Promotionsstipendien des Landes Schleswig-Holstein

Die Europa-Universität Flensburg vergibt jährlich Stipendien an Promovierende auf Grundlage der Landesverordnung zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (siehe auch: Stipendiumsverordnung - StpVO).

Förderungsumfang

Förderungsumfang

Die Förderung kann in Form

  • eines Stipendiums (derzeit 1.350,00 Euro/Monat, ggf. erhöht um einen Familienzuschlag von 200,00 Euro) und/oder
  • von Sonderzuwendungen für Sach- und Reisekosten i.H.v. insgesamt 1.600,00 Euro bewilligt werden (Näheres dazu unter "Sonderzuwendungen").

    Bitte beachten Sie: Die Vergabe der Stipendien richtet sich nach der aktuellen Haushaltssituation der Universität zum Antragsstichtag. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums oder einer Sonderzuweisung besteht nicht.

Förderungsvoraussetzungen

Förderungsvoraussetzungen

Nach § 3 Abs. 1 StpVO kann ein Stipendium zur Vorbereitung auf die Promotion erhalten, wer

1. weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen nachweist,
2. mit einem wissenschaftlichen Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung leisten wird,
3. zu Beginn der Förderung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und
4. die Voraussetzung nach Nummer 1 innerhalb der Regelstudienzeit plus vier Semester erbracht hat.

Ausschluss der Förderung

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  • eine Tätigkeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich oder eine Tätigkeit in Forschung und Lehre von mehr als zehn Stunden wöchentlich ausübt wird oder
  • für das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben bereits eine andere Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen gewährt wurde oder
  • einer der weiteren Ausschlussgründe des § 4 StpVO vorliegt.

Ende der Förderung

Ein bewilligtes Stipendiums endet

  • mit Ablauf des Bewilligungszeitraums oder
  • mit Ablauf des Monats, indem die mündliche Promotionsprüfung stattfindet oder
  • mit Ablauf des Monats, indem die Stipendiatin oder der Stipendiat eine Tätigkeit aufnimmt, die keine mit § 4 StpVO zu vereinbarende Nebentätigkeit ist.

(Erst-)Antragstellung

Antragstellung

Das Stipendium kann nur auf Antrag durch den Stipendienausschusses der Europa-Universität Flensburg gewährt werden. Der Antrag auf Erstbewilligung eines Stipendiums ist an die Geschäftsführung der Kommission zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Stipendienausschuss) zu richten (siehe "Kontakt").

Antragsfrist

Anträge können eingereicht werden bis einschließlich 31. August 2024.

Antragsunterlagen

Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Anschreiben
  2. Darstellung Ihres Promotionsvorhabens (Exposé) in deutscher oder englischer Sprache
    (siehe "Leitfaden zur Exposéerstellung")
  3. tabellarischer Lebenslauf
  4. Zeugnis über die Hochschulabschlussprüfung (Kopie)
  5. Gutachten zweier Hochschullehrinnen/Hochschullehrer (Näheres unter "Gutachten")
  6. Einkommensnachweise (dazu §§ 7, 8 StpVO)
  7. Studienverlaufsbescheinigungen (BA&MA)
  8. ggf. Heiratsurkunde und Geburtsurkunde(n) angehöriger Kinder
Dateiname Kategorie Datum Größe / Typ
Antrag_Erstbewilligung 28.09.2021 455 KB (PDF)

Gutachten

Gutachten

Das für den Antrag notwendige Erstgutachten ist von der/dem betreuenden Hochschullehrer*in (gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 HSG) der EUF zu verfassen. Zweitgutachten können auch von Hochschullehrer*innen anderer Hochschulen/Forschungseinrichtungen erstellt werden.

Die Gutachter*innen werden gebeten, sich insbesondere auch zu der wissenschaftlichen Qualität und dem Arbeitsprogramm des Promotionsvorhabens zu äußern. Als weitere Orientierungshilfe dient der "Leitfaden zur Gutachtenerstellung".

Weiterbewilligung

Weiterbewilligung

1. Weiterbewilligung (auf ein 2. Förderjahr)

Das Stipendium wird zunächst für ein Jahr bewilligt und kann grundsätzlich um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Antrag auf Weiterbewilligung muss

drei Monate vor Ablauf des Erstbewilligungszeitraums

gestellt werden. Diesem Antrag sind beizufügen:

  • Abgleich mit dem Arbeitsplan, der bei Erstantrag eingereicht wurde
  • Bericht über den Stand des Forschungsvorhabens sowie die weitere Zeitplanung
  • Stellungnahme der/des erstbetreuenden Gutachters/in zum Stand des Vorhabens und zur Realisierbarkeit des Zeitplanes
  • Einkommensnachweise (falls zutreffend).

2. Weiterbewilligung (auf ein 3. Förderjahr)

Sofern nach zwei Förderjahren eindeutig ist, dass mit einer 2. Weiterbewilligung der Abschluss des Vorhabens sichergestellt wird, kann diese wie die 1. Weiterbewilligung beantragt werden.

Hierzu ist in Ergänzung zum 1. Weiterbewilligungsantrag eine explizite Aussage der erstbetreuuenden Hochschullehrerin bzw. des erstbetreuuenden Hochschullehrers erforderlich.


3. Weiterbewilligung (auf ein 4. Förderjahr)

Eine Weiterbewilligung um ein Jahr über die maximale Förderdauer von drei Jahren hinaus, ist im Falle nachgewiesener Eltern- oder Pflegezeiten sowie bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung möglich.

Entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Sonderzuwendungen

Sonderzuwendungen

Es können auf Antrag Sonderzuwendungen in Form von Sach- und Reisekosten als Zuschuss gewährt werden, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion oder zur Erarbeitung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens erforderlich sind und die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten sind. Druckkosten fallen nicht unter Sachkosten und können nicht übernommen werden. Es sind dem Antrag entsprechende Nachweise beizulegen.

Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Sie sind nach den niedrigsten Stufen des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I. S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I. S. 160), zu berechnen.

Die Gesamthöhe der Sonderzuwendungen soll 1.600 Euro nicht überschreiten.

Formulare / Downloads

Kontakt

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