf einer Basis von 295 Akten über alle Opfergruppen hinweg bis Mi4e 1956 Zuerkennungsquoten von null Prozent in der Kategorie Leben, 12,9 Prozent bei Gesundheit, 20 Prozent bei Freiheit und 36,7 Prozent bei Beruflichem Fortkommen; bis 1967 s1egen die Quoten auf 26,3 Prozent für Leben, 18,1 Prozent für Gesundheit, 33,3 Prozent für Freiheit und 48,4 Prozent in der häufigsten und wohl erfolgversprechendsten Kategorie Berufliches Fortkommen. Vor den Gerichten waren nach Scharffenbergs Analyse 37 Prozent der Kläger zumindest teilweise erfolgreich, während 63 Prozent vollständig abgewiesen wurden.1001 Diese Zahlen ähneln unseren Ergebnissen. Vorsich1g und mit Verweis auf die begrenzte Vergleichbarkeit der Zahlen, ließe sich schlussfolgern, dass auch andere Opfergruppen nicht unbedingt mit höheren Bewilligungsquoten zu rechnen ha4en. Die Ergebnisse unserer Untersuchung für diese zweite Phase der Entschädigung zeigen, dass die Verfahren in Schleswig-Holstein für viele Betroffene ein belastender und häufig en4äuschender Prozess waren. Knapp die HälQe der Antragstellenden erhielten zwar eine Geldleistung, diese fiel allerdings meist gering aus. Zwei Dri4el gingen vor Gericht – ein Hinweis auf das Bedürfnis nach Anerkennung, aber auch auf das selbstbewusste Vertrauen, dass Entschädigung erreichbar war und ihnen zustand. Auch die beauQragten Anwälte mussten die Erfolgsaussichten als realis1sch eingeschätzt haben, sonst wären die aufwendigen Klagen der eher finanzschwachen Mandanten und Mandan1nnen kaum eingereicht worden. Die Ergebnisse zu den Verfahrenskomplexen legen zudem nahe, dass Netzwerke innerhalb der GemeinschaQ Wissen über Antragsmöglichkeiten und Strategien weitergaben, sich gegensei1g bestärkten und unterstützten. Trotz dieser Bemühungen blieben die Verfahren langwierig und die bewilligten Anträge begrenzt. Unsere Zahlen widersprechen jedoch der in der Forschung, insbesondere bei Scharffenberg, lange vertretenen These, die Minderheit sei in dieser Phase nahezu vollständig von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen worden.1002 Fast die HälQe der Antragstellenden erhielt zumindest für einen Teilantrag Entschädigungsleistungen – ein 1000 Vgl. ebd., S. 205. 1001 Vgl. ebd., S. 201–222. 1002 Vgl. ebd., S. 227. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 286 differenzierteres Bild als es frühere Darstellungen nahelegen. Gleichzei1g wird sichtbar, dass diese Anerkennung oQ mit erheblichem Aufwand verbunden war. Lange Wartezeiten, restrik1ve Entscheidungen der Behörden und die Notwendigkeit, gerichtliche Verfahren zu führen, machten den Zugang zu Entschädigung für viele zu einem zermürbenden Kampf. Die Entschädigungspraxis blieb insgesamt eng gefasst und reduzierte Anerkennung und Unterstützung häufig auf das rechtlich „Notwendige“. Damit wurden Sin1* und Roma* zwar nicht systema1sch gegenüber anderen Opfergruppen ausgeschlossen, erlebten aber ein Verfahren, das die in es gesetzten Hoffnungen nur unzureichend erfüllen konnte. Ob sich diese Erfahrungen selbst bei höheren Anerkennungsquoten tatsächlich zwischen den Opfergruppen wesentlich unterschieden, ist fraglich, zeigt doch Scharffenberg über alle Gruppen hinweg, dass es sich bei den Entschädigungsverfahren um langwierige, bürokra1sche und oQ unbefriedigende Vorgänge handelte.1003 Hä4en wir wie Scharffenberg ebenfalls Teilanträge pro Person quan1fiziert, läge die Anerkennungsquote für Sin1* und Roma* vermutlich noch etwas niedriger. Hat es aber für die Betroffenen tatsächlich einen Unterschied gemacht, ob drei, fünf oder sieben Teilanträge bewilligt wurden? Vermutlich waren hier die Begleiterscheinungen der Verfahren wie die Dauer, die tatsächlich erhaltenen Leistungen, Zeugen- und Zeuginnenaussagen, Briefverkehr, Treffen mit Anwälten, das Beschaffen des Beweismaterials oder die Erstellung von Gutachten durch Ärzte und Ärz1nnen einflussreicher auf die Bewertung des Erlebten als die tatsächliche Bewilligungsquote. Was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass sich trotz der pro Person recht hohen Bewilligungsquote in Schleswig- Holstein das Narra1v einer verweigerten Entschädigung so lange gehalten hat. Anerkennungsquoten können also immer nur ein Baustein in der Beurteilung der Entschädigungs- und Rückersta4ungspraxis der Minderheit – ja aller Opfergruppen – sein. V.4.5 Entschädigung nach Bundesentschädigungsschlussgesetz Mit dem Erlass des Bundesentschädigungsschlussgesetzes (BEGSchlG) am 14. September 1965 erhielten insbesondere Sin1* und Roma*, denen aufgrund des „Skandalurteils“ vom 7. Januar 1956 Entschädigungsleistungen verweigert worden waren, die Möglichkeit, bereits ablehnend entschiedene Anträge erneut zu stellen. Diese Chance nahmen 240 Personen wahr – rund 70 Prozent aller primären Antragsstellenden. Mindestens einen posi1ven Teilbescheid erhielten 204 Personen (85 %). 1003 Vgl. ebd., S. 221–231. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 287 Insgesamt wurden 3.206.451,43 DM – Kapitalentschädigungen und Rentennachzahlungen zusammengenommen – bewilligt. Das entspricht im Durchschni4 15.717,90 DM pro Person mit posi1vem Bescheid. 70 Personen erhielten eine Rente; im Durchschni4 wurden 284 DM pro Monat bewilligt. Aufgrund von Anpassungen der Rentenleistungen reichen die Vorgänge in den Akten bis weit in die 1990er-Jahre hinein. Hinzu kommt, dass Angehörige mitunter Anträge auf Beihilfe zu Besta4ungskosten einreichten oder es um ErbschaQsfälle ging. Daher ist es schwierig, ein eindeu1ges Enddatum vieler Verfahren festzulegen: Der Hauptbescheid erging in der Regel in den 1960er-Jahren bzw. Anfang der 1970er-Jahre, spätere Vorgänge zogen die Verfahren jedoch in die Länge. Abb. 22: Verfahren nach Bundesentschädigungsschlussgesetzgebung (n = 334 primäre Antragsstellende) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 288 In der Sta1s1k sind auch vor der Phase des Bundesentschädigungsschlussgesetzes verstorbene Personen vermerkt. Das liegt daran, dass wir in Fällen, in denen Personen in der BEG-Phase einen Antrag stellten, währenddessen verstarben und die Erben und Erbinnen das Verfahren – einschließlich Antrag nach BEGSchlG – forÄührten, die Ergebnisse jeweils bei der ursprünglichen Person und nicht bei den Erben und Erbinnen eingetragen haben. Bemerkenswert ist die sehr hohe Zahl an posi1ven Bescheiden sowie die rela1v hohen Entschädigungsleistungen. Als Unterstützer und Unterstützerinnen treten in dieser Phase nicht nur Anwaltskanzleien auf, sondern zunehmend auch Organisa1onen der Minderheit selbst. Bei mindestens 28 Personen erscheint der Zentralrat Deutscher Sin1 und Roma als Akteur im Verfahren. Abb. 23: Personen, die Anträge nach Bundesentschädigungsschlussgesetz stellten (n = 334 primäre Antragsstellende) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 289 Zum Zeitpunkt vieler BEGSchlG-Entscheide waren nun allerdings auch mehr als 20 Jahre seit Kriegsende vergangen; die Betroffenen ha4en ihre Existenz längst auf andere Weise neu auauen müssen. Zugleich verweisen die langen Laufzeiten vieler Akten darauf, wie lange die BeschäQigung mit der Entschädigung Teil der Lebensrealität vieler Sin1* und Roma* bis weit in die 90er Jahre hinein blieb. Die Anerkennungen und finanziellen Leistungen setzten erst sehr spät ein. Für viele Betroffene, die Verfolgung als Kinder oder junge Erwachsene erli4en ha4en, kamen die Zahlungen zwar noch zu Lebzeiten, aber oQ erst nach Jahrzehnten der materiellen Not und des Wartens. Dass wir lediglich von 25 Personen wissen, die noch vor oder kurz nach einem abschließenden Bescheid in den BEG- oder BEGSchlG-Verfahren verstarben, bedeutet nicht, dass die verspätete Anerkennung unproblema1sch war – sie verweist vielmehr auf die Härte der langen Verzögerung und darauf, dass ein erheblicher Teil der Lebenszeit ohne juris1sche Anerkennung und finanzielle Unterstützung verstrich. V.4.6 RückerstaZung nach BundesrückerstaZungsgesetz Im Vergleich zu allen primären Antragstellenden nahmen nur rela1v wenige Personen das Instrument der Rückersta4ung in Anspruch – insgesamt 68 Sin1* und Roma*. Ausnahmslos alle posi1v beschiedenen Anträge führten zu Geldleistungen, die im Durchschni4 bei 1.162 DM pro Person lagen. Die Geschädigten machten dabei fast durchgehend die gleiche Art von Verlusten geltend: Wohnwagen, Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände, Wäsche, Schmuck sowie Musikinstrumente. Die Verfahren erstreckten sich durchschni4lich über 52 Monate. Die Anträge wurden zwischen 1957 und 1964 gestellt und in der Regel zwischen 1958 und 1967 beschieden; einzelne Verfahren dauerten bis 1976 an. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 290 Trotz der rela1v kleinen Gruppe fällt auf, dass der Anteil der posi1v beschiedenen Anträge höher liegt als in der zeitgleich verlaufenden Phase der Bundesentschädigungsgesetzgebung. Vorsich1g lässt sich daraus schließen, dass es vergleichsweise einfacher war, über das Rückersta4ungsverfahren Leistungen zu erhalten als über das Bundesentschädigungsgesetz. V.4.7 Der Weg durch die Phasen der Entschädigung und RückerstaZung Wie verliefen die Wege der Antragstellerinnen und Antragsteller im Kampf um die Anerkennung der erli4enen Verfolgung über die Bereiche der Entschädigung und Rückersta4ung hinweg? Die folgende Grafik (Abb. 25) veranschaulicht die individuellen Verläufe über alle drei Phasen der Entschädigung und dem Bereich der Rückersta4ung hinweg. Gleiche Wege wurden zusammengefasst und dann nach Häufigkeiten sor1ert. In Phase 1 gilt das Phasenergebnis einer Person insgesamt als posi1v, wenn sie in mindestens einer der drei Teiletappen (KSHA; ODN-Rente, HaQentschädigung) einen bewilligenden Bescheid erhielt. In Phase 2 und 3 gilt das Ergebnis der jeweiligen Phase als posi1v, wenn in einer der fünf Kategorien ein bewilligender Bescheid erteilt wurde. Abb. 24: Verfahren nach Bundesrückerstattungsgesetz, (n = 334 primäre Antragsstellende) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 291 Für die Bes1mmung einer Gesamtbewilligungsquote über alle Phasen hinweg wird die Kategorie „Minimalbewilligung“ eingeführt. Eine „Minimalbewilligung“ liegt vor, wenn eine Person in mindestens einer der drei Phasen oder im Bereich der Rückersta4ung einen Antrag gestellt ha4e und dann mindestens eine Bewilligung erzielte. Unter dieser Perspek1ve ergibt sich für Schleswig-Holstein ein erstaunliches Bild: Mindestens 270 Personen, also 81 Prozent der untersuchten Gruppe, erhielten über die Gesamtheit aller angestrengten Verfahren hinweg mindestens einen bewilligenden Bescheid. Abb. 25: Wege durch die Bereiche der Entschädigung und Rückerstattung (n = 334) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 292 Gleichzei1g zeigen die Ergebnisse auch, dass sich zwar Wege durch die Phasen gruppieren lassen, die Verläufe aber doch heterogen bleiben. Abgesehen von kleineren Gruppen mit ähnlichen Abfolgen von Etappen und Ergebnissen, lassen sich keine typischen Wege für eine größere Gruppe ausmachen. Zudem muss berücksich1gt werden, dass sich aufgrund unvollständiger Akten sowie möglicher Zuständigkeiten anderer Bundesländer nicht in jedem Fall feststellen lässt, ob in einer Phase tatsächlich kein Antrag gestellt wurde, wenn ein solcher in den Unterlagen fehlt. Eine bundesweite Recherche der Untersuchungsgruppe könnte diese Lücke schließen und würde möglicherweise bezogen auf die Personen ver1efende Erkenntnisse erlauben und vielleicht auch Muster sichtbar machen. So aber können nur Aussagen über die Vorgänge in Schleswig-Holstein getroffen werden und es müsste jedes in der Grafik (Abb. 25) weiße Feld mit einem Fragezeichen versehen werden. Aus diesem Grund sollen im Folgenden die Personen noch einmal gesondert in den Blick genommen werden, bei denen in Bezug auf die Entschädigung in Schleswig-Holstein in allen drei relevanten Phasen (Phase 1–3) Anträge nachweisbar sind. Diese Personen werden anhand der Kategorie „Bewilligung“ und „Minimalbewilligung“ miteinander verglichen. Die betroffenen Sin1* und Roma* durchliefen den längst möglichen Weg durch Entschädigungsverfahren und zeichneten sich durch eine hohe Ausdauer aus. Überraschend viele, nämlich 119 Personen, sind in dieser Gruppe zu finden. Von diesen 119 Personen ha4en die meisten bereits in der ersten Phase einen bewilligten Antrag (97 Personen). In der zweiten Phase verringerte sich diese Zahl auf 62 – noch etwa die HälQe erhielt hier in mindestens einer Kategorie einen posi1ven Teilbescheid. In der dri4en Phase s1eg die Bewilligungsquote dann Abb. 26: Minimalbewilligung der primären Antragstellenden (n = 334) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 293 wieder deutlich an: 111 Personen erzielten hier mindestens einen posi1ven Teilbescheid. Lediglich eine einzige Person der Gruppe blieb in allen drei Phasen ohne jegliche Bewilligung ihrer Anträge. Bemerkenswert ist zudem, dass lediglich sechs Personen erst in der dri4en Phase eine Bewilligung erreichten. Diese Befunde widersprechen nochmals in besonderer Deutlichkeit der häufig geäußerten These, Sin1* und Roma* hä4en über lange Zeiträume hinweg erfolglos für Entschädigungsleistungen kämpfen müssen und seien für diese erst mit dem Bundesentschädigungsschlussgesetz vom 14. September 1965 berücksich1gt worden. Für etwa ein Dri4el der von uns untersuchten Antragstellerinnen und Antragsteller lassen sich die Verfahren durch alle drei Phasen klar nachvollziehen. Dabei wird sichtbar, dass sie eine Minimalbewilligung bereits in der ersten oder zweiten Phase erzielten. Zugleich verdeutlicht das Material die ausgeprägte BereitschaQ dieser Gruppe, ihre Ansprüche konsequent durchzufechten und einen langen Atem zu beweisen. Wer also die Möglichkeit und die KraQ ha4e, in Schleswig-Holstein in allen Phasen Anträge zu stellen, konnte mit recht hoher Wahrscheinlichkeit mindestens in der ersten und dri4en Phase einen posi1ven Bescheid, auf jeden Fall aber eine Minimalbewilligung erzielen. Für zukünQige Untersuchungen wäre es lohnenswert, Personen nach ähnlichem Antragsverhalten zu gruppieren und dann miteinander zu vergleichen. Und ansta4 anzunehmen, Sin1* und Roma* hä4en grundsätzlich keine Kenntnisse von den Antragsmöglichkeiten gehabt, nicht über die nö1gen Mi4el und Bedingungen verfügt oder wären systema1sch ausgeschlossen gewesen, sollte gefragt werden, warum einige Angehörige der Minderheit Anträge stellten, andere dagegen nicht. Und warum einige teilweise über Jahrzehnte und über mehrere Instanzen hinweg für die Anerkennung ihrer Ansprüche kämpQen, während andere die Ablehnung ihrer Anträge hinnahmen. Abschließend soll noch eine zweite Gruppe genauer betrachtet werden. Im Mi4elpunkt steht dabei das Verfolgungsschicksal, welches die Mehrheit der schleswig-holsteinischen Sin1* und Roma* teilte: die Deporta1on im Mai 1940. 127 im Mai depor1erte Antragstellende bemühten sich um die Anerkennung ihres Verfolgungsschicksals. 117 von ihnen erhielten dabei mindesten einen bewilligenden Bescheid. Erstaunlich ist, dass selbst in der zweiten Phase, in der die Betroffenen es aufgrund des BGH-Urteils von 1956 besonders schwer ha4en, immerhin noch 39 Prozent der Personen, die hier einen Antrag einreichten, mindestens in einem Teilantrag eine Bewilligung erzielen konnten. Damit liegt die Anerkennungsquote dieser Gruppe leicht unter der Quote, die wir über alle primären Antragsstellenden in dieser Phase ermi4eln konnten (45 %), sie ist aber noch immer erstaunlich hoch, gemessen an der Annahme, Sin1* und Roma* hä4en hier grundsätzlich keine Chancen auf Entschädigungszahlungen gehabt. Die Bewilligungsquote weicht allerdings, wie es nach den oben vorgestellten Ergebnissen zu erwarten war, deutlich von der ersten und dri4en Phase ab. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 294 Im nachfolgenden Kapitel wird die Entschädigungspraxis der im Mai 1940 depor1erten Sin1* und Roma* einer ver1efenden Analyse unterzogen. Im Mi4elpunkt steht die Frage, wie das Landesentschädigungsamt, das Landgericht Kiel sowie das Oberlandesgericht Schleswig in ihren Bescheiden und Urteilen in der Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) mit dem Tatbestand der Maideporta1on umgingen. Im Anschluss wird ein biografischer Überblick über das Personal des Landesentschädigungsamtes und der Entschädigungskammern gegeben. In der Zusammenschau der quan1ta1ven und qualita1ven Ergebnisse erfolgt eine abschließende Bewertung und Einordnung der Entschädigungs- und Rückersta4ungspraxis gegenüber Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein. V.5 QualitaAve Auswertung: Die Entschädigung der DeporAerten vom Mai 1940 V.5.1 Grundlage der Auswertung Die qualita1ve Auswertung konzentriert sich auf alle Entschädigungsakten der im Mai 1940 depor1erten schleswig-holsteinischen Sin1* und Roma* aus dem Bestand des Sozialministeriums (LASH Abt. 761, Untergliederungspunkt 8.4.3 Wiedergutmachung). Ergänzend haben wir acht Akten aus dem Bestand des Landgerichts Kiel (LASH Abt. 352.3, Untergliederungspunkt 8 Entschädigungsakten) in der Analyse berücksich1gen können. Bereits die Erfahrungen aus der quan1ta1ven Auswertung zeigten, dass zwischen den Abb. 27: Wege der im Mai 1940 aus Schleswig-Holstein deportierten Antragsteller und Antragstellerinnen durch die Phasen der Entschädigung und Wiedergutmachung (n = 127 primäre Antragsstellende) ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 295 Beständen 352.3 und 761 vielfach Überschneidungen bestehen. Während die Akten des Landgerichts Kiel und Oberlandesgerichts Schleswig (Bestand 352.3) in der Regel die vorangegangenen Verfahrensschri4e dokumen1eren, fanden die abschließenden Entscheidungen der Gerichte üblicherweise Eingang in die Akten des Landesentschädigungsamtes (Bestand 761). Entsprechend konnten die Akten aus Bestand 352.3 nach Abschluss der Auswertung von Bestand 761 nur noch vereinzelt neue Informa1onen liefern. Aus diesem Grund entschieden wir uns für eine analy1sche Schwerpunktsetzung auf den Bestand 761. Insgesamt liegen der nachfolgende Analyse 140 Akten zu Grunde. Zur Auswertung dieser Akten wurden die in dem Projekt angefer1gten Digitalisate genutzt, deren Umfang auch nach der deutlichen Reduzierung z. T. noch mehr als 200 Seiten pro Akte umfasst. Aus diesen Digitalisaten erstellten wir wiederrum Auszüge, die schließlich nur noch Bescheide und Urteile mit Begründungen in TexÄorm enthielten. Während die Bescheide des Landesentschädigungsamtes in der Regel nicht länger als zwei bis drei Seiten sind, umfassen die Urteile des Oberlandesgerichts Schleswig zwischen 20 und 40 Seiten. Aus diesem Grund enthält selbst dieses deutlich reduzierte Aktensample noch immer ca. 4.000 PDF-Seiten Text. Eine ursprünglich angedachte, strukturierte Inhaltsanalyse war mit Blick auf den Zeitplan des Projektes auch für dieses schon sehr reduzierte Sample nicht mehr möglich. Allerdings kann die sehr aufwändige und personalintensive Digitalisierung, Sichtung, Auswahl und Zuordnung der Akten als ein wich1ges Ergebnis dieses Projekts gelten. Das von uns so zusammengestellte Aktensample bietet nun für weitergehende Forschungsprojekte eine wertvolle Datengrundlage. Für die qualita1ve Auswertung in diesem Projekt haben wir uns schließlich für eine Durchsicht des Samples entschieden, die sich auf zentrale Entwicklungslinien konzentriert. Dabei leiteten uns folgende Fragen: Wie werden Ablehnungen und Zuerkennungen begründet? Welche Rolle spielt das BGH-Urteil vom 7. Januar 1956? In welchem Maße lassen sich Handlungsspielräume der Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen erkennen? Und zeigen sich im zeitlichen Verlauf oder zwischen den Instanzen Veränderungen beziehungsweise Unterschiede in ihren Argumenta1onsmustern? V.5.2 „Dass das NS-Regime (…) sie durch die Vernichtung aus dem Volkskörper völlig auszuschalten versuchte, ist gerichtsbekannt.“ – Vor dem BGH-Urteil von 1956 Wie bereits in der quan1ta1ven Analyse vorgestellt, erzielten Sin1* und Roma* in der ersten Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953) doch vergleichsweise hohe Bewilligungsquoten. Mit dem Übergang zur Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) sank die Anerkennungsquote jedoch deutlich. In der Forschung gilt das BGH-Urteil von 1956 gemeinhin ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 296 als entscheidende Zäsur. Von besonderem Interesse ist daher die Zwischenphase bis zu diesem Urteil: Fielen die Entscheidungen in dieser Zeit – im Anschluss an die Landesgesetzgebung – ebenfalls noch eher posi1v aus und markierte das BGH-Urteil erst den Wendepunkt? Wie lässt sich dieser starke Bruch zwischen der Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953) und dem Bundesergänzungsgesetz erklären? Das vorhandene Material erlaubt hierzu nur punktuelle Einblicke, da für diese Übergangszeit nach InkraQtreten des Bundesergänzungsgesetztes (1953-1956) nur wenige Bescheide und Urteile aus der untersuchten Gruppe der im Mai 1940 depor1erten Sin1* und Roma* überliefert sind. Dies deckt sich mit den Ergebnissen der quan1ta1ven Analyse, wonach die Mehrzahl der Bescheide und Urteile zeitlich nach dem BGH- Urteil ergingen. Zwei posi1ve Entscheidungen aus dem Jahr 1954 – eine des Landgerichts Kiel und eine des Landesentschädigungsamts – sollen im Folgenden vorgestellt werden. Sie stammen aus einer frühen Phase, kurz nach InkraQtreten des Bundesergänzungsgesetzes, und gehören zu den ersten Entscheidungen in Fällen von Sin1* und Roma*, die im Mai 1940 aus Schleswig-Holstein depor1ert wurden. Ihre Argumenta1onsweise unterschied sich deutlich von den Begründungsmustern der späteren Jahre. Landgericht Kiel: Das Urteil im Fall Hermann Der Antragsteller Hermann aus Lübeck wurde 1940 gemeinsam mit seiner Frau und fünf Kindern in das Generalgouvernement depor1ert, einer der Söhne verstarb in Bełżec. Nach verschiedenen weiteren Sta1onen gelangte die Familie unter falscher polnischer Iden1tät nach Leszkowice, wo sie in einem Lager unter Polizeiaufsicht Zwangsarbeit leisten musste.1004 Das Landgericht Kiel entschied zu Beginn eines lang andauernden Rechtsstreites im Sinne der Antragstellenden für die Bewilligung eines Freiheitsschadens. In der Urteilsbegründung heißt es: „Dass das NS-Regime gegen die Zigeuner mit den schärfsten Maßnahmen vorging und sie durch die Vernichtung aus dem Volkskörper völlig auszuschalten versuchte, ist gerichtsbekannt. Es kann daher kaum zweifelhaQ sein, dass auch die Familie (…) solange sie in reinem Zigeunerlager untergebracht war, ständig mit dem Tode rechnen mußte. Ein legaler Aufenthalt für die Familie als Landarbeiter in einem deutschen Gutsbezirk war während der Kriegszeit nicht möglich. Es bleibt daher tatsächlich nur die Annahme übrig, dass die Kläger, so wie sie es dargestellt haben, das Leben in Oberfähreichen nur deshalb fristen konnten, weil sie sich planmäßig den für Zigeuner sonst geltenden behördlichen Überwachungsmaßnahmen entzogen ha4en. (…) Die Familie (…) hat auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Oberfähreichen unter 1004 Vgl. Abt. 761/Nr. 18379; LASH Abt. 510/Nr. 9194. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 297 haQähnlichen Bedingungen gelebt. HaQähnliche Bedingungen im Sinne der angeführten Gesetzesbes1mmung sind solche, die wesentliche Elemente der Freiheitsentziehung enthalten und durch keine zwingende Notwendigkeit gerechÄer1gt sind. Wie die Kammer aufgrund der glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen der Kläger (…) als erwiesen ansieht, war die Familie (…) in ihrer Bewegungsfreiheit gegenüber einem normalen Landarbeiter stärkstens eingeengt. (…) Zwar waren der Gutsbezirk und auch die Baracke der Kläger weder eingezäunt noch bewacht, sodass theore1sch für die Kläger die Möglichkeit bestand, zu entweichen oder des Nachts den Gutsbereich zu verlassen. Die die Freiheit der Kläger beschränkenden Maßnahmen erreichten ihr Ziel aber auch ohne Zwang und Überwachungskontrolle, weil die Kläger unter stärksten psychologischen Druck standen; prak1sch konnten sie sie den Gutsbezirk nur unter dem für sie unangenehmen Risiko verlassen, auf Grund ihres Äusseren alsbald erkannt und verhaQet zu werden. Als drohendes Schwert hing dabei über ihnen immer die besondere Gefahr, als Zigeuner entlarvt und der Vernichtung überliefert zu werden. (…) Die klagende Familie war somit (…) zu einem Dasein verurteilt, das in vielen Zügen der Lehensstellung eines Arbeitssklaven glich. Die Annahme, ob die Familie darüber hinaus in Oberfähreichen auch unter menschenunwürdigen Bedingungen hat leben müssen, liegt nahe, wenn man bedenkt, dass die Mu4er (…) wiederholt von einem der Vorarbeiter geschlagen worden ist und daß sich dadurch eine starke psychologische Wirkung auch auf die übrigen Mitglieder der Familie äussern musste."1005 Bemerkenswert ist die Selbstverständlichkeit, mit der das Urteil die Verfolgung und Ermordung der Sin1* und Roma* im Na1onalsozialismus als „gerichtsbekannte“ Tatsache bezeichnete, die keine weiteren Belege erforderte. Dies lässt sich vorsich1g als eine frühe juris1sche Anerkennung des Völkermordes an den Sin1* und Roma* deuten. Ebenso hervorzuheben ist die Argumenta1on zu den haQähnlichen Bedingungen. Der Kläger ha4e angegeben, sich nicht in einem Konzentra1onslager befunden und über eine gewisse Bewegungsfreiheit verfügt zu haben. Dennoch erkannte das Gericht den Freiheitsentzug als Schaden an. Auffällig ist hierbei, dass der Vergleich nicht, wie in späteren Urteilen, mit dem Schicksal anderer Opfergruppen – etwa Jüdinnen und Juden – gezogen wurde oder mit der Lebenssitua1on in Konzentra1onslagern, sondern mit den Lebensbedingungen eines „normalen Landarbeiters“. Damit wurde die Differenz zu einer nichtverfolgten Gruppe herausgestellt. Auch die Berücksich1gung der psychischen Belastung und direkten Gewalterfahrungen – wie die 1005 Landgericht Kiel am 8. Dezember 1954, LASH Abt. 761/Nr. 18380. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 298 Schläge der Mu4er durch einen Vorarbeiter – finden sich in den hier ausgewerteten Akten in keinem anderen Fall wieder. Landesentschädigungsamt: Der Bescheid im Fall Rudolf Am 13. Dezember 1954 entschied das Landesentschädigungsamt, einem Antragsteller – Rudolf – eine Entschädigung für berufliche Schäden zuzuerkennen. Zur Begründung führte das Amt an, dass Rudolf bis zu seiner Deporta1on im Mai 1940 einer geregelten Arbeit nachgegangen und durch die Deporta1on erheblich geschädigt worden sei. In der Entscheidung heißt es: „Der Antragsteller ist als ‚Zigeuner‘ aus Gründen der Rasse durch na1onalsozialis1sche Gewaltmaßnahmen verfolgt (…) und geschädigt worden.“1006 Das Amt stützte sich dabei anerkennend auf die eingereichten Arbeitszeugnisse. Bemerkenswert ist, dass es sich um das einzige bekannte Zeugnis des Landesentschädigungsamtes im Kontext der Maideporta1onen handelt, in dem explizit eine Verfolgung aus rassischen Gründen anerkannt wurde – während das Amt die Anerkennung in späteren Fällen vehement verweigerte. Schon ein Jahr später, wandelte sich die Perspek1ve, was zwei Bescheide des Landesentschädigungsamtes vom November 1955 zeigen.1007 Hier scheiterten die Antragsstellenden bereits an der Frage, ob § 1 des BerG überhaupt Anwendung finde, also ob sie als „rassisch Verfolgte“ gelten könnten. Die Begründungen in beiden Bescheiden sind sprachlich auffallend ähnlich und lassen auf die Verwendung eines standardisierten Textbausteins schließen – der ein Jahr zuvor wahrscheinlich noch nicht vorgelegen haben wird. In der Argumenta1on nahm das Amt Bezug auf die Grenzzonenverordnung vom 2. September 1939, die angeblich nahelege, dass die Mai- Deporta1onen „allein eine militärische und sicherheitspolizeiliche Maßnahme“1008 gewesen seien. Zur Bestä1gung wurde u. a. angeführt, dass „Zigeuner, die Eigentümer von Grundstücken waren – die also seßhaQ waren und somit ausreichend überwacht werden konnten – ausdrücklich von der Umsiedlung ausgenommen waren“.1009 Nach dem BGH-Urteil vom 7. Januar 1956 wurde der Textbaustein erneut verwendet, dann ergänzt durch den Hinweis, dass auch der Bundesgerichtshof diese Sichtweise vertrete.1010 Die Entscheidungen des Landgerichts Kiel und Landesentschädigungsamtes fielen in der frühen Phase überraschend wohlwollend aus und zeigen damit, dass zwischen der Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953) und der anschließenden Bundesgesetzgebung (1953–1965) kein harter Bruch bestand. Beide Instanzen erkannten die Deporta1on mehr als zwei Jahre vor 1006 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 13. Dezember 1954, LASH Abt. 761/Nr. 12808. 1007 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 24. November 1955, LASH Abt. 761/Nr. 12149; Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 26. November 1955, LASH Abt. 761/Nr. 22817. 1008 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 24.11.1955, LASH Abt. 761/Nr. 12149 1009 Ebd. 1010 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 28. Juni 1956, LASH Abt. 761/Nr. 12233. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 299 dem sogenannten Auschwitz-Erlass als rassische Verfolgung an. Diese Haltung hat sich dann allerdings in kürzester Zeit geändert. Innerhalb eines Jahres begann das Landesentschädigungsamt im Mai 1940 depor1erte Antragssteller und Antragsstellerinnen unter Verwendung standardisierter Textbausteine pauschal abzulehnen. V.5.3 Katalysator einer sich verhärtenden Praxis: Das BGH-Urteil von 1956 In der Zeit nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1956 zeigt sich dann über alle Instanzen hinweg eine ablehnende Entscheidungspraxis. Das Urteil wurde weder kritisch hinterfragt noch eigenständig ausgelegt, sondern schematisch übernommen. Die Beispiele von Oberlandesgerichten, die sich entschieden gegen das BGH-Urteil stellten, verweisen auf Handlungsspielräume, die in Schleswig-Holstein nicht genutzt wurden.1011 Die Konsequenzen waren gravierend: Für schleswig-holsteinische Sinti* und Roma* war es von nun an beinahe unmöglich, für erlittene Verfolgung vor dem sogenannten Auschwitz-Erlass Entschädigungsleistungen zu erhalten. Unter ausdrücklichem Verweis auf das BGH-Urteil wies das Landesentschädigungsamt sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Maideportation konsequent zurück. Entscheidend war nur noch, ob nach dem Auschwitz-Erlass vom 16. Dezember 1942 eine „qualitative Steigerung“ der Verfolgung festzustellen war – etwa durch Zwangssterilisationen oder durch die Einweisung ins Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz. Eine fortgesetzte Lagerhaft unter unveränderten Bedingungen wurde dagegen nicht als hinreichend angesehen. Dies zeigt sich deutlich in einem Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 28. Juni 1956. Zwar sei es „seit dem Auschwitz-Erlass (...) mit rassenideologischen Gründen motiviert worden“1012, Maßnahmen gegen Sinti* und Roma* zu ergreifen, doch sei „nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin von diesem Erlass betroffen worden ist“1013. Da sie nicht nach Auschwitz überführt worden sei, müsse „angenommen werden, dass die Gründe für ihre Inhaftierung die gleichen geblieben sind“.1014 In einem Bescheid vom 25. Februar 1957 heißt es: Nur wenn „der Sachverhalt (...) sichere und deutliche Anhaltspunkte“1015 biete – etwa durch eine KZ-Haft ab März 1943 – könne eine rassische Verfolgung angenommen werden; die fortgesetzte Zwangsarbeit des Antragstellers sei hierfür nicht ausreichend. Für den Antragssteller muss es wie Hohn geklungen haben, 1011 Vgl. Fischer: Urteile, S. 25–41. 1012 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 28.06.1956, LASH Abt. 761/Nr. 16632. 1013 Ebd. 1014 Ebd. 1015 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 25.2.1957, LASH Abt. 352/Nr. 14578. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 300 folgenden Satz zu lesen: „Er hat auch nach dem 01.03.1943 lediglich, wie schon vorher, Zwangsarbeit verrichten müssen.“1016 Am 27. Mai 1957 versendete das Landesentschädigungsamt einen Bescheid, in dem es hieß, dass Sinti* und Roma* „seit dem Auschwitz-Erlass nicht ausnahmslos aus rassischen Gründen verfolgt“1017 worden seien. Nur wenn die Behörden ihre „Verfolgungsabsichten geändert“1018 hätten, sei dies durch „deutliche, mit nach außen hin sichtbaren Anzeichen“1019 erkennbar geworden – etwa durch die Überführung nach Auschwitz. Ein weiterer Bescheid vom 25. August 1958 verwies auf eine „gelockerte Bewachung“ des Lagers Siedlce nach dem Abtransport der dortigen jüdischen Häftlinge und deutete dies als Beleg dafür, dass Sinti* und Roma* dort nicht aus rassischen Gründen inhaftiert gewesen seien.1020 Mindestens ab dem Zeitpunkt eines Urteils vom 25. Mai 1956 vertrat das Landgericht Kiel dieselbe Sichtweise wie das Landesentschädigungsamt und nutzte mit Verweis auf das BGH- Urteil ähnliche Argumente. In dem Urteil heißt es, die Deportation sei zwar „zweifelsohne eine Unrechtshandlung“ aber nicht entschädigungsrelevant, da sie aus kriegsbedingten Gründen erfolgt sei und sich für die Kläger und Klägerinnen nach dem Auschwitz-Erlass in den Lebensbedingungen nichts geändert hätte, das auf eine rassische Verfolgung schließen lassen würde.1021 Die Namen von zwei der drei Richter, die 1954 noch das oben zitierte positive Urteil sprachen – Abromeit und Siara1022 – finden sich später gemeinsam unter eben solchen Begründungen wieder.1023 Die ablehnende Haltung ging so weit, dass das Landesentschädigungsamt und das Landgericht Kiel in den späten 1950er Jahren sogar in Frage stellten, ob überhaupt – also auch ab dem Auschwitz-Erlass – eine rassische Verfolgung der Sinti* und Roma* stattgefunden habe und ob also das BGH-Urteil nicht revidiert werden müsse. So merkte das Landesentschädigungsamt im Februar 1959 an, ob der bisherigen Rechtsprechung „im Hinblick auf das Ergebnis neuerer Ermittlungen (...) noch zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben“1024. In einem Bescheid vom 9. März 1961 wurde diese Skepsis noch deutlicher: Ob 1016 Ebd. 1017 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 27.05.1957, LASH Abt. 761/Nr. 16548. 1018 Ebd. 1019 Ebd. 1020 Vgl. Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 25.08.1958, LASH Abt. 761/Nr. 15800. 1021 Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. Mai 1956, LASH Abt. 761/Nr. 12149. 1022 Ausführliche Biografie zu Siara im Kapitel V.6.3 in dieser Studie. 1023 Vgl. Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Februar 1957, LASH Abt. 761/Nr. 16315; Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. August 1958, LASH Abt. 761/Nr. 22146. 1024 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 19.02.1959, LASH Abt. 761/Nr. 18648. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 301 der BGH „an dieser Rechtsprechung (...) noch festzuhalten“1025 habe, sei „zweifelhaft“1026, da neuere Aussagen und Erlasse belegten, dass „der größte Teil der damals in Deutschland lebenden Zigeuner (...) von Verfolgungsmaßnahmen verschont bleiben sollten und auch verschont geblieben sind.“1027 In einem Urteil vom 3. Juli 1963 musste sich das Landgericht Kiel zu den abweichenden Entscheidungspraxen anderer Gerichte, die die Mai-Deporta1on als rassische Verfolgung anerkannt ha4en, verhalten. Die KlägergemeinschaQ aus Erbinnen und Erben argumen1erte dabei unter Verweis auf mehrere Urteile anderer Oberlandesgerichte – Köln (16.03.1959; 18.06.1957), Hamburg (12.12.1958) und Frankfurt (2.05.1961) – sowie auf einen Aufsatz des Frankfurter Senatspräsidenten Cavalli-Adorno gegen die vom BGH vertretene Auffassung, die rassische Verfolgung habe erst mit dem Auschwitz-Erlass begonnen.1028 Das Gericht würdigte die Argumente in seinem Urteil zwar, stellte jedoch klar: „Entscheidend für das Vorliegen einer Verfolgung aus rassischen Gründen ist (...) nicht, welche Absicht die hiermit befaßte Führungsstelle gehabt hat, sondern welches der Wille derjenigen Dienst- bzw. Amtsstellen gewesen ist, deren Handeln in das Schicksal der Betroffenen tatsächlich eingegriffen hat (...). Selbst, wenn (...) die obersten Führungsstellen des Deutschen Reiches einen Willen zur rassischen Verfolgung (...) besessen hä4en, so ist dieser Wille von denjenigen Dienststellen (...) jedenfalls nicht in die Tat umgesetzt worden.“1029 Begründet wurde dies mit Ermi4lungen, denen zufolge die im Mai 1940 depor1erten Sin1* und Roma* nach Passieren der Lager Bełżec und Krychów „ihre Bewegungsfreiheit wieder erhielten“1030. Daraus folgerte das Gericht: „Hiernach haben die für die Behandlung der in Polen eingetroffenen Zigeuner (...) zuständigen deutschen Amtsstellen offensichtlich nicht den Willen zu einer Verfolgung (...) aus rassischen Gründen gehabt“.1031 Ferner nahm das Gericht an, dass zwischen den deutschen Stellen im Generalgouvernement und im Reich enger Kontakt bestanden habe. Die Freilassung aus den Lagern müsse daher „auch dem Willen derjenigen Amtsstellen entsprochen haben, die die Transporte aus Deutschland veranlassten bzw. 1025 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 9. März 1961, LASH Abt. 761/Nr. 28470. 1026 Ebd. 1027 Ebd. 1028 Vgl. Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Juli 1963, LASH Abt. 761/Nr. 28370. 1029 Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Juli 1963, LASH Abt. 761/Nr. 28370. 1030 Ebd. 1031 Ebd. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 302 ausgeführt haben“1032. Der Schluss lag für das Gericht darin, dass es sich nur um die „EnÄernung aus dem eigentlichen Reichsgebiet (...) aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen“1033 gehandelt haben könne. Dieses Urteil macht exemplarisch deutlich, was sich in den untersuchten Akten vielfach nachzeichnen lässt. Während rassenideologische Intentionen der Führungsebene nur dann berücksichtigt wurden, wenn ihre Umsetzung explizit auch auf lokaler Ebene nachweisbar war, genügte für sicherheitspolizeiliche Begründungen der bloße Verweis auf übergeordnete Vorgaben. Zugleich wurde unterstellt, dass die beteiligten Dienststellen im Reich und im Generalgouvernement konsistent gehandelt hätten – ein Umstand, der die Freilassung vieler Deportierter nach kurzer Zeit als Beleg gegen eine rassische Verfolgung aller beteiligten lokalen Dienststellen erscheinen ließ. Anerkannt wurde eine solche nur in eng definierten Fällen, orientiert am BGH-Urteil von 1956, etwa bei nachweisbarer Einweisung in ein Konzentrationslager oder bei Zwangssterilisationen. Die seit langem eingeübte polizeiliche Überwachungspraxis gegenüber der Minderheit galt auch nach 1945 als legitim und plausibel. Implizit verhandelte man damit die Frage, warum eine zuvor als gerechtfertigt angesehene Maßnahme plötzlich als rassische Verfolgung gelten sollte, nur weil sich vermeintlich oder tatsächlich auf höchster politischer Ebene eine rassenideologische Radikalisierung vollzogen hatte. In dieser Logik verlangte das Landesentschädigungsamt nach sichtbaren „Beweisen“ dafür, dass sich die Praxis der Dienststellen tatsächlich verändert habe. Den Betroffenen wurde damit eine nahezu unerfüllbare Beweislast zugemutet. Erfolge vor dem Oberlandesgericht Schleswig: Mahnung zur Einzelfallprüfung Das Oberlandesgericht Schleswig setzte eigene Akzente. Während das Landgericht Kiel und das Landesentschädigungsamt Anträge pauschal mit Verweis auf das BGH-Urteil und auf das Fehlen der Kennzeichen einer rassischen Verfolgung ab 1943 (Auschwitzeinweisung, Sterilisation, Verschärfung der Lebensbedingungen) ablehnten, mahnte das Oberlandesgericht Schleswig immer wieder zur Einzelfallprüfung an. Wenn sich eine Person durchgängig in Haft befunden hatte und auch über das Jahr 1943 hinaus in Haft blieb, genügte dem Gericht – anders als den unteren Instanzen – das Vorhandensein des Auschwitz-Erlasses als hinreichender Grund für das Vorliegen einer rassischen Verfolgung. In einem Urteil vom 27. März 1957 führte das Gericht aus, es sei „nicht wahrscheinlich, dass gerade die Zigeuner, die sich bereits in der Gewalt der nationalsozialistischen Machthaber befanden (...) von den angeordneten Maßnahmen verschont bleiben sollten“1034. Vielmehr habe der Auschwitz- 1032 Ebd. 1033 Ebd. 1034 Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 27.03.1957, LASH Abt. 761/Nr. 22146. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 303 Erlass auf die „Vernichtung aller Zigeuner im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich“1035 gezielt. Daher sei der Kläger „seit dem 01. März 1943 jedenfalls auch aus rassischen Gründen seiner Freiheit beraubt gewesen.“1036 Noch deutlicher formulierte es der Senat am 26. Februar 1958. Es sei „den Umständen nach unwahrscheinlich (...), dass die Klägerin (...) im Generalgouvernement ihre volle Bewegungsfreiheit gehabt haben sollte“1037. Vielmehr bestehe „kein Zweifel darüber, dass als Endlösung die völlige Ausrottung des Zigeunervolkes vorgesehen war“1038. Unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 7. Januar 1956 wurde betont, dass bereits der Auschwitz-Erlass „einen wichtigen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Verfolgung aus rassischen Gründen im Sinne des § 2 BEG“ biete.1039 Allerdings galt diese Argumentation nur für den Fall einer andauernden Lagerhaft unter unveränderten Bedingungen. Zwischenfazit: Die Instanzen der Entschädigung im Umgang mit dem BGH-Urteil vom 7. Januar 1956 Die Entscheidungen nach dem BGH-Urteil von 1956 zeigen eine deutliche Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Schleswig-Holstein. Landesentschädigungsamt und Landgericht Kiel übernahmen die Vorgaben des BGH weitgehend schema1sch und schränkten damit die Anerkennung von Entschädigungsansprüchen erheblich ein. Für die meisten Verfolgungsgeschichten von Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein verunmöglichte eine solche Argumenta1on die Anerkennung von Entschädigungsansprüchen. Im Zentrum stand fortan nicht mehr die Maideporta1on selbst, sondern allein die Frage, ob nach dem Auschwitz- Erlass eine „qualita1ve Steigerung“ der Verfolgung erkennbar gewesen war. Damit deutete das Landgericht Kiel die Mai-Deporta1on letztlich als eine „normale“, kriegsbedingte Umsiedlung, die nicht mit dem Schicksal anderer rassisch Verfolgter vergleichbar sei. Gewalt- und Zwangserfahrungen oder der Verlust von Angehörigen während der Deporta1on blieben vollständig unberücksich1gt – ein Befund, der sich in den untersuchten Urteilen und Bescheiden durchgängig und über alle Instanzen zeigte. Abweichungen lassen sich hier nur beim Oberlandesgericht Schleswig erkennen. Dieses war – allerdings auch nur in bes1mmten Einzelfällen – eher dazu geneigt, eine rassische Verfolgung anzuerkennen und den Einzelfall dezidiert zu prüfen. Wenn Antragsteller und Antragstellerinnen, die im Mai 1940 aus 1035 Ebd. 1036 Ebd. 1037 Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26. Februar 1958, LASH Abt. 761/Nr. 15023. 1038 Ebd. 1039 Ebd. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 304 Schleswig-Holstein depor1ert wurden, in der Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) Recht erhielten, dann am ehesten vor dem Oberlandesgericht Schleswig. V.5.4 „nicht nachgewiesen und auch unwahrscheinlich“ – Die Entwicklung eines Behördennarra)vs Von der Anerkennung zum Vorwurf der Falschaussage: Der Fall Andreas Einer der wenigen Fälle, in denen das Landesentschädigungsamt entschied, dass mit dem Auschwitz-Erlass ab 1943 eine rassisch mo1vierte Verfolgung gegenüber einem Antragssteller begonnen hä4e, war der Antrag von Andreas. Er gab an, 1940 nach Bełżec und von dort aus 1943 in das Konzentra1ons- und Vernichtungslager Lublin-Majdanek depor1ert worden zu sein. 1944 hä4e ihn die russische Armee hier befreit und er sei wieder nach Neumünster zurückgekehrt. Er beantragte Entschädigung in den Bereichen Berufliches Fortkommen und Freiheit. Das Landesentschädigungsamt bewilligte einen Freiheitsschaden unter Berufung auf das BGH-Urteil ab dem Zeitpunkt der InhaQierung in Majdanek. Da sich mit dem Auschwitz- Erlass eine deutliche Veränderung der Verfolgung vollzogen, und der Antragsteller nachweislich immer in Arbeit gestanden hä4e – so die Argumenta1on des Amtes – würde eine InhaQierung als „Asozialer“ damit nicht in Frage kommen. Das Amt sprach Andreas 2.700 DM Entschädigung zu. Der Schaden im Beruflichen Fortkommen wurde allerdings mit der üblichen Begründung zurückgewiesen, dass die Deporta1on im Mai 1940 nicht aus rassischen Gründen erfolgt sei.1040 Andreas zog vor das Landgericht Kiel, erhielt Recht und bekam für seinen Schaden in der Kategorie Berufliches Fortkommen eine Entschädigung von 800 DM zugesprochen. Bemerkenswert ist, dass das Landgericht Kiel ausdrücklich im „Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig“ 1041 entschied und in der speziellen Kategorie des Beruflichen Fortkommens eine Entschädigung zusprach – obwohl die Deporta1on, die das Arbeitsverhältnis beendet ha4e, nicht als rassische Verfolgung eingestuQ wurde: „die Umsiedlung des Klägers nach Polen war ein Gewaltakt, wenn sie auch nicht unter den Begriff der na1onalsozialis1schen Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes fällt. Denn sie widersprach rechtsstaatlichen Grundsätzen und die Art ihrer Durchführung muss als grausam und unmenschlich bezeichnet werden (...). Die Umsiedlung als Gewaltakt war daher nicht in der Lage, die rechtlichen Beziehungen des Klägers zu seinem bisherigen Wohnort in Neumünster aufzuheben (...). Das andauernde zwangsweise Festhalten des Klägers im GG stellt daher einen unausgesetzt fortwährenden störenden Eingriff in die rechtlichen 1040 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 22287. 1041 Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. Februar 1957, LASH Abt. 761/Nr. 22287. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 305 Beziehungen des Klägers zu seinem Wohnsitz Neumünster dar (...). Die rassische Verfolgung hat darum auch in Neumünster begonnen.“1042 Diese Argumenta1on im Hinblick auf die Kategorie des Beruflichen Fortkommens findet sich auch in anderen Urteilen und bietet eine Erklärung für den Umstand, dass – wie im sta1s1schen Kapitel beschrieben – die Bewilligungsquoten hier am höchsten waren. Andreas reichte einige Zeit später erneut einen Antrag ein. Dieses Mal beantragte er Soforthilfe für Rückwanderer. Das Landesentschädigungsamt lehnte ab und Andreas zog wieder vor das Landgericht Kiel. Dieser Verhandlung blieb er allerdings fern und ließ sich auch nicht vertreten. In Abwesenheit entschied das Gericht gegen ihn und warf dem Kläger mit seinem Urteil vom 12. April 1962 vorsätzliche Falschaussagen vor. Was war geschehen? Seit dem vorherigen Urteil waren fünf Jahre vergangen. Inzwischen ha4en die Behörden – Gerichte und das Landesentschädigungsamt – umfangreiche Ermi4lungen zu den Geschehnissen im Generalgouvernement und den Erfahrungen der im Mai 1940 depor1erten Personen eingeleitet. In der Urteilsbegründung wurde auf diese Ermi4lungsergebnisse und zahlreiche Zeugenaussagen in parallelen, ähnlich gelagerten Fällen, verwiesen: „Es kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Mai 1940 nach Polen gebracht wurde und zwar in das Lager Belzec. Das war bei allen dieser Zeit in Neumünster verhaQeten Zigeunern der Fall (…). Die weiteren Angaben des Klägers sind jedoch falsch. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in dem Urteil (…) auf Grund zahlreicher Unterlagen festgestellt, daß die Zigeuner (…) dort nur etwa drei Monate verblieben sind und dann nach Krychow verlegt worden sind. Aus diesem Lagern sind sie etwa nach weiteren drei Monaten entlassen und auf die Dörfer des Generalgouvernements verteilt worden, wo sie sodann in Freiheit gelebt haben. Das Lager Krychow ist bereits im Jahre 1940 aufgelöst worden.“1043 Weiter heißt es, die „Sippe“ des Klägers wäre „insgesamt nach Lublin gezogen“1044 und hä4e auch dort 1042 Ebd. 1043 Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. April 1962, LASH Abt. 761/Nr. 22287. 1044 Ebd. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 306 „in Freiheit gelebt (…) auch in Warschau, wohin sie mit einem Flüchtlingszug kamen, konnten sie völlig unbehelligt leben (…). Im Konzentra1onslager Mydanek und im Konzentra1onslager Buchenwald bei Erfurt ist der Kläger nicht gewesen. Auch diese Angaben sind falsch.“1045 Einen letzten Versuch, weitere Entschädigungsleistungen zu erhalten, unternahm Andreas mit dem BEGSchlG. Er ist einer der wenigen, der von uns untersuchten Personen, die hier scheiterten. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass er „um Entschädigung zu erlangen vorsätzlich oder grobfahrlässig unrich1ge Angaben“1046 gemacht hä4e. Die Entwicklung eines Behördennarra)vs Andreas war kein Einzelfall. Der Vorwurf bewusster Falschangaben spielte ab 1956 eine immer größere Rolle in den Entschädigungsverfahren. Antragsteller und Antragstellerinnen wurden mit ihren Zeugenaussagen in parallelen Verfahren oder früheren Anhörungen konfron1ert, ihre Angaben in unterschiedlichen Antragsformularen miteinander verglichen. Insgesamt deutete sich die Entwicklung eines zuvor in diesem Ausmaß nicht erkennbaren Misstrauens an. Die im letzten Kapitel vorgestellte sta1s1sche Auswertung der bewilligten Anträge zeigt, dass Sin1* und Roma* in der Phase der Landesgesetzgebung noch vergleichsweise unkompliziert Entschädigungsleistungen erhielten. Auch zu Beginn der Anwendung des Bundesergänzungsgesetzes, so konnte gezeigt werden, scheint das Landesentschädigungsamt ebenso wie das Landgericht Kiel, noch keine pauschale Ablehnung prak1ziert zu haben. Doch in der zweiten HälQe der 1950er Jahre begannen die Behörden über alle Instanzen hinweg, die Verfahren der Personen, die im Mai 1940 aus Schleswig-Holstein depor1ert wurden, im Zusammenhang zu betrachten, einander scheinbar widersprechender Aussagen – insbesondere von Mitgliedern derselben Familie – in den Blick zu nehmen und die Geschehnisse im Generalgouvernement kleinteilig zu rekonstruieren. Insbesondere die Fragen, wo Personen sich wann aufgehalten und ob haQähnliche Bedingungen vorgelegen bzw. die Bedingungen sich mit dem Auschwitz-Erlass veränderten ha4en, standen im Zentrum. Aus diesen Nachforschungen entwickelte sich über alle Instanzen hinweg ein geteiltes Behördennarra1v, an dem die individuellen Schicksale der Betroffenen zunehmend gemessen wurden. Einmal etabliert, diente dieses Narra1v zugleich als Prüfstein für die Glaubwürdigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller. Spätestens ab 1957 bildeten die ersten Ermi4lungsergebnisse – neben der Rechtsprechung des BGH – das Hauptargument in den Bescheiden des Landesentschädigungsamtes. 1045 Ebd. 1046 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 13. Januar 1966, LASH Abt. 761/Nr. 22287. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 307 Die Grundlagen des Behördennarra)vs: Die Zeugenaussagen Die Grundlage des behördlichen Narra1vs war eine selek1ve und problema1sche Quellenauswertung. Anders als zu erwarten gewesen wäre, spielten die Aussagen ehemaliger Kriminalpolizeibeamter dabei nicht die Hauptrolle. Im Zentrum standen vielmehr Zeugenaussagen von Betroffenen in den jeweils aktuellen oder ähnlichen Entschädigungsverfahren sowie Postkarten und Briefe aus AbwesenheitspflegschaQsakten. Auf diesen Karten ha4en Depor1erte die Beamten in Schleswig-Holstein gebeten, ihnen Erlöse aus der Zwangsveräußerung ihrer Besitztümer zu übersenden, schilderten Lebensumstände und äußerten z. T. den Wunsch, zurückkehren zu dürfen.1047 Eine kri1sche Kontextualisierung dieser Dokumente – etwa im Hinblick auf die Zwangslage, in der sie entstanden waren – fand nicht sta4. Sta4dessen galt schon die bloße Existenz solcher Post als Beweis dafür, dass die Absender und Absenderinnen nicht inhaQiert gewesen seien. In den Bescheiden des Landesentschädigungsamtes und den Urteilen der Gerichte wurde dabei immer wieder auf eine ganz bes1mmte Zusammenstellung von Zeugenaussagen, Briefen, Postkarten und Dokumenten aus PflegschaQsakten verwiesen. Sie bildete die Hauptquelle der Darstellung der Lebensbedingungen im Generalgouvernement und begründete die argumenta1ve Linie dieses Narra1ves. Eine der wich1gsten Referenzen dieser Liste bildete die Aussage von Rudolf aus Bremen. Schon 1950 ha4e er vor den Bremer Behörden erklärt, Bełżec und Krychów seien im Grunde nur Übergangssta1onen gewesen, „ähnlich einer Kolchose“ 1048. Zwar habe es zunächst Bewachung gegeben, doch „Ende Oktober zog die ganze WachmannschaQ ab und wir waren vollkommen allein. Es wurde uns noch vorher gesagt, wir könnten uns im ganzen Gouvernement verteilen.“1049 In seiner Darstellung erscheinen die Depor1erten als Umsiedler, die mit amtlichen Bescheinigungen Wohnungen suchen konnten und „im großen und ganzen (...) nicht wie in den üblichen KL behandelt“1050 worden seien. Besonders aufschlussreich ist, dass er seine Aussage ausdrücklich mit dem Ziel verband, „damit keine unberech1gten Wiedergutmachungsforderungen gestellt werden“1051 und er zugleich Schutz vor möglichen „Rachegelüsten“1052 anderer „Zigeuner“ einforderte. Für die Behörden entwickelte sich seine 1047 Vgl. Zusammenfassung der den Behörden vorliegenden Postkarten und Briefe in einem Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 15. Juni 1961, LASH Abt. 761/Nr. 28397. 1048 Protokoll vom 12. Januar 1950, LASH Abt. 761/Nr. 28397. 1049 Protokoll vom 12. Januar 1950, LASH Abt. 761/Nr. 28397. 1050 Ebd. 1051 Ebd. 1052 Ebd. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 308 Darstellung zu einem zentralen Baustein des Narra1vs, ohne dass Mo1ve und Kontext dieser Aussage kri1sch reflek1ert worden wären. Ein ähnlich problema1scher Umgang zeigte sich in der Nutzung einer Aussage, die ein Depor1erter am 2. Februar 1944 auf dem Amt für Polizeiangelegenheiten in Piotrków Trybunalski getä1gt ha4e.1053 Die Polizei ha4e veranlasst, dass er mit seiner Familie für einen „Arbeitseinsatz“ zurück ins Reich geschickt werden sollte. Eduard bat darum, bleiben zu dürfen. Er argumen1erte, dass er eine Arbeitsstelle hä4e und die Wohnung ohnehin in so einem schlechten Zustand wäre, dass sie von niemandem sonst bewohnt werden könne. Er gab außerdem zu Protokoll: „Ich werde manchmal als Zigeuner bezeichnet, glaube aber nicht, dass ich einer bin.“1054 Eduard war 1940 von Flensburg nach Bełżec depor1ert worden und durchlebte eine Odyssee durch mehrere Sta1onen u. a. Cholm und Piotrków Trybunalski. Er und seine Familie mussten Piotrków Trybunalski schließlich doch verlassen, wurden dann aber von den Arbeitsämtern in Schwerin und GöÅngen abgewiesen und weiter nach Flensburg geschickt.1055 Die Behörden argumen1erten nun auf Basis dieser Aussagen, dass Sin1* und Roma* in Piotrków Trybunalski frei leben und arbeiten und schließlich sogar unbehelligt ins Reich zurückkehren konnten. Auch hier fand der Kontext der Aussage und der Umstand, dass die Familie gegen ihren Willen und zur Zwangsarbeit zurückgeschickt wurde, keine Beachtung. Ein anderes, immer wieder angeführtes Beweismi4el, war die Aussage des Kriminalpolizisten Fritz Thiessen.1056 Als Zeuge ha4e er in einem Verfahren am 14. November 1958 von einem Brief, den er zur NS-Zeit aus dem Generalgouvernement erhalten hä4e, berichtet. Den Inhalt gab er aus seiner Erinnerung zu Protokoll, da der Brief verloren gegangen sei. Auch hä4e Thiessen später mit den Absendern und Absenderinnen des Briefes persönlich gesprochen. Diese hä4en ihm weder etwas über schlechte Lebensbedingungen im Generalgouvernement noch von HaQ oder Lagern erzählt.1057 Den Behörden reichte diese vage Aussage, um die Schilderung der Depor1erten in Frage zu stellen. Gleichzei1g enthielt die Beweissammlung auch Aussagen, die der Darstellung Thiessens widersprachen. In der AbschriQ eines Briefes, der auf den 17. Mai 1941 in Warszawa da1ert ist, baten mehrere Personen Kriminalinspektor Haman1058 eindringlich darum zurückkehren zu dürfen „denn hier ist es uns unmöglich zu leben wenn wir vor Hunger nicht sterben wollen“.1059 Auch andere SchriQstücke, die an 1053 Protokoll Amt für Polizeiangelegenheiten Petrikau vom 2. Februar 1944, LASH Abt. 761/Nr. 28397. 1054 Ebd. 1055 Vgl. Schreiben der Kriminalpolizeistelle Schwerin an Kriminalpolizeistelle Flensburg 16. September 1944, LASH Abt. 761/Nr. 28397. 1056 Vgl. die ausführliche biografische Untersuchung von Fritz Thiessen in Kapitel IV. 1057 Vernehmungsprotokoll vom 14. November 1958, LASH Abt. 761/Nr. 28397. 1058 Vgl. die ausführliche biografische Untersuchung von Gutav Hamann in Kapitel IV. 1059 Abschrie eines Briefes vom 17. Mai 1941, LASH Abt. 761/Nr. 28397. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 309 Polizisten oder Abwesenheitspfleger gerichtet waren, beinhalten ähnliche Bi4en und Aussagen.1060 Den Behörden dienten diese Schreiben aber in erster Linie als Beleg dafür, dass die Depor1erten aus dem Generalgouvernement heraus Briefe verschicken und entsprechend nicht in HaQ gewesen sein konnten. Auch Bestä1gungen von Gemeindevorstehern über eine Meldung von depor1erten Sin1* und Roma* in ihren Bezirken nutzen die Behörden zur Untermauerung ihrer Beweisführung. Auffallend, und an keiner Stelle reflek1ert, ist der ähnliche Zeitraum, in denen all diese Postkarten, Briefe und Meldungen da1ert sind: 1940 oder 1941. Für spätere Zeiträume lagen den Gerichten keine entsprechenden Dokumente vor. Dennoch nutzten sie diese als Beleg, um für den gesamten Zeitraum von 1940 bis mindestens 1944 zu argumen1eren, die Betroffenen hä4en den überwiegenden Teil ihres Aufenthalts im Generalgouvernement in Freiheit verbracht. Das Behördennarra)v zur Verfolgung der Sin)* und Roma* im Generalgouvernement Im Mi4elpunkt der Rekonstruk1onsbemühungen standen die Lager Bełżec und Krychów. Beide Einrichtungen seien, so die Darstellung der Behörden, lediglich Auffanglager gewesen, die nach jeweils drei Monaten wieder geschlossen wurden. Nach dieser Phase hä4en die Depor1erten ihre Ausweispapiere zurückerhalten und seien in Dörfern angesiedelt worden, wo sie in rela1ver Freiheit gelebt hä4en. So heißt es in einem Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 10. Februar 1959, die Betroffenen seien „unter Aushändigung ihrer Ausweispapiere (...) familienweise auf verschiedenen Dörfern (...) verteilt, wo sie von nun an ohne Bewachung oder sons1ge behördliche Aufsicht als freie Bürger lebten und von den örtlichen Gemeindeverwaltungen unterstützt wurden“.1061 In allen späteren Aufenthaltsorten hä4en sie „in Freiheit und unbehelligt von irgendwelchen Verfolgungsmaßnahmen gelebt“.1062 Dass die Klägerin ein von diesem Muster abweichendes Schicksal gehabt habe, sei „nicht nachgewiesen und auch unwahrscheinlich“.1063 Als Beleg wurde immer wieder dieselbe Zeugenaussage, die ein Antragsteller in seinem Verfahren zu Protokoll gab, angeführt: „In Krychow verblieben wir ebenfalls etwa 3 Monate (…) Ich weiß genau, daß das Lager völlig von Zigeunern geräumt worden ist, weil unsere Familie etwa die letzte war, die das Lager verließ.“1064 Die Behörden interessierten sich ausschließlich 1060 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 28397; LASH Abt. 761/Nr. 28467. 1061 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 10.02.1959, LASH Abt. 761/Nr. 18648. 1062 Ebd. 1063 Ebd. 1064 Vernehmungsprotokoll vom 18. November 1958, LASH Abt. 761/Nr. 18648. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 310 für die Frage, wie lange Sin1* und Roma* in den Zwangslagern geblieben waren. Die Lebensbedingungen dort schienen sie nicht zu interessieren. Im Kapitel III dieser Studie schildert Marc Buggeln die katastrophalen Zustände, die insbesondere in Bełżec herrschten und zu einer hohen Sterblichkeit vor allem der Kleinkinder führte. Nach etwa einem halben Jahr schwerer Zwangsarbeit wurden die InhaQierten sich kurz vor Einbruch des Winters einfach selbst überlassen. Die Gruppe der aus Schleswig-Holstein depor1erten Sin1* und Roma* trennte sich und nahm nun unterschiedliche Wege. Es kann also ab diesem Zeitpunkt keinesfalls von einem einheitlichen „Muster“ gesprochen werden, dem alle Schicksale der Betroffenen gleichermaßen gefolgt wären. Ob und wie viele Personen in Krychów verblieben, wissen wir nicht. Neben Bełżec und Krychów rekonstruierten die Behörden auch die Geschehnisse in anderen, häufig genannten Aufenthaltsorten der im Mai 1940 depor1erten Personen. In Lublin, so das Landesentschädigungsamt 1961, hä4en Sin1* und Roma* „innerhalb des Stadtgebietes (...) in völliger Freiheit gelebt“1065. Zugleich wurde betont: „Bei diesen Ermi4lungen hat sich auch nicht feststellen lassen, daß die umgesiedelten Zigeuner in Polen in ein Konzentra1onslager eingeliefert worden sind“1066 . Behauptungen über eine InhaQierung im Konzentra1onslager Lublin wurden nicht nur zurückgewiesen, sondern sogar als möglicherweise bewusste Falschangaben interpre1ert: „Bemerkenswerterweise wird ein Aufenthalt im Konzentra1onslager Lublin lediglich von solchen (...) behauptet, die nach dem Krieg in Straubing gewohnt haben. Es ist deshalb die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß diese Zigeuner sich bewusst auf falsche Angaben geeinigt haben.“1067 Auch für Siedlce wurde ein entsprechendes Narra1v entwickelt. Nach Ermi4lungen des Landesentschädigungsamtes seien viele der Depor1erten aus den Dörfern in die Stadt gezogen, wo sie „in Freiheit gelebt“ 1068 hä4en. Der dor1ge Gebäudekomplex sei „weder bewacht noch von Stacheldraht umgeben“ 1069 gewesen, die Betroffenen hä4en sich „sowohl innerhalb wie außerhalb der Stadt frei bewegen“ 1070 können. Zahlreiche Bewohner und Bewohnerinnen seien bei der Reichsbahn oder anderen Betrieben „gegen angemessenes 1065 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 9.03.1961, LASH Abt. 761 Nr./15912. 1066 Ebd. 1067 Ebd. 1068 Ebd. 1069 Ebd. 1070 Ebd. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 311 Entgelt beschäQigt“ 1071 gewesen. Erst im Frühjahr 1944 seien sie gezwungen worden, die Stadt zu verlassen.1072 Diese Deutung der Verfolgungserfahrung im Ghe4o Siedlce baut vor allem auf der Zeuginnenaussage von Helene auf, die bei jedem Fall, in dem es um Siedlce ging, herangezogen wurde. Helene sei mit ihrer Familie in das Ghe4o Siedlce 1941 eingewiesen worden und hä4e dort mit Juden zusammengelebt, bis diese 1941 erschossen worden seien: „Wir bekamen sodann Wohnraum in Häusern zugewiesen, die etwas außerhalb der Stadt lagen. Um diese Häuser war kein Zaun gezogen, Sie waren auch nicht bewacht. Ab und zu kamen manchmal Polizisten um nachzugucken, was wir machten.“1073 Ähnlich wie Siedlce beurteilte das Landgericht Kiel am 6. Januar 1960 auch die Lage in Pardubice. Zwar habe es sich um ein Lager gehandelt, jedoch nicht um ein Konzentra1onslager „im na1onalsozialis1schen Sinne“ 1074. Die dor1gen Lebensbedingungen seien nicht mit den „harten Lebensbedingungen“ 1075 in den Konzentra1onslagern vergleichbar gewesen.1076 Zusammengefasst lässt sich das auf diese Weise entwickelte Behördennarra1v über alle Instanzen hinweg so beschreiben: Nach einem kurzen Aufenthalt in den Übergangslagern Bełżec und Krychów sei es das Ziel der Behörden gewesen, die Depor1erten tatsächlich anzusiedeln. In Siedlce, Lublin, Radom und Pardubice hä4en die Depor1erten ein rela1v freies Leben führen können. Auf keinen Fall hä4en sie dort unter den harten Bedingungen eines Konzentra1onslagers gelebt. Veränderungen nach dem Auschwitz-Erlass seien nicht nachweisbar, vielmehr hä4en sich die Bedingungen eher verbessert. InhaQierungen nach der Entlassung aus den Lagern Bełżec und Krychów seien die Ausnahme gewesen. Wenn Sin1* und Roma* in HaQ genommen wurden, dann aus sicherheitspolizeilichen und kriegsbedingten Gründen. Abweichungen von diesem Narra1v galten den Entschädigungsbehörden als unwahrscheinlich oder wurden als absichtlich falsche Angaben interpre1ert. Auf Grundlage ihrer Ermi4lungsergebnisse lehnten das Landesentschädigungsamt und das Landgericht Kiel mindestens ab 1957 in der Regel pauschal eine rassische Verfolgung auch für die Zeit nach dem Auschwitz-Erlass ab. In einem Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 9. Juli 1957 beispielsweise wurde der Auschwitz-Erlass mit der Begründung für unanwendbar erklärt, da sich die Lebensbedingungen in den Lagern Siedlce und Radom „amtsbekannt“ nicht zu 1071 Ebd. 1072 Vgl. ebd. 1073 Vernehmungsprotokoll vom 20. November 1958, LASH761/Nr. 28426. 1074 Urteil des Landgerichts Kiel am 6.01.1960, LASH Abt. 761/Nr. 19323. 1075 Ebd. 1076 Vgl. Urteil des Landgerichts Kiel am 6.01.1960, LASH Abt. 761/Nr. 19323. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 312 Ungunsten der dort Untergebrachten verändert hä4en. Aus dieser vermeintlichen Gewissheit leitete das Amt ab, dass sich auch für die Klägerin persönlich keine Verschlechterung ergeben haben könne.1077 Das Oberlandesgericht Schleswig hingegen kri1sierte diese Praxis wiederholt. Es wies darauf hin, dass die allgemeine Einschätzung der Lager- und Lebensbedingungen nicht zwangsläufig auch auf die individuellen Klägerinnen und Kläger zutreffen müssten. Ihr Schicksal könne im konkreten Fall abweichen und müsse daher gesondert geprüQ werden. Diese Einwände machten deutlich, dass trotz der Vereinheitlichung durch das BGH-Urteil und die angestellten Ermi4lungen weiterhin Entscheidungsspielräume bestanden.1078 Marc Buggeln rekonstruiert im Kapitel III dieser Studie das Verfolgungsschicksal der in das Generalgouvernement depor1erten Sin1* und Roma* aus Schleswig-Holstein. Er zeigt die katastrophalen Lebensbedingungen. Die Erfahrungen von HaQ, Krankheit, Gewalt und Hunger waren allgegenwär1g. Viele mussten die Ermordung ihrer Angehörigen miterleben. Manchen gelang es, sich eine Zeit lang unauffällig durchzuschlagen, sogar Arbeit und Wohnraum zu finden. Doch alle depor1erten Sin1* und Roma* waren gleichsam davon bedroht, bei dem Versuch der Rückkehr in ein Konzentra1onslager eingewiesen oder sterilisiert zu werden. Niemand konnte absehen, wie die Lage sich entwickeln würde. Angst und Unsicherheit gehörten ebenso zur Lebensrealität wie der Versuch, sich den Repressionen zu widersetzen oder zu entziehen. Vor diesem Hintergrund lässt sich kaum erahnen, was es für die Überlebenden bedeutet haben muss, wie die Behörden hier mit ihnen umgingen. Entweder wurde ihre Darstellung angezweifelt oder die Verfolgung verharmlost und gerechÄer1gt. Die Folgen des Behördennarra)vs für die Antragssteller und Antragsstellerinnen Die Rekonstruk1onsbemühungen der Behörden zielte auf zwei wesentliche Fragen ab: Wie waren die Lebensbedingungen – vor allem im Vergleich zur InhaQierung in einem Konzentra1onslager – und wie lange waren die Depor1erten in Bełżec und Krychów inhaQiert. Die Frage nach den beiden ersten Sta1onen nach der Deporta1on wurde darum so wich1g, weil viele Betroffene insbesondere in den Verfahren nach Landesgesetzgebung angegeben ha4en, die gesamte Zeit bis zur Befreiung in Bełżec oder in Krychów inhaQiert gewesen zu sein. Dabei ging es nicht um geringe Abweichungen, sondern um völlig unterschiedliche Erzählungen von Personen, die angaben, an denselben Orten gewesen zu sein. Während die einen schilderten, dass alle Insassen die beiden Lager jeweils nach kurzer Zeit in Richtung 1077 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 9.07.1957, LASH Abt. 761/Nr. 12102. 1078 Beispielsweise hier: Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 5. Oktober 1959, LASH Abt. 761/Nr. 16632. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 313 anderer Orte und Lager verlassen ha4en, gaben die anderen an, die gesamte Zeit dort bis zur Befreiung der russischen Armee inhaQiert gewesen zu sein. Als weitere Schwierigkeit trat hinzu, dass viele der Antragsteller und Antragstellerinnen zur Zeit der Deporta1on Kinder oder Teenager gewesen waren. Ein Beispiel für die Schwierigkeit, in solchen Fällen zu entscheiden, findet sich in den Entschädigungsverfahren der Familie von Maria und Johannes. Die Eltern wurden 1940 mit ihren vier Kindern ins Generalgouvernement depor1ert. Aufgrund der widrigen Lebensbedingungen verloren sie einen ihrer Söhne. Nach der Rückkehr beantragte Maria für ihre Kinder beim Kreissonderhilfsausschuss Neumünster Sonderhilfe, später HaQentschädigung und ODN-Rente. Sie gab an, vom 10. Mai 1940 bis April 1945 im „KZ Belzec“1079 inhaQiert gewesen zu sein.1080 Aufgrund dieser Angabe wurden ihre Anträge weitestgehend bewilligt. Landesentschädigungsamt und Landgericht Kiel stellten diese Aussage dann mit Verweis auf ihre Ermi4lungsergebnisse aber in Frage. Erschwerend kam hier allerdings hinzu, dass die Kinder, für die ihre Eltern noch die ersten Anträge gestellt ha4en, später in der Phase der Bundesgesetzgebung selbst als Antragsteller und Antragstellerinnen auQraten und sich die früheren Aussagen ihrer Eltern zurechnen lassen mussten. So auch Tochter Lilly: 1937 geboren, gab sie in ihrem Verfahren abweichend zu den ersten Angaben der Eltern an, sie wären nach dem Aufenthalt in Bełżec noch nach Krychów gekommen und dort befreit worden.1081 Gegen diese Darstellung führte das Landesentschädigungsamt neben den üblichen Zeuginnen- und Zeugenaussagen die Vernehmung einer Tante ins Feld. Diese ha4e angegeben, dass die Familie wie sie selbst auch „noch Ende des Jahres 1940 aus dem Lager Krychow entlassen worden und mit diesen zusammen auf ein Dorf gezogen, wo die Familie fortan in einem Bauernhaus wohnte und von der öffentlichen Hand unterstützt wurde. Die Aussage der Zeugin (…) steht im Einklang mit dem Ergebnis anderwei1ger Ermi4lungen des Landesentschädigungsamtes.“1082 Lilly klagte gegen diesen Bescheid. Das Landgericht Kiel wies mit seinem Urteil vom 12. April 1962 mit dem Verweis auf bewusste Falschaussagen die Klage ab – auch wenn Lilly selbst aufgrund ihres Alters keine Angaben zu Aufenthaltsorten und Dauer machen konnte. Das Gericht entschied, da die Klägerin bei ihrem Antrag 1957 bereits 20 Jahre alt war, müsse sie 1079 Antrag auf Beschädigtenrente vom 17.02.1949, Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des KSHA am 28.02.1949, LASH Abt. 761/Nr. 23317. 1080 Vgl. ebd. 1081 Vgl. Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. April 1962, LASH Abt. 761/Nr. 22853. 1082 Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 21. Januar 1959, LASH Abt. 761/Nr. 22853. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 314 sich das Verhalten ihrer Mu4er zurechnen lassen.1083 Lilly zog schließlich vor das Oberlandesgericht Schleswig. Dort blieb sie bei ihrer Aussage. Sie argumen1erte, dass man vom Schicksal anderer, nicht auf ihres schließen könne. Außerdem erhob sie schwere Vorwürfe zur Vernehmung der Tante.1084 In der UrteilsschriQ wurden die Angaben der Klägerin folgendermaßen wiedergegeben: „Sie sei damals, – wie auch jetzt noch – absolut vernehmungsunfähig gewesen. Sie habe, als sie ihres schweren Lungenleidens wegen nicht mehr durchstehen können, zur Ermunterung Kaffee, Wasser und Zigare4en erhalten. Trotzdem habe sie der Verhandlung nicht zu folgen vermocht und einfach alle Vorhaltungen bestä1gt. Selbst wenn aber zu Lasten der Klägerin angenommen werde, dass ihre Eltern und sie selbst später in Dörfern gelebt hä4en, so sei das doch kein freies Leben gewesen – Dort untergebrachte Zigeuner seien geschlossen zur Arbeit geführt und jede Woche mehrfach von der SS oder der Polizei kontrolliert worden; auch hä4en sie GemeinschaQsverpflegung bekommen. Dass gerade die Zigeuner, deren Freiheitsdrang keiner weiteren Begründung bedürfe, sich dabei als im Lager eingesperrt gefühlt hä4en, sei selbstverständlich. Die Zigeuner hä4en den ganzen Aufenthalt in Polen als einheitlich, fortgesetzten Verfolgungsvorgang angesehen. Wenn sie dann die Einzelheiten – auch wegen ihres niedrigen Bildungsstandes nicht ganz genau hä4en auseinanderhalten können und infolgedessen unrich1ge Angaben gemacht hä4en, so liege darin weder eine vorsätzliche noch eine auch nur grob fahrlässige Handlung, mit der sie sich Entschädigungsleistung hä4en erschwindeln wollen."1085 Lilly verlor auch in dieser Instanz. Erst mit einem Neuantrag nach Bundesentschädigungsschlussgesetz erhielt sie Recht und eine Entschädigungsleistung zugesprochen.1086 Dieser Fall verdeutlicht die unterschiedlichen Perspek1ven und Dimensionen des Vorwurfs der Falschaussage. Gerichte und das Landesentschädigungsamt beschuldigten Antragstellerinnen und Antragsteller wiederholt, Entschädigungsleistungen bewusst erschleichen zu wollen. Dabei wurden Zeuginnen- und Zeugenaussagen – selbst von Angehörigen derselben Familie – gegeneinander ausgespielt. Ansta4 abweichende Darstellungen auf Erinnerungsprobleme, Trauma1sierungen oder schlicht unterschiedliche Wahrnehmungen desselben Erlebnisses zurückzuführen, suchten die 1083 Vgl. Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. April 1962, LASH Abt. 761/Nr. 22853. 1084 Vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 16. Januar 1963, LASH Abt. 761/Nr. 22853. 1085 Ebd. 1086 Vgl. LASH Abt. 761/Nr. 22852. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 315 Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger nach einer vermeintlich objek1ven Wahrheit hinter den Aussagen und deuteten jede Abweichung als Lüge. Die Akten enthalten nur wenige Hinweise darauf, wie mit Zeuginnen und Zeugen tatsächlich umgegangen wurde. Anwäl1nnen und Anwälte scheinen häufig, aber nicht immer, bei Vernehmungen anwesend gewesen zu sein. Der vorliegende Fall gewährt einen seltenen Einblick: Nach Aussage der Klägerin wurde ihre Tante während einer Vernehmung nahezu genö1gt, ein bes1mmtes Narra1v zu bestä1gen. Lillys Aussage macht deutlich, dass es beim Thema Falschaussagen nicht nur darum ging, wo sich eine Person zu welchem Zeitpunkt aufgehalten ha4e – etwas, das sie aus eigener Erinnerung ohnehin nicht angeben konnte –, sondern auch darum, wie die Depor1erten ihren Aufenthalt im Generalgouvernement subjek1v erlebt ha4en. Für sie war dieser Zeitraum von HaQ, Zwang und Gewalt geprägt – Erfahrungen, die jedoch nicht in die behördlichen Kategorien von HaQ passten, die für die Anerkennung von Entschädigungsansprüchen maßgeblich waren. Möglicherweise war es für die Familie bei den frühen Anträgen unerheblich, welchen konkreten Ort sie angaben, da sie den gesamten Aufenthalt als HaQ empfanden. Ebenso könnte die Angst vor einer Bagatellisierung ihrer Erfahrungen eine Rolle gespielt haben. Vielleicht orien1erten sie sich auch an der Sprechweise anderer Verfolgte und bezeichneten daher sämtliche Aufenthaltsorte als Konzentra1onslager – in dem Bemühen, den Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen die eigene Erfahrung begreiflich zu machen. Nicht zuletzt mögen auch strategische Überlegungen eine Rolle gespielt haben, um die Schwere der eigenen Verfolgung zu unterstreichen und sicherzustellen, dass der erli4ene Freiheitsentzug als HaQ anerkannt wurde. Weitere Aspekte in der Bescheidung und Urteilsfindung von Entschädigungsanträgen Der Ausgang von Entschädigungsverfahren hing noch von weiteren Aspekten ab als den hier dargestellten. Aufgrund des Umfangs dieses Projekts können diese nicht ausführlich behandelt werden, sollen jedoch zumindest kurz benannt werden, um das Bild weiter zu differenzieren. So waren die Argumenta1onen von Ämtern und Gerichten nicht allein von der Frage abhängig, ob eine rassische Verfolgung vorlag, sondern auch von der jeweils beantragten Schadenskategorie. Die Kategorie der Rückwandererhilfe setzte beispielsweise voraus, dass die Depor1erten erst nach dem 8. Mai 1945 in das Bundesgebiet zurückgekehrt waren. Viele Personen aus dem Generalgouvernement flohen jedoch bereits 1944 vor der heranrückenden ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 316 Front und galten damit als „zu früh“ zurückgekehrt. Eine Ablehnung solcher Anträge besagte also nicht zwingend, dass eine rassische Verfolgung nicht anerkannt wurde.1087 Ähnlich verhielt es sich mit den Kategorien Berufliches Fortkommen und Gesundheit. Selbst wenn eine rassische Verfolgung anerkannt wurde, musste zusätzlich nachgewiesen werden, dass tatsächlich ein nachweisbarer Gesundheitsschaden oder eine Behinderung der beruflichen Tä1gkeit entstanden war.1088 Hier waren insbesondere Personen benachteiligt, die als Kinder depor1ert worden waren: Fehlende Schulbildung wurde nicht als bedeutsamer Schaden gewertet, oder es wurde argumen1ert, Männer wären ohnehin irgendwann zur Wehrmacht eingezogen worden und hä4en ihren Beruf ebenfalls nicht weiter ausüben können.1089 Im Falle gesundheitlicher Schäden musste nicht nur der ursächliche Zusammenhang mit der Verfolgung nachgewiesen werden, sondern auch eine erhebliche Schwere. Zudem sahen sich Antragstellerinnen und Antragsteller mit Vorwürfen der „Unwürdigkeit“ oder „Asozialität“ konfron1ert.1090 In den hier untersuchten Akten geschah dies jedoch seltener als erwartet. „Asozialität“ spielte eher dann eine Rolle, wenn Personen bereits im Rahmen der Ak1on „Arbeitsscheu Reich“ inhaQiert worden waren oder wenn in der AuskunQ des Interna1onal Tracing Service (ITS) der Einweisungsgrund „Asozial“ vermerkt war.1091 Auch eine nach 1945 erfolgte Straffälligkeit konnte zum Ausschluss von Entschädigungsleistungen führen, doch blieben solche Fälle die Ausnahme. Überraschend ist zudem der Befund, dass an1ziganis1sche Stereotype selten offen und ausdrücklich geäußert wurden. Um diese Aspekte jedoch genauer zu untersuchen und miteinander in Beziehung zu setzen, bedarf es ver1efender Forschung. V.6 Ein Blick hinter den SchreibAsch In der qualita1ven Analyse der Bescheide und Urteile zu den Antragstellerinnen und Antragstellern, die im Mai 1940 aus Schleswig-Holstein depor1ert worden sind, haben wir uns auf die wich1gsten Entwicklungen konzentriert. Das vorhandene Material eröffnet jedoch deutlich weitergehende Analysemöglichkeiten – etwa im Hinblick auf das Personal des Landesentschädigungsamtes sowie auf die Richterinnen und Richter der Entschädigungskammern. In der vorliegenden Studie war es allerdings nicht möglich, die Namen der Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen systema1sch zu erfassen und ihre Biografien zu recherchieren. Gerade hierin liegt jedoch ein erhebliches Potenzial für 1087 Siehe z.B. Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 16. Juli 1956, LASH Abt. 761/Nr. 12610. 1088 Siehe z.B. Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. September 1957, LASH Abt. 761 Nr./12231. 1089 Siehe z.B. Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 5. September 1958, LASH Abt. 761/Nr. 18472; Bescheid des Landesentschädigungsamtes vom 10. September 1958, LASH Abt. 761/Nr. 12557. 1090 Siehe z.B. Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Mai 1960, LASH Abt. 761/Nr. 17151. 1091 Siehe z.B. Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Dezember 1958, LASH Abt. 761/Nr. 17151. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 317 weiterführende Untersuchungen. An dieser Stelle kann lediglich ein kurzer Einblick in die biografische Prägung zentraler Personen gegeben werden. Eine wich1ge Basis in der Personalfrage liefert die Landeskon1nuitätsstudie „Geteilte Verstrickungen: Elitenkon1nuitäten in Schleswig-Holstein“, die zwischen 2019 und 2021 im AuQrag des Schleswig-Holsteinischen Landtages unter der Leitung von Uwe Danker durchgeführt wurde. Ziel dieser Untersuchung war es, personelle und strukturelle Kon1nuitäten nach 1945 in Legisla1ve und Exeku1ve des Landes zu erfassen. Eine Gruppe von 481 Personen wurde untersucht und gruppenbiografisch bezogen auf verschiedene Teilgruppen analysiert.1092 Eine dieser Teilgruppen ist die „Landessozialverwaltung“. Sie setzt sich folgendermaßen zusammen: erstens aus den Hausspitzen, Abteilungsleitern und Referatsleitern für Vertriebenenangelegenheiten des Sozialministeriums im Zeitraum von 1948 bis 1957, insgesamt 24 Personen, zweitens aus zwölf Vertriebenenexperten auf Abteilungs- und Referatsebene, dri4ens aus neunzehn Richterinnen und Richtern, die zwischen 1957 und 1967 an der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Kiel für Rückersta4ungsfragen tä1g waren, viertens aus achtzehn Richtern des Landessozialgerichts zum S1chtag 1. Februar 1960, fünQens aus sämtlichen Referatsleitern des Landesentschädigungsamtes zum 1. November 1956 sowie aus allen Dezernatsleitern und ihren vorgesetzten Beamten zum S1chtag 20. Oktober 1960, insgesamt 19 Personen, schließlich sechstens aus 67 Gutachterinnen und Gutachtern, die 1957 auf einer Liste des Landessozialgerichts geführt wurden. Insgesamt umfasste die Gruppe der Landessozialverwaltung also 147 Personen.1093 Nicht alle Amtsträger und Amtsträgerinnen in diesen Teilgruppen waren unmi4elbar mit Entschädigungs- und Rückersta4ungsfragen befasst.1094 Für unsere Studie interessant sind die 1092 Vgl. Danker: Eliten, S. 79–81. 1093 Vgl. Danker: Eliten, S. 200–221. 1094 Bei der Beschreibung der einzelnen Instanzen hat es wohl eine Verwechslung der zuständigen Gerichte gegeben. Uwe Danker schreibt, das Landessozialgericht sei die letzte Instanz in Wiedergutmachungsfällen gewesen (Vgl. Danker: Eliten, S. 81). Tatsächlich aber war das Landessozialgericht seit 1954 die Nachfolgeins2tu2on des Oberversicherungsamtes, das in der frühen Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953) als Berufungsinstanz in Verfahren zu ODN-Renten – also nicht in Rückersta5ungsfällen – fungierte. Für Entschädigungsanträge nach dem Bundesergänzungs- und dem Bundesentschädigungsgesetz (1953–1965) war dieses Gericht jedoch nicht zuständig. Die Zuständigkeit lag hier beim Landesentschädigungsamt sowie bei den Entschädigungskammern des Landgerichts Kiel und als Berufungs- bzw. Revisionsinstanzen beim Oberlandesgericht Schleswig und schließlich beim Bundesgerichtshof. Rückersta5ungsfragen hingegen fielen in die Zuständigkeit eines eigenen Wiedergutmachungsamtes und der Wiedergutmachungskammer am Landgericht Kiel. Beschwerdeinstanzen in der Rückersta5ung waren wiederum das Oberlandesgericht Schleswig und ab 1957 das Oberste Rückersta5ungsgericht in Herford. Medizinische Gutachten spielten in diesem Zusammenhang ausschließlich in Verfahren des Landesentschädigungsamtes und der Entschädigungskammern eine Rolle, nicht jedoch beim Wiedergutmachungsamt oder der Wiedergutmachungskammer, da diese ausschließlich für ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 318 biografischen Ergebnisse für die Richterinnen und Richter der Wiedergutmachungskammer, für das Personal des Landesentschädigungsamtes sowie für die Gutachter und Gutachterinnen des Landessozialgerichts. Die Gruppe der medizinischen Sachverständigen haben wir deswegen hier aufgenommen, da Jan Waitzmann in seinem Beitrag in der Landeskon1nuitätsstudie zeigen konnte, dass die untersuchten Personen auch für das Landgericht Kiel in Entschädigungsfällen tä1g waren.1095 Es liegt also die Vermutung nahe, dass die Gutachter und Gutachterinnen der Liste auch von anderen Behörden und Gerichten – u. a. den Entschädigungskammern – beauQragt worden sind.1096 Die Ergebnisse für die drei Teilgruppen sollen im Folgenden vorgestellt und mit Erkenntnissen aus dieser Studie verknüpQ werden. V.6.1 Das Personal des Landesentschädigungsamtes Für das Personal des Landesentschädigungsamtes zeigt Uwe Danker, dass insgesamt etwa ein Dri4el der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Mitglieder der NSDAP waren.1097 Die Studie bleibt allerdings nicht bei der Auszählung von MitgliedschaQen stehen, sondern ordnet alle Personen in ein System aus fünf „Grundorien1erungen“ und 24 „Typen“ ein. Die „Grundorien1erungen“ dienen dazu „Orien1erungsmuster und Verhaltensweisen zu benennen, die jeweils das individuelle (Über-)Leben im Na1onalsozialismus belastbar charakterisieren“.1098 Mit der „Typisierung“ werden dann ergänzend zur „Grundorien1erung“ der Kern der jeweiligen Rolle im Na1onalsozialismus weiter ausdifferenziert.1099 Die Einordnung in das System der fünf „Grundorien1erungen“ ergibt für die 19 Personen des Landesentschädigungsamtes folgendes Bild: Zwei Personen ha4en eigene Verfolgungserfahrungen (Grundorien1erung „exkludiert / opposi1onell“). Zwei weitere zeigten ein ambivalentes Verhalten, das in der NS-Zeit nicht wesentlich in Erscheinung trat (Grundorien1erung „angepasst / ambivalent“). Zwei Personen lassen sich als Funk1onseliten einordnen, die den NS-Staat im Rahmen des „Normenstaats“ durch ihre Posi1onen wesentlich stützten (Grundorien1erung „systemtragend / karrieris1sch“). Drei Personen waren herausgehobene Na1onalsozialisten in Führungs- und Rückersta5ungsfragen zuständig waren. Das Landessozialgericht jedenfalls war für keinen Bereich der Wiedergutmachung verantwortlich. Auch sollte noch erwähnt werden, dass ab 1949 die Verantwortlichkeit für Entschädigung und Rückersta5ung nicht beim schleswig-holsteinischen Sozialministerium, sondern beim Innenministerium lagen, siehe Kapitel V.2 in dieser Studie. 1095 Vgl. Jan Waitzmann: „Es ist so, wenn ich überhaupt in die Partei gegangen bin, so ha5e das den Grund, dass ich als Wissenschaeler der Meinung war, ein Sterilisa2onsgesetz einmal durchzusetzen.“ Die medizinischen Sachverständigen des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein 1957. In: Uwe Danker (Hrsg.): Geteilte Verstrickung: Elitenkon2nuitäten in Schleswig-Holstein. Husum 2021, S. 753–796. 1096 Vgl. Verzeichnis der beim Landessozialgericht Schleswig ständig tä2gen ärztl. Sachverständigen zum 1. Februar 1957 in der Personalakte Richard Michaelis, LASH Abt. 786/Nr. 173. 1097 Vgl. Ebd. 1098 Ebd. S. 117. 1099 Vgl. ebd., S. 117. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 319 Funk1onsposi1onen, die vor allem im Sinne des „Maßnahmenstaats“ agierten (Grundorien1erung „exponiert / na1onalsozialis1sch“). Drei weitere erlebten die NS-Zeit lediglich als Kinder oder Jugendliche (Grundorien1erung „ns-sozialisiert“). Für sieben Personen schließlich konnten nicht genügend Quellen ermi4elt werden, um eine belastbare Einschätzung ihrer Rolle in der NS-Zeit vorzunehmen.1100 Die GeschäQsverteilungspläne des Landesentschädigungsamtes wiesen bes1mmte Zuständigkeiten für Anträge von Sin1* und Roma* aus.1101 Eine prominente Figur war hier der Gruppenleiter II: Oberregierungsrat Fritz Weiß. Er war 1959 für die Dezernate 17, 18, 19, 25 und 26 zuständig. Dezernat 18, dem ein Assessor Kuhn zugeteilt war, befasste sich u. a. mit „Zig. Sa.“ bzw. „Zigeunersachen“. Für keine andere Verfolgtengruppe wurde im LEA ein eigener Zuständigkeitsbereich eingerichtet. Wer war der Mann, der mindestens von 1959 bis 1963 die Leitung für die Entschädigungsfälle von Sin1* und Roma* inneha4e? Fritz Weiß wurde am 30. Juni 1901 im sächsischen Marienberg geboren. Er legte 1921 in Dresden sein Abitur ab und absolvierte dann bis 1924 eine Banklehre. 1925 begann er in Leipzig mit seinem Jura-Studium, das er 1930 abschloss. Den juris1schen Vorbereitungsdienst beendete Weiß vier Jahre später. Während der Weimarer Republik war er Mitglied der an1semi1schen und paramilitärisch-terroris1schen Organisa1on Consul. 1933 wurde er dann Mitglied von NSDAP und SA. Von 1934 bis 1936 arbeitete er für das Feldjägerkorps der Wehrmacht, bevor er zur Personalabteilung der Schutzpolizei wechselte. Während des Zweiten Weltkrieges kommandierte er von August 1943 bis Kriegsende das 7. SS- Polizeiregiment in Norwegen. Aufgrund dieser Rolle ordnete Uwe Danker den Juristen der Grundorien1erung „exponiert / na1onalsozialis1sch“ und hier dem Typen „Verfolgungsakteuer“ zu.1102 Nach Ende des Krieges wurde Weiß bis April 1948 in den durch die Briten nunmehr als Internierungslager genutzten Lagern Esterwegen, Fischbeck und Neuengamme interniert – eigenen Angaben zufolge unschuldig aufgrund einer Personenverwechslung. Der Entnazifizierungsausschuss Neumünster ordnete den Juristen im Oktober 1948 zunächst in die Kategorie IV Mitläufer ein, 1949 folgte der Wechsel in Kategorie V als Entlasteter, Ermi4lungsverfahren gegen ihn sind nicht bekannt. Nach der Rückkehr aus der Internierung verdingte Weiß sich zunächst als Lagerarbeiter und dann als Hilfsangestellter beim Finanzamt Neumünster. Im September 1950 bat er schließlich um Wiedereinstellung in den Polizeidienst. Sein Gesuch ha4e Erfolg. 1951 wurde er zum 1100 Vgl. ebd., S. 128. 1101 Geschäesverteilungsplan für das Landesentschädigungsamt am 19. November 1959, am 17. Mai 1961, 11. April 1963, 1964, LASH Abt. 761/Nr. 10492. 1102 Vgl. Danker: Eliten, S. 209. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 320 Personalreferenten der Polizeiabteilung, ab 1953 zum Regierungsrat und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Als letzte Sta1on, sechs Jahre vor seinem Ruhestand, folgte das Landesentschädigungsamt. Hier wirkte Weiß ab Mai 1957 als Oberregierungsrat.1103 Fast zeitgleich mit dem Leitungswechsel vom ehemals Verfolgten Hans Sievers zu Karl-August Zornig, den Uwe Danker als „Verfolgungsakteur“ typisiert1104, war er die HaupÄigur in der Bearbeitung der Entschädigungsfälle von Sin1* und Roma* in der Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965). Es war die Phase, in der die meisten bearbeiteten und die meisten abgelehnten Anträge der Minderheit fielen. Nach der Pensionierung von Fritz Weiß übernahm eine neue Person seine Aufgabe. Die GeschäQsverteilungspläne verzeichnen ab dem 1. November 1966 den Oberregierungsrat Wolters als Verantwortlichen für „Zigeunerverfahren“1105. Albrecht Wolters wurde am 11. Juni 1914 in Krefeld geboren. Nach seinem Schulabschluss absolvierte er zunächst eine kaufmännische Lehre in Frankfurt am Main. Während der NS-Zeit sind keine MitgliedschaQen außer in der DAF und dem NS-Reichsbund für Leibesübungen belegt. Wolters absolvierte nach der Lehre 1934/1935 seinen Wehrdienst und arbeitete dann bis zum Krieg in unterschiedlichen Betrieben u. a. bei den IG Farben in Frankfurt und Daimler Benz in Stu4gart. Während des Krieges diente er als Soldat bei der Marine und dann 1942 bis Kriegsende in Norwegen und Dänemark.1106 Uwe Danker ordnet den späteren Leiter des Landesentschädigungsamtes der Grundorien1erung „angepasst / ambivalent“ und hier dem Typen „Zurückhaltender Volksgenosse“ zu.1107 Der Defini1on nach sind damit „angepasste, unauffällige, oQ ‚kleine Leute´, Arbeiter und Angestellte“ gemeint, ohne „MitgliedschaQen abgesehen von Massenorganisa1onen (…) in der Regel keine poli1schen Ak1vitäten in WR, keine erkennbare Posi1onierung zum neuen Staat nach 1933; treten weder für noch gegen die neue Ordnung ein; Mo1vlagen unterschiedlich: bewusst, opportunis1sch oder einfach posi1onslos.“1108 Albrecht Wolters trat in der NS-Zeit nie besonders in Erscheinung, über seine Beweggründe und innere Haltung zum NS-Staat können wir nur spekulieren. Nach dem Krieg blieb Wolters zunächst drei Monate in KriegsgefangenschaQ, im April 1948 ergab seine Entnazifizierung die 1103 Vgl. LASH Abt. 611/Nr. 2085; BArch R 9361-IX Kartei/47620745; BArch R 9361- VIII Kartei/25101606; BArch NS 23/ZA VI 0756; BArch R 19/ZB 3817; LASH Abt. 761/Nr. 10492. 1104 Vgl. Danker: Eliten, S. 128. 1105 Geschäesverteilungspläne für das Landesentschädigungsamt, LASH Abt. 761/Nr. 10492. 1106 Vgl. LASH Abt. 605/Nr. 15612; LASH Abt. 460/Nr. 4530; LASH Abt. 605/Nr. 4279. 1107 Vgl. Danker: Eliten, S. 138. 1108 Uwe Danker (Hrsg.): Geteilte Verstrickung: Elitenkon2nuitäten in Schleswig-Holstein. Husum 2021, S. 1137. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 321 Kategorie V Entlasteter. Arbeit fand er erst bei einer Apotheke in Eddelak und dann bei der Finanzverwaltung der Kirchspielgemeinde. 1947 trat er in den Landesdienst Schleswig- Holstein als Angestellter ein. Im September 1947 wurde er hier zum persönlichen Referenten des Ministerpräsidenten. 1949 folgten die Verbeamtung und eine Stellung als persönlicher Referent des Innenministers. Von hier führte sein Weg ihn 1950 in den Bereich der poli1schen Wiedergutmachung des Innenministeriums, wo er als Referent den ehemals Verfolgten Willi Neurath ablöste. Im Januar 1954 wechselte er in das Entschädigungsamt, dessen Leitung er 1968 übernahm – neben seinem Posten als Referent für ministerielle Angelegenheiten der Betreuung der Opfer des Na1onalsozialismus einschließlich Wiedergutmachung, dessen Zuständigkeit jetzt vom Innenministerium ins Finanzministerium gewechselt war.1109 Albrecht Wolters muss in seiner Tä1gkeit für die Entschädigung Eindruck hinterlassen haben. 1970 erhielt er das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse. Vorgeschlagen wurde er von der „ArbeitsgemeinschaQ der Interessenorganisa1onen der Opfer des Na1onalsozialismus in Schleswig-Holstein“. Die Organisa1on wandte sich mit einem Schreiben vom 24. November 1969 an den Ministerpräsidenten und lobte Wolters Beitrag für die Entschädigung in höchsten Tönen: „In Schleswig-Holstein war die Durchführung der Aufgabe (Wiedergutmachung) erfolgreich und hat insgesamt gesehen zur Befriedigung des betroffenen Personenkreises beigetragen. Das ist sicher ein Verdienst aller Mitarbeiter der Entschädigungsbehörde in Schleswig-Holstein. Hieran war jedoch maßgeblich der jetzige Leiter der Entschädigungsbehörde (…) beteiligt (…). Wolters ist von Beginn an in dieser hohen Aufgabe und zwar immer in leitender Funk1on, tä1g. Er war stets der gute Geist des Amtes (…). Weit über den Rahmen seiner Beamtenpflicht hinaus war er und ist es noch heute mit ganzem Herzen bei dieser Aufgabe. Von ihm wurde in hohem Maße die Art und Weise der Durchführung des Gesetzeswerkes in Schleswig-Holstein bes1mmt, weil er (…) ein guter Sachwalter (…) der Verfolgten war. In besonders schwierig gelagerten Fällen konnte es durch ihn zu von Wissen und Menschlichkeit getragenen befriedigenden Entscheidungen kommen (…). Wolters hat keine Zeit und Mühe gescheut, um in den langen Jahren immer wieder den Verfolgten und deren Hinterbliebenen und den Vertretern der Organisa1onen mit Rat und Tat zur Verfügung zu stehen.“1110 1109 Vgl. LASH Abt. 605/Nr. 15612; LASH Abt. 460/Nr. 4530; LASH Abt. 605/Nr. 4279. 1110 Schreiben der Arbeitsgemeinschae der Interessenorganisa2onen der Opfer des Na2onalsozialismus in Schleswig-Holstein an den Ministerpräsidenten vom 24. November 1969, LASH Abt. 605 Nr. 15612. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 322 Dem Schreiben der ArbeitsgemeinschaQ lag eine Liste der beteiligten Organisa1onen bei. Diese waren: „ArbeitsgemeinschaQ verfolgter Sozialdemokraten“, „Bund der Verfolgten des Naziregimes Schleswig-Holstein e.V.“, „Vereinigung der durch die Nürnberger Gesetze Betroffenen e.V.“, „Verband Demokra1scher Widerstandskämpfer und Verfolgter Landesverband Schleswig-Holstein e.V.“ sowie Ilse Salomon im Namen ihres verstorbenen Ehemanns Heinz Salomon, der die ArbeitsgemeinschaQ gegründet ha4e.1111 In Schleswig-Holstein war es in der frühen Nachkriegszeit bis etwa 1948 vor allem die „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes“ (VVN), die maßgeblich Einfluss auf den Umgang von Poli1k und Kreissonderhilfsausschüssen mit den ehemals Verfolgten ausübte. Sie fehlte bei den Unterzeichnenden. Mit dem Beginn des Kalten Krieges verlor die VVN infolge ihrer kommunis1schen Prägung und der Nähe zur KPD zunehmend an Einfluss – ein Verbot erfolgte in Schleswig-Holstein allerdings nicht.1112 In der Folgezeit differenzierte sich das Spektrum der Verfolgtenorganisa1onen aus. Neben der weiterhin bestehenden VVN entstanden neue Zusammenschlüsse, teils als Abspaltungen oder Gegenorganisa1onen: So kons1tuierte sich der „Bund der Verfolgten des Naziregimes“ (BVN) ausdrücklich in Abgrenzung zur VVN, während innerhalb der SPD der „Arbeitskreis verfolgter Sozialdemokraten“ (AvS) gegründet wurde. Der BVN spaltete sich später weiter auf; aus einer seiner Nachfolgeini1a1ven ging schließlich die „Vereinigung demokra1scher Widerstandskämpfer und Verfolgter“ (VDWV) hervor. Eine kleinere, eigenständige Gruppierung bildete zudem die „ArbeitsgemeinschaQ der von den Nürnberger Gesetzen Betroffenen“, eine jüdische Verfolgtenorganisa1on. Insgesamt wurde das organisatorische Feld damit vielfäl1ger, zugleich aber auch von ideologischen und parteipoli1schen Rivalitäten geprägt. Die größten Interessenvertretungen in Schleswig- Holstein blieben die von ehemals poli1sch Verfolgten dominierten VVN und BVN.1113 Die untereinander zerstri4enen Organisa1onen verloren ab den frühen 1950er Jahren aber zunehmend an Einfluss. Sie lähmten sich durch ideologische Gegensätze, während kleinere Vereine kaum Gewicht ha4en. Das Fehlen des VVN in der ArbeitsgemeinschaQ und damit in der Unterzeichnung des Schreibens kann als Ausdruck des angespannten Verhältnisses zwischen den Organisa1onen verstanden werden.1114 Während der Zeit der Bundesentschädigungsgesetzgebung (1953–1965) war die Hauptarbeit aller Verbände die prak1sche Opferberatung, wie sie etwa Heinz Salomon, Leiter der Jüdischen 1111 Vgl. Ebd.; Sigrun Jochims-Bozic: „Sie sind der erste Jude, der nach Kiel zurückgekehrt ist“: Heinz Salomon, 1900 – 1969. In: Hering, Sabine (Hrsg.): Jüdische Wohlfahrt im Spiegel von Biographien. Frankfurt/Main 2006, S. 395–403. 1112 Vgl. Scharffenberg: Sieg, S. 34–37,69–72. 1113 Vgl. ebd., S. 71, 186. 1114 Vgl. ebd., S. 183–185. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 323 Volkswohlfahrt in Kiel, leistete.1115 Es war vermutlich diese Arbeit, die die Verfolgtenverbände immer wieder in Kontakt mit Wolters brachte, wenn sie sich in den Entschädigungsverfahren für ihre Mitglieder einsetzten. Der Vorschlag von 1970 fiel in eine Phase des weiter zunehmenden Bedeutungsverlustes der Verfolgtenorganisa1onen. Die Opfergenera1on verstarb allmählich und die Hauptphase der Entschädigung und Rückersta4ung war vorbei.1116 Die Nominierung könnte so neben der tatsächlichen Anerkennung von Wolters Verdiensten in der Entschädigung auch als Versuch der Verbände gedeutet werden, auf ihre eigene Arbeit erneut öffentliche Aufmerksamkeit zu lenken. In jedem Fall scheint Wolters von den ehemaligen Verfolgten als eine Person wahrgenommen worden zu sein, die sich für ihre Interessen einsetzte. Damit galt er offenbar als jemand, der nicht bloß formalis1sch agierte, sondern das Wohl – und damit auch das Leid – der ehemals Verfolgten im Blick ha4e. Er scheint in einer Phase einen nachhal1gen Unterschied gemacht zu haben, in der – wie Scharffenberg zeigt – das Landesentschädigungsamt eher restrik1v und ablehnend entschied.1117 Inwieweit sich diese Haltung auch in seinem Umgang mit Sin1* und Roma* konkret zeigte, lässt sich nicht sagen. Keine der unterzeichnenden Vereine setzte sich explizit für Sin1* und Roma* ein. Doch insgesamt scheint Wolters den Verfolgten wohlgesinnt gewesen zu sein. Ein Resümee zum Personal des Landesentschädigungsamtes fällt schwer, zu heterogen gestaltete sich die Gruppe der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Behörde. Unterschiedliche biografische Erfahrungen trafen aufeinander und bildeten die Hintergrundfolie für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge. Warum die rela1v kleine Gruppe der verfolgten Sin1* und Roma* mit einer eigenen Zuständigkeit im Amt bedacht worden war, konnten wir nicht klären. Eine Begründung könnte darin liegen, dass die Behörde – wie in der qualita1ven Auswertung gezeigt – irgendwann begonnen ha4e, an den Darstellungen der Antragsteller und Antragstellerinnen zu zweifeln, und intensive Bemühungen anstellte, um die Geschehnisse im Generalgouvernement zu rekonstruieren. Es mag daher ein Grund gewesen sein, Personal gesondert für die Fälle von Sin1* und Roma* abzustellen. Es ist neben der Vielzahl an aufgefundenen Akten aber auch ein Hinweis darauf, dass Entschädigungsanträge der Minderheit alles andere als Randphänomene waren. Es wäre sicher zu einfach, eine problema1sche biografische NS-Kon1nuität der Verantwortlichen für die dann hohen Ablehnungsquoten der Anträge in der Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) verantwortlich zu machen. Dennoch fällt auf, dass 1115 Vgl. ebd., S. 185; Jascha März: Zwischen Poli2k und Interessenvertretung. Die Verbände der poli2schen Opfer des Na2onalsozialismus in der Bundesrepublik Deutschland von 1947 bis 1990. Köln 2016, S. 162. In: h5ps://kups.ub.uni-koeln.de/9516/ (zuletzt aufgerufen am 21.10.2025). 1116 Vgl. März: Poli2k, S. 355–360. 1117 Vgl. Scharffenberg: Sieg, S. 138–182. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 324 bes1mmte Personalien mit dem Zuerkennungsverhalten des Amtes korrelierten. So fallen die meisten ablehnenden – aber auch bearbeiteten – Anträge in die Ära der von Uwe Danker als „Verfolgungsakteure“ typisierten Personen Zornig und Weiß, während mit dem Bundesentschädigungsschlussgesetz die Welle an posi1ven Bescheiden unter die Ära Wolters fiel, der offensichtlich – mindestens retrospek1v – ein hohes Ansehen bei den Verfolgtenverbänden genoss. Inwieweit in der Arbeit des Landesentschädigungsamtes Rahmenbedingungen und persönliche Handlungsspielräume zusammenwirkten und das Zuerkennungs- und Ablehnungsverhalten erklären könnten, bleiben offene Fragen für zukünQige Forschungen. V.6.2 Medizinische Sachverständige In Entschädigungsverfahren der Kategorie Körper und Gesundheit schrieb das Bundesentschädigungsgesetz medizinische Gutachten vor. In der sta1s1schen Auswertung konnten wir zeigen, dass sich überraschend viele Sin1* und Roma* diesen Begutachtungen unterzogen ha4en.1118 Die in der Landeskon1nuitätsstudie untersuchten Mediziner und Medizinerinnen waren vermutlich nicht alle in Entschädigungsfällen involviert. Jan Waitzmann konnte in seinem Beitrag aber eine Verbindung einiger Gutachter und Gutachterinnen zu solchen Fällen nachweisen.1119 Der Verdacht liegt nahe, dass die Liste der medizinischen Sachverständigen für das Landessozialgericht auch in anderen Behörden und Gerichten genutzt wurde. Welche gruppenbiografischen Erkenntnisse liegen zu den Gutachtern und Gutachterinnen vor? Keine der erfassten Personen wurde während der NS-Zeit verfolgt, aber etwa zwei Dri4el waren Mitglieder der NSDAP. Im System der „Grundorien1erungen“ werden 16 Personen als „angepasst / ambivalent“ eingeordnet, 23 als „systemtragend / karrieris1sch“. Sie waren nach der Defini1on der Landeskon1nuitätsstudie überwiegend im „Normenstaat“ tä1g. Neun Personen werden als überzeugte Na1onalsozialisten und Na1onalsozialis1nnen der Grundorien1erung „exponiert / na1onalsozialis1sch“ zugerechnet. Für 18 Personen fehlen eindeu1ge Quellen, oder sie waren während der NS-Zeit noch Kinder oder Jugendliche.1120 Jan Waitzmann resümiert, dass sich ein Großteil der Gutachter und Gutachterinnen, zu denen Informa1onen vorliegen, öffentlich zum „Dri4en Reich“ bekannt haben oder es ak1v unterstützten. Ihre Zugehörigkeit zur gesellschaQlichen Elite machte sie zu Mi4rägern des Regimes.1121 In seiner Analyse von zwölf Gutachten, die im Rahmen von 1118 Siehe hierzu Kapitel V.3.5. 1119 Vgl. Waitzmann: Sachverständigen. 1120 Vgl. Danker: Eliten, S. 129. 1121 Vgl. Waitzmann: Sachverständigen, S. 782f. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 325 Entschädigungsverfahren1122 erstellt wurden, zeigt Waitzmann, dass die gesundheitlichen Leiden ehemaliger Verfolgter noch bis in die späten 1950er Jahre hinein selten mit NS- Verfolgungserfahrungen in Verbindung gebracht wurden. Sta4dessen galten sie meist als alters- oder anlagebedingt. Die Gutachten folgten der damaligen Lehrmeinung, waren häufig abwertend formuliert und negierten psychische Folgen der Verfolgung.1123 Der Eindruck aus der Lektüre vieler Entschädigungsverfahren in dieser Studie ist, dass auch bei den Sin1* und Roma* in vielen medizinischen Gutachten die HerkunQ von Krankheiten aus der Verfolgungserfahrung negiert oder zumindest erheblich in Frage gestellt wurde. Eine Quan1fizierung dieser Eindrücke war aber bisher nicht möglich. Für künQige Studien wäre es lohnenswert, die Gutachten dieser Minderheit im Vergleich zu anderen Verfolgtengruppen zu analysieren – gemessen an der damaligen Lehrmeinung, an den jeweiligen Handlungsspielräumen sowie im Hinblick auf die biografischen Daten der Gutachterinnen und Gutachter, die in der Landeskon1nuitätsstudie erhoben wurden. V.6.3 Richter und Richterinnen In der Landeskon1nuitätsstudie wurden 19 Richter und Richterinnen, die im Bereich der Rückersta4ung von 1957 bis 1976 tä1g waren, untersucht. Von dieser Gruppe konnte für elf Personen eine NSDAP-MitgliedschaQ nachgewiesen werden. In der Einordnung in das System der „Grundorien1erungen“ zeigt sich ein gemischtes Bild mit einer Tendenz zu einer eher angepassten, systemtragenden Rolle: Vier Personen wurden als „angepasst / ambivalent“ und sechs als „systemtragend / karrieris1sch“ kategorisiert. Nur zwei Personen erhielten die Einordnung „exponiert / na1onalsozialis1sch“ und lediglich eine Person wurde als „exkludiert / opposi1onell“ eingestuQ. Bei fünf Personen lagen zu wenig Informa1onen für eine Eingruppierung vor, eine Person erlebte die NS-Zeit im Kindes- oder Jugendalter.1124 In unserer Studie haben wir den Schwerpunkt auf den Bereich der Entschädigung gelegt und die Rückersta4ungsverfahren nur quan1ta1v, nicht qualita1v ausgewertet. Aussagen zu Zusammenhängen zwischen Juristen und Juris1nnen und ihren gefällten Urteilen können wir hier also nicht treffen. Auffallend ist aber, dass Rückersta4ungsanträge in der Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) scheinbar posi1ver ausfielen, als die Entschädigungsanträge im selben Zeitraum. Inwieweit für diese Unterschiede auch die 1122 Die bereits in der Fußnote 1095 angesprochene Verwechslung der Instanzen zeigt sich auch in Waitzmanns Beitrag. Die von ihm untersuchten Gutachtern wurden in Berufungsverfahren von der Entschädigungskammer des Landgerichts Kiel, nicht von der Wiedergutmachungskammer des Landessozialgerichts, beaueragt. Die Wiedergutmachungskammer war für Rückersta5ung – nicht Entschädigung – zuständig und am Landgericht Kiel, nicht am Landessozialgericht, angesiedelt. Vgl. Waitzmann: Sachverständigen, S. 783f. 1123 Vgl. Waitzmann: Sachverständigen, S. 783–790. 1124 Vgl. Danker: Eliten, S. 130. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 326 Personalien in der Wiedergutmachungs- und Entschädigungskammern eine Rolle spielten, müssen zukünQige Untersuchungen zeigen. In der Landeskon1nuitätsstudie wurden die Richter und Richterinnen der Entschädigungskammern nicht untersucht. Da aber Juristen und Juris1nnen selten nur an einem Gericht blieben, konnten wir doch mindestens einen Richter der Landeskon1nuitätsstudie ermi4eln, der sowohl in den Entschädigungs- und Wiedergutmachungskammern des Landgerichts Kiel, als auch am Oberlandesgericht Schleswig in Fällen, die mit Sin1* und Roma* zu tun ha4en, beteiligt gewesen war. Dieser Richter, Berthold Siara, war Teil jener urteilenden Juristen, die 1954 im Fall Hermann eine rassische Verfolgung anerkannt ha4en, sich dann aber später dem Tenor des BGH-Urteils anpassten.1125 Siara wurde am 24. April 1911 in Ra1bor, Schlesien geboren. Noch während des Studiums trat er 1933 in die SA ein. 1938 legte er seine große Staatsprüfung ab, leistete von Mai bis August 1939 Wehrdienst und wurde 1939 Gerichtsassessor. Erst 1941 trat der spätere Richter der NSDAP bei. Laut einer Beurteilung wirkte er als Richter „von November 1939 bis zu seiner am 13. Februar 1942 erfolgten Einberufung zur Wehrmacht in Skotschau (Landgerichtsbezirk Teschen) und an zwei Wochentagen auch in Schwarzwasser (Landgerichtsbezirk Bielitz).“1126 Eine kleine No1z in seiner Akte vermerkt zudem: „vom 6.11.1939 bis 12.2.1942 in den eingegliederten Ostgebieten eingesetzt“1127. In der Landeskon1nuitätsstudie wird Siara in der Grundorien1erung „exponiert / na1onalsozialis1sch“ als „Besatzungsakteur“ eingeordnet. Siara gab in der Personalakte an, sich vom 12. Februar 1942 bis zum 4. Januar 1946 im Kriegsdienst befunden zu haben. Seine Einträge weisen auf eine Internierung oder KriegsgefangenschaQ hin. Mehr ist für die Nachkriegszeit nicht bekannt. Spätestens seit 1954 war Siara dann an der Entschädigungskammer des Landgerichts Kiel tä1g. Im September 1957 wechselte er als stellvertretener Beisitzer in die Wiedergutmachungskammer. Knapp ein Jahr später, im Mai 1958, wurde er an das Oberlandesgericht Schleswig abgeordnet, wo er wieder in Entschädigungsfällen von Sin1* und Roma* in Erscheinung trat. Mindestens ab 1964 führte ihn sein Weg an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.1128 An der Personalie Berthold Siaras zeigt sich, dass von einer bes1mmten Rolle, die eine Person während der NS-Zeit einnahm, nicht vorschnell auf deren Haltung in Entschädigungs- und Rückersta4ungsfragen geschlossen werden kann. Bemerkenswert ist einerseits die frühe Anerkennung der rassischen Verfolgung der Minderheit im Fall Hermann im Jahr 1954, gemeinsam mit seinen Kolleginnen und Kollegen; andererseits jedoch auch die anschließende 1125 Siehe hierzu Kapitel V.5.2 in dieser Studie 1126 Dienstliche Beurteilung vom 30. November 1942, BArch R3001/ZD 7637 Bd. I. 1127 Ebd. 1128 LASH Abt. 786/Nr. 982; BArch R 9361-IX Kartei/41391405; BArch R3001/ZD 7637 Bd. I; LASH Abt. 786/Nr. 772. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 327 Kehrtwende und Unterordnung unter das BGH-Urteil, dem sich andere Oberlandesgerichte entschieden widersetzten. Auch wenn die Richterinnen und Richter in Entschädigungsverfahren von Sin1* und Roma* von uns in der Studie nicht systema1sch erfasst wurden, fiel sein Name wiederholt auf. Eine weitergehende Untersuchung könnte hier aufschlussreiche Einblicke in die Handlungsspielräume der beteiligten Akteure bieten. Ein Gesamtblick auf das in der Landeskon1nuitätsstudie untersuchte Personal der Entschädigung und Rückersta4ung in Schleswig-Holstein zeigt ein gemischtes Bild. Für das Landesentschädigungsamt könnte ein Zusammenhang zwischen den als NS- Verfolgungsakteuren kategorisierten Personen – Zornig und Weiß – und dem in unserer Studie ermi4elten Ablehnungsverhalten der Behörde vermutet werden. Insbesondere, da später unter Wolters besonders hohe Zuerkennungsquoten verzeichnet wurden. Diese lassen sich zwar zum Teil auch mit dem geänderten BGH-Urteils erklären, fallen aber im Vergleich zur vorherigen Phase (1953–1965) dennoch auf. Bezogen auf die medizinischen Gutachter und Gutachterinnen sowie auf die Richter und Richterinnen zeigt sich, dass hier Personen mit ganz unterschiedlichen biografischen Prägungen Verantwortung trugen. Eine Tendenz zur besonderen NS-Belastung ist nicht erkennbar, vielmehr scheinen angepasste, systemtragende Rollen währen der NS-Zeit dominiert zu haben. V.7 Schlussbetrachtung – Neue alte Befunde auf empirischer Grundlage V.7.1 Ausgangslage und Vorgehen der Studie Wie lassen sich unsere Ergebnisse zusammenfassen? Die Ausgangslage war dünn: Bisher lagen keine Studien vor, die systema1sch eine größere Zahl von Entschädigungs- und Rückersta4ungsfällen für Sin1* und Roma* ausgewertet hä4en. Die Studie zur Entschädigung der Minderheit in Bayern erschien erst kurz vor der Drucklegung des Manuskripts und konnte daher nicht mehr miteinbezogen werden.1129 Der wissenschaQliche Diskurs war bislang von der Einschätzung geprägt, dass der Minderheit Entschädigung und Rückersta4ung über lange Zeit – mindestens bis zum Bundesentschädigungsschlussgesetz vom 14. September 1965 – weitgehend verweigert und sie systema1sch sowie bewusst von Anerkennung und Leistungen ausgeschlossen worden sei.1130 Die Entschädigungspoli1k wird in diesem Zusammenhang auch 1129 Vgl. Charlo5e Bühl-Gramer/Erich Schneeberger (Hrsg.): Entschädigung von NS-Unrecht an deutschen Sin2 und Roma in Bayern. Nürnberg 2025. 1130 Vgl. Jan Thiessen: Schuld und Entschuldigung – die Entschädigung von Sin2 und Roma vor dem Bundesgerichtshof. In: Florian Jeßberger/Moritz Vormbaum/Boris Burghardt (Hrsg.): Strafrecht und Systemunrecht: Festschrie für Gerhard Werle zum 70. Geburtstag. Tübingen 2022, S. 663–684, hier S. 666; Stengel: Tradierte, S. 103; Spi5a: Entschädigung, S. 392; Goschler: Schuld, S. 316f; Karola Fings/Frank Sparing: Rassismus, Lager, Völkermord. Die na2onalsozialis2sche Zigeunerverfolgung in Köln. Köln 2005, S. 7; Eikenbusch: Sin2, S. 107. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 328 als „zweite Verfolgung“1131 oder „zweite Schuld“1132, Sin1* und Roma* als „vergessene Opfer“1133 bezeichnet. Das im Diskurs vorherrschende Narra1v ging davon aus, dass Sin1* und Roma* – wenn überhaupt – nur zögerlich und in geringer Zahl Anträge gestellt hä4en.1134 Die Zeit der Entschädigung in der BRD wird dabei in unterschiedliche Phasen eingeteilt: Eine frühe Phase bis zum Beginn der ersten gesetzlichen Regelungen in den Ländern, dann die folgende Phase der Ländergesetze, die Hauptphase der Bundesgesetzgebung 1953 bis 1965, die Phase der Neuanträge nach Bundesentschädigungsschlussgesetz ab 1965 und eine letzte Phase, in der sich insbesondere der Zentralrat Deutscher Sin1 und Roma ab den 1980er Jahren für eine Entschädigung bislang nicht oder nur unzureichend entschädigter Sin1* und Roma* einsetzte. Die Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) wird dabei als „verlorene Zeit der Entschädigung“ betrachtet, in der die Anträge in der Regel abgelehnt worden wären, während die Aussichten auf Entschädigungsleistungen vor und nach dieser Phase aussichtsreicher gewesen wären.1135 Wenn Sin1* und Roma* Leistungen erhalten hä4en, dann seien diese eher gering ausgefallen und hä4en gerade einmal das Existenzminimum sichern können. Insgesamt hä4e der Kampf um Entschädigung mit seinen langwierigen, finanziell aufwändigen und von an1ziganis1schen Ressen1ments geprägten Verfahren viele Betroffene eher retrauma1siert, erneut gedemü1gt, auf keinen Fall aber bei dem Auau neuer Existenzen geholfen.1136 Für Schleswig-Holstein gingen Eckard Colmorgen und Uwe Danker in einem frühen Aktenerschließungsprojekt Ende der 1990er Jahre noch davon aus, dass Sin1* und Roma* von den Behörden grundsätzlich nicht als entschädigungs- oder rückersta4ungsberech1gt anerkannt wurden.1137 Erste Studien zur Entschädigungspraxis in Schleswig-Holstein von Heiko 1131 Barbara Danckwor5: Die Sin2 von Friedrichslohra 1807-1945. Selbstbehauptung versus An2ziganismus. Berlin 2022, S. 396. 1132 Volker Hedemann: „Zigeuner!“ – Zur Kon2nuität der rassis2schen Diskriminierung in der alten Bundesrepublik. Hamburg 2007, S. 187; Udo Engbring-Romang: Die Verfolgung der Sin2 und Roma in Hessen zwischen 1870 und 1950. Frankfurt a. M. 2001, S. 480f. 1133 Scharffenberg: Sieg, S. 277; Stefan Romey: Zu Recht verfolgt? Zur Geschichte der ausgebliebenen Entschädigung. In: Wolfgang Ayaß/Klaus Frahm/Elke Alperstedt (Hrsg.): Verachtet, verfolgt, vernichtet. Zu den vergessenen Opfern des NS-Regimes. Hamburg 1988, S. 220–247, hier S. 224; Reimesch: Vergessene, S. 131f. 1134 Vgl. Anna von Törne: „Wiedergutmachung“ für Sin2 und Roma – eine zweite Verfolgung? In: Waclaw Długoborski (Hrsg): Sin2 und Roma im KL Auschwitz-Birkenau 1943-1944. Vor dem Hintergrund ihrer Verfolgung unter der Naziherrschae. Oświęcim 1998, S. 378–395, hier S. 379; Feyen: Juden, S. 354. 1135 Hans-Gerhard Schmidt: Entschädigung für NS-Unrecht ohne Wiedergutmachung? Sozialstaatliche Schadensregulierung für Verfolgte des Na2onalsozialismus in Bremen. Bremen 2023, S. 266; Gilad Margalit,: Die deutsche Poli2k gegenüber Sin2 und Roma nach 1945. In: Yaron Matras/Hans Winterberg/Michael Zimmermann (Hrsg.): Sin2, Roma, Gypsies. Sprache – Geschichte – Gegenwart. Berlin 2003, S. 155–169, hier S. 164; Hesse: Schlachthof, S. 40f., 135; Laura Hankeln: An2ziganismus im Baden-Wür5embergischen Staatsapparat 1945-1970. Heidelberg 2024, S. 340; Fings: Rassismus, S. 372. 1136 Vgl. Reuss: Kon2nuitäten, S. 127f, 216; Ulrich Friedrich Opfermann: „Stets korrekt und human“. Der Umgang der westdeutschen Jus2z mit dem NS-Völkermord an den Sin2 und Roma. Heidelberg/Berlin 2023, S. 439. 1137 Vgl. Danker: Wiedergutmachung, S. 53, 95. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 329 Scharffenberg und Florian Bayer schienen diese Annahme zu bestä1gen, wenngleich in beiden Studien nur eine sehr geringe Zahl an Akten zu der Minderheit ausgewertet wurden.1138 Joey Rauschenberger hat jüngst überzeugend aufgezeigt, dass sich das Narra1v einer „verweigerten Entschädigung“ lange hielt und reproduziert wurde, obwohl kleinere empirische Untersuchungen – etwa zu Bremen – bereits eine differenziertere Perspek1ve nahelegten. Er resümiert zum vorherrschenden Narra1v: „Doch die angeführten Thesen sind selten empirisch fundiert, und wenn doch, stützen sie sich augenscheinlich auf eine einsei1g zurechtgemachte Überlieferung.“1139 Auch für Schleswig-Holstein deuteten kleinere Studien der letzten Jahre bereits darauf hin, dass Sin1* und Roma* nicht grundsätzlich von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen waren – ohne dass sie zu einer Infragestellung des von Rauschenberger problema1sierten Narra1vs geführt hä4en.1140 Unsere Ergebnisse liefern damit kein völlig neues Bild, sie liefern aber die bislang fehlende empirische Basis, um belastbare Aussagen zu den Ergebnissen der Bemühungen um Entschädigung und Rückersta4ung von Sin1* und Roma* treffen zu können. Die Studien von Heiko Scharffenberg und Florian Bayer haben für Schleswig-Holstein die Geschichte der Entschädigung von NS-Unrecht über alle Opfergruppen hinweg aufgearbeitet und damit den historischen Kontext der Entschädigungspraxis im Land erschlossen. Sie zeigen, dass die Entschädigungspraxis von einer frühen Phase rela1ver Großzügigkeit und unbürokra1scher, schneller Hilfe über die Zeit der ersten landesgesetzlichen Regelung bis hin zum Bundesrückersta\ungsgesetz immer restrik1ver gehandhabt wurde. Ehemals Verfolgte aller Opfergruppen mussten oQ Jahre auf die Leistungen warten, erniedrigende Antragsprozesse, medizinische Begutachtungen und gerichtliche Anhörungen über sich ergehen lassen, um dann im Ergebnis eine eher schmale Geldsumme zu erhalten. Während die Kreissonderhilfsausschüsse, zusammengesetzt aus ehemals Verfolgten, noch bereitwillig Soforthilfe zusprachen, trat die S1mme der Geschädigten mit der Verabschiedung der ersten Entschädigungsgesetze immer weiter in den Hintergrund. Ein Symbol dieses Wandels bildete der Leitungswechsel im Landesentschädigungsamt. Zunächst von dem ehemals Verfolgten Hans Sievers geleitet, übernahm mit Karl-August Zornig ein NS-Verfolgungsakteur, die Verantwortung. Scharffenberg a4es1ert der Entschädigungspoli1k des Landes insgesamt einen „Sieg des Rots1Qs“1141. Gesiegt hat aber auch die Bequemlichkeit. Unangenehme 1138 Vgl. Scharffenberg: Sieg, S. 152; Bayer: Wiedergutmachung, S. 44. 1139 Joey Rauschenberger: Wiedergutmachung für Sin2 und Roma. Bestandsaufnahme und Perspek2ven der Forschung. In: Thomas Höhne/Nicole Janka/Marcus Mühlnikel (Hrsg.): Sin2 und Roma in Geschichte und Erinnerung. Europäische und regionale Perspek2ven. Bamberg 2025, S. 125–144, hier S. 142. 1140 Eikenbusch/Eßer: Sin2, S. 105–168; Lo5o-Kusche: Deporta2on Flensburg, S. 18ff. 1141 Scharffenberg: Sieg, S. 118. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 330 Kri1ker und Kri1kerinnen der Entschädigungspraxis wie Sievers wurden entmachtet.1142 Wie die Landeskon1nuitätsstudie zeigen konnte, saßen in den Ämtern und auf den Richterbänken ab den 1950er Jahren schließlich kaum noch ehemals Verfolgte.1143 Vor diesem Hintergrund fragte unsere Studie nach den Erfahrungen, die Sin1* und Roma* mit Entschädigung und Rückersta4ung in Schleswig-Holstein machten. Auf Basis von insgesamt 979 ausgewerteten Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten konnten wir 363 Sin1* und Roma* iden1fizieren, die in Schleswig-Holstein nach 1945 Anträge stellten – sei es für sich selbst oder für verstorbene Angehörige. Für die Auswertung nutzen wir einen personenzentrierten Ansatz. Das bedeutet: Wir rekonstruierten nicht den Verlauf jedes einzelnen Antrages (verfahrensorien1ertes Vorgehen), sondern wir fragten nach den Erfahrungen, die die Antragssteller und Antragsstellerinnen in den einzelnen Phasen der Entschädigung und im Bereich der Rückersta4ung machten, welche Art von Anträgen sie stellten. Es ging dabei u. a. um die Fragen, ob sie – unabhängig für welchen konkreten Teilantrag – den Klageweg beschri4en, ob und welche Form von Anerkennung und Leistungen sie am Ende einer Phase erhielten. Der Mensch stand also im Mi4elpunkt, nicht das Verfahren. Das bedeutet in der Konsequenz, Antragsverhalten, Anerkennungsquoten, beteiligte Instanzen und die Dauer von Verfahren haben wir immer bezogen auf die Antragssteller und Antragsstellerinnen, nicht bezogen auf einzelne Anträge und Teilanträge, ermi4elt. Damit sprechen wir nie von der Anzahl oder dem Verlauf von Anträgen, sondern immer von der Anzahl an Personen, die Anträge stellten und wie sich ihr Weg durch die Instanzen gestaltete. Ausgewertet haben wir die Anträge in den beiden Bereichen Entschädigung und Rückersta4ung. Die Entschädigung bildete einen Schwerpunkt. Wir haben sie in drei Phasen unterteilt: Die Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953), die Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) und die Phase des Bundesentschädigungsschlussgesetzes für alle Anträge die auf Basis dieses Gesetztes ab dem 14. September 1965 gestellt wurden. Eine weitere zentrale methodische Entscheidung war die Defini1on und Ermi4lung von Bewilligungs- und Ablehnungsquoten. Als „bewilligt“ (bzw. posi1v entschieden, anerkannten) verbuchten wir einen Antrag oder Teilantrag immer dann, wenn er einen zuerkennenden Bescheid erhielt – auch bei einer sehr geringen zugesprochenen Leistung. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin in mindestens einem Punkt ihres Antrages Recht erhielt. Aussagen über die Bewilligung eines Antrages beschreiben dabei immer ein formales Ergebnis des Verfahrens, nicht dessen Gerech1gkeit oder Angemessenheit. Zusätzlich nutzten wir die Kategorie der „Minimalbewilligung“, wenn wir 1142 Vgl. ebd., S. 223–231. 1143 Vgl. Danker: Eliten, S. 200–221. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 331 über die beiden Bereiche der Entschädigung und Rückersta4ung und über die einzelnen Phasen hinweg Aussagen trafen. Eine „Minimalbewilligung“ in einer Phase oder in einem Bereich liegt dann vor, wenn eine Person mindestens einen (Teil-)Antrag stellte und dann mindestens eine Bewilligung erzielte. Neben der quan1ta1ven Analyse war auch eine qualita1ve Auswertung Teil der Studie. Dabei untersuchten wir die Urteile und Bescheide der im Mai 1940 aus Schleswig-Holstein depor1erten Sin1* und Roma* für die Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) im Bereich der Entschädigung. Auf Basis aller Akten dieser Gruppe aus dem Bestand 761 – insgesamt 140 Akten – fragten wir nach den Argumenta1onslinien und Begründungsmustern für die Bewilligung oder Ablehnung von Anträgen. Im Zentrum stand dabei die Frage nach dem Umgang mit der Deporta1on 1940 und der Verfolgung im Generalgouvernement. Zuletzt zogen wir (Gruppen-)Biografische Betrachtungen der Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen in Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren ergänzend hinzu. Diese unterschiedlichen Perspek1ven auf die Geschichte der Entschädigung und Rückersta4ung für Sin1* und Roma* sollen hier nun zusammengeführt werden. Welches Fazit lässt sich ziehen? V.7.2 Die Antragssteller und Antragsstellerinnen – Sin)* und Roma* in Schleswig-Holstein nach 1945 Ein erstes wich1ges Ergebnis unserer Untersuchung betriy das Antragsverhalten. Mit 363 aus den Akten ermi4elten Antragstellerinnen und Antragsteller konnten wir eine überraschend hohe Zahl an Personen iden1fizieren, die im Bereich der Entschädigung oder Rückersta4ung Anerkennung und Leistungen beantragten. Dieses Ausmaß ha4en wir so nicht erwartet. Die Gesamtzahl der Sin1* und Roma*, die nach 1945 in Schleswig-Holstein lebten, ist nicht bekannt. Im Kapitel I unserer Studie haben wir aber versucht, eine Gesamtaufstellung aller uns für die NS-Zeit in Schleswig-Holstein bekannten Sin1* und Roma* zu erstellen – basierend auf Entschädigungsakten und verschiedenen Listen der Kriminalpolizei. Die dabei ermi4elte Zahl von 491 Personen stellt allerdings nur einen Näherungswert dar, auf dessen Grundlage wir vorsich1g annehmen, dass die Minderheit in Schleswig-Holstein während der NS-Zeit schätzungsweise zwischen 500 und 700 Personen umfasste.1144 Berücksich1gt man die während der NS-Zeit Verstorbenen ebenso wie die nach 1945 einsetzende Flüchtlingsbewegung nach Schleswig-Holstein, ist anzunehmen, dass es sich auch in der Nachkriegszeit weiterhin um mehrere hundert Personen handelte – wahrscheinlich im Bereich zwischen 500 und 1.000 Personen. Auf dieser Basis lässt sich vermuten, dass jede zweite oder 1144 Siehe hierzu Kapitel I.6.1 in dieser Studie. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 332 dri4e Person einen Antrag auf Entschädigung oder Rückersta4ung stellte und damit wahrscheinlich fast jede Familie von dem Kampf um Anerkennung betroffen war. Damit lässt sich für Schleswig-Holstein zeigen, dass Sin1* und Roma* in großen Teilen am Prozess der Entschädigung und Rückersta4ung beteiligt waren, die Antragsmöglichkeiten schienen bekannt und der Wille zum Verfolgen der Verfahren vorhanden gewesen zu sein. Dies ist umso bemerkenswerter, da wir aus den Akten zeigen konnten, dass die Überlebenden in den meisten Fällen vor dem Nichts standen: Hab und Gut sowie die Grundlage ihres Lebensunterhalts waren ihnen genommen worden. Vielen jungen Menschen fehlte eine ausreichende Schulbildung, zahlreiche Verfolgte waren auf Sozialleistungen angewiesen. Sin1* und Roma* wurden auch weiterhin ausgegrenzt, bei der Arbeits- oder Wohnungssuche diskriminiert; an1ziganis1sche Stereotype wirkten fort. Die Polizei kriminalisierte Angehörige der Minderheit etwa unter der ForÄührung der „Landfahrerüberwachung“ und nutze im Kontext na1onalsozialis1scher Verfolgung entstandene Listen auch nach 1945 fort. Vielfach lebten die Betroffenen in prekären sozialen Verhältnissen; nicht selten traten sie ihre Entschädigungsansprüche bereits vor der Auszahlung an Händler und Händlerinnen oder KauÉäuser ab. Gleichzei1g begegneten die Betroffenen diesen Herausforderungen keineswegs passiv. Die Entschädigungsakten zeigen, dass Sin1* und Roma* bereits in der frühen Nachkriegszeit selbstbewusst auQraten, Missstände benannten und strategisch handelten, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Sie suchten Ausschüsse und Ämter auf und unterstützten sich gegensei1g in ihren Verfahren. Vor allem aber ließen sie sich anwaltlich vertreten. Auffallend viele Anträge wurden ab Beginn der 1950er Jahre durch Rechtsanwälte begleitet, insbesondere durch die Kanzlei Freydag, die mehr als die HälQe aller Antragstellerinnen und Antragsteller vertrat und diese möglicherweise gezielt als Mandan1nnen und Mandaten anwarb. Briefe und Protokolle in den Akten belegen zugleich, dass Sin1* und Roma* sich selbstbewusst für ihre Belange einsetzten. V.7.3 Die Phase der Landesgesetzgebung 1948 bis 1953 Die Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953) war von Unklarheit geprägt, wie mit den Angehörigen der Minderheit umzugehen sei. Ausschüsse, Ämter und Behörden reagierten unsicher und ambivalent. Eine einheitliche Linie lässt sich nicht erkennen. Weder wurden Sin1* und Roma* pauschal als rassisch Verfolgte anerkannt, noch grundsätzlich abgelehnt. Die Bewilligungsquoten lassen zunächst vermuten, dass die Anerkennung vor den Kreissonderhilfsausschüssen und in den HaQentschädigungsverfahren rela1v problemlos verlief: 126 Personen (76 %) wurden von den Kreissonderhilfsausschüssen als Opfer des Na1onalsozialismus anerkannt. 26 von 55 Antragsteller und Antragstellerinnen erhielten einen posi1ven ODN-Rentenbescheid, und 86 % der 110 Antragstellenden bekamen ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 333 HaQentschädigung zugesprochen. Im Vergleich zu Bayers und Scharffenbergs über alle Opfergruppen hinweg ermi4elten Zahlen, ist dieses Ergebnis sehr posi1v – jedoch nur eine Seite der Medaille.1145 Zum einen könnte die Ablehnungsquote bei den Kreissonderhilfsausschüssen höher sein, als von uns ermi4elt. Wenn eine Person bei den KSHA in der frühen Phase bis 1948 abgelehnt wurde und später keine weiteren Anträge auf Entschädigung in Schleswig-Holstein stellte, würde sie nicht in unserer Sta1s1k erscheinen. Dies liegt daran, dass wir Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten analysierten, aber keine Kreissonderhilfsausschussakten. Zum anderen zeigen einzelne Beispiele – etwa das des Waldlagers Ratekau – wie die Behörden mit der Anerkennung der Minderheit als rassisch Verfolgte haderten: Sollte diese Gruppe tatsächlich unterstützt werden, oder galt sie – wie häufig kolpor1ert – als „asozial“ und damit als nicht entschädigungswürdig? Der KSHA Eu1n versuchte diese Frage zu entscheiden, indem er Gutachten durch eine Sonderdienststelle der Kriminalpolizei Kiel beauQragte. Die Existenz einer solchen Dienststelle konnten wir in diesem Zusammenhang erstmals nachweisen. Sie war vom 1. Juli 1945 bis mindestens 1948 unter der Leitung des Kriminalobermeisters Werner Mi4elhaus landesweit für „zweifelhaQe Fälle poli1scher Wiedergutmachung“1146, explizit auch in Fällen von Sin1* und Roma*, zuständig. Der dort ebenfalls tä1ge Kriminalbeamte und selbst ehemals Verfolgte Ro4merhusen verfasste im AuQrag des KSHA Eu1n Gutachten über antragstellende Sin1* und Roma*. Diese Dienststelle führte alte polizeiliche Verhaltensweisen fort und reproduzierte an1ziganis1sche Stereotype. Gleichzei1g zeigen einige Gutachten aber auch ambivalente Haltungen, die vermutlich im Wissen um die schwere Verfolgung der Minderheit und der Ermordung vieler ihrer Angehörigen begründet lagen. 1946 erreichte eine Stellungnahme des Komitees ehemaliger poli1scher Verfolgter in Hamburg die Sonderdienststelle und dann auch den Kreissonderhilfsausschuss Eu1n. Das Komitee äußerte sich wohlwollend und erkannte eine kollek1ve rassische Verfolgung an. Vom Kreissonderhilfsausschuss Kiel hingegen sind in mehreren Akten Vermerke überliefert, gemäß derer er die Minderheit grundsätzlich nicht anerkennen würde – während aber tatsächlich viele Anerkennungen erfolgten.1147 Der KSHA Eu1n wandte sich an das Wohlfahrtsministerium in Kiel, von wo er im Januar 1947 die Antwort erhielt, die Bri1sche Militärregierung habe es den deutschen Stellen überlassen, über den Umgang mit der Minderheit zu entscheiden. Diese hä4en beschlossen, eine 1145 Vgl. Scharffenberg: Sieg, S. 201–231. 1146 Schreiben von Ro5merhusen, Kriminalpolizeileitstelle K4 Kiel an den Kreissonderhilfsausschuss Eu2n vom 27. Februar 1947, LASH Abt. 761/Nr. 12131. 1147 Vgl. Abschrie eines Schreibens des Komitees ehemaliger poli2scher Gefangener in Hamburg an das Kriminalpolizeiamt Kiel K4 vom 1. November 1946, LASH Abt. 761/Nr. 12131. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 334 allgemeine Betreuung der Minderheit abzulehnen, da ihre InhaQierung nicht aus rassischen, sondern aus „asozialen“ Gründen erfolgt sei. Nur im Ausnahmefall – bei nachweisbarer rassischer Verfolgung – dürfe Soforthilfe gewährt werden.1148 1950 erließ das Landesverwaltungsgericht Schleswig schließlich ein Grundsatzurteil, das vom Wiedergutmachungsreferat des Innenministeriums an alle Kreissonderhilfsausschüsse des Landes weitergeleitet wurde. Darin wurde angewiesen, Sin1* und Roma* grundsätzlich anzuerkennen, sofern keine HaQ aus „asozialen“ Gründen nachgewiesen werden könne.1149 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die erste Phase der Kreissonderhilfsausschüsse und der Landesgesetzgebung (1948–1953) bezogen auf Bewilligungsquoten und Anerkennungsverhalten als für die Antragstellerinnen und Antragsteller weitgehend posi1v bewertet werden kann. Die Behörden und Ausschüsse standen den überlebenden Sin1* und Roma* nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber; offenbar bestand ein geteiltes Wissen um die Schwere der Verfolgung und die Absicht der Vernichtung gegenüber der Minderheit. Gleichzei1g verhinderten an1ziganis1sche Stereotype und 1efsitzende Vorurteile eine reibungslose Anerkennung. Auch in dieser frühen Phase mussten Angehörige der Minderheit für ihre Rechte kämpfen – und taten dies mit bemerkenswerter Entschlossenheit: Sie stellten Anträge, suchten den direkten Kontakt zu den Behörden, traten selbstbewusst auf, erstri4en ein Grundsatzurteil und erreichten schließlich in vielen Fällen HaQentschädigungen sowie eine offizielle Weisung des Wiedergutmachungsreferats, Sin1* und Roma* anzuerkennen. Dass die Überlebenden dies trotz ihrer prekären sozialen Lage erreichen konnten, ist bemerkenswert. Erst in den 1950er Jahren kam zudem eine breitere anwaltliche Unterstützung hinzu. Dennoch hielt sich die Deutung einer verweigerten Entschädigung bis heute. Auch in den geführten Interviews dieser Studie wurde die Entschädigung nega1v bewertet.1150 Woran könnte das liegen? Die Akten liefern zahlreiche Hinweise darauf, dass die Gelder häufig nicht den Personen selbst ausgezahlt wurden. Vielmehr wurden sie von Sozialbehörden einbehalten oder die Betroffenen ha4en angesichts der prekären Lebensumstände die erwarteten Zahlungen bereits verpfändet, um den notwendigsten Lebensunterhalt zu sichern. Die Entschädigung diente damit eher dazu, das Existenzminimum aufrechtzuerhalten oder Fürsorgeleistungen zurückzuzahlen, als dass sie den Auss1eg aus der prekären Lage ermöglicht und damit einen wirklichen Unterschied gemacht hä4e. Für die Betroffenen mag aus diesem Grund selbst ein bewilligter Antrag am Ende zur En4äuschung geführt haben. Auch die internen Vorgänge 1148 Vgl. Schreiben des Ministeriums für Volkswohlfahrt der Landesregierung Schleswig-Holstein an die Kreisverwaltung Eu2n vom 23. Januar 1947, LASH Abt. 761/Nr. 12131. 1149 Vgl. Schreiben des schleswig-holsteinischen Wiedergutmachungsreferats an den Kreissonderhilfsausschuss Eu2n vom 13. Juni 1950, LASH Abt. 761/Nr. 19333. 1150 Siehe hierzu Kapitel VII.2 in dieser Studie. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 335 zwischen Ämtern, Behörden und Ausschüssen dürQen den Betroffenen weitgehend verborgen geblieben sein. Sie erlebten herabwürdigende Begutachtungen durch Mediziner, Medizinerinnen und Kriminalpolizisten, trafen auf skep1sche Mitarbeitende und waren gezwungen, sich beständig als würdig zu erweisen und ihre rassische Verfolgung immer und immer wieder nachweisen zu müssen. V.7.4 Die Phase der Bundesgesetzgebung 1953 bis 1965 Der Kampf um Entschädigung und Rückersta4ung begleitete die meisten Antragstellerinnen und Antragsteller über Jahrzehnte. Auf die erste Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953) folgte die Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965), die schließlich im Bundesentschädigungsschlussgesetz vom 14. September 1965 mündete. Während die Bewilligungsquoten in der ersten Phase noch vergleichsweise hoch waren, wurden in dieser zweiten Phase viele Betroffene zurückgewiesen. Lediglich 45 Prozent der Antragstellerinnen und Antragssteller haben für mindestens einen Teilantrag eine Bewilligung erhalten – häufig jedoch erst in zweiter oder dri4er Instanz und nach vielen Jahren des Wartens. Die ausgezahlten Summen blieben im Verhältnis dazu gering; ob sich der nervenaufreibende Weg tatsächlich lohnte und wie viel der Entschädigung letztlich bei den Betroffenen ankam, bleibt fraglich. Allerdings konnten wir im Vergleich mit Scharffenbergs Studie über alle Opfergruppen hinweg zeigen, dass Sin1* und Roma* hier nicht generell schlechter abschni4en.1151 Es ist nachvollziehbar, dass bei allen Hindernissen, der Dauer der Verfahren und letztlich geringen Leistungen diese Phase der Entschädigung nicht besonders posi1v bewertet wurde, sondern vermutlich eher zur Frustra1on führte. Allerdings konnten wir sowohl für die erste als auch die zweite untersuchte Phase deutlich zeigen, dass Sin1* und Roma* nicht systema1sch von der Entschädigung ausgeschlossen waren. Viele stellten einen Antrag und immerhin knapp die HälQe erhielt auch mindestens in einem Punkt eine Bewilligung und damit auch Leistungen. Es wurde dabei zugleich deutlich, dass sich – in Übereins1mmung mit der bislang dominierenden Forschungsperspek1ve – in den 1950er Jahren eine signifikante Verschlechterung der Chancen auf Entschädigungsbewilligung abzeichnete. Für Schleswig-Holstein ist diese Entwicklung erklärungsbedürQig. Denn hier wäre mit dem Grundsatzurteil des Landesverwaltungsgerichts und dem Rundschreiben des Wiedergutmachungsreferats von 1950 eigentlich eine andere Entwicklung zu erwarten gewesen. Am Ende der Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953) schien sich die ambivalente Haltung gegenüber der Minderheit in eine grundsätzliche Anerkennung gewandelt zu haben – zumindest schien eine solche Linie von oben vorgegeben zu sein. Wie kann es also sein, dass die Anzahl der Personen, die eine Bewilligung erhielten, so stark abnahm? 1151 Vgl. Scharffenberg: Sieg, S. 201–221. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 336 Diese Frage lässt sich nicht für die gesamte Untersuchungsgruppe und auch nicht eindeu1g beantworten. Erste Erkenntnisse lassen sich aber aus der qualita1ven Auswertung der Urteile und Bescheide der im Mai 1940 depor1erten Antragstellerinnen und Antragsteller ableiten. Diese hat ergeben, dass kurz nach InkraQtreten des Bundesergänzungsgesetzes – als mit Hans Sievers ein ehemals Verfolgter das Landesentschädigungsamt leitete – sowohl das Amt als auch das Landgericht Kiel eine rassische Verfolgung anerkannten. Die meisten bearbeiteten und schließlich abgelehnten Anträge stammen jedoch aus der Amtszeit von Karl-August Zornig. Spätestens ab 1959 richtete das Amt spezielle Zuständigkeiten für sogenannte „Zigeunersachen“ ein, verantwortet von Fritz Weiß, der von Uwe Danker ebenso wie Zornig als NS-Verfolgungsakteur kategorisiert wurde.1152 Die Amtszeiten von Zornig und Weiß waren geprägt von intensiven Nachforschungen zu den Verfolgungsgeschichten von Sin1* und Roma*, insbesondere mit Blick auf ihre Deporta1on ins Generalgouvernement. Im Zentrum stand die Frage, ob die dor1gen Bedingungen haQähnlich waren und ob – gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs – ab 1943 eine rassische Verfolgung vorgelegen ha4e. Auch die Entschädigungskammern am Landgericht Kiel und Oberlandesgericht Schleswig stellten entsprechende Nachforschungen an. Das skandalöse BGH-Urteil von 1956 zur Frage der rassischen Verfolgung von Sin1* und Roma* rief an anderen Orten erheblichen Widerspruch hervor; einzelne Oberlandesgerichte widersetzten sich seiner Auslegung deutlich. Schleswig-Holstein jedoch übernahm die darin vorgegebene Linie widerspruchslos und machte sie unreflek1ert zur Grundlage aller Entscheidungen. Eine rassische Verfolgung wurde pauschal bis 1943 verneint. Insbesondere die Deporta1on im Mai 1940 wurde als sicherheitspolizeiliche, damit vermeintlich gerechÄer1gte Umsiedlung interpre1ert. Auch für die Zeit nach 1943 wurden rassische Mo1ve häufig bestri4en: Man argumen1erte, die Minderheit habe im Generalgouvernement unbehelligt und in rela1ver Freiheit gelebt, Sin1* und Roma* wären – wenn überhaupt – nur aus kriegsbedingten, „legi1men“ Gründen inhaQiert gewesen. Wie kam es zu dieser Kehrtwende? Warum wurde diese Linie über alle Instanzen hinweg so widerspruchslos befolgt? Eine eindeu1ge Erklärung lässt sich nicht finden. Die Untersuchung des verantwortlichen Personals im Rahmen der Landeskon1nuitätsstudie zeigt keine ausgeprägte NS-Belastung der Akteure, wenngleich mit Weiß und Zornig zwei ehemalige Verfolgungsakteure zentrale Posi1onen inneha4en. Die Richter und Richterinnen der Entschädigungskammern wurden bislang nicht untersucht. Insgesamt deuten die Befunde jedoch darauf hin, dass sich die Entwicklungen nicht allein aus der Personalstruktur erklären 1152 Vgl. Danker: Eliten, S. 128, 209; Geschäesverteilungsplan für das Landesentschädigungsamt am 19. November 1959, am 17. Mai 1961, 11. April 1963, 1964, LASH Abt. 761/Nr. 10492. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 337 lassen. Wahrscheinlich spielte das BGH-Urteil vom 7. Januar 1956 eine entscheidende Rolle. Zugleich zeigt der Vergleich mit den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, dass durchaus Handlungsspielräume bestanden, die in Schleswig-Holstein offenbar ungenutzt blieben – obwohl in der vorhergehenden Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953) rassische Verfolgung vielfach anerkannt worden war. Für die Gruppe der im Mai 1940 depor1erten Sin1* und Roma* ergab die qualita1ve Auswertung weitere Erklärungsansätze. Die Verfahren waren eng miteinander verknüpQ. Eine Auswertung dieser „Verfahrenskomplexe“ für die schleswig-holsteinische Minderheit zeigte, dass mindestens 163 Personen der Gruppe der während der NS-Zeit in Schleswig-Holstein lebenden Personen über gegensei1ge Verweise, ErbschaQsfälle und Zeugenaussagen miteinander verbunden waren. Auch kleinere Komplexe konnten iden1fiziert werden. Gerichte und Ämter bearbeiteten die Fälle somit nicht isoliert, sondern im Zusammenhang. Dabei gab es erhebliche Abweichungen zwischen den in den Akten überlieferten Aussagen von Zeuginnen und Zeugen zu den Abläufen der Verfolgung und den Lebensumständen im Generalgouvernement. So ha4en beispielsweise viele Antragsteller und Antragstellerinnen in der Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953) angegeben, sie seien im Generalgouvernement – etwa in Bełżec oder Krychów – ununterbrochen bis zur Befreiung durch die Rote Armee inhaQiert gewesen. Später stellte sich durch die Verbindungen zwischen den Verfahren heraus, dass viele der Verfolgten sich zeitweise an verschiedenen Orten aufgehalten ha4en, etwa in Dörfern einquar1ert waren oder in Städte zogen, um Arbeit zu finden. Unter Verweis auf vermeintliche Falschaussagen wurde zahlreichen Personen die Entschädigung verweigert. Auch die Behauptung, ihr Aufenthalt habe keine HaQähnlichkeit besessen, führte zu vielen Ablehnungen. Diese behördliche Darstellung der Lebensverhältnisse im Generalgouvernement beruhte auf einer selek1ven und problema1schen Auswahl und Auswertung der Quellen, insbesondere von Zeuginnen- und Zeugenaussagen und Briefen, die Betroffene an ihre Abwesenheitspfleger schickten. Aussagen, die die Bedingungen verharmlosten oder ein scheinbar „freies“ Leben suggerierten, wurden bevorzugt geglaubt, während sich scheinbar widersprechende Zeugnisse gegeneinander ausgespielt wurden. Über allem stand der Verdacht, die Antragsteller und Antragstellerinnen wollten sich Entschädigungsleistungen erschleichen. Marc Buggeln schildert im Kapitel III dieser Studie die furchtbaren Lebensbedingungen der in das Generalgouvernement depor1erten Sin1* und Roma*. Sie lebten unter extremen Bedingungen aus Gewalt, Hunger, Krankheit, HaQ und ständiger Todesgefahr. Selbst wer zeitweise Arbeit oder UnterkunQ auf Dörfern oder in Städten fand, blieb von erneuter Verfolgung bedroht. Angst und Unsicherheit prägten den Alltag. Es stellt ein schwerwiegendes Unrecht dar, dass Gerichte und Landesentschädigungsamt die erli4ene Verfolgung anzweifelten oder in ihrer Tragweite herunterspielten. