Prüfungen

Notenbildung

Notenbildung

Die Notenbildung wird durch die jeweils anzuwendene Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Die Prüfungs- und Studienordnung der Universität Flensburg für den Masterstudiengang "European Studies" vom 3. September 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Februar 2017, sieht beispielsweise folgende Regelung vor:

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen.

(2) Bei der Abschlussnote wird zusätzlich auch eine relative Note entsprechend dem ECTS Users Guide in der jeweiligen Fassung nachgewiesen.
Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs, außer dem Abschlussjahrgang, mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge, soweit vorhanden, als Kohorte zu erfassen.

(3) Besteht eine Prüfung ausmehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem gewogenen Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Gewichtung ergibt sich aus der Anzahl der zugeordneten Credit Points. Auch für die Durchschnittsnote ist eine ECTS-Note nach Absatz 2 auszuweisen.

(4) Die Noten für Prüfungsleistungen lauten:
Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich2,5 = gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend

(5) Für die Bildung von Gesamtnoten (§ 19) gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(7) Die einzelnen Prüfungsleistungen einschließlich der Masterarbeit werden, soweit der Prüfungsausschuss nichts anderes bestimmt, von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer abgenommen.


Die jeweils aktuellen Fassungen der Studien- und Prüfungsordnungen für Ihren Studiengang finden Sie auf den folgenden Seiten: