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gogischen TPM begleitet die Praktikantin oder der Praktikant einmal wöchentlich während der Vorlesungszeiten über zwei Semester eine Klasse beziehungsweise über ein Semester, wenn sie oder er auch ein
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tlichen Mittelbaus sowie der Studierenden. Sie werden von den Prüfungsausschüssen gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Für Beschlüsse gilt § 15 Hochschulgesetz (HSG).“ 3 Artikel 2 Diese Satzung tritt
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studierten Bachelor- oder Masterstudiengangs, der Rahmenprüfungsord- nung sowie der praktische Studienzeiten regelnden Ordnungen, soweit diese Ordnung nichts Abwei- chendes oder Ergänzendes regelt. (3) [...] ter ist ausschließlich im Herbstsemester möglich. (5) Es kann nicht mehr als ein Unterrichtsfach gleichzeitig im Erweiterungsstudium studiert werden. § 4 Gliederung des Erweiterungsstudiums auf Bachelorniveau
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Flensburg ernannt. (3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 beträgt zwei Jahre, die des Mitglie- des nach Absatz 1 Nr. 4 ein Jahr; zusätzliche Amtszeiten sind zulässig. § 12 Erstmalige [...] des Bewilligungszeitraums festzustellen, ob eine Fort- setzung der Förderung gerechtfertigt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Bewilligung eines Stipendiums auch für einen kürze- ren Zeitraum au [...] t eine Stipendiatin ihr Vorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach ihrer Entbindung, wird das Stipen- dium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung weitergezahlt; die Be
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(2) Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter im Fakultätskonvent soll zwei Jahre betragen. Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden soll ein Jahr betragen. Die Amtszeiten sollen [...] Zusammensetzung und genannten Aufgaben. (2) Die Amtszeit der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter im Senat soll zwei Jahre betra- gen. Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden [...] betragen. Die Amtszeiten sollen mit dem ersten Tag des Herbstsemesters beginnen. § 10 Senat (1) Der Senat hat die in § 21 HSG festgelegte Zusammensetzung und genannten Aufgaben. (2) Die Amtszeit der stimm
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am Tag nach der Wahl. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Scheidet die Dekanin o- der der Dekan vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Konvent für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen [...] Fakultätskonvent tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Semester, während der vorlesungsfreien Zeit nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten, zusammen. Zu den Sit- zungen des Konvents lädt die Dekanin [...] ist eine Sitzung einzuberufen. Die Dekanin oder der Dekan hat, wenn ein Konventsmitglied dies rechtzeitig vor Absenden der Ladung verlangt, den be- antragten Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. (4) In
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am Tag nach der Wahl. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Scheidet die Dekanin o- der der Dekan vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Konvent für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen [...] Fakultätskonvent tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Semester, während der vorlesungsfreien Zeit nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten, zusammen. Zu den Sit- zungen des Konvents lädt die Dekanin [...] ist eine Sitzung einzuberufen. Die Dekanin oder der Dekan 3 hat, wenn ein Konventsmitglied dies rechtzeitig vor Absenden der Ladung verlangt, den be- antragten Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. (4) In
fileadmin/content/portal/die-universitaet/dokumente/satzungen/amtliche-satzungen/2022/20220826-satzung-fakultaet-iii-2022.pdf
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Sportzentrum d) Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung (ZfL) e) Forschungsstelle für regionale Zeitgeschichte und Public History (frzph) 2 f) Norbert Elias Center (NEC) g) Zentrum für kleine und regionale
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Be- werber werden in der Reihenfolge des Absatz 8 als Ersatzmitglieder festgestellt. § 4 Wahlzeit Die Wahlzeit der Mitglieder in den Gremien beträgt für Studierende ein Jahr, für alle übrigen Mitglieder [...] muss in der Vorlesungszeit liegen. (3) Der Stichtag wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bestimmt. § 11 Wahlbekanntmachung (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt den Zeitpunkt der Wahlen [...] dass für die Wahlveranstaltungen geeignete Räume zur Verfügung stehen und Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben werden. § 19 Wahlunterlagen (1) Alle Wahlberechtigten erhalten: 1