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einzureichende Hausaufgaben. (2) Einzelheiten zu den Prüfungsvorleistungen werden spätestens zu Beginn der Lehrveran- staltungen bekannt gegeben. § 7a Besondere Zulassungsvoraussetzungen An den Lehrv [...] vor dem Arbeiten in der Lehrküche erworben werden. Der Nach- weis darf nicht älter als ein Jahr vor Beginn der Lehrveranstaltung beziehungsweise vor Durchführung der Prüfungsleistung sein. Über die Vergl
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einzureichende Hausaufgaben. (2) Einzelheiten zu den Prüfungs-vorleistungen werden spätestens zu Beginn der Lehrveran- staltungen bekannt gegeben. § 8 Besondere Zulassungsvoraussetzungen An den Lehrve [...] vor dem Arbeiten in der Lehrküche erworben werden. Der Nach- weis darf nicht älter als ein Jahr vor Beginn der Lehrveranstaltung beziehungsweise vor Durchführung der Prüfungsleistung sein. Über die Vergl
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einzureichende Hausaufgaben. (2) Einzelheiten zu den Prüfungsvorleistungen werden spätestens zu Beginn der Lehrveran- staltungen bekannt gegeben. 3 § 8 Module des Lernbereichs Modul Veranstaltungsfor-
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g eines Interviewtranskripts. (3) Einzelheiten zu den Prüfungsvorleistungen werden spätestens zu Beginn der Lehrveran- staltungen bekannt gegeben. 4 § 8 Module des Teilstudiengangs Modul Veranstaltungsfor-
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g eines Interviewtranskripts. (2) Einzelheiten zu den Prüfungsvorleistungen werden spätestens zu Beginn der Lehrveran- staltungen bekannt gegeben. 4 § 8 Module des Teilstudiengangs Modul Veranstaltungsfor-
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g eines Interviewtranskripts. (2) Einzelheiten zu den Prüfungsvorleistungen werden spätestens zu Beginn der Lehrveran- staltungen bekannt gegeben. § 8 Module des Teilstudiengangs Modul Veranstaltungsfor-
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Einsendearbeit: Art und Umfang der Einsendeaufgaben werden von der oder dem Mo- dulverantwortlichen zu Beginn des Moduls bekanntgegeben. 6 Einsendearbeiten und Praktikumsberichte werden mit „bestanden“ oder
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Bachelor-Abschlusses gemäß Absatz 1 ist vorbehaltlich der Bestim- mungen des Absatz 2 spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit zu erbringen. Wird der Nach- weis nicht erbracht, ist eine Auflagenzulassung zu
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Antrag ist den Erfordernissen des Absatz 1 entsprechend, rechtzeitig, spätestens drei Monate vor Beginn des beantragten Freisemesters, vorzulegen. § 5 Verfahren (1) Die Professorin oder der Professor richtet
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Bewerberin beziehungsweise der Bewerber die Disputation oder tritt sie be- ziehungsweise er nach ihrem Beginn zurück, so unterbricht die Vorsitzende beziehungs- weise der Vorsitzende der Prüfungskommission das [...] befolgen. Die Betreuerin beziehungsweise der Betreuer verpflichtet sich, • das Promotionsthema zu Beginn der Promotionsphase zusammen mit der Doktorandin beziehungsweise dem Doktoranden unter Festhaltung