fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2015/po-med-vocational-education.pdf
innerhalb des Anmeldezeitraums in der vom Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten fest- gelegten Form anmelden. In der Regel erfolgt die Anmeldung zur Belegung der Lehrveranstaltung mit der Anmeldung zu dem
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2015/po-master-weiterbildung-kita.pdf
Prüfungen müssen sich die Studierenden innerhalb des Anmeldezeitraums in der von der Koordinierungsstelle des Weiterbildungsstudi- engangs festgelegten Form anmelden. (2) Die An- und Abmeldung zu einer Modulprüfung
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2010/po-master-vocational-education-2010-02-25.pdf
innerhalb des Anmeldezeitraums in der vom Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten festgelegten Form anmelden. In der Regel erfolgt die Anmeldung zur Belegung der Lehrveranstaltung mit der Anmeldung zu dem [...] von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern ortsüblich bekannt gegeben. Zu jeder Prüfung ist ein Anmelde- und Rücknahmezeitraum festzulegen. (2) In der Regel finden Klausuren und mündliche Prüfungen in
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2007/po-master-management-studies-juni2007.pdf
(4) Voraussetzung für die Ableistung der Prüfungen ist die vorherige Anmeldung. Die Prüfungstermine und die Fristen für die Anmeldung sind rechtzeitig in der üblichen Weise bekannt zu machen. § 6 Mündliche
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2009/po-mapg-po2008-neu.pdf
en müssen sich die Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb des Anmeldezeitraums in der vom Zentralen Prüfungsamt festgelegten Form anmelden. § 7 Wiederholbarkeit von Prüfungen (1) Bestandene Prüfungen dürfen
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2012/po-ma-eus-2012-03-15-neu.pdf
Voraussetzung für die Teilnahme an den Prüfungen ist die vorherige Anmeldung. Die Prüfungstermine und die Fristen für die Anmeldung sind rechtzeitig in der üblichen Weise bekannt zu machen. § 6 Mündliche
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2014/po-ma-bildung-in-europa.pdf
innerhalb des An- meldezeitraums in der vom Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten festgelegten Form anmelden. (2) Die An- und Abmeldung zu einer Modulprüfung muss bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2010/po-gh-rl-2010-02-25.pdf
innerhalb des Anmeldezeitraums in der vom Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten festgelegten Form anmelden. In der Regel erfolgt die Anmeldung zur Belegung der Lehrveranstaltung mit der Anmeldung zu dem [...] Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Kandidatinnen und Kandidaten können von der Anmeldung zu Lehr- veranstaltungen sowie Modulprüfungen innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Lehrver [...] Prüferinnen und Prüfern rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben werden. Zu jeder Prüfung ist ein Anmelde- und Rücknahmezeitraum festzulegen. (2) In der Regel finden Klausuren und mündliche Prüfungen in
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2012/po-eum-2012-03-15.pdf
diesen Regelungen, werden den Studierenden rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Moduls bzw. vor der Anmeldung zum Modul bekannt gege- ben. Sie melden sich verbindlich zu den von der oder dem Vorsitzenden des [...] hier ver- schiedene Möglichkeiten zulässt, wird vor Beginn des jeweiligen Moduls bzw. vor der Anmeldung zum Modul von der oder dem betreffenden Prüfungsberechtigten gegen- über den Studierenden und dem [...] als mit ‚nicht ausreichend’ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach erfolgter Anmeldung zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2016/po-baecs.pdf
innerhalb des An- meldezeitraums in der vom Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten festgelegten Form anmelden. (2) Die An- und Abmeldung zu einer Prüfung muss bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin