Informationen zum Mobilen Arbeiten

FAQs

Dienstvereinbarung - was ist das überhaupt?

Eine Dienstvereinbarung wird zwischen der Dienststellenleitung und der Personalvertretung geschlossen - in diesem Falle zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat (w). Sie legt definierte Verfahrensweisen zu bestimmten Arbeitsfeldern der Beschäftigten pauschal fest, ohne dass man ständig Einzelfälle betrachten muss. Dienstvereinbarungen gibt es z.B. für die Nutzung von Dienstfahrzeugen - und jetzt auch für das mobile Arbeiten.

Wozu eine Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten?

Bisher gab es zahlreiche individuelle Vereinbarungen zwischen mitarbeitender und vorgesetzter Person. Das führte dazu, dass einige Kolleg*innen sehr flexibel und andere so gut wie gar nicht flexibel arbeiten durften. Diese Dienstvereinbarung setzt einen Rahmen, innerhalb dessen mobiles Arbeiten im Normalfall für alle möglich sein soll.

Habe ich also jetzt einen (Rechts-) Anspruch auf mobiles Arbeiten?

Nein, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Allerdings geht die Dienstvereinbarung zunächst davon aus, dass auf jeder Stelle im akademischen Mittelbau mobiles Arbeiten generell möglich ist, wenn auch in einem den Dienstaufgaben entsprechenden Umfang. Die / der Vorgesetzte muss, sofern keine Einigung über den Umfang des mobilen Arbeitens hergestellt werden kann, gegenüber der Personalabteilung sachlich begründen, warum mobiles Arbeiten nicht möglich sein soll.  

Was passiert, wenn ich gar nicht mobil arbeiten möchte?

Gar nichts. Niemand darf zum mobilen Arbeiten gezwungen werden.

Was heißt eigentlich "mobiles" Arbeiten?

Damit ist jede dienstliche Tätigkeit gemeint, die nicht in der Dienststelle - also den Gebäuden der EUF - ausgeübt wird. Es kann also zu Hause, in der Bahn, im Park und an jedem anderen Ort, der dazu geeignet ist, gearbeitet werden.

Warum muss Umfang und Zeitraum des Mobiles Arbeitens schriftlich festgehalten werden? Reicht das nicht auch mündlich?

Das Hochschulgesetz Schleswig-Holstein (HSG) schreibt zunächst mal vor, dass jede dienstliche Tätigkeit in der Dienststelle vollbracht werden muss. Sollte man sich während der mobilen Arbeit verletzen, ist es schwierig oder gar unmöglich, der Versicherung gegenüber nachzuweisen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, denn bisher gab es keine Ausnahme zur Arbeit außerhalb der EUF. Die schriftliche Vereinbarung dokumentiert, dass die Möglichkeit zur mobilen Arbeit bestand, sodass die Anerkennung als Arbeitsunfall erheblich leichter fallen dürfte.

Ist mobiles Arbeiten mit einer Dienstreise gleichzusetzen?

Nein. Die ggf. erforderlichen Fahrten zu den Orten des mobilen Arbeitens sind private Fahrten, ähnlich wie die Fahrt zur EUF bei Präsenzarbeit. Eine Dienstreise ist eine dienstlich veranlasste Reise und muss nach wie vor rechtzeitig beantragt und genehmigt werden!

Ich brauche Möglichkeiten zum Mobilen Arbeiten, die über den in der Dienstvereinbarung gesteckten Rahmen hinausgehen - ist das etwa nicht (mehr) möglich?

Doch. In begründeten Einzelfällen kann mehr mobile Arbeitszeit vereinbart werden (z.B. bei Dienstaufgaben, die ein besonderes Maß an Mobilität erfordern oder bei gesundheitlichen Einschränken). Das sind dann aber Einzelfallentscheidungen, die mit der Personalabteilung und der/dem Vorgesetzten abzustimmen sind.

Warum macht die EUF das überhaupt?

Die EUF möchte eine attraktive und moderne Arbeitgeberin sein. Die Möglichkeiten zum mobilen Arbeiten sind ein Beitrag dazu. Die EUF setzt auf ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis für Angehörige aller Statusgruppen - das gilt selbstverständlich auch für die Angehörigen des akademischen Mittelbaus.

Ich habe weitere Fragen - an wen kann ich mich wenden?

Fragen können gern an den Personalrat (w) gerichtet werden, z.B. per Mail an personalrat-w-TextEinschliesslichBindestricheBitteEntfernen-@uni-flensburg.de

Das gilt übrigens auch für Verbesserungsvorschläge - die Dienstvereinbarung soll nach zwei Jahren evaluiert und ggf. optimiert werden.