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1 Prüfungsordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Masterstudiengang „Prävention und Gesundheitsförderung“ („Prevention and Health Promotion“) Vom 14. September 2009 [...] 2008 die folgende Satzung erlassen. § 1 Ziele des Studiums (1) Der Studiengang zielt auf die wissenschaftliche Qualifizierung von Fachkräften für die Entwicklung und Durchführung sowie Evaluation von wissenschaftlich fundierten Maßnahmen der Prävention, Gesundheitsförderung und Rehabilitation. (2) Der Masterstudiengang baut auf einer gesundheitswissenschaftlichen Grundausbildung auf,
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1 Satzung zur Änderung der Prüfungs-und Studienordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Studiengang Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts vom 10. September [...] .-H. S. 791), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg am 23. Juli 2008 die folgende Satzung erlassen: Artikel 1 Die Prüfungs-und Studienordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Studiengang Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts vom 23. Juni 2005 (NBl. MWV Schl.-H. S. 629), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. September 2008
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Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Studiengang Lehramt an Sonderschulen mit dem Abschluss Master of Education vom 31. Mai 2010 [...] und Studienordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Studiengang Lehramt an Sonderschulen mit dem Abschluss Master of Education vom 12. Februar 2010 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 9) wird wie folgt geändert: Beim § 3 Abs. 1 wird am Ende folgender Abschnitt eingefügt: „ Für den Masterteilstudiengang Sachunterricht muss darüber hinaus ein mit Erfolg abge- schlossenes Bachelor-Studium
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1 Prüfungs- und Studienordnung (Satzung) der Universität Flensburg für den Studiengang Lehramt an Sonderschulen mit dem Abschluss Master of Education vom 12. Februar 2010 Tag [...] …………… S. 3 § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen ..........………………. S. 3 § 4 Fachrichtungs- und fachspezifische Regelungen ………………... S. 5 § 5 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums …………………………... S [...] Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungs- leistungen…………………………………………………………….. S. 8 § 10 Bewertung von Prüfungen ………………………………………….. S. 9 § 11 Bildung und Gewichtung der Noten ……………………………… S
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Curricularwerte aller Studiengänge und Teilstudiengänge der Universität Flensburg. § 2 Curricularwerte (1) Mit der nachfolgenden Tabelle werden die Curricularwerte entsprechend der Bandbreiten gemäß HZVO festgesetzt. (2) Die Berechnungen der einzelnen Curricularwerte sind in der Reihenfolge der (Teil-)Studiengänge in der nachstehenden Tabelle als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Satzung. (Teil-)Studiengang Bandbreite gemäß HZVO Curricularwert Universität Flensburg Anlage Seite Anglistik – BA Vermittlungswissenschaften 0,76 - 0,84 0,8048 1
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2. Abschnitt: Zusätzliche Regelungen für besondere Fälle § 4 Einschreibung an mehreren Hochschulen § 5 Einschreibung für mehrere Studiengänge § 6 Einschreibung bei Studiengangwechsel § 7 Einschreibung für ein Promotionsstudium § 8 Einschreibung für Masterstudiengänge § 9 Einschreibung für weiterbildende Masterstudiengänge § 10 Einschreibung für berufsbegleitende Studiengänge § 11 Einschreibung in höhere Fachsemester § 12 Einschreibung in Studiengängen mit Studienjahr § 13 Einschreibung zur Erlangung deutscher Sprachkenntnisse § 14 Einschreibung im Rahmen internationaler
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Nachweis der Eignung (1) Für das Studium des BA-Studienganges mit dem Studienfach Sport ist neben der Hochschulzugangsberechtigung die besondere Eignung für den Studiengang nach- zuweisen. Der Nachweis [...] erbracht. Sie dient der Feststellung einer sportmotorischen Leis- tungsfähigkeit, die zum Studium des Studienfaches Sport mit dem Abschluss Ba- chelor of Arts berechtigt. § 2 Zulassung [...] Prüferin oder der zweite Prüfer muss mindestens den Nachweis der Eignung für den - 3 - Studiengang Sport nach dieser Satzung erbracht haben. Prüferinnen und Prüfer können für mehrere
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1 Satzung über den Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen oder von einer praktischen Tätigkeit (Studienqualifikationssatzung) der Universität Flensburg Vom 22. Juli 2011 NBI. MWV [...] ), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Universität Flensburg am 27. April 2011 die folgende Satzung erlassen: § 1 Anwendungsbereich Neben den Studienqualifikationen im Sinne des § 39 Abs. 1 HSG und den Zugangsvoraus- setzungen zum Masterstudium nach den jeweiligen Prüfungsordnungen der Master- studiengänge sind die in § 2 aufgeführten Fremdsprachenkenntnisse und praktischen Tätigkeiten nachzuweisen. § 2
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die Institute die Funktion der Seminare bzw. Abteilungen. (7) Die Seminare bzw. Abteilungen sind in den Ihnen zugeordneten Studiengängen und Teil- studiengängen verantwortlich für die Vollständigkeit des Lehrangebots und die ord- nungsgemäße Durchführung der Studiengänge und Teilstudiengänge. Hierzu benennen sie (Teil-)Studiengangverantwortliche. Die Seminare bzw. Abteilungen sind zuständig für die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 5 HSG, die Vorbereitung von Berufungen und die Studienberatung nach § 48 HSG. Die Gesamtverantwortung der Präsidentin als Dekanin bzw. des Präsidenten als Dekan
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