Promotionsordnung (Satzung) der Fakultät II der Europa-Universität Flensburg Vom 23. August 2023 Bekanntmachung im NBl. HS MBWFK Schl.-H., S. 81 Tag der amtlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der EUF: 23. August 2023 Aufgrund des § 52 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 3 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H., S. 39) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H., S. 102) wird nach Beschlussfassung durch den Konvent der Fakultät II der Europa-Universität Flensburg vom 14. Juni 2023 die folgende Satzung erlassen. Die Genehmigung des Präsidi- ums der Europa-Universität Flensburg ist am 22. August 2023 erfolgt. Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Promotionsrecht und Doktorgrad § 2 Promotion § 3 Zuständigkeiten § 4 Berechtigung zur Teilnahme an einem Promotionsverfahren II. Beteiligte des Promotionsverfahrens § 5 Promotionsausschuss der Fakultät II § 6 Prüfungskommission § 7 Betreuerin oder Betreuer § 8 Gutachterinnen oder Gutachter III. Annahme als Doktorandin oder Doktorand § 9 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion und Annahme als Doktorandin oder Doktorand § 10 Zulassung zum Promotionsverfahren § 11 Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren IV. Zulassung zur Promotionsprüfung § 12 Immatrikulation § 13 Dissertation § 14 Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung § 15 Zulassung zur Promotionsprüfung § 16 Anerkennung besonderer Bedürfnisse V. Durchführung der Promotionsprüfung § 17 Annahme oder Ablehnung der Dissertation § 18 Disputation § 19 Bewertung der Promotionsleistung § 20 Ungültigkeit der Promotionsleistung 2 § 21 Überdenkungsverfahren VI. Abschluss des Promotionsverfahrens § 22 Veröffentlichung der Dissertation und Verfahrensabschluss VII. Sonstige Regelungen § 23 Ehrenpromotion § 24 Täuschung, Entziehung VIII. Schlussbestimmungen § 25 Rechtsbehelfe § 26 Übergangsbestimmungen § 27 Inkrafttreten IX. Anlagen Anlage 1 - Betreuungsvereinbarung Anlage 2 – Allgemeine Kriterienliste für kumulative Promotionen Anlage 3 – Kriterienliste für kumulative Promotionen im Bereich Musikwissenschaft oder Musikpäda- gogik Anlage 4 – Kriterienliste für kumulative Promotionen in der Sonderpädagogik I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Promotionsrecht und Doktorgrad (1) Die Europa-Universität Flensburg hat das Recht zur Promotion. Das Promotionsverfahren wird vom Promotionsausschuss der Fakultät II (im Folgenden Promotionsausschuss) durch- geführt. (2) Aufgrund dieser Ordnung verleiht die Europa-Universität Flensburg den folgenden Grad: Doktorin oder Doktor der Philosophie (Dr. phil.). Zudem kann die Europa-Universität Flens- burg die Ehrendoktorin oder den Ehrendoktor (Dr. h.c.) verleihen. (3) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsver- einbarung mit einer ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungsein- richtung können gemeinsame Promotionsverfahren (binationale Promotionen) durchgeführt werden. Dasselbe gilt für die Kooperation mit einer inländischen Hochschule und einer inlän- dischen außerhochschulischen Forschungseinrichtung. Der Grad der Doktorin oder des Dok- tors wird von der Europa-Universität Flensburg und der zuständigen Einrichtung der Koope- rationspartner gemeinsam verliehen, wenn der Kooperationspartner das Promotionsrecht be- sitzt; andernfalls wird der Grad von der Europa-Universität Flensburg unter Hinweis auf die Kooperation verliehen. (4) Diese Promotionsordnung gilt nicht für Promotionen und Promotionsverfahren, die am Promotionskolleg Schleswig-Holstein gemäß § 54 a HSG entstehen beziehungsweise durch- geführt werden. 3 § 2 Promotion (1) Mit der Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel des § 54 Absatz 1 HSG hin- ausgehende, besondere Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. (2) Die Promotion besteht aus einer schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation). (3) Die Dissertation muss nach Inhalt, Gegenstand und Methode einem der an der Fakultät II der Europa-Universität Flensburg in Forschung und Lehre vertretenen wissenschaftlichen Bereiche zuzuordnen sein. (4) Das Promotionsverfahren besteht aus der Zulassung zum Promotionsverfahren, der Zu- lassung zur Promotionsprüfung, der Durchführung der Promotionsprüfung sowie dem Ab- schluss des Verfahrens. § 3 Zuständigkeiten (1) An der Durchführung der Promotion sind beteiligt: der Promotionsausschuss gemäß § 5, die Prüfungskommission gemäß § 6, die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation ge- mäß § 7 und eine oder mehrere Personen als Gutachterin oder Gutachter gemäß § 8. (2) Dem Promotionsausschuss obliegt die Organisation und Durchführung der Promotions- verfahren. Er entscheidet in Verfahrensangelegenheiten, soweit nicht die Promotionsordnung etwas anderes vorsieht, und über die Promotion. (3) Die Prüfungskommission führt die Disputation durch und bewertet sie. (4) Die Betreuerin oder der Betreuer und die Gutachterin oder der Gutachter beurteilen die Dissertation und empfehlen die Annahme der Arbeit mit einem Notenvorschlag oder ihre Ab- lehnung beziehungsweise die Überarbeitung und Wiedervorlage nach § 17 Absatz 7 dieser Promotionsordnung. § 4 Berechtigung zur Teilnahme an einem Promotionsverfahren (1) Berechtigt zur Teilnahme an einem Promotionsverfahren sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, die Mitglieder der Eu- ropa-Universität Flensburg sind, habilitierte Mitglieder der Europa-Universität Flensburg so- wie ehemalige Mitglieder der Europa-Universität Flensburg, sofern sie während ihrer Zeit als Mitglied die Berechtigung zur Teilnahme besaßen und die konkrete Betreuung des Promoti- onsverhältnisses vereinbart haben. Die Berechtigung gilt auch für den Fall des Weggangs ei- ner der vorgenannten Personen, hinsichtlich der betreuten Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Weggangs bereits zum Promotionsverfahren zugelassen sind. Entpflich- tete oder in den Ruhestand versetzte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind be- rechtigt, Doktorandinnen und Doktoranden zur Betreuung anzunehmen und an Promotions- verfahren teilzunehmen, wenn ihre Entpflichtung oder Versetzung in den Ruhestand nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder sie weiterhin aktiv an der Forschung des Instituts betei- ligt sind. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. (2) Der Promotionsausschuss kann weiteren Personen, insbesondere auswärtigen Professo- rinnen und Professoren, die Teilnahme an Promotionsverfahren einräumen. 4 (3) In Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolven- ten gemäß § 54 Absatz 3 HSG sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fach- hochschule zur Teilnahme am Promotionsverfahren berechtigt. II. Beteiligte des Promotionsverfahrens § 5 Promotionsausschuss (1) Die Fakultät II der Europa-Universität Flensburg bildet durch Wahl im Konvent einen Pro- motionsausschuss. (2) Der Promotionsausschuss besteht aus 1. vier Angehörigen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die vom Konvent für zwei Jahre berufen werden, 2. zwei promovierten Mitgliedern der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes, die vom Konvent für zwei Jahre berufen werden, und 3. einem studentischen Mitglied, das vom Konvent für ein Jahr berufen wird. (3) Der Promotionsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Mitglieder zu stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Mitglieder im Vorsitz müssen Hochschullehrerinnen oder Hoch- schullehrer sein. Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Promotionsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Er beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. (5) Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Promotionsakten zu nehmen. (6) Der Promotionsausschuss berichtet dem Konvent jährlich über den Sachstand. (7) Dem Promotionsausschuss obliegen im Rahmen seiner Verfahrensleitung insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Feststellung der Äquivalenz ausländischer Examina gegebenenfalls unter Einschal- tung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz, 2. die Annahme einer Betreuerin oder eines Betreuers der Doktorandin oder des Doktoran- den und des vorläufigen Dissertationsthemas, 3. der Abschluss einer Vereinbarung über die Regelung der Rechte und Pflichten der Hoch- schule, der Betreuerin oder des Betreuers und der Doktorandin oder des Doktoranden, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den üb- rigen Vertragspartnern zu unterzeichnen ist (Muster siehe Anlage 1), 4. die Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren, 5. die Annahme und die Benotung der Dissertation unter Berücksichtigung der Gutachten und Stellungnahmen sowie die Zulassung zur Disputation, 6. die Behandlung von Rücktrittsgesuchen und Widersprüchen sowie 5 7. die Beantragung einer Aberkennung des Doktorgrades beziehungsweise einer Ungültig- keitserklärung der Promotionsleistungen. § 6 Prüfungskommission (1) Der Promotionsausschuss bestellt für jede Bewerberin oder jeden Bewerber eine eigene Prüfungskommission. Die Zusammensetzung der Kommission soll eine hinreichende fachli- che Breite sichern. (2) Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied des Promotionsausschusses aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. (3) Für die Beurteilung sowohl der Dissertation als auch der Disputation werden zwei Gutach- terinnen oder Gutachter oder jeweils eine Gutachterin und ein Gutachter als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt. Sie müssen zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch- schullehrer gehören. In der Regel ist eine oder einer der beiden Gutachterinnen oder Gutach- ter die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation. Eine oder einer der beiden Gutachterin- nen oder. Gutachter soll der Europa-Universität Flensburg angehören. (4) Der Promotionsausschuss kann im Einzelfall von den Regelungen des Absatzes 3 abwei- chen; das gilt insbesondere für die Größe der Kommission sowie für die Bestellung von Gut- achterinnen oder Gutachtern, die auch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein kön- nen, die sich im Ruhestand befinden, Privatdozentinnen oder Privatdozenten, Honorarprofes- sorinnen oder Honorarprofessoren der Europa-Universität Flensburg, Habilitierte oder im Re- gelfall promovierte Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer einer Fachhochschule sind. (5) Bei der Promotion von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen kann gemäß § 54 Absatz 3 HSG eine Fachhochschullehrerin oder ein Fachhochschullehrer zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden, sofern nicht eine Gutachterin oder ein Gutachter Fach- hochschullehrerin oder Fachhochschullehrer ist. (6) Bei der Durchführung binationaler oder anderer gemeinsamer Promotionsverfahren ge- mäß § 1 Absatz 3 sollen bei der Zusammensetzung der Kommission Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Kooperationspartner angemessen berücksichtigt werden. § 7 Betreuerin oder Betreuer (1) Das Thema der Dissertation soll mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des zutreffenden Fachgebietes vereinbart werden. Sie oder er betreut die Dissertation in fachlicher Hinsicht und ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter nach § 8 Absatz 1. Betreuungsverhältnisse können wechseln. (2) Zur Betreuerin oder zum Betreuer kann auch eine Hochschullehrerin oder ein Hochschul- lehrer der Kooperationspartner nach § 1 Absatz 3 gewählt werden. Dies bedarf bei der Zulas- sung zur Promotion der Genehmigung des Promotionsausschusses. Mit der Betreuung ist verbunden, im Promotionsverfahren die Rechte eines Mitglieds der Europa-Universität Flens- burg in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wahrzunehmen. In die- sem Fall soll die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter ein Mitglied der Europa-Universität Flensburg sein. 6 § 8 Gutachterinnen oder Gutachter (1) Die Doktorandin oder der Doktorand schlägt die Betreuerin oder den Betreuer als Erstgut- achterin oder den Erstgutachter sowie die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter vor. (2) Der Promotionsausschuss bestellt für die Beurteilung der Dissertation und der Disputa- tion die Betreuerin oder den Betreuer in der Regel als Erstgutachterin oder Erstgutachter und eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter. (3) Im Falle eines binationalen oder anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens nach § 1 Absatz 3 kann die Erstgutachterin oder der Erstgutachter den Kooperationspartnern angehö- ren. In diesem Fall soll die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter Mitglied der Europa-Uni- versität Flensburg sein. III. Annahme als Doktorandin oder Doktorand § 9 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion und Annahme als Doktorandin oder Dok- torand (1) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt und die Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 erfüllt, hat bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses die An- nahme als Doktorandin oder Doktorand schriftlich zu beantragen. (2) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch den Promotionsausschuss der Fakultät II der Europa-Universität Flensburg. (3) Voraussetzung für die Annahme ist, dass der einschlägige Hochschulabschluss (Master, Magister, Diplom oder Staatsexamen an einer Universität, wissenschaftlichen Hochschule o- der Fachhochschule) und die Abschlussarbeit mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sind. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss hiervon Ausnahmen zulassen. (4) Die designierte Betreuerin oder der designierte Betreuer entscheidet im Einvernehmen mit dem Promotionsausschuss, ob und welche zusätzlichen Studienleistungen zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere, wenn keine hinreichende Fachnähe ausgewiesen ist. (5) Unberührt bleibt das Recht des in § 4 Absatz 1 genannten Personenkreises, ein persönli- ches Betreuungsverhältnis mit einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der die Pro- motionsvoraussetzungen erfüllt, zu begründen. Hierdurch wird die Europa-Universität Flens- burg nicht gebunden. (6) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt, 2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Pro- motionsrecht besitzt und 3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HSG anzuerkennen wäre bezie- hungsweise ein entsprechender internationaler Doktorgrad verliehen werden könnte. (7) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll gene- rell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten 7 neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforde- rungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promo- tionsordnung zu berücksichtigen. § 10 Zulassung zum Promotionsverfahren (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist so früh wie möglich zu beantragen. Zugangs- berechtigte gemäß § 9 werden als Doktorandin oder Doktorand eingeschrieben. Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzen- den des Promotionsausschusses zu richten. (2) Mit dem Antrag sind einzureichen: 1. das in Aussicht genommene Thema der Dissertation; 2. die Erklärung der designierten Betreuerin oder des designierten Betreuers, die Bewerbe- rin oder den Bewerber bei der Anfertigung der Dissertation zu betreuen oder die Betreu- ung gegebenenfalls zu übernehmen (Anlage 1); 3. ein Lebenslauf der Antragstellerin oder des Antragstellers; 4. das Master-, Magister-, Diplom- oder Staatsexamens-Zeugnis (Original oder beglaubigte Kopie); 5. eine formlose Bestätigung der designierten Betreuerin oder des designierten Betreuers, dass die Studienleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers hinreichen, bezie- hungsweise welche weiteren Studienleistungen zu erbringen sind; 6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er gerichtlich oder disziplinarisch bestraft wurde und ob gegen sie oder ihn ein Ermittlungs- oder Straf- verfahren anhängig ist, sowie die Versicherung, ein während des Promotionsverfahrens eingeleitetes Ermittlungsverfahren unverzüglich anzuzeigen; 7. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob und mit welchem Erfolg sie oder er sich bereits einem anderen Promotionsverfahren unterzogen hat; 8. eine Bestätigung, dass die Promotionsordnung und die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der Europa-Universität Flensburg befolgt werden; 9. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass das Promotionsverfahren nicht durch eine kommerzielle Vermittlung des Betreuungsverhältnisses oder sonstige prü- fungsrechtlich unzulässige und wissenschaftlich unvertretbare entgeltliche oder unent- geltliche Hilfe Dritter zustande gekommen ist; 10. gegebenenfalls ein Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens gemäß § 1 Absatz 3 mit Nennung der Ko- operationspartner. (3) Werden ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsaus- schuss, ob diese den deutschen Abschlüssen gleichwertig sind. Dabei sind rechtsverbindli- che zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der Kultusminis- terkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der Hochschulrektorenkon- ferenz zu Grunde zu legen. Die Anerkennung kann von bestimmten Auflagen und Bedingun- gen abhängig gemacht werden, wie zum Beispiel Nachholen einer fehlenden Diplomarbeit, Ablegung von Kenntnisprüfungen. (4) Wird der Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen ge- meinsamen Promotionsverfahrens gestellt, bemüht sich die Vorsitzende oder der Vorsitzende 8 des Promotionsausschusses um den Abschluss eines entsprechenden Kooperationsabkom- mens mit der gewünschten Hochschule. Das Kooperationsabkommen unterzeichnen neben der Bewerberin oder dem Bewerber von Seiten der Europa-Universität Flensburg die Deka- nin oder der Dekan der Fakultät II sowie die oder der Vorsitzende des Promotionsausschus- ses. § 11 Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren (1) Aufgrund des Antrags nach § 10 und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Pro- motionsausschuss in der Vorlesungszeit in der Regel innerhalb von 8 Wochen über die Zu- lassung der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder als Doktorand und die Er- öffnung des Promotionsverfahrens. (2) Liegen die Voraussetzungen des § 10 vor, so spricht der Promotionsausschuss die Zulas- sung der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder Doktorand durch schriftliche Erklärung aus und teilt mit, dass § 12 der Promotionsordnung zu beachten ist. (3) Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder liegen Gründe vor, die gemäß § 24 die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen, ist die Zulassung zu versagen. (4) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält über die Zulassung oder die Ablehnung einen schriftlichen Bescheid, der im Falle der Ablehnung zu begründen und mit einer Rechts- behelfsbelehrung zu versehen ist. (5) Die Zulassung kann nach vier Jahren widerrufen werden, wenn keine von der Betreuerin oder dem Betreuer bestätigte Erklärung über den zügigen Fortgang der Arbeiten an der Dis- sertation vorgelegt wird. Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist möglich. (6) Mit der Zulassung erhält die Bewerberin oder der Bewerber den Status einer Doktorandin oder eines Doktoranden. Dieser Status endet mit Beendigung des Promotionsverfahrens. IV. Zulassung zur Promotionsprüfung § 12 Immatrikulation (1) Nach Zulassung zur Promotion haben sich Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 43 HSG zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Promotionsstudierende einzuschreiben. (2) Die Zulassung zur Promotionsprüfung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewer- ber mindestens zwei Semester an der Europa-Universität Flensburg als Doktorandin oder Doktorand eingeschrieben ist; der Promotionsausschuss kann hiervon in begründeten Aus- nahmefällen absehen. § 13 Dissertation (1) Die Dissertation muss eine selbstständig verfasste Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann im begründeten Einzelfall auch andere Sprachen zulassen. (2) Anstelle einer Dissertationsschrift kann grundsätzlich auch eine Sammlung mehrerer wis- senschaftlicher Publikationen angenommen werden, die in ihrer Gesamtheit eine 9 gleichwertige Leistung zu einer Dissertationsschrift darstellen (kumulative Dissertation). Die fachspezifischen Voraussetzungen werden auf Antrag eines Faches oder einer Fachdisziplin in Rückgriff auf die Fachgesellschaften durch den Konvent als Anlage zu dieser Promotions- ordnung erlassen (Anlagen 3 und 4). Dabei sind die allgemeinen Kriterien für kumulative Dis- sertationen zu beachten (Anlage 2). Die Anlagen 2 bis 4 sind Bestandteil dieser Satzung. Vor Änderungen der allgemeinen Kriterien (Anlage 2) ist der Promotionsausschuss der Fakultät anzuhören. Dem Konvent steht es frei, grundsätzliche Regelungen unter Beteiligung des Promotionsausschusses festzulegen. Der Konvent kann, nach Stellungnahme des Promoti- onsausschusses, fachunabhängige Mindestanforderungen an kumulative Dissertationen als Anlage zu dieser Satzung erlassen. (3) In der Dissertation ist anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt worden sind und wann die Arbeit abgeschlossen worden ist. (4) Die Dissertation ist mit folgender Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers zu versehen: „Ich erkläre hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und andere als in der Dissertation angegebene Hilfsmittel nicht benutzt habe; die aus fremden Quellen (einschließlich elektronischer Quellen, dem Internet und mündlicher Kommunikation) direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind ausnahmslos unter ge- nauer Quellenangabe als solche kenntlich gemacht. Zentrale Inhalte der Dissertation sind nicht schon zuvor für eine andere Qualifikationsarbeit verwendet worden. Insbesondere habe ich nicht die Hilfe sogenannter Promotionsberaterinnen oder Promotionsberater in Anspruch genommen. Dritte haben von mir weder unmittelbar noch mittelbar Geld oder geldwerte Leis- tungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Disserta- tion stehen. Die Arbeit wurde bisher weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnli- cher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt. Auf die Bedeutung einer eidesstattli- chen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer, auch fahrlässigen, falschen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung und die Bestimmungen der §§ 156, 161 StGB bin ich hingewiesen worden.“ (5) Kommerzielle Transkriptionen fallen nicht unter die Regelung des Absatz 4, sind also zu- lässig. § 14 Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung (1) Die Bewerberin oder der Bewerber reicht dem Promotionsausschuss einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ein. (2) Im Antrag sind anzugeben: 1. das Thema der Dissertation, 2. der Name der Betreuerin oder des Betreuers sowie 3. der Name der weiteren Hochschullehrerin oder des weiteren Hochschullehrers, die oder den die Bewerberin oder der Bewerber für die Begutachtung der Dissertation und für die Disputation vorschlägt. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Dissertation in drei identischen, gebundenen Exemplaren mit jeweils einer anonymi- sierten Ausfertigung in elektronischer Form, 2. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der eingereichten oder in einer anderen Form im Zusammenhang mit einer staatlichen oder einer akademischen Prüfung der 10 Europa-Universität Flensburg oder einer anderen Hochschule bereits vorgelegen hat o- der vorliegt, 3. eine Erklärung darüber, ob frühere Promotionsversuche der Bewerberin oder des Bewer- bers stattgefunden haben, 4. ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis sowie 5. der Nachweis über die Einschreibung als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent gemäß § 12, soweit nicht ein Ausnahmefall nach § 12 Absatz 2 vorliegt. § 15 Zulassung zur Promotionsprüfung (1) Aufgrund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsaus- schuss über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Unterlagen nach § 14 nicht vollständig vorliegen, 2. ein vorausgegangenes Promotionsverfahren der Doktorandin oder des Doktoranden in dem betreffenden Fach endgültig gescheitert ist oder erfolgreich war, oder 3. parallel die Zulassung zu einem Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule be- antragt wurde. (2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn ein vorausgegangenes Promotionsverfahren der Doktorandin oder des Doktoranden in einem anderen Fach endgültig gescheitert ist. (3) Im Falle der Zulassung bestellt der Promotionsausschuss die Prüfungskommission. (4) Die Doktorandin oder der Doktorand erhält über die Zulassung oder die Ablehnung einen schriftlichen Bescheid, der im Falle der Ablehnung zu begründen und mit einer Rechts- behelfsbelehrung zu versehen ist. (5) Mit der Zulassung ist die Promotionsprüfung eröffnet. Die Bewerberin oder der Bewerber kann hiervon ohne rechtliche Folgen zurücktreten, solange dem Promotionsausschuss kein Gutachten über die Dissertationsleistung vorliegt. § 16 Anerkennung besonderer Bedürfnisse (1) Den besonderen Bedürfnissen von Doktorandinnen und Doktoranden ist gemäß § 3 Ab- satz 5 HSG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 2 Nummer 14 HSG Rechnung zu tragen. (2) Ist eine Doktorandin oder ein Doktorand wegen einer Behinderung oder Erkrankung nicht in der Lage, eine Promotionsprüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, ist die Bearbeitungsdauer angemessen zu verlängern oder eine gleichwertige Prüfungsleistung in anderer Form zu erbringen. Der Krankheit der Doktorandin oder des Doktoranden ist die Betreuung oder Pflege eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren oder die Pflege einer oder eines Angehörigen gleichgestellt. (3) Die Inanspruchnahme von Fristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie nach den gesetz- lichen Regelungen über die Elternzeit wird gewährleistet. (4) In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet der Promotionsausschuss auf An- trag; die Erfüllung der Voraussetzungen ist in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Entschei- dungen des Promotionsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 ist die Vertrauensperson für Men- schen mit Behinderung und gegebenenfalls die Diversitätsbeauftragte oder der Diversitäts- beauftragte der Europa-Universität Flensburg zu beteiligen. Aus der Beachtung der 11 Vorschriften nach den Absätzen 2 und 3 dürfen den betroffenen Doktorandinnen und Dokto- randen keine Nachteile erwachsen. V. Durchführung der Promotionsprüfung § 17 Annahme oder Ablehnung der Dissertation (1) Die Gutachterinnen oder Gutachter erstellen getrennte schriftliche Gutachten innerhalb von zwölf Wochen nach Eröffnung des Verfahrens. Ist eine Gutachterin oder ein Gutachter dauerhaft an der Erstellung des Gutachtens gehindert, bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter. Handelt es sich bei der ausgefallenen Gutachterin oder dem ausgefalle- nen Gutachter zugleich um die Betreuerin oder den Betreuer des Promotionsvorhabens, ist mit der Doktorandin oder dem Doktoranden im Rahmen der Anhörung verbindlich abzustim- men, ob sie oder er 1. das Promotionsverfahren auf Grundlage der bereits abgegebenen Dissertation mit der neu bestellten Gutachterin oder dem neu bestellten Gutachter unmittelbar fortführen will oder 2. aufgrund der Bestellung einer neuen Gutachterin oder eines neuen Gutachters die Mög- lichkeit in Anspruch nehmen will, in Abstimmung mit der neu bestellten Gutachterin oder dem neu bestellten Gutachter die Dissertation vor Erstellung ihres oder seines Gutach- tens einmalig innerhalb einer angemessenen, vom Promotionsausschuss zu bestimmen- den Frist zu überarbeiten. Im Falle einer unmittelbaren Fortführung des Promotionsverfahrens gemäß Satz 3 Ziffer 1. findet ein bereits vor der Bestellung einer Ersatzgutachterin oder eines Ersatzgutachters vor- liegendes Gutachten der anderen verbleibenden Gutachterin oder des anderen verbleiben- den Gutachters uneingeschränkt Berücksichtigung im weiteren Promotionsverfahren. Im Falle der Überarbeitung der Dissertation gemäß Satz 3 Ziffer 2 findet ein bereits vor der Be- stellung einer Ersatzgutachterin oder eines Ersatzgutachters vorliegendes Gutachten der an- deren verbleibenden Gutachterin oder des anderen verbleibenden Gutachters keine Berück- sichtigung im weiteren Promotionsverfahren; die Gutachterinnen oder der Gutachter erstellen in diesem Fall ihre schriftlichen Gutachten ausschließlich auf Grundlage einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen überarbeiteten Dissertationsfassung. (2) Die Gutachterinnen oder Gutachter beantragen und begründen Annahme oder Ableh- nung der Dissertation beziehungsweise Überarbeitung und Wiedervorlage nach Absatz 7 dieser Vorschrift. Zugleich schlagen sie eine Note für die Dissertation vor; gegebenenfalls formulieren sie Auflagen. Bei Annahme gilt folgende Bewertung: „summa cum laude“ / „mit Auszeichnung“ „magna cum laude“ / „sehr gut“ „cum laude“ / „gut“ „rite“ / „befriedigend“ (3) Der Promotionsausschuss kann ein zusätzliches Gutachten einholen; diese Entscheidung ist zu begründen. (4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses legt nach Eingang der beiden Gutachten die Dissertation mit den Gutachten mindestens vier Wochen lang 12 hochschulöffentlich aus; davon mindestens zwei Wochen in der Vorlesungszeit. Der Perso- nenkreis des § 4 Absatz 1 und promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter der Europa-Universität Flensburg sind berechtigt, in die ausliegende Dissertation und in die Gutachten Einsicht zu nehmen. Der Personenkreis des § 4 Absatz 1 ist darüber hinaus berechtigt, innerhalb der Auslegungsfrist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen- den des Promotionsausschusses eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit der Aus- lage werden die schriftlichen Gutachten elektronisch an die Doktorandin oder den Doktoran- den verschickt. Ebenso ist ein mögliches Drittgutachten weiterzuleiten. Nach Festlegung der endgültigen Note für die Dissertation wird diese der Doktorandin oder dem Doktoranden mit- geteilt. (5) Unter Berücksichtigung der Gutachten und Stellungnahmen entscheidet der Promotions- ausschuss über Annahme oder Ablehnung der Dissertation sowie deren Benotung nach Ab- satz 2. Die Note „summa cum laude“ setzt zwei Gutachten mit übereinstimmenden Notenvor- schlägen und eine ergänzende vergleichende Stellungnahme eines externen Gutachters o- der einer externen Gutachterin voraus. (6) Die Entscheidung der Annahme der Arbeit kann mit Auflagen für die Publikation verbun- den werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses gibt der Doktorandin oder dem Doktoranden die Beschlussfassung schriftlich bekannt. (7) Der Promotionsausschuss kann auch beschließen, die Doktorandin oder den Doktoran- den vor Annahme der Dissertation zu einer Ergänzung oder Umarbeitung aufzufordern und für die Wiedervorlage eine Frist zu setzen. (8) Mit der Ablehnung der Dissertation ist das Promotionsverfahren beendet. Ein erneuter Promotionsantrag ist nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig. Im Falle einer Ablehnung erteilt der Promotionsausschuss der Doktorandin oder dem Doktoranden einen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. (9) Ein Exemplar der eingereichten Dissertation verbleibt auch im Fall der Ablehnung oder der Rückgabe zur Ergänzung oder Umarbeitung mit den Gutachten und Stellungnahmen in der Universität. § 18 Disputation (1) Die hochschulöffentliche Disputation besteht aus einem längstens 45-minütigen Vortrag und einer anschließenden Diskussion, in der die Bewerberin oder der Bewerber die Ergeb- nisse der Dissertation auch in den Zusammenhang der wissenschaftlichen Disziplin einord- net. Die Disputation soll mindestens 90 Minuten, längstens 120 Minuten dauern. Sie soll in der Vorlesungszeit stattfinden. Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann von der Prüfungskommission die Öffentlichkeit oder können ausgewählte Nichtmitglieder zuge- lassen werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor der Einladung zur Disputation bei der Ge- schäftsführung des Promotionsausschusses zu stellen. (2) Der Promotionsausschuss teilt der Bewerberin oder dem Bewerber und den Mitgliedern der Prüfungskommission Zeit und Ort der Disputation mindestens zwei Wochen vorher mit. Zeitgleich ist die Hochschulöffentlichkeit zu informieren. (3) Die Prüfungskommission muss vollständig vertreten sein. Im Verhinderungsfall eines Mit- glieds ist kurzfristig ein Ersatztermin anzuberaumen. (4) Über die Disputation wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die Gründe der Leistungsbe- wertung hervorgehen. Das Protokoll wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission un- terzeichnet. 13 (5) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber die Disputation oder tritt sie oder er nach ih- rem Beginn zurück, so unterbricht die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskom- mission das Verfahren. Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Promotionsausschuss die Gründe für das Versäumnis beziehungsweise. den Rücktritt unverzüglich schriftlich mit- zuteilen. Erkennt dieser die Gründe an, so ist in angemessener Frist, spätestens jedoch im folgenden Semester, ein neuer Termin für die Disputation anzusetzen. Erkennt der Promoti- onsausschuss die Gründe nicht an, gilt die Disputation als nicht bestanden. Beschlüsse, die die Bewerberin oder den Bewerber belasten, sind mit Begründung und Rechtsbehelfsbeleh- rung bekanntzugeben. § 19 Bewertung der Promotionsleistung (1) Unmittelbar nach Beendigung der Disputation berät die Prüfungskommission das Ergeb- nis in einer ungeteilten Note nach § 17 Absatz 2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die tragenden Gründe der Leistungsbewertung hervorgehen. (2) Die Gesamtnote der Promotion wird aus der Note der Dissertation und der Note der mündlichen Prüfung gebildet. Der schriftlichen Leistung kommt dabei besonderes Gewicht zu. Die Note „summa cum laude“ kann nur vergeben werden, wenn alle Teilprüfungsleistun- gen mit „summa cum laude“ bewertet wurden. (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt die Gesamtnote fest und teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis mündlich mit. (4) Hat die Doktorandin oder der Doktorand die Disputation bestanden, so ist von der Vorsit- zenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses eine schriftliche Mitteilung dar- über zu geben, dass die Dissertation angenommen und die Disputation erfolgreich abge- schlossen worden ist. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass vor Aushändigung der Promo- tionsurkunde der Doktorgrad nicht geführt werden darf. (5) Eine nicht bestandene Disputation kann nur einmal – frühestens nach sechs, spätestens nach 18 Monaten – wiederholt werden. Besteht die Doktorandin oder der Doktorand auch die Wiederholungsprüfung nicht, ist der Promotionsversuch endgültig gescheitert. (6) Der Doktorandin oder dem Doktoranden ist nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auf Antrag Einsicht in die betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. § 20 Überdenkungsverfahren (1) Doktorandinnen und Doktoranden, die mit der Bewertung einer einzelnen Promotions- leistung nicht einverstanden sind, müssen dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Monat nach erfolgter Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Promotionsleis- tung dem Promotionsausschuss schriftlich mitteilen. (2) Der Promotionsausschuss übermittelt das Anliegen der zuständigen Prüfungskommission und den für die Begutachtung beziehungsweise Bewertung der betroffenen Promotionsleis- tung zuständigen Beteiligten. (3) Die für die Begutachtung beziehungsweise Bewertung der betroffenen Promotionsleistung zuständigen Beteiligten sind verpflichtet, ihre Begutachtungs- beziehungsweise Bewertungs- entscheidung innerhalb von 8 Wochen zu überdenken. Das Ergebnis ist in einer schriftlichen Stellungnahme der für die Begutachtung beziehungsweise Bewertung der betroffenen Pro- motionsleistung zuständigen Beteiligten, die die für das Ergebnis wesentlichen Beweggründe 14 beinhalten muss, zu dokumentieren und dem Prüfungsausschuss durch die Prüfungskom- mission schriftlich mitzuteilen; die Stellungnahmen der für die Begutachtung beziehungs- weise Bewertung der betroffenen Promotionsleistung zuständigen Beteiligten sind dieser Mit- teilung beizufügen. (4) Der Promotionsausschuss informiert die Doktorandin beziehungsweise den Doktoranden über das Ergebnis des Überdenkungsprozesses mittels eines Bescheids, der die für das Er- gebnis wesentlichen Gründe ausführt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Das Überdenkungsverfahren kann auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 25 dieser Promotionsordnung inkorporiert werden. (5) Das Überdenkungsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Bewertung der betroffe- nen Promotionsleistung führen. § 21 Ungültigkeit der Promotionsleistung (1) Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt, dass die Doktorandin oder der Doktorand beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsleis- tungen eine Täuschung begangen hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulas- sung zur Promotion irrtümlich angenommen worden sind, so können die Promotionsleistun- gen durch Beschluss des Promotionsausschusses ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden. Der Promotionsausschuss entscheidet auch darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Doktorandin oder der Doktorand erneut zur Promotion zugelassen wird. (2) Vor der Beschlussfassung ist der Doktorandin oder dem Doktoranden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh- rung bekanntzugeben. VI. Abschluss des Promotionsverfahrens § 22 Veröffentlichung der Dissertation und Verfahrensabschluss (1) Nach bestandener Disputation hat die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation in der vom Promotionsausschuss genehmigten Fassung (gegebenenfalls in Umsetzung inhaltli- cher oder redaktioneller Auflagen) in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlich- keit zugänglich zu machen. Dies kann wie folgt geschehen: 1. Ablieferung von vier Druckexemplaren, wenn die Veröffentlichung in einer wissenschaftli- chen Zeitschrift erfolgt oder ein gewerblicher Verlag die Verbreitung über den Buchhan- del übernimmt, das Werk eine ISBN erhält, der Titel in der Deutschen Nationalbibliothek geführt und die weiteren Pflichtexemplare an staatliche Bibliotheken abgeliefert sind, das Werk mindestens fünf Jahre lieferbar ist und die Veröffentlichung als eine an der Europa- Universität Flensburg angenommene Dissertation ausgewiesen ist oder 2. Ablieferung und Publikation einer elektronischen Version, deren Datenformat und Daten- träger mit der Zentralen Hochschulbibliothek abzustimmen ist. (2) Die Ablieferung hat innerhalb von zwei Jahren nach der Disputation zu erfolgen. Hält die Doktorandin oder der Doktorand die gesetzte Frist schuldhaft nicht ein, so erlöschen alle durch die Promotion erworbenen Rechte. 15 (3) Eine Änderung des Titels bei Veröffentlichung der Dissertation bedarf der vorherigen Zu- stimmung des Promotionsausschusses. Im Falle eines veränderten Buchtitels ist der Origi- naltitel zusammen mit dem Dissertationshinweis in der Innentitelei zu führen. (4) Hat die Doktorandin oder der Doktorand alle von der Promotionsordnung vorgeschriebe- nen Verpflichtungen erfüllt, so wird ihr oder ihm die durch die Vorsitzende oder den Vorsit- zenden des Promotionsausschusses und die Präsidentin oder den Präsidenten unterzeich- nete Promotionsurkunde ausgehändigt. Sie enthält den erteilten Doktortitel, den Titel der Dis- sertation, die Gesamtnote sowie die Teilnoten von Dissertation und Disputation und wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert. Das Führen des Doktorgrades vor Aushändigung der Promotionsurkunde ist nicht zulässig. (5) Im Hinblick auf die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist das Promotionsverfahren mit der erfolgreichen Disputation abgeschlossen. Die Exmatrikula- tion als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent erfolgt zum Ende des Semesters, in dem die Disputation erfolgreich absolviert wurde. VII. Sonstige Regelungen § 23 Ehrenpromotion (1) Durch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber kann eine Persönlichkeit aufgrund hervorragender wissenschaftlicher beziehungsweise künstlerischer Leistungen ausgezeich- net werden. Die zu ehrende Persönlichkeit darf nicht Mitglied der Europa-Universität Flens- burg sein und soll wissenschaftlich beziehungsweise. künstlerisch mit der Europa-Universität Flensburg verbunden sein. (2) Die Ehrenpromotion kann auf Antrag erfolgen. Der Konvent setzt eine Prüfungskommis- sion gemäß § 6 ein. Die Kommission holt in der Regel zwei auswärtige Gutachten ein und er- arbeitet eine Empfehlung für den Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss erstellt einen Bericht für den Konvent. (3) Der Beschluss, den Doktorgrad ehrenhalber zu verleihen, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents. (4) Die Ehrenpromotion wird nach Beschluss des Konventes gemäß der jeweils gültigen Fas- sung der Verfassung der Europa-Universität Flensburg durch Überreichen einer von der De- kanin oder dem Dekan und der Präsidentin oder dem Präsidenten unterzeichneten Urkunde vollzogen, in der die Leistungen der zu promovierenden Persönlichkeit gewürdigt werden. § 24 Täuschung, Entziehung (1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich die Doktorandin oder der Doktorand bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens oder während des Promotionsverfah- rens einer Täuschung, worunter auch Plagiate fallen, schuldig gemacht hat, so hat der Pro- motionsausschuss das Verfahren für ungültig zu erklären. Der Promotionsausschuss respek- tive die Gutachterinnen oder Gutachter können sich zur Feststellung der Täuschung des Ein- satzes einer entsprechenden Software oder sonstiger elektronischer Hilfsmittel bedienen. (2) Der Doktorgrad wird entzogen, wenn sich nach Aushändigung der Promotionsurkunde herausstellt, dass er durch Täuschung oder anderes wissenschaftliches Fehlverhalten erwor- ben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades 16 fälschlicherweise als gegeben angenommen worden sind. Die Entscheidung trifft der Kon- vent auf Vorschlag des Promotionsausschusses. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Entziehung erfolgt auf Beschluss des Konventes durch die Präsidentin oder den Prä- sidenten. (4) Der Widerruf eines ehrenhalber verliehenen Doktorgrades erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten auf Vorschlag des Konventes. Dessen Beschluss bedarf einer Mehr- heit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. (5) Vor der Entscheidung ist der Betroffenen oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und der Betroffenen oder dem Betroffe- nen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben. VIII. Schlussbestimmungen § 25 Rechtsbehelfe (1) Ablehnende Entscheidungen im Rahmen des Promotionsverfahrens sind in Form eines schriftlichen Bescheides mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen und der Doktorandin oder dem Doktoranden bekanntzugeben. (2) Über einen Widerspruch zu Entscheidungen der Prüfungskommission, der innerhalb ei- nes Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen muss, befindet der Promotions- ausschuss nach Anhörung der Prüfungskommission und der Doktorandin oder des Doktoran- den. Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Prüfungskommission zu den schriftlichen oder mündlichen Promotionsleistungen ist der Promotionsausschuss an die Stellungnahme der Prüfungskommission zu dem Widerspruch gebunden. (3) Über alle übrigen Widersprüche entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden. § 26 Übergangsbestimmungen (1) Diese Promotionsordnung gilt für Doktorandinnen oder Doktoranden, die ihren Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach Inkrafttreten dieser Promotionsordnung an der Fa- kultät II eingereicht haben. Sie gilt ab dem 1. November 2023 ferner für Doktorandinnen oder Doktoranden, die vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsordnung vom zentralen Promotions- ausschuss der Europa-Universität Flensburg zugelassen wurden, aber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 keinen Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung gestellt haben. (2) Doktorandinnen oder Doktoranden, die vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsordnung vom zentralen Promotionsausschuss der Europa-Universität Flensburg zugelassen wurden und bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 einen Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung gestellt haben, können wählen, ob für die Fortführung bis zur Beendigung ihres Promotions- verfahrens die Promotionsordnung der Europa-Universität Flensburg vom 30. Januar 2017 oder diese Promotionsordnung gelten soll. Die Wahl ist schriftlich beim zentralen Promotions- ausschuss oder dem Promotionsausschuss der Fakultät II einzureichen und ist unwiderruflich. (3) Für Doktorandinnen oder Doktoranden, die vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsord- nung einen Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung gestellt haben, gilt für die Fortfüh- rung bis zur Beendigung ihres Promotionsverfahrens die Promotionsordnung der Europa-Uni- versität Flensburg vom 30. Januar 2017. 17 (4) Doktorandinnen oder Doktoranden, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung zum Promotionsverfahren zugelassen wurden und die als anvisierten Doktorgrad „Ph.D.“ angege- ben haben, kann dieser Doktorgrad auch verliehen werden. § 27 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Flensburg, den 23. August 2023 Prof. Dr. Nils Langer, Dekan der Fakultät II der Europa-Universität Flensburg 18 IX. Anlagen Anlage 1 (zu §10 Absatz 2 Nummer 2) Betreuungsvereinbarung Die Fakultät II der Europa-Universität Flensburg fühlt sich gegenüber ihren Doktorandinnen und Dok- toranden zu einer Partnerschaft verpflichtet, in welcher beide Seiten ihre jeweilige Verantwortung für eine erfolgreiche wissenschaftliche Arbeit gewissenhaft wahrnehmen. Zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden ____________________________________________ und der Betreuerin oder dem Betreuer ____________________________________________ wird vorbehaltlich der Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch den Promotionsausschuss der Fakultät II der Europa-Universität Flensburg die folgende Betreuungsvereinbarung geschlossen. Diese dient dazu, die bestmögliche Betreuung und Förderung der Doktorandinnen und Doktorand zu gewährleisten. Es gilt die Promotionsordnung der Fakultät II der Europa-Universität Flensburg. Das Ziel dieser Betreuungsvereinbarung ist, den professionellen Umgang miteinander zu sichern so- wie Regeln für die Konfliktvermeidung und -lösung aufzustellen. Zusammen mit einem strukturierten Promotionsablauf soll diese Vereinbarung ermöglichen, eine Promotion in der Regel innerhalb von vier Jahren erfolgreich abzuschließen. Die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet sich, • Anlage und Durchführung des Promotionsvorhabens so zu gestalten, dass die Dissertation auf Ba- sis eines Arbeits- und Zeitplans in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen werden kann, • der Betreuerin oder dem Betreuer unaufgefordert mindestens einmal im Jahr schriftlich mit ei- nem aktualisierten Arbeits- und Zeitplan über den Stand der Dissertation zu berichten, • bei Abbruch der Promotion die Betreuerin oder den Betreuer und den Promotionsausschuss schriftlich zu informieren, • die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der EUF zu befolgen. Die Betreuerin oder der Betreuer verpflichtet sich, • das Promotionsthema zu Beginn der Promotionsphase zusammen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden unter Festhaltung der Meilensteine, Zeitvorstellung und wechselseitigen inhaltli- chen Erwartungen zu definieren, • die Doktorandin oder den Doktoranden beim Erreichen des Promotionsziels im vereinbarten 19 Zeitraum zu unterstützen, • die laufende Arbeit mindestens einmal pro Jahr ausführlich mit der Doktorandin oder dem Dokto- randen zu besprechen sowie in kritischen Momenten und darüber hinaus für Fachgespräche zur Verfügung zu stehen, • der Doktorandin oder dem Doktoranden dabei behilflich zu sein, Zugang zur wissenschaftlichen Community zu bekommen. Weitergehende Absprachen zwischen Doktorandin oder Doktoranden und Betreuerin oder Betreuer sind grundsätzlich zulässig und bedürfen keiner Genehmigung. Betreuungsvereinbarungen, in denen die aufgelisteten Verpflichtungen reduziert werden oder die Frist verändert wird, bedürfen der Schriftform und sind dem Promotionsausschuss vorzulegen. Der Promotionsausschuss ist Ansprechpartner für Doktorandinnen und Doktoranden sowie Betreu- ende. Nichtvermittelbare Konflikte werden vom Promotionsausschuss behandelt, der sich gegebenenfalls um einen Wechsel der Betreuung bemühen wird. Die Doktorandin oder der Doktorand hat ein Recht darauf, über die Behandlung ihrer bzw. seiner Beschwerde fortlaufend unterrichtet zu werden. Die Doktorandin oder der Doktorand hat ein Anrecht darauf, dass alle am Promotionsverfahren Betei- ligten sich um eine zügige Abwicklung der Bewertungs- und Prüfungsprozeduren bemühen. Die Doktorandin oder der Doktorand kann erwarten, dass die Universität dafür Sorge tragen wird, für den Fall, dass die Betreuerin oder der Betreuer aus unabwendbaren Gründen ihren oder seinen Ver- pflichtungen nicht mehr nachkommen kann (Weggang, Krankheit, Todesfall), eine Weiterbetreuung des Promotionsvorhabens sicherzustellen. Die Universität unterstützt die Doktorandinnen und Doktoranden sowie die Betreuenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten dabei, Familie und wissenschaftliche Tätigkeit miteinander zu vereinbaren. Flensburg, den (Unterschrift Doktorand*in) (Unterschrift Betreuer*in) (Unterschrift Promotionsaus- schuss-vorsitzende*r) 20 Anlage 2 (zu § 13 Absatz 3) Allgemeine Kriterienliste für kumulative Dissertationen 1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen. 2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theore- tischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten. 3. Die mindestens erforderliche Anzahl der Publikationen ist zu definieren (gegebenenfalls inklusive Gewichtung nach Ko- oder Erstautorinnenschaften beziehungsweise Ko- oder Erstautorenschaften). 4. Der Anteil der Artikel, die im Peer-Review Verfahren zu publizieren sind, ist zu definieren. 5. Ob und in welchem Ausmaß Ko-Autorinnenschaften oder Ko-Autorenschaften zulässig sind und ob und in welchem Ausmaß Allein- oder/und Erstautorinnenschaften bezie- hungsweise Allein- oder/und Erstautorenschaften gefordert werden, ist zu definieren. Ob und in welchem Ausmaß Publikationen auch Gegenstand anderer (abgeschlossener o- der laufender) Dissertationen sein dürfen, ist zu definieren. Die Anteile aller Ko-Autorin- nen oder Ko-Autoren an der jeweiligen Publikation sind aufzuführen, und die jeweils vom Fach definierten, zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Kriterien sind in die Disserta- tion mit abzudrucken, zum Beispiel im Anhang. 6. Ob und in welchem Ausmaß die Publikationen eingereicht und/oder angenommen sein müssen, ist zu definieren. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rah- mentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden. 7. Ob und inwieweit Ko-Autorinnenschaften oder Ko-Autorenschaften eine Gutachterinnen- tätigkeit oder Gutachtertätigkeit ausschließen, ist zu definieren. 8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Ge- genstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein (zum Beispiel der kumulativen Habilitation). 9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stam- men. 21 Anlage 3 (zu § 13 Absatz 3) Kriterienliste für kumulative Dissertationen im Bereich Musikwissenschaft oder Musik- pädagogik 1. Die kumulative Dissertation im Fach Musik (Musikwissenschaft oder Musikpädagogik) besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzuneh- men. 2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theore- tischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten. 3. Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens fünf publizierten oder zum Druck an- genommenen Fachartikeln. Die Doktorandin oder der Doktorand muss bei mindestens drei dieser Fachartikel Alleinautorin oder -autor sein. 4. Mindestens zwei der Fachartikel müssen in einer referierten (peer-reviewed) Fachzeit- schrift von internationaler Reichweite publiziert worden oder angenommen sein. Besteht die kumulative Dissertation aus ausschließlich empirisch-quantitativen Arbeiten, muss mindestens ein Fachartikel in einer referierten (peer-reviewed) Fachzeitschrift von inter- nationaler Reichweite publiziert worden sein. 5. Bei Ko-Autorinschaft oder Ko-Autorschaft außer Erst-Autorinschaft oder Erst-Autorschaft gilt folgende Regelung: Die Anzahl der Autorinnen oder Autoren bestimmt den Stellen- wert der Publikation für die Zählung nach der Formel z = 1/n, wobei z der Zählwert und n die Anzahl der Autorinnen oder Autoren ist. Eine Publikation mit insgesamt zwei Verfas- serinnen oder Verfassern zählt demgemäß als 0,5 Publikationen im Sinne von Punkt 3. Nicht mehr als zwei der Fachartikel in Ko-Autorenschaft dürfen Gegenstand einer ande- ren (laufenden oder abgeschlossenen) Dissertation sein. 6. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten oder angenommenen Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. 7. Es darf nicht mehr als eine Gutachterin oder ein Gutachter im Promotionsverfahren Ko- autorin oder Koautor eines für eine kumulative Dissertation eingereichten Beitrags sein. 8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Ge- genstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen Habilitation. 9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stam- men. 22 Anlage 4 (zu § 13 Absatz 3) Kriterienliste für kumulative Promotionen in der Sonderpädagogik 1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen oder Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen. 2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theore- tischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen (Länge des einleitenden Rahmentextes mind. 20.000 Zeichen exklusive Leerzeichen). Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten. 3. Der kumulativen Dissertation müssen mindestens drei Manuskripte zugrunde liegen, von denen mindestens eines in englischer Sprache verfasst sein soll. Mindestens ein Artikel muss in Alleinautorinnenschaft oder Alleinautorenschaft oder zwei Artikel in Erstautorin- nenschaft oder Erstautorenschaft geschrieben werden. Die Manuskripte dürfen nicht Ge- genstand anderer (abgeschlossener oder laufender) Dissertationen sein. 4. Alle Manuskripte müssen im Peer-Review Verfahren publiziert sein oderwerden (siehe Punkt 6). 5. Die Anteile aller Ko-Autorinnen oder Ko-Autoren an der jeweiligen Publikation sind detail- liert aufzuführen (i die Formulierung der Fragestellung; ii die Konzeption der Studien(n); iii die Durchführung und Auswertung der Studie(n); beziehungsweise ii/iii Durchführung der theoretischen Analysen; iv das Verfassen des Textes). Die jeweils vom Fach defi- nierten, zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden, Kriterien sind in die Dissertation mit abzudrucken, zum Beispiel im Anhang 6. Alle Manuskripte müssen eingereicht sein; von diesen müssen mindestens zwei Manu- skripte angenommen sein. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rah- mentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden. 7. Ko-Autorinnenschaften oder Ko-Autorenschaft und Gutachterinnentätigkeit oder Gut- achtertätigkeiten schließen sich nicht aus. Höchstens eine Gutachterin oder ein Gutach- ter darf auch Ko-Autorin oder Ko-Autor von der Dissertationsschrift zugrundeliegenden Manuskripten sein. 8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Ge- genstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen Habilitation. 9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stam- men.
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