Anerkennung / Anrechnung von praktischen Leistungen im BA BiWi und im Master o.E.
An der Europa-Universität Flensburg gelten diese Anerkennungskriterien gleichermaßen, insbesondere im Bereich des Lehramtsstudiums. Hier sind neben theoretischen Studienleistungen auch praktische Erfahrungen in Form von Praktika und dem Praxissemester von entscheidender Bedeutung. Für die Anerkennung von Leistungen in diesem Zusammenhang sind spezifische rechtliche Grundlagen maßgeblich.
Praktische Leistungen: Bildungswissenschaften (B.A.)
Die folgende Grafik veranschaulicht die Struktur der Praktika im Rahmen des BA BiWi. Weitere, detailliertere Informationen sind unter den ausklappbaren Menüpunkten zu finden.
Im Bachelorstudiengang Bildungswissenschaften an der Europa-Universität Flensburg bildet die Ordnung der Schulpraktischen Studien die rechtliche Grundlage für die Anerkennung von Praktika, die für die praktische Ausbildung der Studierenden entscheidend sind. Es sind zwei zentrale Praktikumsphasen vorgesehen: das Orientierungspraktikum (OP) im ersten Studienjahr, das erste praktische Erfahrungen im schulischen Umfeld ermöglicht, und das Fachdidaktische Praktikum (FAP), das in der Regel im dritten oder fünften Semester stattfindet und als Vertiefungspraktikum dient. Beide Praktika erfordern eine wissenschaftliche Begleitung und das Erstellen eines Portfolios, wobei das erfolgreiche Absolvieren aller Teile der jeweiligen Theorie-Praxis-Module notwendig ist, um diese zu bestehen. Bei Nichterfüllung der praktischen Anforderungen müssen die Module wiederholt werden, und das FAP erfordert zusätzlich den erfolgreichen Abschluss eines fachdidaktischen Seminars.
(1) Wenn Studierende bereits Schulpraktische Studien oder Theorie-Praxis-Phasen in anderen Studiengängen gemacht haben, können diese anerkannt werden, wenn sie als gleichwertig angesehen werden. Die Gleichwertigkeit wird festgestellt, wenn die Inhalte, der Umfang und die Anforderungen der bereits absolvierten Praktika im Wesentlichen mit denen des B.A. Bildungswissenschaften übereinstimmen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen:
(2) Das bedeutet, dass sowohl die praktische Leistung im Praktikum als auch die dazugehörigen akademischen Begleitveranstaltungen berücksichtigt werden müssen. Diese Leistungen müssen inhaltlich und qualitativ den Anforderungen des B.A. Bildungswissenschaften entsprechen. Es ist unumgänglich, dass alle relevanten Aspekte, wie die gegenseitige Anbindung und Inbezugnahme der Leistungen, gegeben sind. Nur wenn sowohl das Praktikum als auch die begleitenden akademischen Leistungen zusammenpassen und eine klare Verbindung zwischen ihnen besteht, kann eine Gleichwertigkeit festgestellt werden. Dies gewährleistet, dass die Studierenden die notwendigen Kompetenzen und Erfahrungen für ihr Studium erwerben.
(3) Für Schulpraktische Studien, die außerhalb Deutschlands durchgeführt wurden, gelten spezielle Vereinbarungen, die im Rahmen von Hochschulpartnerschaften getroffen wurden.
(1) Die wissenschaftliche Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung von Schulpraktische Studien (BA) im Rahmen der Studiengänge Bildung, Erziehung, Gesellschaft oder Pädagogik und Bildung ist ein zentraler Bestandteil der Lehramtsausbildung. Diese Prozesse sind insbesondere im Orientierungspraktikum (OP) und im fachdidaktischen Praktikum (FAP) durch verpflichtende damit verknüpfte universitäre Begleitveranstaltungen strukturiert. Die enge Verzahnung von Theorie und Praxis ist entscheidend für die Qualität der Lehrerbildung und die spätere Berufsausübung und sind Grundvoraussetzung für eine mögliche Anerkennung / Anrechnung.
(2) Die grundsätzliche Vergleichbarkeit – und damit potentielle Anerkennung / Anrechnung - Praktika durch die zuständigen Anerkennungsstellen in Zusammenarbeit und Absprache mit den Leitungen der Schulpraktischen Studien überprüft und festgestellt.
(3) Potentiell anzuerkennende oder anzurechnende Praktika für das Orientierungspraktikum (OP) müssen daher eine Dauer von mindestens drei Wochen vorweisen. In der Berufspädagogik kann dies durch ein zusätzliches außerschulisches Praktikum von sechs Wochen ergänzt werden. Diese sind nachweislich mit obligatorischen Begleitveranstaltungen verbunden, die sowohl vor als auch nach dem Praktikum stattfinden. Diese Veranstaltungen dienen dazu, die Studierenden auf die praktischen Erfahrungen vorzubereiten und deren Reflexion zu unterstützen. Der erfolgreiche Besuch dieser Veranstaltungen ist Voraussetzung für die Anerkennung des Praktikums.