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 338 Die Ursachen für den Bruch zwischen der ersten und zweiten Phase der Entschädigung sind komplex; viele Faktoren wirkten zusammen, eine einfache Erklärung gibt es nicht. Sicher ist jedoch, dass die Situa1on differenzierter war, als es die gängigen Erzählungen bisher nahelegen. Ein systema1scher Ausschluss von Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetzen (1953–1965) fand nicht sta4 – immerhin erhielt etwa die HälQe der Antragsteller und Antragstellerinnen zumindest einen bewilligenden Bescheid. Die umfangreichen Begründungen und Argumenta1onslinien, insbesondere in den Urteilen, belegen eine intensive Auseinandersetzung der Behörden und Gerichte, die die Betroffenen nicht bloß mit formalen Ablehnungen abspeisten. Gleichwohl wurden Zeuginnen- und Zeugenaussagen häufig gegeneinander ausgespielt. Die aus ihren Ermi4lungen gewonnen Darstellungen der Behörden zu den Umständen der Verfolgung im Generalgouvernement standen im Kontrast zu den Erfahrungsberichten vieler Betroffener, während andere die Version der Behörden zu stützen schienen. Nachweislich wichen die Angaben nach Aufenthaltsorten und HaQzeiten in verschiedenen Anträgen einiger Personen drama1sch voneinander ab. Was dabei allerdings immer unberücksich1gt blieb, war der Kontext: die lange zurückliegende Zeit der Verfolgung, die trauma1schen Erlebnisse, die prekäre soziale Lage nach der Rückkehr, der Verlust von Angehörigen sowie das erfahrene Leid und die Gewalt. Es muss deutlich betont werden, dass fast jede ins Generalgouvernement depor1erte Familie mindestens einen Angehörigen oder eine Angehörige dort verlor. In diesem Zusammenhang von Erschleichung oder Täuschung zu sprechen, ist kaum angemessen – zumal, wie bereits gezeigt, ein grundsätzliches Wissen über die Verfolgung der Sin1* und Roma* im Na1onalsozialismus vorhanden war. Der Vergleich mit anderen Bundesländern belegt zudem, dass es durchaus möglich gewesen wäre, anders zu entscheiden und zu handeln. V.7.5 Die Phase der Bundesentschädigungsschlussgesetzgebung und der Bereich der RückerstaZung Mit dem Bundesentschädigungsschlussgesetz vom 14. September 1965 und der Änderung des BGH-Urteils am 18. Dezember 1963 wandelte sich die zuvor restrik1ve Haltung in Schleswig- Holstein grundlegend. Unter dem neuen Leiter des Landesentschädigungsamtes und Verantwortlichen für „Zigeunersachen“, Albrecht Wolters, der hohes Ansehen bei Verfolgtenverbänden genoss,1153 erhielten 85 % der Antragsteller und Antragstellerinnen einen bewilligenden Bescheid und im Vergleich zur vorherigen Praxis hohe 1153 Vgl. Danker: Eliten, S. 138; Schreiben der Arbeitsgemeinschae der Interessenorganisa2onen der Opfer des Na2onalsozialismus in Schleswig-Holstein an den Ministerpräsidenten vom 24. November 1969, LASH Abt. 605/Nr. 15612. ENTSCHÄDIGUNG UND RÜCKERSTATTUNG FÜR SINTI* UND ROMA* IN SH MELANIE RICHTER-OERTEL 339 Entschädigungssummen und Renten. Die finanzielle Anerkennung kam, aber sie kam erst nach einem jahrzehntelangen Kampf – und für viele zu spät. Nach Jahren der Prekarität ha4en die meisten ihre Existenz längst aus eigener KraQ wieder aufgebaut oder waren damit gescheitert; die Entschädigungsgelder konnten daran kaum noch etwas ändern. Zudem mussten hohe Anwaltskosten getragen werden. Von einem umfassenden Erfolg der Entschädigung kann daher – trotz hoher formaler Bewilligungsquoten – nach teilweise über zwanzig Jahren der Verfahren nicht gesprochen werden. Lediglich die Rückersta4ung geraubter und enteigneter Sachgüter verlief vergleichsweise posi1v, wurde jedoch nur von wenigen genutzt: 40 von 68 Antragstellerinnen erhielten hier einen bewilligenden Bescheid. Insgesamt erhielten 270 Personen, also 81 % der Antragssteller und Antragsstellerinnen, in mindestens einer Phase der Entschädigung oder im Bereich der Rückersta4ung einen bewilligenden Bescheid. Diese Zahl wirkt auf den ersten Blick beeindruckend, rela1viert sich jedoch im Kontext der hier dargestellten Rahmenbedingungen rasch. Zwar erhielten fast alle Antragstellenden irgendwann irgendeine Form von Leistung. Die bewilligten Summen dienten aber häufig nur dazu, das Existenzminimum zu sichern oder wurden direkt an Sozialbehörden, Anwälte oder Gläubiger weitergeleitet. Oder aber die Betroffenen ha4en zuvor lange gekämpQ und einen beschwerlichen Weg mit zahlreichen Ablehnungen hinter sich. Wenn also Entschädigung und Rückersta4ung formal auch nicht verweigert, systema1sch blockiert oder abgelehnt wurden, so erreichten sie die Betroffenen dennoch nur bedingt. Sie änderten weder materiell grundsätzlich etwas, noch wurden sie als eine angemessene Anerkennung und Würdigung des erli4enen Unrechts empfunden. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 340 VI. Eine Anwaltskanzlei in der S8Wstraße 13 in Kiel: Zur Rolle der Rechtsanwälte Freydag und Sauerbaum in Entschädigungsverfahren von Sin8* und Roma* Laura Illgen VI.1 Einleitung Da bisher die Annahme vorherrschte, Sin1* und Roma* hä4en kaum Anträge gestellt und den Kontakt zu Anwälten eher gemieden, sind die Anwäl1nnen und Anwälte der Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren der Sin1* und Roma* noch nicht in den Fokus der historischen Forschung gerückt. Forschungsliteratur, die sich explizit der Frage nach der Rolle der Rechtsanwälte der Sin1* und Roma* in den Wiedergutmachungs- und Entschädigungsverfahren widmet, ist bis dato nur ganz rudimentär vorhanden. Am ausführlichsten geht noch Florian Grumblies in seiner Studie zur Entschädigung von Jüdinnen und Juden in Hannover auf diesen Aspekt ein, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um ein einzelnes Kapitel seiner Arbeit.1154 Zudem konzentriert er sich vorwiegend auf die Anwäl1nnen und Anwälte in Verfahren jüdischer Antragstellenden. Eher als Randthema gehen Tobias Winstel und Hans Günter Hockerts in ihren Studien „Verhandelte Gerech1gkeit“ und „Anwälte der Verfolgten“ auf die Rolle der Rechtsbeistände in den Verfahren jüdischer Antragsstellenden ein.1155 Weiterhin offen bleibt die Frage nach dem konkreten Einfluss des einzelnen Anwalts und der einzelnen Anwäl1n auf das Rückersta4ungs- bzw. Entschädigungsverfahren. Die Ergebnisse der hier vorliegenden Studie zu Schleswig-Holstein deuten bislang nur an, dass in den Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten viel Poten1al liegt, um das anwaltliche Handeln in solchen Verfahren zu analysieren. Im Kapitel V dieser Studie wurde gezeigt, dass der Großteil der Verfahren anders als bisher angenommen, durch Rechtsbeistände begleitet wurde. Im Rahmen der Studie wurden in der Aktenauswertung auch die Namen der Rechtsbeistände erfasst. Zwei Namen erscheinen mit besonderer Häufung in den Quellen: Die der Kieler Rechtsanwälte Alois Freydag und Eckhard Sauerbaum, die für dieselbe Kanzlei arbeiteten. Diese waren an 206 der 489 Fälle, also rund 42 Prozent, beteiligt. 1154 Vgl. Florian Grumblies: Rückersta5ung und Entschädigung. Die Praxis der „Wiedergutmachung“ na2onalsozialis2schen Unrechts am Beispiel der Juden der Stadt Hannover 1945–1965. Hannover 2021. 1155 Vgl. Tobias Winstel: Verhandelte Gerech2gkeit. Rückersta5ung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland. München 2006; Hans Günter Hockerts: Anwälte der Verfolgten. Die United Res2tu2on Organiza2on. In: Ludolf Herbst/Constan2n Goschler (Hrsg.): Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland. München 1989, S. 249–271. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 341 In diesem Beitrag soll exemplarisch das Handeln der Anwälte1156 in den Blick genommen werden. Wie agierten die beiden Rechtsbeistände in den Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren von Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein gegenüber den zuständigen Behörden und welche Strategien nutzten sie, um die Interessen ihrer Mandanten und Mandan1nnen durchzusetzen? Hierfür werden zunächst Freydags und Sauerbaums Biografien vorgestellt, um im Anschluss einige sta1s1sche Daten zu den Wiedergutmachungs- und Entschädigungsverfahren der Anwaltskanzlei, in der beide tä1g waren, darzulegen. Letzteres soll einen allgemeineren Einblick in die Erfolgssta1s1k der Kanzlei ermöglichen, bevor im Anschluss anhand eines ausgewählten Falles, an dem sowohl Freydag als auch Sauerbaum beteiligt waren, qualita1v das konkrete Agieren der beiden Anwälte im Verfahrensverlauf herausgearbeitet werden soll. VI.2 Die Kanzlei Freydag/Sauerbaum VI.2.1 Alois Freydag und Eckhard Sauerbaum – Biografien zweier Anwälte Alois Peter Freydag wurde am 3. Februar 1902 in Busendorf (Lothringen) in eine katholische Handwerkerfamilie hinein geboren. Nach dem Schulbesuch im Saarland studierte er zwischen 1922 und 1928 an den Universitäten Bonn, Jena, Berlin und Kiel Jura. Freydag musste sein Studium zweimal aus finanziellen Gründen unterbrechen. Seine weitere berufliche Qualifika1onszeit weist wiederholte Ortswechsel auf. So legte Freydag seine Referendarprüfung 1928 vor dem Oberlandesgericht in Kiel, die Assessorprüfung im Januar 1933 in Berlin sowie das Doktorexamen im November 1933 an der Universität Erlangen ab. Die Rolle Freydags in den frühen Jahren der NS-Diktatur war geprägt von dem Beginn seiner Karriere als Rechtsanwalt. Am 9. März 1934 erhielt er die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Kiel.1157 Freydag trat 1933 der NSDAP und 1934 dem NS- Rechtswahrerbund bei, was zumindest auf eine gewisse AnpassungsbereitschaQ des jungen Anwalts an das neue Regime hindeutet, aber auch ideologische Übereins1mmung bedeuten könnte.1158 Aus poli1schen Gründen fiel Freydag dem Regime in der NS-Zeit nicht nega1v auf. Allerdings kri1sierte der Oberlandesgerichtspräsident Haastert 1944 Freydags mangelnde Zurückhaltung bei der „Wahrung der Standesehre“, hob jedoch zugleich hervor, dass „keine Bedenken gegen die poli1sche Zuverlässigkeit“ bestünden.1159 In diesen Anfangsjahren seiner Berufslauahn übernahm Freydag Klienten und Klien1nnen in Scheidungs- und 1156 Im Folgenden wird nur von „Anwälten“ die Rede sein, da es sich bei den ausgewählten Personen ausschließlich um Männer handelt. 1157 Lebenslauf für Rechtsanwälte und Notare von Alois Freydag vom 6. Mai 1946, LASH Abt. 786/Nr. 1233. 1158 Entnazifizierungsakte Alois Freydag o. D., LASH Abt. 786/Nr. 1233. 1159 Dienstliche Beurteilung von Alois Freydag durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Haastert, BArch R 3001/56322. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 342 Unfallverfahren sowie in allgemeinen Strafsachen. Privat ha4e er 1930 Annemarie Rohlfs geheiratet, 1937 und 1940 kamen die beiden Kinder des Ehepaares zur Welt.1160 Ins Visier des NS-Staates geriet Freydags Bruder Alfons, als er 1942 von der Gestapo in Münster mit dem Verdacht verhaQet wurde, gegen die Regierung und die NSDAP schädliche Informa1onen verbreitet zu haben.1161 Alois Freydag gab in seinem Personalbogen auch eine kurzfris1ge Tä1gkeit bei der Hilfspolizei Kiel Ende Juli 1940 an.1162 Wir wissen jedoch nichts über seine genaue Funk1on und Tä1gkeit in dieser Einheit. Zwei Monate später wurde er als Obergefreiter zur Wehrmacht eingezogen. Ob und in welchem Ausmaß Freydag während seiner Tä1gkeit bei der Polizei an Verfolgungsmaßnahmen gegen die Kieler Sin1* und Roma* beteiligt war, lässt sich aus den Quellen, die diesem Aufsatz vorliegen, nicht ableiten. Den Anwaltsberuf konnte Freydag erst nach Kriegsende ab 1946 wieder ausüben.1163 Im Mai desselben Jahres wurde er zum Notar berufen.1164 In den ersten Nachkriegsjahren trat Freydag als Rechtsanwalt in Fällen von Verdacht auf Schwarzhandel in Erscheinung. In einem Fall wurde er durch das Ehrengericht der Anwaltskammer Schleswig-Holstein zu einem Verweis und einer Geldstrafe verurteilt, als er für seinen Klienten Wertgegenstände aus der UntersuchungshaQ an dessen Verlobte weitertrug. Hier zeigte sich sein persönliches Engagement gegenüber seinen Klienten und Klien1nnen, da Freydag vor Gericht angab, er habe „aus einem gewissen kameradschaQlichen Gefühl heraus gehandelt“.1165 Alois Freydag starb am 27. Juli 1967. Zu seinem Notariatsverweser wurde Eckhard Sauerbaum im November desselben Jahres berufen. Der zu diesem Zeitpunkt 29-jährige Sauerbaum war Mitarbeiter in der Kanzlei Freydags gewesen und stand insbesondere mit dessen Sohn Peter A. Freydag im engen beruflichen Austausch. Eckhard Sauerbaum ist am 23. April 1938 im damaligen Königsberg geboren worden.1166 Nachdem seine Familie Königsberg 1944 aufgrund von LuQangriffen ha4e verlassen müssen, floh sie nach Schleswig-Holstein. Sauerbaum absolvierte sein Abitur an der Domschule in Schleswig und studierte anschließend in Marburg, 1160 Personalbogen für Rechtsanwälte und Notare von Alois Freydag vom 6. Mai 1946, LASH Abt. 786/Nr. 1233. 1161 Auszug aus dem allgemeinen Personalfragebogen von Alois Freydag vom 6. Mai 1946, LASH Abt. 786/Nr. 1233. 1162 Personalbogen für Rechtsanwälte und Notare von Alois Freydag vom 6. Mai 1946, LASH Abt. 786/Nr. 1233. 1163 Personalbogen für Rechtsanwälte und Notare von Alois Freydag vom 6. Mai 1946, LASH Abt. 786/Nr. 1233. 1164 Vgl. ebd. 1165 Anschuldigungsschrie der Generalstaatsanwaltschae Kiel gegen Alois Freydag vom 16. Januar 1948, LASH Abt. 786/Nr. 1233. 1166 Landeshauptstadt Kiel (Hrsg.): Portrait Eckhard Sauerbaum. Verfügbar unter: h5ps://www.kiel.de/de/kiel_zukune/stadtgeschichte/das_rathaus/_portraitgalerie/portraits_stadtpraesidente n/portrait_sauerbaum.php (letzter Aufruf am 9. Oktober 2025). Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 343 Berlin und Kiel RechtswissenschaQ.1167 Nach dem Bestehen beider Examina arbeitete er als Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei Freydags. Bereits vor dem Tod Freydags ha4e Sauerbaum einige von dessen Klienten und Klien1nnen übernommen. Als Notariatsverweser stellte die Langwierigkeit der Entschädigungsverfahren Sauerbaum vor die Herausforderung, dass zahlreiche Verfahren, die Freydag als Rechtsanwalt übernommen ha4e, nach seinem Tod über Jahre noch nicht abgeschlossen waren.1168 Erst sechseinhalb Jahre nach Freydags Tod konnte Sauerbaum im Februar 1974 die Abwicklung der Kanzlei beenden. Er selbst schied 1985 aus seiner Kanzlei aus. Neben seiner Profession als Anwalt und Notar engagierte sich Sauerbaum langjährig in der Kommunalpoli1k. Bereits 1964 war er der CDU Schleswig-Holstein beigetreten.1169 Diese vertrat er ab 1966 als bürgerliches Mitglied und ab 1970 als Ratsherr in der Kieler Ratsversammlung. Von 1978 bis 1982 war er Frak1onsvorsitzender der CDU und ehrenamtlicher Stadtrat sowie von 1974 und 1978 und von 1982 bis 1985 ehrenamtlicher Stadtpräsident.1170 Nach dem Ausscheiden aus seiner Anwaltskanzlei übte Sauerbaum zudem die Funk1on eines Vorstandes bei diversen Tochterunternehmen des Eigenbetriebs Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel (EBK) wie der Kieler VerkehrsgesellschaQ und der Stadtwerke Kiel aus. Obwohl Sauerbaum aufgrund seines ehrenamtlichen Engagements u. a. mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet wurde, sind keine Pressear1kel o. ä. über ein etwaiges Engagement für die im Kieler Rundweg/Kuckucksweg lebenden Sin1* bekannt. Der überwiegende Teil der Kieler Sin1* lebte 1964 dort unter schwierigen Verhältnissen, die Ende der 1960er Jahre zunehmend ins öffentliche Bewusstsein der Kieler Stadtbevölkerung rückten.1171 Eckhard Sauerbaum lebt heute mit seiner Frau in Kiel. VI.2.2 Die Kanzlei in RückerstaZungs- und Entschädigungsverfahren Im Rahmen dieser Studie konnten 206 Parteien, die durch die Kanzlei Freydag/Sauerbaum vertreten wurden, ermi4elt werden.1172 Somit vertrat die Kanzlei, die in der S1Qstraße 13 in Kiel ihren Sitz ha4e, im Laufe der Jahrzehnte 42,1 Prozent der in dieser Studie ermi4elten Antragsteller und Antragstellerinnen in ihren Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren. 85 Parteien wurden sowohl von Alois Freydag als auch von Eckhard Sauerbaum sowie neun Parteien gemeinsam von Sauerbaum und Peter A. Freydag begleitet. 103 Fälle übernahm 1167 Vgl. ebd. 1168 Bestellung Eckhard Sauerbaums zum Notariatsverweser durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 2. November 1967, LASH Abt. 786/Nr. 1233. 1169 Vgl. Landeshauptstadt Kiel: Sauerbaum. 1170 Vgl. ebd. 1171 Vgl. Nils Fieselmann: Vom „Zigeunerlager Preetzer Straße“ zur „Wohnstä5e am Rundweg“. Zur Lage der Kieler Sin2 in der Nachkriegszeit. In: Demokra2sche Geschichte 23 (2012), S. 127–152, hier S. 151. 1172 Vgl. hierzu und im Folgenden: LASH Abt. 761/Nr. 13345 sowie LASH Abt. 761/Nr. 13346. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 344 Freydag allein oder in Zusammenarbeit mit weiteren Anwälten, vier Fälle lassen sich ausschließlich Sauerbaum zuschreiben. 96 der 121 der durch die Kreissonderhilfsausschüsse begüns1gten Fälle1173 übernahm die Kanzlei in den ersten Jahren der Phase der Bundesentschädigungsgesetzgebung. Dagegen waren mit fünf nur knapp die HälQe der elf Nichtbegüns1gten spätere Mandan1nnen und Mandanten von Freydag bzw. Sauerbaum. Hier ist zu berücksich1gen, dass die Kreissonderhilfsausschüsse bis zu ihrer Ablösung durch das Bundesergänzungsgesetz (BerG) nur bis 1953 tä1g waren, sodass viele Mandan1nnen und Mandanten Freydags erst nach ihrem Kontakt mit den Ausschüssen über die Betreuung anderer Anwälte zu ihm wechselten.1174 Die Kanzlei übernahm somit überwiegend Fälle, die bereits während der Landesgesetzgebung bewilligte Anträge aufgewiesen ha4en. Während die Kanzlei hinsichtlich der Kreissonderhilfsausschüsse 79,3 Prozent der posi1v beschiedenen Fälle übernahm, traf dies nur auf 45,5 Prozent der Absagen zu. Die Kanzlei übernahm somit überwiegend Fälle, die erfolgsversprechend waren. Weniger deutlich fiel die Differenz in der Phase der Bundesentschädigungsgesetzgebung (1953 bis 1965) aus. In diesen Verfahren war die Kanzlei in 90 der 124 posi1v sowie in 95 der 151 nega1v beschiedenen Fälle involviert. Somit lag eine Beteiligungsquote von 72,6 bzw. 62,9 Prozent in diesen Fällen vor. An den nach dem BEG-Schlussgesetz posi1v beschiedenen Fällen war die Kanzlei in 160 der 203 Fälle beteiligt und an elf der 27 nega1v beschiedenen, was einen Unterschied von 78,8 gegenüber 40,7 Prozent aufweist. In acht der anderen 16 Fälle geht aus den Akten keinerlei anderwei1ger juris1scher Beistand hervor, sodass es möglich ist, dass diese Prozesse auch aufgrund fehlender juris1scher Exper1se schlechtere Erfolgschancen ha4en. Hinsichtlich der Rückersta4ung betreute die Kanzlei 51 der 68 Fälle, in denen eine Rückersta4ung beantragt worden war, also 75 Prozent der Fälle. Hierbei erreichte die Kanzlei über das Wiedergutmachungsamt eine Erfolgsquote von 80 Prozent, vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Kiel 74 Prozent. Die sechs nega1v beschiedenen Fälle wurden mit einer Ausnahme allesamt von Freydag bzw. Sauerbaum vertreten. Die ersten Fälle, die Alois Freydag begleitete, sind ab 1949 dokumen1ert. Ab 1950 s1eg die Anzahl von Freydags Engagement stark an. Bis 1960 sind 141 Antragsteller und 1173 Unter „erfolgreichen“ bzw. „bewilligten“ Antrag wurde in dieser Studie jeder Antrag oder Teilantrag gewertet, der einen zuerkennenden Bescheid erhielt. Es kann sich hierbei auch um eine sehr geringe Leistung handeln; vgl. auch Kapitel V.4.1 dieser Studie. 1174 Vgl. Heiko Scharffenberg: Sieg der Sparsamkeit. Die Wiedergutmachung na2onalsozialis2schen Unrechts in Schleswig-Holstein. Bielefeld 2004, S 26. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 345 Antragstellerinnen bekannt, in denen Freydag als Erster seiner Kanzlei als juris1scher Beistand fungierte. Dies entspricht einem Anteil von 75 Prozent derjenigen Fälle, in die Freydag involviert war, und 70,1 Prozent der Fälle, die die Kanzlei insgesamt betreute. 47 Fälle fielen zwischen die Jahre 1960 und 1968. Generell lässt sich eine vermehrte Übergabe der Mandanten und Mandan1nnen von Freydag an Sauerbaum ab 1967 konsta1eren. Grund dafür war der Tod Freydags in diesem Jahr. Zwölf Fälle wurden von Sauerbaum, teilweise in Zusammenarbeit mit Peter A. Freydag, ohne die vorherige Involvierung Alois Freydags übernommen. Die Kanzlei Freydag/Sauerbaum hebt sich sta1s1sch betrachtet nur in wenigen Bereichen von den durchschni4lichen Erfolgschancen der von Anwäl1nnen oder Anwälten begleiteten Fälle während der Bundesentschädigungsgesetzgebung (1953 bis 1965) ab. Ihre herausragende Stellung ergibt sich vielmehr aus der Quan1tät der begleiteten Fälle, wobei Alois Freydag mit einer Beteiligung in 95,3 Prozent der Fälle als personelle Konstante angesehen werden kann. Sauerbaum war in 48,8 Prozent aller durch die Kanzlei begleiteten Entschädigungsfälle involviert, die oQmals in die Jahre 1968 oder 1969 fielen. Es kann aufgrund dieser zeitlichen Konstella1on mit Freydags Tod 1967 davon ausgegangen werden, dass Sauerbaum die betreffenden Fälle auch in seiner Funk1on als Notariatsverweser „erbte“. Zusammengefasst zeichneten sich die Fälle der Kanzlei durch einen langjährigen Verfahrensweg aus. Zudem waren sie häufig zuvor bereits von anderen Anwälten vertreten worden, wobei ein Wechsel zur Kanzlei Freydag/Sauerbaum gehäuQ im Zeitraum von 1952 bis 1954 erfolgte. Für diesen Beitrag kann die BeschäQigung mit der juris1schen Praxis der Kanzlei Freydag/Sauerbaum insofern einen Mehrwert darstellen, da ihre hohe Anzahl an Fällen, in die die Kanzlei involviert war, sowohl einen qualita1v repräsenta1ven Referenzpunkt als auch eine ausführliche Quellenbasis ermöglicht. Das Handeln der Anwälte Freydag und Sauerbaum soll im Folgenden anhand eines ihrer Fälle exemplarisch dargestellt werden. VI.3 Der Beispielfall Anton Der Fall Anton kann insofern als repräsenta1v für die Fälle der Kanzlei Freydag/Sauerbaum gelten, da er sich durch einen langjährigen Verfahrensweg auszeichnet, zuvor bereits von anderen Anwälten vertreten wurde und der Wechsel des juris1schen Beistandes im Zeitraum von 1952 bis 1954 erfolgte, in dem sich ein solcher Wechsel auch bei anderen Klienten und Klien1nnen der Kanzlei ausmachen lässt. Im Folgenden sollen Antons Biografie sowie sein Verfahrensverlauf dargestellt werden. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 346 VI.3.1 Kurzbiografie Anton Anton wurde im Kontext der Bundesentschädigungsgesetzgebung Mandant der Kanzlei Freydag/Sauerbaum. Geboren im Jahr 1912, lebte der Tex1lhändler bis 1944 zusammen mit seiner Frau und den drei Töchtern in einer Kleinstadt im Herzogtum Lauenburg. Wegen mehrerer Einbruchsdelikte wurde er während der NS-Zeit dreimal zu Gefängnisstrafen verurteilt.1175 Zusammen mit seiner Familie wurde Anton im April 1944 über Hamburg nach Auschwitz depor1ert. Seine Frau und Kinder wurden höchstwahrscheinlich in Auschwitz ermordet, da sie zuletzt dort lebend gesehen wurden. Anton selbst war bis zur Befreiung der HäQlinge am 27. Januar 1945 in Auschwitz. Nach 1945 heiratete er erneut und lebte mit seiner zweiten Frau und den beiden gemeinsamen Kindern in einer anderen Kleinstadt im Herzogtum Lauenburg. Die wirtschaQliche Lage der Familie war schwierig. Aufgrund eines schweren Herzleidens sowie mehrerer Asthmaanfälle konnte Anton seinen Beruf als Tex1lhändler nicht mehr ausüben. Beide Erkrankungen stellten LangzeiÄolgen seines Aufenthaltes in Auschwitz dar.1176 Da auch seine Frau krank war, fehlte der Familie das Geld für eine Wohnung. Noch 1969 lebte die Familie in einer ObdachlosenunterkunQ, wo sie UnterkunQsschulden von 1.125 DM angehäuQ ha4e.1177 Erst im Januar 1971 besserte sich ihre finanzielle Situa1on, als Anton eine Entschädigungssumme zugesprochen wurde. Zwei Jahre darauf starb Anton im Januar 1973. VI.3.2 Der Verfahrensverlauf Antons Zunächst wurde Anton durch einen Rechtsanwalt Schwabe juris1sch vertreten, der ihn ab 1949 dabei unterstützte, durch den Kreissonderhilfsausschuss als Verfolgter des NS-Regimes anerkannt zu werden. Dieser Antrag wurde im Februar 1952 mit der Begründung abgelehnt, es liege keine ausreichende Begründung eines rassisch mo1vierten InhaQierungsgrundes vor. Zudem wurde Anton wegen nach 1945 begangener StraQaten „HaQunwürdigkeit“ unterstellt1178, wobei Anton in der Retrospek1ve 1954 angab, es habe sich dabei um eine kurzfris1ge Bestrafung wegen einiger WirtschaQsvergehen gehandelt. Antons Verfahrensweg wich durch die Ablehnung durch den Kreissonderhilfsausschuss von dem durchschni4lichen Verfahrensverlauf der Mandan1nnen und Mandanten der Kanzlei Freydag/Sauerbaum ab. Wie im vorherigen Kapitel erwähnt, übernahm die Kanzlei nur fünf der durch die Ausschüsse nega1v sowie 96 der posi1v beschiedenen Fälle. Repräsenta1v für zahlreiche Fälle der Kanzlei Freydag/Sauerbaum war der Fall Antons in dieser Phase jedoch dadurch, dass der Fall während 1175 Vgl. Beschluss des Kreissonderhilfsausschuss vom 25. März 1947, LASH Abt 761/Nr. 27376. 1176 Vgl. Schreiben von Alois Freydag an das Landesentschädigungsamt vom 28. März 1958, LASH Abt. 761/Nr. 13346. 1177 Vgl. Schreiben des Leiters der Obdachlosenunterkune E. an Anton vom 16. Oktober 1969, LASH Abt. 761/Nr. 13346. 1178 Schreiben des Anwalts Alois Freydag an das Landesentschädigungsamt vom 30. März 1955, LASH Abt. 761/Nr. 13346. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 347 der Phase der Kreissonderhilfsausschüsse von einem anderen Anwalt betreut worden war und erst danach von Freydag übernommen wurde. Außerdem war die Überprüfung der Antragstellenden hinsichtlich etwaiger StraQaten gängige Praxis der Kreissonderhilfsausschüsse, von der auch die anderen Mandan1nnen und Mandanten der Kanzlei betroffen gewesen waren. So schrieb der Hilfsausschuss etwa im Fall des Mandanten Paul: „Nach den neuen Richtlinien ist Zigeunern und Zigeunermischlingen die Anerkennung dann nicht zu versagen, wenn sie sesshaQ sind und ihren staatsbürgerlichen Pflichten, insbesondere aber ihren Pflichten der geregelten Arbeit nachkommen und nicht aus kriminellen Gründen inhaQiert bezw. Verfolgte waren.“1179 Die Anerkennung des erli4enen Unrechts wurde somit an ein bes1mmtes gesellschaQliches Verhalten in der Gegenwart, in diesem Fall Berufstä1gkeit und Straffreiheit, gekoppelt. Die explizite Nennung dieser Bedingungen zeigt, dass die Minderheit generell im Verdacht stand, diese Bedingungen nicht zu erfüllen. Von diesem Verdacht waren somit alle Mandan1nnen und Mandanten der Kanzlei mit Entschädigungsanträgen betroffen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich straffällig geworden waren oder nicht. Die meisten Mandan1nnen und Mandanten der Kanzlei mussten anders als Anton durch diese Bedingungen keine Auswirkungen auf die geleisteten Entschädigungszahlungen durch die Kreissonderhilfsausschüsse hinnehmen. Dies geschah jedoch nur, weil sie durch den Nachweis einer Straffreiheit dem Klischeebild, dass die Hilfsausschüsse von der Minderheit ha4en, widersprachen. Anton ist somit nicht als Kontrast zu der Mehrheit der Fälle der Kanzlei zu sehen, sondern als Beispiel der Bedrohung einer Antragsablehnung, die allen Sin1* und Roma* bei der Erfüllung des Klischeebildes drohte. Ein erster Kontakt Antons zu Freydag lässt sich für den 23. Januar 1954 nachweisen, als Freydag eine Prozessvollmacht durch Anton erteilt wurde.1180 Am selben Tag stellte er für sich selbst einen Antrag auf Entschädigung gemäß dem Bundesergänzungsgesetz (BerG) in den Kategorien Freiheit, Berufliches Fortkommens sowie Eigentum. Am 25. Februar desselben Jahres erweiterte Freydag den Antrag. Er forderte nun auch eine Entschädigung für Anton als Angehöriger von vier Familienmitgliedern, die vom NS-Regime ermordet worden waren. Anton gab in diesem zweiten Antrag an, seine Frau und seine drei Töchter seien im KZ Auschwitz ermordet worden. Die erste Entscheidung des Landesentschädigungsamtes wurde Anton bzw. Freydag am 6. April 1956 übermi4elt. Es handelte sich um eine abschlägige Bewertung des Antrags, der auf Antons eigene Ansprüche als Verfolgter des NS-Regimes gezielt ha4e. Begründet sah das Landesentschädigungsamt (LEA) seine Entscheidung in der Einschätzung, 1179 Beschluss des Kreissonderhilfsausschuss vom 25. März 1947, LASH Abt 761/Nr. 27376. 1180 Vgl. Prozessvollmacht Antons an den Anwalt Alois Freydag vom 23. Februar 1954, LASH Abt. 761/Nr. 13346. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 348 dass Anton, entgegen seiner eigenen Angabe, nicht aus rassischen Gründen verfolgt worden sei. Vielmehr sei seine InhaQierung während der NS-Zeit auf vermeintliche StraQaten zurückzuführen. Dieser Argumenta1on folgten auch spätere Bescheide des Landesentschädigungsamtes. So merkte es am 24. Februar 1959 an, dass „der Antragsteller in der HäQlingskartei des Lagers Auschwitz mit dem HaQvermerk „Asozial“ geführt worden ist. Mit dem Vermerk „Asozial“ ist im Regelfall die kriminelle Vergangenheit des InhaQierten als HaQgrund angegeben worden.“1181 Die Behauptung, dass Sin1* und Roma*, die im NS als „asozial“ markiert worden waren, nicht aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit verfolgt worden seien, findet sich in dieser klaren Wortwahl nicht bei vielen anderen Mandan1nnen und Mandanten der Kanzlei Freydag/Sauerbaum. Jedoch wurde in der Phase der Bundesentschädigungsgesetzgebung (1953 bis 1965) durch das Landesentschädigungsamt, orien1ert am BGH-Urteil vom 7. Januar 1956, oQmals so argumen1ert, dass die InhaQierung der Mandan1nnen und Mandanten der Kanzlei keine rassische Verfolgung gewesen sei. So auch bei Anton. Seine InhaQierung wurde auf seine vermeintliche „Asozialität“ und Straffälligkeit zurückgeführt. In dieser Logik wurde die HaQ legi1miert, obwohl die KZ-HaQ Antons nachweislich nicht in Beziehung zu irgendeiner StraQat gestanden ha4e und dann auch nur ihn und nicht seine Familie hä4e treffen dürfen. Selbst in Fällen, in denen die Mandan1nnen und Mandanten der Kanzlei als rassisch Verfolgte anerkannt wurden, findet sich in den Schreiben des Landgerichtes Kiel ein Hinterfragen dieser „angeblich aus rassischen Gründen“ vorgenommenen Verfolgung.1182 Man kann folglich von einer generellen Tendenz des Landesentschädigungsamtes und des Landgerichtes, die rassische Verfolgung in Zweifel zu ziehen, sprechen, wie im Kapitel V ausführlich dargelegt. Der weitere Verfahrensverlauf Antons in der Phase der Bundesentschädigungsgesetzgebung (1953 bis 1965) war während der Betreuung durch Freydag von dem Nachweis dieses Verfolgungsgrundes geprägt. Da sich für seine Frau und die Töchter ein anderer Grund als rassische Verfolgung nur schwer konstruieren ließ, war Antons Antrag auf Entschädigung wegen ihres Schadens an Leben erfolgreich. Am 14. bzw. 15. Februar 1960 wurde ihm eine Entschädigungssumme über insgesamt 4.200 DM zugesprochen. Antons Verfahrensweg endete jedoch nicht an dieser Stelle. Die Summe wurde nämlich an die Bedingung geknüpQ, dass alle Ansprüche Antons auf Entschädigung damit abgeglichen seien. Somit hä4e sein Annehmen der Summe von 4.200 DM bedeutet, dass er in ZukunQ keinen Anspruch auf weitere Entschädigungssummen gehabt hä4e. Freydag und Anton lehnten diese Zahlung daher ab. Parallel lief seit 1958 auch Antons Antrag auf Rückersta4ung seines Wohnwagens. Dieser Antrag wurde im Mai 1967 abgelehnt. Wie bei den meisten anderen Mandan1nnen und Mandanten der Kanzlei liefen bei Anton mehrere Anträge 1181 Bescheid des Landesentschädigungsamtes Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1959, LASH Abt. 761/Nr. 13346. 1182 Urteil des Landgerichtes Kiel vom 1. Februar 1955, LASH Abt. 761/Nr. 27376. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 349 parallel. Nach dem Bundesentschädigungsschlussgesetz reichte Anton erneut einen Antrag ein, der bis vor das Oberlandesgericht Schleswig getragen wurde. Geklagt wurde bezüglich des schulischen und beruflichen Fortkommens von Antons Tochter Antonia. Am 19. August 1971 endete dieses Verfahren erfolgreich mit einer Einmalzahlung von 25.679 DM sowie einer Rente in der Höhe von 630 DM. Insgesamt ha4e Anton 22 Jahre, von 1949 bis 1971, versucht, seine Ansprüche gegenüber den Behörden durchzusetzen. Er gehörte somit jenen 78,8 Prozent der bewilligten Fälle an, die von Freydag bzw. im Anschluss von Sauerbaum unterstützt worden waren. VI.4 Das unterschiedliche Agieren von Freydag und Sauerbaum Der vorherige Abschni4 dieses Beitrags hat gezeigt, dass in der Phase der Bundesentschädigungsgesetzgebung (1953 bis 1965) eine Anerkennung der Verfolgung aus „rassischen“ Gründen oQmals versagt wurde. Dies betraf auch zahlreiche Mandan1nnen und Mandanten der Kanzlei Freydag/Sauerbaum. Im folgenden Abschni4 soll daher dargelegt werden, welche Strategien die Anwälte Alois Freydag und Eckhard Sauerbaum nutzten, um ebenjene „rassische“ Verfolgung nachzuweisen und ihren Mandan1nnen und Mandanten zu ihren Ansprüchen zu verhelfen. VI.4.1 Alois Freydag: Betonung prekärer Lebensumstände Alois Freydag war bereits während des Na1onalsozialismus als Anwalt tä1g gewesen. Bei zahlreichen seiner Mandaten und Mandan1nnen zeigt sich, dass Freydag deren persönliche Situa1on in den Mi4elpunkt seiner Argumenta1on stellte. Bei Anton bat Freydag das Landesentschädigungsamt um die Herbeiführung einer Entscheidung in einigen Aspekten der Anträge und verwies neben der langen Laufzeit der Anträge auf Antons „Notlage, hervorgerufen durch seine zwangsmäßige KZ-VerhaQung“1183. Die Aufforderung Freydags an das Amt, vor dem Hintergrund der aktuell schwierigen Verhältnisse seines Mandanten möglichst rasch eine Entscheidung herbeizuführen, wiederholte sich im Laufe der nächsten Monate und Wochen mehrfach. Bemerkenswert ist, dass Freydag zunächst nicht ausdrücklich um eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers bat. Dennoch dürQe dies seine Absicht gewesen sein. In einem nachfolgenden Schreiben vom 20. Februar 1957 an das Landesentschädigungsamt nannte er Antons wirtschaQliche Lage als Grund für eine schnelle Entscheidung, also eine Situa1on, die sich vor allem durch finanzielle Unterstützung verbessern ließe. Der Verweis auf die wirtschaQlich schwierige Lage seiner Mandan1nnen und Mandanten, um einen möglichst schnellen Entschluss herbeizuführen, 1183 Schreiben von Alois Freydag an das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein vom 30. März 1955, LASH Abt. 761/Nr. 13346. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 350 zeigt sich auch in anderen Fällen Freydags. Hier führte er etwa die Wohnverhältnisse der Familien als „sehr beengt und primi1v“ aus.1184 Bei StraQaten verwies Freydag auf die Absicht, „eine zusätzliche Ernährung zu beschaffen.“1185 Inhaltlich richtete Freydag den Fokus somit mehr auf die gegenwär1ge wirtschaQliche Situa1on seiner Mandan1nnen und Mandanten als auf das ihnen während der NS-Zeit zugefügte Unrecht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Freydag die aktuelle Situa1on nicht in Bezug zur Vergangenheit setzte. Besonders bei gesundheitlichen Schäden verwies er auf deren Ursprung in der NS-Zeit. Bei Anton verwies Freydag in einem Schreiben vom 30. März 1955 an das Landesentschädigungsamt zudem auch auf den abgelehnten Antrag vor dem Kreissonderhilfsausschuss. Er griff dessen Beurteilung der „HaQunwürdigkeit“ Antons auf und gestand dieser Einschätzung ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt gül1gen VorschriQen zu.1186 Die aktuelle Rechtmäßigkeit einer erneuten Antragsstellung leitete er dagegen von dem Bundesergänzungsgesetz (BerG) ab. Nach diesem sei eine erneute Antragsstellung im Falle Antons zulässig, da dieser nur aufgrund „geringfügiger WirtschaQsvergehen, hervorgerufen durch die damals gegebenen Zeitverhältnisse, zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt“ worden sei.1187 Um welche konkreten Tatbestände es sich gehandelt ha4e, benannte Freydag nicht. Vielmehr ließ er durch seine Anspielung auf die „damals gegebenen Zeitverhältnisse“ weiterhin den Kontext der Tatentwicklung offen. Die „Zeitverhältnisse“ könnten auf die prekären wirtschaQlichen Umstände, mit denen die Minderheit in den unmi4elbaren Nachkriegsjahren konfron1ert war, anspielen. So sind etwa für Kiel die harten Wohnbedingungen in den sogenannten „Zigeunerlagern“ dokumen1ert.1188 Für 1969 ist eine Unterbringung Antons in einer ObdachlosenunterkunQ belegt.1189 Am Fall Anton lässt sich auch ein weiterer Aspekt der Strategie Freydags zeigen: Erfolgte anfänglich lediglich ein Antrag Antons auf Entschädigung als unmi4elbar Verfolgter, so beinhaltete ein Folgeantrag vom 23. Januar 1954 bereits Ansprüche, die auf die Verfolgungserfahrungen seiner Frau und Töchter zielten. Auch in anderen Fällen der Kanzlei lässt sich eine Ausweitung der Anträge auf Familienangehörige feststellen. Die erste Entscheidung des Landesentschädigungsamtes wurde Anton bzw. Freydag am 6. April 1956 1184 Schreiben des Anwalts Alois Freydag an das Landesentschädigungsamt vom 27. November 1956, LASH Abt. 761/Nr. 25520. 1185 Schreiben des Amtsgerichts Oldenburg o. D., LASH Abt. 761/Nr. 27376. 1186 Vgl. Schreiben des Anwalts Alois Freydag an das Landesentschädigungsamt vom 30. März 1955, LASH Abt. 761/Nr. 13346. 1187 Ebd. 1188 Vgl. Fieselmann: Preetzer Straße, S. 127. 1189 Vgl. Schreiben des Leiters der Obdachlosenunterkune E. an Anton vom 16. Oktober 1969, LASH Abt. 761/Nr. 13346. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 351 übermi4elt. Es handelte sich um eine abschlägige Bewertung des Antrags, der auf Antons eigene Ansprüche als Verfolgter des NS-Regimes gezielt ha4e. Doch wie ging Freydag mit dem Infragestellen einer rassisch mo1vierten Verfolgung durch die Landesins1tu1onen um, die viele seiner Mandan1nnen und Mandanten betraf? Tatsächlich fällt auf, dass Freydag recht wenig auf diesen Teil der Argumenta1on des Landesentschädigungsamtes bzw. des Landgerichtes einging. Bei Anton tat er dies noch am umfänglichsten, was in dem Verweis des Entschädigungsamtes auf dessen Verfolgung unter der Kategorie „Asozial“ begründet liegen könnte. Begründet sahen die zuständigen Stellen ihre Entscheidung in ihrer Einschätzung, dass Anton, entgegen seiner eigenen Angabe, nicht aus „rassischen“ Gründen verfolgt worden sei. Vielmehr sei seine InhaQierung während der NS-Zeit vermeintlich auf StraQaten zurückzuführen. Am 24. Februar 1959 beschied das Landesentschädigungsamt mit Verweis auf drei 1933, 1938 und 1943 erfolgte Verurteilungen aufgrund von Diebstahl und Einbruch, dass auch die von Anton für 1944 angegebene „Verbringung“ nach Auschwitz in diese Delinquenz eingeordnet werden müsse. Das Amt sah es als erwiesen an, „daß die im Anschluß an die letzte Strafe im Sommer 1944 erfolgte Verbringung des Antragsstellers in das Konzentra1onslager Auschwitz nicht auf Gründen seiner Rasse, sondern auf den erheblichen Vorstrafen beruhte.“1190 Es legi1mierte damit die InhaQierung Antons und führte sie auf begangene StraQaten zurück. An dieser Stelle musste Freydag eine „rassische“ Verfolgung Antons nachweisen. Er griff hier zu einem ungewöhnlichen Schri4 in seiner Argumenta1on, der sich von den anderen Fällen der Kanzlei unterschied. Er war also durchaus bereit, von seinem üblichen Vorgehen abzuweichen, um einen Erfolg für seinen Mandanten zu erreichen. Dies zeigt, dass die Mandan1nnen und Mandanten für Freydag nicht bloß „Fälle“ darstellten, sondern er bei Bedarf auch nach individuellen Lösungswegen suchte, um an eine Entschädigungssumme für seinen Mandan1nnen und Mandanten zu gelangen. Obwohl er vor allem Fälle übernommen ha4e, die in der Phase der Landesgesetzgebung posi1v beschieden worden waren, ist dies ein Anzeichen, dass Freydag nicht nur an Fällen, die einen schnellen Erfolg versprachen, interessiert war. Im Gegenteil deutet sein ungewöhnlicher Schri4 in der Argumenta1on bei Anton eine auch persönlich konno1erte Sorge um die Lebensumstände seiner Mandan1nnen und Mandanten an. Freydag stellte mit dem parallel laufenden Entschädigungsantrag für Antons Familie die Frau und die Töchter Antons in den Mi4elpunkt seiner Argumenta1on. Warum handelte er so? Das Landesentschädigungsamt ha4e zuvor stets die „rassische“ Verfolgung Antons mit Hinweis auf 1190 Bescheid des Landesentschädigungsamtes Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1959, LASH Abt. 761/Nr. 13346. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 352 seine kriminelle Vergangenheit geleugnet. Anton war 1944 jedoch zusammen mit seiner Familie depor1ert worden. Wenn die Familie gemeinsam verhaQet worden war, mussten die Deporta1onsgründe folglich für alle Familienmitglieder dieselben gewesen sein. Über etwaige Vorstrafen seiner Frau während der NS-Zeit ist nichts bekannt. Zudem waren sie und ihre Töchter in den Deporta1onslisten sowie in der HäQlingskartei von Auschwitz explizit als „Zigeuner“ geführt, also rassisch kategorisiert worden. Vor allem bei den Töchtern, die zum Zeitpunkt der Deporta1on ein, zwei und sieben Jahre alt waren, ließ sich aufgrund ihres Alters eine kriminelle Vorgeschichte nicht als Argument gegen einen rassisch mo1vierten Verfolgungsgrund anführen. Durch die gemeinsame Deporta1on musste dieser rassische Verfolgungsgrund jedoch auch für ihren Vater Anton gelten. Freydag selbst scheint jedoch nicht langfris1g auf die Anerkennung seines Mandanten als rassisch Verfolgter gedrungen zu haben. So geht er nur an einer Stelle seiner Korrespondenz mit dem Landesentschädigungsamt auf den Auschwitz-Erlass ein und bemerkt, dass die „aufgeführten Personen offenbar aus rassischen Gründen aufgrund des Auschwitz-Erlasses nach Auschwitz eingeliefert worden seien.“ Der Auschwitz-Erlass vom 16. Dezember 1942 war, anders als die Maideporta1onen vom Mai 1940, vom BGH 1956 explizit als Zeitpunkt anerkannt worden, ab dem eine rassischen Verfolgung einsetzte.1191 Hier hä4e sich für Freydag die Möglichkeit ergeben, den Auschwitz-Erlass explizit als Argument für eine rassische Verfolgung der Person Antons zu verwenden. Das späte Deporta1onsdatum seiner Familie im April 1944 sowie ihre Bezeichnung als „Zigeuner“ in Auschwitz hä4e Freydag die Möglichkeit gegeben, den Fokus seiner Argumenta1on weniger auf Anton als Einzelperson zu legen. Sta4dessen hä4e er über den Auschwitz-Erlass auf eine generelle Verfolgungsabsicht des NS- Regimes spätestens ab 1942 verweisen können1192, die Anton als Angehörigen der Minderheit und ohne Dependenz von seinen Vorstrafen betroffen hä4e. Tatsächlich reproduzierte Freydag in vielen Fällen die Fremdbezeichnung von Sin1* und Roma* und löste mit ihnen verbundene Stereotype nicht auf. Seine Fokussierung auf die wirtschaQliche Situa1on könnte auch darin begründet liegen, dass er mit Mandan1nnen und Mandanten in den unmi4elbaren Nachkriegsjahrzehnten konfron1ert war, die in extrem prekären Verhältnissen lebten und auf deren Verhältnisse er aufmerksam machen wollte. Diese ha4en vor allem bezüglich ihrer Wohnsitua1on und ihrer Gesundheit mit akuten Problemen zu kämpfen. Bei Anton etwa fällt Freydags zunehmende Nennung von dessen Gesundheitszustand auf. So beschrieb Freydag beispielsweise in einem Schreiben an das Landesentschädigungsamt am 28. März 1958 ein schweres Herzleiden sowie 1191 Vgl. Scharffenberg: Sieg, S. 202. 1192 Vgl. ebd. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 353 Asthmaanfälle mit unmi4elbar erforderlichen Arztbesuchen, zwei Erkrankungen, die sich Anton während seiner LagerinhaQierung in Auschwitz zugezogen habe.1193 Tatsächlich sollte Anton einige Jahre später, im Oktober 1969, eine chronische asthma1sche Bronchi1s sowie eine chronische Gastri1s durch einen Hamburger Arzt a4es1ert werden. Da Anton dabei auch auf offener Landstraße kollabiert war1194, musste Freydag in seine anwaltliche Strategie die Möglichkeit inkludieren, dass Anton einen langwierigen Verhandlungsweg mit den Behörden über seinen Status als Verfolgter nicht überleben könnte. Der schlechte Gesundheitszustand Antons mag zudem zusätzlichen Druck auf seine angespannte wirtschaQliche Situa1on, auf die Freydag über die Jahre hinweg wiederholt verwies, ausgeübt haben, weshalb derjenige Antrag, der am schnellsten zu einer Entschädigungssumme führte, für Anton gleichzei1g den güns1gsten darstellte. Ein Beharren auf einer rassischen Verfolgung hä4e zu einer Prozessverzögerung führen können. Zusammengefasst orien1erte sich Freydag in seiner Argumenta1on stark an der Lebenssitua1on seiner Mandan1nnen und Mandanten. Er stellte deren persönliche Lebensumstände wie Krankheiten und die Wohnsitua1on in den Fokus. Diese setzte er in Beziehung zu der Verfolgung im NS, jedoch konzentrierte er sich auf die Darstellung der Auswirkungen dieser Verfolgung in der Gegenwart. Es kam Freydag weniger auf die Anerkennung seiner Mandan1nnen und Mandanten als rassisch Verfolgte, sondern auf die schnelle Verbesserung ihrer derzei1gen Situa1on an. Dafür war er bereit, das Aufzeigen struktureller Stereotype über die Sin1* und Roma* nicht konsequent in seine Argumenta1on einzubeziehen oder er teilte diese möglicherweise. Der Fall Antons verdeutlicht jedoch, dass der Nachweis einer rassischen Verfolgung sehr wohl zu dem Angebot einer Entschädigungssumme führen konnte. Bezüglich des Nachweisversuches einer rassischen Verfolgung stellte Anton jedoch eine Ausnahme unter den durch Freydag betreuten Fällen dar. Freydag griff nur auf diesen Nachweis zurück, da seine übliche Strategie, die Lebenssitua1on seines Mandanten hervorzuheben, nicht zum Erfolg geführt ha4e. VI.4.2 Eckhard Sauerbaum: Veränderte gesetzliche Grundlagen und neue Vertretungsstrategien Die Langwierigkeit von Antons Verfahren ha4e nicht zuletzt auch personelle Konsequenzen. Am 27. Juli 1967 starb Freydag als zentrale Anwaltspersönlichkeit des Verfahrens. Die laufenden Fälle gingen im Regelfall an andere Rechtsanwälte der Kanzlei wie Freydags Notariatsverweser Eckhard Sauerbaum oder Peter A. Freydag, den Sohn von Alois Freydag, 1193 Vgl. Schreiben von Alois Freydag an das Landesentschädigungsamt vom 28. März 1958, LASH Abt. 761/Nr. 13346. 1194 Vgl. ebd. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 354 über. Eine Wiederaufnahme der Korrespondenz zwischen dem Landesentschädigungsamt und der Kanzlei ist erst wieder ab 1968 dokumen1ert. Das Verfahren von Anton verzögerte sich. Ein Grund hierfür könnte der Tod seines Anwaltes gewesen sein. Als neuer Anwalt trat nun Sauerbaum in Erscheinung. Er war als Notariatsverweser Freydags allerdings auch parallel in der Abwicklung der Kanzlei eingebunden. Zudem wurde Sauerbaum, der sein zweites Staatsexamen erst 1967 abgelegt ha4e, nach wenigen Monaten beruflicher Praxis mit zahlreichen noch offenen Fällen Freydags konfron1ert. Aus den Akten geht nicht hervor, ob Sauerbaum vor seinem Examen ausführliche Einblicke in das juris1sche Prozedere der Entschädigungsverfahren ha4e erlangen können. Der nur ein halbes Jahr ältere Peter A. Freydag dürQe ebenfalls nur begrenzte eigene Vorkenntnisse in Bezug auf Entschädigungsverfahren gesammelt haben und bot sich daher nicht als erfahrenere Alterna1ve zu Sauerbaum an.1195 Der noch junge Anwalt musste sich dementsprechend erst intensiv in die Abläufe der Entschädigungsverfahren einarbeiten, eine Strategie für Mandan1nnen und Mandanten wie Anton entwickeln und gleichzei1g seiner Aufgabe als Notariatsverweser gerecht werden. Dass Anton auch über den Tod Freydags hinaus Mandant der Kanzlei blieb, könnte als Indiz eines stabilen Vertrauensverhältnisses Antons in die Anwälte der Kanzlei angesehen werden.1196 Stellte der Wechsel von dem erfahrenen Freydag zu dem erst 29-jährigen Sauerbaum einen Nachteil für das Klientel der Kanzlei dar? Ein AuQreten Sauerbaums als Anwalt Antons ist erstmals für den 28. Oktober 1968 durch ein Klageschreiben Sauerbaums an die Entschädigungskammer des Landgerichts dokumen1ert. Dem Schreiben war die Ablehnung sämtlicher Ansprüche Antons durch das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein vorangegangen.1197 Das Klageschreiben Sauerbaums ist insofern bemerkenswert, da Sauerbaum sich in diesem ersten SchriQstück, das seine Anwaltsrolle gegenüber Anton belegt, eine Widerlegung der Argumenta1on des Entschädigungsamtes und des Landgerichtes anstrengte. Gleich in seinem ersten AuQreten als Anwalt wich er also von dem inhaltlichen Schwerpunkt, den Freydag in seinen Fällen zu setzen pflegte, der Schilderung der persönlichen Situa1on der Mandan1n oder des Mandanten in der Gegenwart, ab. Sta4dessen setzte sich Sauerbaum direkt mit der Argumenta1on des Amtes und des Gerichtes auseinander. Wie beschrieben, versuchten beide Ins1tu1onen während der Phase der Bundesentschädigungsgesetzgebung (1953 bis 1965), Ablehnungen mit einer fehlenden rassischen Verfolgung zu begründen. 1195 Vgl. Personalbogen für Rechtsanwälte und Notare von Alois Freydag vom 6. Mai 1946, LASH Abt. 786/Nr. 1233. 1196 Vgl. Grumblies: Rückersta5ung, S. 510. 1197 Vgl. Klageschrie von Eckhard Sauerbaum an die Entschädigungskammer des Landgerichtes vom 28. Oktober 1968, Abt. 761/Nr. 13346. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 355 Anders als Freydag, der eher versuchte ha4e, durch die Fokussierung auf die gegenwär1gen Lebensumstände seiner Mandan1nnen und Mandanten eigene Schwerpunkte zu setzen, orien1erte sich Sauerbaum in diesem Schreiben an dem Argumenta1onsweg der Gegenpartei. So schrieb er: „Der Beklagte verkennt offenbar den Sinn und Zweck der §§ 115, 116 BEG. Die von ihm vorgenommene Auslegung geht an dem Willen der Gesetzgebung und sogar am Wortlaut der Bes1mmung vorbei.“1198 Im Folgenden führte Sauerbaum die einzelnen Gesetzesparagraphen noch inhaltlich aus. Anders als Freydag stellte Sauerbaum seinen Mandanten in den ersten Zeilen als „Zigeuner“ vor: „Als Zigeuner war er aus rassischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt.“1199 Diese Art der Vorstellung seiner Mandan1nnen und Mandanten zog sich durch fast alle durch Sauerbaum begleiteten Fälle durch: „Der (…) Kläger ist zigeunerischer Abstammung und gehört zum Kreis der entschädigungsberech1gten Verfolgten im Sinne der §§ 1, 4 BEG“ oder „Der (…) Kläger ist zigeunerischer Abstammung und aus rassischen Gründen verfolgt worden.“1200 Es fällt hierbei auf, dass Sauerbaum die diskriminierende Fremdbezeichnung für Sin1* und Roma* wiederholte. Freydag ha4e es zumeist vermieden, seine Mandan1nnen und Mandanten explizit als „Zigeuner“ zu bezeichnen. In den seltenen Fällen ha4e er eher allgemeine Aussagen über „Zigeuner“ getroffen, jedoch die explizite Bezeichnung seiner Mandan1n oder seines Mandanten mit diesem Begriff stets vermieden. Sauerbaum dagegen schob dieser Fremdbezeichnung stets einen Verweis auf eine Verfolgung aus rassischen Gründen hinterher. Somit stellte er gleich zu Beginn seiner Schreiben klar, dass seine Mandan1n oder sein Mandant entschädigungsberech1gt sei, weil die Zugehörigkeit zu der Minderheit bereits Verfolgung durch den na1onalsozialis1schen Staat nach sich gezogen habe. Anders als Freydag, der versucht ha4e, die individuellen Lebensumstände in seinen Fällen besonders hervorzuheben, ordnete Sauerbaum die Einzelfälle in die Struktur der rassis1schen Verfolgung ein. Es handelte sich bei ihm somit nicht mehr um losgelöste Einzelfälle. Vielmehr konnte Sauerbaum so aufzeigen, dass seine Mandan1nnen und Mandanten unabhängig von ihrem individuellen Fall rassischer Verfolgung ausgesetzt gewesen waren. Er legte somit den inhaltlichen Schwerpunkt auf die Verfolgungsstrukturen. Am Beispiel Antons lässt sich zeigen, wie Sauerbaum diese Strukturen dann im Folgenden mit dem Einzelfall verband. Noch unter 1198 Ebd. 1199 Ebd. 1200 Klage von Eckhard Sauerbaum an die Entschädigungskammer des Landgerichtes vom 10. November 1969, LASH Abt. 761/Nr. 25520; Klage von Eckhard Sauerbaum an die Entschädigungskammer des Landgerichtes vom 11. Juli 1969, LASH Abt. 761 Nr. 27376. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 356 Freydag war der Antrag auf einen Entschädigungsanspruch im beruflichen Fortkommen der Tochter Antonia gestellt worden, jedoch wenige Wochen nach Freydags Tod 1967 abgelehnt worden. Sauerbaum argumen1erte nun: „Letztlich darf nicht verkannt werden, daß die Kinder, die im Lager umgekommen sind, von der ihnen zustehenden Ausbildung durch na1onalsozialis1sche Gewalt ausgeschlossen wurden.“1201 Entgegen der Argumenta1on des Entschädigungsamtes sah er Antonias Entschädigungsansprüche bezüglich eines Schadens im beruflichen Fortkommen gerade in ihrer Ermordung durch die NS-Diktatur begründet. Die Ermordung der Kinder im KZ Auschwitz habe ihre Ausbildung endgül1g verhindert, sodass den Kindern mit ihrem Leben automa1sch jedwede Perspek1ve auf eine ZukunQ, auch eine berufliche, genommen worden sei. Die Ermordung sei durch die Diktatur jedoch so intendiert gewesen, diese ZukunQ zu unterbinden. Eine Nachfolgeregierung konnte somit nicht behaupten, mit der Ermordung hä4en auch die Ansprüche dieser Kinder auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geendet. Sauerbaum war somit ein Anwalt, der im Gegensatz zu Freydag den inhaltlichen Schwerpunkt eher auf die systema1sche Verfolgung durch die NS-Diktatur legte. Dies heißt nicht, dass Sauerbaum kein Interesse an einer Verbesserung der Lebenssitua1on seiner Klienten und Klien1nnen gezeigt hä4e. Er stellte die Fälle jedoch weniger als ausschließliche Individualfälle dar. Die hohe Zahl an posi1v beschiedenen Fällen, die die Kanzlei insgesamt erreichte, spricht für eine Wirksamkeit beider anwaltlichen Strategien. VI.5 Fazit Wie agierten Rechtsbeistände in Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren gegenüber den zuständigen Behörden und welche Strategien nutzten sie, um die Interessen ihrer Mandanten und Mandan1nnen durchzusetzen? In diesem Beitrag wurde die Rolle der Rechtsbeistände in den Verfahren von Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein zunächst quan1ta1v analysiert und dann ihr konkretes Agieren am Fall Anton exemplifiziert. Die Kanzlei Freydag vertrat fast die HälQe der in dieser Studie ermi4elten Antragsteller und Antragstellerinnen. Dabei ha4en sie während der Phase der Bundesentschädigungsgesetzgebung folgende Erfolgsquoten: Bis zum Schlussgesetz wurden 48,6 Prozent der von ihnen begleiteten Fälle posi1v beschieden, nach dem BEG-Schlussgesetz waren es 93,6 Prozent. Diese Quoten deuten darauf hin, dass es sich für Sin1* und Roma* lohnte, einen Rechtsbeistand zu engagieren. Die Kanzlei war mindestens von 1949 bis 1976 in die Verfahren involviert. Die meisten Fälle wurden von Alois Freydag vertreten, der während der Zeit der Weimarer Republik studiert ha4e und schon während der NS-Zeit als Anwalt tä1g 1201 Ebd. Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 357 war. Ob Freydag während seiner kurzen Tä1gkeit bei der Polizei in Kiel im Sommer 1940 etwas von der Verfolgung der Kieler Sin1* und Roma* mitbekommen hat und wo er genau eingesetzt war, muss bis auf weiteres offenbleiben. Mit Sauerbaum übernahm ein junger, noch unerfahrener Anwalt, der die NS-Zeit nur als Kind erlebt und in der jungen Bundesrepublik studiert ha4e, die Mandanten und Mandan1nnen der Kanzlei. Die lange Laufzeit der Entschädigungsverfahren, die sich in zahlreichen Fällen auf rund zwanzig Jahre summierte, führte zumindest in den 85 Fällen, die sowohl von Freydag als auch von Sauerbaum begleitet wurden, zu einem Wechsel der Anwaltsgenera1on während des Betreuungsverhältnisses. Allein von dem personellen Wechsel von Freydag zu Sauerbaum waren somit 17,4 Prozent aller Entschädigungsverfahren betroffen. Das Handeln beider Anwälte in den Verfahren unterschied sich. Freydag hob eher die individuellen, prekären Lebensumstände seiner Mandan1nnen und Mandanten hervor. Besonders die schwierigen wirtschaQlichen Verhältnisse wurden in vielen Fällen betont. So erzeugte Freydag Druck auf das Landesentschädigungsamt und das Landgericht, diese Verhältnisse abzumildern. Besonders Erkrankungen, die auf der NS-Verfolgung beruhten, wurden durch Freydag hervorgehoben. Am Fall Anton zeigt sich exemplarisch, wie dieser Druck zu der Bewilligung einer Entschädigungssumme führen konnte. Der Zusammenhang dieser individuellen Schicksale mit der systema1schen rassischen Verfolgung von Sin1* und Roma* durch den Na1onalsozialismus spielte bei Freydag dagegen nur in solchen Fällen eine Rolle, in denen das Schildern der Lebensumstände seiner Klienten und Klien1nnen nicht zum Erfolg geführt ha4e. Sein anwaltliches Handeln zielte insgesamt darauf ab, seinen Mandan1nnen und Mandanten möglichst schnell eine Entschädigungssumme zu ermöglichen, die deren akute Notsitua1on abmildern konnte. Dabei blieb er jedoch aufmerksam für die juris1schen Fallstricke dieser Summe, wie seine Ablehnung der Entschädigungssumme Antons über 4.200 DM zeigt. Dies hä4e den Verlust jedes zukünQigen Entschädigungsanspruchs wie etwa eine regelmäßige Rente zur Folge gehabt. Dieses Beispiel zeigt, dass Freydag nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine langfris1ge Absicherung seiner Mandan1nnen und Mandanten drang. Sauerbaum dagegen wählte eine andere Strategie. Zunächst stellte er seine Mandan1nnen und Mandanten als Mitglieder der Minderheit vor und leitete daraus das Vorliegen einer rassischen Verfolgung während der NS-Zeit ab. Nur in wenigen Fällen erwähnte er die Lebensumstände der Betroffenen. Vielmehr legte er die Strukturen der rassis1schen Verfolgung unter dem Na1onalsozialismus dar, um darin seine Klien1n oder seinen Klienten zu verordnen. Diese Verschiebung des anwaltlichen Agierens von Freydags Schilderung der Lebensumstände hin zu Sauerbaums Fokussierung auf die allgemeine Verfolgungssitua1on Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 358 kann sowohl Ausdruck unterschiedlicher Strategien und auch Haltungen sein, aber auch auf die veränderten gesetzlichen Grundlagen zurückgeführt werden. Da das Landesentschädigungsamt in der Phase der Bundesentschädigungsgesetzgebung (1953 bis 1965) eine rassische Verfolgung überwiegend nicht anerkannte, versuchte Freydag über andere Strategien, eine Bewilligung der Anträge zu erlangen. Mit der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 1963 wurde die Anerkennung einer rassischen Verfolgung von Sin1* und Roma* auch vor 1943 möglich. Das Bundesentschädigungsschlussgesetz vom 1. Oktober 1965 ermöglichte Sin1* und Roma*, deren Entschädigungsanträge aufgrund des vorherigen Urteils des BGH vom 7. Januar 1956 abgelehnt worden waren, einen Neuantrag zu stellen. Die rassische Verfolgung wurde somit in der Ära Sauerbaums für die Zeit vor 1943 nicht mehr in der Weise pauschal verneint wie noch zur Zeit Freydags. Der Wechsel in der Anwaltspersonalie brachte alle noch offenen Verfahren Freydags kurzfris1g zum Erliegen. Dennoch lässt sich nicht konsta1eren, dass den Mandan1nnen und Mandanten durch den im Vergleich zu Freydag noch unerfahrenen Sauerbaum ein vertretungstechnischer Nachteil entstanden sei. Gerade die enge Orien1erung der Argumenta1on Sauerbaums an den Bes1mmungen des Bundesentschädigungsschlussgesetzes und juris1scher Kommentare ermöglichte es, die Behauptung des Landesentschädigungsamtes, es habe keine rassische Verfolgung vorgelegen, zu widerlegen und somit langfris1g die Auszahlung von Renten und Kapitalentschädigungen herbeizuführen. Beide Anwälte erreichten durch ihre individuellen Strategien zahlreiche posi1ve Entschädigungsbescheide. Sie konnten dadurch, dass sie entweder die individuelle Lebenssitua1on ihrer Mandan1nnen und Mandanten oder die rassische Verfolgung der Minderheit im Na1onalsozialismus anführten, die Bewilligung der Anträge vielfach posi1v beeinflussen. Für ihre Mandan1nnen und Mandanten bedeutete dies, dass sie im Kampf um Entschädigung und Rückersta4ung den Behörden und ihren Narra1ven nicht allein entgegentreten mussten. Ihr Anwalt konnte sie wie Freydag durch die Schilderung ihrer Lebensumstände für die Behörden individualisieren. Er konnte sie aber auch wie Sauerbaum als Teil der von den Na1onalsozialisten rassisch Verfolgten darstellen. Beide Strategien konnten dazu führen, dass die Mandan1nnen und Mandanten eine Anerkennung ihrer Notsitua1on oder ihres Verfolgtenstatus durch die Behörden erreichten. Durch die daraus resul1erenden finanziellen Leistungen kann davon ausgegangen werden, dass sich für zahlreiche Mandan1nnen und Mandanten eine reale Verbesserung ihrer wirtschaQlichen Situa1on ergab. Gleichwohl sollten hier auch kri1sche Fragen gestellt werden. Was mo1vierte die Kanzlei Freydags, die Vertretung eines Großteils der schleswig-holsteinischen Sin1* und Roma* zu übernehmen? Mit welcher Haltung begegneten sie ihren Klienten und Klien1nnen? Viele der Mandanten und Mandan1nnen waren Analphabeten. Handelten ihre Anwälte immer Die Rolle der Rechtsanwälte in Entschädigungsverfahren von Sin2* und Roma* in SH Laura Illgen 359 in ihrem Interesse? Wie hä4en sich die Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren ohne ihren Beistand entwickelt? Diese Fragen müssen zukünQige Forschungen klären. Die ersten Ergebnisse dieser Studie zum Einfluss der Anwälte sind spannend und verweisen auf viel Poten1al, die Rolle von Rechtsbeiständen in Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren an den nun umfangreich erschlossenen Quellenbeständen am Beispiel Schleswig-Holsteins zu analysieren. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 360 VII. Erinnerungen an den Genozid und (Dis-)Kon8nuitäten der Diskriminierung – Biografische Interviews mit Sin8* und Roma* aus Schleswig-Holstein Anja Hasler Wessen Perspek1ven sehen wir? Wer spricht und wer wird gehört? Das sind Fragen, die jede wissenschaQliche Forschung berühren, in Bezug auf Sin1* und Roma* jedoch eine besondere Relevanz haben. WissenschaQ hat über Jahrhunderte hinweg den rassifizierten Blick auf Sin1* und Roma* geprägt. Das von ihnen selbst produzierte Wissen hingegen war und ist im wissenschaQlichen Diskurs marginalisiert.1202 Verwiesen sei hier auf den deutschen Sta1s1ker und Kulturforscher Heinrich Moritz Go4lieb Grellmann, dessen Werk „Die Zigeuner“ erstmals 1783 erschien und interna1onal rezipiert wurde. Grellmann gilt als „Gründervater“ der Tsinganologie1203, die einen Diskurs der Differenz verbreitete, in dem biologis1sche, ethnografische, soziografische und kulturalis1sche Zuschreibungen miteinander verschmolzen. Joachim Krauß konnte glaubwürdig darlegen, dass Grellmann nie in Kontakt mit denjenigen Menschen gewesen ist, die er vorgab zu „erforschen“. Er rezipierte vorrangig literarische und journalis1sche Texte aus geografischen Regionen, die er selbst nie bereist ha4e.1204 WissenschaQlerinnen und WissenschaQler waren auch in den Genozid an den Sin1* und Roma* im Na1onalsozialismus involviert. Die Rassenhygienische und Bevölkerungsbiologische Forschungsstelle unter der Leitung von Dr. Robert Ri4er setzte die systema1sche Erfassung von Sin1* und Roma*, die bereits im Deutschen Kaiserreich ihren Anfang genommen ha4e, fort und schuf so die Grundlage für den Genozid. Die Daten der Forschungsstelle wurden auch nach 1945 weiter in der Kriminalis1k und in der WissenschaQ genutzt, sodass: 1202 Vgl. Elizabeta Jonuz/Jane Weiß: (Un-)Sichtbare Erfolge. Bildungswege von Romnja und Sin2ze in Deutschland. Wiesbaden 2020, S. 69. 1203 Damals noch unter dem Begriff „Zigeunerkunde“. Zur Entwicklung der Forschungsrichtung siehe Karola Fings/Sebas2an Lo5o-Kusche: Tsiganologie. In: Michael Fahlbusch/Ingo Haar/Alexander Pinwinkler (Hrsg.): Handbuch der völkischen Wissenschaeen. Akteure, Netzwerke, Forschungsprogramme. Berlin 2017, S. 1149– 1158. 1204 Joachim Krauß: Die Festschreibung des mi5eleuropäischen Zigeunerbildes. Eine Quellenkri2k anhand des Werkes von Heinrich M. G. Grellman. In: Jahrbuch für An2semi2smusforschung, Band 19 (2010), S. 33–56, hier: S. 47ff. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 361 „[d]ie Ideen der Rasseforscher*innen […] ihre ForÄührung im Denken und Handeln der bundesdeutschen NachkriegsgesellschaQ [fanden], sowohl auf poli1scher als auch wissenschaQlicher Ebene.“1205 In der Nachkriegszeit grenzte sich die nur noch schwach vertretene Tsiganologie zwar weitestgehend von der Rassenforschung ab, betrachtete Sin1* und Roma* allerdings weiterhin paternalis1sch als homogene, von der europäischen Kultur abgegrenzte Gruppe. Viele WissenschaQlerinnen und WissenschaQler, die in diesem Bereich forschten, lehnten die Zusammenarbeit mit der Bürgerrechtsbewegung ab.1206 Das Sichtbarmachen sozialer Konstrukte ist ein grundlegender Bestandteil der erst in den letzten Jahren an Bedeutung gewinnenden An1ziganismusforschung. Was aber, wenn neue Konstruk1onen oder Stereotype die alten ersetzen? Was, wenn WissenschaQ kollek1ve Iden1tätsverständnisse als Grundlage emanzipatorischen Handelns in Frage stellt? Auch dekonstruk1vis1sche Forschung bedarf einer kri1schen Reflexion ihrer Mo1ve, Interessen und Auswirkungen, so die Überlegungen der Theologin Rafaela Eulberg. Sie plädiert für einen Dialog zwischen dekonstruk1vis1schen und communitybasierten Ansätzen, die kollek1ve und individuelle Iden1tätskonzepte respek1eren und „zu einem self-empowerment der diskriminierten Gruppen beitragen.“1207 Die historische Forschung sieht sich hier regelmäßig mit einem Quellenproblem konfron1ert, denn in den staatlichen Archiven sind kaum Selbstzeugnisse von Sin1* und Roma* überliefert. Historikerinnen und Historiker müssen vornehmlich auf die Darstellungen Anderer zurückgreifen und auch vermeintliche Selbstdarstellungen sind häufig „gefiltert“, wie Simon Constan1ne in seiner Forschung zum Deutschen Kaiserreich und der Weimarer Republik herausstellt: „the fact they are wri4en down by an official in a language and circumstances not of their choosing means it is unclear what survives of their 'voice’.“1208 Die Gegenwart bietet einen direkteren Zugang zu Perspek1ven aus den Sin1* und Roma* Communi1es. So können Gespräche mit Nachkommenden insbesondere Einblicke in die Gegenwartsrelevanz und -präsenz der na1onalsozialis1schen Verfolgung gewähren. 1205 Jonuz/Weiß: (Un-)Sichtbare Erfolge, S. 51. 1206 Vgl. ebd. 1207 Rafaela Eulberg: Doing Gender and Gypsy. Zum Verhältnis der Konstruk2on von Geschlecht und Ethnie. In: Markus End/Kathrin Herold/Yvonne Robel (Hrsg.): An2ziganis2sche Zustände. Zur Kri2k eines allgegenwär2gen Ressen2ments. Münster 2009, S. 41–66, hier: S. 66. 1208 Simon Constan2ne: Sin2 and Roma in Germany (1871–1933). Gypsy Policy in the Second Empire and Weimar Republic. Routledge Studies in Modern European History Band 81. New York 2020, S. 3. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 362 Auf Wunsch des begleitenden Landtagsbeirats, in dem auch vier Vertreterinnen und Vertreter der Selbstorganisa1onen sitzen, haben die Mitarbeitenden dieser Studie fünf teilstandardisierte biografische Interviews durchgeführt.1209 Ihr Erkenntnisinteresse richtete sich auf die Verfolgungsgeschichten der Familien und deren Tradierung, die Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren sowie auf Repressionen nach 1945. Die Interviews begannen mit einer autobiografisch orien1erten Erzählaufforderung. Der anschließende Gesprächsteil war stärker dialogisch gestaltet und beinhaltete erzähl- und verständnisgenerierende Nachfragen. In diesem Beitrag werden die Ergebnisse der qualita1ven Interviewanalyse vorgestellt, die sich den folgenden vier Bereichen zuordnen lassen1210: • Präsenz und Folgen des Genozids in den Familien der Interviewten (VII.1.) • Perspek1ven auf die Entschädigung (VII.2.) • Eigene Diskriminierungserfahrungen (VII.3.) • Erinnerungs- und An1diskriminierungsarbeit von und für Sin1* und Roma* (VII.4.) Die Analyseergebnisse werden mit Erkenntnissen aus anderen empirischen Studien und theore1schen Deba4en in Bezug gesetzt. Im Vordergrund steht jedoch das Anliegen, die S1mmen, Wahrnehmungen und Wünsche der interviewten Personen sichtbar zu machen, weshalb auch längere, unbearbeitete Passagen aus den Interviews zi1ert werden. Um eine adäquate Wiedergabe der Perspek1ven der Teilnehmenden zu gewährleisten, wurden die Auswertungsergebnisse den Interviewten zur Überprüfung vorgelegt (Kommunika1ve Validierung).1211 VII.1 Präsenz und Folgen des Genozids in den Familien Alle interviewten Personen beschreiben, dass der Genozid an den Sin1*und Roma* in ihren Familien seit ihrer Kindheit präsent ist. Sie kennen die Geschichten der Zeitzeuginnen und Zeitzeugen und wissen um die physischen, psychischen und sozioökonomischen Folgen für die Überlebenden. 1209 Ursprünglich war die Durchführung von zehn Interviews vorgesehen. Es war jedoch nicht möglich, in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum weitere Personen für eine Teilnahme zu gewinnen. 1210 Die Auswertung erfolgte nach dem Verfahren der inhaltlich strukturierenden qualita2ven Inhaltsanalyse nach Kuckartz und Rädiker. Siehe Uwe Kuckartz/Stefan Rädicker: Qualita2ve Inhaltsanalyse. Methoden, Praxis, Computerunterstützung. Weinheim 2022. 1211 Hinsichtlich der Anonymisierung der Daten haben sich die Projektmitarbeitenden an den Wünschen der Teilnehmenden orien2ert. Allen Teilnehmenden wurde eine Anonymisierung ihrer personenbezogenen Daten angeboten, jedoch entschied sich nur „Ryan“ für eine Teilanonymisierung (Pseudonymisierung des Namens). Die verwendeten Zitate wurden vor der Veröffentlichung durch die Interviewten freigegeben. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 363 Lucia (32 J.) ist Nachkommin der vierten Genera1on. In ihrem Interview beschreibt sie, dass die Genoziderfahrungen in ihrer Familie nach wie vor ein Teil kommunika1ver VergemeinschaQung sind. Sie selbst kennt die Erzählungen ihrer Urgroßmu4er noch aus erster Hand: „wenn man dann mal saß und sich unterhalten hat von früher, einfach von früher, den Menschen, wie die Zeit war und sowas alles. Und dann schwenkt man immer weiter und weiter und dann kamen die Geschichten halt. […] Und dann haben wir auch gefragt: Oma, wie war das denn überhaupt? Also man ist ja auch immer vorsich1g, weil das sind ja auch, das ist ja ein Trauma. Und sie hat erzählt, sie hat wirklich erzählt, weil das tat ihr auch gut.“1212 Für die Angehörigen sind nicht nur die erzählten Erinnerungen, sondern insbesondere auch die seelischen Verletzungen im familiären Alltag präsent. Ryan (36 J.) spricht in seinem Interview über einen Großonkel, der die KZ-HaQ überlebte und danach schwer trauma1siert gewesen ist. Durch den Ans1eg rechter Gewal4aten während der sogenannten Baseballschlägerjahre in den 1990ern wurden die Ängste vor einer Wiederholung der Verfolgung reak1viert: „Mein Onkel hat sich ganz viel in Alkohol und Spiel, Glücksspiel geflüchtet. Ein ganz tragisches Leben. Im Alter, ich weiß, dass, wenn wir ihn immer besucht haben, hat er ganz schlimm Verfolgungswahn gehabt. Der ha4e auch rich1g/ Der musste rich1g Psychopharmaka nehmen, weil er SO schlimm darunter geli4en hat, unter dieser Angst, Verfolgung, unter diesem Nicht-Mann-Sein durch diese Zwangssterilisierung. Das war auch immer Thema bei ganz vielen von diesen Männern. Und der hat wirklich ganz schlimme panische Angst gehabt. Der hat um sich geschossen, der hat sich Pistolen und sowas angeschay aus Angst […] Das war in den neunziger Jahren. Und gerade nach dem AuÖeimen, gerade Baseballschlägerjahre und so, das war nochmal ein ganz schlimmer Schub.“1213 Auch Ryans Großmu4er, die zur Zeit der Verfolgung selbst noch ein Kind gewesen ist, leidet bis heute unter den psychischen Folgen, die für Ryan in Form von Ängsten und einem fehlenden Sicherheitsgefühl sichtbar werden. Die Verantwortung für die psychologische und medizinische Versorgung lag und liegt auch heute noch oQ bei den Familien selbst. Für seine 1212 Lucia, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:17:56#–#00:19:00#. In diesem Beitrag werden die Zitate nach den vereinfachten Regeln der inhaltlich-seman2schen Transkrip2on wiedergegeben. Da die Transkripte für dieses Projekt noch in Bearbeitung sind, wird zur besseren Auffindbarkeit der Zitate der Timecode angegeben. 1213 Ryan, persönliches Interview Teil 2, 13.09.2024, #00:23:20#–#00:24:36#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 364 Großmu4er ist das Leben in einer Pflegeeinrichtung „unzumutbar“, so Ryan. Die Ängste, den Täterinnen und Tätern von damals zu begegnen beziehungsweise einer staatlichen und / oder medizinischen Einrichtung ausgeliefert zu sein, sind immer noch präsent.1214 Ma4häus (74 J.) berichtet, dass seine Familie nach 1945 zerrü4et gewesen ist. Beinahe alle Angehörigen seien ermordet worden, nur wenige haben überlebt: „Bei meinem Vater sind eins, zwei Personen zurück. Und bei meiner Mu4er waren es eins, zwei Schwestern und sie. Das war von der großen Familie. Brüder, Cousins und, und, und, da ist niemand wiedergekommen.“1215 Viele seiner Angehörigen starben noch in den ersten Monaten und Jahren nach der Befreiung an den psychischen und physischen Folgen der KZ-HaQ.1216 Ma4häus ist sich bewusst, dass es für seine Mu4er extrem schmerzhaQ war, sich an die Zeit im Konzentra1onslager zu erinnern. Manchmal war sie tagelang nicht ansprechbar, nachdem sie davon erzählt ha4e. Dennoch überwand sie sich, die Fragen ihrer Kinder zu beantworten, wie Ma4häus sagt, „mit der Begründung, weil sonst niemand von uns weiß, wie es uns tatsächlich ergangen ist.“1217 Der individuelle Schmerz, von dem die Interviewten berichten, hat eine soziale und poli1sche Dimension, denn außerhalb des familiären Raumes ist der Umgang mit den Zeitzeuginnen und Zeitzeugen geprägt durch Entpoli1sierung, Verharmlosung oder gar Leugnung. Wie die Ak1vis1n Elsa Fernandez herausstellt, gab es „systema1sch betrachtet […] westeuropaweit nie wirklich die sozialen und kulturellen Bedingungen der Rezep1on“ ihrer persönlichen Geschichten.1218 Es vergingen Jahrzehnte bis der Genozid an den Sin1* und Roma* von der Bundesrepublik Deutschland offiziell anerkannt wurde. Sta4dessen erlebten die Überlebenden eine Fortsetzung der Ausgrenzung, Rassifizierung und Kriminalisierung.1219 Die große Mehrheit der Täterinnen und Täter konnte ihre Karrieren nach 1945 fortsetzen. Einige der interviewten 1214 Vgl. ebd. #00:24:54#–#00:25:34#. 1215 Ma5häus, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:14:15#. 1216 Vgl. ebd. #00:25:03#–#00:25:19#. 1217 Ebd. #00:29:34#. 1218 Elsa Fernandez: Kon2nuitäten der Auslassung (03.12.2014). In: Heinrich Böll S2eung: Dossier Perspek2ven und Analysen von Sin2 und Roma in Deutschland. URL: h5ps://heimatkunde.boell.de/de/2014/12/03/ kon2nuitaeten-der-auslassungen (zuletzt aufgerufen: 27.09.2025). 