fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2020/20200108-satzung-po-ba-biwi-2020.pdf
hochschulüblich bekannt gegeben bzw. zur Verfügung gestellt. Anträge, Bestätigungen oder sonstige Unterlagen, die – gleich aus welchen Gründen – nicht frist- bzw. formgerecht bei den zuständigen Stellen
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wurden, erfolgt von Amts wegen. (7) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorzulegen. § 10 Bewertung von Prüfungen (1) Die Noten für die einzelnen
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den Antrag zu entscheiden. Sieht sich die Präsidentin/der Präsident aufgrund der eingereichten Unterlagen dazu nicht in der Lage, kann sie oder er den Antrag mit der Bitte um Überarbeitung an die Antr
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den, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung er- forderlichen Unterlagen vorzulegen. 8 § 14 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss des Studiengangs besteht aus sechs
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2007/po-master-management-studies-juni2007.pdf
wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. § 14 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss des Studiengangs besteht aus sechs
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2008/satzung-musik-ep-20080213.pdf
oder bis zum Beginn des folgenden Wintersemesters voraussichtlich erwirbt und die erforderlichen Unterlagen nach § 5 vorgelegt hat. § 3 Prüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Eignungsprüfung setzt das
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fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2021/20210618-satzung-psto-med-dual-sop-2021.pdf
nachweisen ist an die mit der Anerkennung beauftragte Stelle zu stellen. Zu den einzu- reichenden Unterlagen gehört eine vollständige Leistungsübersicht, die ggf. auch Fehlversu- che ausweist. Die Antragstellerin [...] Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat die für eine Anrech- nung notwendigen Unterlagen und Nachweise beizubringen (Mitwirkungspflicht). (3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kompetenzen
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2021/20210401-eignungspruefungssatzung-kunst-2021.pdf
oder bis zum Beginn des folgen- den Wintersemesters voraussichtlich erwirbt und die erforderlichen Unterlagen nach § 5 vor- gelegt hat. § 3 Prüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Eignungsprüfung setzt