Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsvoraussetzungen für den Master of Arts "Kultur - Sprache - Medien" sind:
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ein erster Studienabschluss (z.B. Bachelor, Magister, Diplom, Staatsexamen) an einer wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes auf der Grundlage eines mindestens dreijährigen Studiums, in eines der folgenden Fächer Teil dieses Abschlusses ist: Anglistik/Amerikanistik (Englisch), Skandinavistik (Dänisch), Germanistik (Deutsch), Romanistik (Französisch, Spanisch), Kulturwissenschaften, Medienwissenschaft, Kunst oder Textil, sowie vergleichbare Studiengänge, die in mindestens einem der folgenden im Masterstudiengang Kultur – Sprache – Medien vorhandenen Schwerpunktbereiche, mit mindestens 60 Leistungspunkten studiert wurden: Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft, Kulturwissenschaft, Medienwissenschaft, Kunst/Visuelle Kultur
oder
- ein Abschluss des Bachelorstudiengangs ‚European Cultures and Societies‘ (EUCS) der Europa-Universität Flensburg
oder
- ein Abschluss im Bachelorstudiengang Kultur- und Sprachmittler im Rahmen der deutsch- dänischen Kooperation zwischen der Syddansk Universitet und der Europa-Universität Flensburg
Neben den inhaltlichen Voraussetzungen des BA ist ebenso ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der englischen und deutschen Sprache zur Zulassung erforderlich, wobei hier der Nachweis erfolgen muss, dass eine der beiden Sprachen auf Niveau C1 beherrscht wird, die andere auf B2 Niveau.
Über Anerkennung und Ausnahmefälle sowie in Zweifelsfällen bei Zulassungsfragen entscheidet der Zulassungsausschuss.
Der Studiengang M.A. Kultur – Sprache – Medien setzt den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der englischen und der deutschen Sprache voraus, wobei hier abweichend von § 4 Absatz 2 der Einschreibordnung der Nachweis erfolgen muss, dass eine der beiden Sprachen auf Niveau C1 beherrscht wird, die andere auf B2 Niveau. Wird die Sprachkenntnis über Sprachzertifikate geführt, so soll einer der Nachweise nicht älter als zwei, der andere nicht älter als fünf Jahre sein, gerechnet vom Datum der Prüfung bis zum Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung beantragt wird. Wird nur die Sprachkenntnis in einer Sprache über ein Sprachzertifikat geführt, so soll dieses nicht älter als fünf Jahre sein, gerechnet vom Datum der Prüfung bis zum Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung beantragt wird.
Vorläufige Zulassung?
Sollten Sie bis Bewerbungsende nicht alle notwendigen Voraussetzungen für eine endgültige Zulassung (BA-Zeugnis mit 180 ECTS-Punkten und ggf. Sprachzertifikate) erfüllen können, dann besteht für Sie die Möglichkeit eine vorläufige Zulassung zum Studium des M.A. Kultur - Sprache - Medien zu erhalten. Bewerben Sie sich hierfür mit Ihrem aktuellen Transcript of Rekords (auch mit weniger als 150 ECTS) und allen weiteren der geforderten Unterlagen, soweit Sie diese vorliegen haben.
Wenn Sie eine vorläufige Zulassung erhalten haben, müssen Sie nach Zulassung drei bzw. vier voneinander unabhängige Schritte vollziehen:
- Sie müssen die im Zulassungsbescheid genannten Unterlagen zur Einschreibung innerhalb der festgesetzten Frist im Studierendensekretariat einreichen. Erst mit dem Eingang dieser Unterlagen bestätigen Sie das Zulassungsangebot der Hochschule und nehmen den Studienplatz an.
- Sie müssen bis zum 01.11. den Nachweis erbringen, dass Sie 150 ECTS im Bachelorstudium absolviert haben. Der Nachweis kann in Form eines Transcript of Records bzw. Leistungskontos oder einem formlosen Schreiben des zuständigen Prüfungsamtes erfolgen.
- So ein Sprachnachweis gefordert wurde, ist dieser bis zum Ende des 1. Semesters (28.02) nachzureichen.
- Sie müssen den Nachweis über das bestandene B.A.-Studium (Zeugnis und/oder Urkunde oder eine offizielle formlose Bestätigung des zuständigen Prüfungsamtes) in der Zulassungsstelle der Europa-Universität Flensburg bis spätestens zum Ende des 2. Semesters (31.08.) einreichen.
Erforderliche Sprachkenntnisse & deren Nachweis
Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache wird über einen englischsprachigen Schulabschluss, ein englischsprachiges Studium oder ein Englisch-Sprachzertifikat geführt. Folgende Zertifikate oder Mindestergebnisse in anerkannten Sprachtests werden als Nachweise von Kenntnissen der englischen Sprache gleichberechtigt anerkannt:
C1
- TELC Level C1
- TOEFL iBT – Internet-Based Testing: mindestens 94 Punkte
- TOEFL ITP Level C1
- IELTS Academic (International English Language Testing System): Band Score mindestens 7.0
- Cambridge English:
- Advanced (CAE): min. Grade C; min. score on Cambridge English Scale: 180
- Proficiency (CPE): min. score on Cambridge English Scale: 180
B2
- TELC Level B2
- TOEFL iBT – Internet-Based Testing: mindestens 70 Punkte
- TOEFL ITP Level B2
- IELTS Academic (International English Language Testing System): Band Score 6, 5
- Cambridge English: FCE (First Certificate in English): Grade B
Über die Anerkennung davon abweichender Nachweise als Äquivalente entscheidet der Zulassungsausschuss.
Der entsprechende Nachweis ist bis zum Ende des ersten Semesters zu erbringen.
- "Reicht es als Englischkenntnisnachweis aus, wenn ich im Abitur Englisch hatte?"
Nein, dies reicht nicht aus. Ein ‚englischsprachiger Schulabschluss‘ ist ein Schulabschluss, in dem Englisch nicht nur als Fremdsprache belegt wurde, sondern Unterrichtssprache auch in anderen Fächern war.
- "Wie viele ECTS-Punkte meines Studiums müssen auf Englisch unterrichtet worden sein, damit es als ‚englischsprachiges Studium‘ gilt?"
Laut Beschluss des Zulassungsausschusses muss es sich hier um das Äquivalent der in einem Semester zu erwerbenden Leistungspunkte handeln, also um mindestens 30 ECTS-Punkte. Ebenso erkennt der Zulassungsausschuss ein Studiensemester im Ausland an, in dem alle Seminare auf Englisch studiert wurden.
- "Erkennt der Zulassungsausschuss den vom Fremdsprachenzentrum der EUF angebotenen ITP-TOEFL-Test als Sprachkenntnisnachweis an?"
Ja.
Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache wird über einen deutschsprachigen Schulabschluss, ein deutschsprachiges Studium oder ein Deutsch-Sprachzertifikat geführt. Folgende Zertifikate oder Mindestergebnisse in anerkannten Sprachtests werden als Nachweise von Kenntnissen der deutschen Sprache gleichberechtigt anerkannt:
C1
- TestDaF TND Stufe 4 (mit der Niveaustufe 4 in allen Teilprüfungen)
- Goethe-Zertifikat C1
- DSH 2 (≥67%): Level C1
- DSD II: Level C1
- TELC "telc Deutsch C1 Hochschule".
- Deutsches Sprachdiplom der KMK – Zweite Stufe
- Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung (Feststellungsprüfung)
- das Große und das Kleine Deutsche Sprachdiplom sowie das Zeugnis der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts
- die "Deutsche Sprachprüfung II" des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München
B2
- TestDaF TND Stufe 4
- Goethe-Zertifikat B2
- DSH 1 (≥57%): Level B2
- DSD 2: Level B2
- TELC B2
Über die Anerkennung davon abweichender Nachweise als Äquivalente entscheidet der Zulassungsausschuss.
Der entsprechende Nachweis ist bis zum Ende des ersten Semesters zu erbringen.
Hilfe?
Fragen zum Bewerbungsprozess? Wenden Sie sich gerne an: ksm@uni-flensburg.de