1219 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Der Völkermord an den Sin2 und Roma und die Bundesrepublik. Der lange Weg zur Anerkennung 1949–1990. Berlin/Boston 2022, S. 41–108. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 365 Personen berichten in diesem Zusammenhang von retrauma1sierenden Erfahrungen ihrer Angehörigen in der Nachkriegszeit. Karl-Heinz (41 J.) erzählt, dass seine Großmu4er bei Behördengängen auf die Täter von damals traf: „Und das war ein IMMENSER Schock für sie, diese Menschen dann doch nochmal wiederzusehen. Und Angst machte sich dann wieder breit, was irgendwoher auch verständlich ist.“1220 Ma4häus erinnert sich an einen Termin auf dem Sozialamt, zu dem er seine Mu4er begleitete: „Es war tatsächlich soweit, dass sie, ja, zu meiner Mu4er auf dem Sozialamt gesagt haben […] Sagen Sie mal, wie können Sie uns hier SOLCHE LÜGEN auQischen, was Sie mitgemacht haben. Ja und da bin ich leider etwas abgedreht und habe ihn dann in seinen Stuhl reingeschubst. Und habe meine Mu4er genommen und bin mit ihr rausgegangen, weil sie nicht mehr konnte.“1221 In den 1970er Jahren konnte der Psychoanaly1ker Hans Keilson in einer Langzeitstudie mit jüdischen Kriegswaisen in den Niederlanden nachweisen, dass nicht nur der Terror durch die deutschen Besatzer und die Deporta1on und Ermordung der Eltern, sondern insbesondere auch die Phase nach dem Krieg entscheidend für die Entstehung pos4rauma1scher Belastungsstörungen war. Keilson führte damals den Begriff der „sequen1ellen Trauma1sierung” für die Aufeinanderfolge (re)trauma1sierender und traumaverschärfender Ereignisse ein.1222 Wie eine GemeinschaQ oder die GesellschaQ mit Überlebenden umgeht, hat einen erheblichen Einfluss auf die psychische Gesundheit der Menschen. Auch Isidora Randjelović, Mi1ni1atorin des feminis1schen Romnja Archivs RomaniPhen, betont: „[D]as Verbannen der Erzählung in den privaten / persönlichen Raum und das Trennen der Erzählung vom gesellschaQlichen Kontext, in dem sie entsteht, sind nicht nur sehr effek1ve machtvolle Praxen der Auslöschung von Erinnerungen, sondern lösen die Produk1on neuer schmerzvoller Erinnerungen aus.“1223 1220 Karl-Heinz, persönliches Interview, 04.04.2025, #00:04:48#. 1221 Ma5häus, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:07:51#–#00:08:30#. 1222 Vgl. Angela Kühner: Trauma und kollek2ves Gedächtnis. Gießen 2008, S. 42f. 1223 Isidora Randjelović: Erinnerungsarbeit an den Porajmos im Widerstreit. Gegen Epistemologien der Ignoranz. In: Iris Rajanayagam/Ohiniko Mawussé Toffa (Hrsg.): Transforma2ve Archive. Ansätze und Perspek2ven für die (historisch-)poli2sche Bildung. Bonn 2025, S. 79–94, hier: S. 86. Zu gesundheitlichen Folgenschäden für Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 366 Die Familien und die Communi1es waren in der Nachkriegszeit die einzigen Orte, an denen die Erinnerungen an den Genozid geteilt werden konnten und die einzigen traumasensiblen Schutzräume für die Überlebenden. Sie leisteten Betreuungs- und Carearbeit – und das unter prekären Bedingungen, wie sie das Leben der Sin1* und Roma* nach 1945 in Westdeutschland prägten. Für die interviewten Personen sind die Genoziderfahrungen weit mehr als tradierte Familiengeschichten. Die na1onalsozialis1sche Verfolgung markiert in ihren Familienbiografien eine Zäsur und sie hat Auswirkungen auf ihre eigene Lebensführung. Alle Teilnehmenden berichten, dass ihre Familien nach 1945 gewaltsam getrennt und in prekäre Arbeits- und Wohnverhältnisse gedrängt wurden. In Ryans Erzählung wird der Verlust der Lebensgrundlage und des sozioökonomischen Status besonders deutlich. Seine Familie ha4e vor 1933 einen Pferdehandel in Ostpreußen betrieben und mehrere Häuser und Stallungen besessen. Einige der männlichen Familienmitglieder waren Soldaten gewesen und ha4en im Ersten Weltkrieg gekämpQ. Nach dem Krieg flüchteten die Überlebenden nach Schleswig-Holstein. Die Familie wurde auseinandergerissen, ein Teil der VerwandtschaQ lebt bis heute in Bayern. Die Städte und Kommunen brachten die Zurückgekehrten 1945 in Lagern oder Wohnsiedlungen unter, wo sie weitgehend von der übrigen Bevölkerung separiert wurden. Ryan berichtet: „Und wir sind dann hier in einem/ eigentlich in einen ziemlichen Problemstad4eil. […] Es gab so übliche Gegenden, wo halt die Sin1 irgendwie so, wo sie Wohnungen BEKOMMEN haben und Wohnungen NICHT bekommen haben.“1224 Strukturelle Benachteiligung und Rassismuserfahrungen ziehen sich durch Ryans gesamte Biografie (siehe Abschni4 VII.3.). Die Erinnerung an die Zeit vor 1933 ist für seine Familie ein Fluchtpunkt und ein wesentlicher Bestandteil der familiären Iden1tät: „Darauf waren wir immer ganz stolz in der Familie.“1225 In diesem Zusammenhang beschreibt Ryan auch den großen Druck, unter dem er und seine Verwandten stehen, sich als Mitglieder dieser GesellschaQ zu beweisen. Immer wieder müssen sie sich rechÄer1gen und sich von an1ziganis1schen Stereotypen abgrenzen. Der Bezug auf Überlebende und Nachkommende siehe außerdem Isidora Randjelović u. a.: Unter Verdacht. Rassismuserfahrungen von Rom:nja und Sin2:zze in Deutschland. Wiesbaden 2022, S. 258ff. 1224 Ryan, persönliches Interview Teil 1, 13.09.2024, #00:07:07#–#00:07:25#. 1225 Ebd. #00:05:19#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 367 die Zeit vor der Verfolgung kann ein Weg sein, wieder Selbstbes1mmung über die eigene Iden1tät zu erlangen, und ist gleichzei1g eine Reak1on auf Abwertung und Exklusion. „Immer dieses Bild, wir waren fleißig, wir waren nicht das, was die anderen über uns behauptet haben. Das prägt, das wird ganz stark mein Leben auch noch prägen. Wobei ich jetzt in den letzten Jahren immer mehr davon hinterfragt habe. Und gesagt habe, muss ich mich so darüber definieren? Muss ich das so tun? Muss ich mich rechÄer1gen? Merke ich immer noch ganz stark bei meiner Familie.“1226 Auch Ma4häus’ Familie lebte nach 1945 in Armut; von der Gemeinde wurden sie von einer Wohnsiedlung in die nächste „verfrachtet“.1227 Seine Wortwahl drückt das Maß der Fremdbes1mmung aus. Dennoch ist es ihm wich1g zu betonen, dass er eine schöne Kindheit ha4e. Wie andere Interviewte auch, berichtet er über den intensiven familiären Zusammenhalt, der ebenfalls eine Konsequenz der Verfolgung und der anhaltenden Diskriminierung nach 1945 ist. „Meine Mu4er ist ja im Krankenhaus gestorben. Es gab keine Sekunde, wo sie alleine war. Es gab keine. Und das ist das, was wir eigentlich leben. Meine Kindheit war schon ein bisschen verwurstelt, wie man so schön sagt. Es war eine harte Kindheit, durch Kälte, Hunger. Aber es war auch eine schöne Kindheit. Weil aus dem einfachen Grunde, sie waren alle da, es hat keiner gefehlt. Sie waren alle da.“1228 In ihren Erzählungen setzen die Interviewten ihr Wissen über die na1onalsozialis1sche Verfolgung und ihre eigenen Rassismuserfahrungen in Bezug zueinander, denn die Folgen des Genozids sowie die Kon1nuitäten der S1gma1sierung und Ausgrenzung sind in ihrer Gegenwart spürbar: psychisch in Form von (tradierten) Ängsten, Unsicherheitsgefühlen und Misstrauen gegenüber staatlichen Ins1tu1onen, familiär durch den Tod von Angehörigen, die Trennung von Familien und Zwangssterilisa1onen sowie sozioökonomisch durch den Verlust von Beruf, Vermögen und gesellschaQlichen Status, durch fortgesetzte räumliche Segrega1on sowie den Ausschluss von Bildung und gesellschaQlicher Teilhabe. Darüber hinaus wird in den Interviews deutlich, dass die Erinnerung an die na1onalsozialis1sche Verfolgung in vielen Familien eine Funk1on für die AuÖlärung über und Vorbereitung auf Rassismuserfahrungen in den nachfolgenden Genera1onen hat. 1226 Ebd. #00:05:34#–#00:05:57#. 1227 Ma5häus, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:10:35#. 1228 Ebd. #00:26:16#–#00:27:00#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 368 Beate (59 J.) weiß seit ihrer frühen Kindheit um die Verfolgung der Sin1* und Roma* im Na1onalsozialismus. Ihre Mu4er, die als Kleinkind depor1ert wurde, hat die wenigen Erinnerungen an diese Zeit mit ihrer Tochter geteilt und versucht, sie vor ähnlichen Erfahrungen zu schützen. „Sie hat aber auch gleichzei1g immer zu uns gesagt, wir möchten das niemandem erzählen. Ganz einfach, weil sie Angst ha4e, dass das nochmal passiert.“1229 Karl-Heinz berichtet, dass seine Kindheit von den Erzählungen seiner Großmu4er und eigenen Rassismuserfahrungen „geprägt“ gewesen ist. Es ist ihm wich1g, diese Geschichte auch an seine Kinder weiterzugeben: „Denn unsere Vorfahren, die das alles DURCHGEMACHT haben, sollen ja nicht in VERGESSENHEIT geraten. Und deswegen ist es uns natürlich ganz, ganz wich1g, dass wir das weitergeben. Und dementsprechend können unsere Kinder auch ANDERS damit umgehen, sag ich jetzt mal, wenn das mal sie betriy oder so weiter und so fort.“1230 Ryan spricht in seinem Interview über tradierte Ängste, die noch in der Enkel- und Ur- Enkelgenera1on spürbar sind. Bei der Weitergabe der Geschichte an seine eigenen Kinder geht es auch darum, diese Ängste zu kontextualisieren und ihnen die Bedrohlichkeit zu nehmen. „Ich habe meinen Kindern ganz oQ, und meine Frau, wir haben unseren Kindern Ängste ERKLÄRT. […] deswegen haben wir Angst, aber darunter sollst du nicht leiden, probiere das aus und vielleicht wird das ja besser und das bestä1gt sich nicht. Aber deswegen sollst du nur wissen, haben wir Angst und nicht, weil wir nicht das für dich WOLLEN oder keine/ weil die Grundsätze SCHLECHT sind, sondern wir haben halt so das. Und das so ein bisschen so erklären, so Kontext geben. Und das haben meine Eltern damals auch gemacht. Die haben das bei uns auch gemacht, die haben ganz viel davon erzählt und auch von Ängsten so erzählt und auch was so passiert ist.“1231 Neben Angst spielen in einigen Interviews auch Wut und Hass in der familiären Tradierung eine Rolle. Ma4häus berichtet, dass seine Mu4er ihm und seinen Geschwistern immer vermi4elt hat, dass sie trotz der Verfolgungsgeschichte und den schmerzhaQen Erfahrungen in der Gegenwart, keinen Hass gegenüber der MehrheitsgesellschaQ entwickeln dürfen. „Ich glaube der Grund dafür war, dass sie Hass, Gewalt, Tod, auch teilweise ihren eigenen Tod vor Augen gesehen hat und uns das nicht übermi4eln wollte, dass wir 1229 Beate, persönliches Interview Teil 1, 29.10.2024, #00:02:25#. 1230 Karl-Heinz, persönliches Interview, 04.04.2025, #00:37:39#–#00:38:00#. 1231 Ryan, persönliches Interview Teil 1, 13.09.2024, #00:26:50#–#00:27:59#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 369 eventuell aufgrund dessen, was IHR aber auch den anderen angetan worden ist, dass wir in diese Richtung tendieren und tatsächlich Rache (fühlen?) und sagen, wenn da einer kommt, den hauen wir um. […] Sie wollte nicht, dass wir diesen Hass, den sie erfahren musste, dass das auf uns übergeht.“1232 Die na1onalsozialis1sche Verfolgung und ihre Auswirkungen sind für die interviewten Personen in ihrem alltäglichen Leben präsent. Der Genozid ist ein Teil ihrer Geschichte, ihres Familienlebens und ihrer Sozialisa1on und er bietet eine Erklärung für ihre eigenen Ängste und Erfahrungen in der Gegenwart, auf die in Abschni4 VII.3 näher eingegangen wird. VII.2 PerspekAven auf die Entschädigung Im Vergleich zu den Genoziderfahrungen sind die Entschädigungs- und Rückersta4ungsverfahren im familiären Gedächtnis der interviewten Personen weitaus weniger präsent. Nicht alle können Angaben dazu machen, ob ihre Angehörigen eine Entschädigung erhalten haben oder wie die Verfahren verlaufen sind und welche Bedeutung sie für die Betroffenen ha4en. Die Mehrheit der Teilnehmenden steht der sogenannten Wiedergutmachung skep1sch bis kri1sch gegenüber: Die Anerkennung erfolgte zu spät und die bewilligten Summen kamen nicht (vollständig) bei den Betroffenen an beziehungsweise sind zu gering gewesen. Ma4häus (74 J.) ist durch seine Tä1gkeit für den Verband Deutscher Sin1 und Roma e. V. – Landesverband Schleswig-Holstein seit Jahrzehnten in Kontakt mit vielen Menschen aus den Communi1es. Er weist darauf hin, dass ein großer Teil der Entschädigungszahlungen nicht bei den Betroffenen angekommen ist. Sozialämter haben das Geld oder Teile davon einbehalten und Anwaltsrechnungen mussten beglichen werden. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, so Ma4häus, konnten häufig weder lesen noch schreiben und seien somit von ihren Rechtsvertretern abhängig gewesen, die von der Entschädigung profi1ert hä4en: „[…] das war, ja, unter aller Würde, was sie da mit den Menschen gemacht haben. Und trotzdem waren die Menschen froh, wenn sie überhaupt was bekommen haben. Und es hat auch niemand von den Menschen sie [die Anwälte] angezeigt oder sonstergleichen. Zum einen, sie wussten gar nicht was das ist, wie das geht, zum anderen wussten sie gar nicht was sie da mit ihren drei Kreuzen fabriziert haben und zum anderen war das AuQreten von den Rechtsanwälten sehr dominant und sehr freundlich, sehr höflich, weil sie wollten ja etwas haben. Und die Menschen sind auf 1232 Ma5häus, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:54:11#–#00:55:06#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 370 dieses Spiel eingegangen und haben damit einen Teil NOCHMAL verloren, was ihnen eigentlich zugestanden hä4e.“1233 Die Analyse der Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten von Melanie Richter-Oertel (siehe Kapitel V in diesem Band) zeigt, dass es in Schleswig-Holstein 69 dokumen1erte Fälle gibt, in denen Antragstellerinnen und Antragsteller ihre Entschädigungsansprüche vor der Auszahlung abgetreten haben, beispielsweise an Schuldner oder Rechtsanwälte. Darüber hinaus enthalten die Akten Hinweise darauf, dass Fürsorgeämter geleistete Hilfen auf Grundlage der Entschädigungszahlungen zurückforderten. Die Rolle der Rechtsanwälte in den Verfahren lässt sich jedoch nicht allein auf Grundlage der Akten rekonstruieren; hier besteht weiterhin Forschungsbedarf. Aus der Perspek1ve von Ma4häus Enkelin Lucia (32 J.) sind die geringen Entschädigungssummen eine Demü1gung gewesen, angesichts des Erlebten und der Fortsetzung von struktureller Ungleichheit und Diskriminierung: „Was bedeutet Geld, wenn man die ganze Familie verloren hat? […] Aber wie kann man das mit Geld entschädigen? 500 Mark und dann gucken, wo ihr bleibt. Keine Wohnung, kein Zuhause, alles weg, keine Familie. […] Ich finde das sehr ERNIEDRIGEND noch oben drauf 500 Euro zu kriegen und zu sagen, jetzt leb dein Leben wieder. Das ist schon vergessen. Wie geht das? Das geht nicht. Das war keine rich1ge UNTERSTÜTZUNG da. Und vor allen Dingen, es ging ja weiter. Auch wo der Krieg schon vorbei war, wurden die Menschen ja trotzdem noch verjagt und verfolgt. Trotzdem noch. So. Das ist es.“1234 Die Großeltern von Ryan (36 J.) erhielten im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes eine Entschädigung für den Verlust des Familienwohnsitzes in Ostpreußen. Doch nur ein Bruchteil der bewilligten Summe kam bei ihnen an – den Rest habe das Arbeitsamt „einkassiert“, so Ryan.1235 In den 1990er Jahren wurde den Großeltern auf Grundlage der sogenannten Härtefallregelung eine einmalige Entschädigungszahlung sowie eine kleine Rente zugesprochen. In seinem Interview schildert Ryan einen Konflikt mit einem Pflegedienst, der verdeutlicht, wie wich1g nichtsdestotrotz die symbolische Ebene der Anerkennung für seinen Großvater ist: 1233 Ebd. #00:48:21#–#00:49:22#. 1234 Lucia, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:21:35#–#00:23:08#. 1235 Ryan, persönliches Interview Teil 2, 13.09.2024, #00:31:26#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 371 „Und letztens wollte jemand, ich glaube dieser Pflegedienst, der wollte, dass er 5 Euro oder so zuzahlt zu irgendwas. Da ist er auf die Barrikaden gegangen. Da ist er AUSGERASTET. Und ich habe gesagt: Jetzt STELL dich doch nicht so AN. ZAHL die 5 Euro und dann ist gut. Was SOLL das denn? Und zu Hause, abends, habe ich verstanden, warum ihm das so wich1g ist. Und das hat er auch gesagt. DIE haben unser Leben aufgefressen. […] Zumindest die medizinischen Sachen müssen sie dafür auÖommen. Das ist unsere Entschädigung, die uns zugesprochen wurde. Und ihm geht das nicht um die 5 Euro. DAS ist SEINE Anerkennung, die er BEKOMMEN hat. Und das ist für ihn, da haben sie ein Stück so Gerech1gkeit so gezeigt. Und DESHALB ist ihm das so wich1g, nicht wegen den 5 Euro. […] Aber sie sind ganz doll dankbar dafür gewesen, meine Großeltern, habe ich gemerkt.“1236 Die soziale Anerkennung spielt auch in Bezug auf das öffentliche Gedenken eine zentrale Rolle, wie in Abschni4 VII.4 näher ausgeführt wird. Ein weiterer Aspekt, der in Bezug auf die Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten in den Interviews auQaucht, ist, dass diese heute eine Grundlage für die Recherchen der Angehörigen darstellen können. In der Familie von Beate (59 J.) ist wenig Wissen über die Zeit der Verfolgung überliefert. Ihre Mu4er war zum Zeitpunkt der Deporta1on noch ein Kleinkind und die Großmu4er überlebte die KZ-HaQ nicht. Erst später fand Beate heraus, dass ihre Großmu4er während des Na1onalsozialismus in einer „verbotenen Beziehung“ mit einem Nicht-Sinto gelebt ha4e. Beates Mu4er ging nach dem Krieg mit ihrem Mann in die DDR, sodass der Kontakt zu ihrer Familie mü4erlicherseits gänzlich abbrach. Heute versucht Beate, die Brüche und Lücken in der Tradierung durch eigene Nachforschungen zu füllen. Die Entschädigungsakten sind hierfür eine wich1ge Quelle. „Ja, und als wir, wie gesagt, diese Akte in der Hand ha4en, da wurde eigentlich dieses ganze Ausmaß, diese ganze Tragik eigentlich erst bewusst, was meine Mu4er wirklich durchgemacht hat.“1237 Am Beispiel von Beate wird deutlich, wie wich1g für Angehörige neben der Anerkennung der Verfolgung auch der Zugang zu Wissen ist. Dieser kann durch die Öffnung von Archiven sowie die Unterstützung von Recherchen erleichtert werden. 1236 Ebd. #00:33:52#–#00:35:08#. 1237 Beate, persönliches Interview Teil 1, 29.10.2024, #00:12:17#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 372 Ryan weiß ebenfalls von der Existenz der Entschädigungsakten im Landesarchiv. In seinem Interview weist er jedoch auch darauf hin, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller gegenüber den Behörden und Anwälten nur einen Teil ihrer Geschichte preisgaben – nicht alles ist im Rahmen dieser Verfahren sagbar gewesen. „Ja, ganz viele von diesen, die dort aufgeschrieben haben oder wo aufgeschrieben wurde, was mit denen passiert ist, mit denen habe ich noch gesprochen, von denen kenne ich diese Geschichten, die da auch nicht drinstehen, sondern die, die nicht den Offiziellen erzählt wurden. Das ganz große Leid hat man zum Beispiel NICHT erzählt, weil man sich geschämt hat vor gewissen Sachen und wo man dachte, das darfst du nicht erzählen, dann/ (…) Du willst die anderen nicht damit konfron1eren, was die Bösen so gemacht haben.“1238 Wie in Abschni4 VII.1. bereits aufgezeigt wurde, exis1ert neben den behördlichen Aufzeichnungen ein anderes Wissen, dass innerhalb der Familien tradiert wurde. Das verdeutlicht die Notwendigkeit, neben der systema1schen Auswertung von Entschädigungsakten und weiteren archivalischen Quellen auch communitybasierte Forschungs- und Archivprojekte zu fördern.1239 VII.3 Eigene Diskriminierungserfahrungen Die Lebensentwürfe der Menschen aus den Communi1es sind vielfäl1g und heterogen. Das triy auch auf die interviewten Personen zu. Die Sin1* und Roma* gibt es nicht. Existent ist allerdings der Blick der DominanzgesellschaQ, in dem diese Gruppen homogenisiert und als fremd markiert werden. Alle Teilnehmenden haben eigene Diskriminierungserfahrungen gemacht. Seit ihrer frühen Kindheit sind sie mit an1ziganis1schen Zuschreibungen konfron1ert. Sie berichten von Vorfällen, in denen der Genozid rela1viert oder geleugnet wurde, von Zuschreibungen, „unzivilisiert“, faul, kriminell oder unordentlich zu sein, über geringe Intelligenz oder magische KräQe zu verfügen sowie von Exo1sierung und roman1sierenden Stereotypen. Immanenter Bestandteil dabei ist das Othering, also die Imagina1on und Konstruk1on einer Fremdgruppe, die im vermeintlichen Kontrast zur MehrheitsgesellschaQ steht. In den Interviews wird über interpersonellen Rassismus sowie über strukturelle Benachteiligung berichtet – im Alltag, in Bildungsins1tu1onen, bei Behördengängen, auf dem Wohnungsmarkt, im Kontakt mit der Polizei, in Sport- und Freizeitvereinen und in den Medien. 1238 Ryan, persönliches Interview Teil 2, 13.09.2024, #00:09:13#–#00:09:47#. 1239 Siehe hierzu auch Randjelović: Erinnerungsarbeit an den Porajmos im Widerstreit. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 373 Die meisten Schilderungen von Rassismuserfahrungen beziehen sich auf die Schule, die Wohnungssuche und Behördengänge. Andere Bereiche, wie die Freizeitgestaltung oder Medien wurden dagegen nur vereinzelt thema1siert. Dies deckt sich mit Ergebnissen aus anderen Studien und impliziert nicht, dass in diesen Bereichen weniger Rassismus staãindet. Vielmehr ist es hier einfacher, Rassismus auszublenden oder bes1mmte Erfahrungen zu vermeiden, als es in der Schule oder im Kontakt mit Ämtern und Vorgesetzten möglich wäre.1240 Ryan (36 J.) wächst in einem Stad4eil auf, in dem nach 1945 viele Sin1* und einkommensschwache Familien leben; er selbst spricht von einem „Problemstad4eil“ (siehe oben). Die ersten Jahre seiner Kindheit erinnert er als unbeschwert und glücklich. Die Einschulung markiert einen Wendepunkt in seiner Erzählung, denn es ist der Moment, in dem er diesen Schutzraum verlässt. „Und dann fing die Schule an. Und Schule war der Ort, wo man dann mit Leuten zu tun ha4e, die kri1sch darauf geguckt haben. Ich kann/ Meine erste Erinnerung Schule, sage ich euch: Alle Kinder lernen lesen, wurde gesungen, zur Begrüßung für uns Schüler. Alle Kinder lernen lesen, auch Zigeuner und Chinesen. Das war so ein übliches Lied, glaube ich, damals. Und ich habe das damals gehört und dachte: Hä? Was ist denn mit DENEN los? KLAR lernen wir lesen.“1241 Seine gesamte Schulzeit über war Ryan mit an1ziganis1schen Stereotypen konfron1ert, seitens der anderen Kinder und der LehrkräQe. Im Unterricht wurde ihm weniger zugetraut als den anderen Kindern und obwohl seine Leistungen gut waren, erhielt er eine Empfehlung für die Realschule. Dies ist kein Einzelfall. Die Melde- und Informa1onsstelle An1ziganismus (MIA) hat die im Zeitraum 2023 / 2024 gemeldeten Fälle im Bildungsbereich analysiert. In ihrem Bericht stellen sie die Alltäglichkeit struktureller und ins1tu1oneller Diskriminierung in Bildungsins1tu1onen heraus. Aus den Meldungen an die MIA geht ebenfalls hervor, dass es immer wieder „zu ungerechÄer1gten Zuweisungen auf Förderschulen“ kommt, „ohne dass die Kinder und Jugendlichen einen Förderbedarf aufweisen“.1242 1240 Siehe hierzu Randjelović u. a.: Unter Verdacht, S. 229 und 243 sowie MIA (Hrsg.): An2ziganismus im Bildungsbereich am Beispiel Schulen und Kitas. Bericht der Melde- und Informa2onsstelle An2ziganismus. Berlin 2025. 1241 Ryan, persönliches Interview Teil 1, 13.09.2024, #00:11:05#. 1242 MIA: An2ziganismus im Bildungsbereich, S. 6. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 374 Ryan berichtet, dass der Anpassungs- und Leistungsdruck in seiner Schulzeit extrem hoch war. Anerkennung, Gleichberech1gung und Teilhabe waren für ihn nicht selbstverständlich – eine Erfahrung, die ihn für den Rest seines Lebens geprägt hat: „Ich bin SEHR gerne zur Schule gegangen. Wirklich GERNE zur Schule gegangen. Ich habe es geliebt, Dinge zu lernen. […] Aber ich musste immer kämpfen. Ich musste IMMER kämpfen. Immer. Immer kämpfen. Das ist so irgendwie mein Schulmo4o. Kampf. Ich musste IMMER MEHR leisten als die anderen, um die gleiche, GLEICHE Anerkennung zu bekommen. Ich musste immer ORDENTLICHER sein als die anderen. Ich musste immer ordentlicher GEKLEIDET sein als die anderen, damit ich nicht auffalle und man diese Vorurteile bestä1gt. […] Und ich ertappe mich heute noch, dass ich diesem Klischee immer/ Dass ich so der An1-Typ sein will und nicht der diese Klischees bestä1gt. Schlimm.“1243 Auch Karl-Heinz (41 J.) und Beate (59 J.) nennen die Schule als einen zentralen Ort, an dem sie Rassismus und Ausgrenzung erfahren haben. Lediglich Lucia (32 J.) erinnert sich überwiegend posi1v an ihre Schulzeit zurück. Für sie änderte sich die Situa1on erst später, als sie selbstständiger wurde und vermehrt mit Behörden und Vermieterinnen und Vermietern in Kontakt kam: „Ich bin von der Schule raus, jung, dann muss man sich erstmal anmelden irgendwo, Arbeitsamt, arbeitslos, gucken, wie es weitergeht und so. Dann fängt das auch wieder an. Ach, schon wieder eine [Nachname], ja nee, die betreue ich nicht, betreu du die mal und so. Also kriegt man alles mit sowas. DA hat man das gemerkt, so Alltag, Wohnungssuche, ganz schlimm, Behördengänge, ganz, ganz schlimm.“1244 Die nega1ven Erfahrungen, die die Interviewten im Zusammenhang mit Ämtern, Polizeibehörden oder WohnungsgesellschaQen gemacht haben, können sie in vielen Fällen auf ihre Nachnamen zurückführen. Ma4häus (74 J.) berichtet, dass seine Zugehörigkeit zur Minderheit und seine VerwandtschaQsverhältnisse in den staatlichen Ins1tu1onen bekannt waren / sind: „Es gab keine Polizeistelle, aber auch kein Amt, die nicht wussten, wer wir waren und woher wir gekommen sind.“1245 1243 Ryan, persönliches Interview Teil 1, 13.09.2024, #00:18:22#–#00:19:54#. 1244 Lucia, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:05:37#. 1245 Ma5häus, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:40:34#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 375 Karl-Heinz und Lucia haben die Erfahrung gemacht, dass sie wegen ihres Nachnamens keine Besich1gungstermine für Wohnungen erhielten. Ryans Nachname ist im norddeutschen Raum weniger bekannt; er und seine Ehefrau sind häufiger wegen ihres Äußeren bei Besich1gungsterminen abgewiesen worden.1246 Die systema1sche Erfassung und Kriminalisierung von Sin1* und Roma* hat eine lange Vorgeschichte und sie hat bis heute Folgen für die Angehörigen der Minderheit. Die polizeiliche Sondererfassung hat ihren Ursprung im 19. Jahrhundert und zielte zunächst darauf ab, Wandergewerbetreibende vom WirtschaQsleben auszuschließen und „unerwünschte“ Personen aus dem Staatsgebiet auszuweisen. Im Na1onalsozialismus wurde aus dem vornehmlich soziografisch definierten „Zigeunerbegriff“ eine rassenideologische Kategorie. Dadurch gerieten auch ortsansässige und berufstä1ge Personen – was auf eine große Anzahl der in Deutschland lebenden Sin1* und Roma* zutraf – ins Visier.1247 Die zusammengetragenen Datenbestände wurden nach 1945 weitergenutzt. Zwar wurden anstelle des „Zigeunerbegriffs“ Kategorien wie „Landfahrer“ oder „Häufig wechselnder Aufenthaltsort (HWAO)“ eingeführt, doch die Prak1ken der ethnisierten Datenerhebung und die rassifizierten Wissensbestände wurden in den Ins1tu1onen weitergetragen.1248 Ryan ist erst durch seine poli1sche Arbeit und die Auseinandersetzung mit An1ziganismus bewusst geworden, dass seine Erfahrungen mit der Polizei „nicht normal“ sind. Er berichtet in dem Zusammenhang über Durchsuchungen als Jugendlicher auf der Straße und Verkehrskontrollen. Immer wieder machte er die Erfahrung, dass Polizis1nnen und Polizisten seinen Nachnamen kannten und über seine VerwandtschaQsverhältnisse Bescheid wussten.1249 Bis heute empfindet er ein Unwohlsein im Umgang mit Polizeibehörden: „Ich habe das bis heute, dass ich die Polizei nicht als Freund und Helfer wahrnehme, als jemand, der mich beschützt.“1250 Karl-Heinz hat ambivalente Erfahrungen mit der Polizei gemacht. Einerseits mussten seine Eltern zu ihrem eigenen Schutz selbst häufiger die Polizei rufen, denn in dem Viertel, in dem er aufgewachsen ist, kam es regelmäßig zu gewaltsamen Übergriffen durch Neonazis. 1246 Vgl. Ryan, persönliches Interview Teil 1, 13.09.2024, #00:49:48#–#00:50:32#. 1247 Vgl. Marion Bonillo: Sin2 und Roma im Deutschen Kaiserreich 1871 bis 1918. Eine Minderheit im Fokus der verschäreen „Zigeunerpoli2k“. In: Oliver von Mengersen (Hrsg): Sin2 und Roma. Eine deutsche Minderheit zwischen Diskriminierung und Emanzipa2on. Bonn 2015, S. 49–70, hier: S. 65f. 1248 Siehe hierzu z.B. Markus End: An2ziganismus und Polizei. Heidelberg 2019 und Wolfgang Feuerhelm: Polizei und „Zigeuner“. Strategien, Handlungsmuster und Alltagstheorien im polizeilichen Umgang mit Sin2 und Roma. Stu5gart 1987. 1249 Vgl. Ryan, persönliches Interview Teil 1, 13.09.2024, #00:45:13#–#00:47:27#. 1250 Ebd. #00:45:05#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 376 Andererseits hat auch er als junger Mann mehrfach verdachtsunabhängige Polizeikontrollen erlebt.1251 „[…] und als ich ausgestiegen bin, war das dann nicht so, dass sie gesagt haben, Ausweis und Papiere oder sowas, wie es normal ist, sondern sie haben mich geschnappt und auf die Autohaube geschmissen, auf meine eigene. Und der Polizist, der das dann gemacht hat, hat dann noch gesagt, [VOR- UND NACHNAME] ist dein Vater, ne?“1252 Matthäus berichtet von wiederholten Razzien durch die Polizei in den Wohnsiedlungen für Sinti* und Roma* an der Preetzer Straße und am Kuckucksweg in Kiel.1253 Hinzu kommt die strukturelle Benachteiligung durch Armut, die eine Folge des systematischen Ausschlusses aus dem Wirtschaftsleben, der Enteignung und des Genozids im Nationalsozialismus ist (siehe oben). Die Armut führt dazu, dass Ryans Familienmitglieder häufiger in Kontakt mit Behörden sind, weil sie in den prekären Arbeitsverhältnissen ihren Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten können. „Das hat auch meine Kindheit ganz stark geprägt. Wenig Geld. Ich würde sogar sagen Armut. Ganz viele Behördengänge, weil die immer auch vom Arbeitsamt noch viel gelebt haben.“1254 Ryan hat auch eigene Erfahrungen mit dem Arbeitsamt gemacht. Er berichtet, dass er von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern überwiegend abschätzig behandelt wurde; auch der „Zigeunerbegriff“ wurde benutzt.1255 Seine damalige Sachbearbeiterin drängte ihn zu einer Umschulungsmaßnahme. Es war eine Zeit, in der Ryan den Kontakt zur MehrheitsgesellschaQ mied. Zur Arbeit zu gehen, bedeutete für ihn, den sicheren Raum zu verlassen, den ihm seine Familie und die Community boten. Im vermi4elten Betrieb sah er sich erneut rassis1schen Vorurteilen und Anfeindungen ausgesetzt, was für ihn eine enorme psychische Belastung darstellte. „Da ging es mir echt rich1g mies, da ha4e ich eine Zeit, wo ich unter Depressionen geli4en habe, wo ich unter Angststörungen geli4en habe. Da ging es mir wirklich rich1g 1251 Vgl. Karl-Heinz, persönliches Interview, 04.04.2025, #00:26:19#–#00:26:45# und #00:31:26#–#00:32:35#. 1252 Ebd. #00:31:57#. 1253 Vgl. Ma5häus, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:49:23#–#00:52:58#. 1254 Ryan, persönliches Interview Teil 1, 13.09.2024, #00:32:10#. 1255 Vgl. ebd. #00:38:48#–#00:39:28#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 377 mies. Weil ich etwas tun musste, was ich nicht wollte. Und ich musste in eine Gruppe, in die ich nicht wollte, wovor ich mich die ganze Zeit geschützt habe. Und ich musste dann WIEDER dahin und ich war WIEDER ALLEM ausgeliefert. WIEDER wurde gefragt, woher kommst du eigentlich? Woher kommen deine Eltern eigentlich? Und macht ihr das? Macht ihr Lagerfeuer? Und ihr, ihr betrügt doch nur. Ihr seid ja nur Betrüger.“1256 Zuvor war Ryan in einer Firma tä1g gewesen, in der ausschließlich andere Sin1* und Roma* arbeiteten. Hier beschränkten sich seine Rassismuserfahrungen auf den Kontakt mit Kundinnen und Kunden oder der Konkurrenz. Karl-Heinz machte beim Arbeitsamt die Erfahrung, dass seine Fähigkeiten in Frage gestellt wurden. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter trauten ihm die Ausbildung zum Kfz- Mechaniker, seinen ersten Berufswunsch, nicht zu. Während eines Prak1kums in einer Kfz- Werksta4 wurde er abwertend behandelt oder einfach ignoriert. In seinem Interview wird deutlich, dass ihn solche Erfahrungen sein gesamtes Leben lang begleitet haben. „Ja, als diese zwei Wochen vorbei waren, habe ich mich dann verabschiedet, bin nochmal in sein [des Werksta4meisters] Büro gegangen, habe mich BEDANKT, dass ich dann das Prak1kum machen durQe und er hat nichts gesagt, er hat nur gewunken. Ja? Und hat weiter auf seine Ze4el geschaut. Und, ja, so ging es eigentlich, man kann sagen, mein ganzes Leben weiter, bis zum heu1gen Tag.“1257 Der Rassismus ist allgegenwär1g und durchdringt alle Bereiche des Lebens. Auch der öffentliche Raum wird nicht als „sicherer“ Ort wahrgenommen. Die Interviewten berichten von Blicken, flüsternden Bemerkungen oder offenen Anfeindungen. So etwa Lucia: „Man hat es immer gemerkt, also wenn man in der Stadt war und vielleicht mal mit drei, vier Leuten war, dann hat man schon das Getuschel gehört oder halt ein paar Anfeindungen.“1258 Die Familie und die Community sind für Lucia ein Safe Space: „Wir sind sehr ängstlich, sehr vorsich1g. Das ist schon so, muss man sagen. Wir fühlen uns immer am wohlsten, wenn wir so unter uns sind. Das ist schon ganz schön.“1259 1256 Ebd. #00:41:24#–#00:42:02#. 1257 Karl-Heinz, persönliches Interview, 04.04.2025, #00:12:21#. 1258 Lucia, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:04:25#. 1259 Ebd. #00:29:17#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 378 Auch Ryan beschreibt die Community als einen sicheren Ort, der frei von Rassismus ist und an dem er seine eigene Iden1tät ausleben kann: „Das war so Aufatmen. Ich konnte meine Sprache sprechen. Ich konnte sein, wer ich bin. Ich musste nicht jemanden vorgeben, der ich nicht bin.“1260 Die Bedeutung der Familie als „Rückzugs- und Heilungsort“ wird auch in der von September 2019 bis Oktober 2020 durchgeführte Studie „Unter Verdacht“ hervorgehoben, in der Rassismuserfahrungen aus der Perspek1ve von Sin1* und Roma* in Deutschland ausgewertet wurden. Gleichzei1g jedoch, so die Autorinnen und Autoren, „ragen die vielfäl1gen Rassismuserfahrungen in die Familien hinein“, verbal wie nonverbal.1261 Sie werden transgenera1onal vermi4elt, denn sowohl die Verfolgung der Eltern und Großeltern als auch die gegenwär1gen Rassimuserfahrungen, die teilweise gemeinsam gemacht werden, sind in diesem Raum präsent. Inwiefern dies auf die Familien der im Rahmen dieser Studie interviewten Personen zutriy, kann anhand der erhobenen Daten nicht abschließend beantwortet werden. Einige der interviewten Personen berichten, dass vergangene und an1zipierte Rassismuserfahrungen dazu führen, dass sie bes1mmte Orte und Situa1onen vermeiden. So entschied sich Ryan dazu, seinen angestrebten Bildungsweg nach dem Fachgymnasium nicht weiter zu verfolgen. „Aber ich mag nicht mehr. Ich mag nicht jetzt schon wieder in die nächste Stufe kommen. Und schon wieder zeigen, ich bin Ryan, ich bin Sinto, ich/ Und dann kommen alle diese Dinger.“1262 Genau wie Karl-Heinz wählte er zunächst ein Berufsumfeld, in dem er vorwiegend im Kontakt mit anderen Sin1* oder Roma* war. Später entschieden sich beide für eine Tä1gkeit im Landesverband (siehe unten). Außerdem berichtet Ryan, dass er und andere Personen aus seiner Familie regelmäßig von Vereinen und Freizeitak1vitäten ausgeschlossen werden. Als er sich für die MitgliedschaQ in einem Angelverein entschied, achtete er darauf, „unsichtbar“ zu bleiben: „Angelvereine sind auch nicht so erpicht darauf, uns als Mitglieder zu haben. Deswegen halte ich mich auch so Vereinssitzungen und so immer weg. Ich habe das irgendwann mal über so einen Angelshop, habe ich meine MitgliedschaQ gemacht und die Sachen 1260 Ryan, persönliches Interview Teil 1, 13.09.2024, #00:35:41#. 1261 Randjelović u. a.: Unter Verdacht, S. 262. 1262 Ryan, persönliches Interview Teil 1, 13.09.2024, #00:34:01#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 379 über Post und so. Funk1oniert, das hat geklappt, aber ich versuche, das zu vermeiden, zu solchen offiziellen Treffen.“1263 Ferner spielen Ängste in den Interviews eine zentrale Rolle (siehe auch Abschni4 VII.1). Lucia ist als Bildungsberaterin für den Landesverband tä1g. Viele Eltern, mit denen sie in Kontakt steht, haben Angst, wenn ihre Kinder zur Schule kommen und an Ausflügen oder Klassenfahrten teilnehmen. „Angst ist immer da, immer, egal wann.“1264 Auch Lucia selbst hat Ängste: „Und obwohl ich Bildungsberaterin bin und man ja immer den anderen sagt, habt keine Angst, wir sind hier. Auch wenn wir mal nicht hier sind, es passiert nichts. Es kann nichts passieren, es wird nichts passieren. Muss ich trotzdem dazu sagen, wenn ich nur meine Nichte sehe, wo sie in den Kindergarten gekommen ist, das war für mich zu viel. Ich habe auch Angst gehabt, oh mein Go4, obwohl ich selber arbeite, in der Schule sage, macht das, schay ihr.“1265 Beate hat als Kind von ihrer Mu4er gelernt, nicht über ihre Zugehörigkeit zu sprechen. Zu groß war die Angst vor einer erneuten Verfolgung. „Und damit sind wir halt aufgewachsen mit diesem Thema, dass wir Zigeuner sind und dass wir da nicht drüber reden möchten, weil es könnte sein, dass die Zeit wieder kommt und wir dann abgeholt werden und das hat sie uns sehr, sehr früh gesagt.“1266 Heute spricht sie offen über ihre Vergangenheit und ihre Zugehörigkeit zur Minderheit: „Ich erzähle das und es ist auch nicht für mich schlimm mehr. Früher war es schlimm. Nö, ich erzähle das heute. Das wissen auch Kollegen. Die wissen das.“1267 Die Teilnehmenden dieser Interviewerhebung haben sich dazu entschieden, überwiegend offen mit ihren Erfahrungen und Ängsten umzugehen. Sie sprechen mit ihren Kindern darüber, um diese aufzuklären, zu schützen und zu stärken (siehe Abschni4 VII.1). Vier von fünf Interviewten sind darüber hinaus in der AuÖlärungs- und Bildungsarbeit tä1g (siehe unten). Sie haben sich intensiv mit An1ziganismus auseinandergesetzt und den Kampf für die Rechte und die gesellschaQliche Teilhabe von Sin1* und Roma* zu ihrer Lebensaufgabe gemacht. 1263 Ebd. #00:49:19#–#00:49:51#. 1264 Lucia, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:23:54#. 1265 Ebd. #00:28:09#. 1266 Beate, persönliches Interview Teil 1, 29.10.2024, #00:23:34# 1267 Beate, persönliches Interview Teil 2, 29.10.2024, #00:01:12#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 380 Communitybasierte Studien wie „Unter Verdacht“ zeigen, dass der offene Umgang mit der eigenen Iden1tät und den eigenen Erfahrungen keine Selbstverständlichkeit ist. Immer wieder entscheiden sich Menschen auch heute noch dazu, als Sin1* oder Roma* „unsichtbar“ zu bleiben, um sich selbst und ihre Angehörigen zu schützen.1268 VII.4 Erinnerungs- und AnAdiskriminierungsarbeit von und für SinA* und Roma* Mit der Geschichte der Verfolgung und Ausgrenzung ist auch eine Geschichte des Widerstands verbunden, die Genera1onen übergreiQ. Bereits 1958 wurde mit dem Verband rassisch Verfolgter nichtjüdischen Glaubens die erste InteressengemeinschaQ in der Bundesrepublik Deutschland gegründet, die sich für eine Anerkennung des Völkermords sowie eine Bestrafung der Täterinnen und Täter einsetzte. Es gründeten sich weitere Zusammenschlüsse und Verbände, die in der Öffentlichkeit jedoch zunächst kaum wahrgenommen wurden. In den 1970er Jahren formierte sich eine Bürgerrechtsbewegung. Der Verband Deutscher Sin1 unter dem Vorsitz von Romani Rose führte die Arbeit der InteressengemeinschaQ fort. Die erste öffentliche Demonstra1on fand 1973 in Heidelberg sta4, als Reak1on auf die willkürliche Erschießung des Sinto Anton Lehmann durch einen Polizisten. Im Februar 1982 gründete sich der Zentralrat Deutscher Sin1 und Roma. Noch im selben Jahr empfing der damalige Bundeskanzler Helmut Schmidt eine Delega1on des Zentralrats und erkannte offiziell den na1onalsozialis1schen Völkermord an den Sinit* und Roma* an, was für viele Ak1ve der Bürgerrechtsbewegung eine wich1ge Zäsur darstellte.1269 Neben dem Zentralverband und seinen Mitgliedsvereinen gibt es heute eine Vielzahl weiterer lokaler, überregionaler sowie interna1onal vernetzter Vereine und Ini1a1ven. Vier der fünf interviewten Personen sind im Verband Deutscher Sin1 und Roma e. V. – Landesverband Schleswig-Holstein engagiert und / oder hauptberuflich tä1g. Sie beschreiben ihr Engagement als eine Konsequenz ihrer eigenen Diskriminierungserfahrungen und der Kon1nuitäten der Verfolgung und Ausgrenzung. Die Selbstorganisierung bietet ihnen einen Rahmen, ihre eigenen Biografien zu reflek1eren, Erfahrungen einzuordnen und sich selbst sowie andere zu empowern. Sie können hier Fähigkeiten einbringen, die in der 1268 Vgl. Randjelović u. a.: Unter Verdacht, S. 262 und S. 265-268 und Jonuz/Weiß: (Un-)Sichtbare Erfolge, S. 255- 257. 1269 Vgl. Daniela Gress: Nachgeholte Anerkennung. Sin2 und Roma als Akteure in der bundesdeutschen Erinnerungskultur. In: Philipp Neumann-Thien/Daniel Schuch/Markus Wegewitz (Hrsg.): Organisiertes Gedächtnis. Kollek2ve Ak2vitäten von Überlebenden der na2onalsozialis2schen Verbrechen. Göjngen 2022, S. 425–458. Zur Demonstra2on von 1973 siehe außerdem Dokumenta2ons- und Kulturzentrum Deutscher Sin2 in und Roma (Hrsg.): Vor 50 Jahren. Erste Demonstra2on der Sin2 in Heidelberg (18.6.2023). URL: h5ps://dokuzentrum.sin2undroma.de/vor-50-jahren-erste-demonstra2on-sin2-heidelberg/ (zuletzt aufgerufen: 30.09.2025). Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 381 DominanzgesellschaQ kaum bis gar keine Anerkennung erfahren, wie beispielsweise Sprachkenntnisse oder auch Erfahrungswissen im Umgang mit Trauma und Diskriminierung. Ma4häus (74 J.) gründete 1980 den Verein zur Durchsetzung der Rechte der Sin1 in Kiel und Schleswig-Holstein, den er und seine Frau zunächst aus eigenen Mi4eln finanzierten und aus dem später der Landesverband hervorging.1270 Die Vereinsgründung war ein Schri4 in die Sichtbarkeit, der innerhalb der Community nicht unumstri4en war: „Die eigentliche Ursache war, dass ich etwas verändern wollte innerhalb der GesellschaQ und innerhalb bei den Sin1 und Roma. Es konnte ja nicht so weitergehen, dass die Menschen tatsächlich weiterhin wie Dreck behandelt worden sind und niemand hat ihnen ein Wort geglaubt. Das war der eigentliche Grund. Obwohl, mein Vater war immer dagegen. Er hat gesagt, mach das nicht. Du weißt nicht, was da kommt. Wir wissen, was passiert ist. […] Aber ich habe gesagt, lass mich diese Arbeit machen und ich werde nach eins, zwei, drei Jahren sehen, inwieweit sich da etwas ändert. Und im Laufe der Zeit hat sich etwas geändert. Es war nicht immer einfach. Ich bin auch von Vielen vermieden worden.“1271 Lucia (32 J.) ist die Enkelin von Ma4häus. Sie ist mit der Arbeit im Verband großgeworden, in dem sie seit acht Jahren selbst als Bildungsberaterin tä1g ist. Lucia ist „stolz“ auf die Geschichte der Bürgerrechtsbewegung und das Engagement ihrer Großeltern. In ihrer Arbeit als Bildungsberaterin vermi4elt sie den Kindern und Eltern der Community Sicherheit. Sie begleitet die Kinder auf dem Schulweg und unterstützt beim Lernen in der Klasse und zu Hause. In ihren Schilderungen wird deutlich, dass sie durch ihre Anwesenheit in der Schule und die Gespräche mit anderen Kindern, Eltern und LehrkräQen gleichzei1g An1rassismusarbeit leistet.1272 Karl-Heinz (41 J.) ist erst später mit dem Verein in Berührung gekommen. Auch er arbeitet inzwischen als Bildungsberater – für ihn eine Konsequenz seiner eigenen Diskriminierungserfahrungen. In der Schule und auf dem Arbeitsamt musste er immer wieder erleben, dass ihm nichts zugetraut wurde und er keine Förderung erhielt: 1270 Vgl. Ma5häus, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:06:14#–#00:07:10#. Zur Geschichte der Vereine vgl. auch: Sebas2an Lo5o-Kusche: Sin2 und Roma in Schleswig-Holstein im 20. Jahrhundert. Überblick und Forschungsperspek2ven. In: Nils Abraham u. a. (Hrsg.): Grenzgänger zwischen Deutschland und Dänemark. Geschichte und Gegenwart anerkannter Minderheiten. Bielefeld 2025, S. 349–366, hier S. 360f. 1271 Ma5häus, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:55:36#–#00:56:51#. 1272 Vgl. Lucia, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:15:10#–#00:16:39#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 382 „Ja, aber dann war es schlussendlich so, dass die Sachbearbeiterin zu mir gesagt hat, im wahrsten Sinne des Wortes, sind Sie sich sicher, dass Sie als, sie sagte wortwörtlich als Zigeuner, dazu in der Lage wären, diesen Beruf auszuüben. Und dann habe ich gesagt, was hat das mit meiner HerkunQ zu tun, welchen Beruf ich ausüben oder nicht ausüben darf. Aber da war das Klischee noch, dass wir leider nichts können und die Dummen sind. Deswegen arbeite heute ich hier an einer Schule […]. Wir sind Bildungsberater und helfen Sin1 und Roma Kindern an den Schulen Schleswig-Holstein, dass sie ihren Abschluss machen, dass sie nicht diskriminiert werden an den Schulen.“1273 Ryan (36 J.) berichtet, dass ihm die Tä1gkeit für den Verein eine Möglichkeit bot, Erlebtes zu reflek1eren und zu verarbeiten. Darüber hinaus kann er hier sein Erfahrungswissen einbringen und sich fachlich weiter qualifizieren. „Und dann habe ich gelesen, dass der Verband hier Leute sucht, die sich um die Minderheit kümmern. Und dass es das GIBT (…) Und dann dachte ich, wow. Genau das hä4e ich damals gebraucht und ich glaube, das kann ich. […] Und das hat bei mir ganz viel Reflexion angeregt über das, was mit mir passiert ist, was mit meiner Familie passiert ist. […] Und ich habe ganz viele Fortbildungen, Weiterbildungen gemacht und mich irgendwann selbst ermäch1gt, heute sagt man empowert, dass ich so eine Fachperson irgendwie dafür werde.1274 Die Selbstorganisierung ist ein Weg zur Selbstbefähigung und Selbstermäch1gung. Dieser Gedanke findet sich in den Interviews mit Karl-Heinz, Lucia und Ma4häus wieder. Ryan findet hierfür besonders deutliche Worte: „Wir sind ganz oQ die Opfer. Und wir waren ganz lange Opfer. Aber ich will das nicht mehr sein. Und ich will auch nicht, dass meine Kinder das sind und die Schüler, um die ich mich kümmere. Und da, DA will ich mithelfen, dass ich ihnen helfe, raus aus dieser Vik1misierung, raus aus dieser Opferrolle, hin zu selbstwirklichen, selbstbewussten Menschen, die das Leben in die Hand nehmen und für sich und für andere kämpfen und eintreten und Rechte einfordern und wahrnehmen. […] Das möchte ich auch noch mit dazu geben, weil ich finde, ja, das ist viel Kri1sches und wenn wir darüber reden, ist viel Opfer und viel schlimmes Leid und keine Ahnung was. Aber ich finde, man DARF nicht dabei bleiben, sonst verrennt man sich in einer Depression. Und aus einer/ ja, in 1273 Karl-Heinz, persönliches Interview, 04.04.2025, #00:09:34#–#00:10:31#. 1274 Ryan, persönliches Interview Teil 1, 13.09.2024, #00:55:50#–#00:58:04#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 383 so eine Hilflosigkeit. Und das sind wir heute nicht mehr. Wir sind heute nicht mehr hilflos.“1275 Nicht mehr hilflos – Ryans Aussage macht einen historischen wie persönlich-biografischen Bruch deutlich, der den Beginn einer öffentlich sichtbaren, lauten Bewegung und Gegenerzählung markiert. Er fordert in seinem Interview deutlich mehr poli1sche Par1zipa1on von Sin1* und Roma* durch die MehrheitsgesellschaQ: „Das finde ich, das sollte noch mehr werden, dass Sin1 wirklich auch GEFRAGT werden. Wie auch hier. Wie ist das bei euch wahrgenommen? Wie ist das passiert? Und das ist ja wirklich sich auseinandersetzen und diese Leute mit an den Tisch bi4en. Und das ist LANGE nicht geschehen.“1276 Erinnerungs- und AuÖlärungsarbeit ist ein Teil der poli1schen Arbeit der Vereine. „Das öffentliche Gedenken“, so Elsa Fernandez, „basiert auf den Auslassungen und Abwesenheiten der Gebliebenen, Zurückgekommenen und Gekommenen.“ Weder die Überlebenden, noch ihre Angehörigen nehme man bisher als „selbstverständliche Akteure und Akteurinnen“ in diesem Bereich wahr.1277 In den Interviews wird deutlich, dass die Adressa1nnen dieser Arbeit sowohl die MehrheitsgesellschaQ als auch die eigene Community sind. Wie bereits aufgezeigt wurde, ist der Kampf um die Anerkennung des Genozids und ein öffentliches Gedenken eng verwoben mit dem fortdauernden Kampf gegen an1ziganis1sche Stereotype und Diskriminierung. Lucia macht in ihrer Arbeit die Erfahrung, dass viele Menschen nicht wissen, wie präsent die Verfolgungsgeschichten und deren Folgen in der Community sind. Historisch-poli1sche Bildungsarbeit ist für sie ein Weg, Rassismen in der DominanzgesellschaQ abzubauen. „Sowas darf nicht vergessen werden. Das muss immer wieder erzählt werden. Und so viele wissen einfach nicht, WER wir sind.“1278 Ryan berichtet, dass es für die Älteren aus der Community schmerzhaQ ist, dass der Genozid an den Sin1* und Roma* bei offiziellen Gedenkfeiern häufig gar nicht oder zuletzt genannt wird. Für ihn ist die AuÖlärungsarbeit, die er leistet, auch ein Weg, diese Verletzungen zu heilen. „Sie fühlen sich ganz oQ noch benachteiligt und/ Wenn diese Namen zum Beispiel nicht genannt werden bei so Gedenktagen […] gerade im Fernsehen und Medien und so […] 1275 Ryan, persönliches Interview Teil 2, 13.09.2024, #00:51:31#–#00:52:30#. 1276 Ebd. #00:50:09#. 1277 Fernandez: Kon2nuitäten der Auslassung. 1278 Lucia, persönliches Interview, 03.09.2024, #00:16:47#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 384 Und ALLE anderen betroffenen Gruppen werden vorher genannt. Und wir nicht. Oder zum Schluss. Ich glaube, deswegen feiern auch so ganz viele von diesen Alten meine Arbeit so, wenn sie hören, dass ich Reden, Vorträge halte oder Workshops oder wenn ich auÖläre und wenn so Behörden MICH einladen und fragen, ob ich einen Vortrag halten kann, dann sagen sie immer, ja, sag das auch und sag so und so und das und das. Ich glaube, dadurch finden sie auch so ein Stück Gerech1gkeit.“1279 Die Verantwortung für das Erinnern kann nicht allein bei den Communi1es liegen. Auch wenn Trauer und Gedenken eine poli1sche Dimension haben, so können sie für die Nachkommenden persönlich immer noch schmerzhaQ sein. Nicht alle können oder wollen sich ak1v beteiligen. So nimmt Karl-Heinz zwar an Gedenkveranstaltungen des Verbands teil, aber nicht an gemeinsamen Besuchen von KZ-Gedenkstä4en, da diese ihn emo1onal zu sehr belasten.1280 Beate (59 J.) beschäQigt sich intensiv mit der Verfolgungsgeschichte ihrer Mu4er. Auch sie spricht in ihrem Interview über emo1onale Belastung und Distanzbedürfnisse. So vermied sie es sieben Jahre lang, die Ausstellungen in KZ-Gedenkstä4en zu besuchen, obgleich es sie immer wieder an diese Orte zog: „Das war wie eine Blockade. Wir sind nach Ravensbrück gefahren, aber ich konnte dort nicht mehr reingehen. Draußen konnte ich mir alles angucken, aber rein, das war einfach nicht machbar.“1281 Auch das Sprechen vor Publikum fällt ihr zunehmend schwer.1282 Ma4häus macht in seinem Interview deutlich, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen familiärem und öffentlichem Gedenken gibt. „Interviewer: Aber als Erinnerungsort gibt es ja, wenn ich es/ also vor allem den Stein im Hiroshima Park. Würdest du sagen, dass das so der wich1gste Ort ist für die Erinnerung oder gibt es andere Orte, die du sagen würdest? 1279 Ryan, persönliches Interview Teil 2, 13.09.2024, #00:35:51#–#00:36:42#. 1280 Vgl. Karl-Heinz, persönliches Interview, 04.04.2025, #00:39:28#–#00:40:41#. 1281 Beate, persönliches Interview Teil 1, 29.10.2024, #00:37:56#. 1282 Vgl. Beate, persönliches Interview Teil 2, 29.10.2024, #00:39:10#. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 385 Ma4häus: Erinnerungsorte sind bei uns überwiegend die Friedhöfe, wo unsere Menschen liegen. Dieser STEIN ist ein MAHNMAL. […] Natürlich gibt es auch diese Mahnmale, die eine große Bedeutung bei uns natürlich spielen. Gerade für die Mehrheitsbevölkerung. Ich glaube in erster Linie sind die Friedhöfe das, was, ja, unser Augenmerk hat.“1283 Selbstorganisierungen sind nicht nur Orte der biografischen und poli1schen Auseinandersetzung. Sie leisten darüber hinaus einen wesentlichen Beitrag zum Abbau von Rassismus und struktureller Ungleichheit sowie in der Erinnerungsarbeit. Doch auch die DominanzgesellschaQ muss an sich arbeiten. Neben einer konsequenten Aufarbeitung von ins1tu1onellem An1ziganismus, der Entwicklung einer „bildungspoli1schen Offensive“1284 sowie Schutzmaßnahmen für Betroffene, wie sie die MIA Schleswig-Holstein empfiehlt, gehört dazu auch, Selbstorganisierungen als Akteure anzuerkennen, sie zu fördern und in Entscheidungsprozesse, Forschungs- und Bildungsprojekte einzubeziehen. Die in den Interviews geschilderten Erfahrungen variieren je nach individueller Lebenssitua1on, Alter und Wohnort. Ihnen allen gemein sind die alltägliche Präsenz von An1ziganismus, die historisch gewachsene strukturelle Benachteiligung sowie die innerfamiliär tradierten Ängste und Traumata. Die Entschädigung und Rückersta4ung ist aus Perspek1ve der Interviewten einerseits ein posi1ver Bezugspunkt für die Bürgerrechtsbewegung und ein wich1ges Moment der symbolischen Anerkennung. Andererseits ist sie auf prak1scher Ebene eine En4äuschung, denn auch hier spiegeln sich Kon1nuitäten der S1gma1sierung und der strukturellen Benachteiligung wider. Die Interviewten berichteten unter anderem von retrauma1sierenden Zusammentreffen von Überlebenden und Tätern. Sie kri1sierten die zu geringen Entschädigungssummen sowie das Einbehalten von Entschädigungszahlungen durch die Sozialämter. Eine „Gerech1gkeit“ konnte so nicht hergestellt werden – was vielleicht auch der Grund dafür ist, dass die Entschädigung selbst in den Familien der Interviewten kaum Gegenstand kommunika1ver VergemeinschaQung ist. Die Entschädigungszahlungen sind somit nicht als Abschluss, sondern vielmehr als Beginn eines gesellschaQlichen Anerkennungsprozesses zu bewerten, der, wie die Erfahrungen der Interviewten sowie An1ziganismusstudien zeigen, heute keinesfalls abgeschlossen ist. 1283 Ma5häus, persönliches Interview, 03.09.2024, #01:11:35#–#01:13:13#. 1284 MIA Schleswig-Holstein (Hrsg): An2ziganis2sche Vorfälle 2024 in Schleswig-Holstein. Erster Jahresbericht der Melde- und Informa2onsstelle An2ziganismus in Schleswig-Holstein, Kiel 2025, S. 34. Biografische Interviews mit Sin2* und Roma* aus SH Anja Hasler 386 Die im Rahmen dieser Studie durchgeführten Interviews haben einen Einblick in die Erfahrungen, Perspek1ven und Handlungsstrategien einzelner Akteurinnen und Akteure der Community in Schleswig-Holstein gewährt. Um die Erkenntnisse auf eine breitere Basis zu stellen, ist die Förderung par1zipa1ver, qualita1ver Forschungsprojekte in größerem Umfang unerlässlich. Die Erfassungen der MIA liefern zwar wertvolle Anhaltspunkte zur Quan1tät von Rassismuserfahrungen (wobei auch hier von einer hohen Dunkelziffer auszugehen ist), allerdings geben sie weder Aufschluss über die Qualität und Auswirkungen der Vorfälle noch über die Perspek1ven und Bedarfe der betroffenen Personen. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 387 VIII. Zwischen Kriminalisierung und Roman8sierung: Regionale Pressedarstellungen über Sin8* und Roma* in Schleswig-Holstein Ole Meyer VIII.1 Einleitung Die lokale Presse strukturiert öffentliche Wahrnehmung, da sie Ereignisse auswählt, ordnet und sprachlich verdichtet. Aus solchen Rou1nen entsteht über die Zeit ein lokales Gedächtnis, das Deutungsmuster stabilisieren oder verschieben kann. Besonders relevant ist dies bei der Darstellung von Minderheiten, denn wiederkehrende Zuschreibungen werden zu vertrauten Lesarten, die Alltagswahrnehmung prägen. Im Zentrum dieses Aufsatzes1285 steht die Frage nach der Rahmungspraxis der Medienberichtersta4ung über Sin1* und Roma* in Schleswig- Holstein. Nachrichten und andere Textsorten posi1onieren Akteure und Mo1ve in Formen, die Handlungen verstehbar machen und Aufmerksamkeit leiten sollen. Gerade im lokalen Kontext wirken diese Muster nachhal1g, da die gleiche LeserschaQ fortlaufend erreicht wird. Nicht das einzelne Ereignis trägt die Deutung, sondern die Reihe ähnlicher Texte, in der Rollen, Argumente und Bewertungen immer wiederkehren. Ein langfris1ger Zugriff ist deshalb nö1g, um Kon1nuitäten von punktuellen Akzenten abzugrenzen. Ziel ist eine Rekonstruk1on lokaler Muster, die Anschluss für Vergleiche bietet. Der Beitrag untersucht diese Konstella1onen für Schleswig-Holstein im Zeitraum von 1900 bis 1999 anhand der regionalen Presse. Für die Jahre 1900 bis 1945 wird die Schleswig- Holsteinische Landeszeitung (SHLZ) und für 1951 bis 1999 der Stormarner Lokalteil der Lübecker Nachrichten (LN) als Datenbasis herangezogen, da diese beiden Bestände bereits digitalisiert vorliegen. Im Zentrum steht hierbei die wiederkehrende Alltagsproduk1on von Nachrichten, Kurzmeldungen, Berichten und anderen Texten der Presse, in denen Sin1* und Roma* erwähnt werden. Dieser Blick auf Rou1nen erlaubt es, Kon1nuitäten zu erkennen, die über Terminologieänderungen hinweg bestehen bleiben, und zugleich Zäsuren aufzuzeigen, an denen neue Sprecherrollen und Gegenbilder auQreten. VIII.1.2 Forschungsstand und Forschungslücke Eine themenbezogene systema1sche Langzeitperspek1ve auf lokale Pressebestände in Schleswig-Holstein liegt bislang nicht vor. Um die nachfolgenden Befunde einzuordnen, ist zunächst die terminologische Ausgangslage zu klären, da Bezeichnungen die Lektüre von 1285 Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine gekürzte und überarbeitete Fassung der Masterthesis von Ole Meyer, die im Oktober 2025 an der Europa-Universität Flensburg eingereicht wurde. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 388 Verwaltungs- und Pressequellen maßgeblich strukturieren und Zuschreibungen rahmen: Selbst- und Fremdbezeichnungen der Minderheit sind historisch wie kontextabhängig einem Wandel unterworfen. In Ins1tu1onen der Europäischen Union fungiert „Roma*“ als poli1scher Sammelbegriff; im deutschen Sprachraum hat sich „Sin1* und Roma*“ etabliert. „Sin1*“ und „Roma*“ sind sowohl Gruppenbezeichnungen als auch Pluralformen. Einzelformen sind „Sinto“, „Sintez(z)a“, Sin1z(z)a“ bzw. „Rom“ und „Romni“.1286 Die Minderheit ist heterogen: Zuschreibungen von WesenseigenschaQen verbieten sich.1287 Demgegenüber ist „Zigeuner“ eine historisch dominante, heute abzulehnende Fremdbezeichnung mit unklarer Etymologie; volksetymologische Deutungen (etwa „ziehender Gauner“) haben ihre nega1ve Konnota1on zusätzlich verstärkt. Poli1k gegen „Zigeuner“ war bis ins 19. Jahrhundert im Grunde gegen alle Nicht-SesshaQen gerichtet.1288 Ab dann zirkulierten parallel roman1sierende Klischees. Im 20. Jahrhundert verfes1gten biologis1sch-rassis1sche Deutungen den Ausdruck zu einem pseudowissenschaQlichen Sammelbegriff für eine vermeintlich homogene Gruppe.1289 Für die Zeit der na1onalsozialis1schen Repression gilt: Die Gruppe der als „Zigeuner“ Verfolgten und die Selbstbezeichnungen Sin1* bzw. Roma* überschneiden sich weit, sind jedoch nicht kongruent. Ethnologische Arbeiten belegen die pseudowissenschaQliche HerkunQ des Begriffs. Unter dem Label „Zigeuner“ wurden zudem unterschiedliche wandernde, nicht Romanes sprechende Gruppen mitgeführt.1290 Für den historischen Vorlauf des 20. Jahrhunderts zeigt Leo Lucassen am Beispiel des Hannoverschen Polizeibla4s, wie ein kriminalisierendes Bild bereits vor 1900 ins1tu1onell gerahmt und durch Rou1neprak1ken verste1gt wurde. Die Quellenbasis besteht aus polizeilichem SchriQtum, die NS-Zeit wird nur angerissen und ein Schleswig-Holstein-Bezug sowie eine serielle Presseanalyse fehlen. Dennoch markiert der Befund die frühe Verflechtung von Kriminalitätsdiskursen und Minderheitenmarkierung, die später auch die Presse erreichte.1291 Auf Basis von Zeitungsausschni4en in Verwaltungs- und Gerichtsakten rekonstruiert Rainer Hehemann wiederkehrende Mo1ve der Berichtersta4ung vom späten 19. Jahrhundert bis in die Zwischenkriegszeit. Sein Zugriff zeigt, dass Verdachtslogik, moralische Alarmierung und der 1286 Vgl. Karola Fings: Sin2 und Roma: Geschichte einer Minderheit. München 2016, S. 11f. 3 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Der Völkermord an den Sin2 und Roma und die Bundesrepublik. Der lange Weg zur Anerkennung 1949–1990. Berlin 2022, S. 2. 1288 Vgl. Fings: Sin2, S. 11–14. 1289 Vgl. Lo5o-Kusche: Völkermord, S. 12. 1290 Vgl. ebd., S. 12f., Fings: Sin2, S. 14f. 1291 Vgl. Leo Lucassen: Zigeuner: die Geschichte eines polizeilichen Ordnungsbegriffes in Deutschland 1700-1945. Köln 1996, S. 117–167. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 389 Ruf nach schärferen Maßnahmen über Jahrzehnte stabil blieben und durch anekdo1sche, häufig übersteigerte Ereigniserzählungen genährt wurden. In der Weimarer Zeit zeigten sich in der Berichtersta4ung weiterhin kriminalisierende Rahmungen. Sein Zugriff bleibt jedoch ohne ein serielles Zeitungskorpus, bezieht sich auf Regionen außerhalb Schleswig-Holsteins und privilegiert spektakuläre Vorfälle.1292 Franz Hamburger publizierte 1988 einen Sammelband zur Kriminalisierung von Minderheiten in der Tagespresse. Seine Fallstudie zeigt die Ke4e aus Aufmerksamkeitssteuerung, E1keÅerung und Plausibilisierung, die aus singulären Ereignissen gruppentypische Geschichten formt. Sichtbar wird, wie Titelauswahl, Hervorhebung ethnischer Marker, Kollek1vierung durch Begriffe wie „Sippe“ und die Anlehnung an polizeiliche S1mmen die Zuschreibung verdichten und verste1gen.1293 Kers1n Rock analysiert im selben Band Pressebeiträge aus Mainz und demonstriert, wie Betrugsnarra1ve über E1keÅerungen eindeu1g zugeordnet und dadurch stereotype Deutungsangebote stabilisiert wurden. Die Materialbasis ist klein und unsystema1sch, die Wirkung der Mechanismen aber klar erkennbar.1294 Iris Wicküler untersucht die Darstellung in Polizeiberichten und macht die kommunika1ve Kopplung zwischen polizeilicher Meldelogik und medialer Übernahme sichtbar, ohne dabei auf eine serielle Pressebasis zurückzugreifen.1295 Als eines der wenigen größeren Projekte gilt das DFG-Vorhaben „Die Konstruk1on der Differenz“ unter der Leitung von Franz Hamburger. Untersucht werden zwölf Tageszeitungen mit 34 Jahrgängen aus fünf Regionen für den Zeitraum 1979 bis 1991, insgesamt 944 Meldungen und Berichte.1296 Die Auswertung zeigt eine starke Kollek1vierung: In 97 Prozent der Fälle ist von mehreren Personen die Rede, häufig unter Verwendung von Bezeichnungen wie „Sippe“ oder „Großfamilie“. Der Kriminalitätsbezug dominiert, nur 18 Prozent der Meldungen kommen ohne kriminellen Kontext aus. Redak1onen rücken die Gruppe häufig in 1292 Vgl. Rainer Hehemann: Die „Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ im Wilhelminischen Deutschland und in der Weimarer Republik, 1871-1933. Frankfurt am Main, 1987, S. 153-184. 1293 Vgl. Franz Hamburger: Die Täter als Opfer. Eine Fallstudie zur S2gma2sierung einer Minderheit. In: Hamburger, Franz (Hrsg.): Kriminalisierung von Minderheiten in den Medien Fallstudien zum "Zigeuner"-Bild d. Tagespresse. Mainz 1988, S. 46-70. 1294 Vgl. Kers2n Rock: Vorbeugung oder Vorverurteilung? Die Kanalisierung von Verdäch2gungen. In: Hamburger, Franz (Hrsg.): Kriminalisierung von Minderheiten in den Medien Fallstudien zum "Zigeuner"-Bild d. Tagespresse. Mainz 1988, S. 7-19. 1295 Vgl. Iris Wicküler: Die Verwendung von Vorurteilen in der Kriminalitätsberichtersta5ung. In: Hamburger, Franz (Hrsg.): Kriminalisierung von Minderheiten in den Medien Fallstudien zum "Zigeuner"-Bild d. Tagespresse. Mainz 1988, S. 20-33. 1296 Vgl. Irina Bohn/Franz Hamburger/Wolfgang Feuerhelm: Polizei und Presse. Eine Untersuchung zum »staatlich genährten Rassismus« am Beispiel der Berichtersta5ung über Roma und Sin2. In: Jahrbuch für An2semi2smusforschung 4 (1995) S. 167f. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 390 die Nähe von Polizei und Sicherheitsbehörden oder übernehmen deren Perspek1ve. 1297 Der geografische Fokus liegt dabei aber nicht auf Schleswig-Holstein und die zeitliche Breite reicht nicht vor 1979 zurück, doch die Muster sind instruk1v. Für die Weimarer Zeit und die NS-Zeit bleibt eine flächendeckende systema1sche Presseanalyse zur Minderheit weiterhin ein Desiderat. Die Literatur verweist gleichwohl auf vereinzelte kriminalisierende Rahmungen und Angriffe in der NS-Zeit, ohne diese seriell in der Presse auszuleuchten.1298 Für Schleswig-Holstein deuten einzelne regionale Befunde zur Nachkriegszeit auf eine Persistenz behördlicher und medialer Zuschreibungen hin, einschließlich der Fortwirkung älterer Termini in der lokalen Presse.1299 An dieser Schni4stelle, zwischen NS-Erfahrungen, Nachkriegsverwaltung und lokaler Presse, stellt sich die Frage, wie die administra1ven Bezeichnungen selbst zur Stabilisierung von Zuschreibungen beitrugen. Dies erfordert einen Blick auf die Nachkriegsverwendung zentraler Verwaltungsbegriffe: Nach 1945 gewann der Begriff „Landfahrer“ an Bedeutung. Er war bereits in der Weimarer Republik in Gebrauch, etablierte sich in der Nachkriegszeit jedoch als Ersatzterminus für die zuvor gebräuchliche Bezeichnung „Zigeuner“ und sollte sprachlich Abstand zur belasteten NS-Terminologie schaffen.1300 Inhaltlich blieben viele der mit „Zigeuner“ verknüpQen Stereotype und Zuschreibungen bestehen. Die Defini1on blieb bewusst unscharf und erfasste Personen mit nomadischer oder seminomadischer Lebensweise. Diese Vagheit ermöglichte es den Behörden, sehr unterschiedliche Gruppen unter dieser Sammelkategorie zu führen. In der Verwaltungspraxis wurden „Landfahrer“ und „Zigeuner“ häufig synonym verwendet; die intendierte Distanzierung führte daher nur selten zu einer tatsächlichen Bedeutungsänderung.1301 Besonders deutlich zeigt sich die Verwendung in den gesetzlichen und administra1ven Regelungen der Nachkriegszeit. Exemplarisch steht dafür die bayerische „Landfahrerordnung“ von 1953, die Überwachung und Kontrolle auf eine neue rechtliche Grundlage stellte.1302 In Schleswig-Holstein fes1gte der bis 1977 gül1ge 1297 Vgl. Franz Hamburger/Irina Bohn/Kers2n Rock: Der Diskurs über Roma und Sin2 in der Lokalpresse. In: Ins2tut für sozialpädagogische Forschung Mainz (ISM) e. V. (Hrsg.): Rassismus – Fremdenfeindlichkeit – Rechtsextremismus. Beiträge zu einem gesellschaelichen Diskurs. Bielefeld 1993, S. 180. 1298 Vgl. Michael Zimmermann: Rassenutopie und Genozid: die na2onalsozialis2sche „Lösung der Zigeunerfrage“. Hamburg 1996, S. 104. 1299 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: 17. Februar 1959 – Roma aus der Volksrepublik Polen erreichen den schleswig- holsteinischen Grenzbahnhof Büchen. Bundesrepublikanische Bevölkerungs- und Migra2onspoli2k unter dem Brennglas. In: Demokra2sche Geschichte. Jahrbuch für Schleswig-Holstein (2023), S. 146–162. 1300 Vgl. Lo5o-Kusche: Völkermord, S. 53. 1301 Vgl. Gilad Margalit: Zigeunerpoli2k und Zigeunerdiskurs im Deutschland der Nachkriegszeit. In: Zimmermann, Michael (Hrsg.): Zwischen Erziehung und Vernichtung: Zigeunerpoli2k und Zigeunerforschung im Europa des 20. Jahrhunderts. Stu5gart 2007, S. 488–491. 1302 Vgl. ebd., S. 493ff. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 391 Runderlass zur Bekämpfung des „Landfahrerunwesens“ von 1957 den Begriff im Verwaltungsgebrauch. Ergänzend tauchte er in Merkblä4ern und Karteien auf und prägte länderübergreifende Abs1mmungen der Innenministerien.1303 Der Terminus erfüllte damit keine ethnologische oder sozialwissenschaQliche Funk1on, sondern diente primär als bürokra1sche Kategorie zur Erfassung, Kontrolle und Regulierung. Seit den 2000er Jahren bündeln Synthesen und Monitorings die Medienebene. Margit Romang zeigt, dass langlebige S1gmata weiterhin mobilisiert werden und dass Presse, Rundfunk und Fernsehen zwischen Reproduk1on und Infragestellung schwanken. Sie kri1siert zugleich das Fehlen eines kon1nuierlichen Monitorings und damit die Punktualität vieler Beobachtungen.1304 Markus End beschreibt die Diffusion polizeilicher Pressemeldungen in der Berichtersta4ung und die Rolle impliziter wie expliziter Codierungen, die Zugehörigkeit markieren und einen Generalverdacht gegen die Minderheit etablieren. Er folgert, dass auf Kri1k nicht durch Unterlassen, sondern durch Codierung reagiert wurde.1305 Flankierend entstanden Dokumenta1onsbestände1306 und LeiÄäden1307, etwa durch Amaro Foro e. V., sowie Deba4en um den Pressekodex,1308 insbesondere zu den Ziffern 12 und 12.1, die Diskriminierungsverbote adressierten, deren Steuerungswirkung aber bislang begrenzt bleiben.1309 Parallel zu diesen medienanaly1schen Entwicklungen veränderten sich auch die öffentlichen Selbst- und Fremdbezeichnungen, was den Sprachgebrauch in Verwaltung, Polizei und Presse mitprägte: Seit den 1980er Jahren trugen Selbstorganisa1onen, insbesondere der Zentralrat Deutscher Sin1* und Roma*, zur Ächtung des Ausdrucks „Zigeuner“ im öffentlichen Raum bei und stärkten die Verwendung von „Sin1* und Roma*“.1310 Dieses Begriffspaar enÄernt sich zwar von der Fremdbezeichnung, begrifflich ist diese jedoch ebenfalls nicht unproblema1sch 1303 Vgl. Schreiben „Bekämpfung des Landfahrerunwesens“ vom 14.09.1957, Erlass „Bekämpfung der Landfahrerkriminalität“ vom 19. Juli 1977. LASH Abt. 611/Nr. 8033. 1304 Vgl. Margit Romang: Darstellung und Wahrnehmung von Sin2 und Roma in der Presse. In: Adam Strauß, (Hrsg.): „Zigeunerbilder“ in Schule und Unterricht. Referate der Tagung am 6. Juni 2008 in Darmstadt. Marburg 2010, S. 53-84. 1305 Vgl. Markus End: An2ziganismus in der deutschen Öffentlichkeit Strategien und Mechanismen medialer Kommunika2on. Heidelberg 2014. 1306 Vgl. Amaro Foro e. V.: 5 Jahre Dokumenta2onsstelle An2ziganismus: ein Rückblick. Berlin 2019. 1307 Vgl. Amaro Foro e.V. (Hrsg.): Rom*nja in den Medien. Ein Handbuch für diskriminierungskri2schen Journalismus. Berlin 2024. 1308 Vgl. Horst Pö5ker: Diskriminierungsverbote und Beschwerdepraxis des Deutschen Presserats – eine quan2ta2ve und qualita2ve Analyse. In: Rainer Geißler/Horst Pö5ker (Hrsg.): Massenmedien und die Integra2on ethnischer Minderheiten in Deutschland. Bielefeld 2005, S. 185-222. 1309 Siehe hierzu den Sammelband Zentralrat Deutscher Sin2 und Roma (Hrsg.): Diskriminierungsverbot und Freiheit der Medien das Beispiel der Sin2 und Roma. Dokumenta2on einer Medientagung. Heidelberg 2010. 1310 Vgl. Fings: Sin2 S. 14f. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 392 und schützt nicht per se vor Ablehnung oder Ausgrenzung.1311 Zudem blieben historische Termini in Verwaltungsakten, Polizei- und Presserou1nen punktuell präsent; sie wirken als Tradi1onsreste, seman1sche Anker und Suchbegriffe fort.1312 Wie sich die skizzierten terminologischen und medialen Dynamiken im lokalen Geschehen bündeln, zeigt exemplarisch Ulrich Wolffs Fallstudie zur Hamburger Aufenthaltsrechtsdeba4e 1989. Er wertet die lokale Tagespresse auf das Zusammenspiel von Stereotypisierung und poli1scher Konfliktlage hin aus. Der Beitrag ist zeitlich und thema1sch eng, markiert aber eine Schni4stelle von Lokalpoli1k, Polizei und Presselogiken.1313 Ein zweites, für die Presse relevantes Themenfeld mit Bezug zur Minderheit arbeitet mit Roman1sierung und der Kura1erung von Exo1k. Die literatur- und kulturwissenschaQliche Forschung hat diese ästhe1schen Konstruk1onen umfassend vermessen und gezeigt, wie Lager, Wagen, Feuer, Musik und Künstlerfiguren dabei als Inventar zirkulieren. Diese Perspek1ve ist für die Presseanalyse anschlussfähig, da auch in Printmedien literarische, feuilletonis1sche Formate und Programmtexte ähnliche Mo1ve aufgegriffen haben und immer noch thema1sieren.1314 Die Literatur liefert Einzelbefunde, aber kein belastbares Gesamtbild zur Darstellung von Sin1* und Roma* in der lokalen Presse im 20. Jahrhundert, schon gar nicht in Schleswig-Holstein. Viele Arbeiten sind zeitlich eng gefasst oder ereignisbezogen erstellt worden. Kon1nuitäten und Brüche lassen sich damit nur bedingt ausleuchten. Die Ausrichtung mehrerer Beiträge auf behördliche Überlieferungen und aktenvermi4elte Presseausschni4e ist dem jeweiligen Untersuchungsdesign geschuldet und erschließt zwar wich1ge Mo1vlagen, bleibt jedoch überwiegend ohne Zugriff auf serielle Pressebestände. Entsprechend entstehen dichte Fallbilder, aber kaum belastbare Erkenntnisse zum Pressediskurs. Der terminologische Wandel ist im Langzeitverlauf der Presse noch nicht vermessen worden. Ob sprachliche Verschiebungen mit Framewechseln einhergehen, bleibt daher bislang offen. 1311 Vgl. Lo5o-Kusche: Völkermord, S. 13. 