Informationen für Beamt*innen

Die Regelungen für Beamt*innen stimmen im Wesentlichen mit den Regelungen für Beschäftigte überein. Folgende Abweichungen gilt es dennoch zu beachten:

Während der Schutzfristen vor und nach der Geburt bekommen Beamtinnen kein Mutterschaftsgeld, sondern ihre regulären Bezüge. Beamtinnen auf Zeit können an der EUF eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses um die Zeit der Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt im Geschäftsbereich Personal beantragen.

Anspruch auf Elternzeit besteht für alle Beamt*innen. Auch ist eine Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit möglich.

Für Beamt*innen gelten in der Elternzeit im Wesentlichen dieselben Regelungen wie für Beschäftigte (siehe dort). Hochschullehrer*innen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, die in einem Beschäftigungsverhältnis als Beamt*innen auf Zeit stehen, können darüber hinaus, ähnlich wie beim Mutterschutz, eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses im Geschäftsbereich Personal beantragen. Diese Verlängerung erfolgt in dem Umfang, in dem die Beamtin oder der Beamte aufgrund der Elternzeit nicht erwerbstätig war. Auch muss die Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit verringert worden sein. Insgesamt darf die Verlängerung nicht länger sein als vier Jahre, auch dann nicht, wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentrifft (wie zum Beispiel der Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit).

In der Elternzeit können Sie sich gerne im Familienbüro zu den Themen Wiedereinstieg, Neuorientierung und Einstieg in Teilzeit informieren.

Auch Beamt*innen sollten frühzeitig klären, ob sich durch Mutterschutz und Elternzeit eine Veränderung bei ihrer Krankenversicherung oder Beihilfe ergibt. Ebenso muss die Krankenversicherung des Kindes geklärt werden. Eine Beratung durch die Krankenkasse sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden.

Bei schwerer Erkrankung von Angehörigen, die im selben Haushalt wohnen, ist ein Tag Sonderurlaub im Kalenderjahr (bei erkrankten Kindern unter zwölf Jahren oder mit Behinderung 10 Tage; bei Alleinerziehenden 20 Tage) möglich. Die unerlässliche Pflege oder Betreuung des oder der Erkrankten muss dabei ärztlich bescheinigt werden und eine andere Person darf zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen.

Sonderurlaub soll auch zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Behinderung pflegebedürftig ist, bis zu zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligt werden. Eine andere Person darf zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. 

Auch bei der Erkrankung der Betreuungsperson soll unter bestimmten Voraussetzungen Sonderurlaub gewährt werden. 

Während des Sonderurlaubs werden die Bezüge in der Regel weitergezahlt.

Beamt*innen, die Angehörige pflegen und / oder ein Kind unter 18 Jahren betreuen, können bis zu 15 Jahre Urlaub ohne Dienstbezüge beantragen. Bei der Pflege von Angehörigen ist ein ärztliches Gutachten der Pflegebedürftigkeit der zu betreuenden Person vorzulegen. Zwingende dienstliche Belange dürfen der Beurlaubung nicht entgegenstehen.

Beamt*innen mit Dienstbezügen soll auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Teilzeitbeschäftigung kann auch aus anderen als familiären Gründen beantragt werden und ist ohne zwingende zeitliche Beschränkung.

Darüber hinaus ist auf Antrag bei Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen eine Teilzeitbeschäftigung zwischen dreißig und fünfzig Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und eine Teilzeitbeschäftigung von 50% oder mehr der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung aufgrund familiärer Belange kann für maximal 15 Jahre gewährt werden.

Beamt*innen auf Widerruf mit Anwärterbezügen kann aufgrund der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen für maximal 15 Jahre eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 

Hochschullehrer*innen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, die in einem Dienstverhältnis auf Zeit stehen und die ihre Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen verringert haben, können ihr Dienstverhältnis um die verringerte Zeit verlängern. Eine Verlängerung ist maximal um bis zu zwei Jahre möglich. Der Antrag wird im Geschäftsbereich Personal gestellt.

Eine Zusammenstellung aller Rechte für Beamtinnen*Beamte finden sich auf den Seiten des DGB: Familienpflege: Was gilt wo für Beamtinnen und Beamte? | DGB

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