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treterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und in den Fachsbereichskonventen der der Universität Flensburg. Zweiter Abschnitt – Wahl zum Senat und den Fachbereichskonventen § 2 Wahlberechtigung [...] Bekanntmachung vom 28. Februar 2007 (GVOBL. Schl.-H. S. 184) wird nach Be- schlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg vom 28. Januar 2009. und der Zu- stimmung des Universitätsrats vom ………… [...] noch Mitglieder von anderen Wahl- organen bestellt werden. (4) Der Wahlprüfungsausschuss ist vom Senat spätestens am 15. Tage vor dem Stichtag zu be- stellen. 3 § 9 Wahlhelferinnen, Wahlhelfer Die für
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des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg am 23. Juli 2008 die folgende Satzung erlassen: Artikel 1 Die Prüfungs-und
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Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. GVOBl. Schl.-H. S. 67), wird nach Beschlussfassung durch den Senat am 15. Juli 2009 und nach Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
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Februar 2011( GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. GVOBI. Schl.-H. S. 67), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg am 27. April 2011 die folgende Satzung erlassen: § 1 Anwendungsbereich Neben
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Hochschulzulassungsverordnung HZVO (NBl. MWV. Schl.- H. 2011,11) wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg vom 27.04.2011 und nach Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft,
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igten Mitglieder des Senats. (3) Die Ehrenpromotion wird in der Regel vor dem Senat durch Überreichen ei- ner von der Präsidentin/dem Präsidenten sowie der Senatsvorsitzenden/des Se- natsvorsitzenden [...] ehrerinnen/Hochschullehrer, die vom Senat für zwei Jahre berufen werden, 2. zwei promovierten Mitgliedern der Gruppe des Wissenschaftlichen Dienstes, die vom Senat für zwei Jahre berufen werden, und 3 [...] (Hochschulgesetz-HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S.184) wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flens- burg am 30. Mai 2007 die folgende Satzung erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen
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1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 142), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Europa-Universität Flensburg am 28. Juni 2017 die folgende Satzung erlassen. Die Genehmigung des
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Vorschriften vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. 2016 S. 2), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Europa-Universität Flensburg am 17. Februar 2016 und mit Zustimmung des Hochschulrates vom 21
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durch § 2 Nr. 4 des Ge- setzes vom 17.06.2015 (GVOBl. S. 162), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Europa-Universität Flensburg am 28. Oktober 2015 und mit Zustimmung des Hochschulrates vom 21 [...] rin oder den Antragsteller mit der Bitte um Über- arbeitung zurückgeben. (3) Der Antrag wird dem Senat in seiner Funk- tion als Fachbereichskonvent (§ 18 Abs. 2 S. 4 HSG) weitergeleitet, verbunden mit [...] (Seiten, Zeichenzahl des Antrags) als viel- mehr die Präzision der Ausführungen, die es Präsidium und Senat ermöglichen müssen, fundiert über den Antrag zu entscheiden. Sieht sich die Präsidentin/der Präsident
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icher Vorschriften vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. 2016 S. 2 wird nach Beschlussfassung des Senats der Europa-Universität Flensburg am 16. Dezember 2015 die folgende Satzung erlassen. Die Zustimmung [...] Dienstes und der Gruppe der Studieren- den an. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Senat der Europa-Universität Flensburg gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, diejenige [...] sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Senat über die Entwicklung in Prüfungsangelegenhei- ten. (6) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass die