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beträgt 90 Kreditpunkte (CP) entsprechend 60 Kreditpunkten in den ersten beiden Semestern und der Masterarbeit mit 30 Kreditpunkten im dritten Se- mester. § 6 Studienschwerpunkte (1) Der Studiengang bietet
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erworben hat (sachkundige Beisitzerin bzw. sach- kundiger Beisitzer). Bei der Bewertung einer Master-Arbeit muss eine Prüferin oder ein Prüfer Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein. Die Prüferinnen
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in einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Zeitraum wiederholt werden. Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. § 8 Bewertung von Prüfungen (1) Die Noten für die einzelnen Pr [...] stand entsprechende fachwissenschaftliche Qualifikation erworben hat. Bei der Bewertung einer Masterarbeit muss eine Prüferin oder ein Prüfer Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein. Der Prüfungsausschuss [...] Master Thesis wird in der Regel im vierten und abschließenden Semester erstellt. Für die bestandene Masterarbeit werden 24 CP vergeben, für das begleitende Modul werden 6 CP vergeben. (2) Bei der Master Thesis
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abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung voraus. Der Nach- weis muss bis zur Anmeldung zur Masterarbeit erbracht sein. (2) Welche Nachweise über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aner- kannt
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berechtigt, das Thema der Masterarbeit zu stellen und die Masterarbeit zu betreuen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Masterarbeit Vorschläge zu machen. 4. Die [...] der Masterprüfung bilden die Masterarbeit und die Disputation. Zusätzlich muss der Kandidat oder die Kandidatin die Teilnahme am Masterkolloquium nachweisen. Die Masterarbeit wird zusammen mit der Disputation [...] Disputation mit 30 CP bewertet. Die Masterarbeit geht mit einem Gewicht von 80% in die Bewertung ein. Auf die Disputation entfällt ein Gewicht von 20%. Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wis
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nommen. § 21 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit dient der Überprüfung der Fähigkeit, eine wissenschaftliche Ar- beit zu einem Thema des Studiengangs verfassen zu können. In der Masterarbeit soll eine Au [...] der Masterarbeit soll 40 – 50 Seiten nicht überschreiten. 13 (7) Die Masterarbeit ist innerhalb von sechs Wochen durch beide Gutachterinnen oder Gutachter zu bewerten. Die Note für die Masterarbeit wird [...] Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit be- trägt vier Monate. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit darf nicht mehr als zwei Monate betragen. (5) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb
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Praktika, wovon mindestens 6 LP durch ein Praktikum im Ausland zu erbringen sind, und 30 LP für die Master-Arbeit. (2) Alle Module sind Pflichtmodule. (3) Der Masterstudiengang gliedert sich in folgende Module: [...] Pflicht 5 Master Thesis 4 30 Pflicht (5) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums ist eine Master-Arbeit anzufertigen, für die 30 LP angerechnet werden. Hierfür gelten die Regelungen in § 25. § 6 Be
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sich aus dem mit Leistungspunkten gewich- teten arithmetischen Mittel der Modulnoten und der Master-Arbeit. Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt, alle [...] ens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf formlosen Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Master-Arbeit und die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer gewährt. (4) Der Antrag nach Absatz [...] Studiengang nicht verwirkt hat. Die jeweiligen Zulassungsvorausset- zungen zu Modulprüfungen bzw. der Master-Arbeit müssen erfüllt sein. (2) Personen, die den gleichen oder einen vergleichbaren Studiengang an der
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Organisationspsychologie 10 LP Modul 14 WPF Medienpädagogik 10 LP Modul EW 15 Abschlussarbeit: Master-Arbeit 30 LP * EW – Erziehungswissenschaft; VT – Vertiefungsbereich; WPF – Wahlpflichtfach (3) Daraus
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2018/redaktionsfassung-zur-veroefftlng-2-studgnguebergrfnde-stzng-vom-19-02-2018-nach-senat-31-01-2018.pdf
ich mich einverstanden.““ 3. § 19 Absatz 8 erhält die folgende neue Fassung: „(8) Am Ende der Masterarbeit (entsprechend im Falle einer zulässigen Gruppenarbeit der jeweils entsprechend gekennzeichnete [...] ich mich einverstanden.““ 2. § 17 Absatz 9 erhält die folgende neue Fassung: „(9) Am Ende der Masterarbeit (entsprechend im Falle einer zulässigen Gruppenarbeit der jeweils entsprechend gekennzeichnete [...] ich mich einverstanden.““ 3. § 23 Absatz 6 erhält die folgende neue Fassung: „(6) Am Ende der Masterarbeit (entsprechend im Falle einer zulässigen Gruppenarbeit der jeweils entsprechend gekennzeichnete