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wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern sowie einer oder einem Studierenden zusammen. Mindestens eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter soll zugleich als
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in der Vorlesungszeit. Der Personenkreis des § 4 Absatz 1 und promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der Europa-Universität Flensburg sind berechtigt, in die ausliegende Dissertation
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an der Georg-August-Universität zu Göttingen, sowie in der Tätigkeit als wissenschaftliche_r Mitarbeiter_in der Universität Osnabrück intensiv mit dem Themenfeld strukturelle Diskriminierung und Inklusion
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Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), 2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehr- kräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte, die sich länger als [...] andere Tä- tigkeit wahrnehmen (Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes), 3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (Mitgliedergruppe Tech- nik und Verwaltung), 4. die Studierenden
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Fakultätskonvent wählt gemäß § 27 Absatz 6 HSG aus dem Kreise der hauptberufli- chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbe- auftragte sowie bis zu zwei V [...] Internationalisierung, 6. Nachwuchsförderung, 7. Kooperationsvereinbarungen sowie 8. Repräsentation und Mitarbeit der Fakultät nach innen und außen. (2) Die Dekanin oder der Dekan wirkt darauf hin, dass der Fa
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2024/20240619-satzung-fk-ii-2024.pdf
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2024/20240619-satzung-fk-iii-2024.pdf
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Projekten des Kollegialorgans teilnehmen. (10) Mitarbeit im AStA sollte, muss aber nicht an die Übernahme eines Referates gebunden sein. Der AStA kann freie Mitarbeiter zur Unterstützung der Referate oder im Rahmen [...] studentische Fragen ist der AStA auf die Kooperation der Fachschaftsvertretungen und die aktive Mitarbeit von Studierenden angewiesen. § 2 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vo
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/weitere-satzungen/finanzordnung-2011.pdf
(4) Der AStA-Vorstand oder dessen Geschäfts- führung können Bargeld an Referent/innen und Mitarbeiter/innen des AStA zur Tilgung von Verbindlichkeiten als Vorschuss auszah- len. Die Verwendung des Geldes
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einzureichen. Über sie entscheidet der AStA-Vorstand. Eine Delega- tion auf eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des AStA ist möglich. Der AStA stellt eine Vorlage für die Erstattung zur Verfügung