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en aufgrund von Krankheiten der Kandidatinnen oder Kandidaten gelten auch bei Erkrankung de- ren Kinder. Seite 8 von 16 Prüfungsordnung Master-Studiengang „International Management Studies“ (MA) 05. September
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en aufgrund von Krankheiten der Kandidatinnen oder Kandidaten gelten auch bei Erkrankung de- ren Kinder. § 13 Bestehen und Nichtbestehen (1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die darauf gegebene Note mindestens
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Versäumnissen aufgrund von Krankheiten der Kandidatinnen oder Kandidaten gelten auch bei Erkrankung deren Kinder. § 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 1. Studienzeiten, Studienleistungen
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Versäumnissen aufgrund von Krankheiten der Kandidatinnen oder Kandidaten gelten auch bei Erkrankung deren Kinder. § 11 Bestehen und Nichtbestehen 3. Eine Prüfung ist bestanden, wenn die darauf gegebene Note mindestens
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steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. (3) Bei lang andauernder und wiederholter Krankheit kann der Prüfungsausschuss die Vorlage
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gleichgestellt, dass eine Studierende oder ein Studierender wegen der Betreuung und der Pflege eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren oder der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht in der Lage ist, die
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steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Bei lang andauernder und wiederholter Krankheit kann der Prüfungsausschuss ein Attest einer
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großes Forschungsfeld zu „beackern“. Ein Anfang, diesen Problemkreis als Bildungsgegenstand für alle Kinder konkreter zu er- schließen, ist gemacht. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Prof. Dr. Andreas Hüttner