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lfd. Nr. XXX) 17 § 30 Zeugnis (1) Über die bestandene Master-Prüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält [...] Prüfungsleistung erbracht worden ist. (2) Das Zeugnis über die bestandene Masterprüfung enthält außerdem Thema und Note der Thesis sowie die Gesamtnote. (3) Das Zeugnis über die bestandene Prüfung ist von der [...] in das Zeugnis aufgenommen werden. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Modulen wird bei der Festset- zung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. (5) Die Kandidatin oder der Kandidat erhält zum Zeugnis über
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aussuchen, welche Wahlpflicht- module in die Endnote einfließen. Die übrigen Module werden zusätzlich im Zeugnis aus- gewiesen. Zum Nachteilsausgleich sind die betreffenden Ausführungen unter Kriterium 2.4, zum