(4) Ähnlich und analog wie beim OP erfordert das fachdidaktische Praktikum (FAP) eine enge Verbindung zwischen den praktischen Erfahrungen und den akademischen Leistungen. Auch hier sind verpflichtende Begleitveranstaltungen vorgesehen, die sicherstellen, dass die Studierenden sowohl praktische als auch theoretische Kenntnisse erwerben.
(5) Die Praktika können in allen staatlichen und privaten Grund- und Gemeinschaftsschulen, Gymnasien sowie Förderzentren im In- und Ausland absolviert werden. Die Möglichkeit zur Anerkennung von Praktika in vergleichbaren Einrichtungen wird ebenfalls geprüft.
(1) Die Tätigkeit einer Aushilfslehrkraft im Schuldienst kann sowohl mit einer Bachelor- als auch mit einer Masterqualifikation nicht für das Orientierungspraktikum (OP) oder das fachdidaktische Praktikum (FAP) anerkannt oder angerechnet werden. Trotz einer möglicherweise mehrjährigen Erfahrung in der Schulpraxis fehlt es in diesem Kontext an der erforderlichen wissenschaftlich-akademischen Verzahnung und Anbindung. Ein entscheidendes Kriterium für die Anerkennung von Praktika ist die Integration von theoretischen und praktischen Elementen, die durch eine akademisch fundierte Vorbereitung sowie eine strukturierte Nachbereitung und Reflexion unterstützt werden. In der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft sind diese Aspekte in der Regel nicht gegeben, da es an einer systematischen, wissenschaftlich gestützten Begleitung mangelt. Dies führt dazu, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anerkennung oder Anrechnung im Rahmen der Schulpraktischen Studien nicht erfüllt sind.
(2) Insofern das zweite Staatsexamen als Qualifikation vorliegt, muss die Anerkennung im Einzelfall geprüft werden. Die Grundlage hierfür bildet die heterogene Struktur der Staatsexamina in den verschiedenen Bundesländern. Jedes Bundesland hat spezifische Anforderungen und Regelungen, die sich auf die Durchführung, die Inhalte sowie die Bewertung des zweiten Staatsexamens auswirken. Diese Unterschiede können entscheidend dafür sein, ob und in welchem Umfang eine Qualifikation aus einem Bundesland in einem anderen anerkannt oder angerechnet wird.
Praktische Leistungen: Master of Education
Die folgende Grafik veranschaulicht die Struktur des Praxissemesters im Rahmen des M.o.E. Wichtig: Alle Leistungen, die Bestandteil des Praxissemesters sind, sind konsekutiv aufeinander abgestimmt. Das bedeutet, dass ein Zusammenhang der einzelnen Bestandteile innerhalb des Moduls erkennbar sein muss.
Weitere, detailliertere Informationen sind unter den ausklappbaren Menüpunkten zu finden.
Im Master of Education ist das Praxissemester ein zentraler Bestandteil der Lehramtsausbildung, der die Studierenden auf die praktischen Herausforderungen des Lehrerberufs vorbereitet. Die Anerkennungsverfahren für das Praxissemester beziehen sich auf die Praktikumsordnung (als Satzung) der Europa-Universität Flensburg zum Praxissemester für die Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Gemeinschaftsschulen, Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I sowie Lehramt an Sekundarschulen mit dem Abschluss Master of Education.Auch hier gilt, dass Praktika, die an anderen Hochschulen in Deutschland oder im Ausland absolviert wurden, anerkannt werden, sofern keine wesentlichen Unterschiede in den Lernergebnissen bestehen. Das Praxissemester an der Europa-Universität Flensburg dient dazu, Lehramtsstudierende für ihre zukünftige Rolle als Lehrkräfte vorzubereiten und ihnen wertvolle Praxiserfahrungen zu ermöglichen.
Die Studierenden lernen das Schulumfeld und dessen Abläufe kennen, reflektieren ihre persönliche Entwicklung und gewinnen dadurch ein tieferes Verständnis der Anforderungen des Lehrerberufs. Sie gestalten und führen eigenständig Unterricht durch, erproben pädagogische Methoden und entwickeln dabei ihre Fähigkeiten weiter. Die Organisation und Durchführung des Praxissemesters wird vom Praktikumsbüro des Zentrums für Lehrerinnen- und Lehrerbildung (ZfL) übernommen.
(1) Wenn Leistungen des Praxissemesters an Schulen außerhalb von Schleswig-Holstein erbracht werden, können sie anerkannt werden, solange sie den Anforderungen in Schleswig-Holstein entsprechen. Diese Anerkennung erfolgt im Einzelfall durch das Praktikumsbüro. Eine teilweise Anerkennung von einzelnen Leistungen ist nicht möglich, auch nicht bei einer Wiederholung des Praxissemesters.
(2) Die Europa-Universität Flensburg unterstützt und fördert Auslandspraktika und bietet durch das Praktikumsbüro Beratung zur Organisation und möglichen Förderungen von Auslandspraktika an. Auslandspraktika können anerkannt werden, wenn die Studierenden in einem ihrer Studienfächer oder in Schulpädagogik vorher eine passende Veranstaltung besucht haben, idealerweise in Schulpädagogik. Außerdem muss die Betreuung sowohl durch ein Fach oder die Schulpädagogik an der ausländischen Schule als auch durch die Europa-Universität Flensburg sichergestellt sein. Eine Bescheinigung der Schule im Ausland über die Praktikumsleistungen muss vorgelegt werden.
(1) Die wissenschaftliche Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung des Praxissemesters im Rahmen der Masterstudiums ist zentraler Bestandteil der Lehramtsausbildung. Diese Prozesse sind durch verpflichtende damit verknüpfte theoretische und praktische Anteile strukturiert. Diese enge Verzahnung von Theorie und Praxis ist entscheidend für die Qualität der Lehrerbildung und die spätere Berufsausübung und sind Grundvoraussetzung für eine mögliche Anerkennung / Anrechnung.
(2) Das Praxissemester besteht aus aufeinander abgestimmten Ausbildungsteilen, die an der Universität, am Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen in Schleswig-Holstein (IQSH) und in der Schule stattfinden. Für eine Anerkennung/ Anrechnung muss eine vergleichbare Qualitätssicherung für die anzuerkennende/anzurechnende Leistung nachgewiesen werden.
(3) Der Praxisblock an der Schule im Rahmen des Praxissemesters dauert mindestens 10 Wochen. Für eine Anerkennung / Anrechnung muss ein vergleichbarer Zeitraum für die einzubringende Leistung vorliegen.
(4) Während des Praxissemesters sind Leistungen zu erbringen die inhaltlich und qualitativ mit der Praxistätigkeit verzahnt sind und der wissenschaftlich-universitären Flankierung dienen. D.h., dass die Studierenden verschiedene Leistungen während des Praxissemesters erbringen müssen, die eng mit ihrer praktischen Tätigkeit verbunden sind und die wissenschaftliche Ausbildung unterstützen. Auch hier muss eine solche Verzahnung von Praxis und universitärer Begleitung sowie Evaluation vorliegen, um eine Anerkennung/ Anrechnung durchzuführen.
(1) Die Tätigkeit einer Aushilfslehrkraft im Schuldienst kann grundsätzlich nicht für das Praxissemester anerkannt oder angerechnet werden. Trotz einer möglicherweise mehrjährigen Erfahrung in der Schulpraxis mangelt es in diesem Kontext an der erforderlichen wissenschaftlich-akademischen Verzahnung und Anbindung. Ein entscheidendes Kriterium für die Anerkennung von Praktika ist die Integration von theoretischen und praktischen Elementen, die durch eine akademisch fundierte Vorbereitung sowie eine strukturierte Nachbereitung und Reflexion unterstützt werden. Darüber hinaus fehlen die analogen universitären Teilleistungen, die während des Praxissemesters absolviert werden müssen. In der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft sind diese Aspekte in der Regel nicht gegeben, da es an einer systematischen, wissenschaftlich gestützten Begleitung mangelt. Dies führt dazu, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anerkennung oder Anrechnung im Rahmen des Praxissemesters nicht erfüllt sind. Die Anerkennung und Anrechnung von Praktika erfordert eine sorgfältige Prüfung der curricularen Vorgaben sowie der spezifischen Anforderungen, die in den jeweiligen Studiengängen festgelegt sind. Diese Anforderungen sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Studierenden sowohl theoretische als auch praktische Kompetenzen erwerben, die für ihre zukünftige berufliche Praxis als Lehrkräfte unerlässlich sind.
(2) Insofern das zweite Staatsexamen als Qualifikation vorliegt, ist eine Prüfung für eine Anerkennung oder Anrechnung im Einzelfall erforderlich. Die Grundlage hierfür bildet die heterogene Struktur der Staatsexamina in den verschiedenen Bundesländern. Jedes Bundesland hat spezifische Anforderungen und Regelungen, die sich auf die Durchführung, die Inhalte sowie die Bewertung des zweiten Staatsexamens auswirken. Diese Unterschiede können entscheidend dafür sein, ob und in welchem Umfang eine Qualifikation aus einem Bundesland in einem anderen anerkannt oder angerechnet wird. Grundsätzlich hat sich jedoch in der Anerkennungspraxis herausgestellt, dass ein Großteil der zweiten Staatsexamina der Mehrheit der Bundesländer die genannten Kriterien erfüllt, um für das Praxissemester anerkannt oder angerechnet zu werden, sofern kein Wechsel der Schulform vorliegt. Dies bedeutet, dass die relevanten Inhalte und Anforderungen der Prüfungen in den meisten Fällen den Standards entsprechen, die für die Integration in das Praxissemester notwendig sind. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung bleibt jedoch unerlässlich, um die spezifischen Gegebenheiten und Regelungen der jeweiligen Bundesländer zu berücksichtigen.