Studium und Familie

Die Europa-Universität bietet für Studierende, Doktorand*innen und Stipendiat*innen mit Familienaufgaben verschiedene Regelungen und Informationen zur Vereinfachung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Im Folgenden finden Sie die aktuellen Informationen für Studierende. Für weitere Fragen oder Anregungen können Sie sich jederzeit mit dem Familienbüro in Verbindung setzen.

Vor der Geburt des Kindes

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Universität über Ihre Schwangerschaft informieren, damit die Universität entsprechende Schutzmaßnahmen beachten und umsetzen kann. Ihre Mitteilung über die bestehende Schwangerschaft richten Sie bitte an das Familienbüro mit einer Kopie des Mutterpasses sowie dem Tag der voraussichtlichen Entbindung. Das Familienbüro veranlasst dann die Erstellung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt ab dem 1. Januar 2018 auch für Studentinnen, soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Konkret bedeutet das für Sie:

•             Mutterschutz muss grundsätzlich und ohne Antrag gewährt werden; bisher war es so, dass Sie den Nachteilsausgleich beantragen mussten. Wichtig: Schreibzeiten u.ä. sind durch den Mutterschutz nicht automatisch verlängert. Schreibzeitverlängerungen bzw. Verlängerungen von Bearbeitungszeiten müssen nach wie vor begründet und frühzeitig beantragt werden (Antrag Nachteilsausgleich im Downloadbereich unten auf dieser Webseite).

•             Es besteht ein relatives Prüfungsverbot während der gesetzlichen Mutterschutzfristen, d. h. 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt. Sie haben somit das Recht, nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen und sich z. B. von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen sowie Labor- und Praktikumstätigkeiten freizustellen.

•             Sie können auch während Ihrer Mutterschutzfrist an Prüfungen oder Veranstaltungen teilnehmen, wenn Sie dies gegenüber dem Prüfungsausschuss ausdrücklich SCHRIFTLICH erklären. Bei der Anmeldung zu einer Prüfung während der Mutterschutzfrist im Prüfungsverwaltungssystem erfolgt diese Erklärung automatisch. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

•             Es steht Ihnen eine Freistellung für Untersuchungen zu, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft entstehen sowie eine Freistellung zum Stillen (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt mind. 2x täglich 30 Minuten).

•             Wie bereits zuvor haben Sie auch weiterhin einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

•             Die Europa-Universität Flensburg informiert Sie zu Ihren Rechten nach dem Mutterschutzgesetz, dies geschieht zentral durch das Familienbüro im Arbeitsbereich Chancengleichheit.

Studierende mit besonderen Bedürfnissen (hierzu zählen länger andauernde oder chronische Erkrankung, Behinderung, Mutterschutzfristen, Erziehungszeiten sowie Betreuungs- und Pflegeverpflichtungen) können eine Priorisierung bei der Kurswahl beantragen.

Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Studienorganisation mit Kind

Gemäß Schleswig-Holsteinischem Hochschulgesetz ist den besonderen Bedürfnissen von Studierenden Rechnung zu tragen. Die Regelungen über die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse und die Gewährung von Nachteilsausgleichen finden sich in der Rahmenprüfungsordnung (RaPO 2020) der Europa-Universität Flensburg. Diese beziehen sich auf:

  • Behinderungen oder länger andauernde Erkrankungen,
  • Mutterschutzfristen und die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit,
  • Betreuungsverpflichtungen für im eigenen Haushalt lebende Kinder bis 14 Jahre, 
  • Pflegeverpflichtungen für nahe Angehörige mit anerkannter Pflegestufe.

Das Antragsformular finden Sie auf dieser Seite unten im Downloadbereich.

Studierende mit besonderen Bedürfnissen (hierzu zählen länger andauernde oder chronische Erkrankung, Behinderung, Mutterschutzfristen, Erziehungszeiten sowie Betreuungs- und Pflegeverpflichtungen) können eine Priorisierung bei der Kurswahl beantragen.

Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Es werden bis zu 2 Prozent der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte vorgehalten.
Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Beachtung der übrigen Auswahlkriterien unmittelbar zur Zulassung. Den Antrag finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie im zugehörigen Merkblatt.

In Zusammenarbeit mit dem International Center möchten wir Sie ermutigen, auch mit Ihren Kindern ein Auslandsstudium zu wagen. Sicherlich ist der Organisationsaufwand etwas höher als für Studierende ohne Kinder, aber in den meisten Fällen lässt sich eine Lösung finden. Im Internationalen Büro können Sie sich beraten lassen, welche Universitäten für ein Studium mit Kind besonders geeignet sind und welche finanzielle Unterstützung es gibt. Empfehlen möchten wir Ihnen auch das Projekt "Auslandsstudium mit Kind" der Uni Wismar. Das Portal Auslandsstudium mit Kind möchte Studierende mit Kind unterstützen, gemeinsam das Abenteuer Auslandsstudium zu wagen. Hier finden Sie Erlebnisberichte und zahlreiche Informationen rund um das Thema.

Neben den organisatorischen Hürden, ist es zumeist auch finanziell schwieriger mit einem Kind ins Ausland zu gehen. Dabei könnte aber ein Stipendium helfen. Hier finden Sie eine Stipendienübersicht des International Centers. Ganz besonders möchten wir Sie auf das Mawista Stipendium hinweisen, da dieses explizit das Auslandsstudium mit Kind fördert.

Finanzielle Unterstützung

Elterngeld gibt es für Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, für Elternpaare ebenso wie für getrennt- und alleinerziehende Elternteile. Neben den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern können in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades Elterngeld erhalten, wie zum Beispiel Großeltern oder Geschwister.

Nähere Informationen erhalten Sie im Familienbüro oder unter diesem Link.

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.

In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und Vermögen Sie, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben.

Mit der interaktiven Video-Anwendung KiZ-Lotse können Sie ermitteln, ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Dies geschieht auf Basis Ihrer persönlichen Daten.

Das Studentenwerk Schleswig-Holstein gewährt studierenden Müttern und Vätern auf Antrag nach der Geburt eine Beihilfe in Höhe von 130 Euro zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung. Die Beihilfe ist als Unterstützung bei einer besonderen Bedürftigkeit gedacht. Weitere Informationen und den Antrag finden Sie hier.

Anträge und Flyer

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