1312 Vgl. Andrej Stephan: „Kein Mensch sagt HWAO-Schnitzel“ – BKA-Kriminalpoli2k zwischen beständigen Konzepten, poli2scher Reform und „Sprachregelungen“. In: Bundeskriminalamt/Kriminalis2sches Ins2tut (Hrsg.): Scha5en der Vergangenheit: das BKA und seine Gründungsgenera2on in der frühen Bundesrepublik. Köln 2011, S. 247–322. 1313 Vgl. Ulrich Wolff: Die Roma-Frage Presseberichtersta5ung und Zigeunerstereotyp. In: Wulf D. Hund (Hrsg.): Fremd, faul und frei: Dimensionen des Zigeunerstereotyps. Münster 2014, S. 209-218. 1314 Vgl. etw. Iulia-Karin Patrut/Herbert Uerlings (Hrsg.): „Zigeuner“ und Na2on. Repräsenta2on – Inklusion – Exklusion. Frankfurt am Main 2008; Hans Richard Bri5nacher: Leben auf der Grenze. Klischee und Faszina2on des Zigeunerbildes in Literatur und Kunst. Göjngen 2012. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 393 VIII.2 Untersuchungsrahmen und Verfahren Im Zentrum der vorliegenden Untersuchung steht die Rekonstruk1on der Deutungsrahmen der Berichtersta4ung, ihrer zeitlichen Stabilität und ihrer Verschiebungen. Quan1ta1v werden Häufigkeit und Phasen der Sichtbarkeit ermi4elt, die Verteilung über Textga4ungen bes1mmt, regionale und überregionale Bezüge gewichtet, sowie mögliche Brüche im Bezug auf und in Abgrenzung von poli1schen Zäsuren iden1fiziert. Nachrichtenförmige Texte werden dabei systema1sch mit anderen Formaten verglichen. Qualita1v steht die Dynamik wiederkehrender Rahmungen im Zentrum. Das bedeutet: wie wird Mobilität erzählt und wie greifen Verwaltung und Polizei in diese Erzählungen ein. Weiter wird gefragt, wie daraus Narra1ve entstehen und durch welche Marker sie strukturiert sind. Auch steht im Fokus, wie Gegenbilder funk1onieren und in welchem Verhältnis sie zu gegenläufigen Deutungen stehen. Berücksich1gt werden zudem Formen zivilgesellschaQlicher Reak1on und deren Wirkung auf Ton, Wortwahl und Verantwortungszuschreibungen. Vergleichend werden epochenübergreifende Kon1nuitäten und Brüche herausgearbeitet, 1telbezogene Unterschiede vor dem Hintergrund von Produk1onsweisen bes1mmt und sprachliche Verschiebungen darauÉin geprüQ, ob sie Bedeutungswechsel anzeigen oder stabile Rahmungen auf moderne Zuschreibungen der Minderheit übertragen. Methodisch erfolgt die Analyse in einem zweistufigen Auau: Zählreihen und Kategorisierungen werden dabei mit textnahen Lektüren verbunden. VIII.2.1 Datengrundlage Die Untersuchung beruht vollständig auf digitalisierten und volltextdurchsuchbaren Pressekorpora. Für die Jahre 1900 bis 1945 wird die Schleswig-Holsteinische Landeszeitung (SHLZ) mit ihren Vorgängern ausgewertet. Die digitale Verfügbarkeit ist jahr- und quartalsgenau dokumen1ert und zeigt einzelne Lücken, die im Zeitverlauf ungleich verteilt sind.1315 Die physischen Originale befinden sich im Stadtarchiv Rendsburg. Das 1808 gegründete Gemeinnützige Wochenbla\ für Rendsburg entwickelte sich über das 19. Jahrhundert (ab 1888 tägliche Erscheinung) zum Rendsburger Tagebla\ (1912), führte ab 1916 den Unter1tel „Schleswig-Holsteinische Landeszeitung“ und ab 1923 diesen als HaupÅtel.1316 1315 Innerhalb des Untersuchungszeitraums lässt sich die digitale Verfügbarkeit jahr- und quartalsgenau wie folgt fassen: 1900 bis 1902 (vollständig), 1903 bis 1904 (fehlend), 1905 (nur Quartal I und II), 1906 (nur Quartal III bis IV), 1907 (fehlend), 1909 (nur Quartal I), 1910 bis 1920 (vollständig), 1921 (nur Q III und IV), 1922 bis 1932 (vollständig), 1933 (nur Q II bis IV), 1934 bis 1937 (vollständig), 1938 (nur Q II bis IV), 1939 (nur Q II bis IV), 1940 (nur Q I und Q IV), 1941 (vollständig), 1942 (nur Q I bis III), 1943 (nur Q II bis IV), 1944 (vollständig), 1945 (bis 9. Mai). Ein Quartal gilt als nicht verfügbar, wenn in ihm keine Digitalisate vorhanden sind. 1316 Vgl. Astrid Möller: Ein Pressehaus im Wandel des Zeitgeschehens 1807-1982. Der Versuch einer Chronik. Rendsburg 1982. S. 12-15, 208. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 394 Zeitweise galt es als zweitgrößte Tageszeitung Schleswig-Holsteins.1317 Poli1sch zeigte das Bla4 Kon1nuitäten von kaisertreuer Haltung über eine in der Weimarer Republik nicht republikfreundliche Linie bis zu einer konserva1v-kirchlichen Prägung unter Ferdinand Möller (Leitung bis 1949).1318 In der NS-Zeit blieb die Posi1on ambivalent: Es wurde äußerliche Loyalität gewahrt und es gab nahezu keine offene Kri1k.1319 Die Reichspogromnacht fand aber „(s)eltsamerweise (...) kaum Erwähnung.“1320. Zugleich exis1erten ins1tu1onelle Verflechtungen, Herbert Puhlmann vom städ1schen Presseamt diente etwa als Poli1kredakteur.1321 Die letzte Ausgabe erschien am 9. Mai 1945; eine alliierte Lizenz erhielt die Zeitung nicht.1322 Ergänzend wird der Stormarner Lokalteil der Lübecker Nachrichten (LN) für 1951 bis 1999 herangezogen, dessen digitalisierte Abdeckung grundsätzlich vollständig ist. Für die Jahre 1946 bis 1950 liegen keine digitalisierten Daten vor. Dieser Zeitraum bleibt ausgenommen. Die LN gehen auf den 1882 gegründeten Lübecker Generalanzeiger zurück, der zum Tagesbla4 wurde und 1924 eine Auflage von rund 45.000 Exemplare erreichte. In den 1930er Jahren erzwang die NS-Holding Vera Verlagsanstalt GmbH eine mehrheitliche Beteiligung. Nach der Fusion mit dem sozialdemokra1schen Lübecker Volksboten entstand die Lübecker Zeitung als NS- Parteibla4, deren letzte Ausgabe am 2. Mai 1945 erschien.1323 Am 3. April 1946 folgte die bri1sche Neulizenzierung. Früh kam es zu Konflikten: 1947 wurde dem neuen Herausgeber wegen seiner KPD-MitgliedschaQ die Lizenz entzogen.1324 Zudem wurde eine Neugründung unter Druck Robert Colemans erzwungen, dessen frühere Tä1gkeiten für die NS-Presse im Zuge dessen allerdings nicht überprüQ.1325 Ab 1949 wurde das Bla4 unter Hans Schrem auf CDU- Kurs ausgerichtet1326 und baute über Lokalausgaben seine Reichweite aus.1327 1969 erreichten die LN in Lübeck 60 Prozent Marktanteil; ohne die Bild waren es 95 Prozent. In Stormarn 1317 Vgl. Steensen, Thomas: „In Land und Stadt das Heimatbla5“. Zur Zeitungslandschae in Schleswig-Holstein – insbesondere Nordfriesland – während der Weimarer Republik. In: Werner Paravicini (Hrsg.): Mare Bal2cum: Beiträge zur Geschichte des Ostseeraums in Mi5elalter und Neuzeit; Festschrie zum 65. Geburtstag von Erich Hoffmann. Sigmaringen 1992, S. 395f. 1318 Vgl. Möller: Pressehaus, S. 109. 1319 Vgl. Markus Oddey: Unter Druck gesetzt: Presse und Na2onalsozialismus in Schleswig-Holstein; Struktur, Wahrnehmung, Herrschaesakzeptanz. Eu2n 2006 S. 418. 1320 Möller: Pressehaus, S. 257. 1321 Vgl. Oddey: Druck, S. 417ff. 1322 Vgl. Erich Maletzke: Der sh:z Verleger Heinz Möller. In: S2eung Kieler Presse-Klub (Hrsg.): In Druck und auf Sendung: Schleswig-Holsteins Medienlandschae 1955-2000. Kiel 2018, S. 99. 1323 Vgl. Ute Haese/Torsten Prawi5-Haese: Dem Leser ein Halt in schwerer Zeit Schleswig-Holsteinische Pressegeschichte 1945-1955. Hamburg 1994, S. 230f. 1324 Vgl. ebd., S. 232ff. 1325 Vgl. ebd., S. 236f. 1326 Vgl. ebd., S. 240. 1327 Vgl. ebd., S. 250f. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 395 enÄielen 34 Prozent auf die Regionalzeitungen bzw. 9 Prozent über alle Zeitungen im Kreis.1328 1973 lag die Auflage bei über 100.000 Exemplaren.1329 Schon 1971 übernahm der Axel- Springer-Verlag 20 Prozent der LN. Nach 1989 wurden mecklenburgische Gebiete erschlossen. Der Höchststand lag bei über 110.000 gedruckten Exemplaren.1330 2009 gingen die Springer- Anteile an die Verlagsgruppe Madsack über.1331 VIII.2.2 Methode und Vorgehen Aus den zwei digital durchsuchbaren Zeitungsbeständen der SHLZ und dem Lokalteil der LN sollen möglichst alle Beiträge erfasst werden, in denen historische oder gegenwer1g gebräuchliche Bezeichnungen der Minderheit vorkommen. Um dies zu realisieren, soll nun zunächst auf das Vorgehen in Kürze und im Anschluss im Detail eingegangen werden. Gesucht wurde nach den S1chworten „Zigeuner“, „Landfahrer“ sowie „Sin1“ und „Roma“. Gezählt wurde jeder einzelne Beitrag mit mindestens einem dieser S1chwörter genau einmal. Jeder Beitrag bekam dazu genau einen Tex4yp und genau ein Leitbild zugewiesen. Bei Nachrichten wurde zusätzlich festgehalten, ob über Einzelne oder Gruppen berichtet wurde, und ein kurzes Ereigniss1chwort vergeben, um den Inhalt katalogisieren zu können. Alle Treffer wurden räumlich und zeitlich verortet. Auf dieser Basis erfolgten erst einfache Zählungen und Zeitreihen und danach Lektüren ausgewählter Treffer, um typische Erzählmuster, Rollen und Tonlagen sichtbar zu machen. Bevor die einzelnen Erfassungs- und Auswertungsschri4e im Detail beschrieben werden, folgt ein kurzer Hinweis zur Materialqualität der Digitalisate: Die Untersuchung arbeitet mit digitalisierten, volltextdurchsuchbaren Zeitungsbeständen. Die Qualität der Volltexterkennung ist dabei nicht konstant: Historische SchriQarten, uneinheitliche Scan- und Originalqualitäten, spaltenweiser Satz, Silbentrennungen, Randbeschni4e und der Wandel der Rechtschreibung können dazu führen, dass Belege übersehen wurden oder scheinbare Treffer entstehen. Letztgenannte Fälle1332 wurden protokolliert und aus den inhaltlichen wie sta1s1schen Auswertungen enÄernt. Im ersten Schri4 der Erfassung wurde festgelegt, nach welchen S1chworten die Zeitungen 1328 Vgl. Gerd G. Kopper: Zeitungsideologie und Zeitungsgewerbe in der Region eine Fallstudie zu den poli2schen Voraussetzungen und Strukturbedingungen der Konzentra2on in Schleswig-Holstein, 1945-1970: (mit Nachträgen 1971). Düsseldorf 1972, S. 206, S. 211. 1329 Vgl. Haese: Leser, S. 250f. 1330 Vgl. ebd., S. 231f., S. 251. 1331 Vgl. Can Özren: Die Lübecker Nachrichten. In: S2eung Kieler Presse-Klub (Hrsg.): In Druck und auf Sendung. Schleswig-Holsteins Medienlandschae 1955-2000. Kiel 2018, S. 145. 1332 Scheinbare Treffer wie Texterkennungsfehler, Wor5eile (Griechenlandfahrer) oder falsche Suchtext- zuordnungen. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 396 durchsucht werden, um alle Beiträge zu finden, die sich auf die Minderheit beziehen. Diese S1chworte mussten zunächst festgelegt werden. Wie oben dargelegt, boten sich die Begriffe „Zigeuner“ und „Landfahrer“ sowie „Sin1“ und „Roma“ an. Da die Begriffe in gramma1sch unterschiedlichen Formen in Texten auQreten, wurde mit den Varianten „Zigeu*“ und „Landf*“ gearbeitet, weil hiermit wechselnde Wortendungen gefunden werden konnten. Zusätzlich wurde nach den exakten Wörtern „Sin1“ und „Roma“ gesucht, um Verwechslungen mit anderen Wörtern (etwa „roman1sch“) zu vermeiden. „Cin1“ wurde als ebenfalls historische / fehlerhaQe Schreibvariante mitgeführt.1333 Im zweiten Schri4 wurde festgelegt, was als „Treffer“ gilt. Das war wich1g, damit Treffer eindeu1g gezählt werden konnten. Ein Treffer ist jeder einzelne Beitrag, also jede in sich abgeschlossene Einheit (z. B. Nachricht, Kurzmeldung, Bericht, Anzeige, Feuilletonstück), in der mindestens eines der S1chworte gefunden wurde. Ein Treffer ist damit kein ganzer Zeitungstag und nicht eine ganze Seite, sondern genau Beitrag. Im dri4en Schri4 wurde entschieden, wie ein Treffer gezählt wird: Erschienen S1chworte mehrfach in demselben Beitrag, zählte das nur als ein Treffer. So wurde verhindert, dass längere Texte mit vielen Wiederholungen die Sta1s1k verzerren. Tauchte derselbe Beitrag an einem anderen Erscheinungstag erneut auf (z. B. als Nachdruck oder Fortsetzung), wurde er als eigenes Dokument gezählt, denn er erreichte die LeserschaQ neu und prägt die Wahrnehmung erneut. Für Jahrgänge, in denen nur Teilbestände vorliegen, wurden die Treffer auf das gesamte Jahr hochgerechnet, um die Vergleichbarkeit zwischen Jahren zu sichern und Lücken im Material nicht mit inhaltlichen Schwankungen zu verwechseln. Im vierten Schri4 wurden die gefundenen Beiträge so geordnet, dass sich ähnliche Inhalte gut zusammenfassen lassen. Zunächst erhielt jeder Beitrag einen Tex4yp, also ob es sich um eine Anzeige, eine Nachricht, eine amtliche Mi4eilung oder eine erzählende Geschichte handelt. Anschließend wurde, damit die Rahmung1334 messbar wurde, pro Text genau ein Leitbild vergeben, das die dominierende Lesart eines Textes beschreibt. Dafür wurden vier Kategorien verwendet: Das Leitbild Kriminalisierung liegt vor, wenn Delikte, Verdäch1gungen, Polizeimeldungen, ordnungsrechtliche Sichtweisen oder eine Sprache der Gefahr im Vordergrund stehen. Das Leitbild RomanHsierung / ExoHsierung umfasst Treffer, die vor allem 1333 „Landfahr*“, „Sin2“ und „Roma“ bleiben in der SHLZ ungenutzt, da S2chproben hierzu fast ausschließlich unspezifische Wor5eile ergaben. 1334 Rahmung bezeichnet hier die Art und Weise, wie ein Thema so ausgewählt, gewichtet und dargestellt wird, dass eine bes2mmte Deutung naheliegt. Durch Wortwahl, Überschrieen, Beispiele, Quellen, Zahlen und auch Auslassungen entsteht ein Deutungsrahmen, der lenkt, was als Problem gilt, welche Ursachen betont werden, wie etwas moralisch bewertet wird und welche Handlungen nahegelegt werden. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 397 über Äußerlichkeiten eine vermeintlich „exo1sche“, roman1sierte Lebensweise in Szene setzen, etwa mit Fokus auf Erscheinungsbild, Aussta4ung und Lagerroman1k, ohne dass ein Delikt im Vordergrund steht. Das Leitbild Musik und Folklore meint Darstellungen als Musikerinnen und Musiker, deren AuQri4e etc., wenn diese ohne weitere Wertung im Mi4elpunkt stehen. Das Leitbild Neutral bezeichnet knappe, nüchterne Erwähnungen ohne wertende Rahmung. Entscheidend ist stets das dominante Mo1v: Wenn mehrere Mo1ve vorkommen, gilt eine feste Reihenfolge, damit jeder Text nur einmal gezählt wird und der stärkste Eindruck erfasst bleibt: Kriminalisierung vor RomanHsierung / ExoHsierung, vor Musik und Folklore, vor Neutral. So bleibt die Auswertung vergleichbar und spiegelt den Haup4on des jeweiligen Beitrags wider. Ein Beispiel: Berichtet ein Text von einem Konzert einer Kapelle, enthält aber zugleich Verdäch1gungen, wird sie der Kriminalisierung zugeordnet. Bei Nachrichten wurde zudem erfasst, ob von Einzelpersonen oder von mehreren Personen bzw. von einem Kollek1v die Rede war. Zusätzlich erhielt jeder Beitrag ein kurzes Ereigniss1chwort (z. B. Festnahme, Verdacht, Verfahren, Gesetz, AnkunQ), damit in der Sta1s1k schnell sichtbar wird, worüber die Texte berichteten, und wie sich Muster eventuell verschoben. Erzählende Beiträge erhielten zusätzlich genau ein Schwerpunkts1chwort: z. B. Historisches, Geografisches, Humoris1sches, Musikalisches oder anderes Kulturelles. So lassen sich ähnliche Texte bündeln, Häufungen und Trends über die Zeit erkennen und Beispiele gezielt vergleichen. Im fünQen Schri4 wurde der räumliche und zeitliche Bezug eines Treffers definiert. Räumlich wurde unterschieden zwischen regionalen Treffern (innerhalb Schleswig-Holsteins) und überregionalen Treffern (außerhalb Schleswig-Holsteins), jeweils gemessen an den Landesgrenzen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Zeitlich wurden die Treffer in vier Epochen gegliedert: Das Kaiserreich, Weimarer Republik, Na1onalsozialismus und Bundesrepublik. Diese Periodisierung erlaubt es, langfris1ge Kon1nuitäten über historische Einschni4e hinweg zu unterscheiden. Die an die Erfassung folgende Auswertung erfolgt in zwei Schri4en. Zuerst werden die Treffer gezählt und geordnet: Für Jahre und Epochen wird zusammengetragen, wie viele Beiträge vorliegen, worüber sie berichten, welche Leitbilder sie aufweisen und in welchen Formaten sie erscheinen. Einfache Übersichten machen Ans1ege, Ruhephasen und Verschiebungen sichtbar. Anschließend folgt die qualita1ve Auswertung: Ausgewählte Zeiträume und Textsorten werden genau gelesen. Dabei wird geprüQ, welche Geschichte ein Beitrag erzählt, wer handelt oder spricht (z. B. Betroffene, Polizei, Verwaltung) und welcher Grundton in der Darstellung REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 398 überwiegt (neutral, kriminalisierend, roman1sierend / exo1sierend). Zudem wird geschaut, ob sich typische Abläufe ergeben oder wiederholen und ob wiederkehrende Mo1ve genutzt werden (z. B. „Sippe“, „fahrendes Volk“). Diese Nahlektüre macht sichtbar, welche Muster sich verfes1gen, wo Brüche auQreten und wie die Darstellung die Wahrnehmung prägt. VIII.3 QuanAtaAve Ergebnisse Dieses Kapitel zeigt, wie sichtbar die Minderheit in den zwei Zeitungsbeständen wird und in welchen Formen diese Sichtbarkeit auQri4. Dazu wird die Intensität der Treffer im Zeitverlauf nachgezeichnet, die Treffer nach Textarten geordnet (u. a. Nachrichten, Erzählungen, Anzeigen, amtliche Bekanntmachungen) und die prägenden Deutungsmuster der Berichtersta4ung beschrieben (z. B. kriminalisierend, roman1sierend / exo1sierend, neutral). Zusätzlich werden räumliche Bezüge (regional / überregional) ausgewertet, der Wandel der verwendeten Bezeichnungen nachgezeichnet und das Verhältnis von Nachrichten und Kulturspalten beleuchtet. Ein Zwischenfazit bündelt die Befunde und bereitet die anschließende qualita1ve Ver1efung vor. Insgesamt liegen 1.583 Treffer für die SHLZ und 527 Treffer für den Stormarner Lokalteil der LN vor.1335 Die Zahlen sind als vorsich1ge Untergrenze zu lesen. Schlechte Scanqualität oder fehlerhaQe Volltexterkennung können einzelne Treffer verdecken. Unterschiedliche Schreibweisen historischer Begriffe führen, trotz breiter Suchstrategien, zu ausgelassenen Treffern. VIII.3.1 Entwicklung der Trefferzahlen Im Zeitverlauf zeigen die Treffer der SHLZ zwei klar erkennbare Wellen mit einem ersten Höhepunkt 1912, einem deutlichen Tief 1920 und einem zweiten (weniger prägnanten) Hochpunkt 1931. Der erste Ans1eg lässt sich plausibel durch zwei länger anhaltende Berichtersta4ungsthemen erklären: Erstens kursierten über längere Zeit Meldungen über vermeintliche Ankäufe von Häusern und Grundstücken im Umfeld des Erlasses zur Bekämpfung des „Zigeunerunwesens“ von 19061336, der eine SesshaQmachung von Umherziehenden vorsah. Zweitens bündelte 1912 der Mord an einem Förster bei Fulda in der Rhön1337 eine Serie von Fahndungen, Festnahmen und parlamentarischen Reak1onen. Beide Stränge führten zu einer Häufung von Treffern und erhöhten die Sichtbarkeit der Minderheit. 1335 Nach Abzug aller fehlerhaeen Treffer, die nicht verwertbar waren. 1336 Vgl. LASH Abt. 260/Nr. 17981. 1337 Vgl. Unbekannter Autor: Fulda, 19. Feb. In: Rendsburger Wochenbla5 vom 17. Februar 1912. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 399 Das markante Tief 1920 lässt sich als starke Hypothese vor allem mit den Kriegs- und unmi4elbaren Nachkriegsbedingungen erklären: Seit 1914 veränderte sich das Erscheinungsbild der Zeitung deutlich, Kriegsberichte und vaterländische Aufrufe verdrängten lokale Rou1nemeldungen. Vereine stellten ihre Ak1vitäten in den Dienst der „großen Sache“, der Lokalteil schrumpQe und gegen Kriegsende umfasste das Bla4 nur noch vier bis sechs Seiten. Zugleich wurden Druckereikapazitäten umgewidmet, etwa für Lebensmi4elkarten.1338 Weniger Raum und eine andere Priorisierung dürQen die spürbar geringeren Trefferzahlen erklären. Die Spitze 1931 lässt sich als vorsich1ge Hypothese mit der zugespitzten WirtschaQskrise und einer verdichteten sicherheitspoli1schen Berichtersta4ung erklären. Häufigere Kurzmeldungen über Kontrollen, Verdachtslagen und Verwaltungsakte könnten die Trefferdichte in diesem Jahr erhöht haben. Der Rückgang nach 1933, besonders ab 1937, dürQe mit der zunehmenden Verfolgung und der damit einhergehenden Unsichtbarmachung zusammenhängen. Maßnahmen verlagerten sich stärker in den Verwaltungs- und Polizeiapparat und wurden seltener öffentlich verhandelt. Hinzu kamen die Gleichschaltung der Presse und ab Kriegsbeginn die erneute Fokussierung auf Kriegsnachrichten sowie Papierknappheit und Umfangsbeschränkungen. Zusammengenommen senkte dies die Zahl der Treffer nachhal1g. 1338 Vgl. Möller: Pressehaus, S. 197-202. 0 50 100 1900 1902 1904 1906 1908 1910 1912 1914 1916 1918 1920 1922 1924 1926 1928 1930 1932 1934 1936 1938 1940 1942 1944 Trefferanzahl nach Jahr - SHLZ hochgerechnet roh Hochgerechnetes gleitendes Mittel Rohes gleitendes Mittel REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 400 Im Lokalteil der LN verläuQ die Trefferkurve insgesamt ruhiger. Der markanteste Ausschlag liegt Mi4e der 1980er Jahre. Nach der Auswertung enÄallen mehr als 60 Prozent dieser Trefferspitze auf Anzeigen, in denen Produktbezeichnungen wie „Zigeunersauce“ und ähnliche Formulierungen erscheinen. Abseits dieser Spitze bleibt die Dynamik moderat, sodass belastbare Treiber schwer zu benennen sind. Als vorsich1ge Hypothese lässt sich ergänzen: Seit Beginn der 1980er Jahre erhöhten Ak1vitäten von Selbstorganisa1onen der Minderheit und lokale Ini1a1ven die öffentliche Sichtbarkeit punktuell und fanden teilweise Resonanz in der Lokalpresse. In den 1990er Jahren ging die Trefferdichte zurück, was auch mit der zunehmenden Ächtung der diskriminierenden Fremdbezeichnungen zusammenhängen könnte. VIII.3.2 Dominierende TexZypen Zur Einordnung der Treffer werden die Vorkommen nach Tex4ypen gruppiert. Maßgeblich sind Nachrichten, Erzählungen sowie Romane und literarische Texte. Nachrichten stehen für ereignisnahe Berichtersta4ung (inkl. Polizeimeldungen), Erzählungen für narra1v ausgearbeitete, nicht-fik1onale Beiträge, Romane und Literatur für fortlaufende Abdrucke und andere literarische Formen. Auf dieser Basis wird zunächst die Verteilung in der SHLZ, anschließend im Lokalteil der LN skizziert und daran anknüpfend die Schwerpunktsetzung der weiteren Auswertung begründet. In der SHLZ stützen vor allem diese drei Typen die Trefferlage. Nachrichten bilden mit knapp 50 Prozent den größten Anteil und prägen die Spitzen vor dem Ersten Weltkrieg, besonders 1912 und 1913, sowie erneut ab den frühen 1920er Jahren. Erzählende Beiträge sind dauerhaQ präsent und erreichen einen Trefferanteil von gut 22 Prozent. Romane und literarische Texte kommen auf etwa 11 Prozent. Fortsetzungsromane halten hier Mo1ve über Wochen bis Monate im Bla4 und sichern so kon1nuierliche Sichtbarkeit. Kommerzielle Anzeigen für Konzerte oder Filme sind dauerhaQ präsent und kommen ebenfalls auf einen Anteil von 11 Prozent. Amtliche Bekanntmachungen treten vor allem 1943 bis 1945 gebündelt auf und beziehen sich überwiegend auf den Ausschluss aus der Lebensmi4elverteilung und werden im 0 5 10 15 20 25 30 1951 1953 1955 1957 1959 1961 1963 1965 1967 1969 1971 1973 1975 1977 1979 1981 1983 1985 1987 1989 1991 1993 1995 1997 1999 Trefferanzahl nach Jahr - LN REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 401 weiteren Verlauf im Kontext der NS-Zeit analysiert. Randrubriken wie Rundfunkhinweise, Leserbriefe und Rätsel mit Erwähnung der Minderheit bleiben dagegen selten. Im Lokalteil de LN dominieren ebenfalls vor allem Nachrichten und Erzählungen die Treffer. Beide liegen jeweils bei einem Anteil von rund einem Dri4el der Treffer. Literarische Texte spielen in den LN eine Nebenrolle. Anzeigen liegen insgesamt höher, insbesondere ab den 1980er Jahren, und haben einen Anteil von knapp 17 Prozent. Die Anteile der Tex4ypen steuern den Auau der weiteren Auswertung. Im Mi4elpunkt stehen Nachrichten, Erzählungen und literarische Texte. Nachrichten tragen den größten Block und prägen das Bild über Ereignisse. Sie werden deshalb quan1ta1v und inhaltlich ver1eQ. Erzählungen machen fast ein Viertel der Treffer aus und zeigen, wie Deutungen jenseits akuter Ereignisse transpor1ert werden. Literarische Texte haben einen kleineren Anteil, wirken aber serienmäßig, da Fortsetzungen Mo1ve über längere Zeit präsent halten. Anzeigen und amtliche Bekanntmachungen bleiben als Kontextrahmen außen vor: Anzeigen können Trefferzahlen in einzelnen Jahren stark erhöhen, sagen inhaltlich zur Minderheit aber wenig. VIII.3.3 Nachrichtenmuster in der SHLZ Im folgenden Abschni4 steht der Tex4yp Nachrichten im Mi4elpunkt. Gemeint sind kurze, ereignisnahe Meldungen und Berichte, einschließlich Polizeimi4eilungen. Innerhalb der Nachrichten der SHLZ wird gezeigt, welche Leitbilder die Darstellung der Minderheit prägen, wie sich ihre Anteile über die Zeit verschieben und welche Themen die Nachrichten dominieren. Der Fokus liegt auf Häufigkeiten, räumlicher Verteilung und wiederkehrenden Inhalten, um die langfris1ge Rahmung, verstanden als die durch Auswahl, Gewichtung und Darstellung entstehende Deutungsperspek1ve, nachvollziehbar zu machen. Gemessen am je Treffer vergebenen Leitbild zeigt der Nachrichtenteil der SHLZ eine klare Ausrichtung: rund 83 Prozent der Meldungen tragen das Leitbild Kriminalisierung. Das heißt prak1sch: In mehr als acht von zehn Fällen wird die Minderheit in einem Verdachts-, Ordnungs- oder Eingriffsumfeld präsen1ert. Die weiteren Leitbilder haben deutlich geringere Anteile und machen sichtbar, wie selten Ereignisse jenseits einer sicherheitspoli1schen Perspek1ve dargestellt werden. Über die Zeit verändern sich die Anteile, ohne den Befund grundlegend zu verschieben: Im Kaiserreich liegt Kriminalisierung in den Nachrichten bei knapp 89 Prozent und stellt den nahezu durchgehenden Standard dar. In der Weimarer Republik bleibt sie mit etwa 78 Prozent führend, verliert jedoch etwas zugunsten roman1sierender Muster: ein Hinweis darauf, dass neben polizeinaher Rou1ne gelegentlich ästhe1sierende Darstellungen auQauchen. In der NS- REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 402 Zeit hält Kriminalisierung mit gut zwei Dri4eln an; RomanHsierung / ExoHsierung steigt zugleich auf knapp 20 Prozent. Diese Zunahme ist nicht als Entschärfung zu verstehen, sondern als parallel verwendete Darstellungsweise: Exo1sierende Mo1ve treten punktuell hinzu, ersetzen die sicherheitspoli1sche Ausrichtung jedoch nicht. Auf dieser Verteilung der Leitbilder setzt die inhaltliche Rekonstruk1on der Nachrichten an. In den letzten sechs Jahren vor dem Ersten Weltkrieg verdichtete sich die Berichtersta4ung entlang zweier wiederkehrender Stränge: Erstens zirkulierten fortlaufend Meldungen über angebliche Gebiets- und Grundstücksankäufe, die als Warnsignal gelesen wurden und durch ministerielle Veröffentlichungen zur Bekämpfung des „Zigeunerunwesens“ zusätzliche Resonanz erhielten. Zweitens prägte der Mord an einem Förster in der Rhön bei Fulda die Berichtersta4ung. Über längere Zeit erschienen dazu Hinweise auf Fahndungen, Festnahmen und Nachträge bis hin zu Deba4en im Reichstag. Beide Stränge stützten das Leitbild Kriminalisierung und machten sicherheitspoli1sche Deutungen naheliegend. Verdachtsmeldungen bildeten einen weiteren zentralen Inhalt der Nachrichten. Knapp zehn Prozent der Meldungen (etwa 70 Treffer) schilderten unklare Lagen, ausgelöst durch vermisste Kinder, verschwundene Gegenstände, Sichtungen oder Überfälle. Häufig genügte der bloße Durchzug von Minderheitenangehörigen, um einen Zusammenhang nahezulegen. Parallel kursierten Erzählungen über angeblich kriminell erworbenen Reichtum oder Goldbestände, die Beschlagnahmungen plausibilisieren sollten, auch wenn sich diese später als legi1m herausstellten. Entlastungen vermeintlicher Täterinnen und Täter aus der Minderheit wurden deutlich seltener publiziert. Auf der Eingriffs- und Verfahrensebene waren Nachrichten zu Festnahmen mit 70 Treffern besonders häufig, mit einem klaren Höhepunkt im Jahr 1912, auch getrieben durch den Mordfall in der Rhön. Gerichtsverhandlungen und Urteile traten in rund 50 Treffern auf und markierten die nachgelagerte Instanz, ohne den kriminalisierenden Grundton zu verändern. In den Nachrichten über StraQaten dominierten Beiträge zu Eigentumsdelikten: Betrug und Trickdiebstahl sind 77-mal belegt, weitere Eigentumsdelikte 67-mal, konzentriert in den berichtsstarken Vorkriegsjahren mit einem Maximum 1912. Gewalt- und Kapitaldelikte erscheinen seltener: Über Kämpfe und Zusammenstöße innerhalb der Minderheit wurde 73- mal berichtet. Berichte über Morddelikte und EnÄührungen blieben mit 20 und 12 Fällen die Ausnahme. Als vorsich1ge Deutung liegt nahe, dass die Dominanz von Eigentumsdelikten weniger eine reale Deliktstruktur abbildet als vielmehr die Logik der Meldungspraxis: Solche Fälle eignen sich für kurze No1zen und werden häufiger in schneller Abfolge aufgegriffen, während Gewalt- und Kapitaldelikte seltener und ereignisgebunden erschienen. Die Spitzen 1910 und 1912 sprechen eher für eine verdichtete Berichtersta4ung (etwa Fahndungs- und REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 403 Verfahrensfolgen) und nicht für gesicherte Häufungen im tatsächlichen Geschehen. Zwei weitere Begleitmo1ve strukturieren diese Nachrichtenlage. Meldungen zu AnkünQen und Durchzügen mit 45 Treffern markieren Sichtbarkeit und Präsenz. Vertreibungen mit 54 Treffern dokumen1eren das erzwungene Weiterreisen oder Verlassen. Beide Reihen verlaufen insbesondere kurz vor dem ersten Weltkrieg parallel: In Jahren mit vielen AnkünQen steigen auch die Vertreibungen, so 1911 mit dichter Folge aus Sichtungen, Ankaufsgerüchten und Abschiebungen. Die Häufungen dieser Meldungen verlaufen zeitlich weitgehend parallel zu den allgemeinen Ausschlägen der Berichtersta4ung. Das deutet darauf hin, dass Phasen erhöhter Aufmerksamkeit die redak1onelle Auswahl einschlägiger Meldungen beeinflussten. An die Befunde zu Mo1ven und Produk1onsweisen schließt die Betrachtung des Raumbezugs an: Wo entstehen die Nachrichten, und wie verteilt sich ihre HerkunQ über die Zeitabschni4e? In der SHLZ sind die meisten Nachrichten regional verortet. Knapp drei FünQel der Meldungen beziehen sich auf Ereignisse innerhalb Schleswig-Holsteins, gut zwei FünQel auf Vorgänge außerhalb. Dieser Schwerpunkt verschiebt sich über die Zeit: Im Kaiserreich überwiegt Regionales nur leicht. In der Weimarer Republik steigt der regionale Anteil deutlich auf etwa zwei Dri4el. In der NS-Zeit kehrt sich das Verhältnis um: Der regionale Anteil sinkt auf etwas mehr als zwei FünQel, während überregionale Bezüge dominieren. Diese Verschiebung deutet darauf hin, dass sicherheits- und ordnungsbezogene Rou1nen vor 1933 vor allem im Nahraum verhandelt wurden, während sich ab 1933 Berichtersta4ung stärker auf zentral gesteuerte oder von Agenturen verbreitete Vorgänge mit Fernbezug konzentrierte und lokale Sichtbarkeit zurücktrat. Auch die Leitbilder in den Nachrichten verteilen sich räumlich unterschiedlich. Kriminalisierende Deutungen treten überwiegend in regionalen Nachrichten auf (rund zwei Dri4el). Roman1sierende oder exo1sierende Darstellungen stammen mehrheitlich aus überregionalen Zusammenhängen (ebenfalls etwa zwei Dri4el der Fälle). Zusammen genommen spricht dies für eine lokale Verankerung sicherheits- und ordnungsbezogener Themen und für eine externe Zufuhr ästhe1sierter Bilder. Die Auswertung der SHLZ-Nachrichten zeigt eine stabile Grundstruktur. Das je Beitrag vergebene Leitbild ist überwiegend kriminalisierend. Roman1sierende / exo1sierende Töne treten nur ergänzend auf und ersetzen die sicherheitspoli1sche Perspek1ve nicht. Verdachtslogik, Festnahmen und verfahrensbezogene Meldungen bilden den Kern. Zuwächse in den Jahressummen folgen weniger einer realen Kriminalitätslage als redak1onellen Rou1nen wie Wiederabdrucken und Meldereihen. Räumlich dominierte vor 1933 der Nahraum. Ab 1933 verlagerte sich die Berichtersta4ung stärker auf überregionale Bezüge. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 404 Kriminalisierung lässt sich überwiegend in regionalen Themen nachweisen, während roman1sierende / exo1sierende Darstellungen vor allem von außen in den Bestand gelangten. Damit zeigt sich: Das Leitbild ordnet den dominanten Ton einzelner Texte. In der Aggrega1on dieser Töne entsteht die Rahmung der Rubrik als dauerhaQ verdachts- und ordnungsorien1erte Perspek1ve. Für die anschließende Ver1efung sind die Dynamik von Verdacht und Delikten, sowie die Sequenzen von Sichtung, Eingriff und Abzug zentral. VIII.3.4 Nachrichtenmuster im Stormarner Lokalteil der LN Der Lokalteil der LN umfasst 182 nachrichtenförmige Treffer mit Erwähnung der Minderheit. Insgesamt war das Leitbild in den Nachrichten mit einem Anteil von über 80 Prozent überwiegend kriminalisierend. Presseforschung zur Minderheit, wenn auch zu einem anderen Bestand und einem Teilzeitraum zeichnete ein ähnliches Bild.1339 Roman1sierende und folkloris1sche Leitbilder bleiben unter 10 Prozent. Neutrale Rahmungen sind ähnlich selten. Verdachtsmeldungen und Eigentumsdelikte bildeten den Kern der Berichtersta4ung. Zusammen stehen sie für etwa die HälQe aller nachrichtenförmigen Treffer. Sicherheitspoli1sche Vorgänge wie Gesetze, Verordnungen und Amtshandlungen sowie Vertreibungen erreichten jeweils ungefähr ein Zehntel. Gerichtsverfahren und Urteile lagen darunter. Ansätze von Aufarbeitung bewegten sich im unteren einstelligen Bereich. Festnahmen, Betrug oder Trickdiebstahl und kuriose Vorkommnisse erschienen ebenfalls nur in kleineren Anteilen, während AnkünQe selten blieben. Weitere Mo1ve wie SesshaQmachung oder spektakuläre Todesfälle traten lediglich vereinzelt auf. Zeitlich zeigen sich wiederkehrende Verdichtungen. Mi4e der 1950er Jahre bündelten sich zahlreiche Meldungen, getragen vor allem von Verdachtslagen und verfahrensbezogenen Stücken. 1968 folgte eine kleinere Spitze, in der Vertreibungen und Verdachtsmeldungen gemeinsam auQraten. In den frühen 1980er Jahren kam es erneut zu einer deutlich sichtbaren Häufung, diesmal mit parallelem Ans1eg von Verdachts- und Eigentumsdelikten sowie administra1ven Bezügen. In den 1990er Jahren nahm die Gesamtzahl der Beiträge spürbar ab. Der kleinere Rest enthielt nun überpropor1onal häufig Texte mit Aufarbeitungsbezug. Einzeljahre können dabei wegen der kleinen Datenbasis stark schwanken. Insgesamt orien1erte sich der Lokalteil der LN stark an polizeilichen Abläufen. Verdacht, Vorbeugung und behördliches Eingreifen treten immer wieder gemeinsam auf und prägen so den Blick auf die Minderheit. Seit den frühen 1980er Jahren kam eine zweite Darstellungsebene hinzu: Aufarbeitung, etwa durch Gedenken, Bildungsangebote und 1339 Vgl. Bohn: Polizei und Presse, S. 167f.. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 405 Beiträge von Selbstorganisa1onen. Diese Impulse setzten Gegenakzente, änderten den Grundton jedoch nicht grundlegend: Die kriminalisierende Sicht blieb überwiegend bestehen. VIII.3.5 Wortwahl im Stormarner Lokalteil der LN Dieses Kapitel beschreibt, wie sich die Wortwahl in den LN verändert hat und welche Wirkung dies ha4e. Gezählt wurde inklusiv. Das heißt: Wenn ein Text mehrere Bezeichnungen enthält, zählt er bei jedem dieser Wörter mit. Darum können die Anteile zusammen über 100 Prozent liegen. In dieser Zählweise enÄällt etwa die HälQe der Nennungen auf „Zigeuner“, „Landfahrer“ liegt knapp darunter, und „Sin1*“ oder „Roma*“ erreichen zusammen gut zehn Prozent. Der Wandel der Wortwahl zeigt sich meist als Begriffswechsel ohne Änderung des Grundtons: Die Deutungsmuster bleiben im Kern gleich, auch wenn andere Wörter verwendet werden. Ersetzen, gleichzei1ger Gebrauch mehrerer Bezeichnungen im selben Text und die Anlehnung an behördliche Formulierungen übertragen bekannte Lesarten auf neue Begriffe. Deshalb zielen zivilgesellschaQliche Ini1a1ven auf den Sprachgebrauch in Nachrichten.1340 Neue Begriffe erweitern zwar den Wortschatz der Zeitung, sie neutralisieren ältere Deutungen jedoch nicht automa1sch. Die Nachricht „Fa1mas lange Irrfahrt ist nun glücklich zu Ende“ 1341 von 1983 spricht beispielsweise im Text zugleich von einem „Roma-Mädchen“ und einer „Landfahrersippe“ der sie vermeintlich angehört, verbunden mit kriminalisierenden Deutungen wie „nach zwei Villeneinbrüchen (...) von der Polizei festgenommen“ und „vorläufige Fürsorgeerziehung“ wegen „völliger Verwahrlosung“.1342 Das zeigt den parallelen Gebrauch und die Übernahme der älteren kriminalisierenden Sicht in neuere Bezeichnungen: Die Wörter modernisieren sich, während der Grundton weitgehend gleichbleibt. In den 1950ern dominierte zunächst der Begriff „Zigeuner“. Ab 1960 trat „Landfahrer“ hinzu und kippte ab 1967 phasenweise das Verhältnis. Typisch war etwa die Gleichsetzung im selben Tex, wie die LN am 6. August 1968 melden: „Landfahrer weitergeleitet Tralau (n). Am Wochenende erhielt die Stormarner Polizei die Meldung, daß sich eine Zigeunersippe in den späten Nachmi4agsstunden auf der Suche nach einem Rastplatz auf dem Feldweg zwischen Leezen und Tralau mit etwa 40 KraQfahrzeugen in Richtung Kreis Stormarn bewege. Es wurden sofort mehrere motorisierte Streifen ausgeschickt, die dafür sorgten, daß sich die Landfahrer, die mit 1340 Vgl. Amaro Foro e.V. (Hrsg.): Rom*nja, S. 24-27. 1341 Raimund Marfels: Fa2mas lange Irrfahrt ist nun glücklich zu Ende. In: Lübecker Nachrichten vom 12. November 1989. 1342 Ebd. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 406 Teppichen handeln wollten, gar nichterst irgendwo im Kreisgebiet häuslich niederließen, sondern in einem Rutsch nach Hamburg weiterzogen.“ Der Titel erwähnt „Landfahrer“. Der Vorspann des Ar1kels spricht allerdings von einer „Zigeunersippe“, während der Fließtext wiederum zum Begriff „Landfahrer“ zurückkehrt. Redak1onell wurden beide Ausdrücke synonym geführt. Kollek1vmarker wie „Sippe“ koppelten diese zusätzlich. Besonders aufschlussreich sind Formeln, die die Übertragung von Bedeutungen selbst beglaubigten. In einer Polizeimeldung aus dem Jahr 1989, in der ein Übergriff auf eine 73- jährige in ihrer Wohnung in Bad Oldesloe geschildert wurde, tauchte die Passage in Bezug auf die Beschuldigten auf: „Landfahrer, so werden heute die Zigeuner offiziell bezeichnet“1343. Die Gleichsetzung übertrug somit alte Muster und Bedeutungen auf den Begriff „Landfahrer“ und machte den Lesenden deutlich, dass der Ausdruck nicht neutral ist, sondern die frühere kriminalisierende Sichtweise fortschreibt. Seit den frühen 1970er Jahren tauchten die Bezeichnungen „Sin1*“ und „Roma*“ vereinzelt, häufig zusammen mit den älteren Fremdzuschreibungen „Landfahrer“ und „Zigeuner“, in den Nachrichten auf. Eigenständig wurden die Begriffe „Sin1*“ und „Roma*“ meist erst später in den 1980er Jahren verwendet, vor allem in Beiträgen zur Aufarbeitung. Im laufenden Nachrichtenteil hielten sich die älteren Fremdzuschreibungen dagegen noch lange und liefen neben den neuen weiter. So wurde in einer Kinderheimaffäre die Rom und Cin1 Union erwähnt, wenig später erschien im Text ein „Roma-Mädchen“, das aber zugleich einer „Landfahrersippe“ zugeordnet wurde.1344 Polizeiliche Meldungen warnten vor „Landfahrerinnen“ und kombinierten Zeugenbeschreibungen „südländischen Typs“ mit einem Verweis auf ein „Zigeunerlager“1345. 1986 wurde in einem Ar1kel wiederum noch die Formel „südländischer, zigeunerhaQer Typ“ genutzt.1346 1989 wurden mögliche Täter als „Zigeuner, Inder oder Perser“1347 bezeichnet. 1990 erklärte eine Verdachtsmeldung „Landfahrer“ mit dem Zusatz „früher im Volksmund als Zigeuner bezeichnet“ und arbeitete zugleich mit der Erklärung 1343 Unbekannter Autor: Diebestrio schon wieder frei nach Vernehmung. In: Lübecker Nachrichten vom 9. April 1989. 1344 Raimund Marfels: Fa2mas lange Irrfahrt ist nun glücklich zu Ende. In: Lübecker Nachrichten vom 12. November 1983. 1345 Raimund Marfels: Einschleichdiebe suchen auch die Dörfer heim. In: Lübecker Nachrichten vom 9. August 1984. 1346 Unbekannter Autor: Bei der Fahndung nach Einbrechern Zeugen gesucht. In: Lübecker Nachrichten vom 12. Dezember 1986. 1347 Hans-Joachim Mischok: Ein Tausendmarkschein öffnet Betrügerpaar alle Ladenkassen. In: Lübecker Nachrichten vom 23. März 1989. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 407 „südländisch aussehend“ als Zeugenbeschreibung.1348 Solche Zusätze sorgten dafür, dass die alten Vorstellungen an den neuen Wörtern hängen blieben. 1983 bündelten sich die Verschiebungen in der Wortwahl: In diesem Jahr sind für die LN hohe Trefferzahlen sowohl für „Landfahrer“ als auch für „Sin1*“ und „Roma*“ zu verzeichnen. In den 1990er Jahren verschob sich der Schwerpunkt weiter. Eigenständige Nennungen von „Sin1*“ oder „Roma*“ zogen sich durch das Jahrzehnt. Der Ausdruck „Zigeuner“ verschwand weitgehend aus der Berichtersta4ung. „Landfahrer“ blieb punktuell in Gebrauch. Zusammenfassend zeigt der Blick auf den Terminologiewandel vor allem Kon1nuität im Deutungsmuster. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass kriminalisierende und sicherheitspoli1sche Bedeutungen vom Begriff „Zigeuner“ auf „Landfahrer“ übergingen. Das fügt sich in die Nachkriegsentwicklung, in der Behörden in Schleswig-Holstein „Landfahrer“ in Erlassen und Rou1nen etablierten1349 und die Presse diese Wortwahl sichtbar in den Nachrichten übernahm. Mehrfachnennungen zeigen zudem, dass die Register nicht nur nacheinander, sondern im selben Text nebeneinander standen. Wo Redak1on und Polizei Begriffe parallel nutzten, bekam das Publikum vertraute Deutungsmuster angeboten. Damit blieben kriminalisierende und ordnungsbezogene Rahmungen trotz E1ke4enwechsel stabil, während die neuen Bezeichnungen zwar Räume für zivilgesellschaQliche Gegens1mmen eröffneten, den Grundton aber nur begrenzt veränderten. VIII.3.6 Weitere nichzik)onale und fik)onale Texzormen Dieses Kapitel ordnet die erzählenden Beiträge ein und zeigt, welche Formate und Deutungen sie tragen. Erzählende Beiträge sind längere, nicht fik1onale Texte, die ein Thema ausführen, etwa Reportagen, Feuilletons, Kulturstücke oder lokalhistorische Skizzen. In der SHLZ wurden 355 solcher Erzählungen erfasst. Den Schwerpunkt bildeten Kulturformate. Am häufigsten waren Stücke mit Musikbezug wie Konzertankündigungen und Kri1ken, die mit rund 140 Treffern die größte Gruppe stellen. Daneben finden sich Hinweise auf Lichtspiele und Theater sowie Berichte über Kostümfeste. In vielen dieser Texte geht es nicht um Angehörige der Minderheit, sondern um die programma1sche oder künstlerische Verwendung des „Zigeuner“-Begriffs, wie beispielsweise in einer Erzählung über die Oper „Zigeunerbaron“. In den Fällen, in denen konkret Personen aus der Minderheit beschrieben werden, dominieren roman1sierende und exo1sierende Rahmungen und prägen die kulturbezogenen Beiträge insgesamt. Kriminalisierende Rahmungen sind zwar ebenfalls nachweisbar, bleiben in der SHLZ 1348 Hans-Joachim Mischok: Landfahrerkinder bereiten Behörden Schwierigkeiten. In: Lübecker Nachrichten vom 1. März 1990. 1349 Vgl. Schreiben „Bekämpfung des Landfahrerunwesens“ vom 14. September 1957, LASH Abt. 611/Nr. 8033. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 408 aber deutlich nachgeordnet. Für den Lokalteil der LN liegt in der Analyse eine ähnlich klare Ga4ungsstruktur vor. Von 188 Erzählungen enÄielen knapp die HälQe auf Texte mit Musikbezug, ergänzt um weitere Kulturformate wie Kino, Theater, Kostümfeste und Ausstellungen. Hinzu kamen geografische oder ethnografische Erzählungen und Reiseberichte sowie einige historische und heimatkundliche Stücke. Texte, in denen die Minderheit selbst Thema und Anlass der Erzählung war, blieben die absolute Ausnahme. Insgesamt dominierten Musik und Kultur. In den 1960er und 1970er Jahren zeigte sich ein Überhang kriminalisierender Deutungen, zumeist in lokalhistorischen Kontexten. Das fik1onale Feld der SHLZ bestand primär aus Fortsetzungsromanen und literarischen Abdrucken wie Novelle4en und Kurzgeschichten. Diese erschienen häufig in mehreren Folgen und jede Folge wird als eigener Treffer gezählt. Im Vergleich der in den fik1onalen Texten vorherrschenden Leitbildern überwiegt die roman1sierende und exo1sierende Deutung mit einem Anteil von fast 70 Prozent. Kriminalisierende Rahmungen liegen bei etwas unter 20 Prozent, Darstellungen als Musiker bei etwa zwölf Prozent. Nicht personenbezogene Verwendungen des „Zigeuner“-Begriffs sind selten, neutrale Deutungen kaum präsent. Periodisch variiert das Gewicht dieser Muster. Im Kaiserreich liegt der Anteil roman1sierender und exo1sierender Deutungen bei rund 55 Prozent. Kriminalisierende Rahmungen erreichen knapp 27 Prozent. In der Weimarer Republik verschiebt sich das Verhältnis weiter zugunsten der Roman1sierung auf etwa 72 Prozent, während Kriminalisierung auf etwa 12 Prozent zurückgeht. In der NS-Zeit blieb die roman1sierende Rahmung mit einem Anteil von gut 63 Prozent prägend. Zugleich steigen kriminalisierende Rahmungen leicht auf rund 16 Prozent. Entscheidend ist die Wirkung der Fortsetzungen. Einmal eingeführte Bilder werden über Wochen und Monate fortgeführt und stabilisieren so den jeweiligen Deutungston. Insgesamt bildete das Kultur- und Fik1onssegment eine zweite Deutungslinie neben den Nachrichten. Es normalisierte ästhe1sierte, exo1sierende Mo1ve und hielt sie unabhängig von konkreten Ereignislagen präsent. VIII.3.7 Zwischenfazit Über beide Bestände hinweg zeigen sich zwei tragende Muster. Im ersten Muster prägt der Nachrichtenteil eine stabile, sicherheits- und ordnungsbezogene Rahmung. Kriminalisierung und Verdacht strukturieren die Berichtersta4ung, in der SHLZ vor allem über Eigentumsdelikte, Verdachtslagen und polizeiliche Eingriffe. Im Lokalteil der LN finden sich ähnliche Rou1nen. Seit den 1980er Jahren kamen dort zwar Beiträge zur Aufarbeitung hinzu, der grundlegende REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 409 Ton blieb jedoch überwiegend kriminalisierend. Charakteris1sch war in beiden Zeitungen der starke Kollek1vbezug. Individualisierungen blieben die Ausnahme. Im zweiten Muster tragen Kulturspalten und fik1onale Reihen eine ästhe1sierte Bildwelt. Programmtexte, Feuilletons und Fortsetzungsromane zeigen roman1sierende und exo1sierende Rahmungen und hielten sie unabhängig von aktuellen Ereignissen präsent. In der SHLZ dominiert diese Rahmung in fik1onalen Texten deutlich. In den LN prägen Musik- und Kulturumfelder die Erzählungen ebenfalls maßgeblich. Fortsetzungsromane und wiederkehrende Kulturrubriken verstärken diesen Effekt, weil eingeführte Mo1ve über längere Zeit im Bla4 blieben. Beide Muster liefen parallel und greifen ineinander, ohne sich gegensei1g aufzuheben. Der Wechsel der Wortwahl verändert den Grundton nur begrenzt und nega1ve Rahmungen blieben meist bestehen. Für die anschließende qualita1ve Ver1efung ergeben sich drei Schwerpunkte: erstens sollen der Einfluss von wiederkehrenden Ereignissen in den Nachrichten, zweitens die Kopplung von Sichtung, Eingriff und Abzug als Mechanismus der Verdachtsverste1gung und dri4ens die Gegenüberstellung von Nachrichten- und Kulturspalten untersucht werden, um ihr Zusammenspiel im Gesamtbild zu klären. VIII.4 QualitaAve Ergebnisse In diesem Kapitel steht die Frage im Mi4elpunkt, wie lokale Nachrichtenformate Kriminalität, Ordnung und Differenz herstellen und wie erzählende sowie literarische Texte eine roman1sierende Gegenfigur entwerfen. Eine Rahmung bezeichnet hier das übergreifende Muster der Darstellung, das durch Auswahl, Gewichtung und Formulierung der Redakteure und Redakteurinnen entsteht. Das Leitbild ist die Opera1onalisierung dieser Rahmung auf Beitragsebene. Der Begriff „Lesart“ bezeichnet dabei die konkrete Ausprägung der Leitbilder in einzelnen Texten. Die Analyse in diesem Teil knüpQ eng an die in Kapitel VIII.3 ausgewiesenen Befunde an und setzt sie in textnahen Lektüren um. Zuerst werden Rahmungen von Mobilität und staatlichem Handeln rekonstruiert. Im Zentrum steht eine Sequenz aus Sichtbarwerden, Kontrolle und Abzug. Zudem werden Versuche erfasst, Ansiedlungen zu verhindern. Anschließend wird gezeigt, wie Kriminalität über Verdachtslogiken und Erzählungen über typische Vorgehensweisen hergestellt wird und wie sich der Schwerpunkt von AuÖlärung hin zu Präven1on verlagert. Dabei werden die Polizeis1mmen und die Einbindung des Publikums in Präven1onsaufrufen mitbetrachtet. Darauf folgt die Rekonstruk1on der roman1sierenden Gegenfigur in erzählenden und literarischen Texten. Im Fokus stehen ästhe1sierende Erzählmuster, die soziale Lagen REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 410 verdecken und Differenz exo1sieren. Zum Schluss dokumen1ert das Kapitel zivilgesellschaQliche Reak1onen, die Erinnerung, Verantwortung und Schutzpraxis im lokalen Raum verankern und Sprecherrollen erweitern. Die Beispiele stammen aus beiden untersuchten Beständen der SHLZ und dem Stormarner Lokalteil der LN und decken das gesamte 20. Jahrhundert ab. Sie sind so angeordnet, dass der Anschluss an die in Kapitel VIII.3 ausgewiesenen Verteilungen nach Tex4yp, Zeitraum und Raumbezug deutlich bleibt. Vergleiche machen sichtbar, wie Reihen kurzer Meldungen sowie längere Beiträge Bedeutungen verbreiten, verfes1gen und verschieben. Insgesamt entsteht ein konsistentes Bild, in dem Rou1nen der Sichtbarmachung, der Verdäch1gung und der roman1sierenden Gegenfigur nebeneinanderstehen und das Gesamtargument tragen. VIII.4.1 Mobilität und staatliches Handeln Im folgenden Abschni4 wird die nachrichtenförmige Darstellung von Mobilität untersucht. Betrachtet werden die SHLZ und der Stormarner Lokalteil der LN über das gesamte 20. Jahrhundert. Die Auswertung baut auf den in der quan1ta1ven Analyse ausgewiesenen Befunden auf. Ausgewählt wurden exemplarische nachrichtenförmige Treffer, die Mobilität thema1sierten. Für diese Nachrichten wurden Lesart, Sprecherrollen, markierende Wörter und Formulierungen1350 sowie die Abfolge aus Sichtbarwerden, Kontrolle und Abzug der Minderheit erfasst. In beiden Beständen wurde die Minderheit in den Nachrichten über weite Teile des Jahrhunderts mehrheitlich kriminalisierend gerahmt. Dabei wurde die Minderheit häufig bereits durch ihre bloße Anwesenheit zur Nachricht. Zahlen, Ortsangaben und Zeitpunkte markierten ihre Präsenz. Kollek1vmarker fassten heterogene Gruppen zusammen und verknüpQen Personen mit Verdacht. Unpersönliche Formulierungen und Verwaltungssprache begründeten Eingriffe und verlagerten den Schwerpunkt von AuÖlärung auf Kontrolle. Gelegentlich roman1sierende Akzente erhöhten die Aufmerksamkeit in den Nachrichten, ersetzen die kriminalisierende Rahmung jedoch nicht. Im Anschluss sollen ausgewählte Beispiele dies veranschaulichen und zeigen, wie Nachrichten die Mobilität der Minderheit 1350 Mit „markierenden Wörtern und Formulierungen“ sind konkrete Begriffe und Formulierungen gemeint, die eine Lesart in Nachrichten anzeigen oder verstärken und damit die Zuordnung eines Treffers zu einem Leitbild stützen. Typische Gruppen sind: Kollek2v- und Fremdbezeichnungen („Sippe“, „Bande“, „Landfahrer“, „Zigeunerhauptmann“), Verdachts- und Alarmformulierungen („in Verdacht geraten“, „sofort melden“, „Invasion“, „südländischen Typs“), Verwaltungs- und Ordnungssprache („Wandergewerbeschein“, „Ordnungsverfügung“, „zur Festnahme ausgeschrieben“, „geleitet“), Passivierungen für Eingriffe („es wurde festgenommen“, „es wurde verfügt“) sowie roman2sierende Reizwörter („Wagenburg“, „Zigeunermusik“, „Teufelsgeiger“) REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 411 strukturierten, welche Formulierungen sie nutzten und wie die Abfolge aus Sichtbarwerden, Kontrolle und Abzug in beiden Zeitungsbeständen ausgestaltet wurde. Zur Illustra1on der beschriebenen Rahmung folgt ein Beispiel aus dem Jahr 1902. Die Nachricht begann mit AnkunQ und Lagerbildung der Minderheit und wandte sich anschließend der Stadt zu. Es folgte eine Passage, die die Personen in eine Verdachtslesart rückte und über ein beispielhaQ geschildertes Vorgehen zu einer polizeilichen Maßnahme führte: „Ein Zug Zigeuner mit 10 Wagen langte gestern Abend bei der hiesigen Eiderfähre an und schlugen auf dithmarscher Seite ein Lager auf. Heute früh waren verschiedene dieser braunen Gesellen in der Stadt, um Einkäufe zu machen. (...) Es ist rathsam, solchen Leuten bei ihren ‚Einkäufen‘ auf die Finger zu sehen. (...). Ein Weib wollte dieses Manöver hier auch machen, wurde aber recht empfindlich auf die Finger geklopQ und an die frische Atmosphäre befördert.“1351 Der Text markierte Mobilität über Zählung und Ort: „Zug“, „10 Wagen“, „Eiderfähre“, „dithmarscher Seite“, „Lager“. Zeitangaben („gestern Abend“, „heute früh“) ordneten die Abfolge. Die Minderheit wurde über Kollek1vmarker („Zug Zigeuner“, „solchen Leuten“) und abwertende Zuschreibung benannt ( „braunen Gesellen“). Die Anführungszeichen um „Einkäufe“ stellten die Normalität einer alltäglichen Handlung in Frage und signalisierten Misstrauen. Der Satz „Es ist rathsam“ formulierte eine allgemeine Aufforderung an die LeserschaQ und verallgemeinerte die Beobachtung. So entstand eine Verdachtslesart, die ohne konkrete Personen auskam. Die Darstellung einer Einzelnen als „ein Weib“ anonymisierte und markierte geschlechtlich abwertend. Die anschließende Sank1on wurde in einer beschönigenden, unpersönlichen Formulierung ohne Handelnde mitgeteilt. Insgesamt rahmte der Text die Mobilität der Minderheit als Anlass für Kontrolle. AnkunQ und der Weg in die Stadt wurden mit Verdacht verknüpQ und mündeten in der Szene in eine körperliche Maßnahme. Eine weitere Nachricht von 1905 steigerte dieses Muster, roman1sierte die AnkunQ als Spektakel und schloss kriminalisierend: „Heute Mi4ag gegen 11 Uhr kam hier ein 15 Wagen starker Trupp von Zigeunern, von Schleswig kommend, an und machte auf dem Marktplatz Halt. Nachdem (...) begaben sich die meisten Männer und Frauen zur GastwirtschaQ, wo nun ein Trinkgelage begann, wie man es wohl selten zu sehen bekommt. (...) Bei dem Gelage kam das echte Zigeunerblut zum Ausdruck unter Gesang und Na1onaltanz. Ein seltenes Bild. (...) 1351 Unbekannter Autor: Ohne Titel. In: Rendsburger Wochenbla5 vom 21. Juni 1902. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 412 Gegen 4 Uhr wurde auf vielfaches Drängen der Polizei zum Auruch gerüstet, doch ha4en diese große Schwierigkeiten. Hier und da erzürnten sich die Zigeuner untereinander, und es kam zu Schlägereien, bei denen, wenn Gendarmen und Publikum nicht dazwischengetreten wären, wohl das Messer eine Rolle gespielt hä4e. (...) vom Gendarmen und Amtsdiener begleitet, ging es unter Johlen der Doräugend zum Tor hinaus. Die Zigeuner zogen in Richtung Erfde ab.“1352 Die Mobilität der Minderheit wurde erneut durch genaue Angaben zu Zeit, Anzahl und Ort markiert. So entstand der Eindruck eines kollek1ven AuQri4s, den die abwertende Bezeichnung „Trupp“ zusätzlich verstärkte. Roman1sierung entstand über Formulierungen wie „echtes ‚Zigeunerblut‘“, „Gesang“ und „Na1onaltanz“ sowie das E1ke4 „seltenes Bild“. Dadurch wurde eine Beobachterperspek1ve eingenommen und die Minderheit ästhe1siert. Der Übergang zur kriminalisierenden Lesart erfolgte über Wenn-Formulierungen, die Gewalt im Konjunk1v beließen. Am Schluss stand der staatliche Zugriff: „auf vielfaches Drängen der Polizei“ wird der „Auruch“ gemeldet. Die Bewegung von „kam (…) an“ zu „zogen (…) ab“ stellte die Mobilität der Minderheit als Störung dar, die aus dem Ort enÄernt wurde. Dieses Muster erschien nach 1945 in Verwaltungssprache wieder, etwa 1953: „Zigeuner wollten handeln Tri4au (wk). Einer kleinen ‚Invasion‘ von einem Trupp Zigeuner machte die Polizei schnell ein Ende. Sieben Zigeuner wurden dabei angetroffen, als sie ohne Wandergewerbeschein Spitzen und Tuche gegen Lebensmi4el tauschen und andere HandelsgeschäQe abschließen wollten. Die Polizei geleitete die in Tri4au ungebetenen Händler bis an die Kreisgrenze zum Herzogtum Lauenburg.“1353 Die Formulierung „kleine ‚Invasion‘“ markierte eine alarmierende Wortwahl. Mit „ohne Wandergewerbeschein“ wechselte der Text sofort in Verwaltungssprache und lieferte die rechtliche Begründung für den Eingriff. Die doppelte Wiederholung von „Handel“ band die Tä1gkeit an den fehlenden Wandergewerbeschein. Die Formulierung der „ungebetenen Händler“ machte klar: Die Minderheit war nicht erwünscht und sollte den Ort verlassen. Das Schlussbild „geleitete (…) bis an die Kreisgrenze“ nutzte eine milde, unpersönliche Formulierung für eine erzwungene Handlung. Insgesamt folgte die Nachricht einer Abfolge aus AnkunQ, rechtlicher Feststellung und EnÄernung und bestä1gte damit die kriminalisierende Lesart der Mobilität der Minderheit in den 1950er Jahren. 1352 Unbekannter Autor: Kropp, 23. März. In: Rendsburger Wochenbla5 vom 25. März 1905. 1353 Unbekannter Autor: „Zigeuner wollten handeln“. In: Lübecker Nachrichten vom 6. Juni 1953. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 413 In den 1970er Jahren stand die Verwaltung stärker im Mi4elpunkt. Die folgende Nachricht von 1971 bündelte das Handeln des Ordnungsamts: „Keine reine Freude an Landfahrersippen. Mit Luxuswagen und Superwohnwagen unterwegs Braak / Stapelfeld (rm). Viel Ärger hat das Ordnungsamt (...) mit zwei größeren Gruppen von ‚Landfahrern‘ Auf dem (...) Flurstück (...), kampierte eine Sippe mit 20 Personenwagen und ebenso vielen Wohnwagenanhängern. Der Älteste versprach (...), am nächsten Tag wieder abzurücken. In Stapelfeld dagegen haust eine größere Gruppe mit zahlreichen Fahrzeugen und Wohnwagenanhängern mindestens eine Woche (...) Weitere Angehörige sollen noch folgen. ‚Der Landwirt, der den Landfahrern diese Koppel gegen Entgelt für sechs Tage verpachtete, erhält eine Ordnungsverfügung und muß ein erhebliches Bußgeld bezahlen‘, sagte das Amt dazu. Rechtliche Grundlage (...) ist die (...) Landesverordnung über das Zeltwesen. Danach dürfen keine Koppeln (...) ‚umfunk1oniert‘ werden. Die ‚Landfahrer‘ selbst lassen sich damit leider nicht fassen. Nach den VorschriQen dieses Gesetzes muß dem Beschuldigten zunächst ein ‚Anhörbogen‘ zugestellt werden, in dem er gehört wird. ‚Landfahrer‘ reisen dann stets schnell ab und sind kaum noch zu erreichen. Die Gruppe, die bei Braak kampierte, stammte nach den Fahrzeugkennzeichen aus Dortmund, Moers und Leverkusen. Sie war vorher in Dänemark. Reisten die Sippen früher mit Pferd und Wagen, haben sie heute durchweg Luxuslimousinen. (...) Die Wohnanhänger standen nicht nach. (...) Die Behörden und die Polizei sehen solche Ansammlungen von ganzen Gruppen gar nicht gern. (...) Und die Abfälle werden wie die Fäkalien einfach in der Gegend verstreut.“1354 Die Nachricht griff bekannte Mo1ve auf und rückte Zuständigkeiten und Verfahren in den Mi4elpunkt. Der wertende Doppel1tel stellte die Minderheit als Belastung dar und verknüpQ dies mit Wohlstandshinweisen wie teuren Autos und großen Wohnanhängern. Kollek1vbezeichnungen, darunter „Sippe“, bündelten unterschiedliche Personen zu einer sicherheitspoli1schen Einheit. Das Verb „hausen“ wertete das Lager ab und bezeichnete es als unerlaubte Nutzung von Flächen. Das Bewegungsmuster wurde erneut über Ortsangaben und HerkunQskennzeichen nachgezeichnet und zugleich als Problem der Ordnungsbehörde beschrieben. Ein Bündel aus Ordnungsverfügung, Bußgeld, Landesverordnung zum Zeltwesen und Anhörbogen stellte das Geschehen als Vollzugsfall dar. Die erwähnte Unerreichbarkeit und das schnelle Weiterreisen markierten die Grenzen dieser Zugriffe. Der Hinweis auf mögliche weitere AnkünQe erhöhte den Handlungsdruck. Hinweise auf Hygiene und Ordnung dienten als Begründung für Eingriffe. Insgesamt bestä1gt die Nachricht eine kriminalisierende Lesart 1354 Raimund Marfels: Keine reine Freude an Landfahrersippen. In: Lübecker Nachrichten vom 21. August 1971. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 414 der Mobilität der Minderheit: Weiterziehen wurde als Verwaltungsproblem geführt, ohne dass ein konkreter Deliktbefund den Verdacht trug. Gegen Ende der 1980er Jahre zeigte die Wortwahl vereinzelt Verschiebungen, während die bekannte Nachrichtenstruktur aus AnkunQ, Zählung, Zwischenhalt und Abzug weitgehend bestehen blieb. Der folgende Travemünder Hinweis illustrierte diesen Wortwahlwechsel bei gleichbleibender Form: „Zwischenstopp bei Reise nach Norden | Eine Art ‚Wagenburg‘ steht zur Zeit auf dem Godewind-Parkplatz in Travemünde: Eine große Gruppe Roma macht auf dem Weg nach Norden im Ostseebad Zwischensta1on. Aus Frankreich kommt die etwa 40köpfige Roma-Familie. Sie will zu einem großen Treffen nach Finnland. Mit 15 großen Personenwagen mit Wohnwagenanhängern sind die Roma unterwegs. Am morgigen Sonnabend geht die Reise nach Finnland weiter.“1355 In dem Beispiel aus den späten 1980er Jahren änderte sich vor allem die Wortwahl, nicht der Auau: Die Nachricht verwendete den Begriff „Roma“ für die Minderheit, behielt aber die bekannte Abfolge bei: AnkunQ, kurzer Halt, Weiterzug. Zahlenangaben wie „etwa 40köpfige“ und „15 Personenwagen mit Wohnwagenanhängern“ zeigten, dass eine größere Gruppe vor Ort war, sagten aber nichts über die Lage einzelner Personen. Die Formulierung „eine Art ‚Wagenburg‘“ stellte das Parken als eine besondere, nach außen abgeschlossene Anordnung dar und trug eine abwehrende Note, obwohl weder von Konflikten noch von Eingriffen berichtet wurde. Kollek1vmarker wie „große Gruppe“ und die „Roma-Familie“ fassten unterschiedliche Personen zu einer Einheit zusammen. Der Nachrichtenwert entstand vor allem aus der Sichtbarkeit am touris1schen Ort, aus Größenangaben und aus der nachgezeichneten Route. Insgesamt zeigte der Text neue Bezeichnungen bei vertrautem Muster der Beobachtung und Beschreibung von Mobilität der Minderheit. Insgesamt zeigte der Abschni4, dass die Mobilität der Minderheit in der SHLZ und im Stormarner Lokalteil der LN über weite Zeiträume kriminalisierend gerahmt wurde, wobei Rahmung das übergreifende Muster der Darstellung bezeichnet, das durch Auswahl, Gewichtung und Formulierung entstand. Im Kern tri4 ein dreischriÅges Muster der Kriminalisierung hervor: Sichtbarwerden zeigte die Anwesenheit an und erzeugte oQ den Verdacht. Kontrollen wurden durch unpersönliche, verwaltungsförmige Formulierungen legi1miert und der Abzug wurde häufig durch Zwang gemeldet. Nachrichten machten die bloße Sichtbarkeit der Minderheit zum Anlass der Darstellung. Zählungen sowie Orts- und 1355 Unbekannter Autor: Zwischenstopp bei Reise nach Norden. In: Lübecker Nachrichten vom 28. April 1989. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 415 Zeitangaben beschrieben die Anwesenheit detailliert. Kollek1vmarker bündelten heterogene Personen und koppelten sie an Verdacht. Die Sequenz aus Sichtbarwerden, Kontrolle und Abzug strukturierte die Beiträge über das Jahrhundert. Roman1sierende Akzente erhöhten punktuell die Aufmerksamkeit, veränderten die Rahmung aber nicht. Nach 1945 verdichteten sich administra1ve Begründungen. In den 1970er Jahren standen Verfahren und Zuständigkeiten stärker im Mi4elpunkt. Gegen Ende der 1980er Jahre wandelte sich die Wortwahl, nicht die Struktur. Insgesamt bestä1gten die Beispiele das stabile Muster aus Sichtbarwerden, Kontrolle und Abzug. Umgang mit Ansiedlung Der Abschni4 untersucht die Berichtersta4ung über die Möglichkeit, dass sich die Minderheit, beispielsweise durch den Erwerb von Immobilien, niederließ, und die daran anschließende Abwehr durch die MehrheitsgesellschaQ in der SHLZ und im Stormarner Lokalteil der LN im 20. Jahrhundert. Es zeigte sich ein wiederkehrendes Muster: Die Möglichkeit einer Niederlassung der Minderheit wurde als Gefahr gerahmt. Rahmung bezeichnet das übergreifende Muster der Darstellung, das durch Auswahl, Gewichtung und Formulierung entsteht. Zahlen, Ortsangaben und Zeitpunkte signalisierten Dringlichkeit. Untersucht werden Lesart, markierende Wörter und Formulierungen. Vor 1945 beschrieben Beiträge der SHLZ Abwehrmaßnahmen häufig explizit und defini1v. In Beiträgen der Bundesrepublik traten Vorstellungen der Abwehrhaltung noch in Teilen hervor, wurden aber weniger explizit genannt. Das Ausbleiben expliziter Abwehrbenennungen in der Berichtersta4ung gilt dabei nicht als Beleg dafür, dass entsprechende Maßnahmen fehlten. Typisch blieb im 20. Jahrhundert eine Abfolge: Zuerst problema1sierten Beiträge die mögliche Niederlassung. Danach folgten Reak1onen, indem Unterbringung organisiert, Immobilien vorab aufgekauQ oder die Niederlassung poli1sch geregelt wurde. Zahlen, Ortsangaben und Zeitpunkte signalisierten Dringlichkeit. Die folgende Nachricht von 1906 aus Tondern veranschaulichte dieses Muster, indem sie die mögliche Niederlassung der Minderheit als Gefahr rahmte, die Abwehr durch das Überbieten in einem GrundstücksgeschäQ beschrieb und Dringlichkeit durch Zahlenangaben herstellte: „Tondern, 30. Aug. Die Gefahr der Zigeunerniederlassung im Kreise Tondern ist behoben. Die umliegenden Gemeinden boten dem Besitzer von Großhallig einen höheren Preis als die Zigeuner, die übrigens bei einer Hamburger Bank ein Guthaben REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 416 von 70 000 Mk. besitzen.“1356 Die Meldung stellte die mögliche Niederlassung gleich zu Beginn als „Gefahr“ dar und meldete sie als „behoben“. Akteure waren „umliegende Gemeinden“, die das Grundstück durch Überbieten selbst erwarben und so die Niederlassung verhinderten. Der Hinweis auf ein Guthaben von 70.000 Mark stützte zwei Lesarten: Er konstruierte eine zahlungskräQige Gegenseite und begründete den gemeindlichen Vorkauf als notwendig. Zugleich zeigte die Finanzangabe, dass wirtschaQliche Details der Minderheit zum Prüfgegenstand wurden. Der Kauf durch die Gemeinden erschien nicht als reguläres MarktgeschäQ, sondern als präven1ve Maßnahme gegen eine unerwünschte NachbarschaQ. Insgesamt rahmte die Meldung die Niederlassung als Gefahr und die Abwehr über Eigentum als ordnungssichernd. Eine Nachricht aus Wyk auf Föhr von 1911 veranschaulichte die Abwehr durch kollek1ven Grundstückserwerb und knüpQe mit dem Verweis auf die frühere Meldung an eine laufende Erzählung an: „Wyk auf Föhr, 1. Aug. Auf dem Südstrand hat sich eine GenossenschaQ gebildet, die den Besitz des Maurerpoliers Langschwager, dem drei Häuser gehören, für 38 600’ Mk. gekauQ hat. Angeblich ist das geschehen, um die Ansiedlung von Zigeunern zu verhindern. Es handelt sich nämlich um das Grundstück, von dem wir kürzlich berichteten, daß es der Zigeunerhauptmann Petermann in Weißensee erwerben wollte.“1357 In der Nachricht erschien die GenossenschaQ als privater Zusammenschluss zur Verhinderung einer Niederlassung der Minderheit. Das Wort „angeblich“ kennzeichnete den genannten Grund des Kaufs als unbestä1gte Angabe. Gemeint war die Verhinderung der Ansiedlung. Der Verweis auf die Vorberichtersta4ung bindet den Beitrag an eine laufende Erzählung, die Aufmerksamkeit über einen langen Zeitraum aufrechterhielt. Die Bezeichnung „Zigeunerhauptmann Petermann“ war eine Fremdzuschreibung. Sie legte nahe, ihn als Anführer einer fremd markierten Gruppe zu sehen, implizierte Führung, Organisa1on und GegnerschaQ und stützte die Lesart der Abwehr. Der Beitrag richtete die Darstellung insgesamt auf Abwehr, indem er die Verhinderung der geplanten Niederlassung als naheliegend und gerechÄer1gt erscheinen ließ. Der Grundstückserwerb sollte die geplante Ansiedlung verhindern. Ziel war die Bewahrung der bestehenden NachbarschaQ. Die Posi1on des Maurerpoliers und der Verkaufsgrund wurden nicht thema1siert. Damit stützte der Beitrag die 1356 Unbekannter Autor: Tondern, 30. Aug. In: Rendsburger Wochenbla5 vom 1. September 1906. 1357 Unbekannter Autor: Wyk auf Föhr, 1. Aug. In: Rendsburger Wochenbla5 vom 6. August 1911. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 417 Lesart, nach der die mögliche Niederlassung als Gefahr erschien. Im größeren Zusammenhang fügte sich dies in eine Rahmung, in der vorsorgliche Grundstückskaufe als Mi4el der Abwehr erschienen. Eine Nachricht aus Flensburg von 1922 knüpQe an die eingangs beschriebenen Muster an: Die mögliche Niederlassung der Minderheit wurde als Gefahr für Ordnung und Ruhe gerahmt. Die Abwehr erfolgte über poli1sche Verfahren: „Flensburg, 16. Juni. Die mißliebigen Zigeuner. Eine Versammlung von Leuten, die am Friedhof am Friedenshügel wohnen, beschäQigte sich mit dem Beschluß des Magistrats, etwa 60 Zigeuner aus baufälligen Baracken an der Schiffsbrücke in einem ehemaligen Fliegerschuppen in der Nähe des Haupteinganges des Friedhofes anzusiedeln. In einer Entschließung mißbilligt man den Magistratsbeschluß, weil durch die ständige Ansiedlung der Zigeuner die S1mmung der Ruhe und Andacht am Friedhof beeinträch1gt werde. Man ersucht den Magistrat um anderwei1ge Unterbringung der Zigeuner.“1358 Die ÜberschriQ lieferte eine klare Bewertung. Die Zuschreibung „mißliebigen“ e1keÅerte Personen als problema1sch und lenkte die Lesart auf eine Abwehrhaltung. Der Text verortete die Deba4e in einer „Versammlung von Leuten“. Das erweckte den Eindruck von Bürgernähe, blieb aber unpräzise und ließ offen, wer sprach und wer ausgeschlossen war. Die Angabe „etwa 60“ verlieh dem Thema Größe und Dringlichkeit und machte aus der geplanten Verlagerung einen Eingriff in die Ordnung vor Ort. Der Friedhof als Ort signalisierte Schutzwürdigkeit. Das Wort „S1mmung“ band die Begründung an Empfindungen und machte Gefühle zu einem öffentlichen Gut, dessen Bewahrung Verwaltungshandeln legi1mierte. Das Vokabular der Entschließung1359 war höflich und beharrlich. Man „missbilligte“ und „ersuchte“. So erschien Ausgrenzung als vermeintlich verantwortungsvolle Sachlichkeit. Die Betroffenen blieben Objekte von Entscheidungen. Die Darstellung verschob die Frage der Wohnverhältnisse in eine Standortdeba4e und schützte damit nicht die Minderheit, sondern die definierte Ruhezone des Friedhofs. In der Lesart der Nachricht erschien die mögliche Niederlassung als Gefahr, die Abwehr als naheliegende Op1on. Damit fügte sich die Nachricht in die Rahmung, in der Verfahren als Mi4el der Abwehr dargestellt wurden. In den Nachrichten zur Zeit der Bundesrepublik trat offene Abwehr seltener zutage. Die Lesart verschob sich hin zu Abgrenzung über Wortwahl und Zuständigkeiten. Eine Äußerung bei 1358 Unbekannter Autor: Flensburg, 16. Juni. In: Rendsburger Tagebla5 vom 18. Juni 1922. 1359 Die Entschließung ha5e insoweit einen erstenErfolg, als dass die Baukommission das Thema erneut behandelte. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 418 einem RichÄest eines öffentlich geförderten Bauvorhabens von 1951 in Geesthacht veranschaulichte dies: „Es sei keine Zigeunersiedlung im Entstehen, wie viele mit einem Blick auf die Baukosten dachten, sondern Heime für Entwurzelte und durch Kriegsfolgen Geschlagene.“1360 Der Satz markierte die mögliche Niederlassung der Minderheit als unerwünscht. Die Nega1on „keine Zigeunersiedlung“ setzte voraus, dass eine solche Siedlung als problema1sch galt. Die niedrigen Baukosten dienten als Signal für eine angenommene Siedlung der Minderheit. In dieser Logik entstand ein Zirkelschluss: Weil man für die Minderheit nur das Güns1gste vorsah, galt jedes sehr güns1ge Vorhaben als Hinweis auf eine „Zigeunersiedlung“. Und weil man Ablehnung erwartete, erklärten die Verantwortlichen, dass es trotz niedriger Kosten nicht um diese Gruppe ging. Die Auflösung lautete: Vorgesehen waren „Heime für Entwurzelte und durch Kriegsfolgen Geschlagene“. Der Sprecherstatus verstärkte die Wirkung. Als Vorsitzender eines Bauvereins sprach er mit ins1tu1oneller Autorität. Die Zeitung übernahm diese Darstellung ohne Gegens1mme. Damit zeigte die Berichtersta4ung eine mitgedachte Abwehrhaltung: Sie benannte Abwehr nicht offen, setzte sie aber als Hintergrundannahme voraus. Die folgende Nachricht aus Moers veranschaulichte das im Abschni4 zur Niederlassung beschriebene Muster der hintergründigen Abwehrhaltung in der BRD. Die Nachricht stellte die SesshaQmachung und zugleich die Begrenzung des Zuzugs der Minderheit heraus: „Neues Zigeuner-Paradies in modernen Bungalows | Moers: Heiligabend am warmen Ofen (…) Die Stadt Moers am linken Niederrhein hat ‚ihren‘ Zigeunern zu Weihnachten einen festen Wohnsitz geschenkt. 23 Zigeuner-Familien haben ihre Wohnwagen zum Schro4platz gebracht und moderne Bungalows bezogen. (…) Der Ruf von Moers als Zigeuner-Paradies hat sich bis ins Ausland herumgesprochen. Als jetzt eine Zigeuner- Gruppe aus Jugoslawien in die Bundesrepublik einreisen wollte, gaben sie Moers als Ziel an. ‚Jetzt haben wir erst einmal genug‘, sagt man im Moerser Rathaus. Denn: Das Dorf wächst auch ohne Neuzugänge. Jeden Monat gibt es mindestens einen neuen Erdenbürger.“1361 In der Lesart der Nachricht erschienen Niederlassung und Begrenzung nebeneinander. Der 1360 Unbekannter Autor: „Maß und Beispiel gegeben…“. In: Lübecker Nachrichten vom 10. Februar 1951. 1361 Heinz Bonje: Neues Zigeuner-Paradies in modernen Bungalows. In Lübecker Nachrichten vom 23. Dezember 1964. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 419 Titel „Zigeuner-Paradies“ und der Hinweis auf „Heiligabend am warmen Ofen“ roman1sierten den Vorgang. Zugleich markierte der Text das Ende der Mobilität, indem er die Abgabe der Wohnwagen und den Bezug moderner Bungalows hervorhob. Mit „‚ihren‘ Zigeunern“ stellte die Meldung eine Zugehörigkeit zur Stadt her und unterschied diese von weiteren, als von außen kommend markierten Gruppen. Das Wort „ihren“ in Anführungszeichen trug eine besitzanzeigend und paternalis1sche Note und signalisierte einen Fürsorgeanspruch. Die unpersönliche Rathauss1mme setzte mit „jetzt genug“ eine Grenze und begründete sie mit Wachstum innerhalb der Siedlung auch ohne weiteren Zuzug. So ergab sich die indirekte Lesart der Abwehr: Die Niederlassung der als „eigen“ markierten Gruppe galt als akzep1ert, weitere Niederlassungen sollten begrenzt werden und von außen ausbleiben. Zusammenfassend zeigte der Abschni4, dass die Berichtersta4ung in SHLZ und im Stormarner Lokalteil der LN eine Rahmung erkennen ließ: Mögliche Niederlassungen der Minderheit erschienen als Gefahr und Abwehr wurde als ordnungssichernd dargestellt. In den Belegen vor 1945 trat die Lesart der Abwehr offen und eindeu1g auf. Nach 1945 erschien sie im Unterton: Begrenzung wurde über Zuständigkeiten, Kapazitätsverweise und Wortwahl nahegelegt, ohne sie ausdrücklich zu benennen. Typisch blieb die Abfolge aus Problema1sierung, Interven1on und Abwehr. Zahlen, Orte und Zeiten signalisierten Dringlichkeit. VerdachtsberichterstaZung und Konstruk)on von Tatmustern Der Abschni4 untersucht Kriminalität nicht als feste Tatsache, sondern als Ergebnis der Berichtersta4ung. Im Mi4elpunkt stehen Meldungen, ÜberschriQen, Kollek1vmarker und Sprechakte, die eine Verdachtslesart erzeugten, plausibilisierten und verste1gten. Analysiert werden sprachliche und strukturelle Mi4el. Die Auswertung stützte sich auf ausgewählte Beispiele aus der SHLZ und dem Stormarner Lokalteil der LN und prüQ, wie die sichtbare Präsenz der Minderheit an öffentlichen Orten, sowie Zuschreibungen an die Minderheit (etwa Kollek1v- und Rollenbezeichnungen wie „Trupp“, „Sippe“, „Gruppe“) Verdacht und polizeiliche Handlungen begründeten. Zunächst werden Verdachtsberichtersta4ung, Fehlalarme und Verfahren der Typisierung rekonstruiert. Anschließend wird gezeigt, wie Deliktmeldungen vermeintlich wiederkehrende Tatmuster erzeugten und wie Vorbeugung AuÖlärung verdrängte. Im Folgenden zeigten Beispiele aus der SHLZ und dem Stormarner Lokalteil der LN die Befunde im Detail. Verdachtsberichtersta4ung war in beiden Beständen durchgehend nachweisbar. Eine Nachricht von 1901 zeigte, wie bereits bloße, auch indirekte Anwesenheit ausreichte, um die Minderheit unter Diebstahlsverdacht zu stellen. Die Lesart von Kriminalität entstand hier aus Nähe und Bewegung, nicht aus konkreten Belegen: REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 420 „Rendsburg, 17. Juli. In den Verdacht, einen Uhrendiebstahl ausgeführt zu haben, geriet heute eine Zigeunerbande. Eine Frau ha4e ihren Handkorb, in welchem sich eine Herrenuhr befand, auf die Bank (....) gestellt und sich kurze Zeit von demselben enÄernt, (...). Nach Rückkehr der Frau war der Korb mit der Uhr verschwunden. Da in dieser Zeit eine Zigeunerbande mit Wagen vorübergezogen war, kam diese in den Verdacht den Diebstahl ausgeführt zu haben. - Abends wurde jedoch der Korb auf derselben Stelle aufgefunden und wird vermutet, daß die Zigeuner, welche gemerkt haben, daß sie verfolgt wurden, denselben wieder hingestellt haben.“1362 Die Nachricht stellte einen Verdacht ohne konkrete Anhaltspunkte in den Raum. Weil die Gruppe zur selben Zeit am Ort war, galt sie als tatverdäch1g. Als einziges Indiz diente, dass ein Wagen vorbeifuhr. Das Wort „Bande“ kriminalisierte schon im Ausdruck und legte nahe, dass alle gemeinsam schuldig seien. Unklar blieb, wer den Verdacht äußerte. Formulierungen wie „geriet in Verdacht“ ließen das offen. Die Frau wurde nicht kri1siert, obwohl sie den Korb unbeaufsich1gt ließ. Später fand man den Korb wieder. Trotzdem hielt der Text am Verdacht fest. Die Wendung „wird vermutet“ stützte den Vorwurf weiter. Entlastende Hinweise wurden gegen die Minderheit gedeutet. Am Ende blieb der Verdacht bestehen, obwohl es keine Quelle, keine Zeugenaussage und nur ein Gerücht in Berichtsform gab. Die Meldung machte den angeblichen Diebstahl dennoch plausibel und schrieb ihn der Minderheit zu. Die folgende Nachricht von 1968 zeigte, dass das Muster der Verdachtsberichtersta4ung bis weit ins 20. Jahrhundert fortbestand. Sie meldete den Wiederfund der Geldkasse4e, erinnerte an den Diebstahl im Juli und verknüpQe ihn mit dem damaligen Aufenthalt von „Landfahrern“ in der Gegend: „Kasse4e mit Sparbüchern in Feldmark wiedergefunden Hoisbü4el (rm). Nach zweieinhalb Monaten wurde (...) von der Polizei eine Geldkasse4e mit wich1gen Papieren wiedergefunden. Sie war im Juli (...) gestohlen worden. Damals hielten sich ‚Landfahrer‘ in der Gegend auf. Die Diebe ha4en die Kasse4e aufgebrochen, aber nur die 700 Mark Bargeld gestohlen. Alle Papiere, (...) ließen sie unberührt. (...).“1363 Die Verdachtslesart speiste sich aus einer zeitlichen Nebenbemerkung: „Damals hielten sich ‚Landfahrer‘ in der Gegend auf.“ Allein die zeitgleiche Anwesenheit erschien erneut als Hinweis. Im Anschluss tauchten „die Diebe“ auf, nicht als offene Gleichsetzung, aber als direkter Anschluss an die vorangehende Erwähnung der „Landfahrer“ und die Satzfolge legt 1362 Unbekannter Autor: Rendsburg, 17. Juli. In: Rendsburger Wochenbla5 vom 19. Juli 1901. 1363 Raimund Marfels: Kasse5e mit Sparbüchern in Feldmark wiedergefunden. In: Lübecker Nachrichten vom 9. Oktober 1968. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 421 die Verbindung von „Landfahrern“ als Diebe nahe. Konkrete Indizien fehlten. Genannt wurde nur die gleichzei1ge Anwesenheit. Die Anführungszeichen um „‚Landfahrer‘“ markierten Distanz und ließen die Bezeichnung zugleich wie ein etabliertes E1ke4 wirken. So wurde Typisierung zur s1llen Norm. Die Täter wurden im Plural eingeführt, was aber ohne Evidenz blieb und die Darstellung der Minderheit als Kollek1v fes1gte. Der Verdacht entstand allein durch die nachträgliche Verknüpfung der Minderheit mit der Tat. Die folgende Nachricht von 1980 zeigte das fortgesetzte Muster zum Ende des Jahrhunderts: Verdacht entstand allein aus räumlicher Nähe: „In den letzten Tagen sind in Nordstormarn bereits mehrere Einschleichdiebstähle und Wohnungseinbrüche am Tage verübt worden, bei denen jeweils zwei Personen des ‚Landfahrertyps‘ in der Nähe der Tatorte beobachtet worden waren. Die Polizei bi4et die Bevölkerung um verstärkte Aufmerksamkeit und fordert die Bürger auf, sich die Kennzeichen zu no1eren.“1364 In der Lesart der Nachricht entstand Verdacht erneut ohne konkrete Belege. Ausschlaggebend war die Nähe: „zwei Personen des ‚Landfahrertyps‘“ wurden an Tatorten gesehen. Die scheinbar normierte Gruppenbezeichnung ersetzte eine genaue Beschreibung einzelner Personen. Die Polizei verlagerte Verantwortung an die Öffentlichkeit, sich Kennzeichen zu notieren. So verband die Nachricht denselben Aufbau wie zuvor aus Sichtbarwerden entsteht Verdacht. Hinzu kommt die Aufforderung zur Mithilfe durch die Polizei. Die bisherige Analyse hat gezeigt, wie Verdachtsberichtersta4ung entsteht und bestehen bleibt. Die nun folgenden vier Beispiele führen dieses Muster fort: Sie zeigen, wie eine Einzelerzählung zu einem benannten Vorgehensschema verdichtet und als Serie präsen1ert wurde, während die Polizei die Bevölkerung zur Mithilfe aufforderte. Das folgende Beispiel von 1901 zeigt, wie ein Tatmuster etabliert wird: Eine alltägliche Bi4e an der Haustür wird mit einem Diebstahl verknüpQ, abwertende Kollek1vbezeichnungen ersetzen individuelle Beschreibungen und stützen die Verdachtslesart: „Itzehoe, 7. Aug. Gestern Nachmi4ag erschienen zwei Zigeunerweiber bei einer alten Dame (...) und baten um einen Schluck Wasser. Während die Dame mit der einen Frau sprach, benutzte die zweite die Gelegenheit, derselben das Portemonnaie mit 20 Mk. Inhalt aus der Tasche zu ziehen. Beim Verlassen der Wohnung besaßen die 1364 Raimund Marfels: Teurer Schmuck am Tag geraubt. In: Lübecker Nachrichten vom 16. Februar 1980. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 422 Zigeunerinnen noch die Frechheit, der Dame das leere Portemonnaie direkt ins Gesicht zu werfen.“1365 Die Zuschreibung „Zigeunerweiber“ war doppelt abwertend, nach HerkunQ und nach Geschlecht. Der Bericht nannte keine Quelle und keine Zeugen. Polizeiliche Feststellungen erwähnte er nicht. Die Satzfolge zeigte ein einfaches Schema: Wasser erbi4en, Gespräch, Gelegenheit, Griff ins Portemonnaie. Der Zusatz, dass das leere Portemonnaie ins Gesicht geworfen wurde, verschärQe die moralische Verurteilung. Beschrieben wurden zwei Frauen als Gruppe, ohne individuelle Merkmale. So konnte aus einer einzelnen Meldung ein wiederholbares Muster aufgebaut werden, an das spätere Berichte anknüpfen konnten. Eine Alltagssitua1on wurde zum Warnzeichen umgedeutet. Die folgende Nachricht von 1980 zeigte die Standardisierung des zuvor skizzierten Schemas. Das Vorgehen erschien nun als benannte Methode: „Ein-Glas-Wasser-Trick“. Sie wurde als landesweit dargestellt und die Polizei rief die Bevölkerung zur Mithilfe auf: „Landfahrerinnen mit dem ‚Ein-Glas-Wasser-Trick‘ Reinfeld (RM). In ganz Schleswig- Holstein sind seit einigen Tagen ‚Landfahrerinnen‘ unterwegs, die mit dem ‚Wasserglas- Trick‘ bereits über 7000 Mark in Wohnungen erbeuteten. ‚Wo sie auQauchen, sollte sofort die Polizei benachrich1gt und möglichst auch das Kennzeichen ihres Personenwagens no1ert werden‘, erklärt die Stormarner Kriminalpolizei.“1366 Die Meldung benannte das Vorgehen als „Ein-Glas-Wasser-Trick“ und griff damit ein bereits bekanntes Schema auf. Sie machte daraus ein standardisiertes Tatmuster, indem sie Reichweite, Dauer und Schaden zusammenzog: „in ganz Schleswig-Holstein“, „seit einigen Tagen“ und „über 7000 Mark“. Die Zuschreibung „Landfahrerinnen“ stand in Anführungszeichen, ersetzte aber dennoch individuelle Beschreibungen. Die Stormarner Kriminalpolizei tri4 als Sprecherin auf: Sprache und Auau der Nachricht lagen nahe an polizeilicher Kommunika1on. Die Nachricht stellt die Warnung in den Vordergrund, eine konkrete Tat in der Region der Zeitung gab es nicht. Der Satz „Wo sie auQauchen, sollte sofort die Polizei benachrich1gt (…)“ setzte einen Generalverdacht: Schon die bloße Anwesenheit galt als Anlass zum Einschreiten, ohne dass ein konkretes Delikt vorliegen musste. Die folgende Nachricht von 1989 übersetzte dieses Warnschema in einen lokalen Fall. Sie führte das Muster des Wasser-„Tricks“ weiter aus und legte den Schwerpunkt auf polizeiliches 1365 Unbekannter Autor: Itzehoe, 7. Aug. In: Rendsburger Wochenbla5 vom 10. August 1901. 1366 Raimund Marfels: Landfahrerinnen mit dem „Ein-Glas-Wasser-Trick“. In: Lübecker Nachrichten vom 16. Februar 1980. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 423 Handeln: „Diebestrio schon wieder frei nach Vernehmung (…) das Opfer eine 73jährige Frau (…). „Landfahrer“, so werden heute Zigeuner offiziell bezeichnet, (…) verlangten (…) ein Glas Wasser. Dann wollten sie einen Zehn-Mark-Schein gewechselt haben. Der Sinn dieser Forderung ist festzustellen, wo die alte Dame ihr Geld liegen hat. (…) Anschließend durchwühlten sie (...), fanden jedoch kein Geld. Als sie enttäuscht abrückten, alarmierte die völlig verstörte Frau sofort die Polizei. Die Beamten (...) dann drei Männer zwischen 19 und 25 Jahren festnehmen. Bei den Vernehmungen stellte sich heraus, daß es sich um polnische Landfahrer einer Sippe handelte, die an verschiedenen Orten in Norddeutschland gemeldet waren. Bei der Durchsuchung einer Wohnung in Hamburg wurden verschiedene Gegenstände - auch eine höhere Geldsumme - sichergestellt, die aus Einbrüchen stammen könnten. (...) Auf Grund der Rechtslage mußte die Polizei sie wieder entlassen. Wahrscheinlich setzen sie inzwischen ihre krumme Tour unbeeindruckt fort.“1367 Die Nachricht knüpfte an das bereits etablierte Vorgehen an. Sie schilderte das Schema Wasser erbitten, anschließend Wechselgeld verlangen, dabei die Geldaufbewahrung beobachten und danach Schränke und Schubladen durchsuchen. Damit griff sie ein bekanntes Tatmuster auf und führte es als bestätigte Praxis vor. Die Kollektivmarkierungen „Landfahrer“ und „Sippe“ fassten die drei Männer zu einer Gruppe zusammen und ersetzten individuelle Merkmale. Zugleich wirkte der Text sprachlich und in der Anlage nah an polizeilicher Kommunikation: Die Frau rief die Polizei, die Beamten nahmen die Männer fest, der Ablauf erschien wie ein Beleg für den Nutzen des Notrufs. Als Begründung für den Verdacht diente die Angabe, in einer Hamburger Wohnung sei eine höhere Geldsumme sichergestellt worden. Ein Nachweis, dass es sich um Diebesgut handelte, fehlte. Dennoch stützte die Formulierung den Verdacht. Im geschilderten Fall lag kein vollendeter Diebstahl vor, da die Männer kein Geld fanden. Der Titel „Diebestrio“ hielt die Täterzuschreibung dennoch aufrecht. Die Passage, die Freilassung sei aufgrund der Rechtslage notwendig gewesen, rückte das Recht als Hindernis polizeilichen Handelns ins Licht. Der Schluss setzte ohne Beleg einen Generalverdacht: Die Männer würden ihre „krumme Tour“ fortsetzen. Damit bestätigte die Nachricht das Tatmuster und erneuerte den Verdacht, obwohl der konkrete Fall kein Diebstahl war. Zusammenfassend zeigte sich in den Beispielen die Einbindung der Bevölkerung als 1367 Unbekannter Autor: Diebestrio schon wieder frei nach Vernehmung. In: Lübecker Nachrichten vom 9. April 1989. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 424 Hilfspolizei. Abgedruckte Aufforderungen der Polizei verschoben den Schwerpunkt von Aufklärung hin zu Vorbeugung: Kennzeichen sollten notiert werden, man solle „keine Hemmungen (…) den Notruf zu wählen“1368 haben. So wurde der öffentliche Raum zur Beobachtungszone, Mobilität erschien als Risikomarke. Auch die Ortsnennungen stützten diese Logik: Bezeichnungen wie „Feldmark“, Ortsausgang oder „Lager“ markierten „das Außen“. Kollektivmarker wie „Bande“, „Sippe“ und „Landfahrer“ fassten sehr unterschiedliche Personen zu einer festen Täterfigur zusammen. Abwertende Fremdzuschreibungen bleiben erhalten und markierten die Minderheit als einheitliche, fremde Gruppe und verknüpften sie mit Straftaten. Die Berichterstattung belegte die behaupteten Taten nicht immer, erhöhten aber die Plausibilität der Zuschreibungen, weil sie an bekannte Warnmuster und polizeinahe Sprache anschlossen. Insgesamt entstand Verdacht häufig schon durch Sichtung und Typisierung. Serienhaftigkeit ergab sich aus der Wiederholung derselben Schablonen. Dadurch trat Aufklärung zurück, während Prävention und Warnkommunikation dominierten. Polizeis)mmen als maßgebliche Quelle Der vorige Abschni4 zeigte, wie die Nachrichten die Polizeis1mme aufnahmen und im Rahmen von Verdachtsberichtersta4ung wiedergaben. Im Folgenden soll gezeigt werden, wie Polizei und Verwaltung selbst als Sprechende auQraten, einmal in einem Interview, einmal in einem Bericht mit indirekten Zitaten, und wie dabei die vermeintliche Kinderkriminalität der Minderheit in den Mi4elpunkt rückte, die besonders in den späten 1980er Jahren hervorgehoben wurde und an zeitgenössische Darstellungen des Bundeskriminalamts anschloss.1369 Anhand der beiden Belege wird deutlich, dass die Zeitung polizeiliche Deutungen sichtbar machte und zugleich verstärkte: Das Interview setzte Wertungen und Kategorien. Der Bericht übernahm Behauptungen ohne Gegens1mme. Das folgende Interview von 1990 zeigte exemplarisch, wie Polizei als Sprecher direkt in der Berichtersta4ung auQrat und wie die Redak1on ihre Aussagen stützte. Kinderkriminalität wurde direkt der Minderheit zugeschrieben und Verallgemeinerungen und Vermutungen traten an die Stelle überprüarer Belege. Eine Gegens1mme fehlte: „Landfahrer bereiten Probleme Bad Oldesloe. Ein brisantes Thema, ein latent aktuelles Problem: Sogenannte ‚Landfahrer’. Mitglieder einer ethnischen Minderheit, früher als ‚Zigeuner‘ beschimpQ, sorgen durch ihre 1368 Bernd Nursey: Die Kripo warnt vor altem Trick in neuer Aufmachung. In: Lübecker Nachrichten vom 18. November 1989. 1369 Vgl. Stephan: Mensch, S. 278f.. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 425 kriminelle Energie im Kreis Stormarn weiter für Furore. So werden besonders Kinder zum Diebstahl eingesetzt. (...) LN: Hier soll keine Volksgruppe diskriminiert werden. Aber die Tatsachen sprechen für sich. Immer wieder begehen diese Leute StraQaten. Wo kommen sie eigentlich her? Kasten: Wir sprechen von ‚Landfahrern‘. Die meisten stammen aus Jugoslawien und Italien. Viele sind auch schon hier geboren. Viele haben bei ihren StraQaten schon mehrere europäische Länder ‚abgegrast‘. LN: Wie gehen die Diebe vor, wo wohnen sie? Kasten: In vielen Fällen kommen sie mit Wohnwagengespannen. Vor einiger Zeit standen zwölf Gespanne in Ammersbek. Für kurze Zeit war ihnen ein Platz von der Gemeinde zugewiesen worden. Nachdem jedoch StraQaten begangen wurden, waren sie sehr schnell verschwunden. In letzter Zeit operieren diese Gruppen von bes1mmten Parkplätzen in Hamburg heraus. LN: Schlimm ist doch, daß diese Landfahrer in erster Linie ihre Kinder für die Diebstähle und Einbrüche benutzen. Kasten: In der Regel sind die Kinder bei Tageseinbrüchen überrascht worden. Jugendamt und VormundschaQsgericht wurden eingeschaltet. Aber zunächst haben wir in keinem Fall die Eltern feststellen können. (...) Daß die Kinder von ihren Eltern ,abgerichtet’ werden, können wir nur vermuten. Wir gehen davon aus, daß Kinder auch geschlagen werden, wenn sie das gewünschte Stehlgut nicht nach Hause bringen. Die Kinder werden entweder bis vor das Haus gebracht, wo sie stehlen sollen oder erhalten Geld, um mit öffentlichen Verkehrsmi4eln anzureisen. LN: Worauf sind die Kinder aus, wenn sie in die Häuser und Wohnungen eindrigen? Kasten: In erster Linie sind die Kindergruppen unterwegs, um Schmuck und Bargeld zu stehlen. Die Beute wird sofort in der Gruppe weitergegeben. LN: (...) was machen während dieser Zeit die übrigen Angehörigen der Gruppe? Kasten: Ich möchte annehmen, daß es eine Arbeitsteilung gibt. Die Erwachsenen haben es besonders auf ältere Leute abgesehen. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 426 LN: Welche ihrer ‚Tricks‘ sind denn berüch1gt? Kasten: Da kommen Leute, die nach einem Glas Wasser verlangen. Wenn die Wohnungstür offen ist, schlüpQ ein zweiter Täter hinein. Andere geben vor, eine Decke verkaufen zu wollen. Oder man arbeitet mit dem Trick, daß man eine Nachricht für den Nachbarn hinterlassen will.“1370 Das Interview aus dem Jahr 1990 verband Redak1on und Polizeis1mme. Es arbeitete mit Kollek1vbezeichnungen, verallgemeinernden Formulierungen und Vermutungen. Kinder wurden darin schon zu Beginn als Täter benannt. Belege fehlten weitgehend. Behauptungen der Redak1on wurden von der Polizei aufgegriffen oder sprachlich gestützt. Eine überprüfende Gegens1mme fehlte. Die ÜberschriQ und der Vorspann stellte den Begriff „Landfahrer“ als Synonym für „Zigeuner“ vor und schrieb der Minderheit pauschal „kriminelle Energie“ zu. Der Behauptung „Hier soll keine Volksgruppe diskriminiert werden“ stand im direkt Widerspruch zum Text, der die Minderheit pauschal mit StraQaten verband. Der Leiter der Kriminalpolizei Ahrensburg (Wolfgang Kasten) bestä1gte mit „Wir sprechen von(…)“, dass „Landfahrer“ als feste Kategorie in der Polizeisprache verwendet wurde. Sowohl die Fragen der Redak1on als auch die Antworten der Polizei arbeiteten mit Verallgemeinerungen („die meisten“, „in vielen Fällen“, „in der Regel“) und ohne konkrete Belege. Dabei setzte die Redak1on mehrfach voraus, dass es sich bei der Minderheit pauschal um Diebe handele. Die Aussage, Kinder würden „in erster Linie“ für Diebstähle benutzt, traf die Redak1on, bevor die Polizei dies belegte. Bei den zentralen Punkten sprach die Polizei überwiegend in der Vermutungsform: Kinder seien „abgerichtet“ worden, könnten „geschlagen“ werden, Beute werde „sofort weitergegeben“, Erwachsene übernähmen „Arbeitsteilung“. Konkrete Nachweise oder Taten wurden nicht benannt und eine Gegenposi1on kam nicht zu Wort. Erst nachdem die Redak1on ohne Anlass nach vermeintlichen Tricks der Täter fragt, gibt der Polizist diese wieder, darunter erneut der „Glas-Wasser“-Trick. Damit zeigte ein Beitrag von 1990, dass Stereotype und Deutungsmuster aus dem frühen 20. Jahrhundert fortbestanden: dieselben Kollek1vbezeichnungen, dieselben behauptete Tatmuster, dieselbe Verbindung von Mobilität und Kriminalität, zusätzlich gestützt durch polizeiliche Autorität und ohne prüfende Gegenrede. Die folgende Nachricht von 1990 führt die im Interview gezeigten Deutungen fort, nun im Behördenmodus. Sie übernimmt die Kategorien, lässt Polizei und Jugendamt als Sprecher auQreten und verschiebt den Fokus von sprachlichen Setzungen zu Zuständigkeiten und 1370 Hans-Joachim Mischok: Landfahrer bereiten Probleme. In: Lübecker Nachrichten vom 3. Februar 1990. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 427 Maßnahmen: „Landfahrerkinder bereiten Behörden Schwierigkeiten |Bad Oldesloe. Sie stehlen unauÉörlich – gemeint ist eine Anzahl Kinder und Jugendlicher von Landfahrern, die früher im Volksmund als Zigeuner bezeichnet wurden. Kriminalpolizei und Jugendamt des Kreises haben alle Hände voll zu tun, um mit diesem Problem fer1g zu werden. Der jüngste Fall: Eine Zeugin beobachtete (...) wie sich zwei ‚südländisch aussehende‘ Jugendliche (...) an der Terrassentür eines Einfamilienhauses zu schaffen machten. Sie rief die Polizei (...) Vier Streifenwagen mit acht Beamten umstellten den Tatort und konnten nach kurzer Zeit die beiden Täter stellen, die versucht ha4en zu flüchten. (...) Der Leiter des Kreisjugendamtes, Georg Bendrien, hat ebenfalls aus seiner Zuständigkeit heraus Schwierigkeiten mit diesen Kindern. (...) Nach einigen Jahren rela1ver Ruhe gebe es jetzt eine verstärkte Ak1vität von Landfahrer-Kindern im Kreis Stormarn. Bendrien betonte, daß diese Jungen und Mädchen nicht anders behandelt würden als einheimische. So biete man Hilfe in den Familien oder Heimerziehung an. (...) Auch der Leiter des Jugendamtes befürchtet, daß die Jugendlichen für die StraQaten trainiert würden. Wenn sie keine Beute mitbrächten, würden sie in der Sippe regelrecht bestraQ. Allerdings betont Bendrien, daß es zwei Gruppen von sogenannten Sin1 und Roma gebe. Die Nicht-SeßhaQen seien auf Diebstahl aus, die anderen, so auch im Kreis Stormarn, wollten sich in das hiesige Leben mit seinem Rechtssystem einfügen."1371 Während das Interview zeigt, wie Redak1on und Polizei Zuschreibungen sprachlich herstellten, rückte die Nachricht Zuständigkeiten und Verfahren in den Vordergrund. Polizei und Jugendamt kamen zu Wort, arbeiteten mit Verallgemeinerungen, eine überprüfende Gegens1mme fehlte. Neu war die Setzung gleich zu Beginn: Kinder wurden zuerst als „Schwierigkeiten“, dann als „Problem“ beschrieben. Damit verschob die Nachricht den Blick von konkreten Taten auf eine Gruppe, die als dauerhaQ belastend erschien. Als Beispiel nannte der Text zwei „südländisch aussehende“ Jugendliche. Diese Formulierung ordnete die Jugendlichen zusätzlich einer als fremd markierten Gruppe zu, ohne HerkunQ oder Na1onalität zu benennen. Die Festnahme durch vier Streifenwagen mit acht Beamten wurde als Rou1ne dargestellt; die Angemessenheit wurde nicht hinterfragt. Die Nachricht erklärte, das Jugendamt habe „alle Hände voll zu tun“. Mit der Gegenüberstellung von „rela1ver Ruhe“ und „verstärkter Ak1vität“ stellte die Nachricht ein 1371 Hans-Joachim Mischok: Landfahrerkinder bereiten Behörden Schwierigkeiten. In: Lübecker Nachrichten vom 1. März 1990. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 428 dauerhaQes, in der Intensität schwankendes Problem der als „Landfahrer-Kinder“ bezeichneten Gruppe dar, ohne dies mit Zahlen oder konkreten Fällen zu belegen. Der Leiter des Kreisjugendamtes betonte, die Kinder würden nicht anders behandelt als Einheimische. Damit stellte diese Aussage die Kinder implizit als Nichteinheimische dar, obwohl der Text keine Na1onalitäten nannte. Der Begriff „Sippe“ tauchte diesmal aus der Perspek1ve des Jugendamtes auf und übernahm ihn als abwertende Beschreibung für die Familienverhältnisse. Polizei und Jugendamt äußerten erneut Vermutungen, die als Tatsachen wirkten: Kinder würden „trainiert“ und „bestraQ“, wenn sie keine Beute brächten. Belege nannte die Nachricht nicht. Auffällig war auch die Unterscheidung zwischen „Nicht-SesshaQen“ und SesshaQen. Der Leiter des Jugendamtes ordnete Kriminalität den „Nicht-SesshaQen“ zu und stellte Mobilität als Abweichung dar, während „die anderen“ als anpassungswillig beschrieben wurden. Damit verfes1gte die Nachricht die Gleichsetzung von Mobilität der Minderheit und Kriminalität. Insgesamt übernahm der Text die Setzungen von Polizei und Verwaltung, stellte Kinder als dauerhaQe Tätergruppe dar und ließ andere Perspek1ven ungenannt. Bemerkenswert ist, dass in einem einzigen Ar1kelauau die Zuschreibungen: „Zigeuner“, „Landfahrer“, „Sin1 und Roma“ sowie „südländisch aussehend“ gemeinsam auQreten, was sie alle gemeinsam mit Kriminalität belastet. Der Abschni4 zeigt insgesamt: In Teilen der lokalen Presse der späten 1980er / frühen 1990er Jahre gab die Polizei den Ton an. Redak1onen übernahmen diese Sicht und machten sie sogar stärker. Mit Zuschreibungen wie „Zigeuner“, „Landfahrer“, oder „südländisch aussehend“ wurde der Minderheit Kriminalität zugeschrieben. Wer nicht sesshaQ war, galt schnell als kriminell. Viele Aussagen stützten sich auf Vermutungen und alte Klischees (etwa der „Glas- Wasser“-Trick). Prüare Belege, Einordnung und Gegens1mmen fehlten. Im Mi4elpunkt standen Kinder. Sie wurden als Täter und als zu behandelndes „Problem“ dargestellt. Das rechÄer1gte einen Behördenblick, der vor allem auf Vorbeugung und Maßnahmen setzte („Zuständigkeiten“, „alle Hände voll zu tun“) und die Berichtersta4ung von AuÖlärung zu Warnung verschob. Die scharfe Trennung zwischen „SesshaQen“ und „Nicht- SesshaQen“ baute eine Rangordnung auf: Wer sich anpasst, gilt als „gut“, wer mobil ist, als verdäch1g. So übernahm die Presse polizeiliche Kategorien, behandelte Verdacht wie sicheres Wissen und verengte den Blick. Die Folge: Eine Minderheit wurde pauschal kriminalisiert, während andere Erfahrungen und S1mmen in dieser Berichtersta4ung kaum vorkamen. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 429 Sichtbarkeit und Leerstellen der Verfolgung in der NS-Zeit Für die Jahre 1933 bis 1945 lassen sich im SHLZ-Bestand nur begrenzt zeitgenössisches Nachrichten über die Verfolgung von Sin1* und Roma* rekonstruieren. Explizite Benennungen der Verfolgungspraxis bleiben aus: Die Zeitung rahmte die Minderheit über pseudowissenschaQliche („rassenkundliche“) Deutungen, über polizeiliche Razzien und einzelne Vollzugsmaßnahmen, die in einem verwaltungsförmigen Ton erschienen. Besonders deutlich wurde dies in mehrfach auQretenden amtlichen Bekanntmachungen (etwa zum Ausschluss aus der Lebensmi4elverteilung), die Exklusion als nüchternen Verwaltungsakt erschienen ließen. Diese Befunde sind vor dem Hintergrund von Materiallücken zu lesen, die die Nachzeichnung der NS-Zeit erschweren: Besonders im ersten Quartal 1933 (Machtergreifung) und im zweiten Quartal 1940 (Mai-Deporta1onen) fehlen Digitalisate. Das Ausbleiben entsprechender Fundstellen in den Digitalisaten darf daher nicht als fehlende Darstellung von Verfolgung gelesen werden. Am deutlichsten zeigte sich die Verfolgung in amtlichen Bekanntmachungen: „Zigeuner“ wurden, neben anderen Gruppen, von der Lebensmi4elverteilung ausgeschlossen und diese Verfügungen dann als nüchterne Verwaltungsmi4eilungen in der Zeitung abgedruckt: „Betr.: Verteilung von Zuckerwaren. (…) Von der Verteilung ausgeschlossen sind: Ostarbeiter, Kriegsgefangene, Zivilgefangene, Polen, Juden und Zigeuner. Verstöße gegen diese Anordnung werden nach den Bes1mmungen der Verbrauchsregelungs- Strafverordnung bestraQ.“1372 Während die Bekanntmachung Exklusion klar und straewehrt aussprach, berichtete 1936 die SHLZ über eine scheinbar harmlose Umsiedlungsmaßnahme in Flensburg: „Abbruch eines ganzen Straßenzuges. eg. Flensburg, 10. Febr. Im Norden der Stadt hat man jetzt mit dem Abbruch der nördlichen Seite der Norderfischerstraße begonnen, die schon seit längerer Zeit durch Kauf in den Besitz der Stadt übergegangen war. Es handelt sich bei den Gebäuden um kleine alte Häuser, in denen die Zigeuner ihre Wohngelegenheit ha4en, die jetzt außerhalb der Stadt angesiedelt werden. Gleichzei1g werden auch zwei an die Norderfischerstraße angrenzende Häuser in der 1372 Unbekannter Autor: Verteilung von Zuckerwaren. In: Schleswig-Holsteinische Landeszeitung vom 13. April 1943. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 430 Norderstraße abgebrochen, und dann soll dort ein moderner Wohnhausblock von der Stadt errichtet werden.“1373 Was wie eine Verwaltungsmaßnahme klang, verdeckte die Umsiedlung der Personen in ein Zwangslager außerhalb der Stadt, aus welchem heraus die Sin1* und Roma* vier Jahre später depor1ert wurden.1374 Der Text nannte weder das Lager noch den Zwang, sondern sprach vermeintlich neutral von „angesiedelt“ und verdeckte so die Gewalt. Eine Meldung von 1938 zu „Zigeuner-Forschungen“ zeigte Verfolgung nicht explizit, sondern, wie sie vorbereitet wurde. Er normalisierte aber die rassische Erfassung als Amtspraxis, die die Datenbasis für spätere Verfolgungsmaßnahmen schuf: „Zigeuner-Forschungen. | Zigeuner-Einträge aus Kirchenbüchern sucht die Rassenhygienische Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes (…) Alle deutschen Sippenforscher werden gebeten, Funde über Zigeunertaufen, Eheschließungen und Todesfälle aus dem ganzen Reichsgebiet mitzuteilen, da diese zu Zwecken der Rassenforschung dringend benö1gt werden. Derar1ge Einträge sind in der Regel durch den Zusatz: Zigeuner, cingari, zinginer, cingini, aegyp1, ex tribu cingarorum usw. gekennzeichnet. Vor allem werden auch Mi4eilungen über solche OrtschaQen, in denen sich zahlreiche Zigeunereinträge finden, erbeten. Porto, Auslagen usw. werden auf Wunsch ersetzt. Auszüge aus Kirchenbüchern, die eine größere Zahl von Einträgen aufweisen, können nach vorheriger schriQlicher Vereinbarung honoriert werden. Die Rassenhygienische Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes ist ihrerseits jederzeit bereit, kostenlose AuskunQ aus ihrem Zigeunersippenarchiv zu geben.“1375 Wenige Monate nach dem Aufruf der Rassenhygienischen Forschungsstelle folgte der Runderlass zur Bekämpfung der „Zigeunerplage“ der die nach rassis1schen Merkmalen gestaltete Registrierung und Überwachung von Sin1* und Roma* einleitete.1376 Offene Gewalt fand sich in der SHLZ nicht. Sta4dessen wirkten die Maßnahmen als nüchterne Verwaltungsakte: Registrierung, „Umsiedlung“ oder Ausschluss. Ohne Hintergrundwissen wirkte dies das wie normale Amts- oder Polizeihandlungen. In der 1373 Unbekannter Autor: Abbruch eines ganzen Straßenzuges. In: Schleswig-Holsteinische Landeszeitung vom 10. Februar 1936. 1374 Vgl. Sebas2an Lo5o-Kusche: Zur Deporta2on der Sin2 und Roma am 16. Mai 1940 aus Flensburg. Opferschicksale, Kämpfe der Überlebenden um Entschädigung und Strafverfolgung. In: Grenzfriedensheee (2022), H. 1, S. 3–38, hier S. 6, 9. 1375 Unbekannter Autor: Zigeuner-Forschungen. In: Schleswig-Holsteinische Landeszeitung vom 8. April 1938. 1376 Vgl. Ausführungsanweisung des Reichspolizeiamtes zum RdErl. „Bekämpfung der Zigeunerplage“ vom 1. März 1939, LASH Abt. 661/Nr. 203. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 431 Kriminalitätsberichtersta4ung blieben Ton und Muster in der NS-Zeit unverändert. Verfolgung war daher nur indirekt erkennbar für jene, die den Kontext kannten. VIII.4.2 Roman)sierung Neben der bereits skizzierten kriminalisierenden Rahmung findet sich in den Beständen der SHLZ und der LN als zweites dominantes Muster eine roman1sierende und exo1sierende Rahmung in fik1onalen und feuilletonis1schen Formaten. Rahmung meint das wiederkehrende Muster der Darstellung. Die beiden Zeitungen unterschieden sich. In der SHLZ in der ersten HälQe des Jahrhunderts standen Fortsetzungsromane, erzählende Stücke und kulturbezogene Rubriken mit roman1sierenden Lesarten. Die LN präsen1erten im Stormarner Lokalteil roman1sierende Lesarten vor allem in lokalen Feuilletons, Rezensionen und Ankündigungen. Diese Textga4ungen standen weitgehend unabhängig vom Nachrichtenfluss und bildeten eine zusätzliche, von Meldungen getrennte Ebene der Darstellung. Im Folgenden wurde exemplarisch vorgegangen. Untersucht wurden ausgewählte Beispiele aus beiden Blä4ern. Ziel war es, die sprachlichen und szenischen Verfahren sichtbar zu machen, durch die Roman1sierung und Exo1sierung entstanden. Dabei standen zwei Schwerpunkte im Mi4elpunkt. Erstens die roman1sierte Lebensweise mit Mo1ven von Mobilität, Lager, LandschaQ, Sexualisierung und Maskerade. Zweitens Musik- und Künstlerfiguren mit wiederkehrenden Klangmo1ven, die „Authen1zität“ behaupteten, Vermarktung stützten und soziale Realitäten verdeckten. Landschai und Lager Im Folgenden soll gezeigt werden, wie eine feste Auswahl von Mo1ven (weite Ebene, Wagen, Pferde, Lagerfeuer, nächtliche Klänge, JahrmarkÄarben, kurze Begegnungen) Roman1sierung erzeugte und unsichere Lebenslagen zu einer leicht konsumierbaren Darstellung machte. In der SHLZ erschien diese Lesart vor allem in Fortsetzungsromanen, erzählenden Texten und kulturbezogenen Rubriken. Zugleich wurde sie in den LN sichtbar, und zwar über Berichte und Ankündigungen zu kulturellen Veranstaltungen der MehrheitsgesellschaQ, etwa Kostümfeste, Vereinsfeiern, nostalgische Lokalgeschichten und Programmhinweise. Diese Beiträge wiederholten die bekannten Mo1ve, erklärten Armut als Folklore und stabilisierten damit die roman1sierende Rahmung. Ein frühes Beispiel für diese roman1sierende Lesart fand sich 1908 in einem Fortsetzungsroman der SHLZ. Der Text stellte das Lager als a4rak1ven Anblick für REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 432 Außenstehende dar: „Ein Zigeunerlager auf der ungarischen Puszta, ist für den Reisenden (…) ein unvergessliches Bild.“1377 Der Satz stellte die Puszta als ferne LandschaQ heraus und machte das Lager zum betrachteten „Bild“. Maßstab war der Blick des Reisenden. Ähnlich arbeitete eine Novelle4e 1914: „Aus einem sonnenbestrahlten Winkel des Marktplatzes, tönte eine Fiedel. Dort lagerten einige halbzerlumpte Zigeuner, es ward getrunken, gejauchzt und gelacht.“1378 Damit wurde Armut als Folklore dargestellt. Soziale Aspekte traten zugunsten von Szene und S1mmung zurück. 1938 schloss eine Novelle in der SHLZ an diese Bildwelt an. Sie führte von der Beschreibung einer sehr einfachen UnterkunQ zu einer posi1ven Bewertung über: „In Wirklichkeit war sein Heim nur ein Kasten aus Wellblech, ohne Fenster, (...) Sie schliefen in einem kleinen Haus auf Rädern. Als Junge ha4e Estmark gefunden, es müsse schön sein, in so einem Zigeunerwagen zu hausen, nun wurde sein damaliger Wunsch rich1g erfüllt. Ja, er konnte sich nicht beklagen, daß er von Abenteuern verschont geblieben sei! Und war er ehrlich, mußte er zugeben, wie glücklich er sich die erste Zeit hier draußen in dem Sonnenland gefühlt ha4e.1379 Die Novelle stellte das Wohnen im „Zigeunerwagen“ als schön und erfüllend dar. Formulierungen wie „Wunsch rich1g erfüllt“, „Abenteuer“ und „glücklich“ markierten eine klare Aufwertung. Trotz des Hinweises auf den „Kasten aus Wellblech“ überwog die posi1ve Darstellung. Damit stützte die Passage die Roman1sierung der Lebensweise der Minderheit. Auch nichÄik1onale Texte stützten eine roman1sierende Lesart der Lebensweise. Die folgende Reportage über eine 19-jährige „Zigeunerin“ in Berlin von 1910 zeigt, wie Mobilität als bevorzugte und selbstgewählte Lebensart der Minderheit dargestellt wurde. „Dies schreckliche Stadtleben. (…) Ich wohne lieber im Wald, da braucht man keine Gardinen (…) Kann ein Fisch auf dem Lande leben und eine Kuh in der Spree? (...) Die Frau erzählte weiter, sie sei in Sachsen-Altenburg im Walde geboren und bis zu ihrem 17. Jahre immer auf der WanderschaQ gewesen. Erst seit zwei Jahren wohne sie, durch die Polizei gezwungen, in Berlin. (...)‚Aber‘, fuhr sie fort, ‚in den nächsten Tagen gehen wir doch wieder auf die Wanderung.‘“1380 1377 H. Kassa: Auf der Pußta. In: Rendsburger Wochenbla5 vom 1. November 1908. 1378 A. Raahb: Das Machtwort. In: Rendsburger Tagebla5 vom 7. Februar 1914. 1379 Erik Bertelsen: Re5ung im letzten Augenblick. In: Schleswig-Holsteinische Landeszeitung vom 14. April 1938. 1380 Unbekannter Autor: Ohne Titel. In: Rendsburger Wochenbla5 vom 28. Mai 1910. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 433 Die Passage entwickelte eine roman1sierende Lesart der Lebensweise, weil sie den Wald als posi1ves Gegenbild zur „schrecklichen“ Stadt setzte, mit „keine Gardinen“ bürgerliche Wohnnormen zurückwies und damit Einfachheit als Vorteil wertete. Die Vergleiche „Fisch auf dem Lande“ und „Kuh in der Spree“ deuteten Zugehörigkeit zur Wanderung als naturgegeben. Die biografischen Angaben zur Geburt im Wald und zu Jahren der WanderschaQ stützten diese Sicht zusätzlich. Der Hinweis auf polizeilichen Zwang erklärte SesshaQigkeit als äußere Vorgabe, während der angekündigte Auruch Mobilität als eigene Entscheidung erscheinen ließ. So entstand eine Darstellung, in der das Umherziehen als rich1ge und wünschenswerte Lebensweise galt. Während die Reportage Mobilität als rich1ge Lebensweise darstellte, zeigte 1938 ein Abdruck aus Maria von Rumäniens „Traum und Leben einer Königin“ Reise- und Erinnerungsprosa und richtete einen herrschaQlichen Blick auf Lager und LandschaQ: „Wir begegneten auch einem Zigeunerschwarm. Merkwürdiges, geheimnisvolles Lumpenpack. (…) Dieser fantas1sche Menschenschlag reizte (…) meinen malerischen Sinn (…) Es gibt Zigeunerinnen, die wie verarmte indische Märchenprinzessinnen aussehen.“1381 Der Text verband Abwertung und Faszina1on. „Lumpenpack“ wertete die Gruppe pauschal ab. „Fantas1scher Menschenschlag“ und der „malerische Sinn“ machten die Szene zu einem schönen Bild für die Erzählerin. „Zigeunerschwarm“ stellte die Minderheit als Kollek1v dar. Mit „verarmte indische Märchenprinzessinnen“ wurden Frauen exo1siert. In der Armut entstand in den Augen der Autorin eine gewisse Schönheit. Die Roman1sierung entstand hier durch den Blick der Erzählerin, die die äußerliche Wirkung der Minderheit betonte und exo1sche Vergleiche. Die Beispiele aus der SHLZ zeigten eine roman1sierende Lesart: Lager und Armut als schönes Bild, Mobilität als rich1ge Lebensweise. Im Anschluss folgen vor allem Beispiele aus den LN, in denen primär Berichte und Ankündigungen zu kulturellen Veranstaltungen der MehrheitsgesellschaQ die bekannten Mo1ve forÄührten. Schon eine No1z im Rendsburger Tagebla4 von 1928 zeigte, wie eine Kulturveranstaltung die bekannten Mo1ve aufgriff: Über „Ein sehr hübsches buntes Bild bot das Zigeunerlager (eines Kostümfestes), welches sehr viel Anklang fand“1382 Die Formulierung „sehr hübsches buntes 1381 Maria von Rumänien: Traum und Leben einer Königin. In: Schleswig-Holsteinische Landeszeitung vom 18. August 1938. 1382 Unbekannter Autor: Büdelsdorf, 9. Dez. In: Rendsburger Tagebla5 vom 10. Dezember 1928. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 434 Bild“ ästhe1sierte die Szene und machte sie zur A4rak1on. Das „Zigeunerlager“ erschien als dekora1ves Element des Kostümfestes und die Zus1mmung des Publikums wurde betont. So entstand eine roman1sierende Lesart, in der die vermeintliche Lebensweise Minderheit als Kulisse dargestellt wurde und Stereotype über eine Kulturveranstaltung weitergetragen wurden. Ein zeitgenössischer Rückblick auf eine Vereinsfeier im Jahr 1970 zeigte, wie Veranstaltungen diese Kulisse darstellten: „Viel S1mmung bei Reinfelds Zigeunern Reinfeld (n). RudergemeinschaQ und Kammerchor ha4en zu einem zünQigen „Zigeunerfest im Wald" eingeladen und alle, die für heißblü1ge Roman1k schwärmten, stellten sich s1lecht kostümiert ein.(…)"1383 Die Formulierung „zünQiges Fest“ präsen1erte das Ereignis als gesellige, unproblema1sche Feier. „Heißblü1ge Roman1k“ deutete eine ero1sierte, leidenschaQliche Aufladung an und benannte die Roman1sierung ausdrücklich. „S1lecht kostümiert“ setzte eine feste Bildsprache der Minderheit voraus, die die MehrheitsgesellschaQ zu übernehmen versuchte. „Schwärmten“ signalisierte Bewunderung für eine vermeintlich roman1sche Lebensweise. Damit zeigte das Zitat eine roman1sierende und exo1sierende Lesart, in der die Minderheit als Thema und Kulisse für Vereinsunterhaltung diente. 1971 boten LN ein vermeintlich korrigierendes Bild zur roman1schen Lesart an, wiederholten dabei aber bekannte Mo1ve und Zuschreibungen. Unter der ÜberschriQ „Zigeuner sind zur Freiheit verurteilt“ vom 25. April 1971 hieß es: „Die Vorstellungen von Roman1k, Freiheit und Ungebundenheit des ‚Zigeuner‘ Daseins (...) stehen in krassem Gegensatz zur Wirklichkeit. (...) Überall sehe ich schwarzäugige, schwarzhaarige, spielende Kinder und Frauen mit bunten Tüchern (...) Aus jedem Wagen drängen die bekannten Töne der etwas traurigen Zigeunermusik. (...) Die große Summe, die viele von Ihnen nach dem Kriege als HaQentschädigung erhalten haben, sind längst dahin. Aber in einem Punkt sind sie vorbildlich: ihr Familienleben ist intakt. Nestwärme wird bei Ihnen großgeschrieben und innerhalb der Sippe lebt man in fast archaischer Ordnung. (...) sie sind Mys1ker, in den ‚Taghinein-Leber‘, Wanderer, Kesselflicker, Pferdehändler und vor allem Wahrsager, und dann sind sie ruhelos zur Freiheit verurteilt, wie sie immer behaupten.(...) Ein Ende der WanderschaQ ist nicht abzusehen und ein gelobtes Land ist ihnen auch nicht verheißen. Dieses ‚brauen Volk‘ 1383 Unbekannter Autor: Viel S2mmung bei Reinfelds Zigeunern. In: Lübecker Nachrichten vom 18. Februar 1970. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 435 wird niemals versuchen sich zu akklima1sieren., und so werden auch weiterhin die eigene Sprache und das eigene Gesetz noch lange das Leben – auch der Hamburger Zigeuner – bes1mmen.“ 1384 Der Beitrag behauptete, roman1sche Vorstellungen zu korrigieren, reproduzierte sie aber zugleich. Er nutzte typische Mo1ve wie „schwarzäugige, schwarzhaarige, spielende Kinder“, „Frauen mit bunten Tüchern“ und „traurige Zigeunermusik“. Damit stellte er eine bunte, gefühlsbetonte Szene her und hielt die Roman1sierung ausdrücklich präsent. Gleichzei1g baute der Text Generalisierungen ein: „Nestwärme“ und „fast archaische Ordnung“ erklärten Familienformen kulturell. Tä1gkeitslisten wie „Wanderer, Kesselflicker, Pferdehändler, Wahrsager“ bedienten Klischees. Die Aussage, man sei „ruhelos zur Freiheit verurteilt“, machte Mobilität zur angeblich festen EigenschaQ der Minderheit. Sätze wie „niemals versuchen, sich zu akklima1sieren“ behaupteten dauerhaQe und selbstverschuldete Nichtanpassung. Die Formulierung „dieses braune Volk“ rahmte die Minderheit zusätzlich als homogene, rassifizierte Gruppe und verschärQe die Abgrenzung. Insgesamt zeigte der Beitrag, wie eine vermeintliche Korrektur der Roman1k in der Praxis roman1sierende Bilder wiederholte und die Annahme dauerhaQer Andersheit festschrieb. Eine nostalgische lokalchronis1sche Erzählung von 1973 in den LN zeigte die Fortwirkung der roman1sierenden Lesart: „Längst ist die Roman1k auf dieser Straße verschwunden (…) Zigeunerkarawanen (…) gibt es nicht mehr“.1385 Der Text benannte die Roman1k ausdrücklich und stellte das mobile Leben der Minderheit als roman1sch dar. Der Tonfall der Erinnerung klang bedauernd, weil die Karawanen „nicht mehr“ erschienen. Zugleich stand diese nostalgische Lesart im Kontrast zu anderen Beiträgen, in denen Mobilität als Problem oder als kriminell erschien. So zeigte der Rückblick, wie parallel zur kriminalisierenden Berichtersta4ung eine roman1sierende Darstellung fortbestand. Insgesamt zeigte der Abschni4, dass die roman1sierende Rahmung über viele Jahrzehnte bestehen blieb. Sie entstand durch wiederkehrende Mo1ve wie LandschaQ, Wagen, Lager, Musik und kurze Begegnungen. In der SHLZ trugen vor allem Fortsetzungsromane, erzählende Stücke und kulturbezogene Rubriken dazu bei. In den LN setzten Berichte und Ankündigungen zu Veranstaltungen der MehrheitsgesellschaQ diese Linie fort und griffen die gleichen Mo1ve auf. Auf Ebene der Lesart wurde die mobile Lebensweise als roman1sch und als von der Minderheit 1384 Dr. Engdahl Thygesen: Zigeuner sind zur Freiheit verurteilt. In: Lübecker Nachrichten vom 25. April 1971. 1385 W. Wrage: Freude über die schöne, feste Straße Elmenhorst-Heidkrug durch das hohe Chausseegeld getrübt. In: Lübecker Nachrichten vom 15. Februar 1973. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 436 gewollt dargestellt: Armut erschien als folklorisches Beiwerk und wurde nicht als soziale Not beschrieben. Die Texte stellten Szene und S1mmung in den Vordergrund und rückten die sozialen Bedingungen der Betroffenen in den Hintergrund. Lokale Rückblicke und Festberichte bestä1gten diese Darstellungsmuster und nannten sie teils ausdrücklich „s1lecht“. Insgesamt stabilisierte die wiederholte Auswahl und Gewichtung dieser Mo1ve die roman1sierende Rahmung und bestä1gte eine Vorstellung, die Minderheit bleibe grundsätzlich anders. Musik und AuiriZe Im folgenden Abschni4 wird gezeigt, wie musikalische AuQri4e als wiederkehrendes Mo1v und Erkennungszeichen eine roman1sierende Rahmung stützten. Gemeint sind Muster in der SHLZ und im Stormarner Lokalteil der LN: Erstens Erzählungen, in denen beispielsweise Musiker und deren AuQri4en wertend beschrieben werden. Zweitens Kulturspalten und Ankündigungen, die AuQri4e der Minderheit als A4rak1on präsen1eren. Rahmung meint hier das übergreifende Muster der Darstellung, das durch Auswahl, Gewichtung und Formulierung entsteht. Es werden exemplarische Beispiele analysiert und Lesart, Wortwahl und Funk1on der Musik beschrieben, also ob Musik S1mmung setzt, Authen1zität behauptet oder zur Vermarktung dient. Das folgende Beispiel aus dem Jahr 1911 zeigt, wie eine Erzählung Musiker im Umfeld Kaiser Franz Josefs als spektakulären AuQri4 beschrieb: „Dazwischen schwirrende Geigenklänge einer wie toll darauf losfiedelnden Zigeunerbande, das Ganze beleuchtet vom Feuerschein (…), fürwahr ein abenteuerliches Bild.“1386 Der Text arbeitete mit einer stark aufgeladenen Wortwahl. „Schwirrende Geigenklänge“ und „wie toll darauf losfiedelnd“ beschrieben den AuQri4 als rauschhaQ und übersteigert. Die Bezeichnung „Zigeunerbande“ fasste die Musiker abwertend zu einem Kollek1v zusammen. „Feuerschein“ setzte eine wirkungsvolle Beleuchtung und machte die Szene bühnenhaQ. Mit „abenteuerliches Bild“ wurde die Situa1on ausdrücklich zur a4rak1ven Ansicht für Beobachtende erklärt. So entstand eine roman1sierende und exo1sierende Lesart, in der Musik die Atmosphäre trug und die Beteiligten der Minderheit vor allem als Effekt für das Publikum erschienen. Eine mehrteilige Serie in der SHLZ aus den 1930er Jahren stellte einen „Zigeunerprinzen“ in den Mi4elpunkt. Die folgenden Beispiele zeigen, wie seine Musik als außergewöhnlich und überwäl1gend beschrieben wurde; „Aha, das also ist (…) dieser Prinz Rigo Janosci (…) der Satan scheint zu singen in dieser Geige.“1387 Im weiteren Verlauf steigerte die Serie die Wirkung der 1386 Unbekannter Autor: Geschichten von Kaiser Franz Josef. In: Rendsburger Wochenbla5 vom 4. Juli 1911. 1387 Curt Corrinth: Rigo – der Zigeunerprinz. In: Schleswig-Holsteinische Landeszeitung vom 1. September 1934. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 437 Musik und der Figur des Geigers: „Unverwandt hängen ihre Augen an der Gestalt des magischen Geigers (…) Plötzlich erhebt sie die Tochter (...) wie von einem Magneten gezogen (...). Ihren Befreundeten fällt nichts auf – Sie ahnen nicht, warum auf einmal für schicksalsschwangere Minuten, die eine himmlisch-höllenhaQe Geige schweigt, der Zigeunerprinz seinen Platz verließ und die Musik nur mit Cello, Cembalo und Flügel (...) weiterführt. Bis der Geiger wieder erscheint, das Instrument an sich reißt und einen Czardas herunterwirbelt, daß es klingt und jauchzt und triumphiert wie ein satanischer Höllentanz voll letzter Hemmungslosigkeit aller tobenden Lebenslüste (…).“1388 Die Serie zeigte eine eindeu1ge Lesart: Im Mi4elpunkt stand die Verführung einer Zuschauerin durch den Musiker der Minderheit. Der Text beschrieb, wie die Tochter „unverwandt“ auf den als „magisch“ beschriebenen Geiger blickte und sich „wie von einem Magneten gezogen“ erhob. Die Darstellung schrieb die Ursache vollständig der Musik und der Ausstrahlung des Geigers zu. Religiöse Begriffe wie „Satan“ und „Höllentanz“ steigerten die behauptete Wirkung. Insgesamt ergab sich eine roman1sierende und exo1sierende Darstellung: Die Musik galt als ausschlaggebend, der Geiger als außergewöhnlich, und die Verführung wurde als deutliche Wirkung der Musik beschrieben. Neben der Roman1sierung über Musik in Romanen und Erzählungen zeigte sich das Muster auch in Veranstaltungsankündigungen sowie in Musik- und Filmrezensionen, besonders in den LN. Diese Beiträge nutzten musikalische AuQri4e der Minderheit als Erkennungszeichen, setzten gefühlsbetonte S1mmungen, und trugen die roman1sierende Rahmung in den Kulturteil. Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts zeigte sich dieses Muster in Veranstaltungsankündigungen: „Auch für Musik ist reichlich gesorgt (…) eine Tiroler- und eine Zigeuner-Kapelle, (…) werden (…) zur Belus1gung und Unterhaltung dienen.“1389 Die Ankündigung stellte den AuQri4 der Minderheit als Programmpunkt zur Unterhaltung dar. Die Zweckbes1mmung „Belus1gung und Unterhaltung“ setzte auf Wirkung. Die Roman1sierung zeigte sich daran, dass der Begriff „Zigeuner-Kapelle“ selbst als Versprechen einer besonderen S1mmung verwendet wurde und Andersheit als Reiz markierte sowie als gefühlsstarke A4rak1on angeboten wurde. Eine Programmankündigung der LN von 1987 zeigte, wie ein AuQri4 mit Authen1zität beworben wurde und dabei feste Bezeichnungen und Erwartungen fortschrieb: 1388 Curt Corrinth: Rigo – der Zigeunerprinz. In: Schleswig-Holsteinische Landeszeitung vom 3. September 1934. 1389 Unbekannter Autor: Ohne Titel. In: Rendsburger Wochenbla5 vom 26. Februar 1905. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 438 „Schnuckenack-Reinhardt“ spielt Zigeunermusik | Deutschlands bekanntestes Zigeuner-Ensemble (…) spielt Zigeunermusik ohne falsche Roman1k oder Opere4en- Seligkeit. (…) Die Zigeunermusik des Schnuckenack-Ensembles umspannt daher von authen1scher Zigeunermusik aus vergangenen Jahrhunderten über klassische ungarische Zigeunermusik (…) Meist handelt es sich um Liebeslieder, Klage- oder Spo4- und Trinklieder, die auf neuen, eigenen Komposi1onen beruhen. (…) Moderiert (…) von Reinhardts temperamentvoller Tochter Karoline Reinhardt.“ Die Ankündigung behauptete „ohne falsche Roman1k“ auszukommen, stellte Authen1zität aber über Tradi1onen und HerkunQ her („aus vergangenen Jahrhunderten“, „ungarische Zigeunermusik“). Das Musikrepertoire des Ensembles wurde als Gefühls- und Themenfolge geordnet („Liebeslieder, Klage- oder Spo4- und Trinklieder“), also über S1mmungen sta4 über konkrete Stücke. Die Zuschreibung „temperamentvoll“ für die Moderatorin bediente ein bekanntes Muster: leidenschaQlich, impulsiv und stark gefühlsgeleitet. Zusammen ergab sich eine Lesart, die mit festen Bezeichnungen („Zigeunermusik“), Tradi1onserzählung und Gefühlsformulierungen arbeitete und damit roman1sierende Zuschreibungen stabil hielt, obwohl die Ankündigung Roman1k im Wortlaut zurückwies. In den 1990er Jahren führte der Kulturteil der LN das Muster roman1sierender Ankündigungen mit musikalischen AuQri4en als A4rak1on fort. Eine Ankündigung von 1997 zeigte dies deutlich: Sie bündelte Musik, Film und Essen zu einem Angebot und nannte Roman1k ausdrücklich im Titel: „Zigeuner-Roman1k - Interna1onale Nacht, gewidmet der Kultur von Sin1* und Roma* (…) In alter Tradi1on gibt es Musik, Film und Kulinarisches zum Thema. (…) Die Völker der Sin1* und Roma*, die eigentlich nicht mehr als Zigeuner bezeichnet werden, leben seit Jahrhunderten in ganz Europa verteilt. Die Truppe ‚Zigan tzigan‘ (…) In (…) Berlin (…) Flamenco-Gitarren, karibische Percussion, die wodkaklare russische Seele, die ungarische Melancholie, lebensfrohe Gypsie-Klänge (…) Wenn dann Alex Fricke sein reichhal1ges Buffet eröffnet, schnappt sich der Teufelsgeiger Thomas Espanner seine Zigeuner-Geige und spielt nach alter Si4e als Stehgeiger an den Tischen. Obwohl das Nomadenleben und die Geschichte der Zigeuner – beispielsweise während der Nazi- Zeit - alles andere als roman1sch war, wird an diesem Abend nur die Lebenslust (…) verbreitet. (…).1390 Der Text nannte Roman1k schon im Titel. Trotz des Hinweises, die Fremdbezeichnung 1390 Chris2ne Rudolf: Zigeuner-Roman2k. In: Lübecker Nachrichten vom 14. August 1997. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 439 „eigentlich nicht mehr“ zu verwenden, hielt die Ankündigung daran fest. Sie stellte „alte Tradi1on“, Musik, Film und Essen zu einem Angebot zusammen. Die Liste von „Flamenco- Gitarren“ bis „lebensfrohe Gypsie-Klänge“ mischte unterschiedliche HerkunQsbezüge zu einer einheitlichen S1mmung und ersetzte Einordnung durch das Versprechen „tanzbar“. Mit „Teufelsgeiger“, „Zigeuner-Geige“ und „Stehgeiger an den Tischen“ wiederholte der Text bekannte Bilder. Der kurze Hinweis auf die NS-Zeit schuf Abstand, wurde aber sofort rela1viert, weil „an diesem Abend nur die Lebenslust“ gelten sollte. Insgesamt machte die Ankündigung aus Kultur ein Konsumangebot, führte die Fremdbezeichnung fort und stellte Stereotype als A4rak1on bereit. Insgesamt zeigt der Abschni4, dass musikalische AuQri4e in SHLZ und im Stormarner Lokalteil der LN über Jahrzehnte als wiederkehrendes Mo1v eine roman1sierende, oQ exo1sierende Rahmung tragen. Erzählungen schildern Musiker der Minderheit mit aufgeladenen, bildhaQen Adjek1ven. Kulturspalten und Ankündigungen präsen1eren ihre AuQri4e als gefühlsstarke A4rak1onen. 1911 verdichten bühnenhaQe Bilder („Feuerschein“, „abenteuerliches Bild“) und die abwertende Kollek1vbezeichnung „Bande“ die Szene zu einem rauschhaQen Publikumseffekt. Ein Fortsetzungsroman der 1930er steigert dies: Ein „Zigeunerprinz“ wirkt magisch, religiös aufgeladen („Satan“, „Höllentanz“) und seine Musik führt erzählerisch zur Verführung einer Zuschauerin: ausdrücklich eine Erzählung über die roman1sche, unwiderstehliche Wirkung der Musik. Ankündigungen von AuQri4en stabilisieren das Muster: Früh wird die „Zigeuner-Kapelle“ als S1mmungsversprechen für „Belus1gung und Unterhaltung“ gesetzt. 1987 wird „Authen1zität“ gegen „falsche Roman1k“ behauptet, aber über Tradi1on, HerkunQ, Gefühlslisten und die Zuschreibung „temperamentvoll“ doch roman1sierend dargestellt. 1997 bündelt „Zigeuner-Roman1k“ Musik, Film und Kulinarik zu einem konsumierbaren Ereignis, mischt HerkunQsbezüge zu einer einheitlichen S1mmung, reproduziert stereotype Figuren („Teufelsgeiger“) und rela1viert den knappen NS-Hinweis zugunsten unbeschwerter „Lebenslust“. Insgesamt setzen die Beispiele beständig gefühlsbetonte S1mmungen, markieren musikalische Darbietungen als reizvolle A4rak1on. Gegens)mmen Im folgenden Abschni4 wird untersucht, wie sich ab den 1980er Jahren im Lokalteil der LN neben den kriminalisierenden Nachrichten über Verdacht und Delikte der Minderheit ein zweiter Gesprächsraum bildet. In diesem Gesprächsraum wurden Erinnerung und Verantwortung der Verdachtslogik gegenübergestellt. Betrachtet werden Beiträge, in denen zivilgesellschaQliche Akteure Sin1* und Roma* im lokalen Raum sichtbar machten, ohne ältere Rahmungen spürbar aufzulösen. Im Fokus stehen zivile Ini1a1ven, die auQraten und den Blick von Deliktmeldungen auf Prak1ken der Aufarbeitung richteten. Sichtbar wurden gemeinsame REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 440 Erklärungen und kulturvermi4elnde Reihen. Daneben ordnete der Abschni4 eine Meldung zum Hungerstreik von Roma* in der KZ-Gedenkstä4e Neuengamme ein. Die Meldung widmete sich der Migra1onspoli1k, ließ die Minderheit zu Wort kommen und wich damit von der üblichen Praxis ab, die sonst überwiegend keine S1mmen der Minderheit wiedergab. Zugleich knüpQe die Meldung an den beschriebenen Gesprächsraum aus Erinnerung und Verantwortung an. Im Anschluss veranschaulichen ausgewählte Beispiele welche Formulierungen den neuen Gesprächsraum trugen und wie sich die Perspek1ve verschob. Ein Bericht über eine gemeinsame Erklärung zivilgesellschaQlicher Akteure von 1983 benannte die fortdauernde Ausgrenzung und ließ einen Sinto zu Wort kommen: „Das Schreckliche darf sich niemals wiederholen | Gemeinsames Bekenntnis der Stormarner zur Demokra1e (...) Es habe noch nie eine Veranstaltung in Stormarn gegeben, bei der so viele Menschen unterschiedlicher Meinungen desselben Anlasses gedachten. (...) Kämpferischer gab sich der 28jährige Sin1 Rotko Katschinski. Die Verfolgung der ‚Zigeuner‘ habe nach 1945 nicht aufgehört, erkannte Katschinski. Und er stellte verpflichtende Fragen: Wann sei Schluß mit der Verharmlosung des Rechtsradikalismus hierzulande? (…) Um sechs derjenige gruppiert, die unter den Nazis geli4en ha4en, wurde dann eifrig disku1ert. Ein Schulterschluß der Demokraten.“ 1391 Die ÜberschriQ setzte einen klaren erinnerungspoli1schen Appell mit einer Abgrenzung zum Rechtsextremismus. Der Bericht betonte eine breite Beteiligung: Zeitzeuginnen und Zeitzeugen sowie ein junger Sinto kamen zu Wort. Damit verschob sich die Sprecherrolle von einem Reden über die Minderheit hin zur Beteiligung einer betroffenen S1mme. Sprachlich zeigte der Text zugleich sprachliche Unsicherheiten der Redak1on: Die Bezeichnung eines Einzelnen als „Sin1“ im Singular war fehlerhaQ. Inhaltlich verband der Beitrag Gedenken und Gegenwart. Der Sinto benannte fortgesetzte Ausgrenzung nach 1945 und richtete klare Fragen an die Gegenwart („Verharmlosung des Rechtsradikalismus“). Damit koppelte der Ar1kel Erinnerung mit Verantwortung und mit Forderungen an lokale Öffentlichkeit und Poli1k. Die Schlusspassage „Schulterschluß der Demokraten“ markierte ein gemeinsames AuQreten zivilgesellschaQlicher Akteure. Insgesamt eröffnete die Meldung neben der üblichen 1391 Lothar H. Kullak: Das Schreckliche darf sich niemals wiederholen. In: Lübecker Nachrichten vom 1. Februar 1983. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 441 Verdachts- und Zugriffsperspek1ve eine zweite, auf Aufarbeitung und Beteiligung ausgerichtete Perspek1ve. 1993 bündelte die Volkshochschule ein auÖlärendes Format unter dem Titel „Lus1g ist das Zigeunerleben?“. Die Reihe sollte Ausländerfeindlichkeit thema1sieren, historische Lücken schließen und Kultur vermi4eln. Sie richtete den Blick auf Sin1* und Roma*, verband Informa1on, Erinnerung und Musik und arbeitete mit Vorträgen, Film und Konzerten: „Die wachsende Ausländerfeindlichkeit und ein Nachholbedarf in der Geschichte beleuchten im Rahmen der Reihe ‚Lus1g ist das Zigeunerleben?‘ die Situa1on von Sin1 und Roma, die sich als eigenes Volk betrachten und zwangsnomadisiert wurden. Geplant sind ein Film-Vortrag und ‚Zigeunermusik‘ vom Trio Romanes.“1392 Der zweite Beitrag ver1eQe den Informa1onsansatz: Ein Vertreter der „Roma- und Cin1- Union“1393 trat als BotschaQer auf: „Ab 19.30 Uhr ist im Rathaus ein Vertreter der Roma- und Cin1-Union zu Gast, der darstellen will, woher die „Zigeuner" stammen und welche Si4en und Verhaltensweisen sie haben. Anschließend wird der Film „Gelem Gelem“ gezeigt, der die Odysee einer Roma- und Cin1gruppe aufzeigt.“1394 Der dri4e Text erweitert die Perspek1ve um Musikgeschichte und Erinnerung: Er benannte das Ende der künstlerischen Tä1gkeit durch na1onalsozialis1sche Verfolgung und kündigte ein Konzert mit einordnenden Erläuterungen zu Ursprüngen und Tradi1onen an: „(Die) Warschauer Kaffeehausmusik der 30er Jahren, deren Weiterentwicklung in der Verfolgung der nach der Ideologie des Na1onalsozialismus ‚rassisch minderwer1gen Zigeuner’ im Zweiten Weltkrieg ein jähes Ende fand. Daher werden am Donnerstag nicht nur musikalische Beiträge zu hören sein, sondern auch Geschichten zu Ursprüngen und Tradi1onen erzählt, aus denen die Musikstücke entstanden. Das Konzert beginnt um 20 Uhr.“1395 Die erste Ankündigung stellte die Veranstaltungsreihe als Antwort auf „wachsende 1392 Susanna Fofana: Über 200 Angebote laden zum Mitmachen ein. In: Lübecker Nachrichten vom 14. Januar 1993. 1393 Eine „Roma- und Cin2-Union“ in dieser Schreibweise ist nicht bekannt, vermutlich ist die Rom und Cin2 Union e.V. aus Hamburg gemeint. 1394 Unbekannter Autor: „Lus2g ist das Zigeunerleben?“. In: Lübecker Nachrichten vom 9. März 1993. 1395 Unbekannter Autor: „Trio Romanes“ im Rathaussaal. In: Lübecker Nachrichten vom 23. März 1993. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 442 Ausländerfeindlichkeit“ und „Nachholbedarf in der Geschichte“ dar. Mit „zwangsnomadisiert“ benannte sie zudem Verfolgungserfahrungen der Minderheit. Dennoch setzte sie die Fremdbezeichnung im Reihen1tel fort, wenngleich sie im Titel als Frage markiert wurde. Die Reihe bewarb „Zigeunermusik“ als Programmpunkt und verband damit Aufarbeitung mit einem kulturvermi4elnden, unterhaltenden Angebot. Der zweite Beitrag verschob die Rolle der Sprechenden: Ein Vertreter der Minderheit trat als Experte auf. Die Formulierungen „woher die ‚Zigeuner‘ stammen“ und „welche Si4en und Verhaltensweisen sie haben“ verallgemeinerten nicht Aussagen eines Sinto, sondern gaben die Presseperspek1ve auf das geplante Programm wieder und hielten eine distanzierende, homogenisierende Außenperspek1ve aufrecht. Der gezeigte Film ergänzte dies um eine Darstellung von Flucht- und Migra1onserfahrungen. Der dri4e Text benannte die Verfolgung der Minderheit klar, daneben wurden Musikbeiträge und erläuternde Einordnungen zu „Ursprüngen und Tradi1onen“ präsen1ert. Das Konzert diente damit der historischen Informa1on und der kulturellen Vermi4lung. Dies unterschied den Text von anderen Konzertankündigungen, die sich häufig auf roman1sierende Aspekte der Musik beschränkten. Insgesamt machten die drei Ankündigungen Informa1onen, Zeugnisse und Musik gemeinsam nutzbar und weiteten die Perspek1ve auf die Minderheit. Gleichzei1g stabilisierten wiederholte Fremdbezeichnungen und pauschale Kulturzuschreibungen ältere Rahmungen. Noch vor den kulturvermi4elnden Angeboten der frühen 1990er Jahre zeigte sich 1989 eine zweite Tonlage der Berichtersta4ung: Erinnerung und aktuelle Migra1onspoli1k wurden zusammengeführt. Das folgende Beispiel aus Hamburg veranschaulicht diese Verschiebung: „Roma brechen ihren Hungerstreik ab. Hamburg. 20 Roma haben gestern in der Hamburger KZ-Gedenkstä4e Neuengamme ihren Hungerstreik gegen eine mögliche Abschiebung abgebrochen, den sie dort am 18. Januar begonnen ha4en. Das gab die Rom und Cin1 Union gestern bekannt. Der Abbruch des Hungerstreiks steht offenbar in Zusammenhang mit einer Erklärung von Hamburgs Innensenator Werner Hackmann (SPD), sich auf Bundesebene für ein Bleiberecht der Roma und Sin1 einzusetzen. Der Innensenator ha4e am Dienstag eine Resolu1on der Roma entgegengenommen, in der ein solches Recht für alle in Hamburg lebenden Roma und Sin1 gefordert wird. Hackmann wiederholte den Standpunkt des Senats, wonach Hamburg nicht in der Lage REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 443 sei, ein dauerhaQes Bleiberecht für alle Roma und Sin1 in Hamburg zu gewährleisten"1396 Als Sprecher im Bericht traten die Rom und Cin1 Union und der Innensenator Werner Hackmann auf. Die Union gab den Abbruch des Hungerstreiks bekannt; der Senator sagte zu, sich auf Bundesebene für ein Bleiberecht einzusetzen. Die Ortsangabe „KZ-Gedenkstä4e“ stellte das Geschehen in einen erinnerungspoli1schen Kontext, ohne dass der Text diesen weiter ausdeutete und auf die Verfolgung der Minderheit während der NS-Zeit einging. Die Lesart war doppelt: Die Minderheit kam zu Wort und formulierte ihre Anliegen ins1tu1onell über eine Resolu1on. Zugleich begrenzte die poli1sche Antwort den Handlungsspielraum. Die Zusage wurde an die Bundesebene delegiert, und der Hinweis auf fehlende Kapazitäten in Hamburg setzte eine klare Grenze. So ergab sich eine Abfolge aus Protest, dialogischer Reak1on und administra1ver Beschränkung. Insgesamt zeigte die Meldung, dass die Minderheit öffentlich auQrat und adressiert wurde, die staatliche Seite jedoch den Rahmen setzte und das Bleiberecht als kon1ngente, kapazitätsabhängige Frage behandelte. Insgesamt zeigt der Abschni4, dass sich im Lokalteil der LN ab den 1980er Jahren neben der kriminalisierenden Berichtersta4ung ein zweiter Gesprächsraum etablierte, in dem Erinnerung und Verantwortung der Verdachtslogik gegenübergestellt wurden. Im Kern traten zwei Stränge hervor: Erstens zivilgesellschaQlich getragene Erinnerungs-, Kultur- und Bildungsangebote. Sie öffneten Beteiligungsformate, ließen S1mmen der Minderheit zu Wort kommen. Sie hielten jedoch mit Fremdbezeichnungen, generalisierenden Formulierungen und roman1sierenden Akzenten Teile älterer Rahmungen aufrecht. Zweitens wurde über poli1sche Auseinandersetzungen um Migra1onspoli1k (Neuengamme 1989) berichtet, die die Minderheit öffentlich sprechen ließen, zugleich aber administra1ve Grenzen markierten. Über beide Stränge hinweg verschob sich die Rolle der Sprechenden von einem Reden über hin zu einem par1ellen Reden mit der Minderheit. Die Beispiele zeigen Koali1onen zivilgesellschaQlicher Akteure und eine Ausweitung hin zu Ansätzen der Aufarbeitung. Zugleich blieben sprachliche Unsicherheiten und Fremdzuschreibungen bestehen. Insgesamt schaye der neue Gesprächsraum Gegens1mmen und Beteiligung, ohne die ältere kriminalisierende Struktur vollständig abzulösen. 1396 Unbekannter Autor: Roma brechen ihren Hungerstreik ab. In: Lübecker Nachrichten vom 8. März 1989. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 444 VIII.5 Fazit Ausgangspunkt dieser Untersuchung war die Frage, wie die regionale Presse in Schleswig- Holstein Sin1* und Roma* rahmt, welche Lesarten sich im langen 20. Jahrhundert verfes1gen und wo Verschiebungen auQreten. Methodisch wurde ein zweistufiges Vorgehen gewählt: Zunächst wurden zwei vollständig digital durchsuchtbare Zeitungskorpora ausgewertet, für 1900 bis 1945 die Schleswig-Holsteinische Landeszeitung, für 1951 bis 1999 der Stormarner Lokalteil der Lübecker Nachrichten. Auf dieser Basis von Treffern durch S1chwortsuchen erfolgten die Auswertung von Zeitreihen und Häufigkeiten, anschließend textnahe Lektüren zur Rekonstruk1on wiederkehrender Muster, Sprecherrollen und Tonlagen. Quan1ta1v ergibt sich eine Sichtbarkeitsdynamik: In der SHLZ verlaufen die Treffer in zwei Wellen mit einem Hoch 1912, einem markanten Tief um 1920 und einem erneuten, flacheren Hoch 1931, danach ein Rückgang in den späten 1930er und Kriegsjahren. Im LN-Lokalteil liegt ein insgesamt moderates Niveau mit einem Ausreißer Mi4e der 1980er Jahre vor, der in Teilen auf Anzeigen zurückgeht. In beiden Beständen tragen vor allem Nachrichten die Sichtbarkeit, in der SHLZ mit einem Anteil um 50 Prozent, ergänzt durch erzählende Formate und fik1onale Reihen. In den Nachrichten dominiert das Leitbild Kriminalisierung deutlich, in der SHLZ mit rund 83 Prozent, im LN-Lokalteil mit über 80 Prozent. Kultur- und Fik1onsformate zeigten demgegenüber verstärkt roman1sierende und exo1sierende Lesarten. Räumlich überwiegt in der SHLZ zunächst Regionales, verschiebt sich aber in der NS-Zeit zu überregionalen Bezügen, der LN-Lokalteil bleibt stark im Nahraum verankert. Der Begriffswechsel von „Zigeuner“ zu „Landfahrer“ und später Sin1* und Roma* erschien überwiegend als E1ke4enwechsel ohne Wechsel der Rahmung. Qualita1v tri4 eine stabile Doppelstruktur zutage. Im Nachrichtenteil wurde Mobilität nach einem häufig gleichen Dreischri4 aus Sichtbarwerden, Kontrolle und Abzug erzählbar gemacht, Verdachtslogik und polizeiliche Sprecherrollen strukturieren die Darstellung, das Publikum wird zur Mithilfe adressiert, und berichtete vermeintliche Tatmuster wie der „Ein-Glas-Wasser- Trick“. In der NS-Zeit werden Verfolgung und Ausschluss meist als scheinbar nüchterne Verwaltungsakte berichtet. Berichte über Repressionsmaßnahmen des NS-Staats fanden sich im Bestand nicht. Parallel kura1eren Kulturspalten und Fortsetzungsromane eine roman1sierte Gegenfigur aus Lager, LandschaQ und Musik, die Differenz ästhe1sierte, ohne die kriminalisierende Grundgramma1k zu brechen. Seit den frühen 1980er Jahren öffnet sich im LN-Lokalteil ein zivilgesellschaQlicher Gesprächsraum von Erinnerung, kultureller Begegung und Selbstvertretung der Minderheit, der neue Sprechendenrollen sichtbar macht, die älteren Rou1nen jedoch nur begrenzt neutralisiert. Auf dieser Grundlage folgt nun die Bewertung und abschließende Deutung. REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 445 Über den gesamten Zeitraum blieb die Minderheit in beiden Beständen sichtbar, jedoch in unterschiedlichem Ausmaß. Die Ausschläge folgen oQ weniger realen Ereignishäufungen als redak1onellen Rou1nen, Kriegs- und Papierknappheit sowie zentral verbreiteten Meldungen. In den 1980ern trugen vor allem Anzeigen und Wortwahl zum Ans1eg bei. Der Rückgang in den 1990ern hing vermutlich auch mit der wachsenden Ablehnung älterer Zuschreibungen zusammen. Die Verteilung nach Textarten blieb stabil: Sichtbarkeit der Minderheit vermi4elten vor allem Nachrichten. Erzählende Texte und Kulturspalten waren durchgehend vorhanden und verdichteten sich phasenweise. Literarische Abdruckreihen wie Fortsetzungsromane sorgten dabei in der SHLZ über mehrere Folgen für Häufungen, ohne das Themenspektrum dauerhaQ zu erweitern. In der SHLZ blieb dieses Profil konstant. Der LN-Lokalteil reagierte wegen kleinerer Trefferzahl stärker auf einzelne Meldungen. Deutend gilt: Nachrichten ordneten die Minderheit vor allem als Fall von Sicherheit und Ordnung. Kultur und Fik1on hielten roman1sierte Bilder präsent. Der Ortsbezug lässt ein klares Muster erkennen. In der SHLZ überwog insgesamt Regionales, der Anteil s1eg in der Weimarer Republik und sank in der NS-Zeit zugunsten überregionaler Stücke. Musik, Folklore und andere ästhe1sche Darstellungen waren meist überregional, kriminalisierende Nachrichten entstanden häufiger im Nahraum. Der LN-Lokalteil blieb stark lokal, überregionale Bezüge waren selten. Poli1sche Einschni4e führten nicht zu scharfen Brüchen, aber zu Verschiebungen im Raumbezug. Ab 1933 nahm in der SHLZ der überregionale Anteil zu, die Kriegsjahre waren wegen geringerer Produk1on dünner. Im LN erklären Rou1nen und Serien einzelne Ausschläge. Deutend gilt: Nähe stützte vor allem die sicherheitspoli1sche Sicht, Ferne brachte eher roman1sierte Bilder. In der NS-Zeit verschob sich die Nachrichtenlage hin zu zentral gesteuerten Meldungen, ohne dass lokale Rou1nen ganz verschwanden. Im Nachrichtenteil dominierte ein kriminalisierendes Leitbild. In der SHLZ lag sein Anteil bei rund vier FünQeln, im LN-Lokalteil bei etwa drei Vierteln. Der Personenbezug war meist kollek1v. Erzählende Stücke und Kulturspalten verschoben das Bild phasenweise in Richtung roman1sierender und exo1sierender Lesarten und wirkten als ästhe1scher Hintergrund. Die qualita1ve Auswertung bestä1gt die stabile Doppelstruktur aus Kriminalisierung und Roman1sierung. Entscheidend war weniger, ob ein einzelnes Ereignis gesichert war, wich1ger war, dass viele ähnliche Meldungen es gemeinsam glaubhaQ machten. Eine eventuelle Mobilität der Minderheit wurde häufig in der Folge AnkunQ, Kontrolle, Abzug erzählt. So entstand ein Verdachtsmodus: räumliche Nähe, Gleichzei1gkeit und Bewegung galten als verdäch1ge Zeichen. Erzählungen über angebliche typische Vorgehensweisen fes1gten REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 446 Erwartungen und schufen vermeintlich feste Tatmuster der Minderheit. Die polizeiliche S1mme gab den Ton an, das Publikum wurde zur Mithilfe aufgerufen, AuÖlärung trat hinter Vorbeugung zurück. Im Kern zeigte sich: Schon bloße Sichtbarkeit reichte oQ aus, damit diese Ke4e ansprang und in Nachrichtensprache fortgeschrieben wurde. Parallel trug das Kultur- und Fik1onssegment eine zweite Deutungsebene. Lager, LandschaQ und Musik setzten auf S1mmung und stellten die Minderheit in einer roman1sierten Sicht dar. Diese Roman1sierung war kein Gegenentwurf, sondern lief daneben und passte zur Nachrichtenlage. Sie steigerte Aufmerksamkeit, bot vor allem Unterhaltung und hielt Unterschiede fest. So konnte dieselbe Minderheit im Meldungsteil als sicherheitspoli1sches Problem und im Kulturteil als exo1sche A4rak1on erscheinen. Zusammengenommen stabilisierte das die Ordnung, hielt Differenz sichtbar und normalisierte den Zugriff. Das heißt: Kontrollen, und andere Eingriffe wirkten dadurch naheliegend, gar notwendig und mussten kaum begründet werden. Der sprachliche Befund trägt diese Kopplung. Der Wechsel von „Zigeuner“ zu „Landfahrer“ und später zu „Sin1*“ bzw. „Roma*“ war meist ein Begriffswechsel ohne Bruch. Häufig standen alte und neue Bezeichnungen im selben Text nebeneinander. Formeln wie „Landfahrer, so werden heute die Zigeuner offiziell bezeichnet“ bestä1gten den synonymen Tausch der Begriffe und die damit übernommenen Bedeutungen. Kriminalisierende und sicherheitspoli1sche Deutungen gingen auf die neuen Begriffe über und blieben wirksam. Zwar wurden ab den 1980er Jahren Gegens1mmen hörbar, doch der bekannte Ablauf aus Sichtbarkeit, Verdacht und Vorbeugung blieb über lange Zeit bestehen. Die Formate erfüllten unterschiedliche Funk1onen. Kurzmeldungen verdichteten den Ablauf von Sichtbarwerden zu Eingriff. Interviews mit polizeilichen S1mmen oder Texte, in denen die Verwaltung zu Wort kam, hoben Vermutungen auf die Ebene scheinbarer Tatsachen. Programme und Ankündigungen boten Roman1k als Erlebnis an. Erzählspalten führten Lager und Musik als wiederkehrende Mo1ve der Minderheit. Dasselbe Grundmuster erschien in verschiedenen Formen und blieb als abruare Vorlage erhalten. Die Rollen blieben stabil: Redak1on und Polizei setzten die Deutung. Das Publikum wurde als Mithelfer angesprochen. Ein wich1ges Thema war die Kinderfigur der späten 1980er und frühen 1990er Jahre. Altersangaben wurden zu bloßen Indizien, Erziehung als Abrichtung gedeutet, Jugendhilfe als schwach bewertet. So wurde Minderjährigkeit in die Verdachtslogik eingebaut und Vorbeugung zur Standardantwort. Seit den frühen 1980er Jahren öffnete der LN-Lokalteil einen öffentlichen Gesprächsraum. ZivilgesellschaQliche Organisa1onen traten gemeinsam auf, benannten Diskriminierung, REGIONALE PRESSEDARSTELLUNGEN ÜBER SINTI* UND ROMA* IN SH OLE MEYER 447 verankerten Erinnerung als Aufgabe vor Ort und gaben Vertretungen der Minderheit Platz für eigene Beiträge. Gesprächsreihen und Deba4en zum Aufenthaltsrecht verlagerten den Nachweis von Gerüchten zu Verfahren und Akten, von anonymen Täterbildern zu mit Namen benannten Familien und rechtlichen Angaben. Das Publikum wurde weniger als Hilfspolizei, eher als Diskussions- und Entscheidungsrunde angesprochen. Zugleich waren die Rou1nen des Verdachts schnell wieder ak1vierbar. Hinweise auf knappe Kapazitäten und Zuständigkeiten, polizeinahe Wortwahl und folkloris1sche Angebote drangen in diese humanere Sicht hinein. Im Ergebnis: Das Korrek1v wirkte, aber begrenzt. Es schwächte die Selbstverständlichkeit der älteren Muster, hob sie jedoch nicht auf. RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 448 IX. Resümee der Gesamtstudie Marc Buggeln, Sebas1an Lo4o-Kusche, Melanie Richter-Oertel IX.1 Die wichAgsten Forschungsfortschriee und Ergebnisse in aller Kürze Die Studie kann für sich in Anspruch nehmen, einige der wich1gsten Forschungslücken zur Geschichte der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein geschlossen zu haben. Sie bietet einen chronologischen Überblick zur Geschichte der Minderheit in Schleswig-Holstein vom 15. Jahrhundert bis ins 19. Jahrhundert. Sie untersucht erstmals im Gesamtüberblick die na1onalsozialis1sche Verfolgung der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein. Die Studie liefert darüber hinaus Aussagen zur Größe der Gruppe der Verfolgten sowie erste Annäherungen an Opferzahlen. Dabei zeigt sich, dass ein größerer Teil der Sin1* und Roma* aus Schleswig- Holstein die Deporta1on ins Generalgouvernement überlebte als Studien zu anderen Regionen dies hä4en erwarten lassen können. Die Untersuchung kann zum ersten Mal eine größere Zahl von Tätern in der Polizei in Schleswig- Holstein – insbesondere in den Großstädten Kiel und Lübeck – mit Namen und Berufsbiografien benennen, die für die Verfolgung der Minderheit eine Schlüsselrolle spielten. Gruppenbiografische Befunde dieser Tätergruppe zeigen, dass es vornehmlich Beamte waren, die schon im Kaiserreich oder in der frühen Weimarer Republik in den Polizeidienst eintraten und die sich an alle poli1schen Systeme anzupassen wussten. Unter den Polizeibeamten war mit Rudolf Hannig mindestens ein Polizeibeamter, der nach 1945 eine herausragende Karriere machen sollte: Er wurde erster Leiter des Landeskriminalpolizeiamtes, aus dem später das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein hervorging. Die Studie stellt zugleich die erste systema1sche Untersuchung zur Entschädigungs- und Rückersta4ungspraxis gegenüber den Angehörigen der Minderheit in Schleswig-Holstein dar. Sie zeigt, dass Sin1* und Roma* sehr viel selbstbewusster und ausdauernder ihre Rechte einklagten, als dies bisher angenommen wurde. Zugleich waren sie dabei auch erfolgreicher als frühere Forschungen vermutet ha4en. Gezeigt werden kann auch, dass zwei Anwälte, die viele Angehörige der Minderheit vertraten, eine wich1ge Rolle spielten, um Erfolge vor Gericht zu ermöglichen. Die Studie bietet anhand der Auswertung von zwei Zeitungen erstmalig einen Blick auf die mediale Darstellung der Minderheit über das gesamte 20. Jahrhundert in Schleswig-Holstein. Deutlich wird dabei eine Doppelstruktur: Während in der Lokalberichtersta4ung der kriminalisierende Blick dominierte, finden sich im Kulturteil vorwiegend roman1sierende Darstellungen. Dabei verbinden sich die Vorstellung vom sicherheitspolizeilichen Risiko und RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 449 von der exo1schen A4rak1on darin, die Minderheit als ‚das Andere‘ zu markieren. Es kann gezeigt werden, dass diese Darstellungsweise bis Ende des 20. Jahrhunderts erhebliche Kon1nuitäten aufweist. Die Auswertung von fünf Interviews mit Sin1* und Roma*, deren Biografien einen engen Bezug zu Schleswig-Holstein haben, unterstreicht, dass der Genozid für fast alle Sin1* und Roma* ein beständiges und prägendes Thema ist. Alle Interviewten betonten zudem die engen Verbindungen zwischen der na1onalsozialis1schen Verfolgung und eigenen Rassismuserfahrungen. Die eigenen Diskriminierungserlebnisse führten für viele Interviewte zu Ängsten, aber auch zum Wunsch diese zu überwinden. Wesentlich zur Selbststärkung beigetragen haben die Bürgerrechtsbewegung und der Zusammenhalt in den Familien. Alle Interviewten kämpfen heute gegen An1ziganismus mit dem Ziel, dass ihre und andere Kinder aus der Minderheit weniger diskriminierende Erfahrungen machen müssen als sie selbst. IX.2 Erst Festsetzung, dann DeportaAon: Die Verfolgung der SinA* und Roma* in Schleswig-Holstein während der naAonalsozialisAschen HerrschaG Sin1* und Roma* waren in Schleswig-Holstein wie in anderen Gebieten des Deutschen Reiches seit Jahrhunderten diskriminierenden Prak1ken und staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts nahm der Umfang der Überwachung und Kriminalisierung jedoch deutlich zu. Dies lag zum einen an der Einrichtung der „Zigeunerzentrale“ innerhalb der Münchener Polizeidirek1on im Jahr 1899, die das Ziel der totalen Erfassung der Minderheit ha4e. Zum anderen setzte sich Ende des 19. Jahrhunderts die Verknüpfung des Begriffs „Zigeuner“ mit biologisch-rassistischen Kategorien zunehmend durch. Es kam zu einem gleitenden Übergang von der althergebrachten Fremdenfeindlichkeit zum modernen Rassismus gegenüber Sinti* und Roma*. Die Nationalsozialisten standen in der Tradition dieser beiden wesentlichen Veränderungen. Unter ihrer Herrschaft kam es allerdings zu einer weit radikaleren Umsetzung unterschiedlicher Verfolgungspraktiken. Von der Machtübernahme der Nationalsozialisten bis zum Kriegsbeginn dominierte dabei eine verschärfte Assimilations- und Überwachungspraxis gegen Sinti* und Roma*. Ziel dieser Politik war es, alle Angehörigen der Minderheit sesshaft zu machen, um eine als deviant wahrgenommene Mobilität zu bekämpfen und ihre Überwachung zu erleichtern. Dafür wurden auch in Schleswig-Holstein zum Teil kommunale Zwangslager errichtet. Die Initiativen zur Errichtung dieser Lager gingen dabei von lokalen Akteuren in den Kommunen selbst aus. Zudem wollten die Behörden die männlichen Sinti* und Roma* an feste Arbeitsstellen an ihren Wohnorten binden. Das wesentliche Mittel, um diese Ziele zu erreichen, waren immer restriktivere Prüfungen bei der Vergabe von RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 450 Wandergewerbescheinen. Kurz vor Kriegsbeginn besaßen nur noch wenige Sinti* und Roma* in Schleswig-Holstein einen solchen Schein. Die Folge war, dass viele Sinti* und Roma* die Handelsgeschäfte aufgeben mussten, mit denen sie bis dahin ihre Familien ernährt hatten. Sie waren gezwungen, sich Arbeitsstellen am Wohnort zu suchen. Das Beispiel Lübeck zeigt die Schwierigkeiten, die damit verbunden waren. Zwar konnte mehreren Minderheitenangehörigen erstmal eine Arbeitsstelle vermittelt werden, aber der Rassismus der Arbeitgeber verhinderte häufig ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis. Die Folge des Verbots von Handelsgeschäften war darum häufig, dass die Familien unter die Armutsgrenze fielen und nun auf Fürsorge angewiesen waren. Gleichzeitig wurde die rassistische Generalüberwachung der Minderheit erheblich ausgedehnt. Sinti* und Roma* wurden als erste gesellschaftliche Gruppe einem Ausweiszwang unterworfen. Vor allem aber begann mit der Errichtung der Rassenhygienischen Forschungsstelle (RHF) unter der Leitung von Robert Ritter im Jahr 1936 die rassistische Gesamterfassung der Minderheit unter pseudowissenschaftlichen Vorzeichen. Da der Rassismus damals auch international in vielen wissenschaftlichen Disziplinen grassierte und unter nationalsozialistischer Herrschaft darin besonders gefördert wurde, leisteten Teile des Wissenschaftssystem einen wesentlichen Beitrag dazu, Sinti* und Roma* der Vernichtungspolitik preiszugeben. Ritter warf der Kriminalpolizei vor, dass die Politik der „Sesshaftmachung“ der Minderheit kontraproduktiv sei, weil diese eher zu Kontakten zwischen Minderheit und „Volksgemeinschaft“ führen würde. Er argumentierte für die Sterilisation aller Angehörigen der Minderheit, die er aus „rassenhygienischer“ Perspektive für besonders gefährlich hielt. Gemeint waren damit insbesondere Sinti* und Roma*, die enge Verbindungen zur Mehrheitsgesellschaft hatten. Im ersten Halbjahr 1938 zeigte sich erstmals in dras1scher Form, wohin die verschärQe Repression unter dem Na1onalsozialismus führen konnte. Himmler forderte nun die Ausweitung der „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ auf als „asozial“ bezeichnete Personen. Während die Polizei unter dieser Überschrift bis dahin vor allem Menschen in Konzentrationslager verschleppt hatte, die sie als „Berufsverbrecher“ titulierte, sollten nun alle folgen, die nicht in das Idealbild der von den Nationalsozialisten entworfenen, homogenen „Volksgemeinschaft“ passten. In einer ersten Welle im April 1938 verhaftete die Gestapo vorwiegend Menschen, die wegen des Vorwurfs der Renitenz oder wegen häufigen Arbeitsplatzwechseln vom Arbeitsamt gemeldet worden waren. Die zweite Welle, nun unter Federführung der Kriminalpolizei, folgte im Juni 1938 und zu den Verhafteten gehörten nun auch Sinti* und Roma*. Aus Schleswig-Holstein wurden mindestens 13 Männer aus der Minderheit im Rahmen der Aktion in das KZ Sachsenhausen deportiert. RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 451 Der Krieg radikalisierte die na1onalsozialis1sche Verfolgungspoli1k innerhalb kürzester Zeit. Mit dem Überfall auf Polen und der siegreichen Beendigung des Feldzugs veränderten sich zudem die räumlichen Koordinaten. Nachdem erhebliche Teile Westpolens ins Reich eingegliedert wurden, verblieb unter deutscher Besatzung ein „rest-polnisches“ Gebiet, dem die deutsche Verwaltung den Namen Generalgouvernement gab. In ihm lagen unter anderem die Städte Warszawa, Kraków und Lublin. Das Reichskriminalpolizeiamt entwickelte noch 1939 die Idee, alle deutschen Sin1* und Roma* in dieses Gebiet zu depor1eren. Diese Pläne zerschlugen sich zwar, aber da die Wehrmachtsführung obskure Fantasien von Sin1* und Roma* als Spione feindlicher Mächte pflegte, forderte sie im Vorfeld des Überfalls auf die Niederlande, Belgien und Frankreich, alle Angehörige der Minderheiten aus den westlichen Grenzbezirken zu enÄernen. Deswegen befahl Himmler den Kriminalpolizeileitstellen in den westlichen Grenzregionen Ende April 1940, etwa 2.500 Sin1* und Roma* zu verhaQen und ins Generalgouvernement zu depor1eren. Während aus dem nordwestdeutschen Raum über Hamburg und aus dem Rheinland über Köln je 1.000 Sin1* und Roma* depor1ert werden sollten, war für den südwestdeutschen Raum über Stu4gart die Zahl von 500 Depor1erten vorgesehen. Im Vorfeld der Deporta1on ha4e die Kriminalpolizeistelle in Kiel eine Liste mit 372 Namen angelegt, die alle der Behörde bekannten Sin1* und Roma* enthielt. Im Bereich der Kriminalpolizeistelle Flensburg lebten zu dem Zeitpunkt mindestens 55 Sin1* und Roma*. Da die südlichsten Regionen des heu1gen Schleswig-Holsteins damals der Kriminalpolizeistelle Hamburg zugeordnet waren, exis1eren für diesen Bereich aktuell noch keine genauen Zahlen. Es ist aber wahrscheinlich, dass im Frühjahr 1940 vor Beginn der Deporta1on im heu1gen Schleswig-Holstein zwischen 450 und 500 Sin1* und Roma* gelebt haben. Während die Forschung lange von 200 ins Generalgouvernement Depor1erten ausging, konnten bis heute die Namen von 265 Depor1erten aus Schleswig-Holstein nachgewiesen werden. Das heißt, dass mehr als die HälQe aller Sin1* und Roma* hier von der Deporta1on betroffen waren. Am Beispiel von Lübeck zeigt sich, dass nach der Deporta1on nur noch wenige Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein verblieben. Während die Polizei vor der Deporta1on von 117 Minderheitenangehörigen in der Stadt ausging, meldete sie im Sommer 1940, dass sich deren Zahl auf 17 reduziert ha4e. Neben den Depor1erten befanden sich noch einige Lübecker Sin1* und Roma* in KZ-HaQ. Vor allem aber wanderten mehrere Familien vor und nach der Deporta1on aus Lübeck nach Hamburg und Bremen ab. Alle VerhaQeten aus Schleswig-Holstein wurden über Hamburg in das Zwangsarbeiterlager in Bełżec verschleppt, das im äußersten Südosten des Generalgouvernements direkt an der RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 452 Demarka1onslinie zum sowje1sch besetzten Polen lag. Sie wurden hier in einem zu dem Zeitpunkt provisorischen Lager untergebracht, das sie weitgehend selbst auauen mussten. Bei spärlichen Nahrungsra1onen wurden die Männer dort zum Bau eines Panzergrabens eingesetzt. Nachdem sich das Projekt als militärisch weitgehend sinnlos herausgestellt ha4e, transpor1erte die SS die Depor1erten in ein nördlich von Bełżec gelegenes Zwangsarbeiterlager in Krychów. Hier wurden die Depor1erten zur Zwangsarbeit für Moorentwässerungen eingesetzt. In beiden Lagern waren die Unterbringungsbedingungen katastrophal und die Nahrungsra1onen am Rande des Überlebensminimums. In beiden Lagern kam es zu Todesfällen, insbesondere unter Kleinkindern. Als die ersten Fröste im November 1940 einsetzten, wollte die SS die Depor1erten nicht mehr ernähren, weil ein Arbeitseinsatz nicht mehr möglich war. Die Depor1erten wurden zum Teil sich selbst überlassen und mussten sich fortan auf sich selbst gestellt im Generalgouvernement ernähren. Ein erheblicher, vielleicht auch der größte Teil der Depor1erten wurde jedoch in die Kreishauptstadt Siedlce im Distrikt Warszawa gebracht. Dort wurden sie größtenteils im späteren Ghe4o für Juden und Jüdinnen untergebracht, dass später von der Stadt abgetrennt wurde. Im August 1942 liquidierten die deutschen Besatzer das Ghe4o. Juden und Jüdinnen sowie polnische Roma* depor1erte die SS in das Vernichtungslager Treblinka und ermordete sie dort. Die deutschen Sin1* und Roma* wurden von der Deporta1on ins Vernichtungslager weitgehend ausgenommen, einige von ihnen wurden während der Räumungsak1on erschossen. Nach der Auflösung des Ghe4os zerstreuten sich die Depor1erten aus Schleswig-Holstein weiter im Generalgouvernement. Während die Mehrzahl von ihnen am Rande des Existenzminimums und unter der Gefahr von Übergriffen der deutschen Besatzer lebten, gelang es anderen Depor1erten sich in einigen Städten einigermaßen einzurichten, sodass sie oQ unterhalb des Radars der Besatzungsbehörden leben und arbeiten konnten. Andere wurden dagegen verhaQet und dann mitunter ins KZ Lublin-Majdanek verbracht. Von einheitlichen Lebens- und Verfolgungsbedingungen unter den Depor1erten im Generalgouvernement kann deswegen nicht ausgegangen werden. Allerdings ist deutlich zu betonen, dass alle im Mai 1940 aus Schleswig-Holstein Depor1erten mindestens vier Jahre in einer der schlimmsten Todeszonen des Zweiten Weltkriegs überleben mussten, bevor sie frühestens im Sommer 1944 durch den Vormarsch der Roten Armee die Erlaubnis erhielten, nach Deutschland zurückzukehren. Allein während der „Ak1on Reinhardt“ wurden vom Juli 1942 bis Oktober 1943 etwa 1,6–1,8 Millionen Juden und Jüdinnen sowie etwa 50.000 polnische Roma* im Generalgouvernement ermordet. Fast der HälQe der RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 453 Depor1erten gelang es nicht, diese Todeszone zu überleben. Sie starben im Generalgouvernement, beziehungsweise wurden dort ermordet. Für die im Deutschen Reich zurückgebliebenen Sin1* und Roma* verschärQe sich die Verfolgung sukzessive. Da das RSHA noch lange glaubte, alle Angehörigen der Minderheit aus Deutschland ins Generalgouvernement abschieben zu können, blieb der Wille zur Festsetzung bestehen. Die Jahre 1940/1941 waren geprägt von administra1ven Regelungen, die Sin1* und Roma* das Leben erschwerten und auf eine rechtliche Gleichstellung mit Juden und Jüdinnen oder polnischen Zwangsarbeitern und Zwangsarbeiterinnen hinausliefen. Noch bedrohlicher wurde die Situa1on 1942, nachdem die RHF den Großteil ihrer gutachterlichen Äußerungen über die Minderheit fer1ggestellt ha4e und diese nun genutzt wurden, um Sin1* und Roma* aus weiteren gesellschaQlichen Bereichen, u.a. der Wehrmacht, auszuschließen. Das Todesurteil für den Großteil der deutschen Sin1* und Roma*verkündete Himmler im Dezember 1942, als er befahl – von wenigen Ausnahmen abgesehen – alle Angehörigen der Minderheit in das Konzentra1ons- und Vernichtungslager Auschwitz zu depor1eren. Die Transporte setzten Ende Februar 1943 ein. Die zentrale Sammelstelle für Nordwestdeutschland war erneut Hamburg. Von hier wurden am 11. März 1943 357 Sin1* und Roma* von der Kriminalpolizei mit dem Zug nach Auschwitz-Birkenau depor1ert. In Schleswig-Holstein lebten zu dem Zeitpunkt aber nur noch wenige Sin1* und Roma* und von diesen waren einige durch eine Ehe mit einem „Arier“ bzw. einer „Arierin“ geschützt. Deswegen konnten wir bisher nur etwa ein Dutzend Personen mit Schleswig-Holstein-Bezug unter den Depor1erten iden1fizieren. Ein zweiter Transport nach Auschwitz verließ Hamburg am 18. April 1944 mit 26 Sin1* und Roma*. Unter diesen konnten vier Menschen aus Schleswig-Holstein iden1fiziert werden. Zwei weitere kamen vermutlich in Einzeltransporten ins Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau. Die Verhältnisse im sog. „Zigeunerlager“ im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau waren mehr als katastrophal. Insgesamt wurden etwa 21.000 Sin1* und Roma* hierher transpor1ert. Der Großteil von ihnen – mindestens 13.600 – starb an Unterernährung und Seuchen. Als die SS Mi4e Mai 1944 alle verbliebenen Sin1* und Roma* ermorden wollte, leisteten diese Widerstand, weswegen die SS die Ak1on abbrach. In der Folgezeit schickte die SS die kräQigsten Männer und Frauen zur Zwangsarbeit in andere Konzentra1onslager. Am 2. August 1944 ermordete die SS die 2.900 zurückgebliebenen Sin1* und Roma* in den Gaskammern des Vernichtungslagers. Insgesamt überlebten das „Zigeunerlager“ in Auschwitz-Birkenau höchstens 3.000 Sin1* und Roma*. RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 454 Durch den Vormarsch der Roten Armee konnten erste Sin1* und Roma* im Sommer 1944 ins Deutsche Reich zurückkehren. Einige wurden von Firmen, für die sie im Generalgouvernement Zwangsarbeit geleistet ha4en, zur weiteren Zwangsarbeit mit ins Reich transpor1ert. Die meisten kehrten aber auf eigene Faust nach Deutschland zurück. Einige erhielten auch Dokumente von deutschen Besatzungsbehörden, die die Rückkehr befürworteten. Andere wurden von der Roten Armee befreit. Manche konnten dann spätestens bei Kriegsende nach Deutschland gehen, andere wurden entweder von der sowje1schen Armee, von polnischen Behörden oder auch Bauern zur Zwangsarbeit eingesetzt und blieben dadurch länger in Polen. Eine Familie konnte erst 1957 zurückkehren. Eindeu1g ist, dass die Mehrheit der Überlebenden nach Schleswig-Holstein zurückkehrte. In jeder zurückkehrenden Familie ha4e es Todesopfer gegeben. Die Forschung geht aktuell davon aus, dass im Na1onalsozialismus etwa 70 % der deutschen Sin1* und Roma* ermordet wurden. Die Sterblichkeitsrate für diejenigen, die nach Auschwitz depor1ert wurden, lag noch höher. Hier starben mindestens 86 % der Depor1erten. Auch für die Deporta1on im Mai 1940 ging die Forschung bisher von einer Sterblichkeit von 70-80 % aus. Für die aus Schleswig- Holstein Depor1erten konnten wir zeigen, dass die Überlebenschance höher war. Doch auch hier starben zwischen 35 und 45 %. Die Chance für die aus Schleswig-Holstein Depor1erten vier Jahre im Generalgouvernement zu überleben, dürQe damit in etwa so hoch liegen, wie die Wahrscheinlichkeit vier Jahre das Konzentra1onslager Dachau in derselben Zeitspanne zu überleben. Dies unterstreicht einmal mehr unter welch katastrophalen Bedingungen die im Mai 1940 Depor1erten um ihr Leben kämpfen mussten. IX.3 KonAnuitäten kriminalprävenAven Denkens über poliAsche Systemgrenzen: Die Täter Bislang waren nur zwei Namen von Polizeibeamten in Flensburg bekannt, die in der Kriminalpolizei in Schleswig-Holstein für die Verfolgung der Sin1* und Roma* zuständig gewesen waren. In den Rückersta4ungs- und Entschädigungsakten fanden sich jedoch Aussagen von einer größeren Zahl von Polizeibeamten, die mit der Deporta1on von Sin1* und Roma* befasst waren. Sie sprachen darin offen über ihre Tatbeteiligung, allerdings ohne sich selbst zu belasten. Dies war insofern nicht schwierig, als die Gerichte kein Interesse etwa an Gewaltanwendung bei Deporta1onen ha4en, sondern sich vorrangig für den Umgang mit dem zurückgelassenen Besitz der Depor1erten interessierten. Nachdem auf den unteren Ebenen lange Zeit keine klaren Zuständigkeiten bei der Verfolgung der Sin1* und Roma* bestanden, änderte sich dies mit Himmlers Runderlass zur Bekämpfung der „Zigeunerplage“ vom Dezember 1938. Danach sollten im gesamten Reichsgebiet alle RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 455 „Zigeuner“ von der Reichszentrale erfasst werden. Dafür richtete man in den Kriminalpolizeileitstellen koordinierende „Dienststellen für Zigeunerfragen“ ein. In den untergeordneten Kriminalpolizeistellen stellte man Sachbearbeiter zur Koordinierung ab, die fortan für „Zigeunerfragen“ zuständig sein sollten. Meist waren dies Beamte, die zuvor im Erkennungsdienst eingesetzt worden waren. Diese Beamten waren maßgeblich beteiligt an der Deporta1on der Sin1* und Roma* im Mai 1940 ins Generalgouvernement. Sie führten die Listen, verhaQeten die Angehörigen der Minderheit und transpor1erten sie zum Teil zum Sammellager in Hamburg. Danach wurden sie oQ als Verwalter des zurückgelassenen Eigentums der Depor1erten eingesetzt. Dadurch standen einige Beamten auch noch mit Depor1erten im Generalgouvernement in Kontakt und waren zumindest zum Teil über deren schwierige Lebensumstände informiert. Einige Beamte waren dann auch 1943/44 an der Deporta1on der verbliebenen Sin1* und Roma* ins Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau beteiligt. Insgesamt konnten für Schleswig-Holstein die Namen von 13 zuständigen Kriminalbeamten ermi4elt werden. Es handelte sich bei ihnen durchgängig um ältere Beamte aus den Geburtsjahrgängen 1878 bis 1896. Der Jüngste unter ihnen war bei der Machtübernahme der Na1onalsozialisten 36 Jahre alt. Immerhin neun von ihnen waren in der Weimarer Republik Mitglied in demokra1schen Parteien oder im republikanisch orien1erten Schrader-Verband gewesen. Sie waren allerdings 1933 mehrheitlich zu einer mehr oder minder schnellen Anpassung an die neuen Verhältnisse bereit. Zwölf von ihnen wurden Mitglied der NSDAP oder der SA. Allerdings traten nur zwei von ihnen der SS bei. Aus den Akten lässt sich rekonstruieren, dass die Täter Handlungsspielräume besaßen und ihre Rollen unterschiedlich auslegten. Für die Verfolgung der Sin1* und Roma* musste sich keiner der Täter vor Gericht verantworten. Aus den Aussagen der Täter in den Rückersta4ungsakten wird sehr deutlich, dass bei diesen kein Schuldbewusstsein vorhanden war. Rassis1sche und kriminalpräven1ve Sichtweisen dominierten den Blick auf Sin1* und Roma* vor 1933 wie auch in den 1950er- und 1960er- Jahren. Dies ermöglichte es auch, dass in der Weimarer Republik demokra1sch orien1erte Polizisten problemlos bei der Verfolgung der Sin1* und Roma* eingesetzt werden konnten und für diesen Bereich der Verfolgung – zumindest in der Umsetzung – nicht unbedingt hartgeso4ene SS-Ideologen benö1gt wurden. Es kann daher nur bedingt überraschen, dass polizeiliche Sonderregeln und rassis1sche Diskriminierung auch in der bundesrepublikanischen Kriminalpolizei erhalten und damit auf dem Boden der Demokra1e fortgesetzt wurden. Für die Karriere nachteilig war die Beteiligung RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 456 an der Verfolgung der Sin1* und Roma* in keinem Fall. Rudolf Hannig, der im Na1onalsozialismus den Erkennungsdienst der Kriminalpolizei in Kiel geleitet und sehr wahrscheinlich die Deporta1on der Sin1* und Roma* organisiert ha4e, wurde sogar zum ersten Leiter des Landeskriminalpolizeiamtes in Schleswig-Holstein. IX.4 Bewilligungen trotz großer Hürden: Entschädigung und Rückerstaeung Die Studie hat erstmals systematisch die Entschädigungs- und Rückerstattungspraxis gegenüber Sinti* und Roma* in Schleswig-Holstein nach 1945 untersucht. Die Grundlage bildeten 979 Akten, aus denen 363 Antragstellerinnen und Antragsteller identifiziert werden konnten, die in Schleswig-Holstein Verfahren führten. Die Ergebnisse korrigieren das bisherige Forschungsnarrativ, wonach Sinti* und Roma* kaum Anträge gestellt oder systematisch von Entschädigung ausgeschlossen worden seien. Tatsächlich bemühte sich ein erheblicher Teil der Minderheit aktiv um eine Anerkennung in diesem Bereich. Dabei wurde der Großteil anwaltlich vertreten und kämpfte mit bemerkenswerter Entschlossenheit oft über mehrere Instanzen und viele Jahre um eine Bewilligung ihrer Anträge. Für die Auswertung der Akten nutzten wir einen personenzentrierten Ansatz. Das bedeutet: Wir rekonstruierten nicht den Verlauf jedes einzelnen Antrages (verfahrensorientiertes Vorgehen), sondern wir fragten nach den Erfahrungen, die die Antragssteller und Antragsstellerinnen in den einzelnen Phasen der Entschädigung und im Bereich der Rückerstattung machten. Der Mensch steht also im Mittelpunkt, nicht das Verfahren. Das bedeutet, dass wir unsere Daten immer bezogen auf die Antragssteller und Antragsstellerinnen und nicht auf einzelne Anträge und Teilanträge ermittelten. Die Auswertung nahmen wir für die beiden Bereiche der Wiedergutmachung – Entschädigung und Rückerstattung – vor. Auf den Bereich der Entschädigung legten wir einen Schwerpunkt und unterschieden drei Phasen: Die Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953), die Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) und die Phase des Bundesentschädigungsschlussgesetzes ab 1965. Wir konnten zwischen diesen Phasen erhebliche Unterschiede feststellen. Die frühe Phase der Landesgesetzgebung (1948–1953) war auf Seiten der Behörden noch von Ambivalenzen und Uneinheitlichkeit im Umgang mit Anträgen aus der Minderheit geprägt. Erstmals konnten wir die Existenz einer Sonderdienststelle der Kriminalpolizei Kiel nachweisen, die vielfach für Kreissonderhilfsausschüsse Gutachten in Fällen von Sinti* und Roma* erstellte. Deutlich wurde auf allen Ebenen das Fortbestehen antiziganistischer Ressentiments. Trotzdem konnten Sinti* und Roma* im überwiegenden Teil der Anträge eine Anerkennung von Entschädigungsansprüchen erreichen. Rund drei Viertel der Antragstellenden wurden von RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 457 den Kreissonderhilfsausschüssen anerkannt. 86 Prozent der Sinti* und Roma*, die einen Antrag auf Haftentschädigung stellten – insgesamt 110 Personen – erhielten einen positiven Bescheid und im Durchschnitt 6.311 DM über eine Zeit von vier Jahren ausbezahlt. Ein Grundsatzurteil des Landesverwaltungsgerichtes Schleswig von 1950, das vom Wiedergutmachungsreferat des Innenministeriums an alle Kreissonderhilfsausschüsse des Landes weitergeleitet wurde, gab schließlich eine offizielle Linie im Umgang mit Anträgen von Sinti* und Roma* vor: Sie sollten grundsätzlich als rassisch Verfolgte anerkannt werden. Umso erstaunlicher war der Bruch zu der dann folgenden Phase der Bundesentschädigungs- gesetzgebung (1953–1965). Nur noch etwa 45 % der Antragstellerinnen und Antragsteller wurden in dieser Phase als rassisch Verfolgte anerkannt und erhielten für mindestens einen Teilantrag eine Bewilligung; das zumeist erst nach langwierigen Verfahren über mehrere Instanzen. Am Beispiel derjenigen Sinti* und Roma*, die aufgrund ihrer Deportation im Mai 1940 Entschädigungsanträge stellten, fragten wir nach den Gründen für diese restriktive Haltung der schleswig-holsteinischen Behörden. Dabei spielte das Landesentschädigungsamt eine zentrale Rolle, welches in seinen Erstbescheiden 86 Prozent aller Anträge von Sinti* und Roma* ablehnte. Der Wechsel von der Phase der Landesgesetzgebung zur Phase der Bundesgesetzgebung erfolgte nicht plötzlich, sondern entwickelte sich allmählich. Am Beispiel zweier früher Entscheidungen des Landesentschädigungsamtes und des Landgerichts Kiel aus dem Jahr 1954 konnten wir zeigen, dass die aus dem Innenministerium vorgegebene Linie in Form einer eher wohlwollenden, die rassische Verfolgung anerkennenden Haltung, offenbar noch Wirkung zeigte. Dies änderte sich auf der Ebene des Landesentschädigungsamtes bereits ein Jahr später – noch vor dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Januar 1956. In diesem Urteil bestritt der Bundesgerichtshof die rassische Verfolgung vor 1943 und wertete die Deportationen des Jahres 1940 als „sicherheitspolizeiliche Maßnahme“. In Schleswig- Holstein übernahmen Landesentschädigungsamt, Landgericht und Oberlandesgericht diese Linie fast widerspruchslos und nutzten sie fortan als argumentative Grundlage. Gerichte anderer Bundesländer hingegen begehrten gegen diese Entscheidung auf und offenbarten damit mögliche Handlungsspielräume, die in Schleswig-Holstein ungenutzt blieben. Eine weitere Argumentationslinie, auf die spätestens ab 1957 sowohl die schleswig- holsteinischen Gerichte als auch das Landesentschädigungsamt zurückgriffen, fußte auf einem spezifischen von den Behörden entwickelten Narrativ über die Situation der im Mai 1940 in das Generalgouvernement deportierten Sinti* und Roma*. In diesem deutete das Amt die sich immer wieder ändernden Bedingungen, mit denen Sinti* und Roma* im RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 458 Generalgouvernement konfrontiert waren, als Hinweis darauf, dass eine rassische Verfolgung nicht vorgelegen haben könne: Haft in Ghettos und Lagern wechselte mit Einsätzen zur Zwangsarbeit, Inhaftierungen in Konzentrationslagern und Phasen relativer Freiheit. Diese komplexe Realität widersprach den Vorstellungen der Behörden, dass eine rassische Verfolgungsabsicht auch zu konsistentem Handeln der Verfolgungsakteure und zu ähnlichen Maßnahmen wie gegenüber Juden hätte geführt haben müssen. Die komplexe Lebensrealität im Generalgouvernement nährte ein Narrativ, laut dem die Mehrheit der Sinti* und Roma* im Generalgouvernement nach den ersten Stationen in Bełżec und Krychów frei habe leben können, während die fortdauernden Zwangslagen, die unmenschlichen Lebensbedingungen und Bedrohungen weitgehend ausgeblendet wurden. Alle Hinweise auf vermeintliche „Freiheit“ wurden als Argumente gegen eine rassische Verfolgung ins Feld geführt. In einer selektiven und problematischen Interpretation verschiedenster Dokumente und Aussagen warfen die Behörden den Antragstellenden zudem Falschaussagen vor, sobald ihre Schilderungen vom behördlichen Deutungsmuster abwichen. Das Landesentschädigungsamt ging in seiner Haltung so weit, auch für den vom Bundesgerichtshof festgesetzten Zeitraum ab 1943 eine rassische Verfolgung für die gesamte Gruppe offen anzuzweifeln. Einzig das Oberlandesgericht mahnte regelmäßig zur Einzelfallprüfung und sprach am ehesten bewilligende Urteile. Ein weiterer von uns identifizierter Faktor für die Ablehnung der Anträge war die enge Verbindung der Fälle durch die Aussagen von Zeugen und Zeuginnen in mehreren Verfahren oder aufgrund von Erbengemeinschaften. Wir ermittelten eine Reihe von Verfahrenskomplexen, der größte bezog sich auf 163 Antragsstellende und Angehörige. Relevant wurden diese Komplexe immer dann, wenn in Urteilen und Bescheiden die Vorgänge anderer Verfahren für die Argumentation im jeweiligen Fall herangezogen wurden. Die Behörden betrachteten also nicht jeden Fall für sich, sondern setzten ihn in einen größeren Zusammenhang, wenn Antragsstellende oder Zeugen und Zeuginnen in mehrere Verfahren involviert waren. Schließlich spielte auch das Personal des Landesentschädigungsamtes eine Rolle: Sowohl der Amtsleiter Karl-August Zornig als auch der für Anträge von Sinti* und Roma* zuständige Referatsleiter Fritz Weiss agierten in der NS-Zeit als Verfolgungsakteure. Die gruppenbiografischen Prägungen des Landesentschädigungsamtes, der medizinischen Gutachter und Gutachterinnen sowie der Richter und Richterinnen der Wiedergutmachungskammer zeigten allerdings keinen Überhang an Personen, die eine Verfolger-Rolle im NS-System eingenommen hatten. Eher war ein systemtragendes, opportunistisches oder in anderer Weise anpassendes Verhalten ein charakteristisches RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 459 Merkmal vieler späterer Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen während der NS- Zeit. Trotz des in dieser Phase der Bundesgesetzgebung (1953–1965) eher restriktiven Umgangs mit Anträgen aus der Minderheit, zeigen die Akten, dass kein systematischer Ausschluss stattfand; fast die Hälfte der Antragssteller und Antragstellerinnen erhielt zumindest eine Teilbewilligung. Die zugesprochenen Leistungen fielen im Gegensatz zu der vorherigen Phase allerdings schmal aus. Durchschnittlich erhielten Antragsteller und Antragstellerinnen mit positivem Bescheid eine Entschädigungsleistung von 2.268 DM. Zudem hatten aufgrund der Dauer der Verfahren und der Auszahlungsmodalitäten viele Antragssteller und Antragsstellerinnen sowohl in dieser als auch in der vorherigen Phase zur Existenzsicherung ihre Entschädigungsleistungen vor Ende der Verfahren bereits verpfändet. Oder aber die Gelder wurden direkt von den Sozialbehörden oder Anwälten einbehalten, sodass die Betroffenen die Zahlungen in den überwiegenden Fällen nicht direkt bekamen. Mit dem geänderten Urteil des Bundesgerichtshofes 1963, dem Bundesentschädigungsschlussgesetz 1965 und dem personellen Wechsel im Landesentschädigungsamt zu Albrecht Wolters ab 1966 änderte sich die Anerkennungspraxis in der dritten Phase schließlich grundlegend. Etwa 85 % der Antragstellenden erhielten nach einem Neuantrag bewilligende Bescheide und Urteile und insgesamt auch höhere Leistungen. Durchschnittlich lagen diese nun bei 15.717,90 DM für jede antragstellende Person. Diese Anerkennung kam jedoch spät – oft nach Jahrzehnten des Kampfes – und blieb in ihrer Wirkung begrenzt: Viele Betroffenen waren verarmt, gezeichnet von jahrelangen Verfahren, hatten ihre Existenzen bereits auf anderer Weise wieder aufbauen müssen oder waren zum Teil schon verstorben. Die Rückerstattung des Besitzes von deportierten und verfolgten Sinti* und Roma, der in der NS-Zeit enteignet oder geraubt worden war, verlief hingegen formell positiver, aber nur wenige machten entsprechende Ansprüche geltend. 40 von 68 Antragstellenden erhielten eine Bewilligung. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sinti* und Roma* in Schleswig-Holstein nicht systematisch von Entschädigung und Rückerstattung ausgeschlossen wurden. 81 % der Antragssteller und Antragstellerinnen erhielten mindestens in einer Phase der Entschädigung oder im Bereich der Rückerstattung eine Bewilligung. Der materielle und symbolische Wert aber blieb insgesamt gering. Die Verfahren waren langwierig, demütigend und bürokratisch. Die erhaltenen Leistungen blieben oft unzureichend und mussten vielfach direkt an Dritte abgeführt werden. Entschädigung und Rückerstattung bedeutete daher kaum RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 460 Wiedergutmachung im eigentlichen Sinn: Sie konnte die erlittene Verfolgung weder angemessen anerkennen noch zu einer realen materiellen oder gesellschaftlichen Rehabilitation führen. Ganz davon abgesehen, wie zynisch es in den Ohren der Antragstellenden geklungen haben muss, dass der deutsche Staat das NS-Unrecht „wiedergutmachen“ wollte. IX.5 Kriminalisierung und RomanAsierung: eine hundertjährige Zeitungsanalyse Zwei digital durchsuchbare Bestände von schleswig-holsteinischen Tageszeitungen wurden im Hinblick auf ihre Berichterstattung über Sinti* und Roma* ausgewertet. Es handelt sich um die Schleswig-Holsteinische Landeszeitung (SHLZ) – und deren Vorläufer – für die Jahre 1900 bis 1945 und den Stormarner Lokalteil der Lübecker Nachrichten (LN) von 1951 bis 1999. Damit wurde erstmals die lokale Berichterstattung über die Minderheit in schleswig-holsteinischen Zeitungen über ein Jahrhundert hinweg systematisch analysiert. Diese Analyse ist von besonderer Dringlichkeit, weil die lokale Presse beeinflusst, wie Menschen Dinge wahrnehmen. Sie entscheidet, über welche Ereignisse berichtet wird, und wie die regionale und lokale Gesellschaft bestimmte Aspekte verhandelt. Mit der Zeit entsteht daraus eine Art gemeinsames lokales Gedächtnis, das bestimmen kann, wie Menschen Dinge verstehen – und dieses Verständnis kann sich dabei festigen oder verändern. Bei der Analyse offenbarten sich erstaunliche Kontinuitäten über unterschiedliche politische Systeme hinweg. In den Nachrichtenteilen beider Zeitungen dominieren kriminalisierende Artikel. In der SHLZ liegt ihr Anteil bei rund 80 Prozent, im LN-Lokalteil bei etwa 75 Prozent. In diesen Artikeln taucht der Begriff „Zigeuner“ zumeist als Kollektivsingular auf. Nicht einzelne Straftäter werden benannt, sondern einer ganzen Gruppe wird quasi immerwährende Kriminalität zugewiesen oder unterstellt. In den Kulturteilen der Zeitungen ist dagegen ein romantisierendes Bild dominant. Sinti* und Roma* werden hier zur Gegenfigur der Moderne. Statt stinkender Großstadt und industrieller Arbeitsroutine stehen sie für ein ungebundenes Leben, das durch Wohnwagen, Lagerfeuer, Landschaften und rauschende Musik symbolisiert wird. Kriminalisierung und Romantisierung widersprechen sich dabei nicht, sondern ergänzen sich. Sinti* und Roma* sind in beiden Erzählungen das kollektive „Andere“, das sich scheinbar fundamental vom „typischen deutschen Leben“ unterscheidet. Die Zeitungsanalyse bestätigt damit die klassischen Topoi, die die bisherige Antiziganismusforschung für die Literatur herausgearbeitet hat. Das Aufbrechen dieses über viele Jahrzehnte in der Presse wie in der Literatur produzierten Bildes wird vermutlich noch eine lange Zeit eine Aufgabe bleiben. RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 461 Selbstbehauptung bei fortdauerndem Rassismus: Fünf Interviews Im Rahmen dieser Studie wurden Interviews mit fünf Angehörigen der Community der Sinti* und Roma* mit Bezug zu Schleswig-Holstein durchgeführt, die sich aktiv mit ihren Familienbiografien auseinandergesetzt haben oder darüber hinaus in der Erinnerungs- und Bildungsarbeit engagiert sind. Neben der Arbeit der Teilnehmenden standen ihre persönlichen Erfahrungen und Perspektiven auf die Folgen des Genozids, Entschädigungs- und Rückerstattungsverfahren sowie Rassismuserfahrungen im Fokus. Ihre Auswertung verdeutlicht die Gegenwärtigkeit der nationalsozialistischen Verfolgung und die Kontinuitäten der Diskriminierung im Leben der Teilnehmenden, ebenso wie die politischen und sozialen Dimensionen der beschriebenen Erfahrungen und Lebenslagen. Nicht nur „Betroffenheit“, sondern auch die Agency der Interviewten und anderer Personen wurde hier evident, beispielsweise in Bezug auf die Versorgung der Überlebenden, Erinnerungs- und Tradierungspraktiken oder die Entwicklung von Handlungsstrategien im Umgang mit Rassismus und Trauma. Insbesondere im Hinblick auf die Bürgerrechtsbewegung und die politische Arbeit der Interviewten lässt sich feststellen, dass die Geschichte der Verfolgung mit einer generationenübergreifenden Geschichte des Widerstands und der Selbstbehauptung verbunden ist. Einige Teilnehmende äußerten sich dementsprechend kritisch zu Viktimisierungstendenzen in Bezug auf Sinti* und Roma* und forderten mehr Partizipation sowie einen Austausch auf Augenhöhe. Sie leisten seit Jahren einen wesentlichen Beitrag zur demokratischen Bildung, etwa durch Erinnerungs- und Antidiskriminierungsarbeit. IX.6 Lebenspfade der Mehrheit der schleswig-holsteinischen SinA* und Roma* Eine unserer Fragestellungen war, ob sich quan1fizierbare charakteris1sche Lebenspfade schleswig-holsteinischer Sin1* und Roma* für die NS-Zeit und für den Umgang mit dieser Vergangenheit nach 1945 ermi4eln lassen. Die Ergebnisse unserer Untersuchung zeigen zwar durchaus eine Häufung bes1mmter Erfahrungen in der NS-Zeit und im Kampf um Entschädigung und Rückersta4ung, doch typische Verfolgungs- und Nachkriegserfahrungen zu benennen, denen sich die Personen unserer Untersuchungsgruppe zuordnen lassen oder sta1s1sche Aussagen für die Verteilung bes1mmter Erfahrungen vorzunehmen, war nur bedingt möglich. Ein wesentlicher Grund hierfür liegt darin, dass wir für zu wenige Personen belastbare Aussagen durchgehend von der NS-Zeit bis zum Umgang mit dieser nach 1945 treffen können. Dennoch lassen sich begrenzt typische Erfahrungen für die NS-Zeit und für die Zeit der Entschädigung und Rückersta4ung in Schleswig-Holstein zusammenfassen, die jeweils die Erfahrung der Mehrheit der schleswig-holsteinischen Sin1* und Roma* waren, aber jeweils RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 462 auch keineswegs für alle Angehörigen der Minderheit zutreffend sind. Sie seien hier einmal in besonders verdichteter Form benannt. Das Leben der Sin1* und Roma* war im Deutschen Reich seit langem von polizeilicher Überwachung und gesellschaQlichen Misstrauen bis hin zum offenen Rassismus ihnen gegenüber geprägt. Die dominierende Erfahrung für einen erheblichen Teil der Minderheit wurde in der zweiten HälQe der 1930er-Jahre die zunehmende Festsetzung und die verschärQe Kontrolle und Iden1tätsprüfung. Durch die verschärQe Prüfung der Vergabe von Wandergewerbescheinen wurde vielen Sin1* und Roma* ihre bisherige Lebensgrundlage entzogen. Sta4 Handel in der Region treiben zu können, wurden sie in den Städten in Schleswig-Holstein auf Wagenplätzen und in kommunalen Lagern zwangsweise ansässig und mit erheblichen Bewegungseinschränkungen konfron1ert. Die Folge war, dass die männlichen Sin1* und Roma* gezwungen waren, sich in den Städten Arbeitsplätze zu suchen, um das familiäre Überleben zu sichern. Die Arbeitsplatzsuche erwies sich jedoch als schwierig, weil viele Arbeitgebende erhebliche Vorurteile gegenüber der Minderheit ha4en, was angesichts des sich im Na1onalsozialismus noch einmal verschärfenden Rassismus kaum überraschen kann. Die Phase war jedoch von vergleichsweise kurzer Dauer, da sich aus Sicht der Verfolgungsbehörden mit dem Überfall auf Polen eine Alterna1ve zur Festsetzung im Deutschen Reich bot. In den Plänen des RSHA und RKPA zur Jahreswende 1939/1940 sollten alle deutschen Sin1* und Roma* in das Generalgouvernement depor1ert werden. Diese Pläne wurden zwar nicht vollständig umgesetzt, aber Angehörige der Minderheit aus Nordwestdeutschland wurden im Mai 1940 ins Generalgouvernement verschleppt. Dieses Verschleppungsereignis und seine Folgen bildete für die Mehrheit der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein die prägendste Erfahrung in ihrer Verfolgungsgeschichte unter dem Na1onalsozialismus. Nach der Internierung in zwei Zwangsarbeitslagern wurden die depor1erten Sin1* und Roma* ab dem Herbst/Winter 1940 im Generalgouvernement sich selbst überlassen. Die Rückkehr ins Reich war strengstens verboten und der Versuch wurde mit KZ-HaQ bestraQ. Die schleswig-holsteinischen Sin1* und Roma* waren mindestens dreieinhalb Jahre in einem der tödlichsten Gewalträume des Zweiten Weltkriegs weitgehend auf sich gestellt. Viele Sin1* und Roma* aus Schleswig-Holstein wurden Zeugen und Zeuginnen von exzessiven Gewal4aten der deutschen Besatzer und teilweise erli4en sie diese selbst. Nur etwa die HälQe von ihnen überlebte das Kriegsende. In jeder Familie gab es Todesfälle zu beklagen. Der Großteil der Minderheit in Schleswig-Holstein stellte nach 1945 Entschädigungs- und Rückersta4ungsanträge. Die kollek1ve Erfahrung bestand darin, dass sie in der frühen Phase RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 463 der Soforthilfe durch Kreissonderhilfsausschüsse und in der ersten Phase der Entschädigung nach Landesgesetzgebung (1948–1953) rela1v hohe Chancen auf eine Anerkennung als Opfer des Na1onalsozialismus ha4en und Leistungen erhielten. Viele ha4en die Entschädigungssummen aber bereits vor Auszahlung abgetreten oder sie wurden durch Sozialbehörden oder Anwälte direkt einbehalten. Ein Großteil der Antragsteller und Antragstellerinnen wurde durch die Kanzlei Freydag vertreten. Nach der noch vielversprechenden ersten Phase, änderte sich die Anerkennungspraxis der Behörden deutlich. Nur noch knapp die HälQe erhielt eine Bewilligung mit eher schmalen Leistungen. Für die meisten mögen die teils zwanzig Jahre andauernden Bemühungen um Entschädigung eher en4äuschend gewesen sein. Erst mit dem Bundesentschädigungsschlussgesetz 1965 erhielten viele Sin1* und Roma* Bewilligungen und rela1v hohe Entschädigungssummen – allerdings befanden sich zu diesem Zeitpunkt die meisten in einem fortgeschri4enen Lebensalter. Sie teilten die Erfahrungen prekärer Lebensverhältnisse und li4en unter psychischen und körperlichen Folgen der NS-Verfolgung. IX.7 Desiderate und zukünGige ForschungsperspekAven IX.7.1 Forschungslücken in der Verfolgungsgeschichte und die Möglichkeit einer integrierten Geschichte des na)onalsozialis)schen Völkermords an den Sin)* und Roma* Für den Bereich der na1onalsozialis1schen Verfolgung der Sin1* und Roma* sind auf Reichsebene die wich1gsten Einschni4e und Wandlungen seit dem grundlegenden Buch von Michael Zimmermann benannt worden. Durch unseren Bericht liegt nun die erste umfassende Analyse zur na1onalsozialis1schen Verfolgung der Sin1* und Roma*in Schleswig-Holstein vor, die zeigt, wie die reichsweiten Erlasse und Anordnungen auf dieser regionalen Ebene umgesetzt wurden. Für die einzelnen Städte in Schleswig-Holstein ist die Forschungslage jedoch höchst unterschiedlich. Gerade für Kiel, wo die größte Zahl an Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein lebten, ist der Forschungsstand noch rudimentär, aber auch für Neumünster fehlen viele entscheidende Informa1onen. ZukünQige Untersuchungen sollten weitere Gruppen von Täterinnen und Tätern in den Blick nehmen, hier wären Bürgermeister, Landräte, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der städ1schen Verwaltungen zu nennen, sowie Fürsorger und Fürsorgerinnen und kirchliche Akteure und Akteurinnen. Durch die Auswertung der Rückersta4ungs- und Entschädigungsakten konnten wir für fast 298 Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein wesentliche Daten über ihren Lebensweg erheben. Für weitere 193 Sin1* und Roma* verfügen wir nur über Namen und Geburtsdaten sowie z.T. Geburtsorte. Über ihr weiteres Schicksal fehlen uns jegliche Informa1onen. Diese Personen kommen in den Entschädigungs- und Rückersta4ungsakten nicht vor. Um mehr über ihr RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 464 Schicksal in Erfahrung zu bringen, wären umfassende Recherchen in Archiven außerhalb von Schleswig-Holstein und zum Teil auch außerhalb der Bundesrepublik notwendig. Unser Ziel war es auch, einen Schri4 hin zu einer integrierten Geschichte der NS-Verfolgung der Sin1* und Roma* zu machen, indem die S1mmen unterschiedlicher Akteursgruppen zu hören sind. Einen zentralen Platz sollten darin vor allem die S1mmen der Opfer einnehmen. Es zeigte sich aber, dass dies mit den Rückersta4ungs- und Entschädigungsakten nur zum Teil möglich war. OQ kamen die Opfer in diesen nur indirekt zum Sprechen. Meistens schilderten Anwälte die entschädigungsrelevanten Tatsachen, die ihren Mandanten und Mandan1nnen widerfahren waren. Zum Teil gab es zwar Aussagen von Opfern vor Gericht, doch diese wurden meist nicht wörtlich mitgeschrieben, sondern nur in zusammenfassender Form mit den aus Sicht der Jus1z zentralen Fakten wiedergegeben. Die meisten dieser Texte schildern emo1onslos die Geschehnisse. Welche Gefühle die Opfer mit ihnen verbanden, bleibt dabei zu oQ im Dunkeln, ebenso wie die Ereignisse zumeist nicht detailliert berichtet werden. Die einzige Hoffnung wäre hier, dass in einigen Ermi4lungsakten in der Zentralen Stelle in Ludwigsburg wörtliche Protokolle von Zeugenaussagen von Sin1* und Roma* vorhanden sind. Bisherige Publika1onen, die schon mit diesen Akten gearbeitet haben, lassen jedoch zumindest Zweifel an dieser Hoffnung auÖommen. Vielleicht lässt sich die Geschichte des na1onalsozialis1schen Völkermords an den Sin1* und Roma* nicht in ähnlicher Form als integrierte Geschichte schreiben, wie es Saul Friedländer für den Holocaust möglich war, weil zu wenige Autobiografien, Zeugenaussagen und Oral-History-Interviews mit Sin1* und Roma* vorliegen. IX.7.2 Entschädigung und RückerstaZung In dieser Studie lag der Schwerpunkt der Untersuchung auf den Entschädigungsverfahren. Die Rückersta4ung wurde lediglich quan1ta1v ausgewertet. Für weitere Analysen wäre es lohnend, qualita1v zu untersuchen, warum es für Sin1* und Roma* vergleichsweise einfacher war, über das Rückersta4ungsverfahren Leistungen zu erhalten als über das Bundesentschädigungsgesetz. Die Rückersta4ungsakten hierfür wurden in dieser Studie vollständig erschlossen, eine qualita1ve Auswertung steht jedoch noch aus. Darüber hinaus wäre ein quan1ta1ver Vergleich der Entschädigungs- und Rückersta4ungspraxis zwischen Schleswig-Holstein und anderen Bundesländern ein wich1ges Forschungsdesiderat. Ebenso sollten in Schleswig-Holstein auch andere Opfergruppen intensiv untersucht werden. Scharffenberg hat hierzu bereits wertvolle Vorarbeiten und Hinweise geleistet. Unsere Ergebnisse zeigen jedoch, dass sich bei kleinen Fallzahlen pro Opfergruppe Verzerrungen ergeben können, die sich auf breiterer empirischer Basis deutlich anders darstellen. Entscheidend wäre dabei, methodisch einheitlich vorzugehen: Gerade unsere RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 465 Untersuchung der Phase der Bundesentschädigungsgesetzgebung (1953–1965) hat verdeutlicht, dass sich Unterschiede im methodischen Zugang – etwa zwischen einem personenzentrierten und einem verfahrensorien1erten Vorgehen – erheblich auf die Ergebnisse auswirken können, wenn es um die Errechnung von Bewilligungsquoten geht. Darüber hinaus hat unsere Studie erstmals gezeigt, wie intensiv die Verfahren miteinander verflochten waren. KünQige Forschung sollte daher Entschädigungs- und Rückersta4ungsfälle nicht isoliert, sondern im Kontext des jeweiligen Verfahrenskomplexes betrachten. Ansta4 Einzelfälle zu analysieren, erscheint es wesentlich ergiebiger, zusammenhängende Verfahren systema1sch zu untersuchen. Ein vergleichender Blick auf andere Bundesländer könnte aufzeigen, ob sich ähnliche Vernetzungsmuster finden lassen – und wie diese sich bei anderen Opfergruppen darstellen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Rolle der Anwälte interessant. Für Schleswig-Holstein konnten wir zeigen, dass eine Kanzlei einen Großteil der Antragsteller und Antragstellerinnen vertrat und Fälle miteinander verband. Ein bislang unbeachteter Bereich betriy die medizinischen Gutachterinnen und Gutachter und wie sie mit den Verfolgungserfahrungen der Minderheit umgingen. Entgegen dem bisherigen Forschungsstand konnten wir zeigen, dass sich ein Großteil der Sin1* und Roma*, die einen Antrag in der Kategorie Körper und Gesundheit in der Phase der Bundesentschädigungsgesetzgebung (1953–1965) stellten, diesen Gutachten unterziehen mussten. Ein weiteres, noch unbeleuchtetes Feld, betriy die nach Schleswig-Holstein geflüchteten, vornehmlich ostpreußischen Sin1* und Roma*. Aufgrund der Schwerpunktsetzung dieser Studie konnten wir uns den Verfolgungsgeschichten und der Frage, wie die Behörden in Entschädigungsfällen mit diesen umgingen, nicht mehr widmen. IX.7.3 Weiterführung der Zeitungsanalyse Aus den Befunden der Zeitungsanalyse ergeben sich Forschungsdesiderate entlang zweier Linien: ver1efende Arbeit in den betrachteten Pressekorpora und vergleichende Untersuchungen unter Hinzunahme weiterer Bestände. Im bestehenden Material wäre es naheliegend, im Umfeld iden1fizierter Treffer zu forschen, um Paraphrasen, implizite Verweise und bislang übersehene Zuschreibungen zu iden1fizieren. Eine systema1sche Zuweisung von mehreren, zugleich feiner gegliederten Codes pro Treffer könnte genauere Vergleiche zwischen Leitbildern, Tex4ypen, Inhalten und Raumbezügen erlauben. Ebenso bietet sich ein konsequenter Vergleich von regionalen Meldungen und überregionalen Nachrichten an, um zu prüfen, wie stark kriminalisierende bzw. roman1sierende Rahmungen an Nähe, Ferne oder Agenturmaterial gebunden sind. Für einzelne Berichtslinien, etwa die RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 466 Kriminalitätsberichtersta4ung, wären Gegenüberstellungen von journalis1schen Berichten mit expliziter Minderheitenmarkierung und formal ähnlichen Meldungen ohne diese Markierung aufschlussreich. Ergänzend ließen sich längsschni4liche Profile einzelner Ressorts oder Redak1onen rekonstruieren, um interne Verschiebungen in der Nachrichtenauswahl sichtbar zu machen. Unter Einbeziehung weiterer Quellen könnten Vergleichsschni4e entstehen, ohne dass eine neue Vollerhebung nö1g wäre. Naheliegend sind Vergleiche der Berichtersta4ung zu zentralen Ereignissen und Zäsuren in verschiedenen Regionen, zu definierten Zeiträumen wie beispielsweise 1953 um die Einführung der bayerischen „Landfahrerordnung“ sowie zwischen Presse und polizeilichen bzw. behördlichen Veröffentlichungen. Dabei wäre insbesondere zu fragen, ob Agenturmeldungen oder behördliche Mi4eilungen wörtlich übernommen, sprachlich angepasst oder verschärQ und mit eigenem Kommentar versehen wurden. Qualita1ve Fallstudien, fokussiert auf einzelne Jahre, Orte oder Konfliktlagen, erlaubten es, redak1onelle Entscheidungen, Nachrichtenwerte und begriffliche Verschiebungen nachzuzeichnen. Für die NS-Zeit erscheinen zwei Stränge besonders dringlich: eine engmaschige Lektüre der überlieferten Publika1onsmedien, um mögliche chiffrierte oder nur indirekt markierte Verfolgung nachzuzeichnen (etwa hinter Umsiedlungs- oder VerhaQungsvokabular), sowie die Schließung der Überlieferungslücken, insbesondere der Jahre 1933 und 1940, durch andere Presseorgane. Gerade hier wäre eine Verknüpfung mit regionalen Forschungsständen zu Polizei- und Verwaltungshandeln unerlässlich, um Leerstellen im Pressekorpus kontextualisieren zu können. IX.7.4 Interviews als Quellen In staatlichen Archiven sind kaum Selbstzeugnisse von Sinti* und Roma* überliefert; das trifft auch auf die Entschädigungs- und Rückerstattungsverfahren zu. Das was Sinti* und Roma* in diesen Verfahren formulieren konnten, war durch die Regeln der Antragsstellung determiniert. Aus Behördensicht waren sie in erster Linie Antragstellerinnen und Antragssteller, deren Schicksale und Geschichten in eine strukturierte und formalisierte Verwaltungslogik gebracht werden mussten. Die Akten zeigen daher nur einen Ausschnitt ihrer Erfahrungen und sind durch die Perspektiven derer beeinflusst, die sie zu Papier gebracht haben. Zudem war der gesellschaftliche Umgang mit den Überlebenden lange Zeit durch Entpolitisierung, Verharmlosung oder sogar Leugnung ihrer Erlebnisse geprägt. Infolge der Verdrängung der Erinnerungen in den privaten Raum sind die Familien und Communities zu zentralen Orten der Gegenüberlieferung geworden. RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 467 Zwar können auch Interviews mit Überlebenden und Angehörigen die vorhandenen Lücken in der Überlieferung nicht im klassischen Sinne „füllen“, da Erinnerung immer prozesshaft, dynamisch und rekonstruktiv ist. Jedoch ermöglichten sie eine Erweiterung von Forschungsperspektiven und -themen und könnten so auch als Korrektiv im Forschungsprozess fungieren. Die nationalsozialistische Verfolgung spielt in den meisten Studien zu Diskriminierungserfahrungen von Sinti* und Roma* in Deutschland eine Rolle, da der Völkermord einen zentralen Platz im kollektiven Gedächtnis der Communities einnimmt und das Leben der Menschen nachhaltig geprägt hat. Dennoch gibt es bislang keine Studie für Schleswig-Holstein, die sich explizit mit der Tradierung und Präsenz der Verfolgung innerhalb der Community und ihren (Gegen-)Erzählungen befasst. Gleichzeitig verdeutlichen die Erfahrungen der von uns Interviewten mit Diskriminierung, dass es tiefergehender Analysen zu antiziganistischen/rassistischen Wissensbeständen und Strukturen in Institutionen bedarf. In weiteren Forschungen könnten auch Aspekte verstärkt berücksichtigt werden, die in unseren Interviews zwar am Rande auftauchten, aber auf Grundlage der erhobenen Daten nicht vertieft werden konnten, z.B. die Bedeutung von stiller Erinnerungsarbeit oder die Verschränkungen von Erinnerung und Geschlechterverhältnissen. Die im Rahmen dieser Studie durchgeführten Interviews gewähren Einblicke in die Erfahrungen, Perspektiven und Handlungsstrategien einzelner Angehöriger der Minderheit, die sich bereits intensiver mit den untersuchten Themen auseinandergesetzt haben und in der politischen Bildungsarbeit engagiert sind. Dies war für erste Interviews besonders vorteilhaft, denn aufgrund ihrer Tätigkeiten verfügen die Teilnehmenden über vielfältige Einblicke in die Situation von Menschen aus den Communities. Um die gewonnenen Erkenntnisse auf eine breitere Basis zu stellen, wäre jedoch die Förderung weiterer qualitativer Forschungsprojekte unerlässlich, die sich auf ein breiteres Sampling stützen und beispielsweise auch geflüchtete Menschen aus Roma*-Communities einbeziehen müssten. Hierbei sind partizipative Ansätze aus zwei Gründen dringend zu empfehlen: Erstens, um Vorannahmen der Forschenden kritisch zu reflektieren. Zweitens existieren nach wie vor Ängste und Misstrauen in Bezug auf Forschungsprojekte, gerade weil auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in den Genozid involviert waren. Während bisher auf Desiderata und mögliche zukünftige Forschungsbedarfe verwiesen wurde, die sich auf Fragen bezogen, die in unserem Bericht breit thematisiert wurden, soll abschließend noch auf zwei wichtige Themen verwiesen werden, die im Bericht nur am Rande thematisiert werden konnten. RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 468 IX.7.5 Kon)nuitäten polizeilicher Verfolgung Für die Erforschung von ideologischen NS-Kontinuitäten ist es vor dem Hintergrund der 2021 erschienenen Studie von Eveline Diener zur Geschichte der fortgesetzten bayerischen „Landfahrerüberwachung“ nach 1945 und der in der vorliegenden Studie herausgearbeiteten, unrühmlichen Vergangenheit des ersten Präsidenten des schleswig-holsteinischen Landeskriminalamtes Rudolf Hannig wünschenswert, auch diesen Aspekt für die Landespolizei Schleswig-Holstein zu untersuchen. Die fortgesetzte „Landfahrerüberwachung“ war bislang nur unzureichend Thema der regionalgeschichtlichen Forschung. Nach kurzer – durch die britische Besatzungsmacht initiierte – Zurückhaltung begann die schleswig-holsteinische Polizei bereits 1948 wieder ihr Augenmerk auf die „Zigeuner“ zu richten und diese verdachtsunabhängig unter polizeiliche Observation zu stellen. Bundesweit einigten sich die Vertreter der Kriminalpolizei der Länder im September 1949, den Begriff „Zigeuner“ durch „Landfahrer“ zu ersetzen, um Vorwürfen von einer rassistisch begründeten Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe zu entgehen. Gleichzeitig sollte die polizeiliche Beobachtung und Sondererfassung fortgesetzt werden. Im Landesarchiv Schleswig-Holstein sind ausreichende Bestände überliefert, mit deren Hilfe die regionalen Erkenntnisse zu erheben wären. Aus ihnen geht beispielsweise hervor, dass in Schleswig-Holstein polizeiliche Sonderregeln zur Überwachung von „Landfahrern“ bis 1977 galten – wenn auch ohne Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage wie etwa in Bayern. Am 21. August 1948 trat ein Erlass zur Bekämpfung des „Zigeunerunwesens“ in Kraft, der am 14. September 1957 um einen Erlass zur Bekämpfung des „Landfahrerunwesens“ ergänzt wurde. Beide Erlasse wurden erst 1977 durch den Leiter des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein für aufgehoben erklärt. Diese Sonderüberwachung in ihrer Genese und in der polizeilichen Praxis genauer zu beleuchten, wäre gewinnbringend, auch um Vergleiche mit anderen Bundesländern ziehen zu können. IX.7.6 Geschichte der Verbände der Sin)* und Roma* Die Geschichte der Verbandsgründungen in ihrem sozialen Kontext (Aktivisten und Aktivistinnen, unterstützende Personen, Gegner und Gegnerinnen, etc.) auszuleuchten, wäre ebenfalls eine lohnende und drängende Forschungsaufgabe. Der Forschungsbedarf zu politischen Strategien der Verbände ist ebenfalls groß. Auch ist die Ausleuchtung politischer Prozesse ein Desiderat. So wäre es eine Untersuchung wert, wie die seit der Verfassungsreform 1990 geforderte Aufnahme der Sinti* und Roma* in die Landesverfassung als schützenswerte Minderheit, – obwohl mehrfach abgelehnt – 2012 schließlich erreicht werden konnte. Zwar würden vor Vertiefungen zu diesen Themen zunächst intensive Quellenrecherchen anstehen, die auf Grund der schlechten Überlieferungslage beim Landesverband der Sinti und Roma Schleswig-Holstein selbst insbesondere im Landesarchiv und im Kieler Stadtarchiv zu führen wären. Jedoch versprechen auch diese Anstrengungen RESÜMEE DER GESAMTSTUDIE MARC BUGGELN, SEBASTIAN LOTTO-KUSCHE, MELANIE RICHTER-OERTEL 469 Erfolge, da im Bestand der Staatskanzlei und des Sozialministeriums einschlägige Quellen vorliegen. Die defizitäre regionale Forschungssituation zu den Verbänden vergibt bislang die Chance, die Bedeutung der lokalen Verbände auch für die bundesweiten Entwicklungen in den Verbandstrukturen besser verstehen zu können. Denn ein wichtiges Ereignis in der Geschichte von Sinti* und Roma* in Deutschland war eine durch die Friedrich-Naumann-Stiftung geförderte und organisierte Tagung von regionalen Verbänden der Sinti* und Roma* vom 4. bis 6. Juli 1980 am Hans-Geiger-Gymnasium in Kiel. Zwar gibt es kaum überlieferte Quellen zu dieser Veranstaltung, jedoch ist nachweisbar, dass von dieser Veranstaltung ein wichtiger Impuls dazu ausging, einen Zentralrat Deutscher Sinti und Roma zu gründen. BESTANDSÜBERSICHT 470 X. Bestandsübersicht über Akten mit Relevanz für die Geschichte der Sin8* und Roma* in Schleswig-Holstein Mo1va1on für die Erstellung der folgenden Tabelle war der Wunsch, anderen Forschenden den Zugang zu Beständen in regionalen Archiven zu erleichtern, die zur Erforschung der Geschichte der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein hilfreich sein könnten. Um dies zu erreichen, haben wir eine Übersicht all jener Akten erstellt, die in schleswig-holsteinischen Archiven ermi4elt werden konnten und bei denen wir davon ausgehen, dass sie eine Relevanz für die Erforschung der Geschichte der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein besitzen. Diese Übersicht soll somit als Ausgangspunkt für weitere, insbesondere auch lokale und regionale, Forschungen in diesem Themenfeld nutzbar sein. In der Tabelle sind Akten und Bestände ab 1867, dem Jahr, in dem Schleswig-Holstein preußische Provinz wurde, aufgeführt. Für die Zeit davor gibt es ebenfalls diverse Bestände in den abgefragten Archiven. Um die Übersicht handhabbar zu machen und da der Fokus des Projektes auf der preußischen Zeit bzw. dem 20. Jahrhundert lag, haben wir uns für diese zeitliche Begrenzung entschieden. Die hier präsen1erte Übersicht ist durch standardisierte Abfragen bei den jeweiligen Archivarinnen und Archivaren sowie eigene Recherchen in den digitalen oder nur vor Ort zugänglichen Datenbanken und Findmi4eln zustande gekommen. Angefragt wurden hierfür das Landesarchiv Schleswig-Holstein, das Landeskirchenarchiv der Nordkirche, die Kreisarchive sowie die Stadtarchive der kreisfreien Städte. Konkret haben wir bei folgenden Archiven angefragt: • Landesarchiv Schleswig-Holstein • GemeinschaQsarchiv des Kreises Dithmarschen und des Amtes Mi4eldithmarschen • Kreisarchiv Herzogtum Lauenburg • Kreisarchiv Nordfriesland • Kreisarchiv Pinneberg • Kreisarchiv Plön • Kreisarchiv Rendsburg-Eckernförde • Kreisarchiv Schleswig-Flensburg • Kreisarchiv Segeberg • Gemeinsames Archiv des Kreises Steinburg und der Stadt Itzehoe • Kreisarchiv Stormarn • Stadtarchiv Flensburg BESTANDSÜBERSICHT 471 • Stadtarchiv Kiel • Stadtarchiv Neumünster • Archiv der Hansestadt Lübeck Da der Kreis Ostholstein zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht über ein Kreisarchiv verfügt, fragten wir nach Empfehlung des Stadtarchivs Eu1n sta4dessen die Stadtarchive Eu1n, Neustadt, Bad Schwartau, Scharbeutz, Fehmarn und Oldenburg in Holstein sowie die Gemeindearchive Dahme, Grube und Kellenhusen an. Die Findbücher und Datenbanken wurden dabei nach den folgenden Begriffen durchsucht: „Sin1“, „Roma“, „Sin1 und Roma“, „Zigeuner“, „Zigeunermischling“, „Zigeunerische Person“, „Landfahrer“, „Ak1on Arbeitsscheu“, „Asozial“, „GemeinschaQsfremd“, „Sterilisa1on“, „Verhütung erbkranken Nachwuchses“, „Wandergewerbe“, „Fahrende“, „Ambulante Händler“, „Vorbeugende Verbrechensbekämpfung“, „Fremdvölkisch“, „Sippe“. Für diese Begriffe haben wir uns entschieden, da sie erfahrungsgemäß in historischen Akten häufig in Verbindung mit Sin1* und Roma* verwendet wurden. Wir sind uns bewusst, dass diese Suchstrategie einen vorurteilsbehaQeten Blick auf die Minderheit reproduziert beziehungsweise die Gefahr dafür besteht. Da es jedoch darum ging, möglichst viele relevante Bestände zur Geschichte der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein ausfindig zu machen, blieb uns keine Alterna1ve zu diesem Vorgehen. Der gesellschaQliche Blick auf die Minderheit war und ist leider noch immer stereotyp und vorurteilsbehaQet und dieses Bild findet sich dementsprechend auch in der lokalen Überlieferung durch stereotype Bezeichnungen wieder. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass es zeitlich nicht leistbar war, jede der aufgeführten Akten zu sichten, um dadurch die regionale Relevanz der Akte in jedem Fall sicherzustellen. Insofern ist es möglich, dass einige der hier aufgeführten Akten oder Bestände entgegen der Erwartung doch keine Relevanz für die Erforschung der Geschichte von Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein haben könnten. In klaren Fällen, in denen bereits durch den Kontext der Begriffsverwendung die nicht gegebene Relevanz zur AuÖlärung der Geschichte der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein deutlich wurde, entschieden wir uns, die betreffenden Akten und Bestände nicht aufzuführen. Gleichzei1g können wir keine Vollständigkeit dieser Übersicht garan1eren. Dies ist darin begründet, dass es in vielen, vor allem kleineren Archiven Bestände gibt, die bis jetzt gar nicht oder nur unzureichend erschlossen oder umfassend verzeichnet sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich darunter relevante Akten befinden, die somit, bis auf Weiteres, unbekannt bleiben werden. Trotz dieser Einschränkung sind wir der Überzeugung, dass die BESTANDSÜBERSICHT 472 nachfolgende Übersicht eine gute Grundlage bieten kann, um sich 1efergehend mit der Thema1k auseinanderzusetzen. Zum besseren Verständnis der Übersicht hier noch einige Hinweise: Die Tabelle gibt zunächst die Bestandsbezeichnung bzw. dessen Nummer und hinter dem Schrägstrich die jeweilige Aktennummer an. Dabei haben wir die abweichenden Schreibweisen der Archive an diese Systema1k angepasst, um Außenstehenden den Überblick zu erleichtern. Damit diese Tabelle nicht den gegebenen Rahmen überschreitet, wurden an mehreren Stellen relevante und ähnliche Akten zusammengefasst. Wenn uns sehr viele Akten eines Bestandes relevant erschienen, wurden diese wiederum als Bestand angegeben. Diese sind an den fehlenden Aktennummern zu erkennen. Andernfalls wurden mehrere ähnliche Akten eines Bestandes in einer Zeile zusammengefasst. Dies ist dann daran zu erkennen, dass als Aktennummer nicht nur eine Zahl, sondern mehrere oder ein Bereich angegebenen sind. In diesem und auch in anderen Fällen wurden Bestands1tel oQmals geringfügig zusammengefasst oder verändert. Waren die Titel von einzelnen Akten besonders lang oder enthielten sie schützenswerte personenbezogene Daten, mussten ebenfalls Kürzungen oder Veränderungen in den Bezeichnungen vorgenommen werden. So wurden bei manchem Titel etwa die Namen herausgelöscht und durch das Wort ‚Person‘ ausgetauscht. In letzterem Fall wird dies durch ein Sternchen (*) gekennzeichnet. An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass nach dem Landesarchivgesetz sämtliche hier aufgeführten Archive verpflichtet sind, mit ihrem Archivgut und insbesondere den Akten, die personenbezogene Daten enthalten, sensibel umzugehen. Diese Akten und teilweise auch ganze Bestände, von denen auch einige in der untenstehenden Übersicht zu finden sind, erfahren deshalb besonderen Schutz durch die Archive. Dieser Schutz kann sich beispielsweise darin äußern, dass Akten Schutzfristen unterliegen oder nicht in den öffentlich zugänglichen Onlinedatenbanken angezeigt werden. Aus diesen Gründen ist es ratsam, Kontakt zu den jeweiligen Archiven aufzunehmen, wenn eine Forschung mithilfe der hier aufgeführten Akten und Bestände angestrebt wird. Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass es im Archivwesen gängig ist, die zeitgenössische Bezeichnung für die Titelgebung beizubehalten. Um das Wiederauffinden der Akten und Bestände zu erleichtern, haben wir die Titel grundsätzlich, bis auf Kürzungen, wie oben beschrieben, unbearbeitet gelassen, weshalb in der Titelbeschreibung der Akten häufig der Begriff „Zigeuner“ zu lesen ist. Durch die durchgestrichene Schreibweise soll deutlich werden, dass dies ein Quellenbegriff ist und kein Beteiligter an diesem Projekt sich die Bezeichnung zu eigen macht. BESTANDSÜBERSICHT 473 Landesarchiv Schleswig-Holstein Bestand/ Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) LASH, Abt. 101 Ksp. Delve / 209 1889 - 1926 Zigeuner LASH, Abt. 101 Ksp. Delve / 238; 239; 639 - 642 1867 - 1928 Wandergewerbe LASH, Abt. 102 Ksp. Albersdorf / 1883; 1813 1883 - 1936 Herbergen, Zigeuner, Bettler und Vagabunde LASH, Abt. 11 / 12985 1775 - 1923 Repertorium des Kanzleiarchivs Band 5: u.a.: loses Gesindel und Zigeuner LASH, Abt. 11 / 13002 1777 - 1952 Repertorium des Altonaer und Pinneberger Archivs Band 2:, loses Gesindel, Zigeuner, LASH, Abt. 11 / 13003 1799 - 1923 Repertorium des Rantzauer Archivs: u.a.: loses Gesindel, Zigeuner LASH, Abt. 126.7 / 178 1936 - 1945 Gut Osterrade: Beitragskarten zum Reichsnährstand (enthält u. a.: Verwaltungs- Beitragskarten für ausländische und fremdvölkische landwirtschaftliche Arbeiter) LASH, Abt. 163.2 / 403 1868 - 1880 Gesuche um Wandergewerbescheine LASH, Abt. 2003.1 / 8953 1930 - 1930 Flensburg: „Bei den Zigeunern“ Ansicht: Kindergruppe in einem Innenhof LASH, Abt. 210 / 5707 1870 - 1874 Zurückweisung von Zigeuner- und ähnlichen Banden BESTANDSÜBERSICHT 474 LASH, Abt. 231 / 824 1886 - 1887 Zigeunerbanden LASH, Abt. 232 / 1251 1886 - 1887 Zigeuner LASH, Abt. 234 / 1061 1887 - 1887 Zigeunerbanden LASH, Abt. 260 / 1766; 7333; 10744; 18535 - 18538; 19708 1879 - 1937 Wandergewerbescheine, Wandergewerbesteuer LASH, Abt. 260 / 17981 1886 - 1936 Maßregeln gegen die umherziehenden Zigeuner LASH, Abt. 260 / 18126 1933 - 1937 Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses – Allgemeines, Einzelnes LASH, Abt. 260 / 7637 1886 - 1906 Umherziehende Zigeunerbanden LASH, Abt. 301 / 5468 - 5471 1926 - 1932 Gesuche und Beschwerden wegen Ausstellung von Wandergewerbescheinen LASH, Abt. 309 / 10727 1912 - 1918 Wirkung des Arbeitsscheuengesetzes LASH, Abt. 309 / 23144; 23146; 23166; 35072 1933 - 1946 Verhütung erbkranken Nachwuchses LASH, Abt. 311 / 1091 1937 - 1939 Wandergewerbe, Generalia. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes BESTANDSÜBERSICHT 475 LASH, Abt. 311 / 1129 1928 - 1933 Beschlüsse in verschiedenen Einzelangelegenheiten (enthält u.a.: Wandergewerbe) LASH, Abt. 311 / 999 1914 - 1927 Mitteilungen über Zigeuner, welche mit Wandergewerbescheinen betroffen worden sind LASH, Abt. 320.10 / 2009 1906 - 1923 Gefangenen-Transporte, Zigeuner: Allgemeines LASH, Abt. 320.10 / 2031 1868 - 1906 Transportwesen, Zigeuner: Allgemeines und Einzelfälle LASH, Abt. 320.10 / 4867 1936 - 1937 Wohlfahrtsfürsorge (enthält u.a.: Behandlung des Asozialenproblems) LASH, Abt. 320.10 / 1623; 1624; 1992; 2227 1867 - 1924 Wandergewerbescheine, Wandergewerbesteuer LASH, Abt. 320.10 / 2795 1937 - 1944 Beschulung von Kindern volksdeutscher, jüdischer und fremdvölkischer Eltern LASH, Abt. 320.12 / 929 1936 - 1940 Kosten bei der Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses: Allgemeines LASH, Abt. 320.13 / 2460 1913 - 1919 Ausführung des Arbeitsscheuengesetzes vom 23. Juli 1912: Einzelfälle LASH, Abt. 320.15 / 1169 1934 - 1938 Nachweisungen der Unfruchtbarmachung zur Verhütung erbkranken Nachwuches (Sterilisation) – Erlasse und Verfügungen LASH, Abt. 320.15 / 1170; 1171 1934 - 1944 Durchgeführte Sterilisationen aus gesundheitlichen Gründen LASH, Abt. 320.15 / 1172 1934 - 1941 Listen über Sterilisationen – Ärztliche Berichte BESTANDSÜBERSICHT 476 LASH, Abt. 320.15 / 170 1879 - 1928 Zigeuner LASH, Abt. 320.16 / 237; 238 1879 - 1929 Bekämpfung des Zigeunerunwesens LASH, Abt. 320.18 / 452 1869 - 1941 Überwachung der Landstreicher und Bettler, Zigeunerbanden LASH, Abt. 320.18 / 454 1878 - 1928 Beobachtung und Abschiebung der Zigeunerbanden LASH, Abt. 320.18 / 676 1935 - 1935 Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses LASH, Abt. 320.18 / 990 - 993 1922 - 1932 Wandergewerbesteuer; Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen LASH, Abt. 320.3 / 210; 211 1897 - 1924 Wandergewerbe LASH, Abt. 320.3 / 788 1912 - 1916 Ausführung des Arbeitsscheuengesetzes LASH, Abt. 320.4 / 1021 1938 - 1946 Personenstandsregisterführung über Juden und Zigeuner LASH, Abt. 320.4 / 1213 1935 - 1945 Versorgung und Verwaltung des Kreiskrankenhauses Tönning (enthält u.a.: Ausführung von Sterilisationen) LASH, Abt. 320.4 / 2212 1886 - 1895 Hausier- und Wandergewerbetreibende LASH, Abt. 320.6 / 1355; 1357 1886 - 1933 Bekämpfung des Zigeunerunwesens BESTANDSÜBERSICHT 477 LASH, Abt. 320.9 / 1847 1934 - 1944 Verhütung erbkranken Nachwuchses. Allgemeines LASH, Abt. 321.26 / 21; 20 1868 - 1889 Kirchspielvogteibezirk Neumünster: Bettler, Landstreicher und Zigeuner LASH, Abt. 322.9 / 135 1927 - 1938 Zigeuner im Amtsbezirk Luhnstedt LASH, Abt. 326.2 / 36 1913 - 1928 Kontrolle der Ausländer durch die Ortspolizeibehörden (enthält u.a.: Einziehung von Wandergewerbescheinen) LASH, Abt. 329.1 / 1 1934 - 1943 Reichskartei über Sterilisationen sowie Erfahrungsbericht über die nachgehende Fürsorge für weibliche Sterilisierte LASH, Abt. 329.2 / 1; 2 1933 - 1944 Verhütung erbkranken Nachwuchses: Allgemeines LASH, Abt. 350 / 1058 1906 - 1933 Maßnahmen zur Bekämpfung des Zigeuner- und Bettlerunwesens LASH, Abt. 350 / 4115 1935 - 1936 Durchführung der Reichsgesetze zur Verhütung erbkranken Nachwuchses LASH, Abt. 351 / 741 1949 Berichtsakte: Ermittlungsverfahren (NSG) wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch die Veranlassung einer Sterilisation LASH, Abt. 351 / 854 1950 - 1950 Berichtsakte: Ermittlungsverfahren (NSG) wegen Einlieferung von Zigeunern in ein KZ LASH, Abt. 351 / 883 1950 - 1951 Berichtsakte: Ermittlungsverfahren (NSG) gegen Polizeibeamte aus Flensburg und Schiol wegen Tötungsbeihilfe von Zigeunern BESTANDSÜBERSICHT 478 LASH, Abt. 352.2 / 3647 - 3650 1980 - 1982 Landfahrer und Artist aus Braunschweig gefährliche Körperverletzung und versuchter Totschlag in einer Gaststätte in Schenefeld, Kreis Steinburg LASH, Abt. 352.3 1947 - 2011 Landgerichte und Staatsanwaltschaften Kiel (enthält u.a.: Untergliederungspunkt 7 Wiedergutmachungsanträge, Untergliederungspunkt 8 Entschädigungsakten) LASH, Abt. 352.3 / 15420 - 15423 1970 - 1974 Person* in Lanzdorf, Landfahrer aus Hamburg. versuchter Mord LASH, Abt. 352.4 / 2505 - 2513 1977 - 1985 Person* in Salzhausen, Landfahrer aus Geesthacht, Person* in Geesthacht, Schüler aus Geesthacht. schwerer Diebstahl, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung LASH, Abt. 352.4 / 3043 - 3049 1972 - 1973 Landfahrer, Totschlag, versuchter Totschlag LASH, Abt. 352.4 / 600 1933 - 1936 Erbgesundheitsgericht gemäß dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.04.1933 LASH, Abt. 352.4 / 7290 1936 - 1993 Gesundheitswesen im Allgemeinen (enthält u.a.: Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses) LASH, Abt. 352.4 / 7315 1938 - 1989 Gewerbebetrieb (enthält u.a.: Aufnahme von Warenbestellungen bei Behörden durch Personen ohne Wandergewerbeschein. Aufhebung des Verbotes von Abzahlungsgeschäften im Reisegewerbe) LASH, Abt. 352.4 / 967 1933 - 1934 Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses BESTANDSÜBERSICHT 479 LASH, Abt. 354 / 784 1947 - 1968 Unbekannte Beamte der Gestapo in Flensburg und der Gendarmerie in Sterup. Verbrechen gegen die Menschlichkeit LASH, Abt. 354 / 10198 1966 Oberregierungsrat aus Heide. Verdacht des Mordes (NSG): durch Selbstbehauptung im Alkoholrausch, er habe während des Krieges Juden und Zigeuner umgebracht LASH, Abt. 354 / 10541 1969 ehem. Angehöriger der Schutzpolizei in Libau. Verdacht des Mordes und der Beihilfe (NSG): Teilnahme an den Erschießungen von 100 Zigeunern der Stadt Libau in den Jahren 1941/42 LASH, Abt. 354 / 13145 1987 - 1990 Unbekannte polnische und deutsche Gendarmen aus Wolbrom und Miechow, Polen. Verdacht des Mordes an Polen und Zigeunern im Februar/März 1943 in der Kreishauptmannschaft Miechow, Polen (NSG) LASH, Abt. 354 / 13906 1968 - 1971 Polizeibeamter a.D. aus Husum, u.a. Mord (NSG): Erschießungen von Zigeunern und Juden LASH, Abt. 357.3 / 1424 1940 Zigeuner, Musiker aus Schnakenbek. Untersuchungshaft LASH, Abt. 357.3 / 1424; 3178; 3265; 3270; 3414; 3851; 3970; 4126; 4295; 4445; 4736 1934 - 1964 Als „Zigeuner“ bezeichnete Personen in Haft oder im Zuchthaus LASH, Abt. 357.3 / 1799; 1950; 4321 1940 Als arbeitsscheu bezeichnete Personen in Polizeihaft LASH, Abt. 357.3 / 4467 1940 Hausangestellte aus Lübeck. Polizeihaft wegen asozialen Verhaltens BESTANDSÜBERSICHT 480 LASH, Abt. 357.3 / 4963 1941 Kellnerin aus Lübeck. Polizeihaft wegen asozialen Verhaltens, Überführung in ein Konzentrationslager LASH, Abt. 357.3 / 6528 1944 Person*, ohne Beruf, ohne Wohnung. Hamburg, Amtsgericht, gemeinschaftsfremdes Verhalten, 4 Monate Gefängnis LASH, Abt. 358 / 8199 1936 - 1936 Türkin, Schaustellerin ohne festen Wohnsitz, Zigeunerin. Vergehen gegen das Gesetz gegen Verrat der Deutschen Volkswirtschaft vom 12.06.33 und das Devisengesetz vom 04.02.35 LASH, Abt. 372 / 131 1928 - 1945 Alphabetisches Namensverzeichnis der säumigen Nährpflichtigen, Trinker, Arbeitsscheuen und Verwahrungsbedürftigen LASH, Abt. 372 / 137; 173; 174 1927 - 1974 Verzeichnis der säumigen Unterhaltspflichtigen, entmündigten Trinker, Arbeitsscheuen und Verwahrungsbedürftigen LASH, Abt. 374 / 338 1933 - 1937 Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 LASH, Abt. 374 / 847 1922 - 1945 Mitgliedschaft im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (enthält u.a.: Regelmäßige Veröffentlichungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Unterbringung asozialer Familien) LASH, Abt. 454 / 2 1944 Einzelne Rundschreiben der Gauleitung an Staats- und Parteidienststellen (enthält u.a.: fremdvölkische Arbeitskräfte) LASH, Abt. 47.20 / 40561 1943 - 1944 Sterilisationsbuch BESTANDSÜBERSICHT 481 LASH, Abt. 47.20 / 12247 1898 - 1898 Patientenakte: (Hannover) Zigeunerin Entbindung LASH, Abt. 510 1938 - 1977 Oberfinanzdirektion (enthält u.a.: Untergliederungspunkt 6.1.2 Rückerstattung von Vermögenswerten an NS-Opfer: Einzelfälle) LASH, Abt. 510 / 10217 1960 - 1964 Rückerstattungssachen gegenüber rassisch verfolgten Zigeunern LASH, Abt. 511.13 / 656 1961 Organisations- und Verwaltungsangelegenheiten: Besonderes. (enthält u.a.: Bekämpfung des Landfahrerunwesens) LASH, Abt. 511.4 / 1473 1937 - 1950 Erlasse und Verfügungen zur Erhebung der Wandergewerbesteuer LASH, Abt. 511.4 / 1680 1939 - 1944 Aufgaben der Steuerverwaltung: Allgemeines: Band 5; 6 (enthält u.a. Bekämpfung der Zigeunerplage) LASH, Abt. 511.6 / 88 1938 Gemeindliche Überwachungslisten der Vermögensteuerpflichtigen (V-Liste) (enthält: Finanzamt Eutin für Wandergewerbesteuer) LASH, Abt. 513.6 / 842 1952 - 1954 Bekämpfung des Schmuggels (enthält u.a.: Ausübung des Wandergewerbes in Grenzzollbezirken) LASH, Abt. 580 / 279 1939 - 1950 Anweisungen für die Erteilung von Wandergewerbe- und Stadthausiererscheinen LASH, Abt. 581.1 / 60 1946 Arbeitskräftevermittlung für den Groß- und Einzelhandel (enthält: Rundverfügung des Landesarbeitsamtes betr. Wandergewerbetreibende und Handelsvertreter) BESTANDSÜBERSICHT 482 LASH, Abt. 605 / 12455; 27547; 27548; 27549 1989 - 1998 Kontakte mit dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma LASH, Abt. 605 / 18419 1994 - 1996 Medienpolitik der Parteien und Verbände: Zentralrat Deutscher Sinti und Roma LASH, Abt. 605 / 2420 1954 - 1966 Hilfsmaßnahmen für Aussiedler (u.a. Behandlung von nach Büchen mit einem Heimkehrertransport eingereisten polnischen Zigeuner) LASH, Abt. 605 /12456; 17801; 26774; 20491 1989 - 2003 Landesverband Deutscher Sinti und Roma LASH, Abt. 609 / 36 1981 - 1987 Speicherung von Zigeunernamen in Informationssystemen LASH, Abt. 611 / 12653; 12607; 12479; 12637; 12608; 12478 1989 - 2007 Innenministerkonferenz (enthält u.a.: Sinti und Roma) LASH, Abt. 611 / 10909 1988 - 1988 Sinti und Roma, Vorgang Zentralrat, Polizeibehörde LASH, Abt. 611 / 12025; 12012; 12017; 12023; 12022; 12024; 12026; 12015; 12021; 12013; 12014; 12016 1985 - 1998 Asylverfahren Sinti und Roma LASH, Abt. 611 / 14594 1980 - 1995 Einbürgerung von Zigeunern BESTANDSÜBERSICHT 483 LASH, Abt. 611 / 203 1921 - 1955 Landfahrer, Sittenaufsicht, Bekämpfung des Bettlerunwesens, Zigeuner LASH, Abt. 611 / 2651 1948 - 1954 Personenstandswesen: Verschiedenes (enthält u.a.: Personenstandsurkunden für Landfahrer) LASH, Abt. 611 / 313 1934 - 1952 Verhütung erbkranken Nachwuchses LASH, Abt. 611 / 6689 1984 Polizeiliche Aufforderung zur Anzeige Kinder (Trickdiebstahl durch „Zigeuner-Mädchen“) LASH, Abt. 611 / 8065; 8066 1952 - 1989 Landfahrer, Zigeuner, Land- und Stadtstreicher LASH, Abt. 611 / 8639 1951 - 1959 Wandergewerbe LASH, Abt. 623 / 540 1971 - 1980 Vorbeugende Verbrechensbekämpfung LASH, Abt. 627 / 132 1936 - 1939 Allgemeines LASH, Abt. 627 / 133 1939 - 1946 Nachlaßregelung der Zigeuner LASH, Abt. 627 / 134 1940 - 1944 Mordverdacht gegen die Zigeunerfamilie LASH, Abt. 627 / 135 1938 - 1943 Erlasse und Verfügungen über die Bekämpfung der Zigeunerplage LASH, Abt. 627 / 136 1939 - 1939 Liste der in Lübeck wohnhaften Zigeuner LASH, Abt. 627 / 137 1956 - 1963 Personenstandsunterlagen LASH, Abt. 627 / 138 1940 Sippenkartei der in Lübeck wohnhaften Zigeuner LASH, Abt. 627 / 139 1959 - 1959 Erkennungsdienstliche Bögen der aus Polen ausgesiedelten Zigeuner LASH, Abt. 627 / 140 1959 - 1959 Einreise aus Polen ausgesiedelter Zigeuner BESTANDSÜBERSICHT 484 LASH, Abt. 627 / 141 1926 - 1940 Erfassung von Zigeunern: Einzelfälle LASH, Abt. 627 / 1426 1938 - 1961 Zigeunerüberwachung LASH, Abt. 627 / 2682 1926 - 1927 Person* in Neuendorf, Kreis Karthaus Zigeuner, gesucht wegen Totschlag, Besitz von Ausweispapieren auf verschiedene Namen LASH, Abt. 627 / 2691 1939 - 1986 Unterlagen zu Sinti und Roma: Handakte LASH, Abt. 627 / 467 1939 - 1945 Aus dem Reichsgebiet nach Flensburg beurlaubte Berufsverbrecher und Asoziale LASH, Abt. 627 / 515; 1409 1937 - 1975 Vorbeugende Verbrechensbekämpfung LASH, Abt. 627 / 788 1938 - 1941 Person* Arbeitsscheuheit, Landstreichen nach Zigeunerart LASH, Abt. 627 / 788 1938 - 1941 Person* in Kloppenburg Arbeitsscheuheit, Landstreichen nach Zigeunerart LASH, Abt. 627 / 927 1927 - 1943 Bekämpfung der Zigeunerplage LASH, Abt. 64.2 / 291 1933 - 1938 Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses LASH, Abt. 661 / 12590 1990 Haushaltsangelegenheiten des Innenministeriums (enthält u.a.: Bleiberecht für ausländische Sinti und Roma in Schleswig-Holstein) LASH, Abt. 691 / 20964 - 20966 1939 - 1945 Wandergewerbe - Stadthausierscheine für Ausländer BESTANDSÜBERSICHT 485 LASH, Abt. 761 1927 - 2002 Sozialministerium (enthält u.a.: Untergliederungspunkt 8.4.3 Wiedergutmachung: Einzelfälle) LASH, Abt. 761 / 10414 1966 - 1967 Zigeuner-Verwaltungsverfahren nach dem Bundes- entschädigungsgesetz: Namenslisten LASH, Abt. 761 / 32834 1996 Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Landesverband Deutscher Sinti und Roma Schleswig-Holstein LASH, Abt. 761 / 32841 1995 Minderheitenbericht für die 13. Legislaturperiode (1992-1996): Bericht über die Lage der Sinti und Roma LASH, Abt. 761 / 32850 1980 - 1987 Anträge der Fraktionen zur Lage der Sinti und Roma in Schleswig-Holstein LASH, Abt. 761 / 35392; 35393 1979 - 1980 Ausbildung- und Berufsbildungspolitik: Grundsatzfragen (enthält u. a.: Lage der Sinti und Rom) LASH, Abt. 786 / 21811 1979 - 1996 Paß- und Meldewesen hier: Zigeunerwesen LASH, Abt. 786 / 2544; 2545 1955 - 1958 Berichtsakte über Ermittlungsverfahren: Arzt, ehem. SS-Brigadeführer. Vornahme von Sterilisationsversuchen an Frauen in den Konzentrationslagern Auschwitz und Ravensbrück (NSG) LASH, Abt. 786 / 5674 1948 - 1952 Maßnahmen gegen Arbeitsscheue und dergleichen LASH, Abt. 811 / 3534 1949 - 1963 Schulbesuch, Schuldisziplin (enthält u.a.: Berichte über die Beschulung von Zigeunerkindern vor 1945) BESTANDSÜBERSICHT 486 LASH, Abt. 811 / 48352 1976 - 1998 Auslandsangelegenheiten, Beschulung von Schaustellerkindern, Sinti und Roma LASH, Abt. 811 / 49911 1978 - 1988 Schulrecht: Erfüllung der Schulpflicht (enthält u.a.: schulische Betreuung der Sinti und Roma) LASH, Abt. 911 / 682 1981 - 1992 Obdachlosenunterbringung der Sinti und Roma Landeskirchenarchiv der Nordkirche Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) Dethleffsen, Christian (Pastor) / 340; 341 1987 - 2002 Zeitungsartikel zum Jahr 1944 (enthält u.a.: Sinti und Roma in Konzentrationslagern (KZ)) Dethleffsen, Christian (Pastor) / 530 1934 - 1941 Hitlergesetze V. Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses mit der Durchführungsverordnung vom 5.12.1933 Dethleffsen, Christian (Pastor) / 203 1964 - 1982 Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“ (enthält u.a.: 25.8.1979 Sinti und Roma in Deutschland) Hübner, Friedrich (Bischof) / 131 1979 Sinti und Roma Hübner, Friedrich (Bischof) / 132 1979 - 1981 Sinti und Roma 32.6.08 Diakonisches Werk Lübeck / 344 1932 - 1956 Erziehungs- und Pflegeheim Vorwerk (enthält u.a.: Lübeck 1932 (Zigeuner im Heim Vorwerk)) 32.6.14 Diakonisches Werk Schleswig- 1971 - 1972 Zigeunermission und Zigeunerhilfe BESTANDSÜBERSICHT 487 Holstein, Landesverband der Inneren Mission e.V. und Ev. Hilfswerk / 6031 61.11 Ansichten- und Fotosammlung (Nordelbien) / 5918 - 5934 1980 Besuch von Bischof Dr. Wölber bei Sinti am 20.8.1980 66.03 Audiovisuelle Medien (Nordelbien) / 57 11.10.1989 Bischof Krusche zu Sinti und Roma 31.5.04 Amt für Öffentlichkeitsdienst (Nordelbien) / 34 1988 - 1995 Diverse Einzelthemen: - Roma und Sinti 31.1.21 Evangelische Akademie (Schleswig- Holstein und Nordelbien) / 1247 2000 - 2001 Balkantagung 2001 von Jürgen Hufeland (enthält u.a.: Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat - Until the very last Gipsy has fled the country - The mass expulsion of the Roma and Ashkali from Kosovo) 31.0.15 Pastoralkolleg (Nordelbien) / 1037 1997 Mitgliedschaft und Zusammenarbeit mit verschiedenen Organisationen (enthält u.a.: Zusammenarbeit mit dem Landesverband der Sinti und Roma) 13.00 Kirchenleitung (Lübeck) / 2010 1953 - 1968 Verschiedenes (enthält u.a.: Aufruf zur Gründung einer lutherischen Zigeunermission) 13.00 Kirchenleitung (Lübeck) / 4110 1957 - 1967 Zigeunermission BESTANDSÜBERSICHT 488 16.13 Bischof/Bischöfin für Holstein-Lübeck (Nordelbien) / 442 1986 - 1999 Verbände (enthält u.a.: Zentralrat Sinti und Roma) 16.12 Bischof für Schleswig (Nordelbien) / 900 1996 - 2000 Allgemeiner Schriftwechsel S-Sch (enthält u.a.: Jahresberichte des Verbandes Deutscher Sinti und Roma) 31.1.21 Evangelische Akademie (Schleswig- Holstein und Nordelbien) / 2204 1996 - 1997 Allgemeiner Schriftwechsel (enthält u.a.: Flyer über eine Fachtagung des Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma e.V.) 31.1.21 Evangelische Akademie (Schleswig- Holstein und Nordelbien) / 1294 1972 - 1985 Vorträge und Tagungsberichte (enthält u.a.: Überlegungen zum Thema Sterilisation) 31.1.21 Evangelische Akademie (Schleswig- Holstein und Nordelbien) / 34 1947 - 1949 Tagung Sterilisation GemeinschaGsarchiv des Kreises Dithmarschen und des Amtes Mieeldithmarschen Nach Angabe der kontak1erten Archivarin oder des kontak1erten Archivars konnten in diesem Archiv keine Akten gefunden werden, die auf einen Bezug zu Sin1* und Roma* hinweisen. Kreisarchiv Herzogtum Lauenburg Bestand/ Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) BESTANDSÜBERSICHT 489 KrA RZ, Abt. 325.ZGS, (Zeitgeschichtliche Sammlung) / 250 1989 Einweihung eines Mahnmals Sinti und Roma in Geesthacht KrA RZ, Abt. KA.112.Sch, (Schulangelegenheiten) / 26032 1978 - 1980 Verschiedene Schulangelegenheiten. (enthält: Bericht über die Beschulungsmaßnahmen für Zigeunerkinder) KrA RZ, Abt. KA.115.L, (Liegenschaftsamt) / 11159 1955 - 1958 Grundstücksangelegenheiten - Verpachtung und Verkauf in Schnakenbek (enthält: Aufenthalt von Zigeunern, Grundstücke des Forsthauses Glüsing) KrA RZ, Abt. KA.116.Kom, (Kommunalaufsicht) / 13048 1953 - 1963 Gemeinde Schnakenbek: Beschwerden (enthält: Fürsorgekosten für eine Zigeunerfamilie) KrA RZ, Abt. KA.106.OD, (Ordnung) / 38355 1959 - 1978 Zigeunerinvasion, Zigeunertransport KrA RZ, Abt. KA.105.SD, (Soziale Dienste) / 22809 1978 - 1980 Beschulungsmaßnahmen für Zigeunerkinder in Geesthacht KrA RZ, Abt. 13, (Landratsamt) / 66 - 69 1928 - 1946 Gewerbeaufsicht Genehmigungen für verschiedene Wandergewerbe KrA RZ, Abt. 10 / 1923 1840 - 1886 Verschiedenes 1840 bis 1886 - Ministerialerlass betreffend Zigeuner vom 30.April 1886 Kreisarchiv Nordfriesland Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) BESTANDSÜBERSICHT 490 KANF A2 Ksp. Koldenbütt / 96 1681, 1709, 1829, 1867 Zigeuner, loses Gesindel, fremde Händler und Arbeiter KANF A5 - Inselarchiv Nordstrand /57; 58 1888 - 1904 Gewerbepolizei allgemein, Wandergewerbescheine KANF A5 - Inselarchiv in Nordstrand / 34 1890 - 1927 Zigeuner KANF B1 - Kreis Südtondern 1913 - 1973 Gesundheitsamtsakten (enthält: Eine Vielzahl an Akten, die das Thema Unfruchtbarmachung behandeln) KANF B2 - Kreis Husum 1912 - 1967 Gesundheitsamtsakten (enthält: Eine Vielzahl an Akten, die das Thema Unfruchtbarmachung behandeln) KANF B2 - Kreis Husum / 2879 1937 - 1950 Verzeichnis des Gesundheitsamtes (enthält u.a. Sterilisationsverfahren, 1937-1945, Strichlisten und Namenslisten) KANF B2 - Kreis Husum / 2880 1935 - 1938 Ärztliche Berichte über Sterilisation KANF B2 - Kries Husum / 2872 1944 - 1954 Verzeichnis der Unfruchtbarmachung. Ärztliche Berichte über Unfruchtbarmachung (enthält u.a. Liste der unfruchtbargemachten wehrpflichtigen Männer, 01.09.1944) KANF B2 -Kreis Husum / 2881 1936 - 1950 Unfruchtbarmachung (gem. Artikel 8 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses) BESTANDSÜBERSICHT 491 KANF B3 - Kreis Eiderstedt / 609; 398 1943 - 1956 Wandergewerbe und Wandergewerbescheine KANF C01 - Amtsbezirk Bordelum / 23 1893 - 1910 Bettler und Vagabunde (enthält u.a. Anweisung zur Bekämpfung des Zigeunerwesens, 1906) KANF C02- Amtsbezirk / 164 1953 - 1968 Wandergewerbe KANF C04 - Amt Witzwort / 38; 63; 289; 288 1925 - 1945 Wandergewerbe KANF C06- Amt Mildstedt / 134; 229; 174 1895 - 1942 Wandergewerbe KANF C08 - Amt Schwabstedt / 107; 112 1924 - 1950 Liste der beantragten Wandergewerbescheine und Erweiterungen; Nachweisung der beantragten Wandergewerbescheine KANF C08 - Amt Schwabstedt / 69 1890 - 1917 Zigeuner KANF C10- Amt Hattstedt / 158; 210 1932 - 1965 Wandergewerbe KANF C11 - Amtsbezirk Leck / 6 1894 - 1912 1926 - 1925 Maßnahmen gegen Bettler, Landstreicher und Zigeuner KANF C11- Amt Leck / 27 1920 - 1945 Geheim (enthält u.a. Liste der beantragten Wandergewerbescheine und Erweiterungen) BESTANDSÜBERSICHT 492 KANF C13 - Amt Wester-Ohrstedt / 74; 103; 312 1922 - 1952 Wandergewerbe KANF C15 - Amt Fahretoft / 17 1887 - 1917 Ein- und Auswanderung, Entlassung aus dem preußischen Staatsverband, Ausweisung und Auslieferung von Ausländern, hilfsbedürftige Ausländer, Ausländische Saisonarbeiter, Streiks und Aussperrungen, Zigeuner KANF C22 - Amt Kirchspiel / 143 1936 - 1960 Wandergewerbe KANF C23 - Amt Osterhever /12 1930 - 1941 Gewerbepolizei, allg. (enthält Wandergewerbe) KANF C25 - Amt Tating / 40; 214; 205 1932 - 1969 Wandergewerbe KANF D016 - Gemeinde Koldenbüttel / 210 1935 - 1942 Liste der beantragen Wandergewerbescheine und Erweiterungen KANF D017 - Gemeinde Bordelum / 170 1784, 1814 - 1917 Verordnungen u.a. Druckwerke (enthält u.a. Anweisung für die Bekämpfung des Zigeunerunwesens vom 17. Februar 1906) KANF D031 - Stadt Garding / 2433 1874, 1879, 1918 - 1963 Geisteskranke, Sterilisation, Kastration KANF D031 - Stadt Garding / 2301 1880 - 1932 Zigeuner KANF D031 - Stadt Garding / 382; 417; 418; 763; 788; 1086; 1869 - 1967 Wandergewerbe BESTANDSÜBERSICHT 493 1121; 1290; 1915; 2107; 2501; 2608 KANF D031 - Stadt Garding / 2299 1889 - 1939 1949 - 1963 Erlaß, Vollstreckung und Niederschlagung polizeilicher Strafverfügungen (enthält u.a. Maßregeln gegen Bettler, Landstreicher und Arbeitsscheue) KANF D101 - Stadtarchiv Niebüll / 424 1948 - 1966 Gewerbe-Legitimationskarten, Wanderlager, Wandergewerbe, Straßenhandel KANF D101 - Stadtarchiv Niebüll / 7 1922 - 1930 Gesundheitswesen, Sterilisation Zeitung_1884-1990 / hn 3465 24.05.1930 Zigeunerzuzug Zeitung_18884-1990 / hn 4644 15.12.1939 Fahrendes Volk vor 70 Jahren Zeitung_1991-2000 - avis / 558 03.03.1994 Sinti und Roma werden nicht der Stadt verwiesen Foto - Fotoverzeichnis x / 3592 o. J. (evtl. 1912) Zigeunerlager auf dem Hof des Gymnasiums Kreis Ostholstein Stadtarchiv Eu)n Bestand/ Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) BESTANDSÜBERSICHT 494 2994 / Stadtverwaltung Eutin 1907-1942 Zigeuner und Bekämpfung des Zigeunerunwesens 1747 / Polizei 1919-1938 Polizeiliche Angelegenheiten verschiedener Art: Gesundheits-, Veterinärpolizei, usw. (enthält u.a. Erteilung von Schulunterricht an Kinder umherziehender inländischer Zigeuner) 3109 / Stadtverwaltung Eutin o. J. Akten-Repertorium Nr. 11 über die Akten der städtischen Polizei bis 1945 (enthält u.a. Hinweis über Vernichtung der Polizeiakte Zigeunerunwesen) Stadtarchiv Neustadt Nach Angabe der kontak1erten Archivarin oder des kontak1erten Archivars konnten in diesem Archiv keine Akten gefunden werden, die auf einen Bezug zu Sin1* und Roma* hinweisen. Stadtarchiv Bad Schwartau Nach Angabe der kontak1erten Archivarin oder des kontak1erten Archivars konnten in diesem Archiv keine Akten gefunden werden, die auf einen Bezug zu Sin1* und Roma* hinweisen. Gemeindearchiv Scharbeutz Nach Angabe der kontak1erten Archivarin oder des kontak1erten Archivars konnten in diesem Archiv keine Akten gefunden werden, die auf einen Bezug zu Sin1* und Roma* hinweisen. Stadtarchiv Fehmarn Nach Angabe der kontak1erten Archivarin oder des kontak1erten Archivars konnten in diesem Archiv keine Akten gefunden werden, die auf einen Bezug zu Sin1* und Roma* hinweisen. BESTANDSÜBERSICHT 495 Stadtarchiv Oldenburg in Holstein Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) Älteres Archiv: B II / 4 1811 - 1892 Bettler, Landstreicher, Zigeuner Älteres Archiv: B V / 8 k. A. Von Bettlern und Zigeunern Gemeindearchiv Dahme, Grube, Kellenhusen Nach Angabe der kontak1erten Archivarin oder des kontak1erten Archivars konnten in diesem Archiv keine Akten gefunden werden, die auf einen Bezug zu Sin1* und Roma* hinweisen. Kreisarchiv Pinneberg Nach Angabe der kontak1erten Archivarin oder des kontak1erten Archivars konnten in diesem Archiv keine Akten gefunden werden, die auf einen Bezug zu Sin1* und Roma* hinweisen. Kreisarchiv Plön Nach Angabe der kontak1erten Archivarin oder des kontak1erten Archivars konnten in diesem Archiv keine Akten gefunden werden, die auf einen Bezug zu Sin1* und Roma* hinweisen. Kreisarchiv Rensburg-Eckernförde Nach Angabe der kontak1erten Archivarin oder des kontak1erten Archivars konnten in diesem Archiv keine Akten gefunden werden, die auf einen Bezug zu Sin1* und Roma* hinweisen. Kreisarchiv Schleswig-Flensburg Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) 15 - Ordnungsamt (1842 - 1997) / 106 1930 - 1942 Zigeunerwesen BESTANDSÜBERSICHT 496 15 - Ordnungsamt (1842 - 1997) / 152 1961 - 1990 Landstreicher, Landfahrer, Bettler und Obdachlosenunterkunft Rathaus 15 - Ordnungsamt (1842 - 1997) / 151 1934 - 1951 Maßnahmen gegen Arbeitsscheue 15 - Ordnungsamt (1842 - 1997) / 148 1925 - 1969 Obdachlosigkeit 15 - Ordnungsamt (1842 - 1997) / 149 1952 - 1969 Polizeiliche Unterbringung Obdachloser 15 - Ordnungsamt (1842 - 1997) / 150 1935 - 1966 Fürsorgeerziehung 10 - Polizeibehörde (1867 - ca. 1946) / 357 1934 - 1939 Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses 15 - Ordnungsamt (1842 - 1997) / 242 1930 - 1979 Zahnheilkunde, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, Papageienkrankheit und Bleivergiftung (auch Allgem.) 15 - Ordnungsamt (1842 - 1997) / 333 1945 - 1951 Straßenhandelserlaubnisse und Wandergewerbescheine / Listen 15 - Ordnungsamt (1842 - 1997) / 417 - 420 1934 - 1958 Beantragte, abgelegte und abgelehnte Wandergewerbescheine C 9 - Amt Satrup (Depositum) / 229 1933 - 1949 Legitimationskarten für Kaufleute, Handlungsreisende und Handlungsagenten für einen inländischen Gewerbebetrieb (enthält u.a. Wandergeberbescheine) BESTANDSÜBERSICHT 497 Kreisarchiv Segeberg Nach Angabe der kontak1erten Archivarin oder des kontak1erten Archivars konnten in diesem Archiv keine Akten gefunden werden, die auf einen Bezug zu Sin1* und Roma* hinweisen. Gemeinsames Archiv des Kreises Steinburg und der Stadt Itzehoe Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) IZ 1950 - Stadtarchiv Itzehoe 1867-1950 / 3030 1926 - 1951 Beherbergungen, Hotels, Beschlagnahmungen (enthält u.a.: Bekämpfung des Zigeunerunwesens) KrA-A-Quarnstedt - Amt Quarnstedt / 1296 1932 Zigeunerwesen KrA-A-Stellau - Amt Stellau / 1488 1900 - 1943 Bettler, Vagabunden, Zigeuner Stb.I - Gesundheitsamt alt / 4249 1940 - 1960 Erbgesundheitsakten (enthält u.a.: Eheschließung von Zigeunermischlingen, Vorbeugende Verbrechenbekämpfung durch die Polizei bei Konkubinaten) Kreisarchiv Stormarn Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) B110 Gesundheitsakten 1920 - 1947 Gesundheitsakten (enthält: Zwangssterilisationen während des Dritten Reichs) B2 OdN-Akten 1928 - 1973 Entschädigungsakten (enthält: Fallakten zu Sinti und Roma) BESTANDSÜBERSICHT 498 V 100 Zeitungsdokumentation - Zeitungsdokumentation (Besonders relevant erschienen hier: 16.02 Kriminalfälle, 15.2.7 Unfälle im Straßenverkehr und 18.03 Minderheiten) I 1 / 1576; 1577 1971 Landstraße zwischen Braak und Stellau: Einmündung der Landstraße aus Richtung Kronshorst (enthält: Flurstück mit Lager einer Sinti- bzw. Romafamilie mit Wohnwagen und Pkws) Stadtarchiv Flensburg Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) I J - Gewerbeaufsicht / 00144 1960 - 1961 Frühjahrsmarkt 1961 auf der Exe; Schriftverkehr, Bauchladen, ambulante Händler II C - Bürgermeister, Stadtpräsident / 00505 1889 - 1896 Ausgabe von Wandergewerbescheinen II C - Bürgermeister, Stadtpräsident / 02804 29. Oktober 1990 Ausstellungseröffnung Sinti und Roma in der Bundesrepublik - Bürger dieses Staates Stichwortzettel IX E - Steueramt / 00025 1932 - 1937 Wandergewerbesteuer IX F - Liegenschaften, Vermögen / 01147 1946 - 1960 Rude 34; Lager Rude/ Zur Bleiche, auch: Flüchtlingslager Tegelbarg darin: Grundriss für Ausbau der Schweinemästerei Tegelbarg für assoz. Mieter IX F - Liegenschaften, Vermögen / 01702; 00547 1935 - 1966 Steinfelderweg 41/43, Behelfsbauten/ Baracken für Zigeuner, Eimeraborte, Beeinträchtigungen/ Verschmutzungen an der Valentiner Allee, Gerichtsakten Sachbeschädigung an den Häusern nach Deportation der Bewohner darin: Grundrisse BESTANDSÜBERSICHT 499 IX F - Liegenschaften, Vermögen / 02371 1916 - 1935 Grundstückssache Johannisstraße 27 u. 39/ Augustastraße Norderfischerstraße 3, Zigeunerviertel Norderstraße 104, Norderfischerstraße u. Kleine Fischerstraße IX F - Liegenschaften, Vermögen / 02440 1932 - 1950 Wohnungen für asoziale Mieter, Polizeiwohnungen V B - Sozialfürsorge für Erwachsene / 00377 1927 - 1940 Maßnahmen gegen sogenannte asoziale Fürsorgeempfänger V B - Sozialfürsorge für Erwachsene / 00622 1945 - 1961 Pflichtarbeit für Männer und Frauen sowie Maßnahmen gegen sogenannte asoziale Fürsorgeempfänger, enthält: Rechtsfragen VI B - Hochbauamt / 01881 1954 - 1958 Obdachlosenunterkünfte, Wohnungslose, Asoziale, Barackenlager Miet- u. Mietkündigungsrecht, Wohnungsnot, Wohnungslosigkeit VI B - Hochbauamt / 01880 1953 - 1956 Obdachlosenunterkünfte, Wohnungslose, Asoziale, Barackenlager Miet- u. Mietkündigungsrecht, Wohnungsnot, Wohnungslosigkeit VI C - Tiefbauamt / 00559 1922 - 1928 Errichtung von Baracken für in Flensburg ansässige Zigeuner VII A - Polizeiverwaltung I / 00026 1869 - 1930 Bettler, Landstreicher, auch Corrigenden und Zigeuner VIII F - Wohnungsamt / 02294 1943 - 1944 Anordnungen, Richtlinien, Gesetze: Verpflegung und Versorgung der fremdvölkischen Flüchtlinge, Polizeiverordnung über die Beschränkung der Aufenthaltsdauer Ortsfremder in der Stadtgemeinde Flensburg BESTANDSÜBERSICHT 500 XIV Foto C - Fotos Stadt u. Gebäude / 03874; 03875; 03876; 04365; 04366; 04367; 04368; 04370; 04373 Ca. 1920 - 1950 Sogenanntes „Zigeunerviertel“ der Norder- Fischerstraße; (Norderstraße 104); Sanierung und Neubau XIV Foto C – Fotos Stadt u. Gebäude / 01174 1959 Luftaufnahme: Eckernförder Landstraße 65, Barackenanlage, Steinfelder Weg, Peelwaat Stadtarchiv Kiel Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) Amt für Soziale Dienste / 65467; 65468 1965 - 1986 Betreuung der Sinti-Familien in dem Lager Kuckucksweg 5 (ehemals Rundweg) Amt für Soziale Dienste / 65469; 65470 1987 - 1986 Umsetzung der Sinti-Familien aus dem Lager Kuckucksweg 5 (ehemals Rundweg) in das Gewerbegebiet Diedrichstraße Amt für Soziale Dienste / 87862 1986 - 1990 Sinti Wohnlager am Kuckucksweg Amt für Soziale Dienste / 87871 1985 - 1987 Situation der Sinti und Roma in Kiel Amt für Soziale Dienste/ 87892 1989 - 1990 Sanierung des Geländes Kuckucksweg 5 (enthält u.a.: Bericht über die Versorgung der Sinti-Familien mit Wohnraum; Neubau von Wohnhäusern und Schrottplätzen für Sinti-Familien im Gebiet Diedrichstraße) BESTANDSÜBERSICHT 501 Bauordnungsamt / 87355 2004 - 2007 Diedrichstraße 40-52: Nicht ausgeführter Bauantrag - Wohnprojekt der Sinti und Roma Maro Temm mit 13 Wohneinheiten und Gemeinschaftshaus Büro der Stadtpräsidentin / 80105 1978 - 2003 Grußworte und Reden (enthält u.a.: 3. Gedenkveranstaltung Sinti und Roma, 1995) Büro der Stadtpräsidentin / 80553 1966 - 1999 Reden Eröffnung von Ausstellungen und Messen (enthält u.a.: 19. Ausstellungseröffnung Sinti und Roma Kulturwochen in Kiel, Flensburg und Lübeck, 1990) Büro des Stadtpräsidenten / 70522 1989 - 1993 Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit (enthält u.a.: Sinti und Roma) Ellerbek / 18056 1886 - 1889 Zigeunerbanden und Aufenthalt von Ausländern im Polizeibezirk Hassee / 21846 1904 - 1909 Gewerbe-, Wandergewerbe- und Betriebssteuer Jugendamt / 66427 1965 Volksfest auf der Krusenkoppel, Kieler Woche 1965: Ambulante Händler Kulturamt / 53261 1980 Beihilfen für den Verein zur Durchsetzung der Rechte der Sinti in Kiel und Schleswig-Holstein Magistrat / 6092 1674 - 1872 Allgemeine Verordnungen betreffend Bettler und Kollektensammler, Landstreicher, Diebe, Zigeuner und Räuberbanden Ordnungsamt / 35659 1910 - 1939 Kraftfahrzeugverkehr: Erteilung und Einziehung von Führerscheinen (1938 auch betreffend Juden und Zigeuner) BESTANDSÜBERSICHT 502 Ordnungsamt / 68787 1949 - 1965 Notunterkünfte Preetzer Straße, Rendsburger Landstraße (enthält u.a.: Notunterkunft Preetzer Straße 119 - Zigeuner; Presseamt, Kieler- Woche-Büro / 39377 1969 - 1970 Eröffnung 1970 (enthält u.a.: ambulante Händler) Presseamt, Kieler- Woche-Büro / 49608 1980 - 1982 Veranstaltungen von Organisationen und Institutionen 1981; Aufnahme in das Kieler Woche- Programm und Gewährung von Beihilfe (enthält u.a.: Verein der Sinti in Kiel und Schleswig-Holstein auch Verein zur Durchsetzung der Rechte der Sinti in Kiel und Schleswig-Holstein) Pries / 21929 1915 - 1917 Gewerbepolizei, Wandergewerbe sowie Eichungswesen Sozialamt / 68773 1975 - 1978 Fürsorge in einzelnen Stadtteilen (enthält u.a.: Wohnungsvergabe an Zigeunerfamilien) Sozialamt / 68789 1955 - 1972 Besondere Vorgänge (enthält u.a.: Eingliederung von Zigeunerfamilien; Wohnstätte Kuckucksweg (Zigeunerlager)) Sozialamt / 68802 1973 - 1975 Bauvorhaben (enthält u.a.: Schuppen für Zigeuner; Holz- und Lagerschuppen) Sozialamt / 68808 1971 - 1981 Sinti Stadtarchiv / 83024 1995 - 1997 Gedenkfeier für verfolgte Sinti und Roma, Aufnahme der Gedenkbücher an Sinti und Roma im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau in die Bibliothek des Stadtarchivs BESTANDSÜBERSICHT 503 Städtische Polizeibehörde / 8865 1869 - 1897 Überwachung von Zigeunern und vagabundierenden Kesselflickern und Drahtbindern Stadtmuseum / 65521 1991 - 1993 Kiel im Nationalsozialismus, Verfolgung von Sinti und Roma: Materialsammlung Fotoarchiv / 25.176 -25.179; 27.242 - 27.246; 27.286; 34.071; 34.072 04.1961; 10.1964 Wohnlager der Sinti und Roma in der Preetzer Straße 117-119 in Gaarden (enthält u.a.: Bilder des Abrisses) Fotoarchiv / 32.466; 33.750; 33.842; 34.072; 52.876; 52.877 1964; 18.04.1972 Wohnlager der Sinti und Roma im Kuckucksweg 5 in Elmschenhagen Stadtarchiv Neumünster Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) Magistratsarchiv / 2542 1870 - 1930 Zigeuner Magistratsarchiv / 3302 1941 - 1942 Kennzeichnung der Juden und Zigeunermischlinge bei der Erfassung des Geburtsjahrganges 1923 Magistratsarchiv / 5016/2 1954 - 1958 Unterbringung der Obdachlosen, Zigeuner (Handakte BM Kupfer) Magistratsarchiv / 3102 1933 - 1934 Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses Ortsteilarchiv - Tungendorf / 078 1910 - 1910 Material für Zeitungsberichte, Ernten, Unglücksfälle, Zigeuner BESTANDSÜBERSICHT 504 Ortsteilarchiv - Tungendorf / 336 1914 - 1936 Zigeunerwesen Ortsteilarchiv - Tungendorf / 073 1908 - 1925 Wandergewerbesteuer Bildarchiv - Lindenstraße / 21a; 21b; 22; 23a; 23b; 24a; 24 b; 1959 Zigeunerlager Lindenstraße 87, September 1959 Digitales Bildarchiv - Photosammlung Freudenhammer - Photos 1972 - Mai bis Juni / 1972_06 01 - 04 01.05.1972 - 01.06.1972 Zigeunerwagen Archiv der Hansestadt Lübeck Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) 01.1-02 - ASA Handwerksämter / 0187 - 0200 1869 - 1882 Gewerberieb im Umherziehen 01.2 Neues Senatsarchiv - NSA / 07723 1934 Verordnung über das ambulante Gewerbe vom 24.4.1934 01.2 Neues Senatsarchiv - NSA / 01315 1882 - 1933 Landstreicher- und Bettlerunwesen und dessen Bekämpfung BESTANDSÜBERSICHT 505 01.2 Neues Senatsarchiv - NSA / 01316 1886 - 1940 Maßnahmen zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens 01.2 Neues Senatsarchiv - NSA / 01765 1933 - 1937 Reichsgesetze zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und Durchführungsverordnungen; Einrichtung eines Erbgesundheitsgerichtes für Lübeck und Oldenburg; Landesteil Lübeck 01.2 Neues Senatsarchiv - NSA / 03224 1920 - 1930 Erlaß eines Gesetzes über die Besteuerung der Wanderläger und Nachtrag zum Gesetz über die Besteuerung des ambulanten Gewerbes. 01.2 Neues Senatsarchiv - NSA / 07769; 07778; 07781 1887 - 1932 Wandergewerbe und Wandergewerbsscheine 02.05 - Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Lübeck / 0164 1948 - 1955 Vertretung des ambulanten Gewerbes in den Ausschüssen der IHK Lübeck 02.06 Staatliche Polizeiverwaltung Lübeck / 148; 149 1919 - 1950 Zigeuner 03.01-2/2 (1849-1918) - Senatsprotokolle 1849-1918 / 24259; 27342; 27998; 31747; 04353; 1895 - 1912 Senatsprotokolle (enthält u.a.: Wandergewerbe) 03.01-2/2 (1849-1918) - Senatsprotokolle 1849-1918 / 29657 28.04.1906 Senatsprotokoll 28. April 1906, Serie Senatssekretär (enthält u.a.: 9. Bekämpfung des Zigeunerwesens) BESTANDSÜBERSICHT 506 03.01-2/2 (1849-1918) - Senatsprotokolle 1849-1918 / 33345 20.09.1916 Senatsprotokoll 20. September 1916, Serie I (enthält u.a.: 2. Erteilung von Heimatscheinen an Zigeuner) 03.01-2/2 (1849-1918) - Senatsprotokolle 1849-1918 / 34230 30.03.1918 Senatsprotokoll 30. März 1918, Serie III (enthält u.a.: 5. Zwangsaufenthalt für Arbeitsscheue und Verbrecher) 03.01-2/2 (1919-1937) - Senatsprotokolle 1919-1937 / 04346 16.01.1934 Senatsprotokoll 16. Januar 1934 (enthält u.a.: 1 a. Verhütung erbkranken Nachwuchses (Verordnung)) 03.01-2/2 (1919-1937) - Senatsprotokolle 1919-1937 / 04365 08.10.1935 Protokoll über die Senatsbesprechung 08. Oktober 1935 (enthält u.a.: 2. Gesuch der Wirtschaftsgruppe „Ambulantes Gewerbe“ um Verlegung des Weihnachtsmarktes) 03.04-03 - Finanzdepartement (seit Dez. 1914 Finanzbehörde) / 2183 1936 - 1969 Bau von Billigwohnungen für Asoziale in der Waldemarstraße in Dänischburg 03.05-02 - Polizeiamt / 1122; 1127; 1128; 1129; 1131 1883 - 1937 Wandergewerbescheine 04.00-0 - Gemeindeorgane 1937-1945 (1946): Oberbürgermeister, Bürgermeister, Ratsherren, Beiräte / 236 13.06.1938 Niederschrift über die Besprechung des Oberbürgermeisters mit den Beigeordneten am 13. Juni 1938 (enthält u.a.: 2. Zigeuner in der Ziegelstraße) 04.00-0 - Gemeindeorgane 1937-1945 (1946): Oberbürgermeister, 27.03.1939 Niederschrift über die Besprechung des Oberbürgermeisters mit den Beigeordneten am 27. März 1939 (enthält u.a.: 15. Umsiedlung der BESTANDSÜBERSICHT 507 Bürgermeister, Ratsherren, Beiräte / 269 Zigeuner aus der Ziegelstraße nach Siems- Dänischburg) 04.00-0 - Gemeindeorgane 1937-1945 (1946): Oberbürgermeister, Bürgermeister, Ratsherren, Beiräte / 278 19.06.1939 Niederschrift über die Besprechung des Oberbürgermeisters mit den Beigeordneten am 19. Juni 1939 (enthält u.a.: 5. Zigeuner in der Ziegelstraße) 04.00-0 - Gemeindeorgane 1937-1945 (1946): Oberbürgermeister, Bürgermeister, Ratsherren, Beiräte / 297 03.06.1940 Niederschrift über die Besprechung des Oberbürgermeisters mit den Beigeordneten am 3. Juni 1940 (enthält u.a.: 4. Zigeuner, die bisher in Siems-Dänischburg untergebracht waren, sind auf Befehl des Reichsführers-SS nach Lublin abtransportiert worden) 04.01-0 - Zentralamt, Hauptamt / 0872 1962 - 1977 Verwaltung und Auflösung des „Zigeunerlagers“ an der Geniner Str. 04.06-5 - Hochbauamt / 0827 1935 - 1937 Neubau von Kleinstwohnungen an der Hochstraße und in Siems (enthält u.a.: Wohnungen für Asoziale) 04.06-5 - Hochbauamt / 0830 1935 - 1939 Bauausführung von 12 Billigstwohnungen in Dänischburg, Waldemarstraße 1-12 (enthält u.a.: Niederschrift über eine Besprechung betreffend Unterbringung von asozialen Familien) 04.06-6 - Tiefbauamt / 1486 1986 - 1992 Herrichtung einer Fläche „Am Stau“ für durchziehende Sinti, Roma, Landfahrer, Zirkusse und Schausteller BESTANDSÜBERSICHT 508 04.06-6 - Tiefbauamt / 2091 1977 - 2002 Bereitstellung einer Fläche der Hansestadt Lübeck für durchziehende Sinti, Roma, Landfahrer und Zirkusunternehmen 05.2-02 - Johannis- Jungfrauen-Kloster / 2462 1887 - 1889 Nachweise der Wandergewerbescheingesuche 05.5 Pieper - 164 / 22 1930 Wohnhäuser für Asoziale, Dänischburg. Fotos um 1930 05.5 Techen, Friedrich - 125 / 030 k. A. Allgemeine Zettelsammlung: Juden, Zigeuner Überregionale Archive mit relevanten Beständen für die Geschichte der SinA* und Roma* in Schleswig-Holstein An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es auch Archive außerhalb Schleswig-Holsteins gibt, bei denen wir davon ausgehen, dass sie Akten und Bestände auewahren, die relevant für die Erforschung der Geschichte der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein sind. Bei diesen ist ebenfalls nicht immer feststellbar, ob sich die jeweilige Akte oder der Bestand näher auf Schleswig-Holstein bezieht. Es gibt aber deutliche Hinweise in der Sekundärliteratur oder in den Bestandszeichnungen. Da sie deshalb hilfreich für die Erforschung der Geschichte der Sin1* und Roma* in Schleswig-Holstein sein könnten, werden sie hier gesondert aufgelistet. Große na1onale und interna1onale Archive wurden nicht abgefragt, da hier nicht mit zumutbarem Aufwand oder ohne Einsichtnahme vor Ort der regionale Bezug ermi4elbar ist. Diözesanarchiv des Erzbistum Hamburg Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) Apostolat des Meeres Stella Maris / 87 1974 - 1975 Korrespondenz L-Z (enthält u.a.: Jahresbericht Zigeunerseelsorge 1973) BESTANDSÜBERSICHT 509 Pastorale Dienststelle im Erzbistum Hamburg / 5 1995 - 2004 Impulse und Informationen (enthält u.a.: Vermerk über ein Kontaktgespräch mit einem Vertreter der Sinti und Roma) Abteilung Oldenburg im Niedersächsisches Landesarchiv Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) NLA OL Best. 203 / 67 1938 - 1939 Bestimmungen für das Wandergewerbe (enthält u.a.: sog. Ausschaltung der Juden; Verhalten gegenüber sog. Zigeunern) NLA OL Best. 231-6 / 56 1937 - 1940 (1950) Vorbeugende Verbrechensbekämpfung durch die Polizei – Asoziale und Arbeitsscheue, Allgemeines und Einzelfälle 1937-1940 (1950) (enthält u.a.: Festnahme von 2 „Zigeunern“ 1938; polizeiliche Vorbeugungshaft für einzelne „Zigeuner und Landstreicher“ NLA OL Best. 231-6 / 55 1924 - 1959 Umgang mit sogenannten Wanderern, Bettlern, Vagabunden und Zigeunern; enthält u.a.: offizielle Aktionen gegen Zigeuner (ab 1924); „Gesetz zur Bekämpfung der Zigeunerplage“ (1929); Verordnungen und Erlasse; Offizielle Listen zur Feststellung von Zigeunern (1938); rassische Feststellung von Zigeunern und Zigeunermischlingen; Liste von Zigeunern in Cloppenburg (1942) NLA OL Dep 26 GAN Akz. 64 / 526 1936 - 1952 Schulaufsicht 1936 - 1952 (enthält u.a.: Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung über den Schulbesuch von Zigeunern und Negermischlingen (1941)) NLA OL Dep 25 JEV Akz. 2014/072 / 236 1934 - 1955 Obdachlosenwanderung, Entfernung von Zigeunern [bzw. Sinti und Roma] in Jever, Räumungsklagen 1934-1955 BESTANDSÜBERSICHT 510 NLA OL Dep 25 VEC Best. 262-11 / 907 1886 - 1941 Verordnungen zu sog. Zigeunern 1886-1941 (enthält u.a.: Verweigerung der Lagererlaubnis und Vorgehen gegen „Zigeunerbanden“) NLA OL Best. 230-12 B / 69 1924 - 1932 Überwachung von Zigeunern 1924-1932 NLA OL Best. 231-5 / 76 1938 - 1942 Vorbeugende Verbrechensbekämpfung gegen sogenannte „Asoziale und Arbeitsscheue“ 1938-1942 NLA OL Best. 136 / 18395 1934 - 1953 Anwendung der vorbeugenden Polizeihaft gegen sog. Berufsverbrecher 1934-1953 (enthält u.a.: Berichte der Polizeiämter; Verordnung des Reichskriminalamts zu einer sog. Sonderaktion gegen Asoziale und Arbeitsscheue unter Angabe einer Sollzahl der zu inhaftierenden Personen, 1938; Meldungen der Kripo Bremen und Wilhelmshaven über die Anwendung der sog. Polizeilichen Vorbeugehaft (KZ Buchenwald und Sachsenhausen) im Rahmen dieser Aktion im Land Oldenburg (13.-18.06.1938) NLA OL Best. 230-11 / 273 1886 - 1933 Bekämpfung des Zigeunerunwesens 1886-1933; enthält u.a.: Verordnungen und Maßnahmen gegen Sinti und Roma; Berichte der Gendarmerie über das Auftreten von Zigeunern; Anweisung zur Einziehung von Pässen; Abänderung der Maßnahmen gegen Zigeuner nach den preußischen Bestimmungen von 1906; Anzeigen wegen gemeinschaftlichen Reisens von Zigeunern; Meldungen über das Abschieben von Zigeunern in die angrenzenden Gemeinden NLA OL Best. 136 / 18399 1941 - 1955 Verwertung des eingezogenen Vermögens von sog. Reichsfeinden; enthält u.a.: Liste der in das Zigeunerlager Auschwitz überführten Zigeuner- Mischlinge 1943 BESTANDSÜBERSICHT 511 NLA OL Rep 630 Akz. 2009/009 / 7 1935 - 1946 Ehetauglichkeitszeugnisse und Ehegesundheitsgesetz 1935-1946 (enthält u.a.: Ehegenehmigungsanträge von Zigeunermischlingen) Staatsarchiv Hamburg Bestand / Signatur Datierung Titel (evtl. zusätzliche Beschreibung) 331-1_II_928 28.03.1940 Namensverzeichnis der Zigeunerisch begutachteten und (für Lübeck) in das Generalgouvernement abgeschobenen Zigeunerischen Personen aus Kiel und Lübeck 331-1_II_929 26.08.1939 Namenverzeichnis Zigeunerischer Personen in den Ortspolizeibezirken Kiel, Lübeck, Neumünster sowie in den Kreisen Eutin, Oldenburg i. H., Rendsburg 331-8_153 1899 - 1953 Kähne, Kurt Friedrich Ludwig, Dr. jur. (enthält u.a.: Verurteilung durch Militär-Regierung zu drei Jahren Gefängnis wegen Beihilfe an Maßnahmen gegen Zigeuner – Entlassung aus politischen Gründen) 213-12_0015 1940 - 1967 Hauptakte: Junge, Gerhard Wilhelm Ernst, u.a., wegen Beteiligung an der Deportation von Zigeunern 213-11_ 72503 1945 - 1963 Krause, Kurt Ferdinand Hugo u.a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Art. II 1c Kontrollratsgesetz Nr. 10 213-12_0014 1940 - 1992 Hauptakte, Band 1: Kellermann, Dr. Ruth, geb. Hesse, u.a., wegen Tötung von Zigeunern 351-10 I_AF 83.74 1938 - 1940 Aussiedlung der Zigeuner aus Hamburg: auch Kostenfrage DANK 512 Dank Für ihre Hilfe bei der Erstellung dieser Studie möchten wir vielen Menschen danken. Ohne sie wäre die Bearbeitung und Erstellung nicht machbar gewesen. Ganz besonders gilt dies für den Projektbeirat des Schleswig-Holsteinischen Landtags, insbesondere seiner immer ansprechbaren Vorsitzenden Birte Pauls. Auch den anderen Mitgliedern – Dr. Heiner Garg, Eka von Kalben, Je4e Waldinger-Thiering und Uta Wenzel – sei für die kon1nuierliche Begleitung ganz herzlich gedankt. In besonderer Weise gilt unser herzlicher Dank den Vertretern und Vertreterinnen der beiden Verbände der Minderheit in Schleswig-Holstein, die im Beirat mitgewirkt haben. Die Diskussionsbeiträge und Hinweise von Ma4häus Weiß und Rolf Schlo4er (Verband Deutscher Sin1 und Roma e. V. – Landesverband Schleswig-Holstein) sowie Kelly Laubinger und Marlo Thormann (Sin1 Union) haben uns wertvolle Anregungen für die Erstellung der Studie gegeben. Wir haben sowohl bei der Projektvorstellung wie beim Zwischenbericht sehr von der zugewandten Unterstützung sowie von der unterstützenden Aufnahme unserer Pläne und ersten Ergebnissen profi1ert. Diese waren für uns Bestä1gung und Ansporn zugleich. Die Landtagsverwaltung – stellvertretend sei der Landtagsdirektor und Kollege Prof. Dr. Utz Schliesky genannt – hat unkompliziert und hilfreich mitgewirkt. Ohne die Unterstützung unserer Nachbarins1tu1on, dem Landesarchiv Schleswig-Holstein, wäre diese Studie nicht möglich gewesen. Die Leitung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben uns von Beginn an nach KräQen mit Rat und Tat unterstützt. Für die umfangreiche Hebung der Akten wurde ein Koopera1onsvertrag geschlossen und uns wurde ein eigener Rechercheraum zur Verfügung gestellt. Stellvertretenden Dank dafür gilt dem leitenden Direktor und Kollegen Prof. Dr. Rainer Hering, sowie dem stellvertretenden Leiter Dr. Ole Fischer und der Archivmitarbeiterin Julia Liedtke. Die bundesweiten Recherchen zu den Tätern der Kriminalpolizei unterstützten zahlreiche Mitarbeitende der Standorte des Bundesarchivs, allen sei sehr herzlich gedankt. Für die Erstellung der Archivübersicht zu Aktenbeständen, die sich mit der Minderheit der Sin1* und Roma* beschäQigen, möchten wir den vielen regionalen Archivmitarbeitenden in Schleswig-Holstein ganz herzlich danken. Sie haben ihre Archive in oQ mühevoller Arbeit für uns nach passenden Beständen durchsucht. Unser ganz besonders großer Dank geht an die studen1schen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Projekts. Ohne ihr Engagement und ihre inhaltlichen Vorschläge wäre diese Studie in der jetzigen Form nicht zu realisieren gewesen. Ganz herzlicher Dank an Ida Glau, Laura Illgen, Melina Kühl, Lea Lamade, Ole Marks, Michel Meinke, Ole Meyer, Paula von Petersdorff-Campen, Melek Pompluhn, Calantha Siel, Lona Vogt und Zoe Wilzopolski. Um die vielschich1ge Arbeit von Forschung und Publika1on zu koordinieren, braucht es eine, die den Überblick behält. Ganz herzlichen Dank an die Sekretärin der Forschungsstelle Gabriele DANK 513 Heinze, die viele Aufgaben vom Vertragsmanagement bis zur Verzeichniserstellung gleichzei1g und bei stets guter Laune bewäl1gte. Unser großer Dank gilt auch der Promo1onsstuden1n Anja Hasler und den Studierenden Laura Illgen und Ole Meyer, die mit viel Energie eigene Tex4eile geschrieben haben. Ihre Beiträge stellen eine große Bereicherung dar. Der Beitrag von Anja Hasler wäre nicht möglich gewesen, ohne die Vermi4lung der Interviewpartnerinnen und Interviewpartner. Hierfür gilt unser großer Dank dem Verband Deutscher Sin1 und Roma e. V. – Landesverband Schleswig- Holstein, der die Kontakte herstellte. Wir möchten an dieser Stelle den Interviewten ganz besonders herzlich danken, dass sie sich die Zeit genommen haben und bereit waren, uns von ihren Erfahrungen und Familiengeschichten zu berichten. Ihre Erzählungen haben uns wesentlich darin unterstützt, die Ergebnisse der Studie weiter voranzutreiben und zu präzisieren. Die Qualität der Texte konnte deutlich durch unsere kri1schen Vorab-Lesenden verbessert werden. Wir danken Dr. Jan Kreutz, Malte Grünkorn, Prof.in Dr. Astrid Schwabe und Dr. Hanno Balz herzlich für die kri1schen Anmerkungen und die genaue Korrekturarbeit, die die inhaltliche und sprachliche Klarheit deutlich verbesserte. Unser Dank gilt ebenso Dr.in Kris1na Vagt, Dr.in Karola Fings, Dr. Ulrich Prehn und Joey Rauschenberger für ihre kollegiale Hilfe und fachliche Beratung. Unser herzlicher Dank für Zuspruch und ste1ge Unterstützung gilt zudem den Kollegen und Kolleginnen am Seminar für Geschichte und Geschichtsdidak1k der Europa-Universität Flensburg: Dr. Oliver Bräckel, Dr. Hannes Burckhardt, Prof.in Dr. Chris1ane Reinecke, Dr. Nils Steffensen und Dr. Sébas1en Tremblay. Dank gilt Marie-Theres Marx, die an der Entwicklung der Konzep1on beteiligt war. Gleiches triy auch auf Jan Waitzmann zu, der darüber hinaus an der Entwicklung und ständigen Verbesserung der Datenbank am Projekt beteiligt blieb. Jede gute Idee braucht einen Anfang. Wir danken in ganz besonderer Weise Prof. em. Dr. Uwe Danker. Er hat am Abschluss seiner Tä1gkeit als Direktor der FRZPH den Antrag für die Forschung inhaltlich entwickelt und in wesentlichen Teilen erarbeitet. Wir danken ihm sehr für diese fundierte und uns mo1vierende Grundlegung und hoffen, dass die fer1ge Studie seinen hohen Ansprüchen gerecht geworden ist. Prof. Dr. Marc Buggeln, Dr. Sebas1an Lo4o-Kusche, Melanie Richter-Oertel QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS 514 Quellenverzeichnis Ungedruckte Quellen Arolsen Archives (AA) ITS 1.1.5.3 Individuelle Haftunterlagen Männer Buchenwald ITS 1.1.26.3 Individuelle Haftunterlagen Männer Mauthausen ITS 6.3.3.2 Schriftgut des ITS und seiner Vorgänger Fallablage Bundesarchiv R 9361-IX Kartei Sammlung Berlin Document Center (BDC): Personenbezogene Unterlagen der NSDAP.- Mitgliederkartei.- Gaukartei R 9361-VII Kartei Sammlung Berlin Document Center (BDC): Personenbezogene Unterlagen der NSDAP.- Aufnahmeanträge.- Kartei R 9361-VIII Kartei Sammlung Berlin Document Center (BDC): Personenbezogene Unterlagen der NSDAP.- Mitgliederkartei.- Zentralkartei R 9361-III Sammlung Berlin Document Center (BDC): Personenbezogene Unterlagen der SS und SA R 9361-II Sammlung Berlin Document Center (BDC): Personenbezogene Unterlagen der NSDAP / Parteikorrespondenz NS 23 Sturmabteilungen der NSDAP R 19 Hauptamt Ordnungspolizei R 3001 Reichsjustizministerium B 106 Bundesministerium des Innern Z 42-III Spruchgericht Hamburg-Bergedorf B 162 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen B 578 Krankenbuch des Armee Feldlazarett 394 B 563-1 Deutsche Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht Kreisarchiv Stormarn Bestand V2 LN - Stormarner Nachrichten Kreis- und Stadtarchiv Schleswig-Flensburg (KuStA SLFL) Abt. 10 Stadt Schleswig – Polizeibehörde Abt. 15 Stadt Schleswig – Ordnungsamt Abt. 19 Stadt Schleswig – Personalakten der Stadtverwaltung Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (LA NRW) Rep. 118 Abt. Rheinland – Bestand Gerichte NW 1109 Abt. Rheinland – Bestand SBE Hauptausschuss Landkreis Olpe Landesarchiv Schleswig-Holstein (LASH) Abt. 761 Sozialministerium Abt. 510 Oberfinanzdirektion Abt. 352.3 Staatsanwaltschaft und Landgericht Kiel Abt. 627 Kriminalpolizei Abt. 623 Polizeidirektionen und Polizeiinspektionen Abt. 320.13 Kreis Plön QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS 515 Abt. 611 Innenministerium Abt. 786 Justizministerium Abt. 605 Ministerpräsident und Staatskanzlei Abt. 460 Entnazifizierungsverfahren Abt. 260 Regierung Eutin Abt. 661 Finanzministerium Abt. 621 Polizeiverwaltungsamt Abt. 460.7 Entnazifizierungshauptausschuss des Kreises Norderdithmarschen Abt. 460.18 Entnazifizierungshauptausschuss der Stadt Flensburg Abt. 460.19 Entnazifizierungshauptausschuss der Stadt Kiel Abt. 357.5 Justizvollzugsanstalt Rendsburg Abt. 458 Sub Area Intelligence Office der britischen Militärregierung Abt. 351 Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein Abt. 354 Landgericht und Staatsanwaltschaft Flensburg Abt. 851 Landesjugendamt Archiv der Hansestadt Lübeck (AHL) Bestand 1.2 Neues Senatsarchiv Bestand 2.7 Entnazifizierungsausschuss DENA unbetroffen Staatsarchiv Hamburg (StAHH) Bestand 331-1 II Polizeibehörde II Staatsarchiv Nürnberg (StA Nürnberg) KV-Anklage Nürnberger-Dokumente Stadtarchiv Rendsburg Bestand LZ Landeszeitung Gedruckte Quellen Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. 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ANHANG 533 Anhang Daten zur Heatmap Abb. 5 auf S. 81 Ort Nennungen Bundesland Heute Land Heute Kiel 106 Schleswig-Holstein Deutschland Lübeck 68 Schleswig-Holstein Deutschland Flensburg 33 Schleswig-Holstein Deutschland Neumünster 41 Schleswig-Holstein Deutschland Schleswig 6 Schleswig-Holstein Deutschland Oldenburg in Holstein 12 Schleswig-Holstein Deutschland Eutin 2 Schleswig-Holstein Deutschland Ratekau 4 Schleswig-Holstein Deutschland Süderbrarup 1 Schleswig-Holstein Deutschland Hennstedt 1 Schleswig-Holstein Deutschland Heiligenstedten 1 Schleswig-Holstein Deutschland Kropp 1 Schleswig-Holstein Deutschland Schnakenbek 5 Schleswig-Holstein Deutschland Schwarzenbek 1 Schleswig-Holstein Deutschland Lunden 1 Schleswig-Holstein Deutschland Steinbergkirche 4 Schleswig-Holstein Deutschland Lauenburg/Elbe 5 Schleswig-Holstein Deutschland Glückstadt 1 Schleswig-Holstein Deutschland Daten zur Heatmap Abb. 8 auf S. 255 Bundesland Stadt Anzahl Land Schleswig-Holstein Aumühle 1 Deutschland Schleswig-Holstein Bad Oldesloe 1 Deutschland Schleswig-Holstein Bad Schwartau 1 Deutschland Schleswig-Holstein Bad Segeberg 1 Deutschland Schleswig-Holstein Bordesholm 1 Deutschland Schleswig-Holstein Börm 1 Deutschland Schleswig-Holstein Christianskoog 1 Deutschland Schleswig-Holstein Eckernförde 2 Deutschland Schleswig-Holstein Ecklak 1 Deutschland Schleswig-Holstein Eutin 3 Deutschland Schleswig-Holstein Flensburg 17 Deutschland Schleswig-Holstein Geesthacht 3 Deutschland Schleswig-Holstein Geschendorf 4 Deutschland Hamburg Hamburg 42 Deutschland Schleswig-Holstein Hanerau- Hademarschen 1 Deutschland Schleswig-Holstein Harrislee 1 Deutschland ANHANG 534 Schleswig-Holstein Hedwigenkoog 1 Deutschland Schleswig-Holstein Heide 29 Deutschland Schleswig-Holstein Hennstedt 17 Deutschland Schleswig-Holstein Hingstheide 3 Deutschland Schleswig-Holstein Hohn 2 Deutschland Schleswig-Holstein Holstenniendorf 1 Deutschland Schleswig-Holstein Honigsee 1 Deutschland Schleswig-Holstein Husum 8 Deutschland Schleswig-Holstein Jagel 1 Deutschland Schleswig-Holstein Jevenstedt 1 Deutschland Schleswig-Holstein Kiel 82 Deutschland Schleswig-Holstein Klaustorf 1 Deutschland Schleswig-Holstein Kropp 1 Deutschland Schleswig-Holstein Lauenburg 10 Deutschland Schleswig-Holstein Lübeck 63 Deutschland Schleswig-Holstein Lunden 1 Deutschland Schleswig-Holstein Luschendorf 4 Deutschland Schleswig-Holstein Lütjenburg 2 Deutschland Schleswig-Holstein Lütjenhorn 3 Deutschland Schleswig-Holstein Mielkendorf 2 Deutschland Schleswig-Holstein Mölln 5 Deutschland Schleswig-Holstein Morsum 19 Deutschland Schleswig-Holstein Neumünster 41 Deutschland Schleswig-Holstein Neustadt 2 Deutschland Schleswig-Holstein Niebüll 8 Deutschland Schleswig-Holstein Odderade 1 Deutschland Schleswig-Holstein Oldenburg 10 Deutschland Schleswig-Holstein Oldenbüttel 1 Deutschland Schleswig-Holstein Owschlag 1 Deutschland Schleswig-Holstein Plön 4 Deutschland Schleswig-Holstein Pöppendorf 4 Deutschland Schleswig-Holstein Ratekau 39 Deutschland Schleswig-Holstein Reesdorf 1 Deutschland Schleswig-Holstein Rendsburg 8 Deutschland Schleswig-Holstein Rügge 1 Deutschland Schleswig-Holstein Rumohr 1 Deutschland Schleswig-Holstein Schleswig 10 Deutschland Schleswig-Holstein Schnakenbek 7 Deutschland Schleswig-Holstein Tating 1 Deutschland Schleswig-Holstein Tönning 1 Deutschland Schleswig-Holstein Wattenbek 1 Deutschland Schleswig-Holstein Westerrönfeld 5 Deutschland Schleswig-Holstein Wohltorf 1 Deutschland Schleswig-Holstein Wrist 2 Deutschland ANHANG 535 Daten zur Heatmap Abb. 6 auf S. 122 Ort Nennungen Region Heute Land Heute Zugehörigkeit NS-Zeit Bełżec 179 Lubelskie Polen Generalgouvernement Częstochowa 13 Śląskie Polen Generalgouvernement Domanice 1 Mazowieckie Polen Generalgouvernement Gręboszów 5 Małopolskie Polen Generalgouvernement Kielce 5 Świętokrzyskie Polen Generalgouvernement Kisielany-Żmichy 1 Mazowieckie Polen Generalgouvernement Krychów 161 Lubelskie Polen Generalgouvernement Leszkowice 6 Lubelskie Polen Generalgouvernement Lublin 41 Lubelskie Polen Generalgouvernement Mokobody 3 Mazowieckie Polen Generalgouvernement Radom 21 Mazowieckie Polen Generalgouvernement Siedlce 133 Mazowieckie Polen Generalgouvernement Starachowice 6 Świętokrzyskie Polen Generalgouvernement Treblinka 3 Mazowieckie Polen Generalgouvernement Warszawa 20 Mazowieckie Polen Generalgouvernement Wyczółki 6 Mazowieckie Polen Generalgouvernement Cholm 3 Чернівецька область Ukraine Generalgouvernement Piotrków Trybunalski 17 Łódzkie Polen Generalgouvernement Katowice 8 Śląskie Polen Reichsgau Oberschlesien Inowrocław 5 Kujawsko- Pomorskie Polen Reichsgau Wartheland Koniecpol 16 Śląskie Polen Reichsgau Wartheland Łódź 6 Łódzkie Polen Reichsgau Wartheland Tomaszów Mazowiecki 8 Polen Wartheland INHALTSVERZEICHNIS 536 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung (Marc Buggeln, Sebas2an Lo5o-Kusche, Melanie Richter-Oertel) 4 I.1 Vom Weltkriegsveteranen zum „Asozialen“. Eine biografische Skizze über die Abgründe der naAonalsozialisAschen Verfolgung von SinA* und Roma* 4 I.2 UntersuchungsauHrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags 9 I.3 DefiniAonen, Anonymisierung und Forschungskonzept 10 I.3.1 Sin2* und Roma*: Wer ist die Gruppe, welche Sprache verwenden wir? 10 I.3.2 Anonymisierung von Namen aus der Minderheit 15 I.3.3 Forschungskonzept und Anpassungen im Prozess 16 I.4 Forschungsstand 19 I.5 Unsere Quellengrundlage – Chancen und Probleme? 27 I.5.1 Vorstellung zentraler Aktenbestände 27 I.5.2 Möglichkeiten und Grenzen von Entschädigungsakten für eine integrierte Geschichte 29 I.6 Methodisches Vorgehen und Hürden im Forschungsprozess 30 I.6.1 Bildung der Untersuchungsgruppen 30 I.6.2 Prozess des Auffindens und der Vervielfäl2gung der Akten 35 I.6.3 Von der Akte zur Person 36 I.6.4 Prozess der Auswertung der Entschädigungs- und Rückersta5ungsakten 37 II. Chronologie zur Geschichte der Sin7* und Roma* bis 1900 43 III. Abschiebung ins Generalgouvernement: Die Verfolgung und Ermordung der Sin7* und Roma* in Schleswig-Holstein 1933–1945 (Marc Buggeln) 57 III.1 Vom polizeilichen Blick zum wissenschaHlichen Rassismus: Die Verfolgung der SinA* und Roma* bis 1939 57 III.1.1 Diskriminierung und Verfolgung der Sin2* und Roma* bis 1933 57 III.1.2 Öffentliche Diskussionen über die Minderheit in Flensburg zur Zeit der Weimarer Republik 62 III.1.3 1933: An2semi2smus und An2ziganismus im Vergleich 64 III.1.4 Zwei Formen des Rassismus 65 III.1.5 Erste an2ziganis2sche Maßnahmen 66 III.1.6 Sterilisa2onen 68 III.1.7 Die „Nürnberger Gesetze“ und ihre Auswirkungen auf Sin2* und Roma* 72 III.1.8 Zunehmende Erfassung und Begutachtung der Minderheit 73 III.1.9 Einsatz der Wissenschae: Robert Ri5er und die Rassenhygienische Forschungsstelle 75 III.1.10 Zwangslager und Stellplätze unter Überwachung 77 III.1.11 Zunehmende Festsetzung und Erzwingung ortsgebundener Arbeit 82 III.1.12 „Ak2on Arbeitsscheu Reich“ 1938 86 III.1.13 Schule und Fürsorge: Der Umgang mit den Kindern von Sin2* und Roma* 93 III.1.14 Die Minderheit als Teil der Mehrheitsbevölkerung 99 INHALTSVERZEICHNIS 537 III.2 Abschiebung in die Todeszone: Mai-DeportaAon 1940 und Leben und Sterben im Generalgouvernement 1940–1944 102 III.2.1 Der Kriegsbeginn als Einschni5 102 III.2.2 Deporta2onen im Mai 1940 107 III.2.3 Die Erfassung für die Deporta2on in Schleswig-Holstein 111 III.2.4 Die erste Sta2on der Deporta2on: Von Schleswig-Holstein nach Hamburg 115 III.2.5 Ankommen im Ungewissen: Zwangsarbeiterlager Bełżec 116 III.2.6 Zwangsarbeit für die Wasserwirtschaesinspek2on in Krychów 120 III.2.7 Siedlce: Überleben direkt neben dem Massenmord 123 III.2.8 Die verschlungenen Wege der Depor2erten durch das Generalgouvernement: Versuch einer biografischen Annäherung 133 III.2.9 Eigensinn und Resistenz 139 III.3 Von der Festsetzung nach Auschwitz: Das Schicksal der im Reich verbliebenen SinA* und Roma* 142 III.3.1 Ehe- und Beziehungsverbote 144 III.3.2 Fortgesetzte General-Erfassung der Sin2* und Roma* 145 III.3.3 Folgen der Erfassung: Fürsorgeheime und Wehrmacht 148 III.3.4 Nächster Radikalisierungsschri5: „Vernichtung durch Arbeit“ 150 III.3.5 Auschwitz-Birkenau als Vernichtungsbefehl 152 III.3.6 Deporta2on von Hamburg nach Auschwitz im März 1943 155 III.3.7 Leben und Sterben im „Zigeunerlager“ des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau 158 III.3.8 Überleben im Versteck 162 III.3.9 Rückkehr nach Deutschland 163 III.3.10 Bilanz der Verfolgung: Tod und Überleben 166 IV. Ganz normale Polizeiarbeit? Kriminalpolizisten im Verfolgungsprozess von Sin7* und Roma* in Schleswig- Holstein (Sebas2an Lo5o-Kusche) 170 IV.1 Radikalisierung der Kriminalpolizei in der Diktatur 170 IV.2 Regionale Zuständigkeiten und Handlungsfelder in der Verfolgung 173 IV.3 Polizeibeamte in Schleswig-Holstein, deren NS-Rollen und Karrieren nach 1945 177 IV.3.1 Polizeibeamte der Kriminalpolizeistelle Kiel 178 IV.3.2 Polizeibeamte der Kriminalpolizei-Außendienststelle Neumünster 190 IV.3.3 Polizeibeamte der Kriminalpolizei-Außendienststelle Lübeck 192 IV.3.4 Polizeibeamte der Kriminalpolizeistelle Flensburg 201 IV.3.5 Gustav Hamann – Leiter des Kriminalpolizei-Außenpostens Schleswig 211 IV.3.6 Oskar Dölitzsch – ein Schutzpolizist in Norderdithmarschen 213 IV.3.7 Verhaeungen in Lauenburg für die Deporta2on ins KZ Auschwitz-Birkenau 215 IV.4 Strafverfolgungsversuche in Schleswig-Holstein und der alten Bundesrepublik 217 IV.5 Gruppenbiografische Erkenntnisse und Ausblick auf KonAnuitäten 222 V. „Ich stehe hier miRellos und ohne Vermögen“ – Entschädigung und RückerstaRung für Sin7* und Roma* in Schleswig-Holstein (Melanie Richter-Oertel) 228 V.1 Einführung 228 INHALTSVERZEICHNIS 538 V.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen 233 V.2.1. Zwischen Großzügigkeit und Ausschluss: Die Kreissonderhilfsausschüsse als frühe Entscheidungsinstanzen (1945-1948) 233 V.2.2 Vom Ermessen zur bloßen Verwaltung: Die Landesgesetze und der Beginn der Sparpoli2k (1948– 1953) 234 V.2.3 Anspruch, Nachweis, Frist: Die komplexe Architektur des Bundesentschädigungsgesetzes (1953– 1956) 236 V.2.4 Behörden unter Druck – die Instanzen der Entschädigung 239 V.2.5 Späte Anerkennung, bleibende Hürden: Sin2* und Roma* in der bundesdeutschen Entschädigungspoli2k 240 V.2.6 Die Rückersta5ung als zweiter Pfeiler der Wiedergutmachung 243 V.3 SinA* und Roma* in Schleswig-Holstein nach 1945: Flucht, Rückkehr und Neuanfänge 246 V.3.1. Geflüchtete Sin2* und Roma* ringen um Anerkennung 246 V.3.2 Rückkehr der schleswig-holsteinischen Sin2* und Roma* 254 V.3.3 Zerstörte Lebensläufe – Die Folgen der NS-Verfolgung 257 V.3.4 Neuanfänge zwischen prekären Lebenslagen und Selbstbehauptung 258 V.3.5 Die Antragsteller und Antragstellerinnen in Zahlen 260 V.4 QuanAtaAve Auswertung der Entschädigungs- und Rückerstagungsverfahren 261 V.4.1 Methodik der Auswertung – im Mi5elpunkt steht der Mensch 261 V.4.2 Ein relevanter Zufallsbefund: Verfahrenskomplexe 267 V.4.3 Entschädigung nach Landesrecht 1948 bis 1953 271 V.4.4 Entschädigung nach Bundesrecht 1953 bis 1965 278 V.4.5 Entschädigung nach Bundesentschädigungsschlussgesetz 286 V.4.6 Rückersta5ung nach Bundesrückersta5ungsgesetz 289 V.4.7 Der Weg durch die Phasen der Entschädigung und Rückersta5ung 290 V.5 QualitaAve Auswertung: Die Entschädigung der DeporAerten vom Mai 1940 294 V.5.1 Grundlage der Auswertung 294 V.5.2 „Dass das NS-Regime (…) sie durch die Vernichtung aus dem Volkskörper völlig auszuschalten versuchte, ist gerichtsbekannt.“ – Vor dem BGH-Urteil von 1956 295 V.5.3 Katalysator einer sich verhärtenden Praxis: Das BGH-Urteil von 1956 299 V.5.4 „nicht nachgewiesen und auch unwahrscheinlich“ – Die Entwicklung eines Behördennarra2vs 304 V.6 Ein Blick hinter den SchreibAsch 316 V.6.1 Das Personal des Landesentschädigungsamtes 318 V.6.2 Medizinische Sachverständige 324 V.6.3 Richter und Richterinnen 325 V.7 Schlussbetrachtung – Neue alte Befunde auf empirischer Grundlage 327 V.7.1 Ausgangslage und Vorgehen der Studie 327 V.7.2 Die Antragssteller und Antragsstellerinnen – Sin2* und Roma* in Schleswig-Holstein nach 1945 331 V.7.3 Die Phase der Landesgesetzgebung 1948 bis 1953 332 V.7.4 Die Phase der Bundesgesetzgebung 1953 bis 1965 335 V.7.5 Die Phase der Bundesentschädigungsschlussgesetzgebung und der Bereich der Rückersta5ung 338 INHALTSVERZEICHNIS 539 VI. Eine Anwaltskanzlei in der S7Zstraße 13 in Kiel: Zur Rolle der Rechtsanwälte Freydag und Sauerbaum in Entschädigungsverfahren von Sin7* und Roma* (Laura Illgen) 340 VI.1 Einleitung 340 VI.2 Die Kanzlei Freydag/Sauerbaum 341 VI.2.1 Alois Freydag und Eckhard Sauerbaum – Biografien zweier Anwälte 341 VI.2.2 Die Kanzlei in Rückersta5ungs- und Entschädigungsverfahren 343 VI.3 Der Beispielfall Anton 345 VI.3.1 Kurzbiografie Anton 346 VI.3.2 Der Verfahrensverlauf Antons 346 VI.4 Das unterschiedliche Agieren von Freydag und Sauerbaum 349 VI.4.1 Alois Freydag: Betonung prekärer Lebensumstände 349 VI.4.2 Eckhard Sauerbaum: Veränderte gesetzliche Grundlagen und neue Vertretungsstrategien 353 VI.5 Fazit 356 VII. Erinnerungen an den Genozid und (Dis-)Kon7nuitäten der Diskriminierung – Biografische Interviews mit Sin7* und Roma* aus Schleswig-Holstein (Anja Hasler) 360 VII.1. Präsenz und Folgen des Genozids in den Familien 362 VII.2 PerspekAven auf die Entschädigung 369 VII.3 Eigene Diskriminierungserfahrungen 372 VII.4 Erinnerungs- und AnAdiskriminierungsarbeit von und für SinA* und Roma* 380 VIII. Zwischen Kriminalisierung und Roman7sierung: Regionale Pressedarstellungen über Sin7* und Roma* in Schleswig-Holstein (Ole Meyer) 387 VIII.1 Einleitung 387 VIII.1.2 Forschungsstand und Forschungslücke 387 VIII.2 Untersuchungsrahmen und Verfahren 393 VIII.2.1 Datengrundlage 393 VIII.2.2 Methode und Vorgehen 395 VIII.3 QuanAtaAve Ergebnisse 398 VIII.3.1 Entwicklung der Trefferzahlen 398 VIII.3.2 Dominierende Tex5ypen 400 VIII.3.3 Nachrichtenmuster in der SHLZ 401 VIII.3.4 Nachrichtenmuster im Stormarner Lokalteil der LN 404 VIII.3.5 Wortwahl im Stormarner Lokalteil der LN 405 VIII.3.6 Weitere nichÇik2onale und fik2onale TexÇormen 407 VIII.3.7 Zwischenfazit 408 VIII.4 QualitaAve Ergebnisse 409 VIII.4.1 Mobilität und staatliches Handeln 410 VIII.4.2 Roman2sierung 431 VIII.5 Fazit 444 IX. Resümee der Gesamtstudie (Marc Buggeln, Sebas2an Lo5o-Kusche, Melanie Richter-Oertel) 448 IX.1 Die wichAgsten Forschungsfortschrige und Ergebnisse in aller Kürze 448 INHALTSVERZEICHNIS 540 IX.2 Erst Festsetzung, dann DeportaAon: Die Verfolgung der SinA* und Roma* in Schleswig-Holstein während der naAonalsozialisAschen HerrschaH 449 IX.3 KonAnuitäten kriminalprävenAven Denkens über poliAsche Systemgrenzen: Die Täter 454 IX.4 Bewilligungen trotz großer Hürden: Entschädigung und Rückerstagung 456 IX.5 Kriminalisierung und RomanAsierung: eine hundertjährige Zeitungsanalyse 460 IX.6 Lebenspfade der Mehrheit der schleswig-holsteinischen SinA* und Roma* 461 IX.7 Desiderate und zukünHige ForschungsperspekAven 463 IX.7.1 Forschungslücken in der Verfolgungsgeschichte und die Möglichkeit einer integrierten Geschichte des na2onalsozialis2schen Völkermords an den Sin2* und Roma* 463 IX.7.2. Entschädigung und Rückersta5ung 464 IX.7.3 Weiterführung der Zeitungsanalyse 465 IX.7.4 Interviews als Quellen 466 IX.7.5 Kon2nuitäten polizeilicher Verfolgung 468 IX.7.6 Geschichte der Verbände der Sin2* und Roma* 468 X. Bestandsübersicht über Akten mit Relevanz für die Geschichte der Sin7* und Roma* in Schleswig-Holstein 470 Landesarchiv Schleswig-Holstein 473 Landeskirchenarchiv der Nordkirche 486 GemeinschaHsarchiv des Kreises Dithmarschen und des Amtes Migeldithmarschen 488 Kreisarchiv Herzogtum Lauenburg 488 Kreisarchiv Nordfriesland 489 Kreis Ostholstein 493 Stadtarchiv Eu2n 493 Stadtarchiv Neustadt 494 Stadtarchiv Bad Schwartau 494 Gemeindearchiv Scharbeutz 494 Stadtarchiv Fehmarn 494 Stadtarchiv Oldenburg in Holstein 495 Gemeindearchiv Dahme, Grube, Kellenhusen 495 Kreisarchiv Pinneberg 495 Kreisarchiv Plön 495 Kreisarchiv Rensburg-Eckernförde 495 Kreisarchiv Schleswig-Flensburg 495 Kreisarchiv Segeberg 497 Gemeinsames Archiv des Kreises Steinburg und der Stadt Itzehoe 497 Kreisarchiv Stormarn 497 Stadtarchiv Flensburg 498 Stadtarchiv Kiel 500 Stadtarchiv Neumünster 503 Archiv der Hansestadt Lübeck 504 INHALTSVERZEICHNIS 541 Überregionale Archive mit relevanten Beständen für die Geschichte der SinA* und Roma* in Schleswig- Holstein 508 Diözesanarchiv des Erzbistum Hamburg 508 Abteilung Oldenburg im Niedersächsisches Landesarchiv 509 Staatsarchiv Hamburg 511 Dank 512 Quellenverzeichnis 514 Literaturverzeichnis 517 Anhang 533 Inhaltsverzeichnis 536
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